Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3740)
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3740)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6396
21. Wahlperiode 10.06.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3740 –
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten
A. Problem
Der Gesetzentwurf dient dem Bürokratierückbau und soll entbehrliche und nicht
zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten aufheben. Entfallen
sollen die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und
Wohnimmobilienverwaltern, die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, die
Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen Durchführbarkeit,
Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen, die Berichtspflicht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und
Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und
Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern
gegenüber dem Bundestag. Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz
Kohleregionen (InvKG) sollen zeitlich aufeinander abgestimmt und in der
Frequenz reduziert werden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den vorgelegten Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der
sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion auf alle
erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet werden soll und die Weiterbildungspflicht für
Wohnimmobilienverwalter bestehen bleiben soll.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen
Aufwände stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine
Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Gesetzentwurf – ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag
nicht zu entnehmen.
Durch die Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes – EnVKG –
(Artikel 3 dieses Gesetzes) entstehen auf Bundesebene jährlich in Summe circa
10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima-
und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden
Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14
„Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Verwaltungskosten in Höhe von
rund 0,5 Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916 des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales
Heizungslabel“.
Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das im Gesetzentwurf genannte Einsparvolumen von 47,6 Millionen Euro
basierte auf einer Berechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis), die später
korrigiert wurde. Für das Einsparpotential einer Abschaffung der
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler wurden 44,9 Millionen Euro errechnet, für die
Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wurden
59,6 Millionen Euro errechnet.
Für die Wirtschaft reduziert sich unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen
Änderungen der jährliche Erfüllungsaufwand aufgrund der Abschaffung der
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler um 44,9 Millionen Euro. Diese Einsparung
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung
dar.
Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales
Heizungslabel“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim
Erfüllungsaufwand, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres
Arbeitsaufwandes vom Bund entschädigt wurden. Sie werden durch die
Abschaffung der Maßnahme von dieser Aufgabe entbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
10 000 000 Euro. Davon entfallen 10 000 000 Euro an jährlichem
Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Für den Gesetzentwurf – ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere
Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen:
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere
Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine
und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Daniel Bettermann
Berichterstatter
Agnes Conrad
Berichterstatterin
Zusammenstellung
Des Entwurfs eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
– Drucksache 21/3740 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zum
Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und
dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer
Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
Entwurf eines Gesetzes zum
Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und
dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer
Rechtsvorschriften zur Aufhebung von
Berichtspflichten
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die Behörde über einen Antrag
auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1
gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und
§ 34a Absatz 1.“
2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe
„Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 14 werden die folgenden
Nummern 15 bis 17 eingefügt:
„15. die nach Landesrecht zuständigen
Behörden zur Wahrnehmung ihrer
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in
Verbindung mit § 2 Absatz 1
Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 53 des Gesetzes vom 4.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)
geändert worden ist, sowie nach der
Verordnung (EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen
Behörden zur Erhebung von
Abgaben nach den
Kommunalabgabengesetzen,
17. die nach Landesrecht zuständigen
Behörden zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach dem
Infektionsschutzrecht.“
1. § 34c wird wie folgt geändert: 3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die
Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4“ durch
die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „bei der
Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 mitwirkenden Personen“
durch die Angabe „bei der Verwaltung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
mitwirkenden Personen“ ersetzt.
a) Absatz 2a wird gestrichen. a) entfällt
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) entfällt
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe
„den Behörden;“ gegen die
Angabe „den Behörden.“
ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1
Nummer 1 und 3 und Satz 2“ durch die
Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 und § 71b Absatz 2 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 34c Absatz 2a, 3 und
5“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 3 und 5“
ersetzt.
2. entfällt
3. § 144 Absatz 2 Nummer 5a wird gestrichen. 3. entfällt
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Makler- und
Bauträgerverordnung
Änderung der Makler- und
Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10
Absatz 2 und 3 und § 19“ durch die Angabe
„§§ 11, 15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7 Absatz 2
und 3 und § 19“ ersetzt.
