polradar

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes - Drucksache 21/6128 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 18.06.2026 · WP 21 · 21/6564 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes - Drucksache 21/6128 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/6564 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6128) 18.06.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes – Drucksache 21/6128 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist nach der Angabe „nach Satz 1“ die Angabe „oder einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes“ einzufügen. Begründung: Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 EnWG sind oftmals nicht Teil des BBPlG und fallen somit nicht unter den Satz 1. Gerade in Regionen mit einem hohen Anteil von Offshore- Anbindungsleitungen sind jedoch Bündelungsoptionen gegeben, die Planungszeiten deutlich verkürzen können. Die Planung und Genehmigung von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-Freileitungen in diesen Bereichen würde zu deutlich höheren Zeitaufwänden führen. Erfahrungsgemäß verringert zudem der Bau von Freileitungen neben Erdkabeltrassen die Akzeptanz vor Ort erheblich. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG) Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Auf Verlangen der für die Planung (Infrastrukturgebieteplanung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde kann eine Leitung unter den Voraussetzungen des Satzes 5 insgesamt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.“ Begründung: Vor dem Zulassungsverfahren können Bundesfachplanungen, Infrastrukturgebietsausweisungen oder Raumverträglichkeitsprüfungen erforderlich sein. Eine Beschränkung auf die Bundesfachplanung ist nicht zielführend. Wenn dem Zulassungsverfahren ein Planungsverfahren (Infrastrukturgebietsausweisung, Bundesfachplanung, Raumverträglichkeitsprüfung) vorgeschaltet ist, muss bereits die zuständige Planungsbehörde die Erdverkabelung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 BBPlG-E verlangen. Wäre die Erdverkabelung in diesen Fällen erst von der nachfolgenden Zulassungsbehörde im Zulassungsverfahren zu verlangen, müsste der Vorhabenträger die detaillierten und sehr umfassenden Genehmigungsunterlagen sowohl für die Erdkabel-Variante als auch für Freileitungs-Variante erarbeiten. Dies würde die Verfahren in erheblicher Weise verzögern. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG) Nach Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 6 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Satz 2 gilt nicht für Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 82 des Energiewirtschaftsgesetzes, internationale Offshore-Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes und internationale Offshore-Verbindungsleitungen nach § 3 Nummer 61 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese werden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts bis zu den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten als Freileitung oder Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert.“ Begründung: Der Bau von Freileitungen im Küstenmeer und der Ausschließlichen Wirtschaftszone ist technisch nicht möglich. Der Bau von Freileitungen vom Anlandungspunkt bis zum Konverterstandort ist angesichts der massiven Anzahl von Offshore-Netzanbindungssystemen und Interkonnektoren mit erheblichen Akzeptanzproblemen und insbesondere im Küstenbereich auch Betroffenheiten von Vogelschutzgebieten verbunden. Es ist somit für das Gelingen des Offshore-Ausbaus essenziell, dass die bisherige Vorgehensweise einer Seekabelverlegung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie einer Ausführung als Freileitung oder Erdkabel landeinwärts bis zu den Netzverknüpfungspunkten bestehen bleibt. Dies wird ausweislich der Begründung auch von der Bundesregierung nicht infrage gestellt. Der Wortlaut der Regelung sieht jedoch klar vor, dass erstmalig im Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragungsleitungen als Freileitungen zu errichten sind. Eine Klarstellung in der Begründung ist nicht ausreichend für eine entsprechende Rechtssicherheit. Es droht die Verzögerung von Verfahren zu Interkonnektoren und Offshore-Netzanbindungssystemen, die im Bundesbedarfsplangesetz enthalten sind. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f Anlage Nummer 87 ist durch die folgende Nummer 87 zu ersetzen: „87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin; Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen – Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd – Wuhlheide – Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow – Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) - Bezirk Mitte – Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) – Reuter – Maßnahme Reuter – Teufelsbruch A1, G F F F“. Begründung: Der Bundesbedarfsplan wird um zahlreiche neue Vorhaben ergänzt, für die die Bundesnetzagentur im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf festgestellt hat. Darüber hinaus wird u. a. das Vorhaben 87 „Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin“ gemäß dem aktuellen Planungsstand angepasst. Das Vorhaben besteht nun aus fünf Teilvorhaben, davon zwei Freileitungsprojekte und drei Kabeltunnelprojekte. Von den drei Teilvorhaben mit Erdverkabelung wurden bislang zwei als „länderübergreifend“ und besonders eilbedürftig gekennzeichnet („A1, F, G“). Sie fallen damit in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Das dritte Teilvorhaben von Reuter nach Teufelsbruch (als Teil der 380-kV-Kabeldiagonale Berlin, die bislang über Einzelgenehmigungen realisiert wird) wurde im Gesetzentwurf hingegen nicht entsprechend gekennzeichnet und muss somit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Planfeststellungsverfahren genehmigt werden. Von den beiden Freileitungsvorhaben ist wiederum eines als Bundesvorhaben und besonders eilbedürftig („A1, G“) und eines als Ländervorhaben deklariert. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Vorhaben Nummer 87 um ein länderübergreifendes Vorhaben. Die bisherige Aufteilung der Einzelmaßnahmen in Länder- und Bundesvorhaben ist weder konsistent noch sach- und zweckdienlich. Da die Teilvorhaben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck verfolgen, sollten sie aus Effizienz- und Beschleunigungsgründen genehmigungsrechtlich in einer Hand bei der Bundesnetzagentur liegen. Dies gilt insbesondere für die drei Kabeltunnelprojekte. Die entsprechende Kennzeichnung A1 sollte deshalb für das gesamte Vorhaben 87 gelten. Eine inhaltlich gleichlautende Empfehlung zum seinerzeit vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte bereits am 20. Dezember 2024 eine breite Mehrheit im Bundesrat gefunden (vgl. BR-Drucksache 581/24 (B)). Aufgrund des Bruchs des Ampel-Koalition war das Gesetzesvorhaben dann jedoch nicht mehr zum Abschluss gebracht worden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 108 Spalte 3 ist nach der Angabe „B“ die Angabe „ , E“ einzufügen. Begründung: Der Interkonnektor Tarchon soll durch die Ausschließliche Wirtschaftszone und das niedersächsische Küstenmeer nach Niederlangen verlegt werden und wird bislang als Erdkabel geplant. Eine Verlegung als Freileitung ist in der Nordsee nicht möglich. Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs legt in Satz 2 jedoch klar fest, dass erstmalig im geplanten Gesetz aufgenommene Höchstspannungs-Gleichstrom- Übertragungsleitungen nicht mit E gekennzeichnet werden und in der Folge als Freileitungen zu errichten sind. Satz 3 gibt an, dass hiervon für grenzüberschreitende Vorhaben abgewichen werden kann. Die Begründung zu Nummer 2 erläutert zwar eine Nichtanwendbarkeit von § 3 Absatz 1 Satz 2 auf Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale hybride Offshore-Netzanbindungsleitungen, internationale Offshore-Verbindungsleitungen und internationale radiale Offshore-Netzanbindungsleitungen. Dies ist aber im Zusammenhang mit dem Wortlaut des Gesetzentwurfs mit entsprechenden Rechtsunsicherheiten verbunden. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 132 Spalte 2 ist nach der Angabe „Streumen“ die Angabe „ – Großenhain“ einzufügen. Begründung: Es handelt sich um die Klarstellung des räumlichen Verlaufs der Leitung sowie des Bedarfs eines Netzknotens am Standort Großenhain. Der Freistaat Sachsen plant am Standort Großenhain die Entwicklung eines Industriegebietes auf eigener Fläche. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG) Der Bundesrat erkennt den Bedarf an zusätzlichen Transportkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern an und begrüßt daher grundsätzlich Investitionen in die Netzinfrastruktur, die dazu beitragen, diesen Bedarf zu decken. 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h Anlage Nummer 143 ist die folgende Nummer 144 einzufügen: „144 Schenklengsfeld – Suchraum Philippsthal – Eiterfeld“. Begründung: Bereits im Netzentwicklungsplan Version 2023 wiesen die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Vorhaben „P231“ den Bedarf einer 380 Kilovolt-Netzanbindung und des Baus eines Umspannwerks im Raum Philippsthal zur Versorgung unter anderem eines Industrieunternehmens aus. Dieses Vorhaben wurde im aktuellen Netzentwicklungsplan Version 2025 ebenfalls in sämtlichen Szenarien bestätigt. Der Bedarf ist nunmehr unstreitig, sodass aufgrund notwendiger Planungssicherheit eine Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan geboten ist. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2026 wie folgt: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesrates beabsichtigt die Ausweitung der Bündelungsausnahme in § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 BBPlG-E auf Offshore-Anbindungsleitungen. Eine verstärkte Teilverkabelung kann zu einem häufigeren Wechsel der Bauweise bei HGÜ bzw. längeren HGÜ- Abschnitten führen. Dies wäre mit zusätzlichen Kabelübergabebauwerken und höheren Kosten verbunden. Eine Entlastung der Netzentgelte und damit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland kann nur bei einer weitgehenden Realisierung der Trassen als Freileitung erfolgen. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 6 BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesrates bezweckt zum einen eine Ausweitung der zuständigen Behörden für ein Verlangen nach einer Erdverkabelung, zum anderen die Möglichkeit einer Anordnung der Erdverkabelung auf dem gesamten HGÜ-Vorhaben. Die Regelung entspricht der derzeitigen und erforderlichen Rechtslage. Eine Ausweitung der Regelung in Bezug auf die zuständigen Behörden ist nicht sinnvoll, da das Vorhaben weder bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten, noch bei der Raumverträglichkeitsprüfung hinreichend konkret ist. Auf Landesebene fallen zudem häufig Raumordnungs- und Planfeststellungsbehörde auseinander. Zudem ist die Raumverträglichkeitsprüfung nicht bindend für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren. Dies ist genuin anders als in der Bundesfachplanung, die bei länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Verfahren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur konkrete Trassenkorridore vorgibt und Bindungswirkung für das anschließende Planfeststellungsverfahren entfaltet. Zudem ist die Bundesnetzagentur auch Zulassungsbehörde im weiteren Verfahren. Dass ein Vorhaben bei Vorliegen eines Kriteriums für eine Erdverkabelung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt „insgesamt“, d.h. als Ganzes, auf Verlangen der Behörde einem Technologiewechsel unterworfen werden soll, würde den Sinn und Zweck des Regel-Ausnahme-Verhältnisses konterkarieren. Zudem ist eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland bei den Netzentgelten nur bei einer weitgehenden Realisierung der Trassen als Freileitung zu erzielen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 Absatz 1 Satz 7 – neu –, 8 – neu – BBPlG-E) Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen auch Offshore-Anbindungsleitungen, internationale Offshore- Anbindungsleitungen, und internationale Offshore-Verbindungsleitungen vom Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1 Satz 2 BBPlG-E ausgenommen werden. Hierfür besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Regelungsbedürfnis im § 3 BBPlG. Offshore-Systeme können per definitionem (s. § 2 Abs. 2 BBPlG, § 3 EnWG) seewärts nur als Seekabel ausgeführt werden; eine Freileitungsbauweise kommt weder rechtlich noch technisch in Betracht. Seit jeher können sie bis zum ersten Netzverknüpfungspunkt an Land als Freileitung oder Erdkabel realisiert werden. Sie wurden und werden vom Anwendungsbereich des § 3 BBPlG nicht erfasst (vgl. div. Offshore-Vorhaben im Bundesbedarfsplan, die nicht mit „E“ gekennzeichnet sind, z.B. Kriegers Flak (Vorhaben Nummer 29), NORD.LINK (Vorhaben Nummer 33)). Erst nach dem ersten Netzverknüpfungspunkt an Land kann sich bei entsprechender gesetzlicher Regelung eine HGÜ anschließen. Dann handelt es sich aber nicht mehr um ein Offshore-System, das nicht dem Anwendungsbereich des § 3 BBPlG unterfällt, sondern um eine HGÜ im Rechtssinne, die dem Freileitungsvorrang nach § 3 Absatz 1 Satz 2 unterliegen soll. Die Bundesregierung prüft, inwiefern eine Klarstellung im BBPlG-E möglich ist. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f (Anlage Nummer 87 BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesrates sieht vor, das Vorhaben Nummer 87 im BBPlG insgesamt als länderübergreifend („A1“) zu kennzeichnen und so insgesamt in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zu überführen. Es handelt sich um mehrere Einzelmaßnahmen im Raum Berlin. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur ist nur für die drei Einzelmaßnahmen Spiegelstrich 2, 3 und 4 aufgrund ihres länderübergreifenden Verlaufs von Brandenburg nach Berlin sinnvoll. Die anderen zwei Einzelmaßnahmen, einschließlich des Abschnitts Reuter- Teufelsbruch, liegen vollständig in Berlin. Eine Länderzuständigkeit ist daher begründet. Diese Lösung wurde bereits bei Aufnahme des Vorhabens in das Bundesbedarfsplangesetz 2022 zwischen der Bundesnetzagentur und dem Übertragungsnetzbetreiber entsprechend besprochen und erneut im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung von der Bundesregierung abgelehnt (Bundestagsdrucksache 20/14517, Seite 18). 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 108 BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Mit dem Vorschlag des Bundesrates soll das Vorhaben Nummer 108 als Erdkabelvorhaben gekennzeichnet werden. Hierfür besteht kein Regelungsbedürfnis. Zur Erläuterung wird auf Nummer 3 der Gegenäußerung verwiesen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 132 BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesrates bezweckt die Einfügung eines zusätzlichen Netzverknüpfungspunktes Großenhain im Vorhaben Nummer 132. Der Netzverknüpfungspunkt wurde im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2023–2037/2045 von der Bundesnetzagentur nicht bestätigt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan in diesem Gesetzesverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung eine Bestätigung der Maßnahme im NEP 2023– 2037/2045 sowie der unstrittige Bedarf im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025– 2037/2045. An dieser Voraussetzung fehlt es, zumal es derzeit auch keine konkreten Netzanschlussanfragen zu geben scheint. Der Netzverknüpfungspunkt kann ggf. im Rahmen der regulären BBPlG-Novelle erfolgen, sofern die Maßnahme im NEP 2025–2037/2045 von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wird. 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 141 BBPlG-E) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu. Es besteht ein Bedarf an zusätzlichen Stromtransportkapazitäten zwischen Thüringen und Bayern. Einen solchen hatte die Bundesnetzagentur im NEP 2023–2037/2045 als erforderlich bestätigt. Er ist auch weiterhin unstrittig im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025–2037/2045 enthalten. Dem trägt das Vorhaben Nummer 141 BBPlG-E Rechnung. Der genaue Trassenverlauf wird im Laufe der Planungs- und Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Behörden festgelegt. 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (Anlage Nummer 144 – neu – BBPlG-E) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Der Vorschlag des Bundesrates sieht die Aufnahme eines neuen Vorhabens vor. Das Vorhaben wurde im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2023–2037/2045 von der Bundesnetzagentur nicht bestätigt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Vorhabens in den Bundesbedarfsplan in diesem Gesetzesverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung eine Bestätigung der Maßnahme im NEP 2023–2037/2045 sowie der unstrittige Bedarf im zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber für den NEP 2025–2037/2045. An dieser Voraussetzung fehlt es. Das Vorhaben kann ggf. im Rahmen der regulären BBPlG-Novelle erfolgen, sofern die Maßnahme im NEP 2025– 2037/2045 von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wird. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen