Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Text
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 377/26
19.06.26 BRFuss
U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer
Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/6398 –
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und
anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
– Drucksache 21/5346 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 10.07.26
Erster Durchgang: Drs. 98/26
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an
die Verordnung (EU) 2025/401
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen
(Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG)2
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b f ä l l e n
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 6 Registrierung; zuständige Behörde
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösungen
§ 9 Datenmeldungen
§ 10 Vollständigkeitserklärungen
§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im Bundesgebiet
§ 12 Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
§ 13 Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
2 Artikel 1 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung der
– Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24; L 297 vom 13.11.2015, S. 9; L 42 vom 18.2.2017, S. 43;
L 2024/90243 vom 17.4.2024, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1542 (L 191 vom 28.7.2023, S. 1) geändert worden ist,
– Richtlinie 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 geändert worden ist.
– 2 –
§ 14 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige
Kunststoffkästen und -paletten
§ 15 Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen
und -paletten
§ 16 Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
§ 17 Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen
§ 18 Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
Kapitel 3
Zulassung
§ 19 Zulassung von Herstellern
§ 20 Zulassung von Systemen
§ 21 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
§ 22 Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 23 Widerruf der Zulassung
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
§ 24 Gemeinsame Stelle der Systeme
§ 25 Meldepflichten der Systeme
§ 26 Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
§ 26a Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte, Verordnungsermächtigungen
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27 Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 28 Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
§ 29 Rahmenvorgabe
§ 30 Berechnung der Entgelte
§ 31 Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
§ 32 Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
§ 33 Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
§ 34 Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
§ 35 Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren
§ 36 Elektronische Ausschreibungsplattform
§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
– 3 –
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen
§ 38 Getrennte Sammlung
§ 39 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 40 Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
§ 41 Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 42 Anforderungen an die Verwertung
§ 43 Mengenstromnachweis
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
§ 44 Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
§ 45 Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
§ 46 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 47 Hinweispflichten
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
§ 48 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 49 Organisation
§ 50 Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
§ 51 Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
§ 52 Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
§ 53 Gemeinkosten
§ 54 Aufgaben
§ 55 Automatisierung
§ 56 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 57 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 58 Partieller Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Kapitel 9
Vermeidung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
§ 59 Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen
§ 60 Wiederverwendbare Alternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und
Einweggetränkebecher
§ 61 Erleichterungen für kleine Unternehmen und für Verkaufsautomaten
– 4 –
T e i l 3
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
§ 62 Sprache der EU-Konformitätserklärungen
§ 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung
§ 64 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Verpackung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
§ 65 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Verpackung
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n ; Ü b e r g a n g s v o r s c h r i f t e n
§ 66 Bußgeldvorschriften
§ 67 Einziehung
§ 68 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Schadstoffhaltige Füllgüter nach § 3 Absatz 5
Anlage 2 Kennzeichnung von Verpackungen
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.
§ 2
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Soweit die Verordnung (EU) 2025/40 und dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten,
sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, und die auf der
Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die
Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen
bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die Befugnis der zuständigen Behörden von Bund und Ländern, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von
Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
– 5 –
(5) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz
anzuwenden.
§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/40 gelten für die
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 20.
(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für
flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zum Verzehr als Getränk
bestimmt sind.
(3) Bereitstellung im Bundesgebiet ist die Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2025/40 bezogen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
(4) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft
worden ist, einschließlich mit dem Produkt verwendeter Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
f und g der Verordnung (EU) 2025/40.
(5) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in Anlage 1 näher bestimmten Füllgüter.
(6) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher
Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als
Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
(7) Vergleichbare Anfallstellen sind öffentliche oder private Anfallstellen, die nach der Art der dort
typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Vergleichbare
Anfallstellen sind insbesondere das Gastgewerbe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU)
2025/40, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés und Hotels und Ferienanlagen sowie Raststätten,
Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von
Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs
wie Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem
landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße
sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch
maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt
werden können.
(8) System ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
organisierte Organisation für Herstellerverantwortung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU)
2025/40, die mit Zulassung nach § 20 in kollektiver Erfüllung der Verpflichtungen der erweiterten
Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet in privaten Haushaltungen und bei
vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer
Verwertung zuführt.
(9) Einzugsgebiet im Sinne von Absatz 8 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Bundeslandes, in dem
systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers bereitgestellt werden.
(10) Sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist eine privatrechtlich, als juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft organisierte Organisation für Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Zulassung nach § 22 die Verpflichtungen der
erweiterten Herstellerverantwortung der beteiligten Hersteller für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
kollektiv erfüllt.
(11) Anfallorte sind diejenigen Orte, an denen Verpackungsabfälle bei Wirtschaftsakteuren zur Abholung
bereitgestellt werden, die keine vergleichbaren Anfallstellen sind.
– 6 –
(12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den
Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme
prüfen und bestätigen.
(13) Werkstoffliches Recycling ist das Recycling durch Verfahren, bei denen das Material für eine weitere
stoffliche Nutzung verfügbar bleibt oder stoffgleiches Neumaterial ersetzt.
(14) Zentrale Stelle Verpackungsregister ist die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 beizubehaltende Stiftung und im
Falle einer Auflösung, ihre nach § 48 Absatz 1 Satz 2 errichtete Nachfolgerin.
(15) Finanzierungsvereinbarung ist eine zwischen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und einem
System, einem Betreiber einer Branchenlösung, einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung oder einem
Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geschlossene vertragliche Vereinbarung zur
Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 50 Absatz 1 oder § 51 Absatz 1.
(16) Registrierter Sachverständiger ist, wer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister in dem
Prüferregister nach § 56 geführt wird und
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10
oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt
wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006,
3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein
anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen.
Nachprüfungsverfahren nach Nummer 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(17) Erstinverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.
(18) Inverkehrbringer ist jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von Vertriebsmethode oder
Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt.
(19) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff
bestehen.
(20) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie
Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher,
Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
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T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n V e r p a c k u n g e n u n d V e r p a c k u n g s a b f ä l l e n
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4
Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2
festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in
Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
§ 5
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit
der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.
(2) Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im
Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem
erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den
Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem
Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für
die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten
Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der
Registrierung nach § 6, zu beauftragen.
(3) Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die
wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.
(4) Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
beauftragen. Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder
verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.
(5) Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der
Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. Die Benennung erfolgt
im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die
Zentrale Stelle Verpackungsregister.
(6) Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle
Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister
das Ende der Beauftragung bestätigt. Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.
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§ 6
Registrierung; zuständige Behörde
(1) Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im
Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. Hersteller
haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen
Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die
Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung.
(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und
Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;
2. im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
entsprechend Nummer 1 und
b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die
gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;
5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;
6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er,
im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte
auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den
jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach
§ 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine
Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren
Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. Im Falle einer vollständigen Übertragung der
Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung
nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet
bereitstellen. Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte
Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.
(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der
Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller
seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren
erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben.
– 9 –
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der
Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist
zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist die
Zentrale Stelle Verpackungsregister.
§ 7
Systembeteiligungspflicht
(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem
Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie
Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach
§ 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies
gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser
Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen
an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann
von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über
die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die
Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller
nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.
(3) Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen
Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für
die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die
Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt
hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu
dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr
als im Bundesgebiet bereitgestellt.
(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem
System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen,
so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.
(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu
befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der
systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung ist
aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.
(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den
Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen an ihr System vermitteln.
– 10 –
§ 8
Branchenlösungen
(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im
Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach
§ 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise
beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.
(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist
zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als
Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
(3) Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller
oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass
er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur
eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
2. über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in
diese Erfassungsstruktur verfügt,
3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des
§ 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller
vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach
§ 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.
(4) Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem
Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der
Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die
Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte
Verschlüsselung vorschreiben.
(5) Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der
Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des
§ 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen
prüfen und bestätigen zu lassen. Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich
1. die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und
2. schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.
Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung
hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres
in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller
entsprechend.
– 11 –
§ 9
Datenmeldungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten
Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle
Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle
Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in
§ 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer
einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(2) Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle
von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den
Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben
nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle
Verpackungsregister zu übermitteln. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2
einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr
System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.
§ 10
Vollständigkeitserklärungen
(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine
Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen
Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. Die Vollständigkeitserklärung
bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2
registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten
Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den
elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise
nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
– 12 –
4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen
nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,
5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen
Verpackungen,
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr
zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und
Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7
Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.
Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige
Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.
(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der
Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen
zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den
Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom
Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.
(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen
bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet
bereitgestellt hat:
1. Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,
2. Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,
3. Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den
Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine
Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.
§ 11
Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1. wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein
bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4. Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
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Kapitel 2
Beschränkung der Bereitstellung und anderer Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen im
Bundesgebiet
§ 12
Beschränkungen der Bereitstellung bestimmter Verpackungen
(1) Endvertreibern ist die Bereitstellung im Bundesgebiet von leichten Kunststofftragetaschen, die dazu
bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für sehr leichte
Kunststofftragetaschen, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose
Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.
(2) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der
Einwegkunststoffverbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Verpackungsvolumen
und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und
Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist.
§ 13
Verbot bestimmter Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen
(1) Hersteller dürfen weder Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen noch, im Falle des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte
Produkte auspacken, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie
dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des Artikels 3
Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024,
verpackte Produkte auspacken, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 an einem
System beteiligt haben.
(2) Hersteller dürfen Verpackungen nach § 11 Nummer 4, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Verpackungen, die
nach § 46 Absatz 1 Satz 1 einer Pfandpflicht unterliegen, nicht im Bundesgebiet bereitstellen oder, im Falle des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember
2024, verpackte Produkte auspacken, wenn sie nicht nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht,
soweit ein Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung einer nach § 22 zugelassenen
sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat.
(3) Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder
nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Sie dürfen systembeteiligungspflichtige
Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Sie dürfen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 nicht
im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 zugelassen sind oder die Erfüllung
ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen
haben.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2019/1020 in der Fassung vom 12. August 2026 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen oder
verpackte Produkte erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 registriert sind. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065 und
Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit den Absätzen 7 bis 9, der Verordnung (EU)
2025/40 sind zu beachten. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Informationen, die
Fulfilment-Dienstleister nach Satz 1 und Anbieter von Online-Plattformen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d
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der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuholen haben, einen automatisierten Datenabgleich mit den hierfür
benötigten Registerdaten bereit.
§ 14
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für schwermetallhaltige
Kunststoffkästen und -paletten
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15
Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für Kunststoffkästen und -paletten,
1. bei welchen die Überschreitung des Grenzwertes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40
allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist,
2. die in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren,
3. für die ein Bestandserfassungs- und Kontrollsystem nach § 15 eingerichtet ist,
4. deren Herstellung in einem kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung erfolgt, bei dem der
Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und die Zugabe von Stoffen, die nicht
aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch mögliche Mindestmaß, höchstens jedoch auf 20
Masseprozent, beschränkt bleibt,
5. in welchen Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI weder bei der Fertigung noch beim Vertrieb bewusst
als Bestandteil hinzugegeben wurden, wobei die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe hiervon unberührt
bleibt, und
6. bei der Neuherstellung dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet wurden.
§ 15
Systemanforderungen hinsichtlich Rückgabe und Entsorgung von schwermetallhaltigen Kunststoffkästen
und -paletten
(1) Kunststoffkästen und -paletten nach § 14 müssen einem Bestandserfassungs- und -kontrollsystem
unterliegen. Dieses muss auch über die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht des Herstellers oder seines
bevollmächtigten Vertreters Aufschluss geben und eine Pflicht zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
nach § 14 und nach dieser Vorschrift, einschließlich der Rückgabequote vorsehen. Diese Quote soll so hoch wie
möglich sein und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt gerechnet keinesfalls
unter 90 Prozent liegen. Dieses Bestandserfassungs- und Kontrollsystem soll alle im Bundesgebiet bereitgestellten
und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten erfassen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Rückgabequote ist der prozentuale Anteil an
wiederverwendbaren Kunststoffkästen und -paletten, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an ihre Erzeuger,
Importeure oder Vertreiber oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden.
(3) Durch das Bestandserfassungs- und -kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 1 muss sichergestellt werden,
dass zurückgegebene Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wiederverwendet werden können, entweder einem
Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen werden, bei dem Kunststoffkästen und -paletten nach § 14
hergestellt werden, oder gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
§ 16
Konformitätserklärung und Jahresbericht für schwermetallhaltige Kunststoffkästen und -paletten
(1) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus,
in der nachgewiesen wird, dass die nach § 14 ausgenommenen Kunststoffkästen und -paletten die in den
§§ 14 und 15 beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht,
– 15 –
wie die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten wurden. Darin sind insbesondere etwaige
Veränderungen am Bestandserfassungs- und Kontrollsystem und jeder Wechsel bei den bevollmächtigten Vertretern
anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zum
Zweck der Prüfung durch die zuständige Behörde vier Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 17
Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 für bestimmte Glasverpackungen
Die Beschränkung des Inverkehrbringens nach Artikel 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15
Absatz 12 oder Artikel 21, oder nach Artikel 18 Absatz 1 wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2025/40 gilt im Bundesgebiet nicht für aus Glas hergestellte Verpackungen,
1. bei welchen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von
250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet,
2. bei deren Fertigung Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht bewusst als Bestandteil hinzugegeben
wurden,
3. bei welchen die Überschreitung des Grenzwerts nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 auf
den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und
4. deren Erzeuger, Importeure oder Vertreiber die Anforderungen nach § 18 einhalten.
