Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes - Drucksache 21/6128 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes - Drucksache 21/6128 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6564
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6128)
18.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
– Drucksache 21/6128 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist nach der Angabe „nach Satz 1“ die Angabe „oder
einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen.
Begründung:
Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 EnWG sind oftmals nicht Teil des BBPlG und fallen
somit nicht unter den Satz 1. Gerade in Regionen mit einem hohen Anteil von Offshore-
Anbindungsleitungen sind jedoch Bündelungsoptionen gegeben, die Planungszeiten deutlich verkürzen können. Die Planung
und Genehmigung von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Freileitungen in diesen Bereichen würde
zu deutlich höheren Zeitaufwänden führen. Erfahrungsgemäß verringert zudem der Bau von Freileitungen
neben Erdkabeltrassen die Akzeptanz vor Ort erheblich.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Auf Verlangen der für die Planung (Infrastrukturgebieteplanung, Bundesfachplanung,
Raumverträglichkeitsprüfung) oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde kann eine Leitung unter den
Voraussetzungen des Satzes 5 insgesamt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“
Begründung:
Vor dem Zulassungsverfahren können Bundesfachplanungen, Infrastrukturgebietsausweisungen oder
Raumverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein. Eine Beschränkung auf die Bundesfachplanung ist nicht
zielführend.
Wenn dem Zulassungsverfahren ein Planungsverfahren (Infrastrukturgebietsausweisung,
Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet ist, muss bereits die zuständige Planungsbehörde die
Erdverkabelung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E verlangen. Wäre die Erdverkabelung in diesen Fällen erst
von der nachfolgenden Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren zu verlangen, müsste der
Vorhabenträger die detaillierten und sehr umfassenden Genehmigungsunterlagen sowohl für die Erdkabel-Variante als
auch für Freileitungs-Variante erarbeiten. Dies würde die Verfahren in erheblicher Weise verzögern.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Satz 2 gilt nicht für Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes,
internationale Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes und
internationale Offshore-Verbindungsleitungen nach § 3 Nummer 61 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese
werden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu
den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet
und betrieben oder geändert.“
Begründung:
Der Bau von Freileitungen im Küstenmeer und der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist technisch nicht
möglich. Der Bau von Freileitungen vom Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort ist angesichts der
massiven Anzahl von Offshore-Netzanbindungssystemen und Interkonnektoren mit erheblichen
Akzeptanzproblemen und insbesondere im Küstenbereich auch Betroffenheiten von Vogelschutzgebieten verbunden.
Es ist somit für das Gelingen des Offshore-Ausbaus essenziell, dass die bisherige Vorgehensweise einer
Seekabelverlegung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie einer Ausführung als
Freileitung oder Erdkabel landeinwärts bis zu den Netzverknüpfungspunkten bestehen bleibt. Dies wird
ausweislich der Begründung auch von der Bundesregierung nicht infrage gestellt. Der Wortlaut der Regelung
sieht jedoch klar vor, dass erstmalig im Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungsleitungen als Freileitungen zu errichten sind. Eine Klarstellung in der Begründung ist nicht ausreichend
für eine entsprechende Rechtssicherheit. Es droht die Verzögerung von Verfahren zu Interkonnektoren und
Offshore-Netzanbindungssystemen, die im Bundesbedarfsplangesetz enthalten sind.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f Anlage Nummer 87 ist durch die folgende Nummer 87 zu ersetzen:
„87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide
– Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld mit
Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Landesgrenze Berlin/Brandenburg
– Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk Steglitz-Zehlendorf
(Berlin) - Bezirk Mitte
– Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf
(Berlin) – Reuter
– Maßnahme Reuter – Teufelsbruch
A1, G
F
F
F“.
Begründung:
Der Bundesbedarfsplan wird um zahlreiche neue Vorhaben ergänzt, für die die Bundesnetzagentur im
Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den
vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Darüber hinaus wird u. a. das Vorhaben 87 „Höchstspannungsleitungen
Netzausbau und Verstärkung Berlin“ gemäß dem aktuellen Planungsstand angepasst.
Das Vorhaben besteht nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei Freileitungsprojekte und drei
Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit Erdverkabelung wurden bislang zwei als „länderübergreifend“ und
besonders eilbedürftig gekennzeichnet („A1, F, G“). Sie fallen damit in die Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch (als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin,
die bislang über Einzelgenehmigungen realisiert wird) wurde im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend
gekennzeichnet und muss somit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im
Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden Freileitungsvorhaben ist wiederum eines als Bundesvorhaben und
besonders eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein länderübergreifendes Vorhaben. Die
bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in Länder- und Bundesvorhaben ist weder konsistent noch sach-
und zweckdienlich. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck verfolgen,
sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der
Bundesnetzagentur liegen. Dies gilt insbesondere für die drei Kabeltunnelprojekte. Die entsprechende
Kennzeichnung A1 sollte deshalb für das gesamte Vorhaben 87 gelten.
