Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6128
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
A. Problem und Ziel
Der zügige Ausbau der Erneuerbaren Energien und der im Zuge der
Energiewende massiv steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die Gewährleistung
der Sicherheit und Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen
Ausbau und sicheren Betrieb des deutschen Stromnetzes. Dem soll durch eine
Anpassung der Vorschriften zur Netzausbaubedarfsplanung Rechnung getragen werden.
Die geltenden §§ 12a bis 12e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) enthalten
Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2 EnWG
ist der Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem
Bundesgesetzgeber vorzulegen. Grundlage hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom
(NEP). Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen hat am 1. März 2024 den NEP 2023–2037/2045 bestätigt und
der Bundesregierung nach § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen
Bundesbedarfsplan vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten
zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen Legislaturperiode nicht
mehr turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen
zuverlässigen und sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen
Fadenriss bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren der Netzausbaumaßnahmen
zu vermeiden, muss der bisherige Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss des
Prozesses zur Erstellung des NEP 2025–2037/2045 auf Basis des NEP 2023–
2037/2045 aktualisiert werden. Der Entwurf enthält 39
Wechselstrommaßnahmen, die im NEP 2023–2037/2045 bestätigt wurden und für die sich im ersten
Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025–2037/2045 erneut der
Bedarf gezeigt hat, drei Gleichstrominterkonnektoren sowie die
Gleichstromvorhaben DC42 und DC42plus sowie die Offshore-Anbindungsleitung NOR 6-4.
Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden.
Eine Kostensenkung kann insbesondere durch die Realisierung von
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht werden, da
diese deutlich günstiger sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels
7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Um die Voraussetzungen für einen schnellen Ausbau des Übertragungsnetzes zu
schaffen, werden 45 weitere Netzausbauvorhaben entsprechend den
Bedarfsanalysen des NEP 2023–2037/2045 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen.
13 Netzausbauvorhaben werden geändert. Für die neuen und geänderten
Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Zudem werden
länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben durch Kennzeichnung
identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz (NABEG) nach § 2 Absatz 1 NABEG anzuwenden sind.
Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr
als Erdkabel, sondern als Freileitung realisiert werden. Die Reduktion der Kosten
des Netzausbaus wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.
C. Alternativen
Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes normiert
§ 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG, dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch
den Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die geänderten und neu
in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche
Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca. 0,24 Millionen Euro.
Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis
einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an
zusätzlichen Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht: 1 Richterstelle (R6),
0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes
(A9m). Der Mehrbedarf des Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen:
Das vorliegende Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
und Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu einer Be- noch einer
Entlastung.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim
jährlichen Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche
Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem “Out“
beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und
Ländern im Saldo um 66 281 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird
der Mehrbedarf beim jährlichen Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung, der
durch die Aufnahme neuer Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht,
durch die Entlastung der Länder bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren
und der Koordinierung kompensiert.
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein
dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro. Im Sinne der
„One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das
Regelungsvorhaben entlastet.
F. Weitere Kosten
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen
Netzausbauvorhaben werden den Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in
Höhe von rund 44,65 Milliarden Euro als einmalige Investitionsausgaben über
einen mehrjährigen Zeitraum entstehen. Die Kosten für den Netzausbau werden
sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der Netzentgelte sowie der
Offshore-Netzumlage hängt allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das
zukünftige Netzentgeltniveau nicht verlässlich abschätzen lässt.
Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch
die angenommenen Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische
Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa 35 Euro (netto,
ohne Umsatzsteuer) und für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung
von etwa 400 Euro (netto) im Jahr.
Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem
Engpassmanagement verbundenen Kosten und wirkt auf diese Weise entlastend auf die
Netzentgelte. Die Gesamtkosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen
(Redispatch, Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im
Jahr 2025 nach vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der
Netzausbau mittel- und langfristig insoweit auch zur Entlastung der
Stromverbraucher bei.
Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem
Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich
zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von
insgesamt ca. 0,24 Millionen Euro entsteht.
Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung
und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,
zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer
Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und
zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. Die
Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der
öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist, soll die Realisierung dieser Vorhaben als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 3 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und
Bündnisverteidigung anzuwenden.“
2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung der im Bundesbedarfsplan mit „E“
gekennzeichneten Vorhaben sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als Erdkabel zu errichten und zu betreiben
oder zu ändern. Vorhaben, die Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung betreffen und ab
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] erstmals in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführt werden, werden nicht mit „E“ gekennzeichnet und sind als Freileitung zu errichten und zu betreiben
oder zu ändern. Für die in Satz 2 genannten Vorhaben, die zugleich grenzüberschreitende Vorhaben sind,
kann abweichend von Satz 2 eine Kennzeichnung mit „E“ nach Satz 1 erfolgen. In den Fällen des Satzes 2
sind die Absätze 2 bis 6 nicht anzuwenden. Eine Leitung zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
eines Vorhabens nach Satz 2 kann auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel
errichtet und betrieben oder geändert werden, soweit
1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben derselben Trasse wie eine Leitung nach Satz 1 errichtet und
betrieben oder geändert wird,
2. eine Ausführung als Freileitung aus technischen Gründen nicht machbar ist oder
3. eine Ausführung als Erdkabel kosteneffizienter ist als eine Ausführung als Freileitung.
Auf Verlangen der für die Bundesfachplanung oder Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen
die Leitungen auf Teilabschnitten unter den Voraussetzungen des Satzes 5 als Erdkabel errichtet und
betrieben oder geändert werden.“
Anlage 1
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Hattorf – Wahle
− Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Söllingen/Schöningen –
Liebenburg/Schladen-Werla – Salzgitter
“.
b) Nummer 32 wird durch die folgende Nummer 32 ersetzt:
„32 Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit
Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof –
Simbach – Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut –
Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)
− Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting F
− Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach F
− Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach
− Maßnahme Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut –
Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming
“.
c) Die Nummern 48 und 49 werden durch die folgenden Nummern 48, 49 und 49a ersetzt:
„48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
− Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) H
− B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden
(Freiburg (Elbe)/Wischhafen)
G, H
− L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Rheine H
− Rheine – Polsum.
49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland –
Lippetal/Welver/Hamm; Gleichstrom
A1, B, E
mit den Bestandteilen
− Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine
− Rheine – Lippetal/Welver/Hamm H
49a Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl,
Gleichstrom
B
mit den Bestandteilen
− Grenzkorridor N-II – Zetel
− Zetel – Rheine – Dorsten/Haltern am See/Marl A1, E, G
− Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl “.
d) Nummer 56 wird durch die folgende Nummer 56 ersetzt:
„56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth West mit
Anschluss Huntorf – Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) –
Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV
“.
e) Nummer 73 wird durch die folgende Nummer 73 ersetzt:
„73 Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) –
Fedderwarden – Sande – Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Fedderwarden
− Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Sande –
Conneforde“
“.
f) Die Nummern 85 bis 88 werden durch die folgenden Nummern 85 bis 88 ersetzt:
„85 Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin
– Görries – Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin –
Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/
Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin – Görries
– Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin –
Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter Büchen/
Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
A1, G
− Maßnahme Güstrow – Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land
A1, G
− Maßnahme Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Krümmel
86 Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL); Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A2
87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd –
Wuhlheide
− Maßnahme Thyrow – Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Schönefeld mit Abzweig Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow –
Landesgrenze Berlin/Brandenburg
A1, G
− Maßnahme Landesgrenze Berlin/Brandenburg – Bezirk Steglitz-
Zehlendorf (Berlin) – Bezirk Mitte
A1, F, G
− Maßnahme Malchow – Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) –
Reuter
A1, F, G
− Maßnahme Reuter – Teufelsbruch F
88 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal – Marienmünster
– Würgassen – Niestetal – Bergshausen – Borken; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
“.
g) Nummer 93 wird durch die folgende Nummer 93 ersetzt:
„93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/
Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1“.