§ 18
Kontrolle der Einhaltung des Schwermetallgrenzwertes bei Glasverpackungen
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden
Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die
normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 Milligramm je Kilogramm, so hat
der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser
Bericht muss mindestens enthalten:
1. Angaben zu den Messwerten,
2. eine Beschreibung der verwendeten Messmethode,
3. Angaben zu mutmaßlichen Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte und
4. eine eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die Beschreibung der verwendeten Messmethoden sind
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Kapitel 3
Zulassung
§ 19
Zulassung von Herstellern
(1) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach § 39
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der
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Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im
Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 dem Auspacken, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erfüllung ihrer erweiterten
Herstellerverantwortung zulassen zu lassen. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle
Verpackungsregister bekannt zu geben. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn ein Hersteller von Verpackungen nach Satz 1
die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder
mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen
hat und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einem Hersteller auf Antrag innerhalb einer Frist von
vier Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung,
wenn er
1. Verpackungen,
a) die in § 39 Absatz 1 Satz 1 genannt sind, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt oder, im Falle des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, auspackt und die Erfüllung
der Anforderungen des § 39 Absatz 1 bis 4 sicherstellt,
b) die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt und die Erfüllung der
Anforderungen des § 46 Absatz 1 sicherstellt, oder
c) die nach § 11 Nummer 4 nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden,
erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt,
2. über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nach
Nummer 1 Buchstabe a und b nachzukommen,
3. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung eingerichtet hat,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet und einen entsprechenden Nachweis
gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister erbracht hat,
5. sicherstellt, dass die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten oder ausgepackten Verpackungen nach
Gebrauch einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden, und
6. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2
abgeschlossen und die hieraus resultierende finanzielle Forderung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
beglichen hat.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann von dem Hersteller die elektronische Übermittlung von
für die Erteilung der Zulassung im Einzelfall erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und
den Beginn der Frist nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Der Hersteller leistet gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine angemessene,
insolvenzfeste Sicherheit zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den Abfallbewirtschaftungstätigkeiten, die der
Hersteller im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung auch bei der
endgültigen Einstellung des Betriebs oder im Insolvenzfall zu tragen hat.
(5) Der Antrag auf Zulassung sowie Änderungsmitteilungen nach Artikel 47 Absatz 4 haben über das auf
der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische
Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die erforderlichen Informationen und
Unterlagen nach Absatz 2 elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen
erteilen.
(6) Hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister über einen Zulassungsantrag nicht innerhalb der Frist nach
Absatz 2 Satz 1 entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und
Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(7) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 20
Zulassung von Systemen
(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. Die Zulassung
ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(2) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen
ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das
jeweilige Land, wenn das System
1. im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen
vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit
Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung
durchführen,
2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen
nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3. über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten
Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
4. finanziell leistungsfähig ist,
5. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2
eingerichtet hat,
6. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
7. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2
abgeschlossen hat.
Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen
Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.
(3) Die Zulassung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind,
um die beim Erlass der Zulassung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems
dauerhaft sicherzustellen; Artikel 47 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die zuständige
Behörde kann auch nach Erlass der Zulassung Unterlagen anfordern, um das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen.
(4) Das System leistet gegenüber der zuständigen Landesbehörde eine angemessene, insolvenzfeste
Sicherheit für den Fall, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der
Abstimmungsvereinbarung nach § 27 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 29 nicht, nicht vollständig oder nicht
ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch
zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die
Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des
Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(5) Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach der
Verordnung (EU) 2025/40 und nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
§ 21
Finanzielle Leistungsfähigkeit der Systeme
(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind
erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen über einen
– 18 –
Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Landesbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Systems oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss
vorlegen kann, anhand einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Systems sowie in beiden Fällen
zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Ist das System in einen Konzern eingebunden, ist
ebenfalls der Konzernjahresabschluss vorzulegen.
(3) Jedes System hat gegenüber der zuständigen Landesbehörde zur Prüfung der finanziellen
Leistungsfähigkeit mindestens die folgenden Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens und
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall
erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage weiterer Prüfberichte, eines
Rückstellungsspiegels, geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines
vereidigten Buchprüfers. Die zuständige Landesbehörde übermittelt der Zentralen Stelle Verpackungsregister die
Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über
dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.
§ 22
Zulassung sonstiger Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die
Zentrale Stelle Verpackungsregister. Die Zulassung ist auf der Internetseite der Zentralen Stelle
Verpackungsregister bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 2 zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erteilt einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung auf Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einreichung aller für die Bearbeitung erforderlichen
Informationen und Unterlagen die Zulassung, wenn die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
1. eine klar definierte Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Verpackungen und Materialien hat,
die sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am
profitabelsten ist,
2. in Bezug auf diejenigen Verpackungen, für die sie die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der
erweiterten Herstellerverantwortung wahrnimmt, Abfallsammelsysteme in ausreichender Weise bereitstellt,
3. die zu den Zwecken nach Nummer 2 erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen, mit
Vertreibern, Behörden oder Dritten getroffen wurden, die in ihrem Namen Abfallbewirtschaftung durchführen,
4. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 3 geleistet hat,
5. eine Finanzierungsvereinbarung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat und
6. die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 und 5 entsprechend erfüllt.
§ 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
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(3) Die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung leistet gegenüber der Zentralen Stelle
Verpackungsregister eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall, dass sie oder die von ihr beauftragten
Dritten Pflichten nach diesem Gesetz nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den
Herstellern, für die die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung die erweiterte Herstellerverantwortung
wahrnimmt oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen die sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
vertragliche Vereinbarungen zur Abfallbewirtschaftung getroffen hat, dadurch zusätzliche Kosten entstehen.
Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei
Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.
(4) § 20 Absatz 3 und § 19 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 23
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 19 Absatz 2 ganz oder teilweise
widerrufen, wenn eine der in § 19 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt;
Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Hersteller seinen Betrieb eingestellt hat, oder wenn er
seiner finanziellen Verpflichtung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus der
Finanzierungsvereinbarung auf Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgemäß nachkommt.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zuständige Landesbehörde kann die Zulassung nach § 20 Absatz 2 ganz
oder teilweise widerrufen, wenn ein System seinen Pflichten nach § 40 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder
wenn eine der in § 20 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt; Artikel 47
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die zuständige
Landesbehörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Zulassung nach § 22 Absatz 2 ganz oder teilweise
widerrufen, wenn eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ihren Pflichten nach § 41 Absatz 1
und 2 nicht nachkommt oder eine der in § 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr
vorliegt; Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 ist zu beachten. Die Zulassung ist zu widerrufen,
wenn die Zentrale Stelle Verpackungsregister feststellt, dass der Betrieb der sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung eingestellt wurde
(4) Der Widerruf der Zulassung nach den Absätzen 1 bis 3 ist öffentlich bekannt zu geben.