1. entfällt
2. § 15b wird gestrichen. 1. § 15b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Nachweise sind
drei Jahre auf einem dauerhaften
Datenträger oder in digitaler Form
vorzuhalten.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen. a) In Nummer 9 wird die Angabe „fünf“
durch die Angabe „drei“ ersetzt.
b) Nummer 10 wird gestrichen.
b) Die Nummern 11 und 12 werden zu den
Nummern 9 und 10.
c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den
Nummern 10 und 11.
4. § 19 wird wie folgt geändert: 3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die
Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 10“
ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die
Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis
15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“
durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1
Nummer 7“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die
Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“
durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 bis 10“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“
durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 bis 11“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis
15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“
durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1
Nummer 7“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18
Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die
Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9“
ersetzt.
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird gestrichen.
b) Die Überschrift „B. Inhaltliche
Anforderungen an die Weiterbildung für
Wohnimmobilienverwalter“ wird durch
die Überschrift „Inhaltliche
Anforderungen an die Weiterbildung für
Wohnimmobilienverwalter“ ersetzt.
5. Anlage 3 wird gestrichen.
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Abschnitt 3
Übergangsregelung“.
* Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur
Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von
Etiketten“.
„§ 16 Berechtigung zur Abrechnung
von Etiketten“.
c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„Anlage Poster zum
Energiekostenvergleich“.
2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. gebrauchte Produkte,
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder
oder sonstige Informationen und Zeichen,
die aus Sicherheitsgründen an Produkten
angebracht werden, und
3. Produkte, die ausschließlich zur
Verwendung für militärische Zwecke bestimmt
sind.“
3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4“ durch
die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3
ersetzt:
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3
ersetzt:
„Abschnitt 3 „Abschnitt 3
Übergangsregelung Übergangsregelung
§ 16 § 16
Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17
Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung einen Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen
Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat
der Verkündung folgenden Monats, dessen Zahl
mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt,
oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht
gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17
Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung einen Anspruch auf eine
Aufwandsentschädigung erworben hat, kann
diesen Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat
der Verkündung folgenden Monats, dessen Zahl
mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt,
oder wenn es einen solchen Kalendertag nicht
gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“
Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 5. u n v e r ä n d e r t
6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe
„Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Auf Verlangen haben die Betreiber von
Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben
nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen
Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und
4 zu berichten.“
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Investitionsgesetzes
Kohleregionen
Änderung des Investitionsgesetzes
Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8.
August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8.
August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die
Angabe „§ 54“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2
eingefügt:
„(2) Abweichend von Absatz 1
können auf Antrag eines Bundeslandes nach
§ 3 Absatz 2 bis zu 10 Prozent der nach
Absatz 1 maximal gewährten
Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende
Förderperioden übertragen werden. Über
den Antrag entscheidet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bund-Länder-
Koordinierungsgremiums nach § 25, welche die
Höhe der übertragenen maximal
gewährten Finanzhilfen, die Verteilung auf die
Bundesländer sowie die aufnehmenden
Förderperioden festlegt. Der Antrag ist
spätestens vier Monate vor Ende der
Förderperiode, aus der Finanzhilfen
übertragen werden sollen, bei dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
einzureichen. Die Übertragung ist nur zulässig,
soweit nach der Übertragung die maximal
gewährten Finanzhilfen in den
Förderperioden 2 und 3 nach Absatz 1 jeweils
mindestens 50 Millionen Euro geringer sind
als die maximal gewährten Finanzhilfen in
der jeweils vorangegangenen
Förderperiode. Im Übrigen lässt die Übertragung die
länder- und revierspezifischen
Gesamtanteile der Finanzhilfen nach § 3 Absatz 2
unberührt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu
den Absätzen 3 bis 6.