h) Die Nummern 98 und 99 werden durch die folgenden Nummern 98 bis 143 ersetzt:
„98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/
Saarlouis/Dillingen (Saar); Drehstrom Nennspannung 380 kV
99 Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen –
Bundesgrenze (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV
100 Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
101 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt
Neuravensburg – Obermooweiler; Drehstrom Nennspannung 380 kV
102 Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel – Lemkuhlen/
Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Audorf Süd – Kiel
− Maßnahme Kiel – Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl
103 Höchstspannungsleitung Vöhringen – Bundesgrenze (AT); Drehstrom
Nennspannung 380 kV
104 Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/Richtenberg/
Millienhagen-Oebelitz – Lüssow/Wendorf/Stralsund – Brünzow/Kemnitz –
Brünzow – Lubmin; Drehstrom Nennspannung 380 kV
105 Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
106 Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
107 Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/
Biebesheim am Rhein – Bürstadt – Rheinau – Hoheneck; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am
Rhein – Bürstadt
− Maßnahme Bürstadt – Rheinau – Hoheneck
108 Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes Königreich
(Tarchon); Gleichstrom
B
109 Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt Rommelsbach;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
110 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/
Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Dörpen West;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/
Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/Moormerland
− Maßnahme Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/
Samtgemeinde Hesel/Moormerland – Dörpen West
111 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk
Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk West (Frankfurt am Main) –
Schwanheim (Frankfurt am Main); Drehstrom Nennspannung 380 kV
F
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/Ostend
(Frankfurt am Main)
− Maßnahme Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main) – Bezirk
West (Frankfurt am Main)
− Maßnahme Bezirk West (Frankfurt am Main) – Schwanheim
(Frankfurt am Main)
112 Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
113 Höchstspannungsleitung Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an
der Donau – Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/
Stephansposching – Pleinting; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der
Donau
− Maßnahme Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau –
Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/
Stephansposching
− Maßnahme Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting
114 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Großkrotzenburg/Hanau;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
115 Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/
Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/
Mehlbek; Drehstrom Nennspannung 380 kV
116 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
117 Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord –
Algermissen/Laatzen – Emmerthal; Drehstrom Nennspannung 380 kV
118 Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
119 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau –
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld –
Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich West; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/
Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld
− Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/
Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim
– Raitersaich West
G
120 Höchstspannungsleitung Eula – Weida – Limbach/Treuen/
Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/
Kirchenlamitz; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl G
− Maßnahme Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/
Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz
121 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen-
Enkheim (Frankfurt am Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad
Homburg vor der Höhe – Eschborn; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen-Enkheim
(Frankfurt am Main)/Bad Vilbel
− Maßnahme Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am
Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe
− Maßnahme Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe –
Eschborn
122 Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
123 Höchstspannungsleitung Stadtteile Vosslapper Groden/Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile
Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven); Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Stadtteile Vosslapper Groden/Sengwarden
(Wilhelmshaven) – Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven)
− Maßnahme Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile
Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven)
124 Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt –
Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim – Nördlingen/
Reimlingen/Möttingen/Deinigen/Ederheim/Hohenaltheim/Alerheim/
Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/Riesbürg – Heidenheim/
Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an der
Brenz/Nattheim/Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
125 Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
126 Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg
vor der Höhe – Eschborn – Kriftel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe –
Eschborn
− Eschborn – Kriftel
127 Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2, G
128 Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
129 Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen – Buchloe/Waal;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
130 Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein – Zensenbusch –
Walsum; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Polsum – Niederrhein
− Maßnahme Niederrhein – Zensenbusch – Walsum
131 Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
132 Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-
Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden) – Schmölln; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
133 Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord –
Altentreptow Süd – Gransee – Malchow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd G
− Maßnahme Altentreptow Süd – Gransee – Malchow
134 Höchstspannungsleitung Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
135 Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen-Dosse –
Jerichow – Zerbst (Anhalt) – Marke; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
136 Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich Dänemark
(Bornholm Energy Island); Gleichstrom
B
137 Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen – Hüffenhardt –
Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/
Erlenbach bei Marktheidenfeld – Höpfingen
A1
− Maßnahme Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach
138 Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Rheinau – Neurott
− Maßnahme Neurott – Hüffenhardt
139 Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH); Gleichstrom A2, B.
140 Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid –
Amberg/Ursensollen/Kümmersbruck/Freudenberg – Schwandorf;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
141 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/
Frankenblick – Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/
Maßbach – Oerlenbach/Poppenhausen – Grafenrheinfeld; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
A1
mit den Einzelmaßnahmen
− Maßnahme Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/Frankenblick –
Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77)
− Maßnahme Landesgrenze Thüringen/Bayern (Mast 77) –
Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/Poppenhausen – Grafenrheinfeld
142 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-
Land – Jettingen; Gleichstrom
A1, B
143 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-
Land – Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld; Gleichstrom
A1, B“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Struktur der Stromerzeugung ändert sich durch den Ausstieg aus der Kernenergie und der Kohleverstromung
erheblich. Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien und der steigende Strombedarf erfordern ebenso wie die
Gewährleistung der Sicherheit und Stabilität des Stromversorgungssystems einen schnellen Ausbau und sicheren
Betrieb des deutschen Stromübertragungsnetzes. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus
Windenergieanlagen muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden.
Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen. Daraus resultiert ein
zusätzlicher Netzausbaubedarf in der Höchstspannungsebene.
Die §§ 12a bis 12e EnWG enthalten Regelungen zur Netzausbaubedarfsplanung. Nach § 12e Absatz 1 Satz 2
EnWG ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen. Grundlage
hierfür ist der Netzentwicklungsplan Strom. Die Bundesnetzagentur hat am 1. März 2024 den NEP 2023–2037/2045
bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1 EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan
vorgelegt. Die im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen sind für den verstärkten
und beschleunigten Klimaschutz unabdingbar. Der bisherige Bundesbedarfsplan muss aktualisiert werden. Die
im NEP 2023–2037/2045 bestätigten zusätzlichen Leitungsmaßnahmen konnten in der vergangenen
Legislaturperiode nicht mehr turnusgemäß im Bundesbedarfsplangesetz verankert werden. Um einen zuverlässigen und
sicheren Netzbetrieb gewährleisten zu können und einen Fadenriss bei den Planungs- und
Genehmigungsverfahren zu vermeiden, muss der Bundesbedarfsplan noch vor Abschluss des Prozesses zur Erstellung des NEP 2025–
2037/2045 auf Basis des NEP 2023–2037/2045 aktualisiert werden. Der Entwurf enthält 39
Wechselstrommaßnahmen, die im NEP 2023–2037/2045 bestätigt wurden und für die sich im ersten Entwurf der
Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025–2037/2045 erneut der Bedarf gezeigt hat, drei Gleichstrominterkonnektoren sowie die
Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus und die Offshore Anbindungsleitung NOR 6-4.
Zudem soll die Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem verbessert werden. Eine Kostensenkung kann
insbesondere durch die Realisierung von Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen als Freileitung erreicht
werden, da diese deutlich günstiger sind.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
und trägt insbesondere zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird der Bundesbedarfsplan aktualisiert. Es werden 45
zusätzliche Netzausbauvorhaben aufgenommen. Es werden 13 Netzausbauvorhaben geändert. Die einzelnen Vorhaben
werden im Bundesbedarfsplan mit Hilfe ihrer Netzverknüpfungspunkte als Anfangs-, Zwischen- und Endpunkt
einer Höchstspannungsleitung benannt.
Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird gemäß § 12e Absatz 4 EnWG die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Dies bindet die zuständigen Behörden in den Verfahren
für die Planfeststellung und die Plangenehmigung. Zur Verfahrensbeschleunigung greift weiterhin eine
Rechtswegverkürzung, wonach das Bundesverwaltungsgericht erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit
Bezug auf die Vorhaben des Bundesbedarfsplans ist.
Zudem werden die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben
identifiziert, auf die die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2
Absatz 1 NABEG anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die
Planfeststellungszuweisungverordnung (PlfZV) ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei
Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden. Die Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die
Bundesfachplanung nach den §§ 4 bis 17 NABEG und die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch.
Somit wird für diese länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für
die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden
einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger
Ansprechpartner für die Vorhabenträger gewährleistet.
Zur Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem sollen neue Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungsleitungen grundsätzlich nicht mehr als Erdkabel, sondern als Freileitung realisiert werden. Die
Reduktion der Kosten des Netzausbaus wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.
III. Exekutiver Fußabdruck
In den Gesetzentwurf sind die Planungen der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber insoweit
eingeflossen, als sie Gegenstand des NEP 2023–2037/2045 sind. Der NEP wurde von der Bundesnetzagentur
gemäß § 12c Absatz 4 EnWG am 1. März 2024 bestätigt und der Bundesregierung gemäß § 12e Absatz 1 Satz 1
EnWG als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan vorgelegt. Im Rahmen der Verbändeanhörung haben keine
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie keine beauftragten Dritten wesentlich zum Inhalt des Entwurfs
beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. In Bezug auf die Änderungen des Bundesbedarfsplangesetzes ist in § 12e Absatz 4 Satz 1 EnWG normiert,
dass Änderungen des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber zu erlassen sind und dadurch für die
geänderten und neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz (GG).
Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich
der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen dienen der energiewirtschaftlichen Bedarfsplanung für
den Ausbau des Stromübertragungsnetzes. Die Versorgungsaufgabe des Stromübertragungsnetzes geht
regelmäßig über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus. Ein einheitliches, verbindliches Konzept der zu realisierenden
Maßnahmen, wie sie das Bundesbedarfsplangesetz enthält, dient daher der Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die
bundesgesetzliche Regelung ist darüber hinaus auch zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse, da die Nichtrealisierung einzelner notwendiger Projekte die Bedarfsberechnung auch für andere Projekte
beeinflussen kann.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Anwendungsbereich
völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entfallen Prüfungen und Abwägungen zu der
energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 EnWG. Zudem werden die
länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben identifiziert, auf die
die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gemäß § 2 Absatz 1 NABEG
anzuwenden sind. Für diese Vorhaben sehen das NABEG und die PlfZV ein bundeseinheitliches
Planfeststellungsverfahren vor, um so insbesondere Verzögerungen bei Projekten, die Ländergrenzen überschreiten, zu vermeiden.
Die Bundesnetzagentur führt für diese Vorhaben die Planfeststellung nach den §§ 18 bis 28 NABEG durch. Somit
wird für diese länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben die Zuständigkeit für die
Planungs- und Genehmigungsverfahren bei einer einzigen Behörde gebündelt. Auf diese Weise werden
einheitliche Verfahrensvorschriften für ein Vorhaben, eine einheitliche Rechtspraxis und ein einziger Ansprechpartner für
die Vorhabenträger gewährleistet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den Bedarfsplan für den bundesweiten Netzausbau aktualisiert leistet er einen Beitrag zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 (SDG 7) „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 7.1 und 7.2, den
allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern und den Anteil
erneuerbarer Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgaben, indem er Regelungen enthält, die der sicheren und zuverlässigen bundesweiten Versorgung mit Strom
dienen. Durch den Ausbau des Stromübertragungsnetzes werden insbesondere erneuerbare Energien in das
Energiesystem integriert. Die in das Bundesbedarfsplangesetz aufzunehmenden Vorhaben wurden überprüft und von
der Bundesnetzagentur als energiewirtschaftlich notwendig mit vordringlichem Bedarf bestätigt. Erstmals wurden
konsistente Szenarien bis zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2045 betrachtet.
Die Vorhaben sind somit Teil eines für die Erreichung der Klimaziele erforderlichen Netzausbaus und tragen zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 (SDG 13) bei, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
und seiner Auswirkungen zu ergreifen.
Indem der Entwurf die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Netzausbauvorhaben bei der
Bundesnetzagentur als einziger Behörde bündelt, leistet er außerdem einen Beitrag zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16), welches mit seinen Zielvorgaben 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe,
indem er einen einzigen Ansprechpartner für die Vorhabenträger und einheitliche Verfahrensvorschriften
vorsieht.
Zielkonflikte mit dem Schutz der Landökosysteme (SDG 15 „Landökosysteme schützen, wiederherstellen und
ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen,
Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen“) werden über die
strategische Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt und durch die Bundesnetzagentur
veröffentlicht. Sie können so bei der Entscheidung über die Vorhaben berücksichtigt werden.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen konnten nicht festgestellt werden.
Der Entwurf folgt somit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS
„(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
„(II. 2. b) Global Verantwortung wahrnehmen“,
„(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
„(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
„(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Für den Bundeshaushalt entstehen durch dieses Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von jährlich ca.
0,24 Millionen Euro.
Im Einzelplan 07 entstehen voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036
jährlich ca. 0,24 Millionen Euro an zusätzlichen Personalausgaben für das Bundesverwaltungsgericht (1
Richterstelle (R6), 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes (A12) und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m)). Der
Mehrbedarf des Bundesverwaltungsgerichts soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Es wird geschätzt, dass die 45 neuen Vorhaben beim Bundesverwaltungsgericht zu geschätzt 82 zusätzlichen
gerichtlichen Verfahren führen. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen
Zuständigkeit für weitere Verfahren im dritten Quartal 2026 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen frühestens ab 2030 eingeleitet und spätestens
2036 abgeschlossen werden. Es wird geschätzt, dass sich die 82 zusätzlichen gerichtlichen Verfahren gleichmäßig
über diesen Zeitraum verteilen und somit jährlich 11,7 gerichtliche Verfahren anfallen. Es wird geschätzt, dass
beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene Aufgabenmehrung ab dem
Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von
insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt 199 668 Euro, 0,2
Stellen des gehobenen Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9m) in Höhe
von gesamt 22 074 Euro. Die zusätzlichen Haushaltsausgaben beim Bundesverwaltungsgericht entstehen
voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2030 bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2036.
Im Übrigen sind keine Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger zu keiner Veränderung des Erfüllungsaufwands. Auch im Sinne
der „One in, one out“-Regel ergibt sich daher keine Veränderung beim jährlichen Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz reduziert sich für die Wirtschaft der jährliche Erfüllungsaufwand um 138 720 Euro über
einen Zeitraum von sieben Jahren.
Mit der Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes wird zum einen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und
der vordringliche Bedarf für die im Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben festgestellt. Daraus ergeben
sich Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und
Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder
Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Dies entlastet teilweise die Zulassungsverfahren, wobei
der Anteil nicht genau bezifferbar ist. Zum anderen werden weitere länderübergreifende und grenzüberschreitende
Netzausbauvorhaben benannt, auf die die Regelungen des NABEG gemäß § 2 Absatz 1 NABEG Anwendung
finden. Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Trassenkorridore nach §§ 4 ff. NABEG und die Planfeststellung
nach §§ 18 ff. NABEG für diese Vorhaben obliegt damit nach § 31 NABEG in Verbindung mit § 1 PlfZV der
Bundesnetzagentur. Das entlastet die Übertragungsnetzbetreiber dahingehend, dass für diese Vorhaben
Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren nicht parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen
und dass den Vorhabenträgern in dem Verfahren ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht. Der
Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für die Durchführung der Bundesfachplanung und Planfeststellung für
12 neue Netzausbauvorhaben übertragen. Es wird angenommen, dass pro Vorhaben ein sonst für die
Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand von jährlich
200 Stunden über einen Zeitraum von sieben Jahren eingespart wird. Bei Zugrundelegung eines
durchschnittlichen Stundenlohns von 57,80 Euro im Bereich der Energieversorgung werden damit Kosten in Höhe von jährlich
138 720 Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren eingespart.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ beim jährlichen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von 138 720 Euro.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz verringert sich der Erfüllungsaufwand in Bund und Ländern im Saldo um 66 281
Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird der Mehrbedarf beim jährlichen Erfüllungsaufwand der
Bundesverwaltung, der durch die Aufnahme neuer Vorhaben in das Bundesbedarfsplangesetz entsteht, durch die
Entlastung der Länder bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren und der Koordinierung kompensiert.
aa) Bund
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von ca. 3,86 Millionen Euro.
a) Der Bundesnetzagentur wird die Zuständigkeit für 12 weitere Leitungsvorhaben übertragen. Der
Erfüllungsaufwand bei der Bundesnetzagentur bestimmt sich maßgeblich regelhaft nach den durchzuführenden
Genehmigungsverfahren der Bundesfachplanung und Planfeststellung. Aufgrund der Individualität und
Komplexität der einzelnen Vorhaben, die erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau sichtbar werden, kann
der Aufwand hier nur gebündelt kalkuliert werden. In Summe fallen mit diesem Gesetz 2 925 neue
Leitungskilometer in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verfahrenserleichterungen, wie beispielsweise des regelhaften
Wegfalls der Bundesfachplanung, sowie Anrechnung sämtlicher Synergieeffekte und freiwerdenden
Personalkapazitäten durch Abschluss anderer Leitungsvorhaben, geht die Bundesnetzagentur von einem
zusätzlichen Personalaufwand in Höhe von 1 094 Stunden pro 50 Leitungskilometern (neu) aus. Somit ergibt sich
ein zusätzlicher Aufwand von jährlich rund 63 999 Arbeitsstunden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus dem höheren Dienst
bei 63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus dem mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt.
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Stundensatzes der Verwaltung gemäß des Leitfaden DESTATIS
2025 ergibt sich ein Erfüllungsaufwand insgesamt für alle neu hinzugekommenen Vorhaben in Höhe von ca.
