polradar

Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Eisenbahnen 2023/2024

dip / drucksache 25.07.2025 · WP 21 · 339/25 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Eisenbahnen 2023/2024 [Bundesrat Drucksache 339/25 25.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur - Eisenbahnen 2023/2024 Bundesnetzagentur Bonn, 22. Juli 2025 - Der Präsident - An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, nach § 71 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) legt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in den Jahren, in denen ein Gutachten der Monopolkommission nach § 78 ERegG erstellt wird, einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet Eisenbahnen vor, der eine Darstellung der Entwicklung des Eisenbahnmarktes mit den wesentlichen Marktdaten enthält. Anliegend erhalten Sie den Tätigkeitsbericht Eisenbahnen 2023/2024. Ein gleichlautendes Schreiben habe ich der Präsidentin des Bundestages gesandt. Mit freundlichen Grüßen Klaus Müller Tätigkeitsbericht 2023/2024 EISENBAHNREGULIERUNG Bericht gemäß § 71 Eisenbahnregulierungsgesetz BUNDESNETZAGENTUR | 1 Tätigkeitsbericht 2023/2024 Bericht gemäß § 71 Eisenbahnregulierungsgesetz Stand: Juni 2025 2 | BUNDESNETZAGENTUR Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Referat Technische Grundsätze der Eisenbahnregulierung, Digitalisierung im Eisenbahnbereich; Marktbeobachtung, Statistik Tulpenfeld 4 53113 Bonn Tel.: +49 228 14-0 Fax: +49 228 14-8872 E-Mail: info@bnetza.de BUNDESNETZAGENTUR | 3 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, die Bundesnetzagentur informiert Sie mit diesem Tätigkeitsbericht über zwei Jahre, die von bedeutenden Veränderungen und Herausforderungen im Eisenbahnmarkt geprägt waren. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen: Der Personenverkehr hat sich erholt und konnte sogar in Teilen neue Höchstwerte erreichen. Beim Güterverkehr war es schwieriger. Die Einführung des Deutschlandtickets im Mai 2023 hat dem Schienenpersonennahverkehr (SPNV) neue Impulse gegeben. Mehr Menschen sind mit dem Zug gefahren. Im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) stieg die Verkehrsleistung ebenfalls. Wettbewerb scheint sich dort vorsichtig zu entwickeln. Der Schienengüterverkehr leidet unter den wirtschaftlichen Problemen des Marktführers und den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zudem werden steigende Trassen- und Stationspreise, insbesondere für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) und den Schienengüterverkehr (SGV), zur Belastung für die Verkehrsunternehmen. Hier spielt die Entwicklung der Infrastrukturfinanzierung eine wesentliche Rolle. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtragshaushalt 2021 hatte weitreichende Folgen für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Infolge dessen wurden Baukostenzuschüsse des Bundes durch zusätzliche Eigenkapitalzuführungen an die DB InfraGO AG ersetzt. Dies hat zu steigenden Kapitalkosten geführt, die sich mittel- und langfristig auf die Trassenpreise auswirken werden. Wir brauchen eine Reform der Gesetzgebung bei den Trassenpreisen. Gleichzeitig eröffnet das neue Sondervermögen der Bundesregierung die Chance, nachhaltige Investitionen in die Schieneninfrastruktur zu sichern. Der Eisenbahnmarkt kann damit leistungsfähiger und wettbewerbsfähiger werden. Ein zentrales Thema ist die Generalsanierung des Schienennetzes. Umfangreiche Bauarbeiten führen zu erheblichen Einschränkungen im Betriebsablauf. Eisenbahnverkehrsunternehmen standen vor großen Herausforderungen. Die Bundesnetzagentur begleitet die Umsetzung der Maßnahmen eng. Dabei steht im Vordergrund, die Anträge der Zugangsberechtigten zu koordinieren und zu priorisieren. Unsere Fachleute haben dafür regulatorische Fragestellungen bearbeitet. Insbesondere sorgt unsere Behörde dafür, dass Sanierungsarbeiten nicht zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen. Eine Maßnahme ist, Streckensperrungen frühzeitig zu kommunizieren. Neben diesen Themen blieben die üblichen: die Prüfung von Nutzungsbedingungen und Entgelten, die Marktbeobachtung sowie die Bearbeitung von Streitfällen. Die internationale Zusammenarbeit haben wir weiter intensiviert, insbesondere im Rahmen der europäischen Eisenbahnregulierung. 4 | BUNDESNETZAGENTUR In den kommenden Jahren wird es weitere Herausforderungen geben. Dazu gehören die Zuverlässigkeit des Zugverkehrs, die fortschreitende Digitalisierung des Eisenbahnsektors, die Umsetzung neuer europäischer Vorgaben und die Weiterentwicklung des Trassenpreissystems. Die Bundesnetzagentur wird den Markt weiterhin eng begleiten. Wir setzen uns für faire Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zur Schieneninfrastruktur ein. Mit freundlichen Grüßen Klaus Müller Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BUNDESNETZAGENTUR | 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort .......................................................................................................................................................................................... 3 Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................................................................................... 5 I MARKTENTWICKLUNG ................................................................................................................ 9 A Marktstrukturdaten des Eisenbahnsektors ....................................................................................................... 10 1. Marktstrukturdaten des Eisenbahnsektors .................................................................................................... 10 2. Umsatzentwicklung im Eisenbahnmarkt ....................................................................................................... 12 3. Entwicklung von Verkehrsleistung und Verkehrsaufkommen ............................................................ 15 4. Beschäftigungsentwicklung im Eisenbahnmarkt ....................................................................................... 19 B Wettbewerbsentwicklung im Eisenbahnverkehrsmarkt ............................................................................. 20 1. Allgemeine Wettbewerbsentwicklung ............................................................................................................. 20 2. Wettbewerb im Schienengüterverkehr ........................................................................................................... 21 3. Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr .......................................................................................... 21 4. Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr ........................................................................................... 22 C Entwicklungen im Eisenbahninfrastrukturmarkt .......................................................................................... 25 1. Marktumfeld der Betreiber der Schienenwege ............................................................................................ 25 2. Marktumfeld der Betreiber der Serviceeinrichtungen ............................................................................. 26 3. Marktumfeld der Betreiber von Werksbahnen ............................................................................................ 28 D Infrastrukturnutzungsentgelte und sonstige Preise ...................................................................................... 30 1. Umsatz aus Infrastrukturnutzungsentgelten ................................................................................................ 30 2. Höhe und Entwicklung der Trassenentgelte und Trassenpreisförderung ....................................... 31 3. Höhe und Entwicklung der Stationsentgelte ................................................................................................ 35 4. Bewertung und Entwicklung der Entgeltsysteme ...................................................................................... 35 5. Kostenentwicklung und Ergebnissituation der EVU und EIU .............................................................. 37 6. Entwicklung der Endkundenpreise ................................................................................................................... 39 E Eisenbahnrechtliche Vorschriften ........................................................................................................................ 42 1. Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2. Entgeltlisten ................................................................................................................................................................. 44 3. Unterrichtungen nach § 72 ERegG .................................................................................................................... 45 II TÄTIGKEITEN ................................................................................................................................... 47 A Marktbeobachtung ...................................................................................................................................................... 48 1. Grundlagen der Marktbeobachtung ................................................................................................................. 48 2. Durchführung der Marktbeobachtung im Eisenbahnmarkt ................................................................. 48 6 | BUNDESNETZAGENTUR 2.1 Vollerhebung ............................................................................................................................................................... 48 2.2 Kurzerhebung ............................................................................................................................................................. 49 2.3 Monitoring der Betriebsqualität (Pünktlichkeit) ......................................................................................... 49 2.4 Befragung Fahrzeughalter GSM-R ..................................................................................................................... 50 3. Kostendeckungsbericht nach § 37 ERegG....................................................................................................... 51 4. Marktkonsultation der Vertreter der Endkunden ............................................................................................... 52 4.1 Konsultation Endkunden im Schienengüterverkehr 2023 ........................................................................... 52 4.2 Konsultation Endkunden im Schienenpersonenverkehr 2024 ................................................................... 52 B Befreiungen .................................................................................................................................................................... 53 1. Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen .................................................................................................... 53 C Entflechtung .................................................................................................................................................................. 54 1. Personalwechsel im DB-Konzern ...................................................................................................................... 54 2. Verstöße gegen Darlehenskonditionen im DB-Konzern ......................................................................... 54 D Zugang zu Schienenwegen ....................................................................................................................................... 56 1. Prüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen .................................................................................. 56 2. Weitere Tätigkeiten .................................................................................................................................................. 56 2.1 Personelle Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellwerken ....................................................................... 56 2.2 Nicht rechtzeitige Ankündigung von Baumaßnahmen ........................................................................... 57 2.3 Unterrichtungen über beabsichtigte Trassenablehnungen der DB InfraGO AG........................... 58 2.4 Überlastungsverfahren ........................................................................................................................................... 58 E Zugang zu Serviceeinrichtungen ........................................................................................................................... 61 1. Einführung ................................................................................................................................................................... 61 2. Prüfung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ........................................................... 61 3. Weitere Tätigkeiten .................................................................................................................................................. 61 3.1 Konfliktverfahren wegen knapper Kapazitäten........................................................................................... 61 3.2 Stilllegung von Serviceeinrichtungen .............................................................................................................. 62 3.3 Alternative Antriebe ................................................................................................................................................. 62 3.4 (Teil-)Öffnung von Werksbahnen ...................................................................................................................... 63 F Prüfung von Entgelten .............................................................................................................................................. 64 1. Überblick über die Aktivitäten der Entgeltregulierung ............................................................................ 64 2. Entgeltprüfungen im Einzelnen ......................................................................................................................... 65 2.1 Obergrenze der Gesamtkosten der DB InfraGO AG ................................................................................... 65 2.2 Trassenpreise der DB InfraGO AG ..................................................................................................................... 66 2.3 Stationspreise der DB InfraGO AG..................................................................................................................... 66 2.4 Weitere Entgeltgenehmigungsverfahren von Betreibern der Schienenwege ................................ 67 2.5 Unterrichtungsverfahren zu Entgelten bei Serviceeinrichtungen ...................................................... 67 2.6 Vorermittlungen ........................................................................................................................................................ 68 2.7 Beschwerdeverfahren .............................................................................................................................................. 68 G Juristische Grundsatzthemen der Eisenbahnregulierung ........................................................................... 69 1. Gebührenerhebung .................................................................................................................................................. 69 2. IFG-Verfahren ............................................................................................................................................................. 69 3. Verbraucheranfragen ............................................................................................................................................... 69 4. Verschmelzung der DB Netz AG und der DB Station&Service AG zur DB InfraGO AG ............. 70 H Betrieblich-technische Grundsatzthemen der Eisenbahnregulierung ................................................... 71 BUNDESNETZAGENTUR | 7 1. Verfahren zu überlasteten Schienenwegen ................................................................................................... 71 2. European Train Control System (ETCS) / ERTMS ....................................................................................... 73 3. Einsatz von KI am Beispiel von ADA-PMB .................................................................................................... 74 4. Runder Tisch Kapazität/ Knoten ........................................................................................................................ 74 I Ökonomische Grundsatzthemen der Eisenbahnregulierung ..................................................................... 76 1. Kapitalkosten .............................................................................................................................................................. 76 2. Trassenpreisentwicklungen und Modellkonzeptionierung ................................................................... 76 J Ausgewählte gerichtliche Verfahren .................................................................................................................... 78 1. Gerichtliche Verfahren zu Entgelten ................................................................................................................ 78 1.1 Ausgangsniveau der Gesamtkosten, 2. Regulierungsperiode (Klagebefugnis eines Zugangsberechtigten gegen 1. Stufe Entgeltregulierungsverfahren) - VG Köln, Urteil vom 20.03.2023, Az. 18 K 5431/22; BVerwG, Urteil vom 06.11.2024, Az. 6 C 2.23 ..................................... 78 1.2 TPS 2025 (Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 37 ERegG (i.V.m. § 5 Abs. 3, 10 RegG), Verfahren nach § 35 Abs. 6, 7 und 8 ERegG) - VG Köln, Az. 18 L 678/24 (Eilverfahren anhängig); Az. 18 K 1993/24 (Hauptsache anhängig); Vorabentscheidungsverfahren anhängig, Rs. C-770/24............................................................................................................................................ 79 1.3 TPS 2019 und TPS 2021 - VG Köln, Urteile vom 27.09.2024, Az. 18 K 1692/18 und 18 K 1973/20 ........................................................................................................................................................................... 