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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3740)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6396 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3740) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6396 21. Wahlperiode 10.06.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3740 – Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten A. Problem Der Gesetzentwurf dient dem Bürokratierückbau und soll entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten aufheben. Entfallen sollen die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern, die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen, die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag. Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert werden. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den vorgelegten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet werden soll und die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bestehen bleiben soll. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Gesetzentwurf – ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Durch die Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes – EnVKG – (Artikel 3 dieses Gesetzes) entstehen auf Bundesebene jährlich in Summe circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Verwaltungskosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“. Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das im Gesetzentwurf genannte Einsparvolumen von 47,6 Millionen Euro basierte auf einer Berechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis), die später korrigiert wurde. Für das Einsparpotential einer Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler wurden 44,9 Millionen Euro errechnet, für die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter wurden 59,6 Millionen Euro errechnet. Für die Wirtschaft reduziert sich unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen der jährliche Erfüllungsaufwand aufgrund der Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler um 44,9 Millionen Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim Erfüllungsaufwand, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres Arbeitsaufwandes vom Bund entschädigt wurden. Sie werden durch die Abschaffung der Maßnahme von dieser Aufgabe entbunden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000 Euro. Davon entfallen 10 000 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Für den Gesetzentwurf – ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Kosten ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen: Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 10. Juni 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Daniel Bettermann Berichterstatter Agnes Conrad Berichterstatterin Zusammenstellung Des Entwurfs eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten – Drucksache 21/3740 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 31 Absatz 1 und § 34a Absatz 1.“ 2. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“ ersetzt. b) Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 bis 17 eingefügt: „15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624, 16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach den Kommunalabgabengesetzen, 17. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht.“ 1. § 34c wird wie folgt geändert: 3. § 34c Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. c) In Satz 3 wird die Angabe „bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen“ durch die Angabe „bei der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen“ ersetzt. a) Absatz 2a wird gestrichen. a) entfällt b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) entfällt aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „den Behörden;“ gegen die Angabe „den Behörden.“ ersetzt. bbb) Nummer 3 wird gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2“ durch die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 und § 71b Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 3 und 5“ ersetzt. 2. entfällt 3. § 144 Absatz 2 Nummer 5a wird gestrichen. 3. entfällt Artikel 2 Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19“ durch die Angabe „§§ 11, 15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7 Absatz 2 und 3 und § 19“ ersetzt. 1. entfällt 2. § 15b wird gestrichen. 1. § 15b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen. a) In Nummer 9 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „drei“ ersetzt. b) Nummer 10 wird gestrichen. b) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 9 und 10. c) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11. 4. § 19 wird wie folgt geändert: 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 10“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 10“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9“ ersetzt. 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Teil A wird gestrichen. b) Die Überschrift „B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter“ wird durch die Überschrift „Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter“ ersetzt. 5. Anlage 3 wird gestrichen. Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „Abschnitt 3 Übergangsregelung“. * Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten“. „§ 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten“. c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: c) u n v e r ä n d e r t „Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“. 2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. gebrauchte Produkte, 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.“ 3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt: 4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt: „Abschnitt 3 „Abschnitt 3 Übergangsregelung Übergangsregelung § 16 § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“ Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“ 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 5. u n v e r ä n d e r t 6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes u n v e r ä n d e r t Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.“ Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 können auf Antrag eines Bundeslandes nach § 3 Absatz 2 bis zu 10 Prozent der nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen zu seiner Nutzung in nachfolgende Förderperioden übertragen werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder- Koordinierungsgremiums nach § 25, welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung auf die Bundesländer sowie die aufnehmenden Förderperioden festlegt. Der Antrag ist spätestens vier Monate vor Ende der Förderperiode, aus der Finanzhilfen übertragen werden sollen, bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzureichen. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit nach der Übertragung die maximal gewährten Finanzhilfen in den Förderperioden 2 und 3 nach Absatz 1 jeweils mindestens 50 Millionen Euro geringer sind als die maximal gewährten Finanzhilfen in der jeweils vorangegangenen Förderperiode. Im Übrigen lässt die Übertragung die länder- und revierspezifischen Gesamtanteile der Finanzhilfen nach § 3 Absatz 2 unberührt.“ b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden zu den Absätzen 3 bis 6. c) Der neue Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Werden Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben vor Ablauf einer Förderperiode nach Absatz 1 bewilligt, können dafür Finanzhilfen dieser Förderperiode Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bis zu drei Jahre nach deren Ablauf verausgabt und abgerechnet werden. Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis zum 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden.“ d) In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 3. u n v e r ä n d e r t 4. § 8 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 6. u n v e r ä n d e r t 7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 7. u n v e r ä n d e r t 8. § 24 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 9. u n v e r ä n d e r t „Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 10. § 26 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat“ durch die Angabe „Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. e) Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 6 Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern u n v e r ä n d e r t Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“ durch die Angabe „berichtet“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 7 Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 bis 16 eingefügt: „14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3, 15. an die nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder für die Erhebung von Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3, 16. an die Gesundheitsämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 20, 22, 23 und 25 bis 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 6, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 19, 21 bis 23 und 25 bis 30 der Anlage 3.“ Artikel 8 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 51a Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 9 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses In § 124 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,“ die Angabe „§ 20 des Ökodesign-Gesetzes,“ eingefügt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen], wird wie folgt geändert: Artikel 3 Nummer 2 wird gestrichen. Artikel 7 Artikel 11 Inkrafttreten Inkrafttreten Artikel 3 dieses Gesetzes tritt zum … [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 7 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am 1. November 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl. L, 2024/1624, 19.6.2024) Bericht der Abgeordneten Daniel Bettermann und Agnes Conrad A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 wurde in der 55. Sitzung des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2026 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. In der 58. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Februar 2026 wurde der Gesetzentwurf zusätzlich dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden. Aufgehoben werden sollen die folgenden Regelungen: − die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO) und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), − die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG), − die jährlichen Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), − die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag (§ 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)). Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag reduziert (§ 26 Absatz 2 bis 4 InvKG). Zudem wird eine gesetzliche Berichtspflicht der Länder gestrichen (§ 8 Absatz 3 InvKG). Durch den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD vorgelegten Änderungsantrage wurde der Gesetzentwurf insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung mit Ausnahme des sicherheitsrelevanten Bewachungsgewerbes ausgeweitet wird sowie die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bestehen bleiben soll. Außerdem wurden Änderungen der Gewerbeanzeigeverordnung, der Handwerksordnung und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner 39. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner 38. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner 25. Sitzung am 10. Juni 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in geänderter Fassung. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 16. Sitzung am 15. April 2026 mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (Drucksache 21/3740) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner zwingend erforderlichen Regelungswirkung befördert die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen. Die Änderung des EnVKG besitzt keine Relevanz für die einschlägigen Zielvorgaben 7, 12 und 13 der UN- Agenda 2030, als dass sich die betroffene Energieeffizienzmaßnahme in der Evaluierung als ineffektiv erwiesen hat, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben und alternativer Kommunikationsmaßnahmen (vgl. Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen).“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die durch den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien herausgestellt werden. Durch die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner zwingend erforderlichen Regelungswirkung soll die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gefördert (UN- Agenda 2030) werden. Weiterhin sollen die Regelungen des Gesetzentwurfs keine negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsziele 7 (SDG 7) „Bezahlbare und saubere Energie“, 12 (SDG 12) „Nachhaltige/r Konsum und Produktion“ und 13 (SDG 13) „Maßnahmen zum Klimaschutz“ haben. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzesentwurf auf Drucksache 21/3740 in seiner 37. Sitzung am 10. Juni 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)269neu einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass der Gesetzentwurf ein Teil eines Entlastungspakets sei. In Bezug auf das Wirtschaftswachstum gebe es drei große Baustein, denen begegnet werden müsse. Das sind die Energiekosten, die Arbeitskosten und vor allen Dingen die Bürokratiekosten. Der Gesetzentwurf sei ein erster Schritt, die Bürokratie spürbar für die Unternehmen abzubauen. Dies sei wichtig und absolut notwendig. Der Bürokratieabbau müsse pragmatisch erfolgen, um nicht auf der Gegenseite wieder mehr Bürokratie zu schaffen. Dazu gehöre die konsequente Vereinfachung mit der „One in, one out“-Regel. Die Fraktion der AfD unterstützte das Thema Bürokratieabbau und bekräftigte die Wichtigkeit des Themas. Allerdings werde es durch diesen Gesetzentwurf keinen spürbaren Bürokratieabbau geben. Die Zielmarke sei ein Abbau von 16 Milliarden Euro an Erfüllungsaufwand. Alles zusammen addiert komme man nach dem Bericht aus dem November 2025 auf 800 Millionen Euro, um die bislang entlastet worden seien. Auf der Gegenseite seien aber weitere bürokratische Vorschriften in erheblichem Maße aufgebaut worden. Auch die Änderungen durch den Änderungsantrag seien abzulehnen, insbesondere die widersprüchliche Regelung zur Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler. Diese solle zwar bestehen bleiben. Die Behörden könnten die Erklärung über deren Durchführung aber nicht mehr anfordern. Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf gewerberechtliche Verfahren vereinfachen werde. Es würden digitale Verfahren eingeführt und nicht zwingend erforderliche Nachweis- und Dokumentationspflichten reduziert. Diese Maßnahmen würden die Wirtschaft spürbar entlasten. Man erleichtere unternehmerisches Handeln und sichere Kapazitäten im betrieblichen Alltag. So werde die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Bürokratieabbau könne allerdings nur erfolgreich sein, wenn er konkrete Verbesserungen schaffe, zugleich aber auch wichtige Schutzstandards für Beschäftigte und Unternehmen, aber auch Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin hochhalte. Weiterbildung sichere Qualität und schaffe Chancengleichheit. Zu begrüßen sei auch, dass die Aufbewahrung der Nachweise in digitaler Form künftig ausreichen werde. Bürokratische Hürden müssten weiter durch eine konsequente Digitalisierung abgebaut werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte viele der im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen. Der Änderungsantrag zum Artikel 1, Änderung der Gewerbeordnung, sei allerdings abzulehnen, denn die Weiterbildungspflicht werde nur für die Verwalter weiter aufrechterhalten, aber nicht für Makler. Dies sehe auch die Branche kritisch, denn es gehe darum, Qualitätsstandards zu sichern. Die Fraktion fordere daher einen echten Sachkundenachweis für Verwalter und Makler. Im Gesetzentwurf fehlten noch weitere Vorschläge zum Bürokratierückbau: Modernisierung des Nachweisverfahrens, Integration in die ID-Wallet, Digitalisierung und Standardisierung im Grundbuchregister sowie die Vereinheitlichung der Datenübergabe beim Wechsel der Immobilienverwaltung. Die Fraktion Die Linke befürwortete grundsätzlich den Bürokratieabbau. Der Gesetzentwurf sei dahingehend allerdings sehr dürftig. Durch den Änderungsantrag würde zudem die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter doch nicht abgeschafft. Dies sei im Sinne der Qualitätssicherung auch zu begrüßen. Die Hintergründe dieser gegenteiligen Einschätzung durch die Koalition seien aber unklar. Nicht klar sei auch, warum die in Paragraf 6a Absatz 1 GewO vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, nicht mehr als erforderlich angesehen werde. Die Bundesregierung wies darauf hin, dass die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler eine deutsche Einzelvorgabe sei, die es im europäischen Ausland nicht gebe. Immobilienmakler aus EU-Ländern könnten zwar unproblematisch auch in Deutschland tätig werden, würden aber keiner Weiterbildungspflicht unterliegen. Mit der Abschaffung werde daher die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)269neu. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3740 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/3740 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Änderung § 6a Absatz 1 GewO) Mit der Änderung des § 6a Absatz 1 GewO soll der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion ausgeweitet werden auf alle erlaubnispflichtigen Gewerbe nach der Gewerbeordnung mit Ausnahme des sicherheitsrelevanten Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO. Der sachliche Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion wurde bei Einführung des § 6a Absatz 1 auf die Erlaubnisgewerbe der Gewerbeordnung beschränkt, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG fielen. Dies sind das Versteigerungsgewerbe, die Tätigkeit als Immobilienmakler, als Bauträger und Baubetreuer sowie das Reisegewerbe sowie ab 2018 die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Das Pfandleihgewerbe, das Bewachungsgewerbe, die Seeschiffbewachung sowie die Tätigkeit als Darlehensvermittler, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler wurden von der Genehmigungsfiktion ausgenommen, da diese Gewerbe nicht in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Mit dem neu gefassten Absatz 1 soll die Genehmigungsfiktion nunmehr auf alle nach der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet werden. Dies dient der angestrebten Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, wird als nicht mehr erforderlich angesehen. Ausgenommen von der Genehmigungsfiktion wird nach Absatz 1 Satz 2 lediglich das besonders sicherheitsrelevante Bewachungsgewerbe. Hier ist im Rahmen einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Stellungnahme der Landespolizeibehörden, zentralen Polizeidienststellen bzw. des jeweiligen Landeskriminalamtes über das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen können, einzuholen sowie eine Stellungnahme der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können (§ 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und 4 GewO). Sofern bei den genannten Stellen tatsächliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse vorliegen, kann die Übermittlung und anschließende Auswertung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Ausnahmefall länger als drei Monate dauern. Angesichts der besonders Sicherheitsrelevanz des Bewachungsgewerbes sollte die Zuverlässigkeit grundsätzlich positiv festgesellt werden und die entsprechenden Personen erst dann tätig werden dürfen. Erlaubnisverfahren nach § 34a GewO bleiben daher von der Erweiterung der Genehmigungsfiktion ausgeschlossen. Ähnliches gilt für das Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen nach § 31 GewO. In dem dort geregelten, speziellen Zulassungsverfahren findet die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Fähigkeiten eines Unternehmers und der Wachleute unternehmens- und organisationsbezogenen statt. Die Zulassung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Bundespolizei zu erteilen. Angesichts umfangreicher Berichtspflichten in diesen Verfahren – die zu überwachenden Unternehmen agieren auch im Ausland und haben häufig dort auch ihren Sitz, wäre eine Genehmigungsfiktion ebenso unangemessen wie beim Antrag auf Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 und § 34a Absatz 1a GewO. Zu Nummer 2 (Änderung § 14 Absatz 8 GewO) Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 GewO: Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und effektiv ausgerichtet werden. Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten. Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der Geldwäscheaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die registerführenden Stellen Mehrkosten oder -aufwand. Zum einen ist bereits in § 55Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für sie das selbst-ständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte. Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 GewO: Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter. Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 17 GewO: Die Aufnahme der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO soll eine Schnittstelle von Gewerbeamt und Gesundheitsamt für den Bereich der Hygienekontrollen schaffen. Zu den Aufgaben nach dem Infektionsschutzrecht, die von den Gesundheitsämtern wahrgenommen werden, zählen auch Hygienekontrollen von Gewerbetrieben mit körpernahen Dienstleistungen (z. B. Tattoostudios, Friseursalons), – in erster Linie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, ggf. aber auch nach ergänzender landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Häufig werden solche Gewerbebetriebe mit körpernahen Dienstleistungen beim jeweilig zuständigen Gewerbeamt angemeldet, nicht aber beim Gesundheitsamt. Aufgrund dieses Umstands müssen den Kontrollen derzeit aufwändige Recherchen nach Neueröffnungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen vorhergehen. Um die Arbeitsabläufe in den Gesundheitsämtern zu vereinfachen und Hygienestandards sicherzustellen, ist daher die Schaffung einer Datenschnittstelle zwischen Gewerbeamt und Gesundheitsamt notwendig. Zu Nummer 3 (Änderung § 34 Absatz 2a GewO) Die Weitebildungspflicht soll nur für Immobilienmakler, nicht aber für Wohnimmobilienverwalter entfallen. Wohnimmobilienverwalter gehören – neben u. a. Testamentsvollstreckern – zu den wenigen Berufsgruppen, die nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für Dritte erbringen dürfen. Das setzt aktuelle Rechtskenntnisse voraus und stützt eine Fortbildungspflicht als verhältnismäßigen Standard. Bei der Maklertätigkeit steht demgegenüber typischerweise die punktuelle Vermittlung im Vordergrund. Eine fortlaufende treuhänderische Vermögensverwaltung und vergleichbare Dauerpflichten bestehen regelmäßig nicht. Vor diesem Hintergrund kann die Pflicht nur dort entfallen, ohne den Qualitätsstandard der Verwaltung zu schwächen. Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung) Da die Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter erhalten bleiben soll werden die Änderungsbefehle zu den Folgeanpassungen in der Makler- und Bauträgerverordnung so gefasst, dass die dort geregelten Pflichten in Zukunft nur noch die Wohnimmobilienverwalter treffen. Die Frist zur Aufbewahrung von Nachweisen und Unterlagen wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt. Zudem entfällt die behördliche Anordnungsbefugnis für eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch den Gewerbetreibenden und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Zu Artikel 3 (Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes) Zur Heilung eines redaktionellen Fehlers bei der Referenzierung auf den Inkrafttretensartikels zu Artikel 3 muss in § 16 EnVKG die Angabe „Artikel 7 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 11 Absatz 3“ ersetzt werden. Zu Artikel 5 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen) Der neu eingefügte § 6 Absatz 2 InvKG erlaubt den Bundesländern auf Antrag und in gewissem Umfang die Übertragung von Finanzhilfen auf nachfolgende Förderperioden und damit einen von § 6 Absatz 1 InvKG abweichenden Höchstwert der gewährten Finanzhilfen in einer bestimmten Förderperiode. Die Übertragung wird auf 10 Prozent der in § 6 Absatz 1 InvKG festgelegten Höchstwerte beschränkt (maximales Übertragungspotential). Aus der 1. Förderperiode können daher maximal 550 Millionen Euro in die nachfolgenden Förderperioden 2 und 3 übertragen werden. Aus der 2. Förderperiode könnten derzeit maximal 450 Millionen Euro auf die nachfolgende Förderperiode 3 übertragen werden. Die Übertragung ist nur zulässig, soweit nach Übertragung der Abstand zwischen den in den Förderperioden nach Absatz 1 maximal gewährten Finanzhilfen mindestens 50 Millionen EUR beträgt, d.h. in der Förderperiode 2 dürfen maximal bis zu 50 Millionen Euro weniger Finanzhilfen gewährt werden als in Förderperiode 1 und in Förderperiode 3 dürfen maximal bis zu 50 Millionen Euro weniger Finanzhilfen gewährt werden als in Förderperiode 2. Durch diese Bestimmung wird das Degressionsgebot in Artikel 104b Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes abgesichert und es entsteht für jede Förderperiode ein maximales Aufnahmepotential. Vor seiner Entscheidung über den Antrag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen befasst das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Bund-Länder-Koordinierungsgremium (BLKG). Dies ist erforderlich, damit unter den Ländern in einer Stellungnahme abgestimmt werden kann, in welchem Umfang und von welchen in welche Förderperioden Finanzhilfen übertragen werden sollen, d.h. wie das Übertragungspotential und das Aufnahmepotential zwischen den Bundesländern verteilt wird. Kann das BLKG z. B. wegen Uneinigkeit zwischen den Bundesländern zur Verteilung keine Stellungnahme abgeben, entscheidet das BMWE im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über den Antrag des Bundeslandes bzw. die Anträge der Bundesländer in Anlehnung an die in § 3 Absatz 2 InvKG