c) Der neue Absatz 4 wird durch den
folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden Investitionsvorhaben
oder selbstständige Abschnitte von
Investitionsvorhaben vor Ablauf einer
Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können
dafür Finanzhilfen dieser Förderperiode
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bis zu drei Jahre nach deren Ablauf
verausgabt und abgerechnet werden. Im Jahr
2038 können Finanzhilfen nur für
Investitionsvorhaben oder selbstständige
Abschnitte von Investitionsvorhaben
eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember
2040 vollständig abgenommen wurden
und bis zum 31. Dezember 2041
vollständig abgerechnet werden.“
d) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe
„§ 54“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 8 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die zuständigen obersten Landesbehörden
übersenden dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils
bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum
Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten
über den Stand zur Umsetzung der laufenden
Maßnahmen sowie zur
zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der
abgeschlossenen Maßnahmen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. u n v e r ä n d e r t
7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 24 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für
Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Verkehrsausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Nehmen der Verkehrsausschuss und der
Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend
zur Kenntnis, kann das Bundesministerium
für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger
die Zustimmung zur Planung und
Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme
erteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe
„Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
9. u n v e r ä n d e r t
„Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der
fachlich zuständigen Vertreterin oder dem
fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf
Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der
Finanzen, des Bundesministeriums des Innern,
des Bundesministeriums für Verkehr, des
Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, des Bundesministeriums für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer
Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
10. § 26 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die
Angabe „alle zwei Jahre, erstmals zum 30.
Juni 2023“ durch die Angabe „zum Ablauf
des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis
zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum
Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit
ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für
Inneres und Heimat“ durch die Angabe
„Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat“ und die Angabe „jährlich bis
zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum
Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit
ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Verkehrsausschuss“ und die
Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch
die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in
den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I
S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“
durch die Angabe „berichtet“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 7
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli
2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe
„Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“
ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden
Nummern 14 bis 16 eingefügt:
„14. an die nach Landesrecht zuständigen
Behörden zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und
16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert
worden ist, sowie nach der Verordnung
(EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1
Nummer 15 der Gewerbeordnung mit
Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13,
27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13,
25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13,
28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach den
Kommunalabgabengesetzen der Länder für die Erhebung von
Abgaben zuständigen Behörden nach
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der
Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13,
19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der
Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13,
22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2
und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13,
19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,
16. an die Gesundheitsämter nach § 14
Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 der
Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10,
13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 33
der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10,
13, 16, 20, 22, 23 und 25 bis 30 der
Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10,
13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 30
der Anlage 3.“
Artikel 8
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 51a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„§ 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Angabe
„§ 20 des Ökodesign-Gesetzes,“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der
nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu
weiteren Regelungen
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen
Umsetzung von europäischen Regelungen zum
Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung
und zu weiteren Regelungen vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes
zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von
europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur
Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren
Regelungen], wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 7 Artikel 11
Inkrafttreten Inkrafttreten
Artikel 3 dieses Gesetzes tritt zum … [einsetzen:
Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten
am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum
eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in
Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in
Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der
Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024)
Bericht der Abgeordneten Daniel Bettermann und Agnes Conrad
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 wurde in der 55. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Januar
2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur
Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf nach § 96 der Geschäftsordnung
überwiesen.
In der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Februar 2026 wurde der Gesetzentwurf zusätzlich dem
Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften
und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden. Aufgehoben werden sollen die folgenden Regelungen:
− die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 2a der
Gewerbeordnung (GewO) und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),
− die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger im
Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG),
− die jährlichen Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 des
Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG),
− die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag (§ 10a
Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)).
Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander
abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag reduziert (§ 26 Absatz 2 bis 4
InvKG). Zudem wird eine gesetzliche Berichtspflicht der Länder gestrichen (§ 8 Absatz 3 InvKG).
