Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Text
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der IVD Bundesverband vertritt die Interessen seiner Mitglieder bei Gesetzgebungsvorhaben auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene. Im Mittelpunkt steht die Gestaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen, die eine ausreichende Versorgung mit Wohn- und Gewerbeimmobilien sicherstellen. Dabei berücksichtigt der Verband alle Bereiche der Immobilienwirtschaft – von Errichtung und Beratung über Vermittlung und Verwaltung bis hin zur Bewertung. Gleichzeitig achtet der IVD darauf, die Sozialbindung des Eigentums zu wahren und unverhältnismäßige Belastungen der Unternehmen zu vermeiden, sei es unmittelbar finanziell oder durch hohen Verwaltungsaufwand.
Interessenbereiche: Zivilrecht; Kleine und mittlere Unternehmen; Parlamentarisches Verfahren; Verbraucherschutz; Wohnen; Erneuerbare Energien; Ländlicher Raum; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Bauwesen und Bauwirtschaft; Wettbewerbsrecht; Klimaschutz; Stadtentwicklung; Öffentliches Recht
Regelungsvorhaben:
- Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD): Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) soll Mindeststandards für Gebäude setzen. Die Umsetzung sollte zwar das Gesamtziel der Klimaneutralität des Gebäudebereiches nicht aus den Augen verlieren, muss aber zur Umsetzung berücksichtigen, dass Eigentümer von Wohngebäuden, die sich in einem energetisch eher schlechten Zustand befinden, sich die energetischen Maßnahmen überwiegend nicht oder kaum leisten können. Vor der Umsetzung sollten noch Änderungen des sog. Heizungsgesetzes vorgenommen werden.
- Umsetzung EU-Geldwäschepaket: Der Immobiliensektor wird häufig zur Geldwäsche missbraucht. Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, um das Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu mindern. Sie sind aber an der eigentlichen Finanztransaktion nicht beteiligt, so dass ihre Beurteilungsmöglichkeiten gering sind. Bei der Umsetzung der Richtlinie sollte dies berücksichtigt werden. Der Verwaltungsaufwand für Makler sollte daher verhältnismäßig sein.
- Maklerrecht: Eingriffe in die Vertragsfreiheit bedürfen der Rechtfertigung. Soweit es den Maklervertrag betrifft, ist es Ende 2020 durch das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern bereits zu einer Einschränkung gekommen. Weitere Eingriffe in den Rechtsbereich sollten unterbleiben.
- Gewerberecht: Das Gesetz sollte so nicht beschlossen werden. Die in der Gewerbeordnung verankerte Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und Makler sollte nicht abgeschafft werden. Diese ist zum Schutz der Verbraucher notwendig, weil die Immobilienverwaltung und -vermittlung eine hoch komplexe Tätigkeit geworden ist. Das beabsichtigte Ziel des Bürokratieabbaus wird nicht erreicht, da Weiterbildungsmaßnahmen auf Seiten der Gewerbetreibenden auch weiterhin dokumentiert werden würden. Statt die Weiterbildungsverpflichtung abzuschaffen, sollte ein Sachkundenachweis eingeführt werden oder zumindest die bestehende Weiterbildungsverpflichtung modernisiert werden, indem sie smarter, digitaler und zielgerichteter ausgestaltet wird.
Relationen
Keine Relationen.