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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 21/3740 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3740 21. Wahlperiode 21.01.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten A. Problem und Ziel Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen. Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen um 25 Prozent (16 Milliarden Euro) und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro reduziert werden. Insbesondere für KMU soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden. Zudem sollen der Staat und die Verwaltung einfacher, schneller und effizienter werden. B. Lösung Der Entwurf des Gesetzes enthält folgende fünf Maßnahmen: – Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung soll aufgehoben werden. – Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden. – Die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll künftig entfallen. – Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert. – Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag nach § 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) soll gestrichen werden. C. Alternativen Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3 dieses Gesetzes) entstehen auf Bundesebene jährlich in Summe circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Verwaltungskosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“. Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 47 642 000 Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim Erfüllungsaufwand, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres Arbeitsaufwandes vom Bund entschädigt wurden. Sie werden durch die Abschaffung der Maßnahme von dieser Aufgabe entbunden. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000 Euro. Davon entfallen 10 000 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 21. Januar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „den Behörden;“ gegen die Angabe „den Behörden.“ ersetzt. bbb) Nummer 3 wird gestrichen. bb) In Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2“ durch die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt. 2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 und § 71b Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5“ durch die Angabe „§ 34c Absatz 3 und 5“ ersetzt. 3. § 144 Absatz 2 Nummer 5a wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19“ durch die Angabe „§§ 11, 15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7 Absatz 2 und 3 und § 19“ ersetzt. 2. § 15b wird gestrichen. 3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen. Anlage 1 b) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 9 und 10. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 10“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 10“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt. 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. Artikel 3 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes* Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 3 Übergangsregelung“. b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten“. c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“. 2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. gebrauchte Produkte, 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.“ 3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt. * Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU. 4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt: „Abschnitt 3 Übergangsregelung § 16 Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [ einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.“ 5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen. 6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt: § 5„ Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.“ Artikel 5 Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen.“ c) Absatz 3 wird gestrichen. 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“ 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat“ durch die Angabe „Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt. e) Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“ durch die Angabe „berichtet“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten Artikel 3 dieses Gesetzes tritt zum … [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden. Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode haben die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent (16 Milliarden Euro) und den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens 10 Milliarden Euro zu reduzieren. Insbesondere für KMU soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden. Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung (GewO) soll aufgehoben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterbildung ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden ihren Beruf verantwortungsvoll ausüben und sich sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in einem angemessenen Umfang schulen und weiterbilden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eine solche Weiterbildungspflicht vorschreibt und die Einhaltung der Weiterbildungspflicht von den zuständigen Behörden überwacht werden muss. Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden. Seit 01.01.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 01.01.2017 nach § 17 die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU- Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter, ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden. Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund 70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht. Es sind im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 91,6 Millionen Euro entstanden. Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive, jedoch geringe Wirkung. Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den ursprünglichen Maßnahmenzielen laut Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zurück. Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden geringem zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023, Überarbeitung der delegierten Verordnung (EU) 813/2013) und alternativer Kommunikationsmaßnahmen, soll die Maßnahme beendet werden. Das Gesetz gewährleistet das geordnete Ende der Maßnahme. Die Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen jährlich nach § 5 Absatz 1 und 2 BBPIG einen Bericht zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen, bindet Ressourcen bei den Netzbetreibern und schafft eine Doppelstruktur zum Monitoring des Netzausbaus durch die Bundesnetzagentur und dem Controlling durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in denen ähnliche Informationen abgefragt werden. Durch die Streichung soll Bürokratieaufwand reduziert werden. Nach § 26 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verpflichtet, das InvKG zum 30. Juni alle zwei Jahre zu evaluieren. Gemäß § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, jährlich zum 31. Oktober den Umsetzungsstand des InvKG zu berichten. Dafür notwendig sind die Berichte zum Umsetzungsstand der Kohleländer, gemäß § 8 InvKG. Diese erfolgen zu verschiedenen Themen vier Mal im Jahr. Die Datengrundlage aller Berichte ist identisch. Bislang wird sie jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten und jeweils in Teilausschnitten abgerufen und dargestellt. Durch diese Ineffizienzen entsteht ein erheblicher Aufwand für alle Beteiligten bei Land und Bund, insbesondere beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Zudem kursieren somit verschiedene Berichte zu ähnlichen Zeitpunkten unter Nutzung derselben Daten, jedoch zu anderen Stichtagen. Eine Nachvollziehbarkeit für Lesende ist nur noch schwer zu leisten. Daher sollen die Berichte der Kohleländer zusammengefasst und zwei Mal im Jahr übermittelt werden. Diese Grundlage dient der Evaluation und zeitgleich dem Bericht der Bundesregierung zum Umsetzungstand. Beide werden am 31. Oktober alle zwei Jahre veröffentlicht und der gegenseitige Bezug klar dargestellt. Die Pflicht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Mitte der Legislaturperiode gegenüber dem Deutschen Bundestag über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern berichten, hat im Einzelfall erhebliche Doppelarbeiten bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verursacht. Im Sinne einer Bürokratieentlastung innerhalb der Bundesregierung und einer effizienteren Bundesverwaltung soll die Berichtspflicht künftig auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer beschränkt sein. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Aufgehoben werden sollen die folgenden Regelungen: – die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), – die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG), – die jährlichen Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), – die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag (§ 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)). Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag mit reduziert (§ 26 Absatz 2 bis 4 InvKG). Zudem wird eine gesetzliche Berichtspflicht der Länder gestrichen (§ 8 Absatz 3 InvKG). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der GewO, der MaBV, des EnVKG, des BBPlG und des IHKG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung der GewO, der MaBV, des EnVKG, des BBPlG und des IHKG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich. Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Investitionsgesetz Kohleregionen ergibt sich aus Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf zielt auf Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ab. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Regelungen sollen aufgehoben werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner zwingend erforderlichen Regelungswirkung befördert die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen. Die Änderung des EnVKG besitzt keine Relevanz für die einschlägigen Zielvorgaben 7, 12 und 13 der UN- Agenda 2030, als dass sich die betroffene Energieeffizienzmaßnahme in der Evaluierung als ineffektiv erwiesen hat, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben und alternativer Kommunikationsmaßnahmen (vgl. Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3) dieses Gesetzes entstehen auf Bundesebene jährlich circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Sachkosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916 – im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 47 642 000 Euro. Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000 Euro. Davon entfallen knapp 10 000 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Für die Normadressaten Wirtschaft ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des §15b MaBV i. v. m. § 34c Absatz 2a GewO zurückzuführen. Mit der Änderung des Paragrafen wird die bisherige gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und deren Beschäftigte abgeschafft. § 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b Absatz 1 MaBV enthält eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung in einem Umfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren. Diese nun entfallende Weiterbildungspflicht betrifft sowohl die Gewerbetreibenden (Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter) als auch deren Beschäftigte, die unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 GewO mitwirken. Die Gesamtzahl dieser Gewerbetreibenden und Beschäftigten wird auf 109 882 geschätzt. Der Zeitaufwand liegt bei 6,5 Stunden pro Jahr (20 Stunden innerhalb von drei Jahren) und die Lohnkosten bei 35,00 Euro pro Stunde. Hinzu kommen jährliche Kosten für die Weiterbildung, zum Beispiel für Seminare oder Lernsoftware, in Höhe von 200 Euro pro Teilnehmer. In Summe reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Streichung der Weiterbildungspflicht daher um 47,616 Millionen Euro. Die Verwaltung wird aufgrund der Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht ebenfalls entlastet. Für den Normadressaten Verwaltung ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des EnVKG zurückzuführen. Für die Verwaltung des Bundes besteht bislang Erfüllungsaufwand für die administrative Abwicklung der Kostenerstattung für die Bezirksschornsteinfeger. Diese Kostenerstattung wird durch das BAFA vollzogen. Der entsprechende Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung (beim BAFA / anfangs einschließlich Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE)) betrugen zuletzt 70 176 Euro pro Jahr. Neben den wiederkehrenden Personalkosten fallen jährlich Druckkosten für Blanko-Etiketten und Informationsbroschüren in Höhe von 460 000 Euro (brutto) sowie Software-Wartungskosten in Höhe von rund 8 000 Euro (brutto) an. Hinzu kamen zu Beginn der Maßnahme einmalige Kosten in Höhe von 330 000 Euro (brutto) für die Entwicklung der Software, mit der die individuellen Effizienzklassen der Heizungsaltanlagen bestimmt werden und die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger die Kosten gegenüber der BAFA abrechnen können. Hinzu kommen jährlich circa 9,5 Millionen Euro für Aufwandsentschädigungen für die verpflichteten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger. Somit ergibt sich für die Verwaltung insgesamt ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rund 10 Millionen Euro. Davon entfallen circa 9,5 Millionen auf Aufwandsentschädigungen und rund 0,5 Millionen Euro auf Verwaltung bzw. Nebenkosten der abzuschaffenden Maßnahme. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 2 Nr. 2 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1a; § 15b MaBV i. v. m. § 34c Abs. 2a GewO; Regelmäßige Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (Abschaffung: id-ip 2018030209371801) Nein -109.882 Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter 433,3 = (400 / 60 * 35,00 Euro/h (WZ: L) +200) -47.616 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.2 Artikel 2 Nr. 2 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1a; §15b Abs. 3 i. v. m. § 34c Abs. 2a GewO; Abgabe einer Erklärung über die Weiterbildungsmaßnahmen (Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter) auf Anordnung der Behörde (Abschaffung: id-ip 2018051713283001) (a*) Ja -775 Immobilienmakler und Wohnimmobilien- verwalter 11,60 = (20 / 60 * 34,70 Euro/h (WZ: L) -9 2.3 Artikel 4; § 5 BBPIG; Jährliche Berichtspflicht der Betreiber des Übertragungsnetzes (Abschaffung: id-ip 2013012111551601) (b*) Ja -4 Übertragungsnetzbetreiber 4.186,20 = (6.507 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) 0 Euro) -17 Summe (in Tsd. Euro) -47.642 davon aus Informationspflichten (IP) -26 Zur Änderung des EnVKG: Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft sind die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seit 2017 verpflichtet, Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizungsaltanlagen im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau vorzunehmen und Informationsbroschüren auszugeben; im Jahr 2024 wurden knapp 1 Million Heizungsgeräte im Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau hinsichtlich ihrer Energieeffizienzklasse mit einem Label versehen; hierfür erhalten die Bezirksschornsteinfeger bis dato einen finanziellen Ausgleich durch den Bund. Durch Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ werden bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bezüglich des Arbeitsaufwandes im Gegenwert von rund 9,5 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Der rein monetäre Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich aufgrund der bislang gezahlten Aufwandsentschädigungen jedoch nicht und ist daher in vorstehender Tabelle nicht gelistet. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 2 Nr. 2 i. V. m. Artikel 1 Nr. 1a; § 15b i. v. m. § 34c Abs. 2a GewO; Entgegennahme, Prüfung und Ablage der Erklä- Land -775 Gewerbeaufsichtsamt 19,90 = (27,5 / 60 * 40,70 Euro/h (100% durchschnitt) +1,20 Euro) -15 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) rungen über die absolvierten Weiterbildungen (Abschaffung: id-ip 2018051713283 101) (a*) 3.2 Artikel 3; Aufhebung §§ 16- 19 EnVKG Bund -1.000.000 Heizungslabel -10 Euro (Gesamtkosten pro Label) -10.000 3.3 Artikel 4; § 5 Abs. 1 BBPIG; Entgegennahme, Prüfung und Ablage des Berichts (Abschaffung) (b*) Bund -1 Bundesnetzagentur „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.4 Artikel 5; § 8 Abs. 2 Satz 1 InvKG; Berichtspflicht über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen (Änderung) Land 4 Landesministerien „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.5 Artikel 5; § 8 Abs. 3 Satz 1 InvKG; Berichtspflicht über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen (Abschaffung) Land 4 Landesministerien „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.6 Artikel 5; § 26 Abs. 1 InvKG; Durchführung der Evaluation (Änderung) Bund 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „geringfügig“ (geringe Fallzahl) 3.7 Artikel 5; § 26 Abs. 2, 3 und 4 InvKG; Berichtspflicht der Bundesregierung über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Bund 1 Die Bundesregierung „geringfügig“ (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Verwendung (Änderung) 3.8 Artikel 6; § 10a Abs. 6 IHKG; Berichtspflicht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern (Änderung) Bund 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie „geringfügig“ (geringe Fallzahl) Summe (in Tsd. Euro) -15 0 davon Bund 0 0 davon Land (inklusive Kommunen) -15 0 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen des Gesetzentwurfs beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten. Der Beitrag des InvKG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bleibt durch die Änderungen unberührt. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die bürokratische Entlastung auf Dauer gewährleistet werden soll. Dieses Ziel lässt sich nur mit dauerhaft geltenden Regelungen erreichen. Die entbehrlichen und nicht zwingend erforderlichen Regelungen sollen daher dauerhaft aufgehoben werden. Eine Evaluierung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ (Artikel 3 dieses Gesetzes) fand bereits statt. Das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere die geringe Zielerreichungsquote von 11 bzw. 20 Prozent, spricht für ein Ende der Maßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 34c Absatz 2a GewO, nach dessen Vorgabe sich Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden müssen, wird ersatzlos gestrichen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung einer Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren verursacht hohe Kosten in Höhe von rund 47 Millionen Euro. Neben der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die den in § 15b MaBV geregelten Anforderungen an Umfang, Inhalt sowie Art und Weise der Weiterbildung entsprechen müssen, werden diese Kosten auch durch die Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und Unterlagen und deren Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren verursacht (§ 15b Absatz 2 MaBV). Das EU-Recht enthält – anders als zum Beispiel für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO – keine vom nationalen Gesetzgeber umzusetzenden Vorgaben für eine Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern. Es besteht auch jenseits dessen kein zwingendes Bedürfnis für eine gesetzlich angeordnete Weiterbildungspflicht in diesen Gewerben, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Insbesondere Wohnimmobilienverwalter, aber auch Immobilienmakler üben zweifellos eine wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es zwingende Aufgabe des Gesetzgebers ist, die weitere Professionalisierung des Berufsstands durch die Anordnung von Weiterbildungspflichten voranzutreiben und dies zu überwachen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden sich und seine Mitarbeitenden ohnehin regelmäßig und gewissenhaft in einem angemessenen Maß weiterbildet und das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Wissen auf dem aktuellen Stand hält. Dies dürfte auch bereits aus eigenem Interesse geschehen, da sich der Gewerbetreibende anderenfalls Haftungsrisiken aussetzen würde. Um die weitere Professionalisierung des Berufsstands voranzutreiben und für hohe Qualitätsstandards zu sorgen, bestehen unterhalb der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht als Berufsausübungsregelung mildere Mittel wie Zertifizierungen oder die Etablierung von Gütesiegeln durch die Branche zur Verfügung. Es ist daher nicht erforderlich, die gesetzlich angeordnete Weiterbildungspflicht mit den entsprechenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten aufrecht zu erhalten. Die Aufhebung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht steht im Einklang mit dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, der eine signifikante Reduzierung des Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen anstrebt. Wohnungseigentümer sind zudem bereits ausreichend durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor unqualifizierten Wohnungseigentumsverwaltern geschützt. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters seit dem 01.12.2023 zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohneigentums. Nach § 26a Absatz 1 WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer durch eine IHK-Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Zu Buchstabe b Die Änderungen in § 34c Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 GewO sind jeweils Folgeänderungen der Streichung des § 34c Absatz 2a GewO. Zu Nummer 2 Die Änderung der §§ 61a und 71b GewO sind jeweils Folgeänderungen der Streichung des § 34c Absatz 2a GewO. Zu Nummer 3 Die Streichung des § 144 Absatz 2 Nummer 5a GewO ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 34c Absatz 2a GewO. Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung) Zu Nummer 1 Bei der Änderung von § 1 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b und Änderung des § 18 MaBV. Zu Nummer 2 § 15b MaBV konkretisiert § 34c Absatz 2a GewO, der eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vorgibt. Da diese Pflicht entfällt, ist § 15b MaBV ebenfalls zu streichen. Damit entfällt auch die in § 15b Absatz 2 MaBV geregelte Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Pflicht, diese Nachweise und Unterlagen für fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15b Absatz 3 MaBV gegenüber dem Gewerbetreibenden zur Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangen drei Kalenderjahren. Eine freiwillige Weiterbildung ist und bleibt selbstverständlich möglich und ist wünschenswert. Zu Nummer 3 Bei der Änderung von § 18 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b MaBV. Zu Nummer 4 Bei den Änderungen von § 19 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b und der Änderung des § 18 MaBV. Zu Nummer 5 Bei der Aufhebung der Anlagen handelt es sich um eine Folgeänderung der Streichung des § 15b MaBV. Zu Artikel 3 (Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes) Das Änderungsgesetz dient der Abschaffung der Sofortmaßnahme „Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE), der von der Bundesregierung am 3. Dezember 2014 verabschiedet wurde. Zu Nummer 1 Bei der Änderung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen der Aufhebung der §§ 17 bis 19 EnVKG und der Anlagen 1 bis 3. Zu Nummer 2 Der bisher in § 1 Absatz 2 EnVKG sonderdefinierte Anwendungsbereich für gebrauchte Produkte (Heizungsaltgeräte) entfällt aufgrund der Aufhebung der §§ 17 bis 19 EnVKG. Der bisherige § 1 Absatz 3 EnVKG wird zum neuen Absatz 2. Damit werden künftig wieder alle gebrauchten Produkte vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Zu Nummer 3 Bei den Änderungen in den §§ 2 und 3 EnVKG handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen der Änderung der Anlagen. Zu Nummer 4 Der Abschnitt 3 des EnVKG wird komplett neu gefasst, um die Abschaffung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ zu kodifizieren. Hierbei erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Abschnittsnamens: Durch Abschaffung der Maßnahme verändert sich der in § 1 EnVKG behandelte Anwendungsbereich (vgl. Nummer 2) des Gesetzes. In der Folge werden im Abschnitt 3 keine gebrauchten Produkte mehr behandelt, sondern stattdessen wird eine „Übergangsregelung“ für die geordnete Abschaffung der Maßnahme festgeschrieben. Durch Ersetzung des § 16 und Entfall der bisherigen §§ 17 bis 19 EnVKG wird sowohl die optionale als auch die verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen mittels Effizienzlabeln abgeschafft. Stattdessen regelt der neue § 16 nunmehr, binnen welcher Frist bisher verpflichtete bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger ihre erworbenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können. Hierfür ist ein Monat vorgesehen. Die Frist ist angemessen gewählt vor dem Hintergrund, dass der Schornsteinfegerhandwerk Zentralinnungsverband (ZIV) neben dem BAFA maßgeblicher Durchführungspartner der Maßnahme ist und sehr eng in alle Schritte der Maßnahmenabschaffung eingebunden war. Die Abrechnung erbrachter Leistungen ist darüber hinaus jederzeit unterjährig und niedrigschwellig über ein elektronisches Verfahren bei der BAFA möglich. Hinzu kommt, dass das novellierte Gesetz gemäß Artikel 7 erst mit einer einwöchigen Frist in Kraft tritt, so dass für das BAFA und den ZIV ausreichend Zeit für die Ankündigung der bevorstehenden Entpflichtung besteht. Eine längere Übergangszeit für die Abrechnung erscheint daher nicht geboten, insbesondere da frühestmöglich Planungssicherheit über die notwendigen Haushaltsmittel für die Restabwicklung der Maßnahme hergestellt werden soll. Zum Hintergrund der Abschaffung: Seit 01.01.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 01.01.2017 nach § 17 die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU-Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden. Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund 70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht. Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive, jedoch geringe Wirkung. Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den ursprünglichen Maßnahmenzielen laut NAPE zurück. Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden geringem zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben (GEG-Novelle 20231), Überarbeitung der delegierten Verordnung (EU) 813/20132) und alternativer Kommunikationsmaßnahmen sowie mit dem Ziel, bislang rechtlich verpflichtete Bezirksschornsteinfeger von einer Bürokratielast zu befreien, soll die Maßnahme beendet werden. Zu Nummer 5 Die Streichung der Anlagen 1 bis 3 des EnVKG ist eine Folgeänderung der Abschaffung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“. 1 U. a. schrittweiser verpflichtender Ausstieg aus fossilen Heizungsanlagen; Beratungspflicht bei neuen Heizungsgeräten nach § 71 Absatz 11 GEG; Ausweitung der Betriebsprüfungs- und optimierungspflichten auf weitere Heizungstypen gemäß § 60b GEG einschließlich Hinweisen zum Einsatz erneuerbarer Energien. 2 Derzeit Überarbeitung der Verordnung (EU) 811/2013, die die Energieverbrauchskennzeichnung für in Verkehr gebrachte Heizungen regelt. Es ist davon auszugehen, dass 2027 ein reskaliertes EU-Energielabel für neu in Verkehr gebrachte Produkte kommen wird. Dadurch fällt in Zukunft auch die Vergleichbarkeit zwischen dem Nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen und dem EU-Energielabel weg. Zu Nummer 6 Bei der Änderung von Anlage 4 EnVKG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung der Anlagen 1 bis 3 EnVKG. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes) Die Anpassung des BBPlG dient dem Bürokratieabbau, indem sie die Betreiber von Übertragungsnetzen von der Pflicht entbindet, jährlich einen Bericht zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen. Gleichzeitig kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin bei Bedarf Informationen zum Stand der Vorhaben sowie über die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 BBPlG in Form eines Berichts anfordern. Zu Artikel 5 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen) Zu Nummer 1 Mit der Änderung von § 1 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 2 Mit der Änderung von § 6 Absatz 5 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert und der Verweis richtiggestellt. Zu Nummer 3 Mit der Änderung von § 7 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 4 Die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten wurde in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 10 und § 13 InvKG in Abstimmung mit den Ländern bereits übernommen. Der Gesetzestext wird in § 8 Absatz 2 Satz 1 InvKG dementsprechend angepasst. Zudem enthalten die Verwaltungsvereinbarungen Berichtspflichten zum Umsetzungsstand der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung bei abgeschlossenen Maßnahmen. Zur Klarstellung wurde diese Unterscheidung auch in den Gesetzestext übernommen. Es entstehen keine neuen Berichtspflichten. Nach den auf den §§ 10 und 13 basierenden Verwaltungsvereinbarung berichten die Länder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits halbjährlich zum Umsetzungsstand der Fördermaßnahmen. Diese Berichte gehen in den Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an den Haushaltsausschuss des Bundestages nach § 26 Absatz 2 InvKG ein, der bisher jährlich vorgelegt wurde und mit der Änderung von § 26 Absatz 2 künftig alle zwei Jahre vorgelegt werden soll. Ein zusätzlicher jährlicher Bericht an das Bund-Länder- Koordinierungsgremium ist daher nicht erforderlich. Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 5 Mit der Änderung von § 15 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 6 Mit der Änderung von § 17 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 7 Mit der Änderung von § 19 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Nummer 8 Mit den Änderungen in § 24 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien und Ausschüsse aktualisiert. Zu Nummer 9 Mit den Änderungen in § 25 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien und Ausschüsse aktualisiert. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Mit der Änderung in § 26 Absatz 1 InvKG wird der bisherige Berichtstermin um vier Monate verschoben. Dadurch können die letzten Berichte der Länder (siehe Änderungen und Begründung zu § 8 Absatz 2 InvKG) noch in die Evaluierung einfließen. Zudem werden dadurch die Evaluierungspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in § 26 Absatz 1 InvKG mit den Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag in § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG synchronisiert und Berichtsaufwand reduziert. Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Buchstabe b In § 26 Absatz 2 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch Berichtsaufwand reduziert. Zu Buchstabe c In § 26 Absatz 3 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch Berichtsaufwand reduziert. Zudem wird die Bezeichnung des genannten Ausschusses aktualisiert. Zu Buchstabe d In § 26 Absatz 4 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch Berichtsaufwand reduziert. Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert. Zu Buchstabe e § 26 Absatz 5 InvKG wird wegen Zeitablaufs gestrichen. Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)) Mit dem ersten Bericht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern vom 12.12.2023 haben sowohl die Deutsche Industrie- und Handelskammer als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – letzteres aus der Perspektive der Rechtsaufsicht – gemäß der Vorgabe in § 10a Absatz 6 IHKG gegenüber dem Deutschen Bundestag berichtet (BT-Drs. 20/9840). Allerdings zeigte sich bei der Erstellung dieses Berichts, dass im Einzelfall erhebliche Doppelarbeiten bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erforderlich wurden. Daher soll künftig die Berichtspflicht auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer beschränkt sein. Der Zweck der Berichtspflicht, den Gesetzgeber regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der IHK-Organisation zu informieren, um einen möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf frühzeitig erkennen und darauf reagieren zu können, kann in gleichem Maße durch die alleinige Berichtspflicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer erreicht werden. Im Übrigen unterliegt die Deutsche Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Daueraufgabe. Mit dem Wegfall der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird zur Bürokratieentlastung innerhalb der Bundesregierung und zu einer effizienteren Bundesverwaltung beigetragen. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Die Änderung des EnVKG soll zeitnah nach Verkündung des Mantelgesetzes in Kraft treten, damit die Maßnahme „Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aufgrund der damit verbundenen Folgekosten schnellstmöglich zugunsten der Haushaltskonsolidierung beendet wird. Die gewählte einwöchige Inkrafttretensfrist nach Verkündung gewährleistet eine rasche Abschaffung des „Nationalen Heizungslabels“, bei ausreichend Zeit für die Kommunikation des BAFA und des ZIV-Verbandes über das Inkrafttreten der EnVKG-Novelle gegenüber den vor allem von der Gesetzesänderung betroffenen Akteursgruppen der bisherigen §§ 16 bis 19. Die übrigen Änderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (NKR-Nr. 7843, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -47,6 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen „One in, one out”-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von -57,6 Mio. Euro dar. KMU-Betroffenheit Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind in der Regel kleine und mittelständische Unternehmer (KMU), sodass diese durch die vorgesehene Abschaffung der Weiterbildungspflicht in besonderem Maße entlastet werden. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass kein Digitalbezug vorliegt. Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das vorliegende Vorhaben als einen wichtigen Baustein zum spürbaren Bürokratieabbau. Insbesondere begrüßt der NKR, dass die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie die Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Altheizungen“ abgeschafft werden sollen. Dass das Ressort dabei Evaluierungsergebnisse berücksichtigt hat, begrüßt der NKR ausdrücklich. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben soll in erster Linie die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter abgeschafft werden. Außerdem sollen die folgenden Berichtspflichten abgeschafft werden: • Jährliche Berichtspflichten der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur über die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen bestimmter Anlagen • Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag über die Industrie- und Handelskammern jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode • Jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem zuständigen Koordinierungsgremium über die Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz Kohleregionen gefördert werden Verbleibende Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen zeitlich aufeinander abgestimmt und reduziert werden. Darüber hinaus soll im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz die Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ beendet werden, nach der Altheizungen mit Etiketten versehen werden müssen. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Insgesamt wird die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 47,6 Mio. Euro entlastet. Davon entfällt eine geringfügige Entlastung auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. • Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass derzeit 110 000 Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter der Weiterbildungspflicht (20 Stunden alle drei Jahre) unterliegen. Durch die Abschaffung der Weiterbildungspflicht entfällt der Zeitaufwand sowie die Sachkosten von 200 Euro je Teilnehmer vollständig, sodass das Ressort nachvollziehbar von einer jährlichen Entlastung von rund 47,6 Mio. Euro ausgeht. Damit entfällt auch die Pflicht, eine Erklärung über die Weiterbildungsmaßnahme abzugeben, wodurch sich auch die Bürokratiekosten geringfügig verringern. • Jährliche Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber Die vier Übertragungsnetzbetreiber werden durch das Entfallen der jährlichen Berichtspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur geringfügig von Bürokratiekosten entlastet. Verwaltung • Abschaffung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ Bisher sind Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, bei einer Feuerstättenschau Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizungsaltanlagen vorzunehmen. Hierfür erhalten die Schornsteinfeger vom Bund eine Kompensation von rund 9,5 Mio. Euro jährlich. Durch das Beenden der Maßnahme entsteht der Bundesverwaltung daher eine jährliche Entlastung von rund 9,5 Mio. Euro. Darüber hinaus fallen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personalkosten i. H. v. 70 000 Euro sowie Sachkosten (für Etiketten und Software) i. H. v. rund 470 000 Euro an. Insgesamt entsteht der Bundesverwaltung durch das Beenden der Maßnahme eine jährliche Entlastung von rund 10 Mio. Euro. • Reduzierung von Berichts- und Weiterbildungspflichten Der Verwaltung entsteht insgesamt eine geringfügige Entlastung durch die Änderung der folgenden Berichts- und Weiterbildungspflichten: Vorgabe Bund / Länder Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter: Verarbeitung des Weiterbildungsnachweises durch die Gewerbeaufsichtsämter Länder Abschaffung der Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber: Entgegennahme und Prüfung des Berichts durch die Bundesnetzagentur Bund Abschaffung der Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Koordinierungsgremium über Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz Kohleregionen gefördert werden Länder Reduzierung der Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber verschiedenen Ausschüssen über die Investitionen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen Bund Abschaffung der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag über die Industrie- und Handelskammern Bund III.2 Bürokratieabbau/Bessere Rechtsetzung Bereits bei Einführung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter im Jahr 2017 hat der NKR eine Sachverständigenanhörung durchgeführt und Bedenken geäußert, dass die Notwendigkeit von Zulassungsbeschränkungen für diese Berufsgruppen nicht überzeugend dargelegt werden könne (statt der Weiterbildungspflicht war damals zunächst nur ein Sachkundenachweis vorgesehen). Insbesondere konnte durch die Anhörung der Zusammenhang zwischen fehlender Sachkenntnis und möglichen Schäden nicht belegt werden. Der NKR begrüßt daher sehr, dass die Weiterbildungspflicht nun abgeschafft und dadurch spürbar Aufwand für die Wirtschaft abgebaut werden soll. Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass durch das Regelungsvorhaben die Evaluationsergebnisse zur Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ berücksichtigt wurden und die Maßnahme aufgrund der geringen Effektivität abgeschafft werden soll. Hierdurch entsteht der Bundesverwaltung eine jährliche Entlastung von rund 10 Mio. Euro. Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 – neu –, Nummer 16 – neu – GewO), Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 – neu –, Nummer 15 – neu – GewAnzV), Artikel 7 (Inkrafttreten) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen: ‚01. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt: „15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624, 16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz.“ ‘ b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“ ersetzt. 2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt: „14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3, 15. an die nach dem kommunalen Abgabengesetz für die Erhebung von Abgaben zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3.“ ‘ c) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen: „Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 01 und Artikel 6a treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft.“ Folgeänderung: Nach Artikel 7 ist folgendes Zitat einzufügen: „EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ Begründung: Zu Buchstabe a: Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und effektiv ausgerichtet werden. Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten. Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der Geldwäscheaufsichtsbehörde die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die registerführenden Stellen Mehrkosten oder -aufwand. Zum einen ist bereits in § 55 Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für sie das selbstständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte. Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter. Zu Buchstabe b: Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient der Umsetzung der Einfügung von § 14 Absatz 8 Nummer 15 und 16 GewO. Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 und 15 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt und es wird bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige sie erhalten sollen. Die Übermittlung der Daten beschränkt sich auf die für den Vollzug notwendigen Daten. Zu Buchstabe c: Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und des neuen Artikels 6a. Um die Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard XGewerbeordnung angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft und begrüßt die angeregten Änderungen. Der Bundesrat schlägt vor, dass als für die Gewerbemeldedaten empfangsberechtigte Behörden die nach Landesrecht zuständigen Geldwäschebehörden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz ergänzt werden. Zu diesem Zweck soll der die empfangsberechtigten Behörden betreffende Katalog in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung ergänzt und ein zusätzlicher Artikel zur korrespondierenden Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung eingefügt werden. Die Bundesregierung hält diese Empfehlung für sinnvoll. Die Aufnahme weiterer Behörden in den Katalog der empfangsberechtigten Stellen für eine regelmäßige elektronische und medienbruchfreie Übermittlung von Gewerbemeldedaten leistet einen Beitrag zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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