Durch den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsantrage wurde der Gesetzentwurf
insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der sachliche Anwendungsbereich der
Genehmigungsfiktion auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung mit Ausnahme des sicherheitsrelevanten
Bewachungsgewerbes ausgeweitet wird sowie die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bestehen
bleiben soll. Außerdem wurden Änderungen der Gewerbeanzeigeverordnung, der Handwerksordnung und des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner
39. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/3740 in seiner 38. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/3740 in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 16. Sitzung am
15. April 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
(Drucksache 21/3740) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen. Die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner
zwingend erforderlichen Regelungswirkung befördert die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen.
Die Änderung des EnVKG besitzt keine Relevanz für die einschlägigen Zielvorgaben 7, 12 und 13 der UN-
Agenda 2030, als dass sich die betroffene Energieeffizienzmaßnahme in der Evaluierung als ineffektiv erwiesen
hat, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben und alternativer
Kommunikationsmaßnahmen (vgl. Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen).“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die
durch den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt werden.
Durch die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner zwingend erforderlichen
Regelungswirkung soll die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gefördert (UN-
Agenda 2030) werden.
Weiterhin sollen die Regelungen des Gesetzentwurfs keine negativen Auswirkungen auf die
Nachhaltigkeitsziele 7 (SDG 7) „Bezahlbare und saubere Energie“, 12 (SDG 12) „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und
13 (SDG 13) „Maßnahmen zum Klimaschutz“ haben.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner 37. Sitzung
am 10. Juni 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)269neu einen Änderungsantrag
zum Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass der Gesetzentwurf ein Teil eines Entlastungspakets sei. In Bezug
auf das Wirtschaftswachstum gebe es drei große Baustein, denen begegnet werden müsse. Das sind die
Energiekosten, die Arbeitskosten und vor allen Dingen die Bürokratiekosten. Der Gesetzentwurf sei ein erster Schritt, die
Bürokratie spürbar für die Unternehmen abzubauen. Dies sei wichtig und absolut notwendig. Der Bürokratieabbau
müsse pragmatisch erfolgen, um nicht auf der Gegenseite wieder mehr Bürokratie zu schaffen. Dazu gehöre die
konsequente Vereinfachung mit der „One in, one out“-Regel.
Die Fraktion der AfD unterstützte das Thema Bürokratieabbau und bekräftigte die Wichtigkeit des Themas.
Allerdings werde es durch diesen Gesetzentwurf keinen spürbaren Bürokratieabbau geben. Die Zielmarke sei ein
Abbau von 16 Milliarden Euro an Erfüllungsaufwand. Alles zusammen addiert komme man nach dem Bericht
aus dem November 2025 auf 800 Millionen Euro, um die bislang entlastet worden seien. Auf der Gegenseite seien
aber weitere bürokratische Vorschriften in erheblichem Maße aufgebaut worden. Auch die Änderungen durch den
Änderungsantrag seien abzulehnen, insbesondere die widersprüchliche Regelung zur Weiterbildungspflicht für
Immobilienmakler. Diese solle zwar bestehen bleiben. Die Behörden könnten die Erklärung über deren
Durchführung aber nicht mehr anfordern.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf gewerberechtliche Verfahren vereinfachen werde. Es
würden digitale Verfahren eingeführt und nicht zwingend erforderliche Nachweis- und Dokumentationspflichten
reduziert. Diese Maßnahmen würden die Wirtschaft spürbar entlasten. Man erleichtere unternehmerisches
Handeln und sichere Kapazitäten im betrieblichen Alltag. So werde die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt.