79 1.4 Marktsegmentierung - VG Köln, Urteile vom 04.12.2023, Az. 18 K 5189/18 (Beschwerde GVG) und 18 K 1156/18 (TPS 2019) ................................................................................................................................ 80 1.5 Altentgelte - EuGH, Urteil vom 07.03.2024, Rs. C-582/22 ........................................................................ 80 2. Gerichtliche Verfahren zum Zugang zu Schienenwegen/ Serviceeinrichtungen ......................... 81 2.1 Info-Fristen bei Baumaßnahmen (ZvF-Fristen) - VG Köln, Urteil vom 04.12.2023, Az. 18 K 3486/23; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2024, 6 B 2.24 ............................................................................. 81 2.2 Winterdienstverfahren - BVerwG, Beschluss vom 10.05.2023, Az. 6 B 23.22 (VG Köln, Urteil vom 17.05.2022, 18 K 5867/21) ............................................................................................................................. 81 2.3 Verfahren zur Zuweisung von Teillaufwegen - VG Köln, Urteil vom 22.03.2024, Az. 18 K 2011/20 (vorangegangen: Eilverfahren, VG Köln, Beschluss vom 19.06.2020, Az. 18 L 873/20); Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG NRW noch anhängig, Az. 13 A1196/24) und Beschluss vom 13.02.2025, Az. 18 L 2513/24 ......................................................................................... 82 2.4 Verfahren zu Vorrangkriterien - VG Köln, Urteile vom 11.10.2024, Az. 18 K 2272/21 und 18 K 6316/20 ........................................................................................................................................................................... 83 3. Weitere gerichtliche Verfahren ........................................................................................................................... 85 3.1 Beschlüsse des VG Köln im Rahmen der Markterhebungen .................................................................. 85 K Durchgeführte Veranstaltungen ............................................................................................................................ 86 1. Eisenbahnrechtliche Forschungstage 2023 und 2024 ................................................................................ 86 2. Marktdialog 2024 ....................................................................................................................................................... 86 L Internationale Zusammenarbeit ............................................................................................................................ 88 1. Netzwerk unabhängiger Eisenbahnregulierer: IRG-Rail ......................................................................... 88 1.1 Arbeitsgruppe "Zugangsfragen" .......................................................................................................................... 89 1.2 Unterarbeitsgruppe "Zugang zu Serviceeinrichtungen" .......................................................................... 90 1.3 Arbeitsgruppe "Marktbeobachtung" ................................................................................................................. 91 1.4 Arbeitsgruppe "Legislativvorschläge" ............................................................................................................... 92 1.5 Arbeitsgruppe "Entgelte" ........................................................................................................................................ 93 1.6 Unterarbeitsgruppe "Entgelte Serviceeinrichtungen" .............................................................................. 94 1.7 Task Force Multimodalität .................................................................................................................................... 95 2. Netzwerk Europäischer Eisenbahnregulierungsbehörden: ENRRB ................................................... 95 3. Weitere Internationale Zusammenarbeit ....................................................................................................... 96 8 | BUNDESNETZAGENTUR 3.1 Europäische Schienenverkehrskorridore ....................................................................................................... 96 III ZUSAMMENFASSUNG, ROLLE UND ORGANISATION DER BUNDESNETZAGENTUR, AUSBLICK .................................................................................... 98 A Zusammenfassung ...................................................................................................................................................... 99 1. Marktentwicklung .................................................................................................................................................... 99 2. Tätigkeiten ................................................................................................................................................................. 100 B Rolle und Organisation der Bundesnetzagentur ........................................................................................... 102 1. Aufgaben und Struktur der Bundesnetzagentur ...................................................................................... 102 2. Aufbau der Eisenbahnregulierung .................................................................................................................. 103 3. Eisenbahninfrastrukturbeirat ........................................................................................................................... 106 C Ausblick: Problemfelder und Herausforderungen ....................................................................................... 107 1. Weiterentwicklung/ Neustrukturierung des Trassenpreissystems .................................................. 107 2. Strukturelle Änderungen der DB InfraGO AG........................................................................................... 107 3. Neue KapaVO ........................................................................................................................................................... 108 4. Generalsanierung / Abstimmung von Baumaßnahmen ...................................................................... 109 5. Störungsmanagement .......................................................................................................................................... 110 Verzeichnisse ........................................................................................................................................................................... 111 Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................................................................... 112 Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................................................................... 114 Impressum ................................................................................................................................................................................ 119 BUNDESNETZAGENTUR | 9 I Marktentwicklung 10 | I A MARKTSTRUKTURDATEN DES EISENBAHNSEKTORS A Marktstrukturdaten des Eisenbahnsektors 1. Marktstrukturdaten des Eisenbahnsektors Nach den von der Corona - Pandemie geprägten Jahren 2020 und 2021 stieg das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Deutschlands in 2022 leicht an und ging in 2023 und 2024 minimal zurück. Seit 2021 lag die Entwicklung des deutschen BIP deutlich unter der Entwicklung in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-27). Hier fiel der prozentuale Zuwachs von 2021 auf 2022 mit 3,3 Prozent mehr als doppelt so hoch aus wie in Deutschland (plus 1,4 Prozent). Während von 2022 bis 2024 EU-weit noch ein geringes Plus gemessen wurde, sank das deutsche BIP ab. Abbildung 1: Entwicklung des realen Bruttoinlandsprodukts Im Güterverkehrsmarkt konnte der Eisenbahnsektor seinen Marktanteil im Güterverkehr in 2022 auf 21,0 Prozent steigern - der höchste Anteil im Zeitraum der Eisenbahnregulierung durch die Bundesnetzagentur. In 2023 konnte dieser Wert aufgrund zunehmender Kostenbelastungen aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung, stark gestiegener Energiepreise sowie sinkende Infrastrukturverfügbarkeit nicht gehalten werden und sank auf 19,9 Prozent ab. Die gegenüber 2018 mehrheitlich vom Straßengüterverkehr gewonnenen Marktanteile wurden wieder abgegeben. 1,9 -5,6 6,2 3,3 0,4 1,01,0 -4,1 3,7 1,4 -0,3 -0,2 2019 2020 2021 2022 2023 2024 EU-27 Deutschland BUNDESNETZAGENTUR | 11 Abbildung 2: Entwicklung des Modal-Split im Güterverkehr (Marktanteile in Prozent) Im Personenverkehr überschritt der Eisenbahnsektor bereits in 2022 seinen Anteil im Verkehrsträgermix im Jahr 2019, stark begünstigt durch das in der Sommermonaten 2022 angebotene 9 Euro - Ticket. Zu weiteren Zuwächsen im Jahr 2023 führte das ab Mai 2023 erhältliche Deutschland-Ticket, von der auch der übrige ÖPNV merklich profitierte. Der motorisierte Individualverkehr verlor entsprechend Anteile im intermodalen Wettbewerb. Der im zeitlichen Umfeld der Corona-Pandemie stark zurückgegangene innerdeutsche Flugverkehr erholte sich deutlich langsamer und erreichte in 2023 nur rund 0,5 Prozent am Modal-Split innerhalb Deutschlands. Abbildung 3: Entwicklung des Modal-Split im Personenverkehr nach Pkm (Marktanteile in Prozent) 19,9 19,6 19,3 20,8 21,0 19,9 6,7 7,2 6,8 6,7 6,2 6,1 2,5 2,5 2,4 2,2 2,5 2,5 70,9 70,7 71,5 70,3 70,3 71,5 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Eisenbahn Binnenschiff Rohrfernleitungen Straßengüterverkehr 0.9 0.9 0.3 0.2 0.4 0.5 9.0 9.3 6.5 6.3 9.4 10.2 7.3 7.1 5.0 4.8 5.8 6.7 82.8 82.7 88.2 88.7 84.4 82.6 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Flugzeug Eisenbahn ÖPNV Mot. Individualverkehr 12 | I A MARKTSTRUKTURDATEN DES EISENBAHNSEKTORS 2. Umsatzentwicklung im Eisenbahnmarkt Nachdem der Umsatz im Eisenbahnmarkt bereits im Jahr 2022 um 20 Prozent gestiegen war und damit das Niveau von 2019 übertraf, wuchs er im Jahr 2023 nochmals um 8 Prozent auf einen neuen Höchstwert von 26,0 Mrd. Euro. Ein Grund für den Anstieg lag in den gestiegenen Verkehrsleistungen im Personenverkehr. In allen drei Verkehrsdiensten erfolgten zudem Preiserhöhungen, um den gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Aufgrund der Einführung des Deutschland-Tickets ist die durchschnittliche Einnahme von den Fahrgästen je Personenkilometern jedoch leicht gesunken. Abbildung 4: Umsatzentwicklung im Eisenbahnverkehrsmarkt (2019-2023; in Mrd. Euro) Die Betreiber der Schienenwege generierten ihre Einnahmen hauptsächlich aus den Entgelten für die Nutzung von Trassen sowie aus Fördermitteln. Im Jahr 2023 belief sich die Summe der Einnahmen aus Trassenentgelten auf 6,1 Mrd. Euro. Die Umsätze der Betreiber der Schienenwege stiegen damit im Jahr 2023 um 1,2 Prozent gegenüber 2022. Zwar wird damit der langfristige Wachstumspfad bestätigt, jedoch deutlich abgeschwächt gegenüber der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von rund 3 Prozent, die über die letzten zehn Jahre gemessen wurde. Der größte Umsatzanteil kam aus SPNV-Verkehren, die mit 4,0 Mrd. Euro rund zwei Drittel zum Gesamtumsatz der BdS beitrugen. Der Zuwachs gegenüber dem Vorjahr lag im SPNV bei rund 2 Prozent. Da der Anstieg der Trassenkilometer nur bei 0,3 Prozent lag, ergibt sich eine Preissteigerung von etwas über 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Ebenfalls gestiegen ist der Umsatz aus SPFV-Verkehren, um 2,8 Prozent auf 1,3 Mrd. Euro. Dies umfasst ein weiteres Fünftel des Gesamtumsatzes. Die Betriebsleistung fiel um 0,5 Prozent. Entsprechend war eine Preissteigerung von über 3 Prozent zu verzeichnen. 11,4 11,1 11,3 12,7 13,3 5,0 2,9 2,9 5,0 5,9 5,7 5,5 5,8 6,3 6,8 22,1 19,5 20,0 24,0 26,0 2019 2020 2021 2022 2023 SPNV SPFV SGV BUNDESNETZAGENTUR | 13 Der Umsatz aus Güterverkehren fiel hingegen um 5 Prozent gegenüber 2022 auf 0,8 Mrd. Euro. Dadurch reduzierte sich auch der Anteil am Gesamtumsatz von über 14 auf rund 13 Prozent. Der Hauptgrund liegt im Rückgang der gefahrenen Trassenkilometer um etwas über 5 Prozent. Abbildung 5: Umsatz aus Trassenentgelten der Betreiber der Schienenwege nach Verkehrsdiensten (2019- 2023; Umsatz in Mrd. Euro; Anteile in Prozent) Die Betreiber von Serviceeinrichtungen verfügen über zwei Hauptquellen für Einnahmen. Während die Betriebskosten und Instandhaltungsaufwendungen in der Regel durch Nutzungsentgelte gedeckt werden, werden Investitionen häufig durch Fördermittel finanziert. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen erzielten im Jahr 2023 mit den erhobenen Nutzungsentgelten einen Umsatz von etwa 1,7 Mrd. Euro. Im Vergleich zu den vergangenen beiden Jahren stiegen die Umsätze für die verschiedenen Arten von Serviceeinrichtungen. 14 14 15 14 13 19 19 19 21 21 67 67 66 65 66 5,4 5,4 5,7 6,0 6,1 2019 2020 2021 2022 2023 SGV SPFV SPNV 14 | I A MARKTSTRUKTURDATEN DES EISENBAHNSEKTORS Abbildung 6: Umsatzentwicklung aus Nutzungsentgelten für Serviceeinrichtungen1 (2019-2023; in Mrd. Euro) Rund 59 Prozent dieser Summe entfielen auf Stationsentgelte, wobei 0,9 Mrd. Euro für Verkehrshalte an Personenbahnhöfen im Nahverkehr und 0,1 Mrd. Euro für Halte im Fernverkehr aufgewendet wurden. Die restlichen 41 Prozent der Nutzungsentgelte, etwa 0,7 Mrd. Euro, verteilen sich auf andere Arten von Serviceeinrichtungen. Der größte Teilbetrag entfiel dabei auf die Abstellung von Fahrzeugen, für welche die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) im Jahr 2023 fast 167 Mio. Euro aufwandten. Ebenfalls von Bedeutung sind die Umsätze aus konventionellen Güterterminals, die sich auf etwa 54 Mio. Euro beliefen. 1 ohne Tankstellen und Wartungseinrichtungen 0,9 0,9 1,0 1,0 1,0 0,5 0,5 0,6 0,6 0,7 1,4 1,4 1,6 1,6 1,7 2019 2020 2021 2022 2023 Stationsentgelte Entgelte restliche SE BUNDESNETZAGENTUR | 15 3. Entwicklung von Verkehrsleistung und Verkehrsaufkommen Das Verkehrsaufkommen wird in der Anzahl an Fahrgästen, im Schienengüterverkehr in Tonnen gemessen. Die Verkehrsleistung berücksichtigt zusätzlich deren Transport- bzw. Reiseweite und kann so ein deutlich aussagekräftigeres Bild der Nachfrageentwicklung zeichnen. Abbildung 7: Verkehrsaufkommen in den einzelnen Verkehrsdiensten (Mio. Fahrgäste / Mio. Tonnen) Während Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistung im Schienenpersonenverkehr unter dem Einfluss der Corona-Pandemie massiv zurückging, konnte der Schienengüterverkehr in 2021 und 2022 deutlich Steigerungen verzeichnen. In den Jahren 2023 ging der Transport von Gütern auf Schiene jedoch deutlich zurück, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung, stark steigender Kosten und zunehmender infrastrukturelle Einschränkungen. Die schwierige wirtschaftliche Lage beim Marktführer DB Cargo trug hierzu ebenfalls bei. Vorläufige Zahlen für das Jahr 2024 lassen erwarten, dass die Verkehrsleistung im Schienengüterverkehr etwa auf dem Niveau aus 2023 verbleiben wird. Nach einer Höchstsumme an Verkehrsleistung und Verkehrsaufkommen des Schienengüterverkehrs im Jahr 2022 ging dieser im Jahr 2023 wieder deutlich auf 134 Mrd. tkm zurück. Im Jahr 2024 blieb die Verkehrsleistung etwa auf dem gleichen Niveau. Hauptursachen für diesen Rückgang waren die schlechte wirtschaftliche Entwicklung, unternehmerische Schwierigkeiten bei DB Cargo sowie Einschränkungen in der Nutzbarkeit der Schienenwege. 16 | I A MARKTSTRUKTURDATEN DES EISENBAHNSEKTORS Abbildung 8: Entwicklung der Verkehrsleistung nach Verkehrsdiensten (Mrd. Pkm / Mrd. tkm) Nach 85 Mio. Fahrgästen im Jahr 2021 nutzten in 2022 bereits wieder 137 Mio. Fahrgäste die Züge des SPFV. Im Jahr 2023 stieg deren Zahl auf 147 Mio., etwas weniger als die in 2019 gezählten 151 Mio. Fahrgäste im Schienenpersonenfernverkehr. Die Verkehrsleistung im SPFV lag in 2022 mit 43 Mrd. Pkm bereits um zwei Drittel über den Zahlen des Vorjahres, und stieg in 2023 mit 48 Mrd. Pkm sogar auf ein neues Allzeithoch. Für das Jahr 2024 ist ein leichter Rückgang der Verkehrsleistung im SPFV zu erwarten. Im Schienenpersonennahverkehr wuchs die Fahrgastzahl in 2022 auf 2,46 Mrd. Fahrgäste, entsprechend einem Plus von fast 50 Prozent zu 2021. Maßgeblich begünstigt wurde diese Entwicklung durch das von Juni bis August angebotene 9 Euro -Ticket. Mit 2,72 Mrd. Fahrgästen war in 2023 ein weiterer Zuwachs zu verzeichnen. Die Verkehrsleistung 2023 konnte den bisherigen Höchstwert von 58 Mrd. Pkm aus 2019 mit nunmehr 59 Mrd. Pkm leicht übertreffen, nachdem bereits in 2022 ein Volumen von 53 Mrd. Pkm erreicht wurde - rund 60 Prozent mehr als noch in 2021. Für das Jahr 2024 deutet sich ein erneuter Anstieg auf einen Höchstwert von 64 Mrd. Pkm an. Monatliche Zahlen zur Verkehrsleistung Die Bundesnetzagentur erhebt jährlich im Frühjahr bei den größeren Eisenbahnverkehrsunternehmen Zahlen zur Verkehrsleistung in einzelnen Monaten. Diese Stichprobe umfasst einen Anteil von jeweils über 95 Prozent der gesamten Verkehrsleistung in den einzelnen Verkehrsdiensten. Die dargestellten Monatswerte ergeben sich aus der Hochrechnung auf den gesamten Markt hochgerechnet. Aus den monatlichen Angaben lassen sich z.T. die Gründe bestimmter Entwicklungen genauer erkennen. Im Schienenpersonennahverkehr zeigt sich z.B. ein deutlicher Sprung bei der Verkehrsleistung von 4,1 Mrd. Pkm auf 5,2 Mrd. Pkm zwischen April und Mai 2023. Im Mai 2023 wurde das Deutschland-Ticket eingeführt. Eine besonders hohe Nachfrage bestand sowohl 2023 als auch 2024 in den touristischen Sommermonaten. Im 35 33 59 45 24 26 43 48 47 131 149 150 134 133 2019 2020 2021 2022 2023 2024* SPNV SPFV SGV* 2024 vorläufige Werte BUNDESNETZAGENTUR | 17 Jahr 2024 galt das Deutschland-Ticket im gesamten Jahr. Der Zuwachs an Verkehrsleistung von 2023 auf 2024 begründet sich somit vor allem mit Steigerungen in den ersten vier Monaten des Jahres. Abbildung 9: Monatliche Entwicklung der Verkehrsleistung im SPNV 2023/2024 in Mrd. Pkm Im Schienenpersonenfernverkehr war die Jahresganglinie in den Jahren 2023 und 2024 sehr ähnlich. Auffällig ist der Rückgang im Januar 2024. Die Verkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr litt hier unter den Streiks der GdL bei der DB Fernverkehr. Unter diesem Aspekt war 2024 mit acht Monaten oberhalb von 4 Mrd. Personenkilometern daher trotz des leichten Rückgangs bei der Verkehrsleistung ein starkes Jahr für den Fernverkehr. Abbildung 10: Monatliche Entwicklung der Verkehrsleistung im SPFV 2023/2024 in Mrd. Pkm Im Schienengüterverkehr begründen sich monatliche Schwankungen häufig mit der Lage von Feiertagen. So wird z.B. im Dezember weniger transportiert. Die Auswirkungen des Streiks im Januar 2024 sind ebenfalls erkennbar, wirkten sich aber nicht so stark aus wie im Personenfernverkehr. 