Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 270/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist nach der Angabe
„nach Satz 1“ die Angabe „oder einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3
Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 EnWG sind oftmals nicht
Teil des BBPlG und fallen somit nicht unter den Satz 1. Gerade in Regionen
mit einem hohen Anteil von Offshore-Anbindungsleitungen sind jedoch
Bündelungsoptionen gegeben, die Planungszeiten deutlich verkürzen können. Die
Planung und Genehmigung von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
Freileitungen in diesen Bereichen würde zu deutlich höheren Zeitaufwänden
führen. Erfahrungsgemäß verringert zudem der Bau von Freileitungen neben
Erdkabeltrassen die Akzeptanz vor Ort erheblich.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Auf Verlangen der für die Planung (Infrastrukturgebieteplanung,
Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) oder Zulassung des Vorhabens
zuständigen Behörde kann eine Leitung unter den Voraussetzungen des Satzes 5
insgesamt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“
Begründung:
Vor dem Zulassungsverfahren können Bundesfachplanungen,
Infrastrukturgebietsausweisungen oder Raumverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein.
Eine Beschränkung auf die Bundesfachplanung ist nicht zielführend.
Wenn dem Zulassungsverfahren ein Planungsverfahren
(Infrastrukturgebietsausweisung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet
ist, muss bereits die zuständige Planungsbehörde die Erdverkabelung gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E verlangen. Wäre die Erdverkabelung in diesen
Fällen erst von der nachfolgenden Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren
zu verlangen, müsste der Vorhabenträger die detaillierten und sehr
umfassenden Genehmigungsunterlagen sowohl für die Erdkabel-Variante als auch für
Freileitungs-Variante erarbeiten. Dies würde die Verfahren in erheblicher
Weise verzögern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Satz 2 gilt nicht für Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 des
Energiewirtschaftsgesetzes, internationale Offshore-Anbindungsleitungen nach
§ 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes und internationale Offshore-
Verbindungsleitungen nach § 3 Nummer 61 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Diese werden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer als
Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten
Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder
geändert.“
Begründung:
Der Bau von Freileitungen im Küstenmeer und der Ausschließlichen
Wirtschaftszone ist technisch nicht möglich. Der Bau von Freileitungen vom
Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort ist angesichts der massiven Anzahl
von Offshore-Netzanbindungssystemen und Interkonnektoren mit erheblichen
Akzeptanzproblemen und insbesondere im Küstenbereich auch Betroffenheiten
von Vogelschutzgebieten verbunden. Es ist somit für das Gelingen des
Offshore-Ausbaus essenziell, dass die bisherige Vorgehensweise einer
Seekabelverlegung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie
einer Ausführung als Freileitung oder Erdkabel landeinwärts bis zu den
Netzverknüpfungspunkten bestehen bleibt. Dies wird ausweislich der Begründung
auch von der Bundesregierung nicht infrage gestellt. Der Wortlaut der
Regelung sieht jedoch klar vor, dass erstmalig im Gesetz aufgenommene
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitungen zu errichten
sind. Eine Klarstellung in der Begründung ist nicht ausreichend für eine
entsprechende Rechtssicherheit. Es droht die Verzögerung von Verfahren zu
Interkonnektoren und Offshore-Netzanbindungssystemen, die im
Bundesbedarfsplangesetz enthalten sind.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f Anlage Nummer 87 ist durch die folgende
Nummer 87 zu ersetzen:
„
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd –
Wuhlheide
– Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Landesgrenze Berlin/Brandenburg
– Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk
Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirk Mitte
– Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf
(Berlin) – Reuter
– Maßnahme Reuter – Teufelsbruch
A1, G
F
F
F
“
Begründung:
Der Bundesbedarfsplan wird um zahlreiche neue Vorhaben ergänzt, für die die
Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf
festgestellt hat. Darüber hinaus wird u. a. das Vorhaben 87
„Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin“ gemäß dem aktuellen
Planungsstand angepasst.