Kapitel 4
Pflichten der Systeme
§ 24
Gemeinsame Stelle der Systeme
(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Zulassung nach § 20 wird
unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der
Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
2. Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
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3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung
der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren
nach § 36;
5. Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
6. Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der
Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen
zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei
Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die
kommunalen Spitzenverbände an.
§ 25
Meldepflichten der Systeme
(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder
erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von
Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten
Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen
Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden:
1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal
erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung) und
2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten
Verpackungen (Jahresmeldung).
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem
Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die
Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte
Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die
Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend
einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine
Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen
Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge der
beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu
schätzen.
(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im
Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.
(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier
Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines
Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über
die Benennung des Systemprüfers.
(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden
Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss
vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen
Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die
in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen. § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Bei
– 21 –
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der
übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die
elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere
die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines
vereidigten Buchprüfers.
§ 26
Ökologische Gestaltung von Beteiligungsentgelten
(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen,
damit bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Folgendes gefördert wird:
1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen, die unter Berücksichtigung der Praxis der
Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können und
2. die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen.
(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im
vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je
Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüft
die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche
Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine
Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem
Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.
(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt
bis zur Geltung eines der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU)
2025/40 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der
jeweiligen Materialart.
§ 26a
Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte, Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen mit Vorgaben dazu, wie die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 zu
erfolgen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen enthalten mindestens die folgenden Inhalte:
1. Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Recyclingfähigkeit von
Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 zu schaffen haben und wie die vereinnahmten Mittel zu
verwenden sind, einschließlich
a) einer Verpflichtung der Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und der Systeme, bei der Bemessung der
Recyclingfähigkeit bis zur Geltung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis
c der Verordnung (EU) 2025/40 den nach § 26 Absatz 3 zu veröffentlichenden Mindeststandard
anzuwenden,
b) Vorgaben dazu, wie und gegenüber wem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen nach § 26 Absatz 1
Nummer 1 nachzuweisen ist,
2. Vorgaben dazu, durch welche Maßnahmen die Systeme Anreize zur Förderung der Verwendung von
Rezyklaten nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zu schaffen haben, einschließlich Vorgaben dazu, wie und gegenüber
wem die Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen ist,
– 22 –
3. einen geeigneten Überprüfungs- und Vollzugsrahmen, einschließlich der Bestimmung von Zuständigkeiten
für den Fall eines Verstoßes gegen nach den Nummern 1 und 2 erlassene Vorgaben.
(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2
insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:
1. Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu
erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,
2. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter
Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit
sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,
3. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die
Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26
Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.
Kapitel 5
Gestaltung der Sammlung von Verpackungsabfällen
§ 27
Abstimmung zwischen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
(1) Die Sammlung nach § 40 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch eine
Abstimmungsvereinbarung zu erfolgen. Eine Abstimmungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung der Systeme
mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Belange des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach § 29 sind zu beachten. Die
Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen
dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2025/40 nicht entgegenstehen.
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die
Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung nach den jeweils geltenden
Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.
(3) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der
Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach § 29
von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung
und den Abschluss gilt § 31 Absatz 1 entsprechend.
§ 28
Mitbenutzung der Sammelinfrastruktur; Wertstoffsammlung
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung
vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Haushaltungen oder bei
vergleichbaren Anfallstellen anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine
einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen
Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen
Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 42 und
die Nachweispflichten nach § 43 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 dürfen in der
einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.
– 23 –
(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die
Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet
ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein
angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung
von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein
angemessenes Entgelt mitsammeln.
(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die
Mitbenutzung verlangen.
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen für
die Sammlung von Abfällen aus Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung
(EU) 2025/40 jährlich ein Entgelt in Höhe von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner des entsprechenden
Sammelgebietes verlangen.
§ 29
Rahmenvorgabe
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den
Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dieser darf umfassen:
1. die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden
Sammelsystemen,
2. die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3. die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen.
(2) Die Rahmenvorgabe nach Absatz 1 muss geeignet ist sein, eine möglichst effektive und
umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und ihre Befolgung darf den Systemen
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar
sein. Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten
Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt.
(3) Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist
mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den
Systemen bekannt zu geben.
§ 30
Berechnung der Entgelte
(1) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 haben sich die
Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu
orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2
dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach
§ 28 Absatz 2 Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge
der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
– 24 –
(2) Einigen sich die Parteien nach § 28 Absatz 2 zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die
Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert
der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung
vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils
verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner
Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die
Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass
der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der
Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung
zu entsorgen hätte.
(3) Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung nach § 28 Absatz 3 haben sich die
Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der Gebührenbemessung zu
orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der
Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.
§ 31
Weitere Pflichten der Systeme im Rahmen der Abstimmungsvereinbarungen
(1) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die
Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der
Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der
Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung
eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.
(2) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen
durchgeführte Sammlung nach § 40 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung
von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur
Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Grundlagen der
Gebührenbemessung anzuwenden.
§ 32
Ausschreibung von Sammelleistungen; Ausschreibungsführer
(1) Die Systeme haben die nach § 40 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der
Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 29 im Wettbewerb im Wege
transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische
Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben.
(2) Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System.
Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung
übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle
Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.
(3) Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne
Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach § 34 Absatz 5 und ohne Einhaltung der
Wartefrist nach § 34 Absatz 6 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach den § 35 festgestellt worden
ist.
– 25 –
(4) Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 3 sind die auf dem unwirksamen
Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren
Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unterschiedlich behandeln.
§ 33
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens
(1) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der
Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die
elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die
Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot
abgeben.
(2) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der
Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 1 keine geeigneten Angebote
abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben
werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten
Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.
(3) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, die einzelnen Schritte des Ausschreibungsverfahrens zeitnah
zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen
in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur
Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform
hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für
mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
(4) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen
im Wege der Mitbenutzung nach § 28 Absatz 2 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und
der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund
anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden.
Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die
Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.
§ 34
Zuschlagserteilung; Vertragsschluss
(1) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von
geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das
preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche
Angebote können gleichzeitig eingesehen werden.
(2) Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach
den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des
Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das
Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur
Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen.
(3) Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich
unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer
ausnahmsweise über den Preis verhandeln.
– 26 –
(4) Schließt der Ausschreibungsführer einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den
§§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot
nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen
Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.
(5) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die
Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen
erhält er vom Ausschreibungsführer.
(6) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 5 geschlossen
werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen
Bieter kommt es nicht an.
