Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
Text
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3740
21. Wahlperiode 21.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten
A. Problem und Ziel
Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend
erforderliche Vorschriften und Berichtspflichten sollen aufgehoben werden.
Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21.
Legislaturperiode haben die Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie
vereinbart, der dazu beitragen soll, den Staat wieder leistungsfähig zu machen.
Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen um 25 Prozent (16 Milliarden
Euro) und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger
sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro reduziert werden.
Insbesondere für KMU soll der Schulungs-, Weiterbildungs- und
Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden. Zudem sollen der Staat und die Verwaltung
einfacher, schneller und effizienter werden.
B. Lösung
Der Entwurf des Gesetzes enthält folgende fünf Maßnahmen:
– Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und
Wohnimmobilienverwaltern nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeordnung soll
aufgehoben werden.
– Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)
entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales
Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich
verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden.
– Die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen
Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen nach § 5
Absatz 1 und 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) soll künftig entfallen.
– Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
werden zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert.
– Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu
den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie-
und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des
Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag
nach § 10a Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern (IHKG) soll gestrichen werden.
C. Alternativen
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen
Aufwände stellt mit Blick auf die Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine
Alternative dar.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3 dieses Gesetzes) entstehen auf
Bundesebene jährlich in Summe circa 10 Millionen Euro finanzielle Minderausgaben
im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese
erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro
im KTF-Titel 686 14 „Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden
Verwaltungskosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im Haushaltskapitel 0916
des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der
Maßnahme „Nationales Heizungslabel“.
Die Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 47 642 000
Euro. Diese Einsparung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung
der Bundesregierung dar.
Durch die Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales
Heizungslabel“ durch Artikel 3 dieses Gesetzes entsteht keine Änderung beim
Erfüllungsaufwand, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich ihres
Arbeitsaufwandes vom Bund entschädigt wurden. Sie werden durch die
Abschaffung der Maßnahme von dieser Aufgabe entbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 26 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
10 000 000 Euro. Davon entfallen 10 000 000 Euro an jährlichem
Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten. Eine besondere Belastung für kleinere und mittlere
Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der Weiterbildungspflicht für
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine
und mittlere Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 21. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „den Behörden;“ gegen die Angabe „den Behörden.“
ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2“ durch die Angabe „nach
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2“ ersetzt.
2. In § 61a Absatz 2 Satz 1 und § 71b Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5“
durch die Angabe „§ 34c Absatz 3 und 5“ ersetzt.
3. § 144 Absatz 2 Nummer 5a wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und
3 und § 19“ durch die Angabe „§§ 11, 15, 15a, 18 Absatz 1 Nummer 7 Absatz 2 und 3 und § 19“ ersetzt.
2. § 15b wird gestrichen.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9 und 10 werden gestrichen.
Anlage 1
b) Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 9 und 10.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12“ durch die Angabe „18 Absatz 1
Nummer 7 bis 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15,
15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12“ durch die Angabe
„18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10“ durch die Angabe „15,
15a, 18 Absatz 1 Nummer 7“ ersetzt.
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes*
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung“.
b) Die Angabe zu den §§ 16 bis 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Berechtigung zum Abrechnen von Etiketten“.
c) Die Angabe zu den Anlagen 1 bis 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage Poster zum Energiekostenvergleich“.
2. § 1 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. gebrauchte Produkte,
2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus
Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und
3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.“
3. In § 2 Nummer 28 und § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe
„der Anlage“ ersetzt.
* Dieser Artikel dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur
Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
4. Abschnitt 3 wird durch den folgenden Abschnitt 3 ersetzt:
„Abschnitt 3
Übergangsregelung
§ 16
Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten
Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des
… [einsetzen: Datum desjenigen Tages des ersten auf den Monat der Verkündung folgenden Monats, dessen
Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt,
Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle geltend machen.“
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden gestrichen.
6. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
§ 5„
Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Auf Verlangen haben die Betreiber von Übertragungsnetzen dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie über den Sachstand bei den Vorhaben nach § 2 Absatz 2 bis 8 und die gewonnenen Erfahrungen mit dem
Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 zu berichten.“
Artikel 5
Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
Das Investitionsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „§ 49“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie halbjährlich jeweils bis zum Ablauf des 31. Januar und bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres
Übersichten über den Stand zur Umsetzung der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden
Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
6. In § 17 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
7. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Verkehrsausschuss“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nehmen der Verkehrsausschuss und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht
nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr dem jeweiligen
Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme
erteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich
zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für
Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes
Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1.“
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „alle zwei Jahre, erstmals
zum 30. Juni 2023“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader
Jahreszahl“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf des 31.
Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Ausschuss für Inneres und Heimat“ durch die Angabe „Ausschuss für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die
Angabe „zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Verkehrsausschuss“ und die Angabe „jährlich bis zum 31. Oktober“ durch die Angabe „zum Ablauf
des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten“ durch die
Angabe „berichtet“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 3 dieses Gesetzes tritt zum … [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz dient dem Bürokratierückbau. Entbehrliche und nicht zwingend erforderliche Vorschriften und
Berichtspflichten sollen aufgehoben werden.
Im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ für die 21. Legislaturperiode haben die
Regierungsparteien einen umfassenden Rückbau von Bürokratie vereinbart, der dazu beitragen soll, den Staat wieder
leistungsfähig zu machen. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um
25 Prozent (16 Milliarden Euro) und den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie
Verwaltung um mindestens 10 Milliarden Euro zu reduzieren. Insbesondere für KMU soll der Schulungs-,
Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwand signifikant reduziert werden.
Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a der
Gewerbeordnung (GewO) soll aufgehoben werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterbildung ist nicht
erforderlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden ihren
Beruf verantwortungsvoll ausüben und sich sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in einem
angemessenen Umfang schulen und weiterbilden. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eine solche
Weiterbildungspflicht vorschreibt und die Einhaltung der Weiterbildungspflicht von den zuständigen Behörden
überwacht werden muss.
Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für
die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich
verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden. Seit 01.01.2016 besteht nach § 16
EnVKG die Möglichkeit und seit 01.01.2017 nach § 17 die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von
Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens
15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der Feuerstättenschau durch
Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung
durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer
Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU-
Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel
verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter, ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen.
Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente
Neugeräte positiv beeinflusst werden.
Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund
70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht. Es sind im
Zeitraum von April 2017 bis Mai 2025 Kosten in Höhe von insgesamt 91,6 Millionen Euro entstanden.
Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive, jedoch geringe Wirkung.
Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den
ursprünglichen Maßnahmenzielen laut Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zurück.
Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden geringem
zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben (Novelle des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) 2023, Überarbeitung der delegierten Verordnung (EU) 813/2013) und alternativer
Kommunikationsmaßnahmen, soll die Maßnahme beendet werden. Das Gesetz gewährleistet das geordnete Ende der
Maßnahme.
Die Pflicht der Betreiber von Übertragungsnetzen jährlich nach § 5 Absatz 1 und 2 BBPIG einen Bericht zur
technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen, bindet
Ressourcen bei den Netzbetreibern und schafft eine Doppelstruktur zum Monitoring des Netzausbaus durch die
Bundesnetzagentur und dem Controlling durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in denen
ähnliche Informationen abgefragt werden. Durch die Streichung soll Bürokratieaufwand reduziert werden.
Nach § 26 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen (InvKG) ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie verpflichtet, das InvKG zum 30. Juni alle zwei Jahre zu evaluieren. Gemäß § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG
ist die Bundesregierung dazu verpflichtet, jährlich zum 31. Oktober den Umsetzungsstand des InvKG zu
berichten. Dafür notwendig sind die Berichte zum Umsetzungsstand der Kohleländer, gemäß § 8 InvKG. Diese erfolgen
zu verschiedenen Themen vier Mal im Jahr. Die Datengrundlage aller Berichte ist identisch. Bislang wird sie
jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten und jeweils in Teilausschnitten abgerufen und dargestellt. Durch diese
Ineffizienzen entsteht ein erheblicher Aufwand für alle Beteiligten bei Land und Bund, insbesondere beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Zudem kursieren somit verschiedene Berichte zu ähnlichen Zeitpunkten
unter Nutzung derselben Daten, jedoch zu anderen Stichtagen. Eine Nachvollziehbarkeit für Lesende ist nur noch
schwer zu leisten. Daher sollen die Berichte der Kohleländer zusammengefasst und zwei Mal im Jahr übermittelt
werden. Diese Grundlage dient der Evaluation und zeitgleich dem Bericht der Bundesregierung zum
Umsetzungstand. Beide werden am 31. Oktober alle zwei Jahre veröffentlicht und der gegenseitige Bezug klar
dargestellt.
Die Pflicht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Deutsche Industrie- und
Handelskammer zur Mitte der Legislaturperiode gegenüber dem Deutschen Bundestag über die wesentlichen
Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und
des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern berichten, hat im Einzelfall erhebliche Doppelarbeiten
bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verursacht. Im Sinne einer Bürokratieentlastung innerhalb der Bundesregierung und einer effizienteren
Bundesverwaltung soll die Berichtspflicht künftig auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer beschränkt sein.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030)
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufgehoben werden sollen die folgenden Regelungen:
– die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Absatz 2a
Gewerbeordnung (GewO) und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),
– die gesetzliche Pflicht zur Anbringung von Etiketten durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger im
Rahmen der gesetzlichen Feuerstättenschau (EnVKG),
– die jährlichen Berichtspflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 des
Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG),
– die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem Bundestag (§ 10a
Absatz 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG)).
Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander
abgestimmt und mit Blick auf die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag mit reduziert (§ 26 Absatz 2 bis 4
InvKG). Zudem wird eine gesetzliche Berichtspflicht der Länder gestrichen (§ 8 Absatz 3 InvKG).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen sowie der damit verbundenen Aufwände stellt mit Blick auf die
Zielsetzung des Bürokratierückbaus keine Alternative dar.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der GewO, der MaBV, des EnVKG, des BBPlG und
des IHKG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine
bundeseinheitliche Regelung der GewO, der MaBV, des EnVKG, des BBPlG und des IHKG ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung des Investitionsgesetz Kohleregionen ergibt sich aus Artikel 104b
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf zielt auf Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen ab. Entbehrliche und nicht zwingend
erforderliche Regelungen sollen aufgehoben werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben stärkt insbesondere die Zielvorgabe 16.6 „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“ der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen. Die Abschaffung von Vorgaben mit Erfüllungsaufwand aber keiner
zwingend erforderlichen Regelungswirkung befördert die Leistungsfähigkeit und Transparenz der Institutionen.
Die Änderung des EnVKG besitzt keine Relevanz für die einschlägigen Zielvorgaben 7, 12 und 13 der UN-
Agenda 2030, als dass sich die betroffene Energieeffizienzmaßnahme in der Evaluierung als ineffektiv erwiesen
hat, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben und alternativer
Kommunikationsmaßnahmen (vgl. Ausführungen zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Änderung des EnVKG (Artikel 3) dieses Gesetzes entstehen auf Bundesebene jährlich circa 10
Millionen Euro finanzielle Minderausgaben im Einzelplan 09 und im Klima- und Transformationsfonds (KTF). Diese
erwachsen aus wegfallenden Aufwandserstattungen in Höhe von rund 9,5 Millionen Euro im KTF-Titel 686 14
„Beratung Energieeffizienz“ sowie aus wegfallenden Sachkosten in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro im
Haushaltskapitel 0916 – im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Umsetzung der Maßnahme
„Nationales Heizungslabel“.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 47 642 000 Euro. Davon entfallen 26 000 Euro auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10 000 000 Euro. Davon entfallen
knapp 10 000 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 15 000 Euro auf die Länder (inkl.
