Techem
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Techem
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Techem ist ein Energiedienstleister rund um die Immobilie, der mit seinen Produkten und Dienstleistungen Lösungen für einen klimaneutralen Gebäudebestand aufweist. Neben der Erfassung und Abrechnung von Heizwärme, Wasser, Strom, Gas und Fernwärme bietet Techem intelligente energieeffiziente Lösungen rund um die Immobilie sowie Wärmelieferung (Contracting) auch unter Einsatz von erneuerbaren Energien an.
In den für uns relevanten Bereichen begleiten wir die Gesetzgebungsprozesse und bieten unsere Expertise den politischen Entscheidungsträgern an. Hierbei sprechen wir auch einzelfallbezogen Politiker und Regierungsvertreter an.
Außerdem sind wir Mitglied in Verbänden, die sich mit den für uns relevanten Themen beschäftigen und bringen uns hier mit unserem Wissen und unseren Kenntnissen ein.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Energie"; EU-Binnenmarkt; Allgemeine Energiepolitik; Verbraucherschutz; Wohnen; Erneuerbare Energien; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz
Regelungsvorhaben:
- Umsetzung der EPBD in nationales Recht: Mit der EPBD sind umfangreiche Änderungen verbunden. So sollen bestimmte Gebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet werden. Außerdem müssen die Energieausweise angepasst werden sowie eine verstärkte Digitalisierung des Gebäudes erfolgen. Diese Maßnahmen sollten zeitnah umgesetzt werden.
- Umsetzung der EPBD: Mit der Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) von 2024 sind für verschiedene Bereiche zusätzliche Anforderungen vorgesehen. Die Umsetzung ins deutsche Recht muss bis Mai 2026 erfolgen.
Für uns von Interesse sind die Anforderungen an gebäudetechnische Systeme, die Installation von Ladesäulen, die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sowie die Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Ferner sind für uns von Interesse die Anforderungen von Inspektionen bzw. alternative digitale Monitoring-Lösungen.
Wir sprechen uns für eine zügige Umsetzung der Richtlinie aus, bei der die Potentiale der Digitalisierung genutzt werden.
- Beschleunigung des Smart Meter Rollouts: Derzeit wird diskutiert, ob ein vereinfachtes SMGW den Rollout beschleunigen kann. Eine solche Vereinfachung wird kritisch gesehen, da die Vorteile des derzeitigen Rollouts in der hohen Sicherheit und der Möglichkeit des Steuerns von großer Bedeutung für das Gelingen der Energiewende sind. Deutschland liegt hierbei im europäischen Vergleich vorne, so dass jetzt alle Anstrengungen auf die Beschleunigung des Rollouts gelegt werden müssen. Die Beschleunigung kann unter anderem durch eine erweiterte Attraktivität der Bündelung erreicht werden. So sollte im § 6 MsbG auch die Sparte Wasser i.S.d. § 18 AVBWasserV aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bündelung auch möglich sein, wenn diese nur alle Stromzähler einer Liegenschaft betrifft und nicht eine weitere Sparte nötig ist.
- Planungssicherheit bei der Energiewende: Die Transformation hin zu einer klimaneutralen, innovativen und wettbewerbsfähigen Volkswirtschaft erfordert jetzt klare politische Orientierung, Verlässlichkeit und Tempo. Dafür sind verlässliche Rahmenbedingungen nötig, die nicht kurzfristig infrage gestellt werden sollten. Energieeffizienz, CO2 Vermeidung und der Einsatz von erneuerbare Energien spielen dabei eine wesentliche Rolle.
- Änderung des MessbG: Mit der Änderung im § 6 MessbG sollen Preisobergrenzen für wettbewerbliche Messstellenbetreiber für die Sparte Strom eingeführt werden. Dies widerspricht dem Zweck der Einführung von Preisobergrenzen. Denn diese ergeben bei Monopolstrukturen Sinn. Dies liegt aber vorliegend nicht vor.
- Beschleunigung des Smart Meter Rollouts: Den Smart Meter Rollout zu beschleunigen, bleibt weiterhin ein politisches Thema. Wir sehen in der Stärkung des Wettbewerbs einen wesentlichen Hebel zur Beschleunigung.
Außerdem sollte das Zusammenspiel von grundzuständigen und wettbewerblichen Messstellenbetreiber verbessert werden. So sollten sich Pflichteinbaufälle durch wettbewerbliche Messdienstleister die grundzuständigen Messdienstleister in ihrem Zuständigkeitsgebiet auf ihre gesetzlichen Ausstattungsquoten anrechnen lassen können.
Ein Smart Meter light wird nicht als zielführend angesehen, da er nur zu zusätzlicher Komplexität führt.
Relationen
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