Das Vorhaben besteht nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei
Freileitungsprojekte und drei Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit
Erdverkabelung wurden bislang zwei als „länderübergreifend“ und besonders
eilbedürftig gekennzeichnet („A1, F, G“). Sie fallen damit in die Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch
(als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin, die bislang über
Einzelgenehmigungen realisiert wird) wurde im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend
gekennzeichnet und muss somit von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden
Freileitungsvorhaben ist wiederum eines als Bundesvorhaben und besonders
eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein
länderübergreifendes Vorhaben. Die bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in
Länder- und Bundesvorhaben ist weder konsistent noch sach- und
zweckdienlich. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck
verfolgen, sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen
genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der Bundesnetzagentur liegen. Dies gilt
insbesondere für die drei Kabeltunnelprojekte. Die entsprechende Kennzeichnung
A1 sollte deshalb für das gesamte Vorhaben 87 gelten.
Eine inhaltlich gleichlautende Empfehlung zum seinerzeit vorgelegten
Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte bereits am 20. Dezember 2024 eine breite
Mehrheit im Bundesrat gefunden (vgl. BR-Drucksache 581/24 (B)). Aufgrund
des Bruchs des Ampel-Koalition war das Gesetzesvorhaben dann jedoch nicht
mehr zum Abschluss gebracht worden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 108 Spalte 3 ist nach der
Angabe „B“ die Angabe „ , E“ einzufügen.
Begründung:
Der Interkonnektor Tarchon soll durch die Ausschließliche Wirtschaftszone
und das niedersächsische Küstenmeer nach Niederlangen verlegt werden und
wird bislang als Erdkabel geplant. Eine Verlegung als Freileitung ist in der
Nordsee nicht möglich. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs legt in Satz 2
jedoch klar fest, dass erstmalig im geplanten Gesetz aufgenommene
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen nicht mit E gekennzeichnet
werden und in der Folge als Freileitungen zu errichten sind. Satz 3 gibt an, dass
hiervon für grenzüberschreitende Vorhaben abgewichen werden kann. Die
Begründung zu Nummer 2 erläutert zwar eine Nichtanwendbarkeit von § 3
Absatz 1 Satz 2 auf Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale hybride
Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale Offshore-
Verbindungsleitungen und internationale radiale Offshore-Netzanbindungsleitungen. Dies
ist aber im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs mit
entsprechenden Rechtsunsicherheiten verbunden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 132 Spalte 2 ist nach der
Angabe „Streumen“ die Angabe „ – Großenhain“ einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um die Klarstellung des räumlichen Verlaufs der Leitung sowie
des Bedarfs eines Netzknotens am Standort Großenhain. Der Freistaat Sachsen
plant am Standort Großenhain die Entwicklung eines Industriegebietes auf
eigener Fläche.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG)
Der Bundesrat erkennt den Bedarf an zusätzlichen Transportkapazitäten
zwischen Thüringen und Bayern an und begrüßt daher grundsätzlich Investitionen
in die Netzinfrastruktur, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu decken.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 143 ist die folgende
Nummer 144 einzufügen:
„
144 Schenklengsfeld –
Suchraum Philippsthal
– Eiterfeld
“
Begründung:
Bereits im Netzentwicklungsplan Version 2023 wiesen die
Übertragungsnetzbetreiber mit dem Vorhaben „P231“ den Bedarf einer 380 Kilovolt-
Netzanbindung und des Baus eines Umspannwerks im Raum Philippsthal zur
Versorgung unter anderem eines Industrieunternehmens aus. Dieses Vorhaben
wurde im aktuellen Netzentwicklungsplan Version 2025 ebenfalls in
sämtlichen Szenarien bestätigt. Der Bedarf ist nunmehr unstreitig, sodass aufgrund
notwendiger Planungssicherheit eine Aufnahme des Vorhabens in den
Bundesbedarfsplan geboten ist.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (Beschlussdrucksache)