§ 35
Einspruch; Schiedsgerichtsverfahren
(1) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten
durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die
Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der schriftliche und begründete
Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung
der Information nach § 34 Absatz 5 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. einzureichen;
sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss
einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. informiert unverzüglich den
Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer des
Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen.
(3) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für
beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. und, soweit erforderlich, nach den
Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts nach den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss
des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die Deutsche Institution für
Schiedsgerichtsbarkeit e. V. nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich
und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der Deutschen Institution
für Schiedsgerichtsbarkeit e. V.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die
geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu
verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch
Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in
sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung
vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
bleiben unberührt.
§ 36
Elektronische Ausschreibungsplattform
(1) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die
Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem
Bundeskartellamt vor.
(2) Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle
Verpackungsregister bereitgestellt.
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(3) Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen
Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich
der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.
§ 37
Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung
Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sowie die §§ 5 bis 7 und 29 Absatz 1 der Vergabeverordnung, die §§ 31 bis 34, 36, 43 bis 47 und 48 Absatz 1, 2
und 4 bis 8 der Vergabeordnung, die §§ 49 und 53 Absatz 7 bis 9 der Vergabeverordnung, die §§ 56, 57 und 60
Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung und die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung entsprechend.
Kapitel 6
Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen
§ 38
Getrennte Sammlung
Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall
anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung nach den nachfolgenden Vorschriften
dieses Kapitels zuzuführen. Die Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung bleiben unberührt. Davon
ausgenommen sind Verpackungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40.
§ 39
Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber sind verpflichtet, folgende gebrauchte,
restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten
am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen zu sammeln
und unentgeltlich zurückzunehmen:
1. Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
3. Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
4. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5
Satz 1 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
5. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
6. wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40.
Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren
stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Endvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die
Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren
Sinn und Zweck informieren. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer
der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können
untereinander sowie mit den Endabnehmern, sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher handelt, abweichende
Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.
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(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen
Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen
Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der
tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Endvertreiber
von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen die Verbraucher durch deutlich erkennbare und
lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Fernabsatz durch andere geeignete Maßnahmen auf die
Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1
zurücknehmen oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der
Fassung vom 19. Dezember 2024, verpackte Produkte auspacken, sind verpflichtet, die Verpackungen einer
Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die
Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Hersteller und in
der Lieferkette nachfolgende Vertreiber nach Satz 1 haben über die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen nach den Sätzen 4 und 5 Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im
vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten beziehungsweise, im Falle des Artikels 3 Absatz 1
Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024, beim Auspacken
verpackter Produkte angefallenen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer
Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur
Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder
Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Die Übertragung der erweiterten Herstellerverantwortung für
die Gesamtheit oder eine Teilmenge der im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen ist der Zentralen Stelle
Verpackungsregister unter Nennung der beauftragten sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
unverzüglich elektronisch zu übermitteln.
(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind
verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift
nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung
ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 3 Satz 3 bis 7
umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die
Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige
Verpackungen entsprechend. Für Endvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern
beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem
Sortiment führt. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen nach den Sätzen 1 und 2
zurückgenommenen Verpackungen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den
Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen
Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist von den
nach Satz 3 Verpflichteten ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 und 5 zu führen und der
zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen
vorzulegen.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten können eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 3 Absatz 10 mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4
beauftragen. Sie haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister unverzüglich über eine solche Beauftragung unter
Angabe des Namens und der Anschrift des Sitzes der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu
informieren. Satz 1 gilt nicht für die Pflichten nach Absatz 3 Satz 3 bis 6.
– 29 –
§ 40
Pflichten der Systeme zur getrennten Sammlung, Verwertung und Information
(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten
Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen, außer solchen nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, die in privaten Haushaltungen oder bei
vergleichbaren Anfallstellen anfallen über ein Holsystem oder in deren Nähe über ein Bringsystem oder durch
eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für die privaten Haushaltungen und die
vergleichbare Anfallstelle unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle in privaten
Haushaltungen und bei vergleichbaren Anfallstellen anfallenden restentleerten Verpackungen, außer solchen nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2025/40, bei einer regelmäßigen Leerung
aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie auf Abfälle vergleichbarer Anfallstellen
zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen
zusammenwirken.
(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung nach den Anforderungen des § 42
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzuführen.
(3) Die Systeme sind verpflichtet, die Verbraucher und vergleichbaren Anfallstellen in angemessenem
Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, über die hierzu eingerichteten
Sammelsysteme und über die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren; § 31 Absatz 2 ist zu beachten. Im
Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus informieren:
1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, und
2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von
wiederverwendbaren Verpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904
genannten Einwegkunststoffverpackungen.
Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale
Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der
kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.
(4) Neben der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 46 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 und 2
der Verordnung (EU) 2025/40 haben die Systeme die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu
veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je im Bundesgebiet bereitgestellter
systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht
nach den Vorgaben der §§ 32 bis 37 ausgewählt werden.
Die Veröffentlichungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale
Stelle Verpackungsregister kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen
eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein
Geschäftsgeheimnis handelt.
§ 41
Pflichten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten
Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten
Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausrei-
– 30 –
chender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen. Hersteller nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die
Kostenregelung mit der sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung treffen. Die Sammelsysteme müssen
geeignet sein, alle der bei ihnen beteiligten bei den Anfallorten anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer
regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung darf nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren
Anfallstellen hinsichtlich systembeteiligungspflichtiger Verpackungen erfolgen.
(2) Die von den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung erfassten Verpackungen sind von
diesen Organisationen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach den Anforderungen des
§ 42 Absatz 5 zuzuführen.
(3) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung haben über die Verwertung der durch die
Sammlung nach Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen ab dem Zeitpunkt der Zulassung
kalenderjährlich einen Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr
beteiligten Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der
Vorbereitung zu Wiederverwendung, dem Recycling, dem werkstofflichen Recycling oder der Verwertung zugeführten
Mengen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach den Materialien Glas, Papier, Pappe und Karton,
Flüssigkeitskartons, Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoff und Holz aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien sind
jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen sind dem entsprechenden
Hauptverpackungsmaterial nach Satz 3 zuzuordnen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnung
haben die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
einzurichten. Die Dokumentation ist den beteiligten Herstellern und der zuständigen Landesbehörde, auf deren
Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
(4) Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen die Zentrale Stelle Verpackungsregister
unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem Hersteller über die Beteiligung von Verpackungen
unter Angabe des Namens, der Adresse und der Registrierungsnummer des Herstellers informieren.
(5) § 40 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die zu veröffentlichenden Angaben nach
Nummer 2 auf die beteiligten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezogen werden.
