Naturschutzforum Deutschland e.V.
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Naturschutzforum Deutschland e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Das NAFOR vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene in allen Belangen seiner Satzung. Zweck des NAFOR ist es laut Satzung, in der Bundesrepublik Deutschland auf wissenschaftlicher Basis den Natur- und Umweltschutz, die angewandte Ökologie, Landschaftspflege, die Umweltbildung und umweltfreundliche Technologien zu fördern und zu koordinieren. Zu den länderübergreifenden Aufgaben des NAFOR gehören insbesondere: - die Mitwirkung bei der deutschen Natur- und Umweltschutz-Gesetzgebung und bei einschlägigen Richtlinien und Projekten der Europäischen Union, - die Stellungnahme zu Sachverständigengutachten im Zuge der Vorbereitung von Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften etc.
Anwendungsbereich Lobbyregistergesetz: Interessenvertretung gegenüber den Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages und für die Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung.
Interessenbereiche: Klimaschutz; Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Artenschutz/Biodiversität; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Tierschutz
Regelungsvorhaben:
- Förderung des Ehrenamtes in der bundespolitischen Naturschutzarbeit von Naturschutz-Dachverbänden: Optiminierung der Beteiligung ehrenamtlich tätiger Dachverbände von Naturschutzvereinigungen bei Gesetzesvorhaben und haushaltspolitischen Vorschlägen aller naturschutzrelevanter Ministerien und Institutionen
- Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes: - verbindliche bundeseinheitliche Regelung zur Offenlegung und Überprüfung aller beschlossenen und umgesetzten Kompensationsmaßnahmen (der letzten 25 Jahre mind.) -> öffentlich abrufbares, aktuelles Register/Kataster
- Wallhecken als eigenes Schutzgut aufführen.
- Bagatellkatalog zur Entbürokratisierung, um flächenarme Projekte (z.B. Brückensanierung, Bushaltestellen etc.) oder Projekte mit feststehenden, unabänderlichen Rechten (z.B. Staurechte, Eisenbahn) nicht ins Verfahren zu bringen.
- Ökologisch verträgliche Landwirtschaft: - Schutz und Erhalt von Dauergrünland und gewässernahen Brachen, auch außerhalb von Schutzgebieten
- langfristige Maßnahmen fördern, statt kurzfristige
- potenzielle Biotopverbundbrücken als besonders förderungswürdig unterstützen
- Düngeverordnung -> regelmäßige Überprüfung auf regionale Besonderheiten
- extensive Weidetierhaltung (max. 2 Milchkühe (=GV) / ha)
- Änderung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG): - Landschaftspflegeverbände mit gleichen Rechten wie Wasser- und Bodenverbände ausstatten
- Fokus auf ökologische Betroffenheit
- Änderung des Bundeswaldgesetzes: Erhöhung des Anteils von Urwäldern in Staatsforsten
- Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes: - Verbesserung des Wassermanagements: Entnahme von Grundwasser zur Feldberegnung ist von staatlichen Behörden zu regeln.
- Erschließung größerer Entnahmemengen/-quellen für Trinkwasser ist bundeseinheitlich zu regeln.
- Verwendung von Oberflächenwasser für Viehfutter ist zu regeln.
- Ökologisch verträglicher Straßenbau: - Durchschneidung unbebauter Landschaften begrenzen
- Alleen erhalten
- Altbaumschutz
- Flurbereinigung unter ökologischen Gesichtspunkten: - Flurbereinigung dahingehend begrenzen, dass historische Landschaften erhalten bleiben.
- naturschutzorientierte Flurbereinigung
- Ausbau erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung des Artenschutzes: Beschleunigter, naturverträglicher Ausbau der erneuerbaren Energien
- Natuschutz in die Bildung: - Initiativen auf Bundesebene für mehr Artenkenntnis-Training, Ökologie und Naturschutz in den Lehrplänen aller landschaftsrelevanten sowie pädagogischen Ausbildungsgänge
Relationen
Keine Relationen.