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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Bericht zu Drs. 21/3740, 21/6396)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6397 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Bericht zu Drs. 21/3740, 21/6396) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6397 21. Wahlperiode 10.06.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3740, 21/6396 – Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Bericht der Abgeordneten Thomas Bareiß, Wolfgang Wiehle, Frank Junge, Katrin Uhlig und Sascha Wagner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, folgende entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten aufzuheben und damit den Bürokratieabbau zu fördern: − Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung – GewO – und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV), − gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG), − jährliche Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), − Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag (§ 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)). Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen zeitlich aufeinander abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag mit reduziert werden (§ 26 Absatz 2 bis 4 InvKG). Zudem soll eine gesetzliche Berichtspflicht der Länder gestrichen werden (§ 8 Absatz 3 InvKG). Darüber hinaus hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: − die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter beizubehalten und folglich im Kern des Entwurfes nur die Weiterbildungspflicht für die Immobilienmakler zu streichen; − den Katalog der für die Gewerbemeldedaten empfangsberechtigten Behörden in der Gewerbeordnung sowie korrespondierend auch den entsprechenden Katalog in der Gewerbeanzeigenverordnung um die nach Landesrecht für den Vollzug des Geldwäschegesetzes sowie um die nach Landesrecht für die Erhebung von Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz zuständigen Behörden und die Gesundheitsämter zu ergänzen (Petitum Bundesrat); − die Erweiterung der Genehmigungsfiktion in § 6a Gewerbeordnung (Föderale Modernisierungsagenda); − eine Anpassung der Handwerksordnung um zeitnah eine Möglichkeit zu schaffen, in der Meisterprüfung für bestimmte Berufe Schwerpunkte bilden zu können; − InvKG: Option zur Übertragung von bis zu 10 Prozent der in einer Förderperiode gewährten Finanzhilfen nach § 6 Absatz 1 InvKG auf spätere Förderperioden (§ 6 Absatz 2 InvKG-E); Aufnahme der bestehenden n+3-Regelung aus den Verwaltungsvereinbarungen in das Gesetz (§ 6 Absatz 4 S. 1 InvKG-E); − eine Änderung des § 124 GWB (Aufnahme eines Verweises auf § 20 ÖkodesignG), welche ursprünglich mit Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vorgenommen werden sollte, jedoch durch ein rechtsförmliches Versehen nicht mehr ausführbar ist und daher der Korrektur bedarf. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: − Die Gesamtentlastung durch die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter hätte 104.588.000 Euro betragen. Durch die Streichung der Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter reduziert sich diese Einsparung nun auf 44.901.000 Euro. − InvKG: Das InvKG legt derzeit fest, dass der Bund bis zu 14 Mrd. EUR Finanzhilfen verteilt auf die in § 6 Absatz 1 InvKG geregelten Förderperioden gewähren kann. Diese Gesamtsumme wird durch die Übertragungsoption im Ist nicht erhöht. Sie wird aber zu wiederholt höheren Veranschlagungen über mehrere Jahre und somit zur erheblichen Belastung der Haushaltsaufstellungsprozesse der nächsten Jahre führen, die in der Wirkung oberhalb der rechnerischen 10 Prozent Flexibilisierung pro Förderperiode liegen, da eine Veranschlagung im Bundeshaushalt dem Jährlichkeitsprinzip folgt und daher auch mit wiederholten Veranschlagungen innerhalb der Förderperioden zu rechnen ist. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3 dieses Gesetzes) entstehen auf Bundesebene jährlich in Summe circa 10 Mio. Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Mio. Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Verwaltungskosten in Höhe von rund 0,5 Mio. Euro im Haushaltskapitel 0916 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“. Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und Kommunen. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürgern. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 44.901.000 Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim Erfüllungsaufwand, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres Arbeitsaufwandes vom Bund entschädigt wurden. Sie werden durch die Abschaffung der Maßnahme von dieser Aufgabe entbunden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 26.000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10.000.000 Euro. Davon entfallen 10.000.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 10. Juni 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Thomas Bareiß Berichterstatter Wolfgang Wiehle Berichterstatter Frank Junge Berichterstatter Katrin Uhlig Berichterstatterin Sascha Wagner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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