4,3 4,7 5,0 5,3 5,7 5,7 5,9 5,8 5,5 5,7 5,3 5,4 4,0 3,7 4,1 4,1 5,2 5,4 5,6 5,6 5,6 5,6 5,2 5,2 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2024 2023 2,5 3,4 3,6 4,0 4,2 4,3 4,4 4,2 4,0 4,2 3,7 4,1 3,3 3,2 3,6 4,0 4,1 4,2 4,4 4,3 4,3 4,3 3,7 3,8 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2024 2023 18 | I A MARKTSTRUKTURDATEN DES EISENBAHNSEKTORS Abbildung 11: Monatliche Entwicklung der Verkehrsleistung im SGV 2023/2024 in Mrd. tkm Zu beachten ist, dass durch die externe Revision von Verkehrsleistungsdaten (Umstellung der Berechnungsbasis bei DB Cargo von Tarifkilometern auf tatsächlich gefahrene Kilometer) im Vergleich zu früheren Veröffentlichungen höhere Marktvolumina ausgewiesen werden. 10,1 11,6 11,3 11,6 11,4 11,3 11,8 10,5 11,0 11,8 11,0 9,1 11,3 11,1 12,5 10,6 11,4 11,7 11,4 10,5 11,1 11,6 11,2 9,1 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2024 2023 BUNDESNETZAGENTUR | 19 4. Beschäftigungsentwicklung im Eisenbahnmarkt Die Anzahl der im Eisenbahninfrastruktursektor besetzen Vollzeitstellen2 stieg in den letzten Jahren weiter an. Das Gleiche gilt bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen, wobei sich die Anzahl im Bereich der Triebfahrzeugführenden jedoch nur leicht erhöhte. Weiterhin kommunizieren viele EVU größere Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal oder Auszubildende zu gewinnen. Im Ergebnis fallen im Personenverkehr zahlreiche Zugleistungen, im Nahverkehr sogar komplette Linien aus. Insgesamt waren im Eisenbahnmarkt im Jahr 2023 ca. 186.000 Vollzeitstellen besetzt. Dies entspricht einem Zuwachs von rund fünf Prozent im Vergleich zum Jahr 2022. Abbildung 12: Beschäftigungsentwicklung im Eisenbahnmarkt (2019-2023; in Tausend Vollzeitstellen) 2 In Vollzeitäquivalenten, Teilzeitstellen anteilig erfasst. 31 32 34 34 35 53 54 53 55 59 80 83 85 88 92 164 169 172 177 186 2019 2020 2021 2022 2023 EVU, nur Tfzf EVU, sonstige EIU 20 | I B WETTBEWERBSENTWICKLUNG IM EISENBAHNVERKEHRSMARKT B Wettbewerbsentwicklung im Eisenbahnverkehrsmarkt 1. Allgemeine Wettbewerbsentwicklung Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen werden gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes als solche definiert, wenn sie gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Leistungen in der Personen- oder Güterbeförderung frei am Markt anbieten. Gemäß des vom Eisenbahn- Bundesamt (EBA) geführten Verzeichnisses über öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen hat die Anzahl der in Deutschland zugelassenen EVU in Deutschland, seit Beginn der Marktregulierung durch die Bundesnetzagentur, weitgehend kontinuierlich zugenommen. Zu Beginn des Jahres 2024 verfügten gemäß Zulassungsliste des Eisenbahn-Bundesamtes 546 EVU über eine Genehmigung zur Erbringung von öffentlichen Eisenbahnverkehrsleistungen. Abbildung 13: Anzahl der in Deutschland zugelassenen EVU Im Rahmen der zuletzt durchgeführten Markterhebung der Bundesnetzagentur meldeten 359 EVU, im Berichtsjahr 2023 Eisenbahnverkehre in Deutschland durchgeführt zu haben. Im internationalen Vergleich zeigt sich erneut, dass der deutsche Eisenbahnmarkt in Europa die deutlich größte Anzahl aktiver Unternehmen aufweist. BUNDESNETZAGENTUR | 21 2. Wettbewerb im Schienengüterverkehr Im Schienengüterverkehr führten 250 Eisenbahnverkehrsunternehmen Verkehre durch, einschließlich sonstiger Verkehre (Baustellenversorgung, Überführungsfahrten, Testfahrten u. ä.) sowie rund 40 Unternehmen, welche ausschließlich Rangierdienstleistungen in Serviceeinrichtungen erbringen. Seit 2019 konnten die Wettbewerber jedes Jahr Marktanteile hinzugewinnen. Ihr Marktanteil stieg nach 50 Prozent in 2019 auf 56 Prozent in 2023. Der Marktanteilsverlust der bundeseigenen EVU im Schienengüterverkehr beschleunigte sich im Jahr 2024 nochmals. Durch den Rückgang der Tonnenkilometer bei DB Cargo und dem Zugewinn bei den NE-Bahnen stieg der Wettbewerber-Marktanteil bis Ende 2024 um weitere 3 Prozentpunkte auf 59 Prozent. Zu beachten ist, dass durch die externe Revision von Verkehrsleistungsdaten (Umstellung der Berechnungsbasis von Tarifkilometern auf tatsächlich gefahrene Kilometer) bei DB Cargo sich die Marktanteile etwas verschoben haben. Die Entwicklung des Wettbewerbs, sowohl von Jahr zu Jahr als auch in der Langfristperspektive, bleibt jedoch unverändert. Abbildung 14: Entwicklung des Wettbewerbs im SGV (Anteile in Prozent und Verkehrsleistung in Mrd. tkm) 3. Wettbewerb im Schienenpersonenfernverkehr Im Schienenpersonenfernverkehr waren rund 30 EVU aktiv. Nach wie vor ist die DB Fernverkehr AG der mit Abstand wichtigste und den Markt dominierende Anbieter. Daneben gibt es im schienengebundenen Fernverkehr nur wenige größere Marktteilnehmer wie Flixtrain, Eurostar und Westbahn. Hinzu kommen Betreiber von Nachtzügen sowie touristische und kulturhistorische Eisenbahnen. Diese nahmen mit dem Abklingen der Pandemie ihre Fahrten zunehmend wieder auf. Im SPFV blieb der Marktanteil der nicht-bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in den Jahren 2022 und 2023 niedrig. Während 2022 rund 4 Prozent der Verkehrsleistung auf Wettbewerber der DB Fernverkehr AG entfiel, stieg der Anteil 2023 geringfügig auf immerhin 5 Prozent. Im Jahr 2024 resultiert aus dem Verkehrsleistungszuwachs von 15 Prozent bei den Wettbewerberbahnen und 3 Prozent Rückgang bei DB 50 49 46 45 44 41 51 54 55 56 59 138 131 149 150 134 133 2019 2020 2021 2022 2023 2024* Marktanteil nicht-bundeseigen Marktanteil bundeseigen * 2024 vorläufige Werte 22 | I B WETTBEWERBSENTWICKLUNG IM EISENBAHNVERKEHRSMARKT Fernverkehr ein Marktanteilsgewinn von einem weiteren Prozentpunkt auf 6 Prozent. Die Anbieter Flixtrain und Westbahn bauten ihr Angebot sowohl im innerdeutschen als auch internationalen Verkehr weiter aus konnten jedoch bisher keine signifikante Marktveränderung bewirken. Insbesondere Infrastrukturengpässe und begrenzte Trassenverfügbarkeit erschweren den Einstieg neuer Anbieter. Zudem dominieren die Unternehmen des DB-Konzerns mit ihrem Vertriebsangebot (insbesondere bahn.de, DB-Navigator) den Fahrscheinvertrieb in Deutschland und sind bislang nur begrenzt dazu bereit, Fahrscheine von Wettbewerbern darüber zu verkaufen. Für die kommenden Jahre erwartet die Bundesnetzagentur jedoch einen leicht zunehmenden Wettbewerb. So hat Flixtrain weitere Fahrzeugbeschaffungen angekündigt, die Westbahn möchte ihren Verkehr bis Frankfurt am Main ausdehnen und seitens italienischer Eisenbahnverkehrsunternehmen wurden Betriebsleistungen auf der Brennerachse bis München angedeutet. Abbildung 15: Entwicklung des Wettbewerbs im SPFV (Anteile in Prozent und Verkehrsleistung in Mrd. Pkm) 4. Wettbewerb im Schienenpersonennahverkehr Über 120 größere und kleinere EVU führten Verkehre im Schienenpersonennahverkehr durch. Im SPNV zeigte sich 2022 eine stabile Wettbewerbslage mit einem Marktanteil der nicht-bundeseigenen EVU von 34 Prozent der Verkehrsleistung gegenüber dem Unternehmen des DB-Konzerns. 2023 stieg dieser Anteil leicht auf 36 Prozent, bedingt auch durch die gestiegene Nachfrage infolge des Deutschlandtickets. Die Verkehrsleistung der Wettbewerberbahnen stieg im Jahr 2024 etwas stärker als die der bundeseigenen Verkehrsunternehmen, wodurch der Wettbewerber-Marktanteil von 36 Prozent gefestigt wurde. Jedoch nahm die Wettbewerbsintensität bei Ausschreibungen deutlich ab. Während in den Jahren zuvor durchschnittlich mehr als zwei Bieter je wettbewerblicher Vergabe eines Verkehrsvertrags teilnahmen, lag dieser Wert 2023 nur noch bei 1,5. In einigen Fällen gab es nur noch einen einzigen Bieter, wodurch faktisch kein Wettbewerb mehr stattfand. 98 96 96 95 94 2 4 5 6 24 26 48 47 2019 2020 2021 2022 2023 2024* Marktanteil nicht-bundeseigen Marktanteil bundeseigen * 2024 vorläufige Werte BUNDESNETZAGENTUR | 23 Zusätzlich ist anzumerken, dass nicht-öffentliche, also rein mit privatem Kapital arbeitende Unternehmen, im Jahr 2023 gerade 10 Prozent der Verkehrsleistung im SPNV erbrachten. Der übrige Anteil entfiel auf Unternehmen mit öffentlichen Eigentümern, also neben den Unternehmen des DB-Konzerns Tochtergesellschaften ausländischer Staatsbahnen oder auch deutsche Eisenbahnverkehrsunternehmen im Eigentum der Bundesländer (Landesbahnen). Hauptgründe für den Rückgang der Bieterzahl bei wettbewerblichen Vergaben von Verkehrsverträgen sind geringe Gewinnerwartungen und hohe betriebswirtschaftliche Risiken. Unsichere Einnahmen, schwer zu kalkulierende steigende Personal- und Energiekosten, fehlende Planungssicherheit bzgl. Baumaßnahmen bei der Infrastruktur und zum Teil strikte Vertragsbedingungen führen zu unattraktiven Vergabeverfahren. Das hat zur Folge, dass die Marktteilnahme aus der Sichtweise von Investoren risikoreicher geworden ist. DB Regio und einige große Landesbahnen könnten zudem mit ihren günstigen Finanzierungskonditionen mittelfristig den Wettbewerb weiter einschränken. Ein Teil der EVU befindet sich auch aufgrund von Fehlkalkulationen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was zu Marktaustritten wie dem weitgehenden Rückzug von Abellio aus dem deutschen SPNV führte. Die sinkende Bieteranzahl bei Ausschreibungen deutet darauf hin, dass strukturelle Anpassungen notwendig sind, um den Wettbewerb langfristig zu sichern. Das gilt insbesondere für die bisher nicht geführte Diskussion über die Personalprobleme zahlreicher EVU. Auf Dauer ausreichend Personal zu gewinnen und zu halten, erfordert stark verbesserte Arbeitsbedingungen, unter anderem, aber nicht nur höhere Löhne. Die SPNV- Aufgabenträger sollten daher Maßnahmen ergreifen, um den Ausschreibungswettbewerb attraktiver zu gestalten. Dazu zählen eine bessere Planungssicherheit und flexiblere Vertragsbedingungen. Abbildung 16: Entwicklung des Wettbewerbs im SPNV (Anteile in Prozent und Verkehrsleistung in Mrd. Pkm) 67 66 66 64 64 33 34 36 35 33 59 2019 2020 2021 2022 2023 2024* Marktanteil nicht-bundeseigen Marktanteil bundeseigen * 2024 vorläufige Werte Drucksache 339/25 BUNDESNETZAGENTUR | 25 C Entwicklungen im Eisenbahninfrastrukturmarkt 1. Marktumfeld der Betreiber der Schienenwege Die Betreiber von öffentlicher Eisenbahninfrastruktur sind gesetzlich verpflichtet, den Zugangsberechtigten Zugang zu ihrer Infrastruktur zu gewähren. Die Bundesnetzagentur hat derzeit Kenntnis von 148 Betreibern der Schienenwege. Fast alle Betreiber der Schienenwege betreiben zusätzlich auch Serviceeinrichtungen wie Güterterminals oder Abstellgleise. Der Markt ist im Bereich der Schienenwege weitgehend monopolistisch ausgeprägt. In der Regel ist der Zugangsberechtigte für das Erreichen eines Fahrtziels auf die Gewährung des Zugangs durch einen bestimmten Betreiber der Schienenwege angewiesen. Die im Konzern der Deutschen Bahn AG organisierten Betreiber der Schienenwege decken sowohl im Hinblick auf die erlösten Trassenentgelte als auch auf die erbrachte Betriebsleistung einen Marktanteil von etwa 96 Prozent ab. Gemessen an der Länge des Schienennetzes betreiben sie jedoch nur rund 85 Prozent. Das deutsche Schienennetz ist in Teilen durch eine sehr hohe Betriebsdichte geprägt. Verkehrsausweitungen werden auf vielen Strecken durch infrastrukturell bedingte Kapazitätsgrenzen eingeschränkt oder sind durch dauerhafte Überlastungen nicht möglich. Die Verkehrsdichte auf den nicht-bundeseigenen Schienenwegen ist im Durchschnitt deutlich niedriger. Die bisher höchste Anzahl an Zug- bzw. Trassenkilometern wurde auf dem deutschen Schienennetz im Jahr 2022 mit 1.164 Mio. erbracht. In den letzten beiden Jahren war deren Anzahl rückläufig. Im Jahr 2023 wurden auf dem deutschen Schienennetz 1.151 Mio. Trassenkilometer erbracht. Für das Jahr 2024 wird eine Betriebsleistung von rund 1.133 Trassenkilometer erwartet. Der Rückgang um anderthalb Prozent war, wie schon im Jahr 2023, getrieben durch den Rückgang im Schienengüterverkehr. Die weiterhin vorhandenen Überlastungserscheinungen bedürfen einer komplexeren Erklärung. Sehr interessant sind in diesem Zusammenhang die Werte der "uneingeschränkten Netzverfügbarkeit", die der Infrastrukturzustandsbericht (IZN) 2023 der DB AG für 2020 bis 2022 mit abfallend 95,95 bis 95,23 Prozent angibt. 2023 erfolgt dann ein "Absturz" auf nur noch 93,55 Prozent. Er erklärt sich aus einer deutlich verstärkten eingeschränkten Netzverfügbarkeit aufgrund von Baumaßnahmen, die von 3,52 bis 3,98 Prozent in den Jahren 2020 bis 2022 auf 5,36 Prozent im Jahr 2023 hochschnellt. Im InfraGO-Zustandsbericht 2024 der DB InfraGO AG wird keine spezifische Kennzahl zur „uneingeschränkten Netzverfügbarkeit“ für das Jahr 2024 ausgewiesen. Stattdessen liegt der Fokus auf der allgemeinen Netzzustandsnote, die sich von 3,03 im Jahr 2023 auf 3,00 im Jahr 2024 verbessert hat. Diese Verbesserung wird unter anderem auf gezielte Maßnahmen zur Erhaltung und Sanierung der Infrastruktur zurückgeführt. Obwohl keine expliziten Prozentwerte zur uneingeschränkten Netzverfügbarkeit genannt werden, deutet die positive Entwicklung der Netzzustandsnote auf eine leicht verbesserte Verfügbarkeit hin. Dennoch bleibt festzuhalten, dass weiterhin erheblicher Investitionsbedarf besteht, insbesondere in Bereichen wie der Leit- und Sicherungstechnik, die im Bericht mit einer Zustandsnote von 4,03 als verbesserungswürdig eingestuft wird. 26 | ENTWICKLUNGEN IM EISENBAHNINFRASTRUKTURMARKT Setzt man die Betriebsleistung in Bezug zur tatsächlich verfügbaren Netzlänge, so erhöht sich die Zugdichte, gemessen in Zügen pro Tag und verfügbarem Streckenkilometer, von 79,7 im Jahr 2020 auf 86,4 in 2023. Dies ist eine Steigerung um 8,4 Prozent. Da der Zusammenhang zwischen Auslastung und Betriebsqualität exponentiell ist, wachsen die Verspätungen ab einem "Kipppunkt" sehr viel stärker als vorher an. Da es sich hier um einen Durchschnittswert für das gesamte Schienennetz handelt, ist dieser Kipppunkt auf stark ausgelasteten Hauptstrecken und Strecken in Ballungsräumen offensichtlich schon deutlich überschritten. Es kommt dort zusätzlich zu verstärkten Baumaßnahmen. So erklärt das die besonders miserable Betriebsqualität in stark aus- und überlasteten Schienennetzen wie z.B. im Rhein-Ruhr-Raum. Abbildung 17: Betriebsleistungen nach Verkehrsarten (in Mio. Trkm) Im Rahmen der jährlich durchgeführten "Markterhebung Eisenbahnen" der Bundesnetzagentur steht den EVU die Möglichkeit offen, marktrelevante Aspekte aus Sicht ihres Unternehmens zwischen „sehr gut“ (1) und „ungenügend“ (5) zu bewerten. Der Fokus liegt hierbei auf zugangs- und entgeltrechtlichen und somit regulierungsrelevanten Themen. In der Markterhebung des Jahres 2024 wurden im Bereich der Schienenwege am kritischsten weiterhin der Ausbauzustand und der Erhaltungszustand des Schienennetzes beurteilt (Note 3,5). Das Themenfeld Baustellenplanung der EIU verschlechterte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 3,2. Das ist ein inzwischen aus Endkundensicht eher noch überraschend positiver Wert, denn häufig sind Fahrgäste mit schlecht oder überhaupt nicht funktionierenden Fahrplänen während der Baumaßnahmen konfrontiert. Auch wenn Baumaßnahmen die Betriebsbedingungen erschweren, sollten die Betreiber der Schienenwege im Zusammenwirken mit Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern in der Lage sein, verlässliche bzw. robuste Baustellen-Fahrpläne zu realisieren. Insgesamt wurden in der aktuellen Markterhebung alle Themenfelder im Vergleich zu den Bewertungen vor fünf Jahren schlechter bewertet. Dies verdeutlicht, dass die Anstrengungen intensiviert werden müssen, damit sich der Trend endlich wieder in Richtung einer Verbesserung des Infrastrukturzugangs umkehrt. 2. Marktumfeld der Betreiber der Serviceeinrichtungen Gemäß Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG; Anlage 2) fallen sowohl Personenbahnhöfe, Güterterminals, Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen, Abstellgleise, Wartungs- und andere technische Einrichtungen, Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme als auch Hilfseinrichtungen wie Zuführungsgleise 13 12 9 10 11 12 253 237 263 268 254 241 148 143 150 165 164 167 708 705 721 721 722 713 1,122 1,097 1,143 1,164 1,151 1,133 2019 2020 2021 2022 2023 2024* *2024 vorläufige Werte sonstiger Verkehr SGV SPFV SPNV BUNDESNETZAGENTUR | 27 unter den Oberbegriff der Serviceeinrichtungen. In der zuletzt durchgeführten Markterhebung für das Berichtsjahr 2023 betrieben mehr als 730 verschiedene Unternehmen öffentlich zugängliche Serviceeinrichtungen. Jedoch existiert auch weiterhin kein öffentliches Register, welches die in Deutschland betriebenen Eisenbahninfrastrukturen zentral erfasst und nachhält. Daher ist trotz der hohen und weiter gestiegenen Anzahl der behördlich bekannten Marktteilnehmer ein vollständiger Marktüberblick nicht gesichert. Die Anzahl der bei der Bundesnetzagentur erfassten, regulierungsrelevanten Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist somit wesentlich von der Marktdurchdringung der jährlich von der Bundesnetzagentur durchgeführten Markterhebung abhängig. Marktkonzentration und Wettbewerbssituationen sind trotz der hohen Anzahl aktiver EIU sehr differenziert zu betrachten. Die Auswahlmöglichkeiten an entsprechenden Infrastrukturunternehmen für EVU können je nach regionalem Umfeld und Art der nachgefragten Leistungen stark eingeschränkt bis gar nicht vorhanden sein und mögliche Alternativen sind nicht wirtschaftlich nutzbar oder kapazitativ bereits ausgelastet. Um entsprechende Entwicklungen besser erkennen zu können, bietet die Bundesnetzagentur im Rahmen der Markterhebungen den befragten EVU auch für den Themenbereich der Serviceeinrichtungen die Möglichkeit, regulierungsrelevante Aspekte zu bewerten. Hierunter fallen zum Beispiel Einschätzungen zum Zugang oder zum Entgeltniveau für die einzelnen Arten der Serviceeinrichtungen. In der zuletzt durchgeführten Markterhebung vergaben die EVU für den Zugang zu Serviceeinrichtungen insgesamt überwiegend gute Bewertungen mit den Noten 2,3 bis 3,0. Die besten Bewertungen wurden für den Zugang zu Schulungseinrichtungen, zu Einrichtungen zur Brennstoffaufnahme (primär Bahntankstellen) und zu Personenbahnhöfen und Haltepunkten gewährt. Der Zugang zu Abstellgleisen wurde hingegen mit 3,0 am schlechtesten eingeschätzt. Weiterhin sind die verfügbaren Kapazitäten regional sehr knapp und ein Teil der Anlagen ist durch Langfristanmietungen nicht für eine adhoc Nutzung verfügbar. Die beste Bewertung erhielt der Zugang zu Brennstoffeinrichtungen mit 2,3. Abbildung 18: Bewertung des Zugangs zu Serviceeinrichtungen (Durchschnittswerte) 28 | ENTWICKLUNGEN IM EISENBAHNINFRASTRUKTURMARKT 3. Marktumfeld der Betreiber von Werksbahnen Die Bundesnetzagentur erhob für das Berichtsjahr 2023 die Daten von mehr als 1.300 Betreibern von Werksbahnen. Die Bundesnetzagentur hat gegenwärtig Kenntnis von über 2.060 Standorten. An über 2.060 Standorten wurden Gleise mit mehr als 6.300 km Länge und Strecken mit über 420 km Länge betrieben. Im Jahr 2023 waren über 8.400 Personen (gemessen in Vollzeitstellen) bei den Betreibern von Werksbahnen/Gleisanschließern beschäftigt. Ausgehend von diesen über 2.060 Standorten fand im Jahr 2023 an ca. 250 Standorten keine Güterbeförderung statt. Ca. 370 weitere Werksbahnstandorte waren nicht betriebsbereit, so dass diese Gleisanschlüsse von EVU nicht bedient werden konnten. Gründe für nicht betriebsbereite Gleisanschlüsse waren unter anderem, dass ein Vegetationsrückschnitt erfolgen müsste. Über 70 Prozent der Eigentümer ihrer Infrastruktur betreiben ihre Werksbahn selbst. In den Fällen, in denen der Gleisanschluss betriebsbereit war, schließen in rund 66 Prozent die Werksbahnbetreiber an das öffentliche Netz von bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen an. Bezogen auf alle Werksbahnstandorte, schließen über 50 Prozent der Werksbahnbetreiber an das öffentliche Netz von bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen an. Die übrigen Unternehmen sind über nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder andere Werksbahnen mit dem öffentlichen Netz verbunden. Im Jahr 2023 waren rund 67 Prozent der Standorte als geschlossene Werksbahn betrieben worden, das heißt, dass diese nur von einem EVU bedient wurden. Etwa 17 Prozent der Standorte waren in Teilen geschlossen und weitere 17 Prozent der Werksbahnstandorte waren offen. Dort konnten mehrere EVU den Gleisanschluss befahren. Die meisten Standorte der Werksbahnbetreiber befinden sich im Bundesland Nordrhein-Westfalen (466 Standorte). In Bayern befinden sich 308 Standorte und in Niedersachsen 258 Standorte. In den Jahren 2022 bis 2024 war die Bundesnetzagentur mit den zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer (Landeseisenbahnaufsichtsbehörden) in Kontakt getreten. Nach dem Datenabgleich wurden weitere Werksbahnbetreiber in den letzten Markterhebungen erstmalig angeschrieben, um noch ein besseres Bild in diesem Marktumfeld zu erlangen. An den einzelnen Werksbahnstandorten wurden unterschiedliche Arten von Einrichtungen betrieben: Be- und Entladungseinrichtungen, Abstellgleise, Zugbildungseinrichtungen/Rangierbahnhöfe, Wartungseinrichtungen und Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme, in Einzelfällen auch Personenbahnhöfe. An 16 Standorten werden von den Werksbahnbetreibern Instandhaltungsleistungen vorgenommen. Nach Informationen des BMDV gab es im Jahr 2023 einen Mittelabfluss aus der Gleisanschlussförderung des Bundes in Höhe von über 11,5 Mio. Euro. Die Höhe der weiteren öffentlichen Zuschüsse betrug mehr als 2,8 Mio. Euro. BUNDESNETZAGENTUR | 29 Die Unternehmen haben rund 154 Mio. Tonnen als eingehende Waren über ihre Werksbahninfrastruktur erhalten. Dieses entspricht ca. 37 Prozent des Transportaufkommens Schiene. Rund 170. Mio. Tonnen wurden von den Unternehmen als ausgehende Waren über die Werksbahn befördert. Dieses entspricht etwa 41 Prozent des Gesamtaufkommens Schiene. Die Werksbahnbahntreiber haben im Rahmen der Markterhebung die Möglichkeit anzugeben, welche Güter bzw. Waren an dem jeweiligen Standort umgeschlagen werden können. In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Güterarten aufgelistet, wobei es hier Mehrfachnennungen gibt, da an den Standorten nicht immer nur eine Güterart umgeschlagen wurde. Zudem hatten die Marktteilnehmer die Möglichkeit, weitere umgeschlagene Güterarten am Werksbahnstandort anzugeben. Hier wurden z. B. genannt: Biodiesel, Sand und Kies, Dünger, Baustellenausrüstung, palettierte Ware, Zucker (lose und verpackt), Gipserzeugnisse, Montanwachs, Schüttgut, Soda, Filterkuchen, Düngekalke, Kupfer, Kühlgeräte. Abbildung 19: Häufigkeit des Umschlags von ausgewählten Güterarten (2023 – Anzahl der Standorte mit Umschlag in der jeweiligen Kategorie) Gutart Anzahl Agrargüter (Getreide, Ölsaaten, Futtermittel, etc.) 86 Holz und andere Forstprodukte 72 Güter im kombinierten Verkehr (Container, Wechselbehälter, Trailer, etc.) 76 Papierrollen und andere Produkte aus Zellstoff 60 Fahrzeuge, Maschinen und Maschinenteile 89 Stahlprodukte (Coils, Brammen, Stahlträger, Stahlprofile, Bleche, etc.) 241 Schrott (NE- und sonstiger Metallschrott) 210 Abfall/Entsorgung (Altpapier, Altglas, Alt-Textilien, Baustoffrecycling, etc.) 81 Flüssige bzw. gasförmige Güter (Mineralölprodukte, Gase, Rohöl, Pflanzenöle, etc.) 223 Schüttgüter (Kohle, Erze, Steine, Erden, Baustoffe, etc.) 202 Chemische Erzeugnisse, Düngemittel 144 Gefahrgut 193 Bau- und Fertigteile aus Beton 50 30 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE D Infrastrukturnutzungsentgelte und sonstige Preise 1. Umsatz aus Infrastrukturnutzungsentgelten Für die Nutzung von Schienenwegen und Serviceeinrichtungen sind von den Zugangsberechtigten Nutzungsentgelte an die Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten. Diese stellen für die EVU in ihrer Gesamtheit einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Im Jahr 2023 belief sich der Umsatz aus Nutzungsentgelten auf über 7,8 Mrd. Euro und konnte nach rund 7,6 Mrd. Euro in 2022 eine erneute Steigerung verzeichnen. Der größte Anteil entfiel hierbei wie bereits in den Vorjahren auf die Trassenentgelte, die für das Befahren von Eisenbahnstrecken erhoben wurden. Mit 6,1 Mrd. Euro in 2023 repräsentierten diese rund 78 Prozent der gesamten Nutzungsentgelte. Hinzu kamen rund 1,1 Mrd. Euro an Nutzungsentgelten für Verkehrshalte an Personenbahnhöfen, sowie weitere 0,7 Mrd. Euro für die Nutzung von weiteren Serviceeinrichtungen, wie z. B. für Umschlagseinrichtungen oder Abstellgleise. Abbildung 20: Umsatzentwicklung im Eisenbahninfrastrukturmarkt (2019 - 2023; in Mrd. Euro) 5,4 5,4 5,7 6,0 6,1 0,9 0,9 1,0 1,0 1,10,5 0,5 0,6 0,6 0,76,8 6,8 7,3 7,6 7,8 2019 2020 2021 2022 2023 Trassenentgelte Stationsentgelte Nutzungsentgelte für sonstige SE BUNDESNETZAGENTUR | 31 2. Höhe und Entwicklung der Trassenentgelte und Trassenpreisförderung Die von den Betreibern der Schienenwege zu erhebenden Trassenentgelte sind nach den für die Schienenweginfrastruktur entstehenden Kosten zu bemessen. Abweichend von dieser generellen gesetzlichen Vorgabe unterliegt die DB Netz AG davon abweichend einer Anreizsetzung, nach der sich die Summe der für einen Zeitraum erhobenen Entgelte an einer Obergrenze der Gesamtkosten für diesen Zeitraum zu orientieren hat. Ziel dieser Vorgabe ist es, ein kostenbewusstes Handeln für den Infrastrukturbetreiber wirtschaftlich attraktiv zu machen. Für die nicht bundeseigenen Betreiber der Schienenwege erfolgt die Genehmigung der Trassenentgelthöhe durch die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Kosten der Betreiber, insbesondere für Energie, Personal und eingekaufte Dienstleistungen, z.B. für Vegetationsarbeiten. Werden Ausgaben direkt in den Aufwand gebucht und nicht als Investition langfristig abgeschrieben, können sich die Trassenentgelte kurzfristig erheblich erhöhen. Aufgrund der vielzähligen Schienenwegs-Infrastrukturen, deren Nutzungsweise, Verkehrsdichte und Allgemeinzustand bei den einzelnen Betreibern der Schienenwege sehr unterschiedlich ausfallen kann, unterscheiden sich auch die jeweiligen Trassenentgelte teilweise markant. Die allgemein höheren Entgelte für die Nutzung nicht bundeseigener Bahnstrecken resultieren primär aus der insgesamt deutlich geringeren Nutzungsdichte, insbesondere für Infrastrukturen, welche überwiegend oder ausschließlich im Schienengüterverkehr befahren werden. So reichte die Bandbreite der Trassenentgelte für den SPNV von gut zwei Euro bis knapp 35 Euro je Trassenkilometer, für Fahrten im SPFV fielen je nach Betreiber zwischen 4,50 Euro und knapp 30 Euro je Trassenkilometer an. Die größte Spanne gab es für den SGV, hier waren je nach Betreiber zwischen knapp zwei Euro und knapp 60 Euro je Trassenkilometer zu zahlen. Abbildung 21: Bandbreite der Trassennutzungsentgelte nach Verkehrsdiensten (2023; Euro je Trassenkilometer) 2,06 4,50 1,99 5,45 7,65 3,11 34,63 29,54 58,92 SPNV SPFV SGV Minimum gewichtetes Mittel Maximum 32 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE In 2023 betrug das mittlere Trassenentgelt im Schienenpersonennahverkehr 5,45 Euro je Trassenkilometer. Für Leistungen im hauptsächlich eigenwirtschaftlich betriebenen Schienenpersonenfernverkehr fiel mit 7,65 Euro je Trassenkilometer ein deutlich höheres Entgelt an. Unter Verrechnung der in den letzten drei Monaten des Jahres 2023 erneut gewährten Trassenpreisförderung ergibt sich ein tatsächlicher mittlerer Preis von 7,12 Euro je Trassenkilometer. Im Schienengüterverkehr bezahlten die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit 3,11 Euro je Trassenkilometer das geringste Entgelt. Unter Berücksichtigung der für den Schienengüterverkehr gewährten Trassenpreisförderung fiel nach deren Verrechnung je Trassenkilometer ein Betrag von 1,73 Euro an. Abbildung 22: Entwicklung des mittleren Trassenentgeltes der EIU mit Berücksichtigung der gewährten Trassenpreisförderung (2019-2023; indexiert 2019 = 100) Der signifikante Anstieg des Erzeugerpreisindexes im Jahr 2022 hat sich bislang noch nicht in steigenden Trassenentgelten bemerkbar gemacht. In den Folgejahren dürfte jedoch im Eisenbahnsektor ein deutlicher Kosten- und Preisanstieg zu erwarten sein, vorrangig getrieben durch Eigenkapitalaufstockungen der bundeseigenen Betreiber der Schienenwege. 117,3 141,3 117,9 107,6 106,7 109,3 101,7 108,1 2019 2020 2021 2022 2023 Verbraucherpreisindex Erzeugerpreisindex EIU Inputpreisindex SGV SPNV SPFV SPFV; inkl. Trassenpreisförderung SGV; inkl. Trassenpreisförderung SPNV 2023 | 5,45 Euro SGV 2023 | 3,11 Euro SPFV 2023 | 7,65 Euro SPFV 2023 | 7,12 Euro (inkl. TraFöG ) SGV 2023 | 1,73 Euro (inkl. TraFöG ) BUNDESNETZAGENTUR | 33 Trassenpreisfördermaßnahmen Der Bund führte bereits 2018 zur Stärkung des Schienengüterverkehrs die Förderrichtlinie über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (TraFöG) ein. Während der Pandemie war eine zusätzliche Förderung von bis zu knapp 98 Prozent der Trassenentgelte gezahlt worden. Nach Auslaufen der Sonderförderung fiel der Fördersatz ab 2022 wieder auf das ursprüngliche Niveau von rund 45 Prozent zurück. Aufgrund nicht ausgeschöpfter Fördergelder wurde der Satz jeweils im letzten Quartal eines Jahres etwas erhöht. Ab Januar 2024 wurde der Fördersatz aufgrund des verringerten Budgets weiter gekürzt. Der durchschnittliche Fördersatz im Jahr 2023 lag bei rund 48 Prozent. Das Gesamtvolumen der ausgezahlten Förderung im Schienengüterverkehr summierte sich auf 359 Millionen Euro. An Wettbewerbsbahnen wurden rund 213 Millionen Euro ausgezahlt; an DB-EVU rund 146 Millionen Euro, was in etwa die Marktanteile widerspiegelt. Abbildung 23: Entwicklung der Trassenpreisförderung im SGV (Förderquoten in Prozent) Die Bundesnetzagentur befragte die EVU des Schienengüterverkehrs speziell zu den Effekten der Trassenpreisförderung im SGV für das Jahr 2023. 123 Güterbahnen lieferten hierzu Antworten. Rund 40 Prozent von diesen gaben an, dass sie ihre Verkehrsleistung ohne die Trassenpreisförderung reduziert hätten. Der Anteil der zu reduzierenden Verkehre wurde mit etwa 20 Prozent beziffert. Mehr als ein Drittel (36 Prozent) konnten ihr Angebot aufgrund der gezahlten Trassenpreisförderung in 2023 tatsächlich ausbauen. Die durchschnittliche förderungsbedingte Erweiterung ihres Angebotes lag bei ca. 15 Prozent. Zwei Drittel der EVU gaben die reduzierten Trassenpreise in Form von Preisnachlässen an ihre Kunden weiter. Im Jahr 2022 lag dieser Wert noch bei drei Vierteln der EVU. Als Durchschnitt wurde ein gewährter Preisnachlass in Höhe von 15 Prozent der Förderhöhe angegeben. Mehrfach wurden jedoch auch Werte von 30 Prozent, 50 Prozent oder gar 85 Prozent als gewährter Preisnachlass genannt. 47,0% 97,8% 97,8% 87,6% 44,9% 44,9% 56,0% 48,3% 46,0% 57,0% 61,4% 19,5% 31,5% 32,8% Jan Mrz Mai Jul Sep Nov Jan Mrz Mai Jul Sep Nov Jan Mrz Mai Jul Sep Nov Jan Mrz Mai Jul Sep Nov Jan Mrz Mai Jul Sep Nov Drucksache 339/25 34 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE Für die Mehrheit der EVU (78 Prozent) ermöglichte die Trassenpreisförderung keinen zusätzlichen Spielraum für Investitionen. Jene rund 25 Unternehmen, die diesen Spielraum sahen, nannten in Summe jedoch über 40 Millionen Euro zusätzliche durch die Förderung induzierte Investitionen. Der Nutzen dieser zusätzlichen Investitionen schlug sich laut Angaben der EVU vor allem in Kostensenkungen, Qualitätsverbesserungen und einer Steigerung der Zuverlässigkeit wider, nur zu einem geringen Anteil auch zur Vergrößerung des Kundenkreises oder zur Lärmreduktion. Etwa drei Viertel der EVU (77 Prozent) bestätigten eine verbesserte Wettbewerbssituation gegenüber dem Straßengüterverkehr, meist jedoch nur in geringem Maße. Rund 20 Prozent der EVU sahen dies in hohem oder sehr hohem Maße. Ein Fünftel der EVU befand die Förderung nicht als Mittel, um ihre Position im intermodalen Vergleich zu verbessern. Trassenpreisförderung Schienenpersonenfernverkehr Im Jahr 2023 wurde für das vierte Quartal wieder eine Trassenpreisförderung gezahlt. Für die drei Monate Oktober bis Dezember betrug die Auszahlung 87 Mio. Euro, welche entsprechend der Marktanteile fast vollständig an DB Fernverkehr floss. Die Wiedereinführung der Trassenpreisförderung für den SPFV folgte auf die zum März 2020 eingeführten Förderung, welche anschließend bis Dezember 2022 verlängert und danach eingestellt wurde. Zusammen mit den bereits ausgezahlten Mitteln während und nach der Pandemie erhielten die EVU des SPFV bis Ende 2023 insgesamt ca. 2,5 Mrd. Euro an Fördermitteln. BUNDESNETZAGENTUR | 35 3. Höhe und Entwicklung der Stationsentgelte Das mittlere Nutzungsentgelt für Verkehrshalte an Personenbahnhöfen und Haltepunkten der EIU hat sich zwischen 2019 und 2023 um rund zehn Prozent erhöht. Diese Steigerung lag dabei unterhalb der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes sowie des Indexes der EIU-Inputkosten. Für einen Verkehrshalt wurden in 2023 im Mittel 6,16 Euro verlangt. Verkehrshalte im Schienenpersonennahverkehr kosteten dabei durchschnittlich 5,52 Euro je Halt, während für einen Verkehrshalt im Schienenpersonenfernverkehr durchschnittlich 41,95 Euro verlangt wurden. Abbildung 24: Entwicklung des mittleren Stationsentgeltes der EIU (2019-2023; indexiert 2019 = 100) 4. Bewertung und Entwicklung der Entgeltsysteme Ein diskriminierungsfreier Zugang zur Eisenbahninfrastruktur kann nur gewährleistet werden, wenn sowohl der organisatorische und physische Zugang gegeben ist, als auch Struktur und Höhe der Nutzungsentgelte den Zugangsberechtigten eine wirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Mit Blick auf eine marktgerechte Setzung ihrer Handlungsprioritäten bietet die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer jährlichen Markterhebung allen EVU die Möglichkeit, neben den reinen Zugangsaspekten sowohl die Diskriminierungsfreiheit der Entgeltsysteme als auch das Preis-Leistungs-Verhältnis der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu bewerten und hierüber den behördlichen Fokus mit zu lenken. Innerhalb der Markterhebung Eisenbahnen der Bundesnetzagentur zählt die Diskriminierungsfreiheit der Entgeltsysteme seit vielen Jahren zu den überdurchschnittlich positiv beurteilten Themenbereichen. Wenngleich in der Marktwahrnehmung im Verlauf der letzten Jahre eher eine Stagnation der Bewertungen zu verzeichnen war, haben sich diese im Vergleich zu den Anfangsjahren der Regulierung erheblich verbessert. Hierzu haben regulatorische Entscheidungen der Bundesnetzagentur maßgeblich beigetragen. Unter dem Aspekt der Diskriminierungsfreiheit von Entgeltsystemen erhielt im Jahr 2024 das Themenfeld Abstellgleise aus Sicht der EVU die schlechteste Bewertung mit der Note 2,7. Das Themenfeld Bahnstrom 117,3 141,3 117,9 110,2 2019 2020 2021 2022 2023 Verbraucherpreisindex Erzeugerpreisindex EIU Inputpreisindex Mittleres Stationsentgelt mittleres Entgelt je Stationshalt in 2023 im SPV | 6,16 Euro mittleres Entgelt je Stationshalt in 2023 im SPNV | 5,52 Euro mittleres Entgelt je Stationshalt in 2023 im SPFV | 41,95 Euro 36 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE besserte sich aus Sicht der Zugangsberechtigten leicht und wurde mit 2,5 bewertet. Die beste Bewertung im Jahr 2024 erhielt das Themenfeld Güterterminals mit der Note 2,3. Abbildung 25: Bewertung der Diskriminierungsfreiheit der Entgeltsysteme durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen (2020-2024; Durchschnittswerte; Notenskala von 1 (sehr gut / kein Handlungsbedarf) bis 5 (ungenügend / hoher Handlungsbedarf); Die Trendpfeile beziehen sich auf den Trend von 2023 auf 2024; Quelle: Markterhebungen der Bundesnetzagentur) Für das Preis-Leistungs-Verhältnis der EIU vergaben die EVU für das Themenfeld Brennstoffaufnahmestellen die Note 2,5 als beste Bewertung. Das Themenfeld Personenbahnhöfe/Haltepunkte wurde mit 2,6 erneut besser bewertet als in den Vorjahren. Die Wahrnehmung des Themenfelds Traktionsenergie besserte sich nach den unterjährigen Preissprüngen der Vorjahre in 2024 wieder und stieg auf eine Bewertung von 2,9. Insgesamt änderte sich die Einschätzung der EVU zur Angemessenheit der von den EIU verlangten Nutzungsentgelte jedoch nur wenig. Abbildung 26: Bewertung des Preis-Leistung-Verhältnis der Entgeltsysteme durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen (2020-2024; Durchschnittswerte; Notenskala von 1 (sehr gut / kein Handlungsbedarf) bis 5 (ungenügend / hoher Handlungsbedarf); Die Trendpfeile beziehen sich auf den Trend von 2023 auf 2024; Quelle: Markterhebungen der Bundesnetzagentur BUNDESNETZAGENTUR | 37 5. Kostenentwicklung und Ergebnissituation der EVU und EIU Ergebnissituation der EVU In Summe über alle auf dem deutschen Markt aktiven EVU ergab sich aus den Daten der Marktteilnehmer für 2023 ein Jahresergebnis von minus 0,6 Mrd. Euro. Gegenüber dem Vorjahr, als der Markt mit einem negativen Ergebnis von über 1 Mrd. Euro besonders schlecht abschnitt, hat sich der Verlust fast halbiert. Die Höhe des Verlustes wird hauptsächlich durch die DB-Töchter in ihren jeweiligen Verkehrsdiensten bestimmt. Allein die in den Geschäftsberichten von DB Cargo und DB Fernverkehr angegebenen Verluste von minus 