§ 42
Anforderungen an die Verwertung
(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten
Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden,
sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten
Verpackungen dem Recycling zuzuführen:
1. 90 Masseprozent bei Glas,
2. 90 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton,
3. 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
4. 90 Masseprozent bei Aluminium, 95 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028,
5. 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen,
6. 70 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen,
7. 75 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem 1. Januar 2028, 80 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030.
Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 63 Masseprozent, ab dem 1. Januar 2028 mindestens
70 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 mindestens 75 Masseprozent der bei ihnen beteiligten Verpackungen
aus Kunststoff dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zwischen den in Satz 1 Nummer 7 und
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den in Satz 2 genannten Quoten kann durch die Zuführung zu anderen als den in Satz 2 genannten
Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der
Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling eines anderen Materialkomponente den
Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg
zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig.
Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst
und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete
Stichprobenerhebungen nachzuweisen.
(4) Die Systeme sind verpflichtet, von den im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 insgesamt erfassten Abfälle im Jahresmittel
mindestens 50 Masseprozent, 55 Masseprozent ab dem 1. Januar 2028 und 60 Masseprozent ab dem 1. Januar 2030 dem
Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 28 Absatz 1 bezieht sich
die Quote nach Satz 1 auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-,
Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen
Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.
(5) Die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen und nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 gesammelten
Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer
Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
(6) Verpackungsabfälle, die aus der Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen
nach den Absätzen 1 bis 5 nur berücksichtigt werden, wenn der Ausführer nach der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EU) 2024/1157 schriftliche Nachweise vorlegt, dass die Verbringung der
Abfälle den Anforderungen der genannten Verordnung entspricht, einschließlich der Anforderung, dass die
Behandlung der Verpackungsabfälle in einem Drittland unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen des
einschlägigen Umweltrechts der Union entsprechen.
§ 43
Mengenstromnachweis
(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 erfassten
restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form in einem Mengenstromnachweis zu
dokumentieren. Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen
sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur
Wiederverwendung, dem Recycling der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem
Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das
beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und
der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis
ist nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils
zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche
Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach
Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.
(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum
folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Die
Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und
Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf
Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Original vorzulegen.
– 32 –
Kapitel 7
Getränkeverpackungen
§ 44
Förderung von wiederverwendbaren Getränkeverpackungen
Der Anteil der in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der
Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert
werden. Ziel ist es, einen Anteil von in wiederverwendbaren Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken in
Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz
vorgesehenen Förderung der Wiederverwendung von Verpackungen ermittelt das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in wiederverwendbaren
Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt.
§ 45
Mindestrezyklatanteil bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff
(1) Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat
bestehen, dürfen diese Flaschen im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 25
Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
(2) Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff diese Flaschen
im Bundesgebiet nur bereitstellen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten
bestehen.
(3) Ein Hersteller von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch
dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr im Bundesgebiet bereitgestellten
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall
hat er die Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der
insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die
Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen
vorzulegen.
§ 46
Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
(1) Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von
ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu
erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den
Endabnehmer zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer vor der Bereitstellung
im Bundesgebiet dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die
Erstinverkehrbringer nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem
zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht
und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endabnehmer zum Rücknahme- und
Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen
Verpackungen veröffentlicht.
– 33 –
(2) Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet,
restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den
geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine
Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich
auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier, Pappe und Karton sowie
Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der
rücknahmepflichtige Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger
als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der
Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Endvertreiber
die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten
zu gewährleisten. Im Fernabsatz hat der Endvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zum Endabnehmer zu gewährleisten.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den
Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zuzuführen. Die
Anforderungen des § 42 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen
vorherigen Inverkehrbringer erfüllt werden. § 39 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet an den Endabnehmer
abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder
Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke
aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder
alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form und auch alkoholfrei oder
alkoholreduziert, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes der Alkoholsteuer unterliegen,
es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die nach § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes der
Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 der
Milchproduktqualitätsverordnung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff
zugesetzt ist, der in Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung aufgeführt ist;
h) Fruchtsäfte im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und
Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der
Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
– 34 –
k) Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, die als alkoholfreie oder
alkoholreduzierte Alternativen zu Getränken der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur im
Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 4 des Alkoholsteuergesetzes
in Verkehr gebracht werden und deren beschreibende Bezeichnung und Aufmachung auf ein solches
Getränk hindeuten.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in
Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
(5) Erstinverkehrbringer von Verpackungen, die der Pfandpflicht nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen, sowie
Inverkehrbringer nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur
ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten. Von den kalenderjährlich erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeflaschen
aus Kunststoff sind mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum
Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln, soweit nicht ein Fall des § 9 Absatz 3 Nummer 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorliegt.
§ 47
Hinweispflichten
(1) Endvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 1
Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht-
und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -
schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe
nicht wiederverwendet werden.
(2) Endvertreiber von mit Getränken befüllten wiederverwendbaren Getränkeverpackungen sind
verpflichtet, die Endabnehmer in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den
wiederverwendbaren Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen
„MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für
wiederverwendbare Getränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 46 Absatz 4
Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.
(3) Im Fernabsatz sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten
Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße
mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Endvertreiber, die nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 der
Preisangabenverordnung bezüglich der von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Getränkeverpackungen von der
Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.
Kapitel 8
Zentrale Stelle Verpackungsregister
§ 48
Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
(1) Die nach § 24 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung errichtete
Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ bleibt bestehen. Im Falle einer Auflösung haben Hersteller von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Erzeuger und Vertreiber, die noch nicht befüllte Verkaufs-,
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Service- oder Umverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel im Bundesgebiet
bereitstellen oder gewerbsmäßig in das Bundesgebiet einführen, oder von ihnen getragene Interessenverbände diese unter
dem Namen „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem
Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro erneut zu errichten.
(2) Im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister legen die in Absatz 1 Satz 2
genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber oder Interessenverbände die Stiftungssatzung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die
Stiftungssatzung muss auch im Falle einer Neuerrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
1. die in § 54 genannten, von der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfüllenden Aufgaben verbindlich
festschreiben,
2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle Verpackungsregister so ausgestalten, dass eine
ordnungsgemäße Erfüllung der in § 54 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle Verpackungsregister sicherstellen, dass
die in Satz 1 genannten Hersteller, Erzeuger und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in
angemessenem Umfang einbringen können,
4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle Verpackungsregister gegenüber allen
Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des
Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der
Öffentlichkeit.
Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über
Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede
Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das
Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar
geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die
tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der
Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an
Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der
insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen
zurückgenommenen Verpackungen sinkt.
§ 49
Organisation
(1) Organe der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand,
3. der Verwaltungsrat und
4. der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“.
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister schließt die
Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle Verpackungsregister aus.
Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.
– 36 –
(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest, entscheidet über die Aufnahme von
Darlehen nach § 51 Absatz 6 und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus:
1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2. zwei Vertreten aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3. zwei Vertretern der Länder,
4. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
6. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und
Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung
und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt
sich zusammen aus:
1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller, Erzeuger und Vertreiber nach § 48 Absatz 1,
2. zwei Vertretern aus der Gruppe der Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
5. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
6. zwei Vertretern der Länder,
7. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
8. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
9. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
10. einem Vertreter der Systeme,
11. einem Vertreter der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
12. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) Der Beirat „Erfassung, Sortierung und Verwertung“ erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur
Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der
Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und
kann diese Empfehlungen in geeigneter Weise veröffentlichen. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3. zwei Vertretern der Systeme und
4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen zum Besetzungsverfahren, zu den Verfahrensabläufen, zu den genauen
Befugnissen und Aufgaben der Stiftungsorgane sowie zu der Einsetzung weiterer Gremien bleiben der Stiftungssatzung
vorbehalten.
– 37 –
§ 50
Finanzierung durch Systeme und Betreiber von Branchenlösungen
(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen
Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich der erforderlichen
Errichtungs- und Erweiterungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle
Verpackungsregister Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung
der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den
Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der
Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind so zu bemessen, dass sie ausschließlich die
voraussichtlichen Kosten, die ausschließlich systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zugeordnet werden
können, und den voraussichtlichen Anteil an den Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach
§ 53 decken.
(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören
auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
Neben den Kosten nach Absatz 2 Satz 2 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister auch notwendige Ausgaben für
Erstinvestitionen in die Bemessung der Umlagen nach Absatz 2 einzubeziehen, soweit diese aufgrund zusätzlicher
gesetzlicher Aufgaben, veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur
Aufrechterhaltung der informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind.
(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden
Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach § 52 Absatz 2 auszugleichen.
(5) Die Bemessung des Gesamtumlageaufkommens nach § 52 sowie dessen Nachkalkulation nach
Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle
Verpackungsregister vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über die
ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten, der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3 Satz 1 und
2 sowie der nach Absatz 3 Satz 3 voraussichtlich notwendigen und tatsächlich getätigten notwendigen Ausgaben.
Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der
Zentralen Stelle Verpackungsregister verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der
Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der
Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder für die Prüfung der
Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.
(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle Verpackungsregister
eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.
§ 51
Finanzierung durch sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung und durch Hersteller nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
(1) Die sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, die Hersteller von nicht
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und die Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind
verpflichtet, sich an der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, einschließlich der
Erweiterungskosten, zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Finanzierungsvereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der
nachfolgenden Absätze sowie derjenigen nach § 52 regeln. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht, wenn ein Hersteller nicht
systembeteiligungspflichtiger Verpackungen oder von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in dem
betreffenden Kalkulationszeitraum die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit
– 38 –
seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 zugelassenen sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung in seinem Namen übertragen hat. Die Finanzierungsvereinbarungen nach Satz 2 werden elektronisch
mittels einfacher elektronischer Bestätigung geschlossen.
(2) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den
sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen
Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Umlagen, die dem
Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen nach Satz 1 sind
unter entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 so zu bemessen, dass sie die voraussichtlichen Kosten und
notwendigen Ausgaben, die ausschließlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugeordnet werden können, und den voraussichtlichen Anteil an den
Gemeinkosten der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 53 decken. Ein Anspruch der sonstigen
Organisation für Herstellerverantwortung oder des Herstellers auf anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage
wegen unterjähriger Einstellung des Betriebs oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Markt besteht nicht.
(3) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 tragen die in der Umlageberechnung nach Absatz 2 veranschlagten Kosten
einschließlich des Anteils an den in der Umlageberechnung veranschlagten Gemeinkosten nach § 53 je Hersteller zu
jeweils gleichen Teilen. Die Höhe des von einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung zu tragenden
Anteils an den Kosten nach Satz 1 entspricht der Höhe des von den Herstellern nach Satz 1 zu zahlenden Betrags
multipliziert mit der Anzahl der Hersteller, für welche die Organisation in dem betreffenden Kalkulationszeitraum
tätig ist. Wird eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung nach dem Abschluss der
Finanzierungsvereinbarung von einem oder mehreren Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beauftragt, hat diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister
die nach Satz 2 für diese zu entrichtenden Anteile unverzüglich nachzuzahlen. Es besteht kein Anspruch auf
anteilige oder vollständige Rückzahlung der Umlage, wenn die Beauftragung einer sonstigen Organisation für
Herstellerverantwortung unterjährig beendet wurde.
(4) § 50 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus Umlagen der
sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie der Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger
Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nicht über Nach- oder
Rückzahlungen, sondern über die Bemessung der Umlagen der beiden nachfolgenden Kalkulationszeiträume ausgeglichen.
Das Recht zur Bildung von Rücklagen nach Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann aus den Kostenüberdeckungen Rücklagen bilden für
1. notwendige Ausgaben für Erstinvestitionen, soweit diese aufgrund zusätzlicher gesetzlicher Aufgaben,
veränderter allgemeiner, insbesondere technologischer, Standards oder zur Aufrechterhaltung der
informationstechnologischen Sicherheit der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich sind,
2. Zahlungsausfälle von Herstellern und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung und
3. den Fall, dass die tatsächlichen Kosten nach Absatz 3 Satz 1 die Höhe der vereinnahmten Umlagen für das
betreffende Kalenderjahr überschreiten.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann bei der Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 zu den
in Satz 1 genannten Zwecken einen Risikoaufschlag von höchstens 10 Prozent des bemessenen
Umlageaufkommens vornehmen. Die Höhe der Rücklagen darf die Gesamthöhe der Umlagen der zwei vorangegangenen
abgeschlossenen Kalenderjahre für die Kosten nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Beträge
sind in die Berechnung der Umlagen für die folgenden Kalkulationszeiträume einzubeziehen und über diese
abzubauen.
(6) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zur Finanzierung von Erstinvestitionen, die zur
Errichtung des Aufgabenbereichs bezüglich nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderlich sind, Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen und diese durch
Einholung einer Bürgschaft oder anderer Sicherungsrechte absichern. Erstinvestition nach Satz 1 sind auch solche,
die für die Errichtung des Registers nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 erforderlich sind. Die
Kosten für die Rückzahlung dieser Darlehen und die Zahlung der auf diese zu entrichtenden Zinsen sind über die
Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig auf die sonstigen Organisationen für Herstel-
– 39 –
lerverantwortung und die Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 umzulegen. Die Umlegung der Kosten und Zinsen nach Satz 2 hat in
angemessenem Umfang über mindestens drei Kalenderjahre zu erfolgen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
hat bei der Aufnahme der Darlehen nach Satz 1 wirtschaftlich und sparsam zu handeln. Der Abschluss eines
Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung
des Umweltbundesamtes.
§ 52
Gesamtumlage und Kalkulationszeitraum
(1) Die Umlagen nach § 50 Absatz 2 und § 51 Absatz 2 bilden jeweils einen Teil einer gemeinsamen
Gesamtumlage.
(2) Die Gesamtumlage nach Absatz 1 ist für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem
Geschäftsjahr zu bemessen.
§ 53
Gemeinkosten
(1) Gemeinkosten im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 2 und § 51 Absatz 2 Satz 2 sind die Kosten, die weder
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen noch nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen direkt oder
ausschließlich zugeordnet werden können.
(2) Gemeinkosten werden von den Systemen, den Betreibern von Branchenlösungen, den sonstigen
Organisationen für Herstellerverantwortung, den Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
und den Herstellern von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gemeinsam getragen.
(3) Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere Mieten, Personalkosten für die Erfüllung von Aufgaben
nach § 54, Entgelte für hierbei in Anspruch genommenen Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und
Fachaufsicht. Zu den Gemeinkosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb
des Registers sowie der Kostenbeitrag zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung
gesammelter gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, welche die
Zentrale Stelle Verpackungsregister dem Umweltbundesamt nach § 54 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu erstatten
hat. Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, ihre Beteiligungsentgelte
so zu bemessen, dass sie die Kosten zur Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung gesammelter
gemischter Siedlungsabfälle nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40, die sie
aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und § 51 Absatz 1 Satz 2 an die Zentrale Stelle
Verpackungsregister zahlen, abdecken.
(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister legt die Gemeinkosten anhand von objektiven Kriterien jeweils
zu einem angemessenen Anteil auf die Gruppe bestehend aus den Systemen und den Betreibern von
Branchenlösungen einerseits und der Gruppe bestehend aus den sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung, den
Herstellern von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und den Herstellern von Verpackungen nach
§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 andererseits um. Bei der Erstellung der Kriterien nach Satz 1 hat die Zentrale
Stelle Verpackungsregister insbesondere den Anteil der jeweiligen Gruppe an dem Gesamtaufwand an der
Erfüllung der Aufgaben, die sowohl in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen als auch nicht
systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu erfüllen sind,
zu berücksichtigen.
(5) Die nach Absatz 4 erstellten Kriterien sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und
Fachaufsicht zu genehmigen. Diese sind von der Zentralen Stelle Verpackungsregister regelmäßig, mindestens
alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, nach vorheriger Genehmigung durch das
Umweltbundesamt anzupassen.
– 40 –
§ 54
Aufgaben
(1) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten
hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister
1. nimmt auf Antrag Registrierungen nach § 6 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,
veröffentlicht nach § 6 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet und kann nach
§ 6 Absatz 4 Satz 4 Registrierungen widerrufen,
2. kann nach § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System
untersagen,
3. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 4 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 4 und trifft die zur
Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
4. ist die für das Register zuständige Behörde im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40,
5. prüft die nach § 9 übermittelten Datenmeldungen,
6. kann den Systemen nach § 9 Absatz 4 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden
Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
7. prüft die nach § 10 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre
Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den
Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach
§ 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die
zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
8. kann nach § 10 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
9. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
10. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von Herstellern nach § 19 und gibt im Falle
der Zulassung diese nach § 19 Absatz 1 Satz 2 bekannt,
11. kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2
Satz 2, erteilen,
12. informiert die Antragsteller nach § 19 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 2,
13. verlangt eine angemessene Sicherheit nach § 19 Absatz 4 und § 22 Absatz 3,
14. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 50 Absatz 6 verlangen,
15. widerruft die Zulassung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und kann die Zulassung nach § 23
Absatz 1 Satz 1und Absatz 3 Satz 1 widerrufen,
16. prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die nach § 21 Absatz 3 Satz 3 übermittelten
Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des
Systems mit,
17. prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen
nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5
vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
18. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
19. prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls
Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach
§ 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,
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20. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 6 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen
nach § 9 Absatz 3, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 Absatz 3 Satz 3, die
Zulassung von Herstellern nach § 19 Absatz 5 Satz 2, die Zulassung von sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung nach § 19 Absatz 4 Satz in Verbindung mit § 22 Absatz 4, die Hinterlegung der
Mengenstromnachweise nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach
§ 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
21. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung
der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten
Verpackungen,
22. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung
der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen
und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
23. berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der
Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig
zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der
Feststellung im Internet,
24. berechnet gemäß dem nach Nummer 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der
Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden
Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im
Internet,
25. berechnet gemäß dem nach Nummer 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der
Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen
Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch
Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Zulassung von sonstigen Organisationen für
Herstellerverantwortung nach § 22 und veröffentlicht nach § 22 Absatz 1 Satz 3 eine Liste der zugelassenen
sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite,
27. kann nach § 19 Absatz 7 und § 22 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 3, erforderlichenfalls
Nebenbestimmungen erlassen,
28. nimmt die Berichte der Systeme nach § 26 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern
sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem
jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
29. kann nach § 26 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben
hinsichtlich der Form der Berichte nach § 26 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
30. entwickelt und veröffentlicht nach § 26 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen
Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
31. kann von den Systemen eine Begründung nach § 40 Absatz 4 Satz 3 und von den sonstigen Organisationen
für Herstellerverantwortung eine Begründung nach § 41 Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 4 Satz 3
verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen
von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
32. prüft die von den Systemen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann nach
§ 43 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen
Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
33. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als
systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 6; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
34. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als wiederverwendbare
Verpackung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
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35. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als
pfandpflichtig im Sinne von § 46,
36. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als
vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 7,
37. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Aufnahme von Sachverständigen und sonstige Prüfern
nach § 54 Absatz 3 oder § 56 Absatz 2 in das Prüferregister und veröffentlicht dieses im Internet,
38. überprüft nach § 56 Absatz 3 Satz 2 das Prüferregister regelmäßig auf Aktualität und kann die dazu
erforderlichen Anordnungen nach § 56 Absatz 3 Satz 3 erteilen,
39. ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den
Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten
Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
40. soll Registrierte aus dem Prüferregister nach § 56 Absatz 6 Satz 1 bis 4 entfernen,
41. gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten
Datenmeldungen nach § 9, Vollständigkeitserklärungen nach § 10, Zulassungsdaten der Hersteller nach § 19,
Zulassungsdaten der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 22, Mengenstromnachweise
nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4
bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
42. informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die
Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 66 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
43. übermittelt nach § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem
Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des
Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen
Stellen,
44. übermittelt nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern
der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des
Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund
ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,
45. stellt dem Umweltbundesamt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes die
vorhandenen Registerangaben nach § 7 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf
zur Verfügung,
46. verwendet die nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt
übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des
Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format de
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)