Bürokratieabbau könne allerdings nur erfolgreich sein, wenn er konkrete Verbesserungen schaffe, zugleich aber auch wichtige
Schutzstandards für Beschäftigte und Unternehmen, aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin
hochhalte. Weiterbildung sichere Qualität und schaffe Chancengleichheit. Zu begrüßen sei auch, dass die
Aufbewahrung der Nachweise in digitaler Form künftig ausreichen werde. Bürokratische Hürden müssten weiter durch
eine konsequente Digitalisierung abgebaut werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte viele der im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen. Der
Änderungsantrag zum Artikel 1, Änderung der Gewerbeordnung, sei allerdings abzulehnen, denn die
Weiterbildungspflicht werde nur für die Verwalter weiter aufrechterhalten, aber nicht für Makler. Dies sehe auch die
Branche kritisch, denn es gehe darum, Qualitätsstandards zu sichern. Die Fraktion fordere daher einen echten
Sachkundenachweis für Verwalter und Makler. Im Gesetzentwurf fehlten noch weitere Vorschläge zum
Bürokratierückbau: Modernisierung des Nachweisverfahrens, Integration in die ID-Wallet, Digitalisierung und
Standardisierung im Grundbuchregister sowie die Vereinheitlichung der Datenübergabe beim Wechsel der
Immobilienverwaltung.
Die Fraktion Die Linke befürwortete grundsätzlich den Bürokratieabbau. Der Gesetzentwurf sei dahingehend
allerdings sehr dürftig. Durch den Änderungsantrag würde zudem die Weiterbildungspflicht für
Immobilienverwalter doch nicht abgeschafft. Dies sei im Sinne der Qualitätssicherung auch zu begrüßen. Die Hintergründe
dieser gegenteiligen Einschätzung durch die Koalition seien aber unklar. Nicht klar sei auch, warum die in
Paragraf 6a Absatz 1 GewO vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die dem
Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, nicht mehr als erforderlich angesehen werde.
Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler eine deutsche
Einzelvorgabe sei, die es im europäischen Ausland nicht gebe. Immobilienmakler aus EU-Ländern könnten zwar
unproblematisch auch in Deutschland tätig werden, würden aber keiner Weiterbildungspflicht unterliegen. Mit
der Abschaffung werde daher die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)269neu.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3740 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/3740
verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung § 6a Absatz 1 GewO)
Mit der Änderung des § 6a Absatz 1 GewO soll der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion
ausgeweitet werden auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung mit Ausnahme des
sicherheitsrelevanten Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO. Der sachliche Anwendungsbereich der
Genehmigungsfiktion wurde bei Einführung des § 6a Absatz 1 auf die Erlaubnisgewerbe der Gewerbeordnung beschränkt, die in
den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fielen. Dies sind das Versteigerungsgewerbe,
die Tätigkeit als Immobilienmakler, als Bauträger und Baubetreuer sowie das Reisegewerbe sowie ab 2018 die
Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Das Pfandleihgewerbe, das Bewachungsgewerbe, die
Seeschiffbewachung sowie die Tätigkeit als Darlehensvermittler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und
Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler wurden von der Genehmigungsfiktion
ausgenommen, da diese Gewerbe nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen.
Mit dem neu gefassten Absatz 1 soll die Genehmigungsfiktion nunmehr auf alle nach der Gewerbeordnung
erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet werden. Dies dient der angestrebten Beschleunigung von
Verwaltungsverfahren. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die
dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, wird als nicht mehr erforderlich angesehen.
Ausgenommen von der Genehmigungsfiktion wird nach Absatz 1 Satz 2 lediglich das besonders
sicherheitsrelevante Bewachungsgewerbe. Hier ist im Rahmen einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung eine
Stellungnahme der Landespolizeibehörden, zentralen Polizeidienststellen bzw. des jeweiligen Landeskriminalamtes über
das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers
begründen können, einzuholen sowie eine Stellungnahme der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu
Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können (§ 34a Absatz 1 Satz 5
Nummer 3 und 4 GewO). Sofern bei den genannten Stellen tatsächliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse
vorliegen, kann die Übermittlung und anschließende Auswertung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Ausnahmefall
länger als drei Monate dauern. Angesichts der besonders Sicherheitsrelevanz des Bewachungsgewerbes sollte die
Zuverlässigkeit grundsätzlich positiv festgesellt werden und die entsprechenden Personen erst dann tätig werden
dürfen. Erlaubnisverfahren nach § 34a GewO bleiben daher von der Erweiterung der Genehmigungsfiktion
ausgeschlossen. Ähnliches gilt für das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen nach § 31 GewO. In dem dort geregelten,
speziellen Zulassungsverfahren findet die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen
Fähigkeiten eines Unternehmers und der Wachleute unternehmens- und organisationsbezogenen statt. Die Zulassung
ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei zu erteilen.