0,6 Mrd. Euro bzw. minus 0,2 Mrd. Euro sind größer als der Gesamtmarktverlust. Somit tragen kleinere DB-EVU (z.B. die S-Bahnen) sowie nicht-bundeseigene EVU zur Stabilisierung des Marktergebnisses bei. Im NE-Bereich zeigen die EVU des Güterverkehrs ein leicht positives Gesamtergebnis, im Personenverkehr erreichten die Wettbewerber-EVU gerade ein neutrales Ergebnis. Innerhalb des Gesamtmarktergebnisses gab es in allen Verkehrsdiensten Unternehmen mit positiven und negativen Ergebnissen. Insgesamt erwirtschafteten 69 Prozent aller befragten EVU im Jahr 2023 ein positives Betriebsergebnis. Folglich konnte fast ein Drittel der EVU seine Aufwendungen nicht aus dem Kerngeschäft decken. Für die zwei Drittel der EVU mit positivem Ergebnis erreichte die Summe der absoluten Ergebnisse einen positiven Wert von nur rund 0,34 Mrd. Euro, während sich die Ergebnissumme der EVU mit negativem Ergebnis auf -0,99 Mrd. Euro beläuft. Hierunter fallen Unternehmen des DB-Konzerns, insbesondere die DB Cargo, jedoch auch nicht-bundeseigene EVU. Ergebnissituation der EIU Die DB Netz AG erlitt im Jahr 2023 nach einem positiven Ergebnis im Jahr 2022 einen Ergebniseinbruch um rund 1,8 Mrd. Euro auf -1,4 Mrd. Euro. Ausschlaggebend für die Verschlechterung waren insbesondere um 12 Prozent höhere Personalkosten und ein um 31 Prozent höherer Materialaufwand34. Die Umsatzerlöse stiegen dagegen nur marginal um 0,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In der Bilanz sind etwa 1,9 Mrd. höhere geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau vermerkt, was auf die deutlich gesteigerten Bautätigkeiten im Netz zurückzuführen ist. Die Eigenkapitalquote blieb konstant bei 46 Prozent. Ungefähr die Hälfte der nicht-bundeseigenen Betreiber der Schienenwege meldete ein Jahresergebnis für den reinen BdS-Teil des Unternehmens an die Bundesnetzagentur. Auf Basis dieser knapp 60 Meldungen war das 3 Ohne Berücksichtigung der Integration von DB St&S 4 Vgl. Geschäftsbericht DB InfraGo 2023 S.44 Abbildung 27: Ergebnisverteilung der EVU (2023; in Mio. Euro und Prozent der EVU-Anzahl) 38 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE Gesamtergebnis für die nicht-bundeseigenen Betreiber der Schienenwege in 2023 leicht positiv. Die Summe der einzelnen positiven Jahresergebnisse summierte sich auf über 12 Mio. Euro, während die negativen Jahresergebnisse insgesamt knapp 7 Mio. Euro ergaben. Unter den BdS mit positiven Ergebnissen sind überproportional viele Betreiber in öffentlicher Hand, während die negativen Ergebnisse mehrheitlich bei rein privatwirtschaftlichen Betreibern auftraten. Die Bundesnetzagentur stellte zudem fest, dass der Gesamtumsatz der nicht-bundeseigenen Betreiber von Serviceeinrichtungen, basierend auf deren Angaben, unter deren Aufwendungen lag. Im Vergleich zu den Vorjahren deuten die Erhebungsdaten auf eine weitere Abnahme der Kostendeckung durch Nutzungsentgelte hin. Im Jahr 2023 fielen im Vergleich zu den Umsatzerlösen aus Infrastrukturnutzungsentgelten höhere Aufwendungen für Instandhaltung, Abschreibungen und den Betrieb der Serviceeinrichtungen an, die um 42 Prozent stiegen. Zum Vorjahr war die Aufwandssteigerung mit 37 Prozent ebenfalls hoch ausgefallen. Ein Großteil der nicht-bundeseigenen Serviceeinrichtungen verfolgt jedoch nicht das primäre Ziel eines profitablen Betriebs, sondern erfüllt häufig eine unterstützende Funktion im Hinblick auf den originären Geschäftszweck des Unternehmens. Folglich steht der Betrieb von Eisenbahninfrastruktur in vielen Fällen nicht im Zentrum der unternehmerischen Aktivitäten, sondern dient der Erreichung anderer unternehmerischer Ziele. Auftretende Kostenunterdeckungen werden dabei regelmäßig durch Einnahmen aus anderen Geschäftsbereichen kompensiert. Abbildung 28: Verhältnis von Umsatz und Aufwand der nicht-bundeseigenen Betreiber von Serviceeinrichtungen im jeweiligen Jahr (2019-2023; Anteile in Prozent) 100 100 100 100 100 129 134 137 2019 2020 2021 2022 2023 Umsatz Aufwand, indexiert BUNDESNETZAGENTUR | 39 6. Entwicklung der Endkundenpreise Für die Attraktivität der Verkehrsangebote und die intermodale Konkurrenzfähigkeit der Eisenbahnen spielen die Fahr- und Transportpreise sowie deren Entwicklung eine zentrale Rolle. Die Bundesnetzagentur stellt hierfür die Ergebnisse aus der eigenen Markterhebung den öffentlichen Statistiken des Statistischen Bundesamtes (Destatis) gegenüber. Während letztere die Preisentwicklung fest definierter Leistungen in einem konstanten Mengengerüst aus Sicht des Bahnkunden abbilden, beleuchtet der von der Bundesnetzagentur ermittelte Durchschnittserlös je Tonnenkilometer bzw. Personenkilometer die Einnahmeentwicklung der Eisenbahnverkehrsunternehmen und bezieht dabei auch Verschiebungen im Mengengerüst der nachgefragten Produkte und Leistungen ein. Solche Verschiebungen entstehen beispielsweise im Schienenpersonenverkehr durch Veränderungen in der Nachfrage nach Zeitkarten und Rabattangeboten wie Sparpreisen oder Bahncards. Insbesondere die Einführung des Deutschlandtickets verursachte gravierende Veränderungen in den Nachfragestrukturen im Schienenpersonenverkehr. Die dargestellten Preisindizes des Statistischen Bundesamtes zeichnen die Entwicklung der Fahrkartenpreise im Schienenpersonenverkehr sowie die Listenpreise für vordefinierte Leistungen im Schienengüterverkehr nach. Jedoch bleiben in dieser Betrachtung Veränderungen in der Nachfragestruktur unberücksichtigt. Die parallel aufgeführten spezifischen Erlöse zeigen, was die EVU am Markt je erbrachter Leistungseinheit real erlösen konnten. Abbildung 29: Entwicklung der Endkundenpreise im SPNV (2019-2022; indexiert 2019 = 100) Nachdem unter dem Einfluss der Covid-19–Pandemie die mittleren Erlöse je Fahrgastkilometer aufgrund der einbrechenden Fahrgastnachfrage deutlich anstiegen, kann für das Jahr 2023 im zeitlichen Verlauf eine Normalisierung konstatiert werden. Je Fahrgastkilometer nahmen die EVU rund 15 Prozent mehr ein als im 100,0 101,6 101,7 95,5 110,8 119,5 123,0 100,3 97,8 159,7 175,3 120,0 114,9 2019 2020 2021 2022 2023 Preisindex Statistisches Bundesamt Spezifischer Markterlös der EVU (je Pkm) Spezifischer Erlös inklusive öffentliche Zuschüsse 40 | INFRASTRUKTURNUTZUNGSENTGELTE UND SONSTIGE PREISE Vergleichsjahr 2019. Dies entspricht einem Zuwachs etwa auf dem Niveau der allgemeinen Inflation in diesem Zeitraum. Jedoch veränderten sich die Anteile von Fahrgeldeinnahmen und Bestellerentgelten markant. Bedingt durch die Einführung des Deutschlandtickets erlösten die EVU je Fahrgastkilometer in 2023 gut zwei Prozent weniger Einnahmen als in 2019, korrespondierend mit entsprechenden Erhöhungen der Bestellerentgelte bei 15 Prozent höheren Einnahmen je Fahrgastkilometer. In diesem Kontext bleibt zu berücksichtigen, dass das Fahrgeldeinnahmerisiko aufgrund der vermehrten Anwendung von Bruttoverträgen zunehmend bei den SPNV-Bestellern liegt. Je nach Vertragsstruktur hat die Höhe der Fahrgeldeinnahmen für viele EVU nur mehr eine untergeordnete Relevanz. Der Preisindex des Statistischen Bundesamts zeigt aus Fahrgastsicht weitgehend stabile Preise, mit einem merklichen Rückgang in 2022 durch das für drei Monate verfügbare 9 Euro - Ticket, sowie einen deutlichen Preisanstieg in 2023. Ausgewiesen wird ein um knapp elf Prozent höherer mittlerer Fahrpreis als in 2019. Werden die öffentlichen Zuschüsse aus den regulären Bestellerentgelten sowie des ÖPNV – Rettungsschirms nicht berücksichtigt, verbleiben im Wesentlichen die Fahrgeldeinnahmen. Werden diese auf die Fahrgastnachfrage umgelegt, zeigt sich hier der Effekt des Deutschland–Tickets. Je erbrachtem Personenkilometer haben die EVU rund 20 Prozent weniger an Einnahmen erzielt als in 2021 und trotz gestiegener Regelfahrpreise wurden je Personenkilometer um rund zwei Prozent geringere Fahrgeldeinnahmen erzielt als in 2019. Abbildung 30: Entwicklung der Endkundenpreise im SPFV (2019-2022; indexiert 2019 = 100) Mit der Reduzierung der Mehrwertsteuer sanken die Endkundenpreise für Fahrscheine des SPFV in 2020 merklich. Über attraktive Angebote wurde in den Pandemiejahren versucht, zusätzliche Nachfrage zu generieren und darüber den Kostendeckungsgrad des SPFV zu steigern. Der Preisindex des Statistischen Bundesamts zeigt bis einschließlich 2022 durchgehend sinkende mittlere Fahrpreise für ausgewählte 85,1 81,3 77,8 78,5 109,2 101,1 105,6 113,3110,3 102,1 106,5 114,2 100,0 94,6 90,5 86,5 87,3 2019 2020 2021 2022 2023 Preisindex Statistisches Bundesamt Spezifischer Markterlös der EVU (je Pkm) Spezifischer Erlös inklusive öffentliche Zuschüsse Preisindex Statistisches Bundesamt umsatzsteuerbereinigt BUNDESNETZAGENTUR | 41 Ticketprodukte. In 2023 stabilisierten sich die Fahrpreise, lagen jedoch weiterhin rund 13 Prozent unter dem Niveau von 2019. Im Gegensatz dazu stiegen die spezifischen Markterlöse der EVU je Fahrgastkilometer von 2019 auf 2023 um gut 14 Prozent an. Damit liegt der Einnahmenzuwachs knapp unterhalb der für den Vergleichszeitraum ausgewiesenen Inflation, die bei gut 17 Prozent lag. Die Einführung des Deutschlandtickets im SPNV hatte auf die Einnahmesituation der Fernverkehrs-EVU keine relevanten Auswirkungen. Abbildung 31: Entwicklung der Endkundenpreise im SGV (2019-2023; indexiert 2019 = 100) In den Jahren 2020 und 2021 wurden die Trassenentgelte im SGV über eine teils rückwirkende, fast vollständige Rückerstattung der gezahlten Beträge gefördert. Jedoch sanken die spezifischen Umsätze je Tonnenkilometer durch die von den Frachtkunden häufig eingeforderte Weitergabe dieser Kostenersparnis von 2020 auf 2021 entsprechend ab. Unter dem Einfluss einer hohen Transportnachfrage und der ab Januar 2022 erfolgten Reduzierung der Trassenpreisförderung auf eine etwa hälftige Rückerstattung der gezahlten Trassenentgelte stieg der spezifische Markterlös wieder an, überschritt das Niveau von 2020 jedoch nur leicht. Hierfür lassen sich sowohl Effizienzsteigerungen auf Seiten der EVU als auch ein anhaltend hoher Preisdruck an den Transportmärkten als Ursachen benennen. In 2023 sprangen die spezifischen Markterlöse um rund 20 Prozent nach oben, einerseits begründet durch einen signifikanten Nachfragerückgang im Schienengüterverkehr. Andererseits konnten die EVU im SGV im Zuge der allgemeinen Teuerungswelle höhere Transportpreise durchsetzen bzw. haben nicht mehr wirtschaftlich zu bedienende Transportverträge beendet. Gemäß den Daten des Statistischen Bundesamts erhöhten sich die Transportpreise für vordefinierte Leistungen in 2023 um 17 Prozent gegenüber 2022 und lagen damit in 2023 um gut 23 Prozent höher als in 2019. 101,6 101,6 105,0 123,1 100,0 103,5 96,3 104,1 126,2 2019 2020 2021 2022 2023 Preisindex Statistisches Bundesamt Spezifischer Markterlös der EVU (je tkm) 42 | EISENBAHNRECHTLICHE VORSCHRIFTEN E Eisenbahnrechtliche Vorschriften 1. Schienennetz-Nutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Die gesetzlichen Regelungen bestimmen, dass die Eisenbahninfrastrukturen allen Zugangsberechtigten zu gleichen Bedingungen und Konditionen diskriminierungsfrei zur Nutzung offenstehen. Davon ausgenommen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich für den eigenen Güterverkehr genutzt werden (Werksbahnen). Zudem können Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen, bei denen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist, von der Erstellung von Nutzungsbedingungen ausgenommen sein bzw. sich befreien lassen. Die Bedingungen und Konditionen für die Nutzung der bereitgestellten Eisenbahninfrastruktur sind für die Schienenwege in Form von Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB), bzw. für Serviceeinrichtungen in Form von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) zu veröffentlichen. Im Fall von Ersterstellung oder Änderungen sind diese der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten zur Prüfung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur hat die Marktteilnehmer in den letzten Jahren verstärkt darauf hingewiesen, SNB und NBS zu erstellen und sie bei deren rechtskonformer Erarbeitung unterstützt. Die Anzahl der Betreiber der Schienenwege, die über rechtsgültige Nutzungsbedingungen verfügen, ist seit dem Jahr 2020 leicht zurückgegangen. Hintergrund ist, dass durch Abgaben von Streckeninfrastrukturen in den vergangenen Jahren neue BdS hinzugekommen sind. In den Jahren 2021 und 2022 verfügten im Durchschnitt 95 Prozent der Betreiber von Schienenwegen über gültige Nutzungsbedingungen oder Vereinbarungen zur Betriebssicherheit. Bei den Betreibern von Serviceeinrichtungen verfügten im Jahr 2023 und 2024 53 Prozent über gültige Nutzungsbedingungen. Ein wesentlicher Grund hierfür besteht darin, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Marktbeobachtung weitere Unternehmen als Betreiber von Serviceeinrichtungen identifiziert hat. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, welche von der Verpflichtung zur Erstellung von Nutzungsbedingungen befreit wurden, sind in den genannten Anteilen nicht enthalten. Bei einigen der verbleibenden Unternehmen ist die Aufstellung der Nutzungsbedingungen noch nicht abgeschlossen, da sie von der Bundesnetzagentur noch geprüft werden. Die Bundesnetzagentur verfolgt das Ziel, die Eisenbahninfrastrukturunternehmen zeitnah zu einer rechtskonformen Erstellung von Nutzungsbedingungen anzuhalten. BUNDESNETZAGENTUR | 43 Abbildung 32: Anteil der Betreiber der Schienenwege mit veröffentlichten SNB/VzSB Abbildung 33: Anteil der Betreiber von Serviceeinrichtungen mit veröffentlichten NBS 44 | EISENBAHNRECHTLICHE VORSCHRIFTEN 2. Entgeltlisten Die Betreiber der Schienenwege sind neben der Erstellung und Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen dazu verpflichtet, Entgeltlisten für die angebotenen Leistungen anzufertigen und ihre Entgelte der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen. Die Höhe der erhobenen Infrastrukturnutzungsentgelte richtet sich nach den für die Erbringung der Pflichtleistungen entstehenden Kosten5, zuzüglich einer marktüblichen Rendite. Für die Betreiber von Serviceeinrichtungen ist die Aufstellung einer Entgeltliste ebenfalls verpflichtend. In den Jahren 2020 bis 2024 blieb der Anteil der Betreiber der Schienenwege, die entsprechende Entgeltlisten erstellt und veröffentlicht haben, nahezu konstant und liegt bei ca. 95 Prozent. Der Anteil der Betreiber von Serviceeinrichtungen, die eine gültige Entgeltliste erstellt haben, hat seit 2020 abgenommen. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen Ihrer Marktbeobachtung mehr Betreiber von Serviceeinrichtungen identifizieren konnte und diese ihre Entgeltlisten bisher nicht veröffentlicht haben. Abbildung 34: Anteil der Betreiber der Schienenwege mit veröffentlichten Entgeltlisten 5 Für die DB Netz AG / DB InfraGO gilt eine Anreizsetzung. BUNDESNETZAGENTUR | 45 Abbildung 35: Betreiber von Serviceeinrichtungen mit erstellter Entgeltliste 3. Unterrichtungen nach § 72 ERegG Für öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen gelten besondere Mitteilungspflichten gemäß § 72 ERegG in der Fassung ab dem 2. September 2016. Hierunter fällt unter anderem die Unterrichtung über beabsichtigte Ablehnungen von Trassen oder über beabsichtigte Neufassungen von Infrastruktur- Nutzungsbedingungen. In der Praxis erfolgte allerdings nicht immer eine formelle Meldung an die Bundesnetzagentur. Jede Mitteilung löst nicht nur ein Verfahren aus, sondern kann auch zwei Themen (Zugangs- und Entgeltregulierung) betreffen. Die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 eingegangenen Meldungen werden in nachfolgender Tabelle dargestellt: Abbildung 36: Unterrichtungen nach § 72 ERegG In dem dargestellten Zeitraum von 2020 bis 2024 zeigt sich, dass ab 2022 die Anzahl der Mitteilungen über Ablehnungen bei den Zugtrassen für den Netzfahrplan und bei dem Zugang zu Serviceeinrichtung erkennbar angestiegen ist. Die Ursachen sind der zunehmende Wettbewerb im Markt des 46 | EISENBAHNRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Schienenpersonenfernverkehrs, eine steigende Anzahl überlasteter Schienenwege sowie Kapazitätsengpässe aufgrund von Baumaßnahmen. Der leichte Rückgang im Jahr 2021 ist durch die Reduzierung des Verkehrsaufkommens in Folge der COVID-19-Pandemie zu erklären. Ab dem Jahr 2021 ist ein Anstieg der Mitteilungen über die Neufassung oder Änderung von SNB und NBS (inklusive Nutzungsentgelte für Serviceeinrichtungen) zu verzeichnen. Dieser ist durch die gestiegenen Kosten aufgrund der COVID-19- Pandemie und des Ukraine Krieges für die Betreiber von Serviceeinrichtungen zu begründen. Des Weiteren führten Änderungen im Eisenbahnrecht zu notwendigen Anpassungen der Nutzungsbedingungen. Die Bundesnetzagentur hält die Eisenbahninfrastrukturnehmen verstärkt dazu an, zeitnah gültige SNB und NBS aufzustellen und zu veröffentlichen. BUNDESNETZAGENTUR | 47 II Tätigkeiten 48 | MARKTBEOBACHTUNG A Marktbeobachtung 1. Grundlagen der Marktbeobachtung Die Bundesnetzagentur überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur nach §§ 66, 67 ERegG in der Fassung ab dem 2. September 2016. Der Umfang der Marktüberwachung ist in § 17 ERegG geregelt. Die Bundesnetzagentur ist neben ihrer Überwachungsaufgabe gehalten, in Berichten, bei nationalen und internationalen Anfragen über ihre Tätigkeiten sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet zu informieren (§ 71 ERegG). Voraussetzung hierzu ist eine aktuelle und valide Datenbasis. Seit dem Jahr 2006 erhebt die Bundesnetzagentur Daten mittels Fragebögen, die sie jährlich an die auskunftsverpflichteten Marktteilnehmer (regulierte EIU, Werksbahnbetreiber, EVU und Aufgabenträger) versendet. Neben der Erhebung werden weitere Quellen (u. a. Daten des Statistischen Bundesamtes und des Eisenbahn-Bundesamtes) zur Validierung einzelner Teilaspekte und zur Ergänzung herangezogen. 