decarbon1ze GmbH
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decarbon1ze GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die benannten Vertreter:innen des Unternehmens treten an Ministerien und/oder Mitglieder des Deutschen Bundestags, Mitarbeitende des Bundeskanzleramts oder Mitarbeitende der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, Finanzen sowie Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und an Mitarbeitenden der Bundesnetzagentur heran, um Informationen und Umsetzungsmöglichkeiten bezüglich des beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energieerzeugung, der Integration fluktuierender Erzeugung in Energienetze von der Übertragungs- bis zur Verteilnetzebene, sowie die Steuerung und Abrechnung flexibler Stromverbraucher und ihrer Integration in energiewirtschaftliche Prozesse zu teilen. Dies kann regulatorische Rahmenbedingungen insbesondere im EnWG, MsbG, EEG, der StromNEV und der Anreizregulierungsverordnung sowie weiterer damit in Verbindung stehender Verordnungen betreffen. Zentrale Inhalte der Interessenvertretung des Unternehmens sind der Betrieb von virtuellen Bilanzierungsgebieten und die Nutzung von virtueller Bilanzierung für Prozesse der Energiemengenzuordnung bei Verbrauch und Einspeisung und die Vermeidung von Abregelung durch die gezielte Aktivierung und individuelle energiewirtschaftliche Bilanzierung flexibler Verbrauchsanlagen hinter dem Zähler.
Mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bestand im Rahmen eines durch das BMWE im Rahmen des DigENet Förderaufrufs geförderten Verbundforschungsvorhabens ein regelmäßiger Austausch zu den im Förderprojekt erarbeiteten Inhalten und den ggf. daraus folgenden Implikationen für Technische Richtlinien und oder weitere technische Dokumente der nachgelagerten Behörde. Der Abschlussbericht des Projekts wurde zum 30.6.2025 vorgelegt.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Energienetze; Klimaschutz; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Energie"
Regelungsvorhaben:
- Solarpaket I / Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Im Rahmen des Solarpaket I ist eine Erleichterung für die gemeinsame Nutzung von Solaranlagen in Mehrparteienhäusern geplant (sogenannte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung). Diesbezüglich wird virtuelle Bilanzierung als vereinfachter Lösungsvorschlag im energiewirtschaftlichen Standardmarktkommunikationsprozess platziert und die Herausforderung im Umgang mit mehreren Netzanschlüssen und damit entstehenden Entgelten und Umlagen innerhalb des gleichen Gebäudes mit Blick auf die Implementierung des virtuellen Summenzählers adressiert.
- Festelegung der BNetzA zu §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Zur Implementierung des leistungsbegrenzenden Eingriffs des Verteilnetzbetreibers bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen um Engpässe im Verteilnetz zu vermeiden hat die Bundesnetzagentur ein Eckpunktepapier konsultiert und anschließend eine Festlegung veröffentlicht. In diesem Rahmen haben wir eine Stellungnahme bezüglich der Ausgestaltung des direktiven Eingriffs vorgelegt, die bei der Bundesnetzagentur einsehbar ist.
- Umsetzung der Bilanzierung nach Werten entsprechend der MSBG Novelle: Mit dem GNDEW wurde bei Einbau eines intelligenten Messsystems die Überführung des entsprechenden Verbrauchs anhand von Werten beschlossen (sog. Viertelstundenbilanzierung, §55 Abs. 1 Nr.2 MsbG). Die nötige Festlegung der BNetzA nach § 47 Nr. 13 zur Freigabe steht allerdings noch aus, ebenso wie die Erarbeitung eines Lösungsvorschlags mit dem dazu zu konsultierenden Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung. Die Viertelstundenbilanzierung bringt erhebliche Vorteile hinsichtlich der besseren Auslastung erneuerbarer Erzeugung, der Transparenz für Endverbraucher:innen und Energiewirtschaftsakteure, und der Bewirtschaftung knapper Netzkapazität mit sich. Die Implementierung des Beschlossenen ist deshalb wünschenswert.
- Konsultation mit dem BSI zur Umsetzung eines Kommunikationsadapters, TR-03109-5: Die Technische Richtline des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik betrifft die Anbindung von steuerbaren Verbrauchern an das Smart Meter Gateway / intelligente Messsystem. Die Implementierung der Schnittstellen sowie die Ausgestaltung der Anbindung haben maßgebliche Implikationen für die Geschwindigkeit des Rollouts von steuerbaren Einrichtungen und ihrer Nutzung als flexible Speicher für fluktuierende Erzeugung.
- Nutzen statt Abregeln entsprechend §13 Abs. 6b EnWG (alte Fassung) bzw. §13k EnWG: Die Regelung soll die verbesserte Auslastung erneuerbarer Erzeugung und die Vermeidung von Abregelung durch den Einsatz zusätzlicher, zuschaltbarer Lasten ermöglichen. Diesbezüglich haben wir insbesondere dargelegt, welche Anforderungen dabei beim Anschluss zusätzlicher zuschaltbarer Lasten auf der Verteilnetzebene eine besondere Rolle spielen, und welches Potential beim Einsatz von Stromzusatzheizungen für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung im Mehrparteiengebäudebestand entsteht.
- Prozesse für den virtuellen Summenzähler: Konsultationsbeitrag zu den Prozessen für den virtuellen Summenzähler (§20 EnWG) der Arbeitsgruppe edi@energy
UTILMD AHB Strom 2.0, Kapitel 5.3.2 Beschreibung der Prozesse
Der virtuelle Summenzähler wurde eingeführt, um bei Mieterstromanlagen die Kosten für den Zählerplatz mit Wandlermessung einzusparen. Der Summenzähler ist nötig, um den Netzbezug der teilnehmenden Parteien vom Bezug der übrigen Parteien abzugrenzen. Die Umsetzung der gGV mit freier Lieferantenwahl mit virtuellem Summenzähler unter unmittelbarer Anwendung heute spezifizierter Prozesse und Marktrollen im Massengeschäft ist noch nicht möglich. Der Konsultationsbeitrag schlägt die Umsetzung mit virtueller Bilanzierung vor und zielt darauf ab, den Netzzugang für diesen Umsetzungspfad abzusichern.
- BNetzA Eckpunktepapier zur zukünftigen Aggregation und Abrechnung bilanzierungsrelevanter Daten: Ausgangspunkt des Festlegungsverfahrens BK6-24-210 ist die Aggregation als Mittel des Datenschutzes. Dementsprechend liegt der Fokus des Eckpunktepapiers auf der Durchsetzung desselben mittels der skizzierten Aggregation in einem MaBiS-Hub. Wir begrüßen die Einführung der neuen Marktrolle des Aggregationsverantwortlichen (AGV). Die Trennung der Aggregation von den sonstigen Aufgaben der Netzbetreiber (NB) und Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) kann zur Vereinfachung von Prozessen genutzt werden. Wir schlagen vor für freiwillige Anwendungsfälle die Rolle des Aggregationsverantwortlichen auch wettbewerblich auszugestalten im Rahmen eines virtuellen Bilanzierungsgebiets.
- Evidence in response to the call for the initiative Measuring instruments, targeted technical update of EU rules: For the EU common market for electric mobility and energy to function efficiently while transforming both sectors to attain the EU’s net-zero emission goal, it is paramount that meter data can be exchanged freely in electronic form between all market actors across national borders within the common market in ways that are metrologically secure, privacy-preserving and suitable for the integration of small flexible devices. The current Measuring Instruments Directive (2004/22/EC), applies to household meters only, which record a cumulating meter value that is displayed locally. Therefore, the MID 1.0 does not meet any one of the above objectives. We detail consequences for eletric mobility and utility meters.
- Regierungsentwurf zur Novellierung des MsbG: Die vorgeschlagene Novellierung des MsbG betrifft insbesondere die Smart Metering Infrastruktur und die Umsetzung von Steuerungsbefehlen zur Verbesserung der Netzintegration erneuerbarer Erzeugungsanlagen. Fehlende Smart Meter verhindern die Nutzung von Preissignalen zur Netzintegration. Dies soll durch Steuerungsmaßnahmen kompensiert werden. Ziel ist die Darstellung der Möglichkeiten einer preisgeführten Anreizstruktur ohne direktive Steuerungseingriffe.
- Optionenpapier Strommarkt der Zukunft der Plattform Klimaneutrales Stromsystem: Wie das zukünftige Strommarktdesign und damit eine sichere, bezahlbare Strom- und Energieversorgung, die ausschließlich auf erneuerbaren Energien basiert, ausgestaltet werden kann, hat die Plattform Klimaneutrales Stromsystem (PKNS) seit 2023 diskutiert- sie wurde durch die Koalitionsfraktionen eingesetzt. Das BMWK hat Optionen für das zukünftige Strommarktdesign und damit für eine sichere, bezahlbare und klimaneutrale Strom- und Energieversorgung vorgelegt. Die Handlungsoptionen basieren im Wesentlichen auf den Diskussionen in der PKNS. Der Konsultationsbeitrag erweitert die Kernaussagen der Problembeschreibung und die Liste der benannten Aktionsbereiche.
- Konsultation der BNetzA Festlegung zur Zusätzlichkeit, §13k EnWG: Die Zusätzlichkeitskriterien beschreiben die Anforderungen an teilnehmende Anlagen nach §13k EnWG "Nutzen statt Abregeln". Der Konsultationsbeitrag behandelt den Umgang mit Bestands- und Neuanlagen im Segment der operativen Zusätzlichkeit und den Umgang mit Eigenverbrauch.
- Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) [GBK-25-01-1#3]: Selbsterklärtes Ziel der BNetzA ist es, eine Netzentgeltsystematik zu entwickeln, die ein freies und faires Agieren aller Netznutzer an den verschiedenen Märkten ermöglicht, ohne die Belange der Netze zu vernachlässigen. Sie soll zudem den veränderten Rahmenbedingungen durch die Energiewende gerecht werden. Hierzu wurden und werden die wichtigsten Themen und Thesen rund um den öffentlichen Diskurs ermittelt, diskutiert und erste Denkanstöße gesetzt - wobei die Entwicklung einer allgemeinen Systematik zur Bildung der Netzentgelte unter Berücksichtigung der Belange von Netzbetreibern und Netznutzern gleichermaßen erfolgen sollen.
- §42c EnWG Energy Sharing: Einführung des Energy Sharing entsprechend den Vorgaben von §15a der Erneuerbare Energien Richtlinie
(EU-RL 2018/2001). § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt das sogenannte Energy Sharing, welches Haushalten und Unternehmen die gemeinschaftliche Nutzung von lokal erzeugtem erneuerbarem Strom über das öffentliche Netz ermöglicht.
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