Angesichts umfangreicher Berichtspflichten in diesen Verfahren – die zu überwachenden Unternehmen agieren auch
im Ausland und haben häufig dort auch ihren Sitz, wäre eine Genehmigungsfiktion ebenso unangemessen wie
beim Antrag auf Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 und § 34a Absatz 1a GewO.
Zu Nummer 2 (Änderung § 14 Absatz 8 GewO)
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 GewO:
Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)
Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren
Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt
der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und
effektiv ausgerichtet werden.
Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8
Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu
erhalten.
Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der Geldwäscheaufsichtsbehörde die
Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die registerführenden Stellen Mehrkosten oder
-aufwand. Zum einen ist bereits in § 55Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die
registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14
Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für
sie das selbst-ständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte.
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 GewO:
Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder
Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird
entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und
Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von
den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses
bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter.
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 GewO:
Die Aufnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem
Infektionsschutzrecht in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO soll eine Schnittstelle von
Gewerbeamt und Gesundheitsamt für den Bereich der Hygienekontrollen schaffen. Zu den Aufgaben nach dem
Infektionsschutzrecht, die von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden, zählen auch Hygienekontrollen von
Gewerbetrieben mit körpernahen Dienstleistungen (z. B. Tattoostudios, Friseursalons), – in erster Linie aufgrund des
Infektionsschutzgesetzes, ggf. aber auch nach ergänzender landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Häufig werden
solche Gewerbebetriebe mit körpernahen Dienstleistungen beim jeweilig zuständigen Gewerbeamt angemeldet,
nicht aber beim Gesundheitsamt. Aufgrund dieses Umstands müssen den Kontrollen derzeit aufwändige
Recherchen nach Neueröffnungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen vorhergehen. Um die Arbeitsabläufe in
den Gesundheitsämtern zu vereinfachen und Hygienestandards sicherzustellen, ist daher die Schaffung einer
Datenschnittstelle zwischen Gewerbeamt und Gesundheitsamt notwendig.
Zu Nummer 3 (Änderung § 34 Absatz 2a GewO)
Die Weitebildungspflicht soll nur für Immobilienmakler, nicht aber für Wohnimmobilienverwalter entfallen.
Wohnimmobilienverwalter gehören – neben u. a. Testamentsvollstreckern – zu den wenigen Berufsgruppen, die
nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für Dritte erbringen dürfen. Das setzt aktuelle
Rechtskenntnisse voraus und stützt eine Fortbildungspflicht als verhältnismäßigen Standard. Bei der Maklertätigkeit
steht demgegenüber typischerweise die punktuelle Vermittlung im Vordergrund. Eine fortlaufende
treuhänderische Vermögensverwaltung und vergleichbare Dauerpflichten bestehen regelmäßig nicht. Vor diesem
Hintergrund kann die Pflicht nur dort entfallen, ohne den Qualitätsstandard der Verwaltung zu schwächen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung)
Da die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter erhalten bleiben soll werden die Änderungsbefehle
zu den Folgeanpassungen in der Makler- und Bauträgerverordnung so gefasst, dass die dort geregelten Pflichten
in Zukunft nur noch die Wohnimmobilienverwalter treffen. Die Frist zur Aufbewahrung von Nachweisen und
Unterlagen wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt. Zudem entfällt die behördliche Anordnungsbefugnis für eine
unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren
durch den Gewerbetreibenden und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes)
Zur Heilung eines redaktionellen Fehlers bei der Referenzierung auf den Inkrafttretensartikels zu Artikel 3 muss
in § 16 EnVKG die Angabe „Artikel 7 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 11 Absatz 3“ ersetzt werden.