2. Durchführung der Marktbeobachtung im Eisenbahnmarkt 2.1 Vollerhebung Im Jahr 2023 befragte die Bundesnetzagentur im Rahmen der Markterhebung Eisenbahnen knapp über 2.000 Unternehmen. In 2024 stieg diese Zahl auf fast 2.400, wobei die Erhebungen weiterhin über das Webportal- Schiene (WEPOS) durchgeführt wurden. Die Umfänge der abzugebenden Informationen richteten sich hierbei traditionell nach den Tätigkeitsbereichen der Unternehmen innerhalb des Eisenbahnverkehrsmarktes. Die auskunftsverpflichteten Eisenbahnverkehrsunternehmen wurden gebeten, Informationen unter anderem zu Betriebs- und Verkehrsleistungen sowie Verkehrsaufkommen, Umsätzen und Ausgaben zu übermitteln. Zudem rückte der Fahrzeugbestand sowie die -ausstattung in den Fokus. Bei den Betreibern der Schienenwege lag der Schwerpunkt weiterhin auf Kennzahlen zur betriebenen Infrastruktur sowie der darauf erbrachten Betriebsleistung, den erhaltenen Trassenentgelten und in das Schienennetz getätigte Investitionen. Betreiber von Serviceeinrichtungen gaben Auskunft zu Art und Anzahl der betriebenen Einrichtungen, zu Nutzern und erwirtschafteten Umsätzen sowie Investitionen und Fördermitteln für die Berichtsjahre 2022 und 2023. Zusätzlich wurden zudem die mit der Organisation und Finanzierung des SPNV betrauten Aufgabenträger sowie die Betreiber von Werksbahnen befragt. Hier lag auch der Grund für die hohe Anzahl befragter Unternehmen. In Arbeitstreffen mit Verbänden und der Deutschen Bahn AG wurden die Ergebnisse und Hinweise aus vorausgegangenen Markterhebungen direkt erörtert und die Ausrichtung der Marktbeobachtung der Bundesnetzagentur diskutiert. Mit der Marktbeobachtung verfügt die Bundesnetzagentur über ein wichtiges Instrument, umfassende Informationen über den Eisenbahnverkehrsmarkt zu erlangen. In der Publikation „Marktuntersuchung Eisenbahnen“ werden jährlich statistische Kerndaten veröffentlicht, anhand derer sich interessierte Unternehmen und Verbände über die Entwicklung und Struktur des Eisenbahnsektors informieren können. Neben der Darstellung einzelner Kerndaten werden ferner auch aktuelle Themen aufgegriffen. BUNDESNETZAGENTUR | 49 2.2 Kurzerhebung Die Bundesnetzagentur führte die in 2020 während der Covid-Pandemie eingeführte Abfrage von monatlichen Verkehrsdaten als jährliche Kurzerhebung in den Jahren 2023 und 2024 fort. Entsprechend wurden jeweils im März eines jeden Jahres knapp 100 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreiber von Schienenwegen befragt. Diese Unternehmen decken rund 99 Prozent der Verkehrsleistung im Schienenpersonenverkehr bzw. rund 90 Prozent im Schienengüterverkehr ab. Die Abfrage umfasste bundeseigene und nicht-bundeseigene Unternehmen. Der Umfang der Erhebung konzentrierte sich auf die monatlichen Leistungsdaten (Trassenkilometer, Personenkilometer, Tonnenkilometer) sowie auf wenige Zusatzfragen zu Stromkosten und bei den SPNV-Unternehmen zum 9-Euro bzw. Deutschlandticket. Die Notwendigkeit der Fortführung einer solchen Erhebung ergab sich aus vermehrten Anfragen zu aktuelleren Auswertungen und Trendaussagen, insbesondere aus der Politik. Hier dienen die Zahlen einerseits zur Evaluierung bereits eingeführter Maßnahmen sowie andererseits zur Entwicklung neuer Ansätze zur Lenkung und Unterstützung des Eisenbahnmarktes in Deutschland. Die im Bericht aufgezeigten Werte stellen eine Hochrechnung auf den Gesamtmarkt der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Betreiber der Schienenwege in Deutschland dar. Die Kurzerhebungen 2020 bis 2024 wurden jeweils als Excelfragebogen versendet. Ab dem Jahr 2025 wird die Kurzerhebung über das Marktdatenerhebungstool WEPOS als Onlinebefragung fortgeführt. 2.3 Monitoring der Betriebsqualität (Pünktlichkeit) Die Verschlechterung der Pünktlichkeit hat zu einer Zunahme von Beschwerden der Zugangsberechtigten und deren Kunden über die mangelhafte Betriebsqualität geführt. In diesem Zusammenhang hat die Bundesnetzagentur entschieden, verstärkt Daten aus dem Anreizsystem der DB Netz AG auszuwerten. Für den Austausch der Daten hatte die Bundesnetzagentur in 2022 erstmals Kontakt zu der DB Netz AG aufgenommen. In den anschließenden Gesprächen wurden der Datenumfang und die Art des Datenaustauschs abgestimmt, um den Anforderungen an Datensicherheit und -verfügbarkeit gerecht zu werden. Derzeit erhält die Bundesnetzagentur monatlich rückwirkend die abschließend kodierten Tagesnachweise der Daten aus dem Anreizsystem. Die Erhebung und Kodierung der Daten erfolgt dabei nach den Vorgaben der DB-Richtlinie 420.9001. In den Berichten Marktuntersuchung 2023 und 2024 sowie der Kurzerhebung 2024 wurden in entsprechenden Kapiteln Auswertungen des Datensatzes präsentiert. Die vorrangige Zielvariable war die Verspätungsdauer (oder -höhe), teilweise wurde auch die Anzahl der Verspätungsereignisse herangezogen. Auswertungen erfolgten zu den zeitlichen Verläufen des Verspätungsaufkommens nach Tageszeit, Wochentag und Monat, d. h. im jährlichen Verlauf. Mehrere Analysen untersuchten die Unterschiede zwischen den Verspätungsursachen (VU); hierunter fallen Darstellungen der Verspätungsmengen nach Verursachertyp (BdS, EVU, Externe oder Sekundäre Ursachen), Ursachenkategorien (wie Infrastruktur oder Sekundärer Ursachen) oder auch spezifischer VU. Zu letzter zählt auch die VU Zugfolge, die einen hohen Anteil der Gesamtverspätung ausmacht. Viele der Auswertungen erfolgten getrennt für die Verkehrsdienste (SGV, SPFV, SPNV). Räumliche Aspekte wurden ebenfalls untersucht: So wurden durchschnittliche Verspätungshöhen an Betriebsstellen in Bundesländern berechnet, Betriebsstellen mit dem höchsten Verspätungsaufkommen ermittelt oder die Verteilung der Verspätung auf den Frachtkorridoren dargestellt. Neben den 50 | MARKTBEOBACHTUNG veröffentlichten Auswertungen wurden tiefergehende Analysen durchgeführt, um interne Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse zu unterstützen. 2.4 Befragung Fahrzeughalter GSM-R Im November 2022 hatte die Bundenetzagentur mit dem Beschluss BK10-22-0310_Z festgelegt, dass die Übergangsfrist für die Umrüstung der Fahrzeuge auf sogenannte gehärtete GSM-R-Zugfunkgeräte für das deutsche Schienennetz bis zum 14.12.2024 verlängert wird. Die Umrüstung der GSM-R-Zugfunkgeräte war notwendig, um den zukünftigen Betrieb öffentlicher Mobilfunkdienste im angrenzenden Frequenzband sicher zu gewährleisten. Durch Rückmeldungen aus dem Markt ergab sich, dass rund 1500 Fahrzeuge bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2022 nicht umgerüstet werden konnten. Diese Fahrzeuge wären von einem Zugangsverbot betroffen gewesen. Neben den pandemiebedingten Verzögerungen bei noch nicht abgeschlossenen Zulassungsverfahren drohten damit u. a. Engpässe bei Verkehren, die der Sicherung von Getreidetransporten aus der Ukraine und der Sicherstellung von Energietransporten in Deutschland dienten. In Folge der Fristverlängerung setzte die Bundesnetzagentur ein Monitoring zur Erfassung des Umrüstfortschritts auf. Ziel war es, alle betroffenen Fahrzeuge zu erfassen und ein Bewusstsein für die Notwendigkeit der Umrüstung im Markt zu schaffen. Durch ein enges Monitoring sollte zudem die Möglichkeit einer Fristverkürzung geprüft werden. Die Bundesnetzagentur startete im Juli 2023 mit dem Monitoring und erhob bei über 600 Haltern von Triebfahrzeugen und Steuerwagen mit einer Zulassung für Deutschland den Stand der Umrüstung. Es zeigte sich, dass zu dem Zeitpunkt noch über 1000 Fahrzeuge nicht auf störfeste GSM-R Fahrzeuggeräte umgerüstet waren. Bei gut 100 Fahrzeugen bestand zudem das Risiko einer vollständigen Umrüstung erst nach Ablauf der neu festgelegten Frist zum Ende 2024. Nach der ersten Erhebungsrunde wurde der Fokus auf die Fahrzeughalter mit noch nicht umgerüsteten Fahrzeugen beschränkt und der Fortschritt quartalsweise erfasst. Zusätzlich wurde ein regelmäßiger Austausch mit den Fahrzeughaltern vereinbart, welche die rund 100 kritischen Fahrzeuge meldeten. Außerdem stand die Bundesnetzagentur in einem regelmäßigen Austausch mit dem Eisenbahn-Bundesamt, um Erfahrungen aus dem Monitoring mit Erkenntnissen aus der vom BMDV bereitgestellten Umrüstungsförderung abzugleichen und Wissen zu ergänzen. Innerhalb der sechs Erhebungsrunden von Juli 2023 bis Dezember 2024 zeigte sich ein kontinuierlicher Fortschritt bei den Umrüstzahlen. Allerdings wurde auch deutlich, dass weder ein Vorziehen der Frist, noch eine Verlängerung über den 14.12.2024 hinaus, für die rund 100 kritischen Fahrzeuge möglich gewesen wäre. Somit traten zum 15.12.2024 die geänderten Anforderungen im Rahmen der technischen Netzzugangsbedingungen der DB InfraGO AG in Kraft. Auf Basis der Erfahrungen aus dem GSM-R-Monitoring und im Hinblick auf weitere anstehende technische Innovationen (z. B. ERTMS-Roll-out, Einführung der DAK) mit Umrüstungsbedarf an Bestandsfahrzeugen plant die Bundesnetzagentur eine regelmäßige Fahrzeughalterabfrage im Rahmen der Marktbeobachtung durchzuführen. BUNDESNETZAGENTUR | 51 3. Kostendeckungsbericht nach § 37 ERegG Gemäß § 37 Abs. 4 ERegG hat die Bundesnetzagentur zu überprüfen, ob bei Verkehrsdiensten des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) aufgrund der Stations- bzw. Trassenpreisbremse eine Unter- oder Überdeckung der Kosten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes entsteht. Ein Bericht hierzu ist alle fünf Jahre vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersucht im zweiten Kostendeckungsbericht den Zeitraum von 2018 bis 2022. Die Methodik der Zuordnung der Kosten auf die Verkehrsdienste orientierte sich dabei am ersten Kostendeckungsbericht. Ergänzend wird ein Ausblick auf die Jahre 2023 bis 2025 gegeben. Die Überprüfung umfasst die bundeseigenen Infrastrukturunternehmen: DB Netz AG, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH und Usedomer Bäderbahn GmbH. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes erhielten vorab Gelegenheit, Stellung zu dem Berichtsentwurf zu nehmen. Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs und der Stellungnahmen erstellte die Bundesnetzagentur den endgültigen Bericht. Dieser wurde dem Eisenbahninfrastrukturbeirat und der Bundesregierung vorgelegt. Zur Ermittlung der Kostendeckung wurden verschiedene methodische Ansätze herangezogen. Für die Stationsentgelte kamen unterschiedliche Kostenschlüssel zur Anwendung, um die Fixkosten der Bahnhöfe auf verschiedene Nutzergruppen zu verteilen. Bei den Trassenentgelten wurde die Ramsey-Boiteux-Methodik angewandt. Diese beruht auf der Idee, dass Entgelte so strukturiert werden, dass sie eine effiziente Nutzung der Infrastruktur ermöglichen, indem die Verkehrsmenge unter Berücksichtigung einer Kostendeckungsrestriktion maximiert wird. Dazu werden marktsegmentspezifische Aufschläge erhoben, die auf die unmittelbaren Betriebskosten je nach Nachfrageelastizität der Marktsegmente differenziert werden. Bei der ermittelten Kostendeckung durch die Entgelte des SPNV bestand im Betrachtungszeitraum kein einheitliches Bild. So konnte bei den Trassenpreisen der DB Netz AG (inklusive DB RegioNetz Infrastruktur GmbH) weder eine Unter- noch Überdeckung festgestellt werden. Bei den Trassenentgelten der Usedomer Bäderbahn GmbH hingegen konnte eine Kostenüberdeckung identifiziert werden. Bei den Stationsentgelten lag bei allen drei Unternehmen jeweils mindestens teilweise eine Unterdeckung vor. Der Ausblick auf die Jahre 2023 bis 2025 zeigt, dass die Kostendeckung durch die SPNV-Entgelte deutlich abnimmt und bei den übrigen Verkehrsdiensten erhebliche Trassenpreissteigerungen zu erwarten sind.6 6 Die vollständigen Ergebnisse des zweiten Kostendeckungsberichts sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Eisenbahnen/Veroeffentlichungen/Berichte/start.html 52 | MARKTBEOBACHTUNG 4. Marktkonsultation der Vertreter der Endkunden Die Befragung von Vertretern der Endkunden basiert auf der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 67 Abs. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG), die eine regelmäßige Konsultation der Nutzer von Schienenverkehrsdienstleistungen vorsieht. Ziel der Befragung war es, Einblicke in die Wahrnehmung, Herausforderungen und Verbesserungspotenziale aus Sicht der Nutzer zu gewinnen und diese Erkenntnisse in die regulatorische Arbeit einfließen zu lassen. 4.1 Konsultation Endkunden im Schienengüterverkehr 2023 Die Bundesnetzagentur führte im Jahr 2023 eine Endkundenbefragung zum Schienengüterverkehr (SGV) durch. Die Online-Befragung fand zwischen August und Oktober 2023 statt. Es gingen 283 Antworten ein, darunter von Verladern (45 Prozent), Werksbahnen (36 Prozent), Spediteuren (8 Prozent), Verbänden (8 Prozent) und anderen Unternehmen (3 Prozent). Insgesamt zeigt die Befragung, dass der Schienengüterverkehr von den Endkunden im Schienengüterverkehr zwar als ökologisch vorteilhaft angesehen wird, aber in Bereichen wie Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit und Flexibilität erheblichen Verbesserungsbedarf hat. Die Bundesnetzagentur betont, dass ein Ausbau der Infrastruktur sowie eine bessere Integration in die Lieferketten notwendig sind, um den SGV langfristig attraktiv und wettbewerbsfähig zu gestalten. 4.2 Konsultation Endkunden im Schienenpersonenverkehr 2024 Die Befragung der Vertreter der Endkunden im SPV erfolgte 2024 durch eine repräsentative Umfrage der deutschen Bevölkerung, die den SPV nutzen. Wegen des hohen zeitlichen und methodischen Aufwands, insbesondere zur Sicherstellung der Repräsentativität, wurde diese Umfrage ausgeschrieben und vom Institut infas im Auftrag der Bundesnetzagentur durchgeführt. Zum Abgleich mit Verbandseinschätzungen sowie zur Fortführung in den Vorjahren bei Verbänden erhobener Daten wurde die Umfrage auch an die 4 deutschlandweit tätigen Fahrgast- bzw. Verbraucherverbände (Bahnkunden, ProBahn, VCD, Bundesverband Verbraucherzentralen) geleitet. Inhaltliche Schwerpunkte der Befragung waren Aspekte der Bahnhofs- und Zugqualität, Anforderungen/Wünsche an Angebot und Betrieb sowie Auswirkungen von Streiks. Die Fragen wurden von der Bundesnetzagentur vorab festgelegt, mit der Auftragsnehmerin konkretisiert und schließlich leicht angepasst, um eine mittlere Befragungsdauer von 20 Minuten zu erreichen. Die Umfrage wurde in den Monaten September bis November mit etwa 2000 Fahrgästen telefonisch durchgeführt. BUNDESNETZAGENTUR | 53 B Befreiungen 1. Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen Das Eisenbahnregulierungsgesetz sowie die Europarechtlichen Vorgaben enthalten verschiedene gesetzliche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten von der Anwendung bestimmter Regelungen zur Entflechtung, zur Zuweisung von Kapazitäten und zur Erhebung von Entgelten für Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Wie in den Jahren 2021/2022 wurden im Berichtszeitraum insgesamt 22 neue Ausnahme- und Befreiungsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet. Zum Teil wurden die Infrastrukturunternehmen durch die Bundesnetzagentur im Rahmen von Vorabberatungen auf die Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen. Die Bundesnetzagentur hat in den Jahren 2023/2024 29 Anträge positiv beschieden, wobei in zwei Fällen nur eine teilweise Stattgabe erfolgte. Bei 14 Anträgen handelte es sich um Anträge von Betreiber der Schienenwege. In diesen Fällen musste die Bundesnetzagentur die EU-Kommission über ihre Absicht, die Befreiung zu gewähren, informieren. Die Entscheidung konnte erst erfolgen, nachdem die EU-Kommission ihre Einschätzung zur fehlenden strategischen Bedeutung in einem sog. Durchführungsrechtsakt festgehalten hatte. Die Bundesnetzagentur entschied dann letztlich auf der Grundlage dieser Kommissionsentscheidung. 54 | ENTFLECHTUNG C Entflechtung 1. Personalwechsel im DB-Konzern Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hatte sich bei der Bundesnetzagentur über verschiedene behauptete Verstöße des DB-Konzerns gegen entflechtungsrechtliche Vorgaben – u.a. auch zur personellen Entflechtung – beschwert. Gegenstand des Verfahrens war die Prüfung der Vereinbarkeit konkreter, in der Vergangenheit durchgeführter Personalwechsel einerseits und die Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen an die personelle Entflechtung im Zusammenhang mit der beruflichen Mobilität im DB- Konzern andererseits. Kernelement der rechtlichen Betrachtung war hierbei insbesondere die Frage nach der Verhinderung von Interessenkonflikten bei Wechseln, betreffend die wesentlichen Funktionen von Infrastrukturbetreibern. Im Laufe des Verfahrens hat die DB das konzerninterne Prüfprocedere für personelle Wechsel mit Bezug zu wesentlichen Funktionen konkretisiert und ein festes Bewertungsschema für die Prüfung solcher Wechsel eingeführt. Außerdem würde ein „Entflechtungsbeirat“ etabliert. Dieser aus Verbandsmitgliedern bestehende Beirat soll zukünftig über beabsichtigte Personalwechsel von Eisenbahnverkehrsunternehmen zur DB InfraGO AG in bestimmten oberen Führungspositionen informiert werden, um insbesondere Stellung zu möglichen Interessenkonflikten nehmen zu können. 2. Verstöße gegen Darlehenskonditionen im DB-Konzern Die unter 1. erwähnte Beschwerde betraf des Weiteren die Gewährung von Darlehen zu vermeintlich nicht marktgerechten Konditionen innerhalb des DB Konzerns. Konkret hatte sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen darüber beschwert, dass die Darlehenskonditionen der DB Cargo AG zu günstig seien. Im Verfahren überprüfte die Bundesnetzagentur die Beschwerde exemplarisch anhand eines konkreten Darlehens und systematisch anhand des Vorgehens der Deutsche Bahn AG bei der Ermittlung des Darlehenszinssatzes. Der rechtliche Maßstab im Eisenbahnregulierungsgesetz sieht vor, dass Darlehen zwischen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens grundsätzlich gewährt werden dürfen. Dies muss aber zu Zinssätzen geschehen, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln. Bei der Bestimmung des Risikoprofils ist im Interesse einer Gleichbehandlung mit Wettbewerbsunternehmen die Konzernverbundenheit zwischen Verkehrsunternehmen und Infrastrukturunternehmen auszublenden. Auf Basis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens lässt sich feststellen, dass die Beschwerde begründet war. Das betrachtete Darlehen der DB AG an die DB Cargo AG weist einen unüblich günstigen Zinssatz auf. Die Bundesnetzagentur hat daher am 22.03.2024 angeordnet, dass die Finanzierung der DB Cargo AG auf marktübliche Konditionen umzustellen ist. Dabei war das konkret betrachtete Darlehen unmittelbar nach Beschlusserlass anzupassen. Darüber hinaus mussten aber auch alle sonstigen zwischen der DB Cargo AG und BUNDESNETZAGENTUR | 55 der Konzernmutter abgeschlossenen Darlehensverträge bis Ende des Jahres auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben überprüft und ggf. angepasst werden. Neue Darlehensverträge sind von vornherein nach den gesetzlichen Maßgaben auszugestalten. Die Entscheidung ist vollziehbar, aber aufgrund laufender Klageverfahren noch nicht bestandskräftig. 