Kommunen).
Für die Normadressaten Wirtschaft ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des §15b MaBV i. v. m.
§ 34c Absatz 2a GewO zurückzuführen. Mit der Änderung des Paragrafen wird die bisherige gesetzliche
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und deren Beschäftigte abgeschafft. § 34c
Absatz 2a GewO in Verbindung mit § 15b Absatz 1 MaBV enthält eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung
in einem Umfang von 20 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren. Diese nun entfallende Weiterbildungspflicht
betrifft sowohl die Gewerbetreibenden (Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter) als auch deren
Beschäftigte, die unmittelbar bei der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Nummer 4 GewO mitwirken. Die Gesamtzahl dieser Gewerbetreibenden und Beschäftigten wird
auf 109 882 geschätzt. Der Zeitaufwand liegt bei 6,5 Stunden pro Jahr (20 Stunden innerhalb von drei Jahren)
und die Lohnkosten bei 35,00 Euro pro Stunde. Hinzu kommen jährliche Kosten für die Weiterbildung, zum
Beispiel für Seminare oder Lernsoftware, in Höhe von 200 Euro pro Teilnehmer. In Summe reduziert sich der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Streichung der Weiterbildungspflicht daher um 47,616 Millionen Euro.
Die Verwaltung wird aufgrund der Abschaffung der gesetzlichen Weiterbildungspflicht ebenfalls entlastet.
Für den Normadressaten Verwaltung ist die Entlastung hauptsächlich auf die Änderung des EnVKG
zurückzuführen. Für die Verwaltung des Bundes besteht bislang Erfüllungsaufwand für die administrative Abwicklung der
Kostenerstattung für die Bezirksschornsteinfeger. Diese Kostenerstattung wird durch das BAFA vollzogen. Der
entsprechende Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung (beim BAFA / anfangs einschließlich Bundesstelle für
Energieeffizienz (BfEE)) betrugen zuletzt 70 176 Euro pro Jahr.
Neben den wiederkehrenden Personalkosten fallen jährlich Druckkosten für Blanko-Etiketten und
Informationsbroschüren in Höhe von 460 000 Euro (brutto) sowie Software-Wartungskosten in Höhe von rund 8 000 Euro
(brutto) an. Hinzu kamen zu Beginn der Maßnahme einmalige Kosten in Höhe von 330 000 Euro (brutto) für die
Entwicklung der Software, mit der die individuellen Effizienzklassen der Heizungsaltanlagen bestimmt werden
und die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger die Kosten gegenüber der BAFA abrechnen können.
Hinzu kommen jährlich circa 9,5 Millionen Euro für Aufwandsentschädigungen für die verpflichteten
Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger.
Somit ergibt sich für die Verwaltung insgesamt ein negativer Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich rund
10 Millionen Euro. Davon entfallen circa 9,5 Millionen auf Aufwandsentschädigungen und rund 0,5 Millionen
Euro auf Verwaltung bzw. Nebenkosten der abzuschaffenden Maßnahme.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 2 Nr. 2 i. V. m.
Artikel 1 Nr. 1a;
§ 15b MaBV i. v. m.
§ 34c Abs. 2a GewO;
Regelmäßige
Weiterbildungspflicht für
Immobilienmakler
und
Wohnimmobilienverwalter
(Abschaffung: id-ip
2018030209371801)
Nein -109.882
Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter
433,3
= (400 / 60 *
35,00 Euro/h
(WZ: L) +200)
-47.616
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
IP Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.2 Artikel 2 Nr. 2 i. V. m.
Artikel 1 Nr. 1a;
§15b Abs. 3 i. v. m.
§ 34c Abs. 2a GewO;
Abgabe einer
Erklärung über die
Weiterbildungsmaßnahmen
(Immobilienmakler
und
Wohnimmobilienverwalter) auf
Anordnung der Behörde
(Abschaffung: id-ip
2018051713283001)
(a*)
Ja -775
Immobilienmakler
und
Wohnimmobilien-
verwalter
11,60
= (20 / 60 *
34,70 Euro/h
(WZ: L)
-9
2.3 Artikel 4; § 5
BBPIG; Jährliche
Berichtspflicht der
Betreiber des
Übertragungsnetzes
(Abschaffung: id-ip
2013012111551601)
(b*)
Ja -4
Übertragungsnetzbetreiber
4.186,20
= (6.507 / 60 *
38,60 Euro/h
(WZ: A-S ohne
O) 0 Euro)
-17
Summe (in Tsd.
Euro)
-47.642
davon aus
Informationspflichten (IP)
-26
Zur Änderung des EnVKG: Hinsichtlich des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft sind die circa 8 000
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seit 2017 verpflichtet, Energieeffizienzkennzeichnungen von
Heizungsaltanlagen im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau vorzunehmen und
Informationsbroschüren auszugeben; im Jahr 2024 wurden knapp 1 Million Heizungsgeräte im Rahmen der gesetzlichen
Feuerstättenschau hinsichtlich ihrer Energieeffizienzklasse mit einem Label versehen; hierfür erhalten die
Bezirksschornsteinfeger bis dato einen finanziellen Ausgleich durch den Bund.
Durch Abschaffung der gesetzlich verankerten Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ werden bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger bezüglich des Arbeitsaufwandes im Gegenwert von rund 9,5 Millionen Euro pro Jahr
entlastet. Der rein monetäre Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich aufgrund der bislang gezahlten
Aufwandsentschädigungen jedoch nicht und ist daher in vorstehender Tabelle nicht gelistet.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 Artikel 2 Nr. 2
i. V. m.
Artikel 1 Nr. 1a;
§ 15b i. v. m.
§ 34c Abs. 2a
GewO;
Entgegennahme,
Prüfung und
Ablage der Erklä-
Land -775
Gewerbeaufsichtsamt
19,90
= (27,5 / 60 *
40,70 Euro/h
(100%
durchschnitt) +1,20
Euro)
-15
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
rungen über die
absolvierten
Weiterbildungen
(Abschaffung: id-ip
2018051713283
101) (a*)
3.2 Artikel 3;
Aufhebung §§ 16-
19 EnVKG
Bund -1.000.000
Heizungslabel
-10 Euro
(Gesamtkosten pro
Label)
-10.000
3.3 Artikel 4; § 5
Abs. 1 BBPIG;
Entgegennahme, Prüfung
und Ablage des
Berichts
(Abschaffung) (b*)
Bund -1
Bundesnetzagentur
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro Fall)
3.4 Artikel 5; § 8
Abs. 2 Satz 1
InvKG;
Berichtspflicht
über den Stand
zur Umsetzung
der laufenden
Maßnahmen
sowie zur
zweckentsprechenden
Verwendung
der
Bundesmittel der
abgeschlossenen
Maßnahmen
(Änderung)
Land 4
Landesministerien
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.5 Artikel 5; § 8
Abs. 3 Satz 1
InvKG;
Berichtspflicht
über den Stand
zur Umsetzung
der laufenden
Maßnahmen
(Abschaffung)
Land 4
Landesministerien
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.6 Artikel 5; § 26
Abs. 1 InvKG;
Durchführung
der Evaluation
(Änderung)
Bund 1 Das
Bundesministerium für
Wirtschaft
und Energie
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
3.7 Artikel 5; § 26
Abs. 2, 3 und 4
InvKG;
Berichtspflicht
der
Bundesregierung über
den Stand zur
Umsetzung der
laufenden
Maßnahmen sowie
zur
zweckentsprechenden
Bund 1 Die
Bundesregierung
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
* Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Verwendung
(Änderung)
3.8 Artikel 6; § 10a
Abs. 6 IHKG;
Berichtspflicht
über die
wesentlichen
Entwicklungen und
Perspektiven der
Deutschen
Industrie- und
Handelskammer, der
Industrie- und
Handelskammern
und des
Netzwerkes der
deutschen
Auslandshandelskammern
(Änderung)
Bund 1 Das
Bundesministerium für
Wirtschaft
und Energie
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
Summe (in Tsd.
Euro)
-15 0
davon Bund 0 0
davon Land
(inklusive
Kommunen)
-15 0
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Eine
besondere Belastung für kleinere und mittlere Unternehmen ist nicht anzunehmen. Durch den Wegfall der
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, die ganz überwiegend kleine und mittlere
Unternehmen sind, werden diese vielmehr entlastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen des Gesetzentwurfs beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.
Der Beitrag des InvKG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bleibt durch die Änderungen unberührt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die bürokratische Entlastung auf Dauer gewährleistet
werden soll. Dieses Ziel lässt sich nur mit dauerhaft geltenden Regelungen erreichen. Die entbehrlichen und nicht
zwingend erforderlichen Regelungen sollen daher dauerhaft aufgehoben werden.
Eine Evaluierung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ (Artikel 3 dieses Gesetzes)
fand bereits statt. Das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere die geringe Zielerreichungsquote von 11 bzw.
20 Prozent, spricht für ein Ende der Maßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 34c Absatz 2a GewO, nach dessen Vorgabe sich Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter innerhalb
eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden müssen, wird ersatzlos
gestrichen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung einer Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden
innerhalb von drei Kalenderjahren verursacht hohe Kosten in Höhe von rund 47 Millionen Euro. Neben der
Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die den in § 15b MaBV geregelten Anforderungen
an Umfang, Inhalt sowie Art und Weise der Weiterbildung entsprechen müssen, werden diese Kosten auch durch
die Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und Unterlagen und deren Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf
Jahren verursacht (§ 15b Absatz 2 MaBV).
Das EU-Recht enthält – anders als zum Beispiel für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO – keine vom
nationalen Gesetzgeber umzusetzenden Vorgaben für eine Weiterbildung von Immobilienmaklern und
Wohnimmobilienverwaltern. Es besteht auch jenseits dessen kein zwingendes Bedürfnis für eine gesetzlich angeordnete
Weiterbildungspflicht in diesen Gewerben, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen
handelt. Insbesondere Wohnimmobilienverwalter, aber auch Immobilienmakler üben zweifellos eine wichtige
und verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Es stellt sich aber die Frage, ob es zwingende Aufgabe des Gesetzgebers
ist, die weitere Professionalisierung des Berufsstands durch die Anordnung von Weiterbildungspflichten
voranzutreiben und dies zu überwachen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der
Gewerbetreibenden sich und seine Mitarbeitenden ohnehin regelmäßig und gewissenhaft in einem angemessenen
Maß weiterbildet und das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Wissen auf dem aktuellen Stand hält. Dies
dürfte auch bereits aus eigenem Interesse geschehen, da sich der Gewerbetreibende anderenfalls Haftungsrisiken
aussetzen würde. Um die weitere Professionalisierung des Berufsstands voranzutreiben und für hohe
Qualitätsstandards zu sorgen, bestehen unterhalb der Schaffung beziehungsweise Beibehaltung der gesetzlichen
Weiterbildungspflicht als Berufsausübungsregelung mildere Mittel wie Zertifizierungen oder die Etablierung von
Gütesiegeln durch die Branche zur Verfügung.
Es ist daher nicht erforderlich, die gesetzlich angeordnete Weiterbildungspflicht mit den entsprechenden
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten aufrecht zu erhalten. Die Aufhebung der gesetzlichen
Weiterbildungspflicht steht im Einklang mit dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, der eine signifikante
Reduzierung des Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen anstrebt.
Wohnungseigentümer sind zudem bereits ausreichend durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor
unqualifizierten Wohnungseigentumsverwaltern geschützt. Nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG gehört die Bestellung
eines zertifizierten Verwalters seit dem 01.12.2023 zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen
Wohneigentums. Nach § 26a Absatz 1 WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer durch eine
IHK-Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter notwendigen
rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen in § 34c Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 GewO sind jeweils Folgeänderungen der Streichung des
§ 34c Absatz 2a GewO.
Zu Nummer 2
Die Änderung der §§ 61a und 71b GewO sind jeweils Folgeänderungen der Streichung des § 34c Absatz 2a
GewO.
Zu Nummer 3
Die Streichung des § 144 Absatz 2 Nummer 5a GewO ist eine Folgeänderung zur Streichung des § 34c Absatz 2a
GewO.
Zu Artikel 2 (Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung)
Zu Nummer 1
Bei der Änderung von § 1 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b und Änderung
des § 18 MaBV.
Zu Nummer 2
§ 15b MaBV konkretisiert § 34c Absatz 2a GewO, der eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter vorgibt. Da diese Pflicht entfällt, ist § 15b MaBV ebenfalls zu streichen. Damit entfällt
auch die in § 15b Absatz 2 MaBV geregelte Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und Unterlagen über die
absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Pflicht, diese Nachweise und Unterlagen für fünf Jahre auf
einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Ebenfalls entfällt die Möglichkeit einer
Anordnung der zuständigen Behörde nach § 15b Absatz 3 MaBV gegenüber dem Gewerbetreibenden zur Abgabe
einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangen drei Kalenderjahren.
Eine freiwillige Weiterbildung ist und bleibt selbstverständlich möglich und ist wünschenswert.
Zu Nummer 3
Bei der Änderung von § 18 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b MaBV.
Zu Nummer 4
Bei den Änderungen von § 19 MaBV handelt es sich um Folgeänderungen der Streichung des § 15b und der
Änderung des § 18 MaBV.
Zu Nummer 5
Bei der Aufhebung der Anlagen handelt es sich um eine Folgeänderung der Streichung des § 15b MaBV.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes)
Das Änderungsgesetz dient der Abschaffung der Sofortmaßnahme „Nationales Effizienzlabel von
Heizungsaltanlagen“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE), der von der Bundesregierung am 3.
Dezember 2014 verabschiedet wurde.
Zu Nummer 1
Bei der Änderung der Inhaltsübersicht handelt es sich um Folgeänderungen der Aufhebung der §§ 17 bis 19
EnVKG und der Anlagen 1 bis 3.
Zu Nummer 2
Der bisher in § 1 Absatz 2 EnVKG sonderdefinierte Anwendungsbereich für gebrauchte Produkte
(Heizungsaltgeräte) entfällt aufgrund der Aufhebung der §§ 17 bis 19 EnVKG. Der bisherige § 1 Absatz 3 EnVKG wird zum
neuen Absatz 2. Damit werden künftig wieder alle gebrauchten Produkte vom Anwendungsbereich des Gesetzes
ausgenommen.
Zu Nummer 3
Bei den Änderungen in den §§ 2 und 3 EnVKG handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen der Änderung
der Anlagen.
Zu Nummer 4
Der Abschnitt 3 des EnVKG wird komplett neu gefasst, um die Abschaffung der Maßnahme „Nationales
Heizungslabel“ zu kodifizieren. Hierbei erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Abschnittsnamens: Durch
Abschaffung der Maßnahme verändert sich der in § 1 EnVKG behandelte Anwendungsbereich (vgl. Nummer 2) des
Gesetzes. In der Folge werden im Abschnitt 3 keine gebrauchten Produkte mehr behandelt, sondern stattdessen wird
eine „Übergangsregelung“ für die geordnete Abschaffung der Maßnahme festgeschrieben.
Durch Ersetzung des § 16 und Entfall der bisherigen §§ 17 bis 19 EnVKG wird sowohl die optionale als auch die
verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung von Heizungsaltanlagen mittels Effizienzlabeln abgeschafft.
Stattdessen regelt der neue § 16 nunmehr, binnen welcher Frist bisher verpflichtete bevollmächtige
Bezirksschornsteinfeger ihre erworbenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können. Hierfür ist ein
Monat vorgesehen. Die Frist ist angemessen gewählt vor dem Hintergrund, dass der Schornsteinfegerhandwerk
Zentralinnungsverband (ZIV) neben dem BAFA maßgeblicher Durchführungspartner der Maßnahme ist und sehr
eng in alle Schritte der Maßnahmenabschaffung eingebunden war. Die Abrechnung erbrachter Leistungen ist
darüber hinaus jederzeit unterjährig und niedrigschwellig über ein elektronisches Verfahren bei der BAFA
möglich.
Hinzu kommt, dass das novellierte Gesetz gemäß Artikel 7 erst mit einer einwöchigen Frist in Kraft tritt, so dass
für das BAFA und den ZIV ausreichend Zeit für die Ankündigung der bevorstehenden Entpflichtung besteht. Eine
längere Übergangszeit für die Abrechnung erscheint daher nicht geboten, insbesondere da frühestmöglich
Planungssicherheit über die notwendigen Haushaltsmittel für die Restabwicklung der Maßnahme hergestellt werden
soll.
Zum Hintergrund der Abschaffung:
Seit 01.01.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 01.01.2017 nach § 17 die Pflicht zur
Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel,
sofern die Heizungen vor mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im
Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer
pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der
Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in
Analogie zum EU-Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert
werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter
ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung
für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden.
Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Millionen Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund
70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht.
Eine Evaluation aus dem Jahr 2020 bestätigt der Maßnahme eine insgesamt positive, jedoch geringe Wirkung.