3 639 996 Euro jährlich.
Es wird hier eine jährliche Betrachtung zugrunde gelegt, da die Stellen dauerhaft geschaffen werden und
davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der kontinuierlichen Bedarfsplanung nach den §§ 12a bis 12e
EnWG weitere Aufgaben auf die Bundesnetzagentur zukommen werden.
b) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist für das Netzausbau-Controlling für insgesamt 45
weitere Leitungsvorhaben zuständig. Aufgrund der Individualität und Komplexität der einzelnen Vorhaben, die
erst im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung genau sichtbar werden, kann der Aufwand hier nur gebündelt
kalkuliert werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Stundensatzes der Verwaltung gemäß des
Leitfaden DESTATIS 2025 ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von jährlich 3 200 Stunden im höheren Dienst zu
einem Stundensatz von 67,60 Euro. Dadurch ergeben sich insgesamt für alle neu hinzugekommenen
Vorhaben jährlich Personalkosten in Höhe von 216 320 Euro.
c) Unabhängig der methodengerechten Berechnung des Erfüllungsaufwands wird der Mehrbedarf bei der
Bundesnetzagentur und beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jedoch vollständig dadurch
ausgeglichen, dass infolge des Abschlusses mehrerer Genehmigungsverfahren Ressourcen freiwerden. Es handelt
sich dabei um eine einmalige Konstellation, da dem Abschluss mehrerer umfangreicher
Genehmigungsverfahren die Aufnahme einer vergleichsweise begrenzten Zahl neuer Vorhaben in den Bundesbedarfsplan
gegenübersteht.
bb) Länder und Kommunen
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Landesverwaltungen um
schätzungsweise ca. 3,92 Millionen Euro.
Durch die Begründung der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur werden die Landesverwaltungen in
entsprechender Höhe (63 999 Arbeitsstunden pro Jahr, s.o. Erfüllungsaufwand für die Bundesnetzagentur) entlastet.
Außerdem ist davon auszugehen, dass eine zusätzliche zeitliche Entlastung auf Seiten der Länder entsteht, da
durch die Kompetenzbündelung bei der Bundesnetzagentur Aufwand für die sonst erforderliche
Länderkoordination vermieden wird. Es wird angenommen, dass pro Vorhaben ein sonst für die Raumordnungs- und
Planfeststellungsverfahren in Länderzuständigkeit entstehender Koordinierungsaufwand bei den betroffenen
Bundesländern von jeweils jährlich insgesamt 200 Stunden pro Bundesland eingespart wird. Damit werden zusätzlich
jährlich 3 200 Stunden eingespart.
Durch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs für die im
Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ergeben sich zudem Bindungen der Übertragungsnetzbetreiber und
der zuständigen Behörden bei der Planfeststellung und Plangenehmigung. Der energiewirtschaftliche Bedarf eines
Vorhabens kann im Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden.
Dies entlastet teilweise die Zulassungsverfahren, wobei der Anteil nicht genau bezifferbar ist.
Es wird davon ausgegangen, dass der Anteil an Bearbeiterinnen und Bearbeitern aus dem höheren Dienst bei
63 Prozent, aus dem gehobenen Dienst bei 27 Prozent und aus dem mittleren Dienst bei 10 Prozent liegt.
Unter Zugrundelegung der jeweiligen Stundensätze der Landesverwaltung ergibt sich damit in Summe eine
Entlastung in Höhe von 3 922 597 Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel wird die Landesverwaltung durch das Regelungsvorhaben im Saldo
entlastet.
5. Weitere Kosten
Für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden den
Übertragungsnetzbetreibern schätzungsweise Kosten in Höhe von 44,652 Milliarden Euro als einmalige
Investitionsausgaben über einen mehrjährigen Zeitraum entstehen. Die Summe wurde anhand der von den
Übertragungsnetzbetreibern verwendeten öffentlich verfügbaren Standardkostenparameter ermittelt. Die tatsächlich anfallenden
Kosten können erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, da sie unter anderem von der zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht feststehenden baulichen beziehungsweise räumlichen Ausführung der einzelnen Vorhaben
abhängen. Die Kosten für den Netzausbau werden sich auf die Netzentgelte auswirken. Die Entwicklung der
Netzentgelte hängt allerdings von vielen Faktoren ab, sodass sich das zukünftige Netzentgeltniveau nicht
verlässlich abschätzen lässt.