56 | ZUGANG ZU SCHIENENWEGEN D Zugang zu Schienenwegen 1. Prüfung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen Die Bundesnetzagentur prüfte im Berichtszeitraum in mehreren Verfahren die Schienennetz- Nutzungsbedingungen (SNB) der DB InfraGO AG und anderen Betreiber der Schienenwege. Die DB InfraGO AG hat die Regulierungsbehörde über eine Vielzahl von beabsichtigten Regelungen in ihren Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) informiert. Die Bundesnetzagentur prüfte die SNB verschiedener anderer Betreiber der Schienenwege. Einige Unternehmen haben darüber hinaus der Bundesnetzagentur vor einer Unterrichtung ihre SNB bzw. die beabsichtigten Änderungen vorab zur Durchsicht und Beratung übermittelt. Gleichsam bot die Bundesnetzagentur den Betreibern von Schienenwegen proaktiv solche Vorabkontrollen an, wenn sich bei Kenntnisnahme der SNB herausstellte, dass diese in einem Unterrichtungsverfahren wegen eisenbahnregulierungsrechtlicher Mängel mit nicht unerheblichem Aufwand überarbeitet werden müssten. Ferner wurden seitens der Bundesnetzagentur von Amts wegen Vorermittlungsverfahren zur SNB-Prüfung durchgeführt, wenn diese im Rahmen anderer behördlicher Verfahren, z. B. Entgeltverfahren, Kenntnis über nicht mehr eisenbahnregulierungsrechtskonforme SNB erlangte. Häufige Beanstandungsgründe waren die Verwendung veralteter Rechtsnormen, intransparente Regelungen oder solche, welche nicht der Regelungstiefe der Gesetzesgrundlagen entsprachen. Im Rahmen der seitens der Bundesnetzagentur durchgeführten Prüfungen konnte erneut festgestellt werden, dass ein Großteil der – häufig kleineren - Unternehmen als Grundlage für seine SNB die vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) erstellten Muster-SNB nutzt. 2. Weitere Tätigkeiten 2.1 Personelle Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellwerken Auch in den Jahren 2023 und 2024 erhielt die Bundesnetzagentur erneut in zahlreichen Fällen Kenntnis über zeitweise nicht besetzte Betriebsstellen der DB InfraGO AG, insbesondere Stellwerke. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen der Beobachtung der Gesamtsituation der entsprechenden Problematik in verschiedenen Fällen Vorermittlungsverfahren eingeleitet und die jeweiligen Vorkommnisse einzelfallbezogen untersucht. Hierbei hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Aufgreifermessens insbesondere in den Sachverhalten ermittelt, in denen nach den vorliegenden Informationen die Auswirkungen auf die Zugangsberechtigten wegen längerer Dauer - z. Hierbei hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Aufgreifermessens insbesondere in den Sachverhalten ermittelt, in denen nach den vorliegenden Informationen die Auswirkungen auf die Zugangsberechtigten wegen längerer Dauer - z. B. durch Nichtbesetzung von mehreren Stunden, durch Ausfall ganzer Schichten oder insgesamt - nicht unerheblich erschienen. Im September 2023 eröffnete die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung einer ausreichenden personellen Besetzung der Stellwerke der DB InfraGO AG und zum Umgang mit den Folgen einer nicht ausreichenden Besetzung. Mit Beschluss vom 16.09.2024 verpflichtete die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG, die für die durchgängige Einhaltung der Streckenöffnungszeiten erforderliche leistungswirksame Personalbedarfsdeckungsquote (L-PBDQ) von 100 Prozent beim Stellwerkspersonal in allen Regionen des von ihr betriebenen Schienennetzes nicht zu unterschreiten. Zudem drohte sie der DB InfraGO AG ein Zwangsgeld pro Region für den Fall an, dass die DB InfraGO AG die von ihr selbst gesetzten Zielwerte der L-PBDQ (zumeist unter 100 Prozent) zum Ende eines Quartals unterschreitet. BUNDESNETZAGENTUR | 57 Mit Verweis auf das laufende Beschlusskammerverfahren beantwortete die DB InfraGO AG in den Vorermittlungsverfahren ab Mitte September 2023 Auskunftsschreiben der Bundesnetzagentur zu konkret aufgetreten Nicht-/Unterbesetzungen von Stellwerken im Rahmen der o.g. Vorermittlungsverfahren zunächst nicht mehr. Es wurde daher seitens der Bundesnetzagentur ein Auskunftsbescheid erlassen. Gegen diesen hat die DB InfraGO AG Rechtsmittel beim VG Köln eingereicht, diese jedoch im August 2024 wieder zurückgenommen. Zwar hat die DB InfraGO AG seitdem Auskunftsschreiben der Bundesnetzagentur im Rahmen von Vorermittlungsverfahren zu konkret aufgetreten Nicht-/Unterbesetzungen von Stellwerken wieder beantwortet und die Gründe für die zeitweisen Nicht-/Unterbesetzungen, die Auswirkungen auf die Zugangsberechtigten sowie die seitens der DB InfraGO AG getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der zeitweisen Nichtbesetzungen dargelegt. Dadurch, dass Antworten auf Auskunftsersuchen teilweise erst lange Zeit nach Auftreten der jeweiligen Stellwerksnicht-/Unterbesetzung nachgeliefert worden sind, ist jedoch die Tätigkeit der Bundesnetzagentur erheblich erschwert worden, da sich die Bundesnetzagentur nur auf Grundlage der entsprechenden Informationen ein umfangreiches Lagebild von der Problematik zeitweise nicht besetzter Betriebsstellen der DB InfraGO AG verschaffen kann. 2.2 Nicht rechtzeitige Ankündigung von Baumaßnahmen Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen hatte sich mit einer Beschwerde über die Verletzung von Ankündigungsfristen, betreffend nicht im Netzfahrplan ausgeregelter Baumaßnahmen durch die DB Netz AG an die Bundesnetzagentur gewandt. Die Ermittlungen der Bundesnetzagentur ergaben, dass die DB Netz AG sehr regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang gegen die Kommunikationsfristen verstößt. Erschwerend kommt hinzu, dass in den kommenden Jahren viele Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, während verkehrsseitig weiterhin eine wachsende Nachfrage nach Schienenverkehrsleistungen zu verzeichnen ist. Gleichzeitig sorgen verschiedene Neuerungen für prozessuale Änderungen. Die Bundesnetzagentur verpflichtete daher die DB Netz AG mit Beschluss vom 24.05.2023, zukünftig die in den Nutzungsbedingungen geregelten Ankündigungsfristen einzuhalten. Dies wurde verbunden mit der Auflage, der Bundesnetzagentur monatlich eine Übersicht zur Fristeinhaltung im Vormonat vorzulegen, sowie mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 01.09.2023 gegen die auferlegte Verpflichtung verstößt und die Quote fristgerecht übersandter Unterlagen im betroffenen Monat unterhalb von 95 Prozent liegt. Mit Beschluss vom 01.03.2024 setzte die Bundesnetzagentur gegenüber der DB InfraGO AG als Rechtsnachfolgerin der DB Netz AG ein Zwangsgeld in Höhe von 225.000 Euro fest und drohte ihr bei weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss vom 24.05.2023 weitere Zwangsgelder an. Mit Beschluss vom 13.09.2024 setzte die Bundesnetzagentur gegenüber der DB InfraGO AG abermals Zwangsgelder in Höhe von 600.000 Euro fest und drohte ihr weitere Zwangsgelder in gestaffelter Höhe an. 58 | ZUGANG ZU SCHIENENWEGEN 2.3 Unterrichtungen über beabsichtigte Trassenablehnungen der DB InfraGO AG Die Trassenvergabe folgt einem regelbasierten und durchstrukturierten Prozess auf Grundlage der Nutzungsbedingungen der DB InfraGO AG. Die Zugangsberichtigten melden von Mitte März bis Mitte April Trassen für die nachfolgende Netzfahrplanperiode an. Die DB InfraGO AG konstruiert daraufhin Trassen und bemüht sich, auftretende Konflikte mit den Zugangsberechtigten im Rahmen einer sog. Koordinierung zu lösen. Sofern die Koordinierungen scheitern, wird ein gesetzlich vorgesehenes Streitbeilegungsverfahren eingeleitet und nach Vorrangkriterien über die konkurrierenden Anmeldungen entschieden. Als Ergebnis wird der vorläufige Netzfahrplan (VNP) veröffentlicht und die DB InfraGO AG unterrichtet die Bundesnetzagentur über etwaige beabsichtigte Trassenablehnungen. Mit Beschluss vom 29.02.2024 hat die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG erstmalig verpflichtet, es zu unterlassen, bei der Erstellung des Netzfahrplans die maßgeblichen Fristen zu missachten. Der Beschluss stellt sicher, dass eine etwaige Fristüberschreitung bei der Erstellung des VNP den der DB InfraGO AG zur Verfügung stehenden Zeitraum für die Vorbereitung und den Versand der Angebote im Rahmen des ENP nicht einschränkt. Zum Netzfahrplan 2023/2024 lagen der Bundesnetzagentur 212 beabsichtigte Ablehnungen zur Prüfung vor. Für den Netzfahrplan 2024/2025 prüfte die Bundesnetzagentur 196 beabsichtigte Ablehnungen. In beiden Jahren betrafen der Umgang mit Anmeldungen in Abschnitten mit geplanten Baumaßnahmen den größten Ablehnungsumfang. Durch den sog. Verkehrsartenmix werden für den SPNV, SPFV und SGV jeweils eine gewisse Anzahl an Kapazitäten (Trassen) während der Baumaßnahme festgelegt, z. B. erhält der SGV statt der ohne Baumaßnahme vorgesehenen acht nur sechs Kapazitäten (Trassen) auf dem betroffenen Streckenabschnitt für einen Verkehrstag. Das kann zur Folge haben, dass die EVU direkt für mehrere Verkehrstage ihre Fahrten anmelden, um zumindest an einem der Verkehrstage den Zuschlag zu erhalten. Die Bundesnetzagentur musste in den Jahren 2023 und 2024 keine beabsichtigte Ablehnung beanstanden. 2.4 Überlastungsverfahren Als eine der Ursachen für die schlechte Leistungserbringung des Schienenwegsbetreibers wird gegenwärtig die Überlastung des Schienennetzes angegeben. Gleichwohl gab es in den Jahren 2023 und 2024 nur eine neue „reguläre Überlastung“, indem Ende 2022 die Strecke Darmstadt – Mannheim einschließlich der Südeinfahrt nach Mannheim für überlastet erklärt wurde. Ansonsten wurde das Thema Überlastung von sogenannten „temporären Überlastungen“ dominiert: Sie wurden und werden gegenwärtig verstärkt erklärt für die Umleitungsstrecken, auf denen es im Zuge der Generalsanierungen ab 2024 zu Überlastungen kommt. Im konkreten Fall Darmstadt – Mannheim wurden von der DB InfraGO AG wie vorgesehen eine Kapazitätsanalyse durchgeführt und ein Plan zur Erhöhung der Kapazität (PEK) aufgestellt, der am 07.03.2024 in seiner finalen Fassung vorgelegt wurde. Wie üblich ist aber unklar, wann die Realisierung eines Großteils der Maßnahmen erfolgen kann. Selbst die Finanzierung von Überholgleisen oder von Überholgleisverlängerungen ist so unsicher, dass die „Wirksamkeit“ der Maßnahmen von DB InfraGO als „offen“ bezeichnet wird. Eine vorgeschlagene „Achsverschwenkung“ im Mannheimer Hauptbahnhof oder der mehrgleisige Ausbau zwischen Mannheim Hauptbahnhof und Mannheim-Friedrichsfeld Süd sowie dort Kreuzungsbauwerke sind mindestens schon „mittlere“ statt kleine Ausbaumaßnahmen und damit hinsichtlich ihrer Finanzierung und Realisierung noch weniger absehbar. BUNDESNETZAGENTUR | 59 Deutlich zahlreicher waren im Berichtszeitraum temporäre Überlastungen während der Totalsperrung bei der Generalsanierung. Dabei handelt es sich– im Unterschied zu normalen Überlastungen – nicht um bereits eingetretene Überlastungen, sondern um „zukünftige Überlastungen“ während der Generalsanierungen, die im Regelfall fünf Monate dauern sollen. Wenn für diese Generalsanierungen wichtige Hauptstrecken gesperrt werden, kommt es auf den Umleitungsstrecken fast immer zu "zukünftigen Überlastungen". Insgesamt wurden im Berichtszeitraum acht Verfahren durchgeführt, die jeweils die Umleitungsstrecken für die folgenden Generalsanierungen betreffen: • Riedbahn (2024) • Hamburg – Berlin (2025/26) • Oberhausen – Emmerich (2025/26) • Hannover – Hamburg (2026 und 2029) • Köln – Hagen (2026) • Nürnberg – Regensburg – Passau (2026) • Troisdorf – Koblenz – Wiesbaden (2026) • Lehrte – Berlin (2026/27) Die erste Generalsanierung der Riedbahn stellte sich relativ unproblematisch dar: Es gab hier zwei Parallelstrecken, über die Personenfern- und Güterzüge relativ leicht umgeleitet werden konnten. Die Eingriffe in den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) wurden durch den organisierten Schienenersatzverkehr (SEV) gut bewältigt. Schon die beiden nächsten Generalsanierungen drohen aber zu erheblichen Problemen zu führen: Die gesperrte Strecke Hamburg – Berlin ist so lang, die Umleitungsstrecken über Salzwedel und Stendal so wenig leistungsfähig bzw. durch die Umleiterverkehre des Personenfernverkehrs so überlastet, dass der Güterverkehr (SGV) zu sehr langen Umwegen zum Teil über Braunschweig und Magdeburg gezwungen wird. Das stellt die Wirtschaftlichkeit des SGV häufig massiv in Frage, zum einen wegen der erhöhten Traktions- und Personalkosten, zum anderen aber auch wegen der erheblich verlängerten Umlaufzeiten und dann fehlenden Wagenmaterials. Bei der Generalsanierung der Strecke Oberhausen – Emmerich, die keine vollständige, sondern nur zeitweise Totalsperrungen vorsieht, muss vor allem über die Strecke Viersen – Kaldenkirchen umgeleitet werden. Diese Strecke ist für 12,6 Kilometer nur eingleisig. Deshalb wollte die DB InfraGO nur den von der Emmerich- Strecke umgeleiteten ICE nach Amsterdam im Zweistundentakt fahren lassen und den SPNV gänzlich zugunsten des ebenfalls sehr wichtigen SGV untersagen. Die Bundesnetzagentur hat erreicht, dass der SPNV immerhin am Wochenende – bei dann weniger Güterverkehr – ermöglicht wird. Leider wurde dieser eingleisige Abschnitt nicht im Vorfeld ausgebaut, obwohl dieser Ausbau bereits 2018 in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplans hochgestuft worden war. Als Folge wird es an Wochentagen keinen SPNV geben. Dies bedeutet, dass kein SPNV zwischen den beiden größten Ballungsräumen Europas, Niederlande und NRW, zwischen Aachen im Süden und Gronau-Bad Bentheim im Norden, auf 250 Kilometer Grenzlänge angeboten werden kann. Bei den für 2026 geplanten Generalsanierungen wurden in 2024 die Umleitungsstrecken als überlastet erklärt. Besonders problematisch ist die abschnittsweise Totalsperrung der Strecke Nürnberg – Regensburg – Passau, 60 | ZUGANG ZU SCHIENENWEGEN da es hier in akzeptabler Nähe keine leistungsfähigen Umleitungsstrecken gibt und SPNV- Verkehrsunternehmen zum Teil massiv betroffen sind. Ähnliches gilt für die bereits in 2026 beginnende Generalsanierung der wichtigen Hauptstrecke (Hannover) Lehrte – Berlin, die im Raum Erfurt durch die großräumige Umleitung von Personenfern- und Güterzügen zu Problemen für den SPNV und die dort betroffenen Verkehrsunternehmen führt. Diese Thematik wurde aber so richtig erst Ende 2024 deutlich. Lösungen werden in 2025 gesucht. BUNDESNETZAGENTUR | 61 E Zugang zu Serviceeinrichtungen 1. Einführung Die Bundesnetzagentur prüft die Einhaltung eisenbahnrechtlicher Vorgaben für den diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und den darin erbrachten Leistungen. Ein besonderes Augenmerk lag auf der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS). Wesentliche Vorgaben finden sich in der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2017/2177 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen. Um von Anfang an Transparenz als Grundlage für den diskriminierungsfreien Zugang zu schaffen, ist die Erstellung von NBS für neu entstandene Serviceeinrichtungen oder bei einem Betreiberwechsel von besonderer Bedeutung. Daneben spielten die Prüfungen beabsichtigter Zugangsablehnungen von verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) eine Rolle. Mit knappen Kapazitäten gingen die Themen der Höchstpreisverfahren als finales Entscheidungskriterium im Vergabeprozess sowie der Modalitäten rund um die Mitnutzung bereits vergebener Kapazitäten einher. Die Transparenz über und den Erhalt von notwendigen Kapazitäten in Serviceeinrichtungen unterstützt die Bundesnetzagentur über einen regelmäßigen Austausch mit der Eisenbahnaufsicht. Die alternativen Antriebe sind vor dem Hintergrund des nach wie vor erheblichen Anteils nichtelektrifizierter Strecken und dem Umweltschutz ein zunehmend wichtiges Thema in der täglichen Arbeit. 2. Prüfung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen stellen den diskriminierungsfreien Zugang sicher, indem eine Transparenz über die Infrastruktur sowie die Zugangsbedingungen geschaffen wird und die Regelungen für alle Zugangsberechtigten Anwendung finden. Zu den Serviceeinrichtungen zählen Infrastrukturen unterschiedlicher Funktionen, Größe und Marktbedeutung. Die Bundesnetzagentur prüft sowohl die Erstaufstellung von Nutzungsbedingungen wie auch deren Änderungen auf die Vereinbarkeit mit dem Eisenbahnrecht. Die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur führte im Berichtszeitraum diverse Verfahren, welche die Erst- bzw. Neufassung oder Änderungen bestehender NBS zum Gegenstand hatten. Im Vorfeld dieser Verfahren stand in zahlreichen Fällen die Fachabteilung als Ansprechpartnerin für die Unternehmen zur Verfügung. Sowohl zur Darstellung der Regelungen zu betrieblichen Abläufen als auch bei der Formulierung einzelner Zugangsbedingungen konnte durch einen intensiven Dialog mit den Betreibern eine Verbesserung der dann zu unterrichtenden Nutzungsbedingungen erreicht werden. 3. Weitere Tätigkeiten 3.1 Konfliktverfahren wegen knapper Kapazitäten Die Betreiber von Serviceeinrichtungen bemühen sich zunächst, alle Nutzungsanträge durch Gespräche und Koordinierung mit den betroffenen Antragstellern bestmöglich abzustimmen. Kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung nicht allen Anträgen stattgeben, muss er die Bundesnetzagentur über die beabsichtigte Nutzungsablehnung unterrichten. Die Regulierungsbehörde prüft dann, ob das zur beabsichtigten Nutzungsablehnung führende Prozedere korrekt angewendet wurde. 62 | ZUGANG ZU SERVICEEINRICHTUNGEN Zu den Netzfahrplanjahren 2023/2024 und 2024/2025 legte die DB InfraGO AG 57 bzw. 42 beabsichtigte Ablehnungen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vor. Es handelt sich um einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren. Für den Netzfahrplan 2024/2025 hatte die Bundesnetzagentur 11 beabsichtigten Ablehnungen in Teilen widersprochen. In diesen Fällen beantragte(n) ein oder mehrere Zugangsberechtigte(r) Mehrjahresverträge für die Jahre 2025-2029. Die DB InfraGO AG beabsichtigte die Anmeldungen gesamthaft abzulehnen, da auf der jeweils gewünschten Kapazität schon ein abgeschlossener Mehrjahresvertrag - beispielsweise bis 2026 -liegt. Aus Sicht der DB InfraGO AG können Mehrjahresverträge nur für freie Kapazitäten ab dem ersten Jahr abgegeben werden. Die Bundesnetzagentur sah in diesem Verständnis einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen. Hiernach dürfen Betreiber von Serviceeinrichtungen keine Anträge ablehnen, wenn in ihrer Serviceeinrichtung eine dem Bedarf des Antragstellers entsprechende Kapazität verfügbar ist oder im Verlauf des Koordinierungsverfahrens oder danach voraussichtlich verfügbar sein wird. In dem genannten Beispiel durfte somit die Anmeldung für die Jahre 2027 bis 2029 nicht abgelehnt werden. Die Entscheidungen sind noch nicht bestandskräftig. Die DB InfraGO AG hat mittlerweile ihre Nutzungsbedingungen dahingehend klargestellt, dass Anmeldungen von Mehrjahresverträgen für Kapazitäten nur möglich sind, für die noch keine Nutzungsverträge abgeschlossen worden seien. 3.2 Stilllegung von Serviceeinrichtungen Mit Beschluss vom 22.03.2024 hat die Bundesnetzagentur im Verfahren BK10-24-0011_Z erneut entschieden, eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 15 Abs. 10 der DVO (EU) 2017/2177 (Verfahren für die Stilllegung von Serviceeinrichtungen der Eisenbahn) zu gewähren, so dass sich die Genehmigung der Stilllegung von Serviceeinrichtungen nach § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) richtet. Dies hat zur Folge, dass Anträge auf Stilllegung von Serviceeinrichtungen nach wie vor durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bearbeitet werden. Das für die Eisenbahnen des Bundes zuständige Eisenbahn-Bundesamt (EBA) informiert die Bundesnetzagentur über eingehende Stilllegungsanträge und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bundesnetzagentur wurde im Jahre 2023 bei 24 Fällen, im Jahr 2024 bei 20 Fällen durch das EBA entsprechend beteiligt. Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Austausch mit den Kollegen des EBA zu Fragen der Betriebspflicht sowie der Transparenz über betriebene Serviceeinrichtungen statt. Der Austausch mit den Aufsichtsbehörden der nichtbundeseigenen Eisenbahnen findet regelmäßig statt und soll zukünftig noch weiter intensiviert werden. Seit der Novellierung des AEG im Dezember 2023 ist die Bundesnetzagentur auch bei Anträgen auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu beteiligen. Im Jahre 2024 wurden dabei 103 Fälle bearbeitet. 3.3 Alternative Antriebe Fahrzeuge mit alternativen Antrieben werden überwiegend auf nicht-elektrifizierten Strecken eingesetzt. Im SPNV kommen Wasserstoff- und Batterietriebzüge (Akkumulatoren) zum Einsatz, um eine Dieseltraktion mit entsprechender Umweltbelastung zu vermeiden. Die Bemühungen um eine noch bessere Umweltbilanz des Schienenverkehrs berühren regelmäßig auch regulatorische Fragestellungen. Wasserstoffzüge werden bereits im Regelbetrieb in Niedersachsen und Hessen eingesetzt. Die Wasserstofftankstellen werden eisenbahnrechtlich als Serviceeinrichtungen gem. Anlage 2 Nr. 2 i) ERegG eingestuft. Im Berichtszeitraum hat die Bundesnetzagentur einen weiteren Befreiungsantrag und eine Erstaufstellung von Nutzungsbedingungen BUNDESNETZAGENTUR | 63 geprüft. Dabei hat die Bundesnetzagentur dem Pilotcharakter der Einrichtungen wieder Rechnung getragen und den Umstand berücksichtigt, dass eine Inanspruchnahme durch weitere Eisenbahnverkehrsunternehmen derzeit eher unwahrscheinlich ist. Der Einsatz von Batterietriebzügen wurde zwischenzeitlich erstmalig in Schleswig-Holstein inkl. Randbereich von Niedersachsen umgesetzt. Diesbezüglich hat sich die Bundesnetzagentur befasst mit der Fragestellung der rechtlichen Einstufung der erforderlichen technischen Einrichtungen, die je nach Bau und Funktionsweise unterschiedlich sein kann. Eine andere Möglichkeit der Reduzierung von Emissionen im Eisenbahnverkehr ist der Einsatz von Kraftstoffen aus umgewandelten biologischen Rest- und Abfallstoffen. Die DB Energie GmbH hat in den Jahren 2023 und 2024 die Umstellung einiger Dieseltankstellen auf den Biokraftstoff HVO 100, ein aus biologischen Rest- und Abfallstoffen erzeugter Kraftstoff, weiter forciert. Dazu gab es eine Marktabfrage zum Bedarf und eine Änderung der Liste der Tankstellen als Anlage der Nutzungsbedingungen, aus der die (geplante) zeitliche Umstellung für einzelne Anlagen ersichtlich ist. Da die Bereitstellung dieses Kraftstoffs mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist, sind die benötigten Mengen vorab anzumelden. 3.4 (Teil-)Öffnung von Werksbahnen Fragestellungen zur regulierungsrechtlichen Möglichkeit, Werksbahnen (ggf. teilweise) in öffentliche Eisenbahninfrastruktur zu überführen, sind im Jahr 2024 vermehrt aufgetreten. Hintergrund dessen ist, dass häufig die Dimensionierung bestehender Werksbahnen dem gegenwärtigen Bedarf nicht mehr entspricht, diese daher aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr vollumfänglich aufrechterhalten werden soll. Die Öffnung und damit Vermarktung von Kapazitäten wird dabei als Einnahmequelle zur Kompensation wahrgenommen. Aus Sicht des Regulierers sind Öffnungen von Infrastrukturen für den Markt, die diesem vorher nicht zur Verfügung standen, insbesondere vor dem Hintergrund der Knappheit von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen jeglicher Art, grundsätzlich zu begrüßen. Herausforderungen entstehen dort, wo die Interessen des bisherigen Werkbahnbetreibers auf die regulierungsrechtlichen Anforderungen an eine öffentliche Serviceeinrichtung treffen. Dabei kann es etwa um Sicherheitsbedenken beim Zugang Dritter zu Werksgeländen gehen. Sämtliche Punkte sind für die Erstaufstellung regulierungsrechtskonformer Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) bedeutsam. Die Bundesnetzagentur steht hierzu im engen Austausch mit den Betreibern. 64 | PRÜFUNG VON ENTGELTEN F Prüfung von Entgelten 1. Überblick über die Aktivitäten der Entgeltregulierung Im Rahmen der Entgeltregulierung lag der Schwerpunkt insbesondere auf der Überprüfung der Eisenbahnrechtskonformität der von den bundeseigenen Infrastrukturunternehmen erhobenen Entgelte. Hierzu gehörte im Berichtszeitraum vor allem die Durchführung der Verfahren zur DB InfraGO AG (bzw. deren Vorgängerunternehmen) und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH im Hinblick auf die Obergrenze der Gesamtkosten sowie der Genehmigung der Trassenpreise respektive der Stationspreise. Die Bundesnetzagentur hat die Entgelte für die Erbringung des Mindestzugangspakets von allen Betreibern regelspuriger Schienenwege, die diese nicht ausschließlich zu dem Zweck musealer Nutzung betreiben, zu genehmigen. Soweit keine Ausnahme- oder Befreiungstatbestände vorliegen, ist in diesem gesetzlichen Regelfall eine Preisbildung mit Anreizsetzung durchzuführen. Diese „großen“ Genehmigungsverfahren hat die Bundesnetzagentur für die DB InfraGO AG (vormals DB Netz AG) und die DB RNI GmbH durchgeführt. Ausgehend vom Ausgangsniveau der Gesamtkosten – welches bereits im Jahr 2022 für die Periode 2024 bis 2028 festgelegt wurde – wird für jedes Jahr innerhalb der Regulierungsperiode eine jährliche Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) bestimmt. Im Berichtszeitraum hat die Bundesnetzagentur sowohl die OGK für 2025 und 2026 festgelegt als auch die sich daran anschließenden Genehmigungsverfahren für die Trassenpreissysteme der DB InfraGO AG (bzw. DB Netz AG) und DB RNI GmbH für diese beiden Jahre geführt, wobei das Genehmigungsverfahren für das Trassenpreissystem 2026 derzeit noch andauert. Die Stationspreise bedürfen, sofern keine entsprechende Befreiung vorliegt, ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Innerhalb des Berichtszeitraums genehmigte die Bundesnetzagentur die Stationspreise der DB Station&Service AG bzw. der DB InfraGO AG für die Jahre 2024 und 2025. Auf Grund der Verschmelzung der DB Station&Service AG auf die DB Netz AG umfasst die Genehmigung ab den Stationspreisen 2025 allerdings nur noch die Entgelte für die Nutzung der Serviceeinrichtung Personenbahnhof. Die Nutzung der Personenbahnsteige inklusive Zuwegungen ist ab diesem Zeitpunkt mit den Trassenpreisen abgegolten. Im Berichtszeitraum wurden ebenfalls vereinzelt Stationspreise nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturunternehmen genehmigt. Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur in 2023 bei 75 Betreibern und in 2024 bei 77 Betreibern der Schienenwege, bei denen Ausnahme- oder Befreiungstatbestände erfüllt waren, sog. vereinfachte bzw. mittlere Genehmigungsverfahren durchgeführt. Bei diesen Unternehmen sind Entgelte zu genehmigen, wenn sie so bemessen sind, dass sie die Kosten für die Erbringung der Leistungen, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen. Die Entgelte müssen zudem angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein. Darüber hinaus führte die Bundesnetzagentur zahlreiche Unterrichtungsverfahren, die im Zusammenhang mit Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen standen. Im Rahmen eines sechswöchigen Verwaltungsverfahrens überprüft die Bundesnetzagentur die Eisenbahnrechtskonformität der beabsichtigten Regelungen. Überdies beschäftigte sich die Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf Grund der Initiative von Unternehmen mit zahlreichen Vorermittlungen, die sowohl der Abwendung und Erleichterung von BUNDESNETZAGENTUR | 65 Beschlusskammerverfahren dienten als auch die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewährleisten sollten. Weiterhin wurden durch die Bundesnetzagentur im Berichtszeitraum verschiedene Beschwerdeverfahren mit Entgeltbezug durchgeführt. 2. Entgeltprüfungen im Einzelnen 2.1 Obergrenze der Gesamtkosten der DB InfraGO AG Für jedes Jahr innerhalb der Regulierungsperiode wird ausgehend vom Ausgangsniveau der Gesamtkosten (AGK) eine jährliche Obergrenze der Gesamtkosten (OGK) festgelegt. Die OGK ist deshalb von Bedeutung, weil sie im Rahmen der Anreizsetzung das Trassenpreisniveau begrenzt. Jährlich ist die Festlegung der OGK der Genehmigung der Trassenpreise vorgelagert. Die Festlegung der OGK berücksichtigt einerseits – gemessen an dem durch die Beschlusskammer festgelegten AGK – eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, auf deren Grundlage Kosten hinzuzurechnen sind, und andererseits eine gesamtwirtschaftliche Produktivitätsfortschrittsrate, auf deren Grundlage Kosten in Abzug zu bringen sind. Beide Raten werden aus Publikationen des Statistischen Bundesamts bzw. des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) hergeleitet. Ggf. sind hier weitere Anpassungen – mit Blick auf geschlossene Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen oder weitere Sonderaspekte – zu berücksichtigten. Für das Jahr 2025 hat die Bundesnetzagentur die OGK für die DB InfraGO AG mit Beschluss vom 28.02.2024 auf 6.761 Mio. Euro festgelegt. Die OGK 2025 liegt damit 472 Mio. Euro über der auf 6.289 Mio. Euro festgelegten OGK 2024. Wesentlicher Faktor für die deutliche Erhöhung war die erstmalige kostenseitige Berücksichtigung der Personenbahnsteige in der OGK 2025 (389 Mio. Euro), deren Nutzung seit 2025 mit dem Trassenentgelt abgegolten wird und ausgleichend beim Stationsentgelt mindernd entfällt. Ohne diesen Effekt hätte sich die OGK 2025 auf 6.372 Mio. Euro belaufen, was einer Erhöhung der OGK 2025 gegenüber der OGK 2024 auf vergleichbarer Basis um 83 Mio. Euro entsprochen hätte. Die OGK 2026 wurde mit Beschluss vom 04.10.2024 auf 7.382 Mio. Euro festgelegt, davon 7.090 Mio. Euro endgültig und 292 Mio. Euro mit Blick auf die noch bevorstehende Verabschiedung des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 – HG 2025) vorläufig. Die DB InfraGO AG hatte eine deutlich höhere OGK beantragt. Sie machte dabei geltend, dass außerplanmäßige Kosten (Kapitalkosten, Abschreibungen) aus dem Wegfall von Baukostenzuschüssen und der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Eigenkapitalerhöhungen zu berücksichtigen seien. Die Bundesnetzagentur hat die zusätzlichen Kosten nur mit einer deutlichen Kürzung anerkannt. Hauptgrund war ein geringerer Ansatz bei der Eigenkapitalverzinsung. Gegen diesen Beschluss reichte die DB InfraGO AG Klage beim VG Köln ein. Im Rahmen eines Eilverfahren verpflichtete das VG Köln die Bundesnetzagentur am 24.01.2025 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die OGK 2026 für die DB InfraGO AG auf 7.841 Mio. Euro festzulegen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. 66 | PRÜFUNG VON ENTGELTEN 2.2 Trassenpreise der DB InfraGO AG Die Bundesnetzagentur genehmigte am 22.03.2024 das Trassenpreissystem (TPS) 2025 der DB InfraGO AG. Im Durchschnitt über alle Verkehrsdienste sind Preissteigerungen in Höhe von effektiv sechs Prozent genehmigt worden. Die zu beachtende gesetzliche „Trassenpreisbremse“ als Deckel für die Trassenpreise des SPNV, führte zu relativ geringen effektiven Preissteigerungen im SPNV (0,6 Prozent) und im Gegenzug zu höheren Preissteigerungen im SPFV (17,7 Prozent) und SGV (16,2 Prozent). Anzumerken ist, dass die Trassenpreise nur einen Teil der Gesamtkosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen ausmachen, im Schnitt etwa 15 Prozent im SGV und 25 Prozent im SPFV. Der aus der Trassenpreissteigerung resultierende Effekt führt insofern zu etwa zwei Prozent (SGV) bis vier Prozent (SPFV) Steigerung der Gesamtkosten der Eisenbahnverkehrsunternehmen. In den vorangegangenen Jahren hatte die DB Netz AG trotz teils deutlich steigender Vorleistungskosten noch relativ moderate durchschnittliche Trassenpreissteigerungen vorgenommen (2,3 Prozent Steigerung im Jahr 2023 und 3,0 Prozent Steigerung im Jahr 2024). Neben Anpassungen bei den Trassenentgelten sieht die DB InfraGO AG u. a. Verschärfungen bei den Stornierungsregelungen mit dem Ziel effizienterer Kapazitätsnutzungen und ein neu entwickeltes Anreizsystem zur Verringerung von Störungen und Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Netzes beim SGV vor. Das bisherige Anreizsystem stand seit dem Start zum TPS 2020 in der Kritik des Marktes der SGV- Unternehmen. Gegen den Genehmigungsbeschluss sind beim VG Köln mehrere Klagen und ein Eilverfahren anhängig. Es wird insbesondere argumentiert (auch von der DB InfraGO AG), dass die „Trassenpreisbremse SPNV“ gegen Europarecht verstoße. Das VG Köln hatte im Rahmen des Eilverfahrens die Frage nach der Vereinbarkeit der Trassenpreisbremse mit unionsrechtlichen Vorgaben mit Beschluss vom 06.11.2024 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Das Genehmigungsverfahren für das TPS 2026 ist gegenwärtig noch anhängig. Es sind Preissteigerungen in Höhe von gesamtdurchschnittlich rund 16 Prozent beantragt. 2.3 Stationspreise der DB InfraGO AG Die Bundesnetzagentur hatte am 28.09.2023 antragsgemäß die Stationspreise der DB InfraGO AG (zuvor DB Station&Service AG) für 2024 genehmigt. Gegenüber den Entgelten des Jahres 2023 sah der Antrag der DB InfraGO AG eine Steigerung im SPNV um 1,83 Prozent und im SPFV um 2,57 Prozent vor. Wie schon für das Jahr 2023 hatte das Unternehmen somit unterschiedliche Steigerungsraten für die beiden Verkehrsdienste SPNV und SPFV im Antrag vorgesehen. Die Genehmigung der Stationspreise 2025 umfasst nur noch die Entgelte für die Nutzung der Serviceeinrichtung Personenbahnhof. Im Zuge der zum Jahresende 2023 im Handelsregister eingetragenen Verschmelzung der DB Station&Service AG auf die DB Netz AG hat die nunmehr als DB InfraGO AG firmierende Betreibergesellschaft ihre Entgeltsysteme dahingehend angepasst, dass die Nutzung der Personenbahnsteige und Zuwegungen ab der Netzfahrplanperiode 2024/2025 mit den Trassenpreisen abgegolten ist. Zu der verbleibenden Serviceeinrichtung Personenbahnhof zählen Anlagen wie Aufbauten auf den Bahnsteigen (z. B. Wetter- und Windschutzelemente), Servicepersonal, Einrichtungen für die Anzeige von BUNDESNETZAGENTUR | 67 Reiseauskünften sowie die übrigen verkehrlichen Bereiche der Bahnhöfe, soweit diese nicht dem nichtregulierten kommerziellen Bereich zugeordnet sind (Vermarktung von Geschäftsflächen etc.). Der Genehmigungsantrag der DB InfraGO AG umfasste einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Die von der DB InfraGO AG vorgenommene Unterscheidung in Haupt- und Hilfsantrag erfolgte vor dem Hintergrund der Diskussion um die anzuwendende Steigerungsrate für den SPNV und der Anwendung der im nationalen Recht verankerten Stationspreisbremse des SPNV. Hier setzte sich die bereits im Genehmigungsverfahren des TPS 2025 (siehe auch 2.2.) aufgekommene und zum Teil von den Medien aufgegriffene Debatte über die Entwicklung der Infrastrukturnutzungsentgelte und die Belastung der verschiedenen Verkehrsdienste fort. Im Einzelnen beantragte die DB InfraGO AG im Hauptantrag eine Steigerungsrate von 2,83 Prozent für den SPNV und von 1,30 Prozent für den SPFV. Im Hilfsantrag dagegen betrug die Steigerungsrate der Stationspreise für den SPNV 1,67 Prozent, während der SPFV mit einer Steigerungsrate von 7,40 Prozent deutlich stärker mehrbelastet würde als im Hauptantrag. Die Bundesnetzagentur wies mit Beschluss vom 06.09.2024 den Hauptantrag zurück und genehmigte die auf Grundlage des Hilfsantrags berechneten Stationsentgelte. Die Entscheidung beruhte auf der im deutschen Recht verankerten Stationspreisbremse im SPNV, die eine Basis-Steigerungsrate von 1,8 Prozent vorsieht. Diese war durch die DB InfraGO AG in ihrem Hilfsantrag umgesetzt. Ob die nationalen Rechtsvorschriften mit der Trassen- und Stationspreisbremse im SPNV unionsrechtskonform sind, ist derzeit Gegenstand der Vorlagefrage beim EuGH im Kontext des TPS 2025. 2.4 Weitere Entgeltgenehmigungsverfahren von Betreibern der Schienenwege Die Bundesnetzagentur hat in den Jahren 2023 und 2024 bei jeweils rund 85 Betreibern der Schienenwege vereinfachte und mittlere Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Bundesnetzagentur erteilt Genehmigungen zum Teil für mehrere Jahre, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Planbarkeit für Infrastrukturbetreiber und Zugangsberechtigte zu erhöhen. Im Rahmen dieser Verfahren hat die Bundesnetzagentur alle Betreiber der Schienenwege über die rechtlichen Grundlagen sowie den Verfahrensablauf informiert. Den Unternehmen wurden mehrere Telefonkonferenzen angeboten, um Einzelheiten und Fragen klären zu können. Des Weiteren hat die Bundesnetzagentur verstärkt Hilfestellung bei der Antragsstellung angeboten, indem die beabsichtigten Antragsunterlagen im Vorlauf zum späteren Genehmigungsverfahren einer Vorabdurchsicht unterzogen werden konnten. Die Bundesnetzagentur hat zudem den gesamten Genehmigungsprozess aufgrund der Vielzahl der betroffenen Betreiber der Schienenwege weitestgehend standardisiert. Hierzu hat sie unter anderem einen elektronischen Erhebungsbogen entworfen, der für jeden Genehmigungszyklus aktualisiert wird, um gesetzliche Änderungen zu reflektieren und die Funktionalität weiter zu verbessern 2.5 Unterrichtungsverfahren zu Entgelten bei Serviceeinrichtungen Im Fall von Änderungen oder Neufassungen von Nutzungsbedingungen haben die jeweiligen Betreiber von Serviceeinrichtungen die Bundesnetzagentur davon zu unterrichten. An die Unterrichtung schließt sich ein sechswöchiges Prüfverfahren an, das ggf. mit einer Ablehnung der beabsichtigten Regelungen endet. Im Jahr 2023 führte die Bundesnetzagentur rund 90 Verfahren und im Jahr 2024 rund 80 Verfahren mit Entgeltbezug durch. Überwiegend sahen die beabsichtigten Änderungen eine Anhebung der Ent

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen