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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

lobbyregister / register_entry 18.01.2022 · Original ↗

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Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. Tätigkeit: Berufsverband Der BDIU wahrt, pflegt und fördert alle beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Inkassounternehmen. Dazu sucht und unterhält er den Dialog mit Personen in der Politik und in den Verwaltungsorganen, veranstaltet Fachkongresse und veröffentlicht Informationen zur Inkassowirtschaft. Der BDIU ist der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und von Missbräuchen auf den Gebieten der Rechtsberatung und der Rechtsdienstleistung verpflichtet. Er beaufsichtigt die ordnungsgemäße Erfüllung aller beruflichen Obliegenheiten seiner Mitglieder; dazu unterhält er eine Beschwerdestelle mit Ombudsperson und führt Schlichtungsverfahren durch. Interessenbereiche: Bank- und Finanzwesen; Wettbewerbsrecht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Rechtspolitik; Verbraucherschutz; Handwerk; Zivilrecht; Kleine und mittlere Unternehmen; EU-Binnenmarkt; Handel und Dienstleistungen; Öffentliches Recht; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Datenschutz und Informationssicherheit; E-Commerce Regelungsvorhaben: - Rechtliche Rahmenbedingungen für Inkassodienstleister verbessern: Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBI. l S. 3320) ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und soll nach Ablauf von zwei Jahren durch das Bundesjustizministerium evaluiert werden. Der BDIU möchte erreichen, dass im Nachgang der Evaluierung die Regeln für Inkassodienstleister derart gestaltet werden, dass die verantwortungsvolle Beitreibung von Forderungen wirtschaftlich attraktiv ist. - Interessen der Inkassodienstleister bei der Änderung des Datenschutzgesetzes berücksichtigen: Bei der anstehenden Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes sollen die Interessen der Inkassodienstleister berücksichtigt werden: Anschriftendaten sollen weiterhin für das Erstellen von Wahrscheinlichkeitswerten im Sinne von § 37a Abs. 1 BDSG-RegE verwendet werden dürfen. - Formulare für die Zwangsvollstreckung effizienter nutzbar machen: Die neuen Formulare für die Zwangsvollstreckung sollen für den Zweck der Forderungsbeitreibung gut handhabbar und für den elektronischen Rechtsverkehr geeignet sein. Zusätzlicher Aufwand aufseiten der Gläubigervertreter etwa durch die zweifache Erstellung von Forderungsaufstellung soll vermieden werden. - Inkassounternehmen Zugang zu Informationen aus den Melderegistern gewährleisten: Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG) soll der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Verbesserung der Möglichkeit von Auskunftssperren im Melderegister für Bedrohte umgesetzt werden. Der BDIU möchte erreichen, dass Inkassounternehmen auch weiterhin Zugang zu Informationen aus Melderegistern erhalten können. Unter anderem soll dafür das Merkmal „Geschlecht“ als Anfragekriterium für die einfache Melderegisterauskunft beibehalten werden. - Inkassodienstleistern die Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren einräumen: Das Gesetz soll den Zugang zum Recht für Bürgerinnen und Bürger vereinfachen: Es sollen neue digitale Kommunikationsformen im Zivilprozess erprobt werden, die gerichtliche Durchsetzung von Kleinforderungen soll erleichtert werden. Der BDIU möchte erreichen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für Inkassodienstleister geschaffen werden, damit sie Rechtsuchende bei der Nutzung der neuen Online-Verfahren unterstützen können. - Digitalisierung der Zwangsvollstreckung weiter voranbringen: Die Anzahl der Vollstreckungsaufträge und Anträge in hybrider Form soll reduziert werden. Durch Änderungen in der Zivilprozessordnung (Paragrafen 754a und 829a) soll es umfangreicher als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform elektronische Kopien davon an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. Der BDIU unterstützt das Ziel der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und setzt sich für die Einrichtung einer bundesweiten, digitalen Zwangsvollstreckungs-Datenbank ein. - Gleichbehandlung von Inkassodienstleistern und der Rechtsanwaltschaft bei der Inkassotätigkeit: Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Drei Jahre nach Inkrafttreten sollen die neuen Regelungen evaluiert werden. Das Bundesjustizministerium der Justiz hat dem BDIU Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BDIU verfolgt das Ziel, das weitere gesetzgeberische Schritte unternommen werden, um die kohärente Behandlung von Rechtsanwälten, die Inkasso betreiben, und Inkassodienstleistern zu gewährleisten. - Verbraucherkreditrichtlinie rechtssicherer umsetzen: Bei der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie soll es nicht zur ungewollten Benachteiligung von Händlern und Inkassodienstleistern kommen: Händler sollen nicht versehentlich in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne der Richtlinie geraten und Inkassodienstleister sollen nicht in die Gefahr geraten, dass sie wegen Verstößen gegen das UWG, die der Auftraggeber zu verantworten hat, zusätzlich selbst verantwortlich gemacht werden können. Schließlich fordert der BDIU, den unbestimmten Rechtsbegriff "Nachsicht" zu konkretisieren. - Keine Entgelte für Schuldnerberatungsdienste: Das Schuldnerberatungsdienstegesetz sollte den Ländern nicht die Möglichkeit geben, Entgelte für Schuldnerberatungsdienste vorzusehen. Die Schuldnerberatung sollte für Verbraucherinnen und Verbraucher bundeseinheitlich stets kostenlos sein. - Ratenzahlungsvereinbarungen nicht unter die Regularien des Verbrauchervertragsrechts fallen lassen: Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sollen die Teile der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt werden, die durch die Richtlinien 2023/2673 und 2024/825 geändert und ergänzt wurden. Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Insbesondere sollen umfassende Informationspflichten und eine elektronische Widerrufsfunktion bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen eingeführt werden. Der BDIU möchte erreichen, dass Zahlungsvereinbarungen im Inkasso nicht den verbraucherschützenden Vorschriften unterfallen, die eigentlich nur für Kreditverträge gelten sollen. - Einführung von praxisgerechten Regeln für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz: Die Durchführung der EU-Verordnung zur künstlichen Intelligenz soll möglichst praxisgerecht und bürokratiearm erfolgen, so dass Inkassodienstleistungen möglichst effizient erbracht werden können. - Kreditdienstleistungen sollen nicht mit banktypischen Geschäften gleichgesetzt werden: Die mit dem BRUBEG vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten von BaFin und Bundesbank sollen nicht auf Kreditdienstleister und Auslagerungsunternehmen anwendbar werden. - Erleichterungen für Inkassodienstleister bei der Umsetzung der NPL-Richtlinie: Auf der EU-Ebene soll die Credit Servicers Directive (CSD) überarbeitet werden. Der BDIU möchte erreichen, dass in diesem Zuge auch das Kreditzweitmarktgesetz überarbeitet wird - möglichst mit Erleichterungen für Inkassodienstleister, die Kreditdienstleistungen erbringen. So soll etwa die Marktteilnahme insbesondere für kleine Kreditdienstleistungsunternehmen attraktiver gemacht werden, um dem ursprünglichen Ziel der Richtlinie besser gerecht zu werden.

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