geregelte Verteilung der gesamten Finanzhilfen. Durch eine Übertragung entstehen landesspezifische Höchstfördergrenzen, die von § 6 Absatz 1 InvKG abweichen. Die Verteilung der Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 InvKG insgesamt nach § 3 Absatz 2 InvKG bleibt unangetastet. Die Neufassung von § 6 Absatz 4 InvKG erfolgt zur Klarstellung. In § 6 Absatz 4 Satz 1 InvKG wird geregelt, dass für vor Ende einer Förderperiode bewilligte Investitionsvorhaben noch bis zu drei Jahre nach Ende dieser Förderperiode Finanzhilfen dieser Förderperiode verausgabt und abgerechnet werden können (n+3-Regel). Diese Regel ist schon in den Verwaltungsvereinbarungen enthalten (§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsqesetzes Kohleregionen (InvKG), § 5 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Strukturhilfen gemäß Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohlereqionen (InvKG)). Im Vergleich zum Wortlaut in den Verwaltungsvereinbarungen wird klargestellt, dass es für die längere Mittelverwendung auf die Bewilligung vor Förderperiodenende ankommt und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt bewilligten Mittel. Der neue § 6 Absatz 4 Satz 2 entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 6 Absatz 3 InvKG. Zu Artikel 7 (Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung) Es wird ein neuer Artikel 7 zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) eingefügt. Dabei handelt es sich um eine zwingende Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient der Umsetzung der Einfügung von § 14 Absatz 8 Nummer 15, 16 und 17 GewO. Da die GewAnzV die formale Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens regelt, müssen die Änderungen des § 14 Absatz 8 GewO in dieser Verordnung nachvollzogen werden, um sie wirksam werden zu lassen. Anderenfalls würde die Änderung des § 14 Absatz 8 GewO leerlaufen. Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter sowie auch die Gesundheitsämter regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, 15 und 16 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt und es wird durch Verweise auf spezifische Datenfelder der Anlagen zu Gewerbeanzeigenverordnung bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige sie jeweils erhalten sollen. So wird die Übermittlung der Daten auf die für den Vollzug notwendigen Daten beschränkt. Zu Artikel 8 (Änderung der Handwerksordnung) Mit dem neuen Artikel 8 soll die Handwerksordnung (HwO) angepasst werden. Für die Verordnungsermächtigung des § 45 Absatz 4 HwO zum Erlass von Meisterprüfungsverordnungen im zulassungspflichtigen Bereich besteht bereits jetzt die Möglichkeit einer Schwerpunktbildung in der Meisterprüfung. Eine entsprechende Differenzierungsmöglichkeit für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sieht die Handwerksordnung bislang nicht vor. In der Vergangenheit wurde dies damit begründet, dass es sich insoweit um eine freiwillige Prüfung handele und eine etwaige Überforderung der Prüflinge allein durch eine angemessene Formulierung der Prüfungsvorschriften vermieden werden könne. Dies verkennt jedoch den Umstand, dass auch bei freiwilligen Prüfungen durchaus Situationen entstehen können, etwa durch das Zusammenlegen mehrerer Handwerke der Anlage B zur HwO, die das Bedürfnis nach Differenzierungsmöglichkeiten begründen. Durch die entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 4 HwO soll der geprüften Person die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass er oder sie in dem gewählten Schwerpunkt Tätigkeiten meisterhaft verrichten kann. Insgesamt trägt dieser Ansatz auch zur Bürokratieentlastung bei, da Prüfungsregelungen für den schwerpunktübergreifenden Teil gebündelt und spezifische Inhalte differenziert abgebildet werden können. Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen) Aufgrund der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch Artikel 4 des Tariftreuegesetzes vom 27.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) ist die ursprünglich geplante Änderung von § 124 Absatz 2 GWB durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen rechtsförmlich nicht mehr ausführbar. Durch die Artikel 9 und 10 wird die vom Gesetzgeber intendierte Änderung des § 124 Absatz 2 GWB (Aufnahme eines Verweises auf § 20 des Ökodesign-Gesetzes) sichergestellt. Somit handelt es sich um eine rein technische Anpassung. Die Regelungen der Artikel 9 und 10 setzen den Regelungsinhalt von Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen 1:1 um. Die Aufnahme des Verweises auf § 20 des Ökodesign-Gesetzes in den § 124 Absatz 2 GWB setzt einen Teil der modernisierten Sanktionsmöglichkeiten für Marktüberwachungsbehörden des Ökodesign-Gesetzes um (hier den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Verstößen gegen Ökodesign-Anforderungen). Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und zur Einfügung des neuen Artikels 7. Um die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard in der Gewerbeordnung angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027. Berlin, den 10. Juni 2026 Daniel Bettermann Berichterstatter Agnes Conrad Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. 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