Zu Artikel 5 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen)
Der neu eingefügte § 6 Absatz 2 InvKG erlaubt den Bundesländern auf Antrag und in gewissem Umfang die
Übertragung von Finanzhilfen auf nachfolgende Förderperioden und damit einen von § 6 Absatz 1 InvKG
abweichenden Höchstwert der gewährten Finanzhilfen in einer bestimmten Förderperiode.
Die Übertragung wird auf 10 Prozent der in § 6 Absatz 1 InvKG festgelegten Höchstwerte beschränkt (maximales
Übertragungspotential). Aus der 1. Förderperiode können daher maximal 550 Millionen Euro in die
nachfolgenden Förderperioden 2 und 3 übertragen werden. Aus der 2. Förderperiode könnten derzeit maximal 450 Millionen
Euro auf die nachfolgende Förderperiode 3 übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit nach
Übertragung der Abstand zwischen den in den Förderperioden nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen
mindestens 50 Millionen EUR beträgt, d.h. in der Förderperiode 2 dürfen maximal bis zu 50 Millionen Euro
weniger Finanzhilfen gewährt werden als in Förderperiode 1 und in Förderperiode 3 dürfen maximal bis zu 50
Millionen Euro weniger Finanzhilfen gewährt werden als in Förderperiode 2. Durch diese Bestimmung wird das
Degressionsgebot in Artikel 104b Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes abgesichert und es entsteht für jede
Förderperiode ein maximales Aufnahmepotential.
Vor seiner Entscheidung über den Antrag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen befasst
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Bund-Länder-Koordinierungsgremium (BLKG). Dies ist
erforderlich, damit unter den Ländern in einer Stellungnahme abgestimmt werden kann, in welchem Umfang und
von welchen in welche Förderperioden Finanzhilfen übertragen werden sollen, d.h. wie das Übertragungspotential
und das Aufnahmepotential zwischen den Bundesländern verteilt wird. Kann das BLKG z. B. wegen Uneinigkeit
zwischen den Bundesländern zur Verteilung keine Stellungnahme abgeben, entscheidet das BMWE im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über den Antrag des Bundeslandes bzw. die Anträge der
Bundesländer in Anlehnung an die in § 3 Absatz 2 InvKG geregelte Verteilung der gesamten Finanzhilfen.
Durch eine Übertragung entstehen landesspezifische Höchstfördergrenzen, die von § 6 Absatz 1 InvKG
abweichen. Die Verteilung der Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 InvKG insgesamt nach § 3 Absatz 2 InvKG bleibt
unangetastet.
Die Neufassung von § 6 Absatz 4 InvKG erfolgt zur Klarstellung. In § 6 Absatz 4 Satz 1 InvKG wird geregelt,
dass für vor Ende einer Förderperiode bewilligte Investitionsvorhaben noch bis zu drei Jahre nach Ende dieser
Förderperiode Finanzhilfen dieser Förderperiode verausgabt und abgerechnet werden können (n+3-Regel). Diese
Regel ist schon in den Verwaltungsvereinbarungen enthalten (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung
zur Durchführung des Investitionsqesetzes Kohleregionen (InvKG), § 5 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohlereqionen (InvKG)).
Im Vergleich zum Wortlaut in den Verwaltungsvereinbarungen wird klargestellt, dass es für die längere
Mittelverwendung auf die Bewilligung vor Förderperiodenende ankommt und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt
bewilligten Mittel. Der neue § 6 Absatz 4 Satz 2 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 6 Absatz 3 InvKG.
Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung)
Es wird ein neuer Artikel 7 zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) eingefügt. Dabei handelt
es sich um eine zwingende Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient der Umsetzung der Einfügung
von § 14 Absatz 8 Nummer 15, 16 und 17 GewO. Da die GewAnzV die formale Ausgestaltung des
Gewerbeanzeigeverfahrens regelt, müssen die Änderungen des § 14 Absatz 8 GewO in dieser Verordnung nachvollzogen
werden, um sie wirksam werden zu lassen. Anderenfalls würde die Änderung des § 14 Absatz 8 GewO leerlaufen.
Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und
die kommunalen Steuerämter sowie auch die Gesundheitsämter regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige
übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 14, 15 und 16 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt und es
wird durch Verweise auf spezifische Datenfelder der Anlagen zu Gewerbeanzeigenverordnung bestimmt, welche
Daten aus der Gewerbeanzeige sie jeweils erhalten sollen. So wird die Übermittlung der Daten auf die für den
Vollzug notwendigen Daten beschränkt.
Zu Artikel 8 (Änderung der Handwerksordnung)
Mit dem neuen Artikel 8 soll die Handwerksordnung (HwO) angepasst werden. Für die
Verordnungsermächtigung des § 45 Absatz 4 HwO zum Erlass von Meisterprüfungsverordnungen im zulassungspflichtigen Bereich
besteht bereits jetzt die Möglichkeit einer Schwerpunktbildung in der Meisterprüfung. Eine entsprechende
Differenzierungsmöglichkeit für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sieht die
Handwerksordnung bislang nicht vor. In der Vergangenheit wurde dies damit begründet, dass es sich insoweit um eine
freiwillige Prüfung handele und eine etwaige Überforderung der Prüflinge allein durch eine angemessene
Formulierung der Prüfungsvorschriften vermieden werden könne. Dies verkennt jedoch den Umstand, dass auch bei
freiwilligen Prüfungen durchaus Situationen entstehen können, etwa durch das Zusammenlegen mehrerer Handwerke
der Anlage B zur HwO, die das Bedürfnis nach Differenzierungsmöglichkeiten begründen. Durch die
entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 4 HwO soll der geprüften Person die Möglichkeit eingeräumt werden,
nachzuweisen, dass er oder sie in dem gewählten Schwerpunkt Tätigkeiten meisterhaft verrichten kann. Insgesamt
trägt dieser Ansatz auch zur Bürokratieentlastung bei, da Prüfungsregelungen für den schwerpunktübergreifenden
Teil gebündelt und spezifische Inhalte differenziert abgebildet werden können.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und
Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren
Regelungen)
Aufgrund der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch Artikel 4 des
Tariftreuegesetzes vom 27.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) ist die ursprünglich geplante Änderung von § 124 Absatz 2
GWB durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen
Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen rechtsförmlich
nicht mehr ausführbar. Durch die Artikel 9 und 10 wird die vom Gesetzgeber intendierte Änderung des § 124
Absatz 2 GWB (Aufnahme eines Verweises auf § 20 des Ökodesign-Gesetzes) sichergestellt. Somit handelt es
sich um eine rein technische Anpassung. Die Regelungen der Artikel 9 und 10 setzen den Regelungsinhalt von
Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen
zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen 1:1 um.
Die Aufnahme des Verweises auf § 20 des Ökodesign-Gesetzes in den § 124 Absatz 2 GWB setzt einen Teil der
modernisierten Sanktionsmöglichkeiten für Marktüberwachungsbehörden des Ökodesign-Gesetzes um (hier den
Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen).
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und zur Einfügung des neuen Artikels 7. Um
die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard in der
Gewerbeordnung angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027.
Berlin, den 10. Juni 2026
Daniel Bettermann
Berichterstatter
Agnes Conrad
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
Relationen
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- authored ← Ausschuss für Wirtschaft und Energie
- authored ← Daniel Bettermann (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufheb (Beschlussempfehlung und Bericht)