Eine inhaltlich gleichlautende Empfehlung zum seinerzeit vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung
hatte bereits am 20. Dezember 2024 eine breite Mehrheit im Bundesrat gefunden (vgl. BR-Drucksache
581/24 (B)). Aufgrund des Bruchs des Ampel-Koalition war das Gesetzesvorhaben dann jedoch nicht mehr
zum Abschluss gebracht worden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 108 Spalte 3 ist nach der Angabe „B“ die Angabe „ , E“
einzufügen.
Begründung:
Der Interkonnektor Tarchon soll durch die Ausschließliche Wirtschaftszone und das niedersächsische
Küstenmeer nach Niederlangen verlegt werden und wird bislang als Erdkabel geplant. Eine Verlegung als
Freileitung ist in der Nordsee nicht möglich. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs legt in Satz 2 jedoch klar
fest, dass erstmalig im geplanten Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungsleitungen nicht mit E gekennzeichnet werden und in der Folge als Freileitungen zu errichten sind. Satz 3 gibt an,
dass hiervon für grenzüberschreitende Vorhaben abgewichen werden kann. Die Begründung zu Nummer 2
erläutert zwar eine Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf Offshore-Netzanbindungsleitungen,
internationale hybride Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale Offshore-Verbindungsleitungen und
internationale radiale Offshore-Netzanbindungsleitungen. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Wortlaut
des Gesetzentwurfs mit entsprechenden Rechtsunsicherheiten verbunden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 132 Spalte 2 ist nach der Angabe „Streumen“ die
Angabe „ – Großenhain“ einzufügen.
Begründung:
Es handelt sich um die Klarstellung des räumlichen Verlaufs der Leitung sowie des Bedarfs eines
Netzknotens am Standort Großenhain. Der Freistaat Sachsen plant am Standort Großenhain die Entwicklung eines
Industriegebietes auf eigener Fläche.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG)
Der Bundesrat erkennt den Bedarf an zusätzlichen Transportkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern an
und begrüßt daher grundsätzlich Investitionen in die Netzinfrastruktur, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu
decken.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 143 ist die folgende Nummer 144 einzufügen:
„144 Schenklengsfeld –
Suchraum Philippsthal
– Eiterfeld“.
Begründung:
Bereits im Netzentwicklungsplan Version 2023 wiesen die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Vorhaben
„P231“ den Bedarf einer 380 Kilovolt-Netzanbindung und des Baus eines Umspannwerks im Raum
Philippsthal zur Versorgung unter anderem eines Industrieunternehmens aus. Dieses Vorhaben wurde im
aktuellen Netzentwicklungsplan Version 2025 ebenfalls in sämtlichen Szenarien bestätigt. Der Bedarf ist
nunmehr unstreitig, sodass aufgrund notwendiger Planungssicherheit eine Aufnahme des Vorhabens in den
Bundesbedarfsplan geboten ist.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2026 wie folgt:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag des Bundesrates beabsichtigt die Ausweitung der Bündelungsausnahme in § 3 Absatz 1 Satz 5
Nummer 1 BBPlG-E auf Offshore-Anbindungsleitungen.
Eine verstärkte Teilverkabelung kann zu einem häufigeren Wechsel der Bauweise bei HGÜ bzw. längeren HGÜ-
Abschnitten führen. Dies wäre mit zusätzlichen Kabelübergabebauwerken und höheren Kosten verbunden. Eine
Entlastung der Netzentgelte und damit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in
Deutschland kann nur bei einer weitgehenden Realisierung der Trassen als Freileitung erfolgen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag des Bundesrates bezweckt zum einen eine Ausweitung der zuständigen Behörden für ein
Verlangen nach einer Erdverkabelung, zum anderen die Möglichkeit einer Anordnung der Erdverkabelung auf dem
gesamten HGÜ-Vorhaben.
Die Regelung entspricht der derzeitigen und erforderlichen Rechtslage. Eine Ausweitung der Regelung in Bezug
auf die zuständigen Behörden ist nicht sinnvoll, da das Vorhaben weder bei der Ausweisung von
Infrastrukturgebieten, noch bei der Raumverträglichkeitsprüfung hinreichend konkret ist. Auf Landesebene fallen zudem häufig
Raumordnungs- und Planfeststellungsbehörde auseinander. Zudem ist die Raumverträglichkeitsprüfung nicht
bindend für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren. Dies ist genuin anders als in der Bundesfachplanung, die
bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Verfahren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur konkrete
Trassenkorridore vorgibt und Bindungswirkung für das anschließende Planfeststellungsverfahren entfaltet.
Zudem ist die Bundesnetzagentur auch Zulassungsbehörde im weiteren Verfahren.
Dass ein Vorhaben bei Vorliegen eines Kriteriums für eine Erdverkabelung auf einem technisch und wirtschaftlich
effizienten Teilabschnitt „insgesamt“, d.h. als Ganzes, auf Verlangen der Behörde einem Technologiewechsel
unterworfen werden soll, würde den Sinn und Zweck des Regel-Ausnahme-Verhältnisses konterkarieren. Zudem
ist eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland bei den
Netzentgelten nur bei einer weitgehenden Realisierung der Trassen als Freileitung zu erzielen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG-E)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag.
Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen auch Offshore-Anbindungsleitungen, internationale Offshore-
Anbindungsleitungen, und internationale Offshore-Verbindungsleitungen vom Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1
Satz 2 BBPlG-E ausgenommen werden.
Hierfür besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Regelungsbedürfnis im § 3 BBPlG. Offshore-Systeme können
per definitionem (s. § 2 Abs. 2 BBPlG, § 3 EnWG) seewärts nur als Seekabel ausgeführt werden; eine
Freileitungsbauweise kommt weder rechtlich noch technisch in Betracht. Seit jeher können sie bis zum ersten
Netzverknüpfungspunkt an Land als Freileitung oder Erdkabel realisiert werden. Sie wurden und werden vom
Anwendungsbereich des § 3 BBPlG nicht erfasst (vgl. div. Offshore-Vorhaben im Bundesbedarfsplan, die nicht mit „E“
gekennzeichnet sind, z.B. Kriegers Flak (Vorhaben Nummer 29), NORD.LINK (Vorhaben Nummer 33)). Erst
nach dem ersten Netzverknüpfungspunkt an Land kann sich bei entsprechender gesetzlicher Regelung eine HGÜ
anschließen. Dann handelt es sich aber nicht mehr um ein Offshore-System, das nicht dem Anwendungsbereich
des § 3 BBPlG unterfällt, sondern um eine HGÜ im Rechtssinne, die dem Freileitungsvorrang nach § 3 Absatz 1
Satz 2 unterliegen soll. Die Bundesregierung prüft, inwiefern eine Klarstellung im BBPlG-E möglich ist.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das Vorhaben Nummer 87 im BBPlG insgesamt als länderübergreifend
(„A1“) zu kennzeichnen und so insgesamt in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zu überführen.
Es handelt sich um mehrere Einzelmaßnahmen im Raum Berlin. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist nur
für die drei Einzelmaßnahmen Spiegelstrich 2, 3 und 4 aufgrund ihres länderübergreifenden Verlaufs von
Brandenburg nach Berlin sinnvoll. Die anderen zwei Einzelmaßnahmen, einschließlich des Abschnitts Reuter-
Teufelsbruch, liegen vollständig in Berlin. Eine Länderzuständigkeit ist daher begründet. Diese Lösung wurde bereits
bei Aufnahme des Vorhabens in das Bundesbedarfsplangesetz 2022 zwischen der Bundesnetzagentur und dem
Übertragungsnetzbetreiber entsprechend besprochen und erneut im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur
Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung
von der Bundesregierung abgelehnt (Bundestagsdrucksache 20/14517, Seite 18).
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Mit dem Vorschlag des Bundesrates soll das Vorhaben Nummer 108 als Erdkabelvorhaben gekennzeichnet werden.
Hierfür besteht kein Regelungsbedürfnis. Zur Erläuterung wird auf Nummer 3 der Gegenäußerung verwiesen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag des Bundesrates bezweckt die Einfügung eines zusätzlichen Netzverknüpfungspunktes
Großenhain im Vorhaben Nummer 132.
Der Netzverknüpfungspunkt wurde im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2023–2037/2045 von der
Bundesnetzagentur nicht bestätigt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan in
diesem Gesetzesverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung eine Bestätigung der Maßnahme im NEP 2023–
2037/2045 sowie der unstrittige Bedarf im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025–
2037/2045. An dieser Voraussetzung fehlt es, zumal es derzeit auch keine konkreten Netzanschlussanfragen zu
geben scheint.
Der Netzverknüpfungspunkt kann ggf. im Rahmen der regulären BBPlG-Novelle erfolgen, sofern die Maßnahme
im NEP 2025–2037/2045 von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wird.
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG-E)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Es besteht ein Bedarf an zusätzlichen Stromtransportkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern. Einen solchen
hatte die Bundesnetzagentur im NEP 2023–2037/2045 als erforderlich bestätigt. Er ist auch weiterhin unstrittig
im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025–2037/2045 enthalten. Dem trägt das
Vorhaben Nummer 141 BBPlG-E Rechnung.
Der genaue Trassenverlauf wird im Laufe der Planungs- und Genehmigungsverfahren durch die zuständigen
Behörden festgelegt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der Vorschlag des Bundesrates sieht die Aufnahme eines neuen Vorhabens vor.
Das Vorhaben wurde im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2023–2037/2045 von der Bundesnetzagentur nicht
bestätigt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan in diesem
Gesetzesverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung eine Bestätigung der Maßnahme im NEP 2023–2037/2045 sowie der
unstrittige Bedarf im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025–2037/2045. An dieser
Voraussetzung fehlt es.
Das Vorhaben kann ggf. im Rahmen der regulären BBPlG-Novelle erfolgen, sofern die Maßnahme im NEP 2025–
2037/2045 von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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