Die Anzahl der ausgelösten Kesseltausche und die Energieeinsparungen blieben deutlich hinter den
ursprünglichen Maßnahmenzielen laut NAPE zurück.
Aufgrund der relativ hohen Kosten der Maßnahme im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden geringem
zukünftigen Nutzen, insbesondere vor dem Hintergrund neuer ordnungsrechtlicher Vorgaben (GEG-Novelle 20231),
Überarbeitung der delegierten Verordnung (EU) 813/20132) und alternativer Kommunikationsmaßnahmen sowie
mit dem Ziel, bislang rechtlich verpflichtete Bezirksschornsteinfeger von einer Bürokratielast zu befreien, soll die
Maßnahme beendet werden.
Zu Nummer 5
Die Streichung der Anlagen 1 bis 3 des EnVKG ist eine Folgeänderung der Abschaffung der Maßnahme
„Nationales Heizungslabel“.
1 U. a. schrittweiser verpflichtender Ausstieg aus fossilen Heizungsanlagen; Beratungspflicht bei neuen Heizungsgeräten nach § 71 Absatz 11
GEG; Ausweitung der Betriebsprüfungs- und optimierungspflichten auf weitere Heizungstypen gemäß § 60b GEG einschließlich Hinweisen
zum Einsatz erneuerbarer Energien.
2 Derzeit Überarbeitung der Verordnung (EU) 811/2013, die die Energieverbrauchskennzeichnung für in Verkehr gebrachte Heizungen regelt. Es
ist davon auszugehen, dass 2027 ein reskaliertes EU-Energielabel für neu in Verkehr gebrachte Produkte kommen wird. Dadurch fällt in Zukunft
auch die Vergleichbarkeit zwischen dem Nationalen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen und dem EU-Energielabel weg.
Zu Nummer 6
Bei der Änderung von Anlage 4 EnVKG handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Aufhebung der
Anlagen 1 bis 3 EnVKG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes)
Die Anpassung des BBPlG dient dem Bürokratieabbau, indem sie die Betreiber von Übertragungsnetzen von der
Pflicht entbindet, jährlich einen Bericht zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den
Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen. Gleichzeitig kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
weiterhin bei Bedarf Informationen zum Stand der Vorhaben sowie über die gewonnenen Erfahrungen mit dem
Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 BBPlG in Form eines Berichts anfordern.
Zu Artikel 5 (Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung von § 1 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung von § 6 Absatz 5 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert
und der Verweis richtiggestellt.
Zu Nummer 3
Mit der Änderung von § 7 Absatz 3 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 4
Die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten wurde in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 10 und § 13
InvKG in Abstimmung mit den Ländern bereits übernommen. Der Gesetzestext wird in § 8 Absatz 2 Satz 1 InvKG
dementsprechend angepasst. Zudem enthalten die Verwaltungsvereinbarungen Berichtspflichten zum
Umsetzungsstand der laufenden Maßnahmen sowie zur zweckentsprechenden Verwendung bei abgeschlossenen
Maßnahmen. Zur Klarstellung wurde diese Unterscheidung auch in den Gesetzestext übernommen. Es entstehen keine
neuen Berichtspflichten.
Nach den auf den §§ 10 und 13 basierenden Verwaltungsvereinbarung berichten die Länder dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits halbjährlich zum Umsetzungsstand der Fördermaßnahmen. Diese
Berichte gehen in den Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie an den Haushaltsausschuss des
Bundestages nach § 26 Absatz 2 InvKG ein, der bisher jährlich vorgelegt wurde und mit der Änderung von § 26
Absatz 2 künftig alle zwei Jahre vorgelegt werden soll. Ein zusätzlicher jährlicher Bericht an das Bund-Länder-
Koordinierungsgremium ist daher nicht erforderlich.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung von § 15 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums
aktualisiert.
Zu Nummer 6
Mit der Änderung von § 17 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Nummer 7
Mit der Änderung von § 19 Absatz 1 InVKG wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums
aktualisiert.
Zu Nummer 8
Mit den Änderungen in § 24 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien und Ausschüsse
aktualisiert.
Zu Nummer 9
Mit den Änderungen in § 25 InVKG werden die Bezeichnungen der genannten Ministerien und Ausschüsse
aktualisiert.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung in § 26 Absatz 1 InvKG wird der bisherige Berichtstermin um vier Monate verschoben.
Dadurch können die letzten Berichte der Länder (siehe Änderungen und Begründung zu § 8 Absatz 2 InvKG)
noch in die Evaluierung einfließen. Zudem werden dadurch die Evaluierungspflicht des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie in § 26 Absatz 1 InvKG mit den Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem
Bundestag in § 26 Absatz 2 bis 4 InvKG synchronisiert und Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Buchstabe b
In § 26 Absatz 2 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch
Berichtsaufwand reduziert.
Zu Buchstabe c
In § 26 Absatz 3 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch
Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Ausschusses aktualisiert.
Zu Buchstabe d
In § 26 Absatz 4 InvKG wird das Berichtsintervall von einem auf zwei Jahre verlängert und dadurch
Berichtsaufwand reduziert.
Zudem wird die Bezeichnung des genannten Bundesministeriums aktualisiert.
Zu Buchstabe e
§ 26 Absatz 5 InvKG wird wegen Zeitablaufs gestrichen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern (IHKG))
Mit dem ersten Bericht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und
Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen
Auslandshandelskammern vom 12.12.2023 haben sowohl die Deutsche Industrie- und Handelskammer als auch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – letzteres aus der Perspektive der Rechtsaufsicht – gemäß der Vorgabe in § 10a
Absatz 6 IHKG gegenüber dem Deutschen Bundestag berichtet (BT-Drs. 20/9840).
Allerdings zeigte sich bei der Erstellung dieses Berichts, dass im Einzelfall erhebliche Doppelarbeiten bei der
Deutschen Industrie- und Handelskammer und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erforderlich
wurden.
Daher soll künftig die Berichtspflicht auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer beschränkt sein. Der
Zweck der Berichtspflicht, den Gesetzgeber regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven
der IHK-Organisation zu informieren, um einen möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf frühzeitig
erkennen und darauf reagieren zu können, kann in gleichem Maße durch die alleinige Berichtspflicht der Deutschen
Industrie- und Handelskammer erreicht werden. Im Übrigen unterliegt die Deutsche Industrie- und
Handelskammer der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Daueraufgabe.
Mit dem Wegfall der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird zur
Bürokratieentlastung innerhalb der Bundesregierung und zu einer effizienteren Bundesverwaltung beigetragen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)
Die Änderung des EnVKG soll zeitnah nach Verkündung des Mantelgesetzes in Kraft treten, damit die Maßnahme
„Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aufgrund der damit verbundenen Folgekosten
schnellstmöglich zugunsten der Haushaltskonsolidierung beendet wird. Die gewählte einwöchige Inkrafttretensfrist nach
Verkündung gewährleistet eine rasche Abschaffung des „Nationalen Heizungslabels“, bei ausreichend Zeit für die
Kommunikation des BAFA und des ZIV-Verbandes über das Inkrafttreten der EnVKG-Novelle gegenüber den
vor allem von der Gesetzesänderung betroffenen Akteursgruppen der bisherigen §§ 16 bis 19.
Die übrigen Änderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur
Aufhebung von Berichtspflichten (NKR-Nr. 7843, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -47,6 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: geringfügige Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -10 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von -57,6 Mio. Euro dar.
KMU-Betroffenheit Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter sind in der Regel kleine und
mittelständische Unternehmer (KMU), sodass
diese durch die vorgesehene Abschaffung
der Weiterbildungspflicht in besonderem
Maße entlastet werden.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat nachvollziehbar
festgestellt, dass kein Digitalbezug vorliegt.
Der Nationale Normenkontrollrat bewertet das vorliegende Vorhaben als einen wichtigen
Baustein zum spürbaren Bürokratieabbau. Insbesondere begrüßt der NKR, dass die
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie die
Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Altheizungen“ abgeschafft werden sollen. Dass das
Ressort dabei Evaluierungsergebnisse berücksichtigt hat, begrüßt der NKR ausdrücklich.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben soll in erster Linie die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler
und Wohnimmobilienverwalter abgeschafft werden.
Außerdem sollen die folgenden Berichtspflichten abgeschafft werden:
• Jährliche Berichtspflichten der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der
Bundesnetzagentur über die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und
Umweltauswirkungen bestimmter Anlagen
• Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegenüber dem
Bundestag über die Industrie- und Handelskammern jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode
• Jährliche Berichtspflicht der Länder gegenüber dem zuständigen
Koordinierungsgremium über die Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz Kohleregionen gefördert
werden
Verbleibende Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) sollen
zeitlich aufeinander abgestimmt und reduziert werden.
Darüber hinaus soll im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz die Maßnahme „Nationales
Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ beendet werden, nach der Altheizungen mit Etiketten
versehen werden müssen.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Insgesamt wird die Wirtschaft von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 47,6 Mio.
Euro entlastet. Davon entfällt eine geringfügige Entlastung auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
• Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass derzeit 110 000 Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter der Weiterbildungspflicht (20 Stunden alle drei Jahre) unterliegen.
Durch die Abschaffung der Weiterbildungspflicht entfällt der Zeitaufwand sowie die
Sachkosten von 200 Euro je Teilnehmer vollständig, sodass das Ressort nachvollziehbar von einer
jährlichen Entlastung von rund 47,6 Mio. Euro ausgeht.
Damit entfällt auch die Pflicht, eine Erklärung über die Weiterbildungsmaßnahme abzugeben,
wodurch sich auch die Bürokratiekosten geringfügig verringern.
• Jährliche Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Die vier Übertragungsnetzbetreiber werden durch das Entfallen der jährlichen Berichtspflicht
gegenüber der Bundesnetzagentur geringfügig von Bürokratiekosten entlastet.
Verwaltung
• Abschaffung der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“
Bisher sind Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, bei einer Feuerstättenschau
Energieeffizienzkennzeichnungen von Heizungsaltanlagen vorzunehmen. Hierfür erhalten die
Schornsteinfeger vom Bund eine Kompensation von rund 9,5 Mio. Euro jährlich. Durch das
Beenden der Maßnahme entsteht der Bundesverwaltung daher eine jährliche Entlastung von
rund 9,5 Mio. Euro.
Darüber hinaus fallen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Personalkosten
i. H. v. 70 000 Euro sowie Sachkosten (für Etiketten und Software) i. H. v. rund 470 000 Euro
an.
Insgesamt entsteht der Bundesverwaltung durch das Beenden der Maßnahme eine jährliche
Entlastung von rund 10 Mio. Euro.
• Reduzierung von Berichts- und Weiterbildungspflichten
Der Verwaltung entsteht insgesamt eine geringfügige Entlastung durch die Änderung der
folgenden Berichts- und Weiterbildungspflichten:
Vorgabe Bund / Länder
Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und
Wohnimmobilienverwalter: Verarbeitung des Weiterbildungsnachweises
durch die Gewerbeaufsichtsämter
Länder
Abschaffung der Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber:
Entgegennahme und Prüfung des Berichts durch die Bundesnetzagentur Bund
Abschaffung der Berichtspflicht der Länder gegenüber dem
Koordinierungsgremium über Maßnahmen, die durch das Investitionsgesetz
Kohleregionen gefördert werden
Länder
Reduzierung der Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber
verschiedenen Ausschüssen über die Investitionen nach dem
Investitionsgesetz Kohleregionen
Bund
Abschaffung der Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie gegenüber dem Bundestag über die Industrie- und
Handelskammern
Bund
III.2 Bürokratieabbau/Bessere Rechtsetzung
Bereits bei Einführung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und -verwalter im Jahr
2017 hat der NKR eine Sachverständigenanhörung durchgeführt und Bedenken geäußert,
dass die Notwendigkeit von Zulassungsbeschränkungen für diese Berufsgruppen nicht
überzeugend dargelegt werden könne (statt der Weiterbildungspflicht war damals zunächst nur
ein Sachkundenachweis vorgesehen). Insbesondere konnte durch die Anhörung der
Zusammenhang zwischen fehlender Sachkenntnis und möglichen Schäden nicht belegt werden. Der
NKR begrüßt daher sehr, dass die Weiterbildungspflicht nun abgeschafft und dadurch spürbar
Aufwand für die Wirtschaft abgebaut werden soll.
Darüber hinaus begrüßt der NKR, dass durch das Regelungsvorhaben die
Evaluationsergebnisse zur Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ berücksichtigt
wurden und die Maßnahme aufgrund der geringen Effektivität abgeschafft werden soll. Hierdurch
entsteht der Bundesverwaltung eine jährliche Entlastung von rund 10 Mio. Euro.
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 – neu –, Nummer 16 – neu – GewO),
Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 – neu –, Nummer 15 – neu – GewAnzV), Artikel 7 (Inkrafttreten)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird die Angabe „Behörden.“ durch die Angabe „Behörden,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 14 werden die folgenden Nummern 15 und 16 eingefügt:
„15. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50
Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung
(EU) 2024/1624,
16. die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von Abgaben nach dem
kommunalen Abgabengesetz.“ ‘
b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 10 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „Anlage 3.“ durch die Angabe „Anlage 3,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 14 und 15 eingefügt:
„14. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 50
Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummern 6, 8, 13, 14 und 16 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, sowie nach der Verordnung (EU) 2024/1624 nach
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
15. an die nach dem kommunalen Abgabengesetz für die Erhebung von Abgaben zuständigen
Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3.“ ‘
c) Artikel 7 ist durch den folgenden Artikel 7 zu ersetzen:
„Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 01 und Artikel 6a treten am 1. Mai 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt zum [einsetzen: Datum eine Kalenderwoche nach der Verkündung] in Kraft.“
Folgeänderung:
Nach Artikel 7 ist folgendes Zitat einzufügen:
„EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 15
Die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)
Verpflichteten sind insbesondere im Bereich des Nichtfinanzsektors schwer aufzufinden, soweit deren
Verpflichteteneigenschaft nicht aus einer Erlaubnis oder Registrierung, sondern allein aus der Tätigkeit folgt. Nur durch den Erhalt
der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und
effektiv ausgerichtet werden.
Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Absatz 8
Satz 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu
erhalten.
Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff auf die Gewerbedaten der Geldwäscheaufsichtsbehörde die
Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern, anderen Behörden oder die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).
Es entstehen weder für die Geldwäscheaufsichtsbehörden noch für die registerführenden Stellen Mehrkosten oder
-aufwand. Zum einen ist bereits in § 55 Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz das Ersuchen im Einzelfall an die
registerführenden Gewerbebehörden normiert. Zum anderen können die Geldwäscheaufsichtsbehörden nach § 14
Absatz 8 Satz 1 GewO auf die Datenübermittlung nach § 14 Absatz 8 GewO verzichten; beispielsweise, wenn für
sie das selbstständige Filtern der Daten technisch noch nicht möglich sein sollte.
Zu § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 16
Nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sind Gemeinden, soweit sie teilweise als Kur-, Erholungs- oder
Tourismusort anerkannt sind, u. a. zur Erhebung der Tourismusabgabe (per Satzung) berechtigt. Sie wird
entsprechend den Vorteilen durch den Tourismus für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und
Personenvereinigungen erhoben. Die Tourismusabgabe wird derzeit noch vielfach unter hohem manuellem Aufwand von
den zuständigen Stellen bearbeitet, wird aber digitalisiert werden. Zur Erreichung eines effektiven Prozesses
bedarf es der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an die kommunalen Steuerämter.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und dient der Umsetzung der Einfügung von
§ 14 Absatz 8 Nummer 15 und 16 GewO. Es wird eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die
Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter regelmäßig Daten aus der
Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 und 15 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt
und es wird bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige sie erhalten sollen. Die Übermittlung der Daten
beschränkt sich auf die für den Vollzug notwendigen Daten.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des Artikels 1 und des neuen Artikels 6a. Um die
Gesetzesänderung umsetzen zu können, muss der der Datenübermittlung zu Grunde liegende Standard XGewerbeordnung
angepasst werden. Dies benötigt einen zeitlichen Vorlauf bis zum 1. Mai 2027.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu –
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft und begrüßt die angeregten Änderungen.
Der Bundesrat schlägt vor, dass als für die Gewerbemeldedaten empfangsberechtigte Behörden die nach
Landesrecht zuständigen Geldwäschebehörden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Erhebung von
Abgaben nach dem kommunalen Abgabengesetz ergänzt werden. Zu diesem Zweck soll der die
empfangsberechtigten Behörden betreffende Katalog in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung ergänzt und ein zusätzlicher
Artikel zur korrespondierenden Änderung der Gewerbeanzeigenverordnung eingefügt werden.
Die Bundesregierung hält diese Empfehlung für sinnvoll. Die Aufnahme weiterer Behörden in den Katalog der
empfangsberechtigten Stellen für eine regelmäßige elektronische und medienbruchfreie Übermittlung von
Gewerbemeldedaten leistet einen Beitrag zur weiteren Digitalisierung der Verwaltung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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