Grob geschätzt steigen die Netzentgelte im Vergleich zum heutigen Niveau durch die angenommenen
Investitionen unter sonst gleichen Umständen für typische Haushaltskunden im Mittel um eine Größenordnung von etwa
30 Euro (netto, ohne Umsatzsteuer) und für typische Gewerbekunden um eine Größenordnung von etwa 400 Euro
(netto) im Jahr.
Gleichzeitig dient der Netzausbau der Minimierung der mit dem Engpassmanagement verbundenen Kosten und
wirkt auf diese Weise entlastend auf die Netzentgelte. Die Gesamtkosten für Netz- und
Systemsicherheitsmaßnahmen (Redispatch, Einspeisemanagement, Countertrading sowie Netzreserve) beliefen sich im Jahr 2025 nach
vorläufigen Zahlen auf circa 3,1 Milliarden Euro. Damit trägt der Netzausbau mittel- und langfristig insoweit
auch zur Entlastung der Stromverbraucher bei.
Es wird geschätzt, dass beim Bundesverwaltungsgericht durch die mit diesem Gesetz verbundene
Aufgabenmehrung ab dem Haushaltsjahr 2030 bis zum Haushaltsjahr 2036 ein jährlicher Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe
insgesamt 240 898 Euro entsteht. Dieser umfasst 1 Richterstelle (R6) in Höhe von gesamt 199 668 Euro, 0,2
Stellen des gehobenen Dienstes (A12) in Höhe von 19 156 Euro und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes (A9) in Höhe
von gesamt 22 074 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit
für weitere Verfahren im zweiten Quartal 2026 wirksam wird und dass die zusätzlichen erstinstanzlichen
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht frühestens ab dem Jahr 2030 eingeleitet und spätestens 2036
abgeschlossen werden.
Darüber hinaus sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf Einzelpreise
oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von einer weiterhin sicheren Stromversorgung durch die
Regelungen zur Beschleunigung des Netzausbaus.
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Der Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen haben im
Ergebnis keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, da sie für alle Regionen
gleichermaßen gelten und wirken. Die Regelungen zur Beschleunigung des Stromübertragungsnetzausbaus allerdings
tragen vor dem Hintergrund des durch die Energiewende veränderten Transportbedarfs durch das
Stromübertragungsnetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse durch eine sichere und zuverlässige Versorgung mit
elektrischer Energie in ganz Deutschland bei. Insbesondere der im Norden Deutschlands erzeugte Strom aus
Windenergieanlagen muss zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden und Westen Deutschlands geleitet werden.
Es gilt, Engpässe in der Stromversorgung innerhalb des deutschen Netzes zu beseitigen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Der Ausbau des Stromübertragungsnetzes erfordert verlässliche und stabile
Rahmenbedingungen. Im Rahmen des kontinuierlichen Netzausbau-Controllings des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie werden auch die mit diesem Gesetz neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen oder
geänderten Vorhaben betrachtet.
Eine Evaluierung erfolgt durch die turnusmäßigen Aktualisierungen des Bundesbedarfsplans nach Vorlage des
nächsten NEP.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes)
In den Bundesbedarfsplan werden diejenigen Wechselstrom- und Gleichstromvorhaben aufgenommen, deren
energiewirtschaftliche Notwendigkeit und vordringlichen Bedarf die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung
des NEP Strom 2023–2037/2045 festgestellt hat und deren Notwendigkeit sich im ersten Entwurf der
Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025–2037/2045 bestätigt hat. Maßnahmen, die einen gemeinsamen
energiewirtschaftlichen Zweck haben, werden in Vorhaben zusammengefasst. Die Umweltberichte der Bundesnetzagentur
auf Basis der Netzentwicklungsplänen werden bei den Änderungen des Bundesbedarfsplans soweit möglich
berücksichtigt. Hierdurch wird eine wirksame Umweltvorsorge sichergestellt. Die im Bundesbedarfsplan
enthaltenen Vorhaben wurden nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt. Geprüft wurden neben den
anderweitigen Planungsmöglichkeiten, die sich aus den Szenarien des Szenariorahmens ergeben, vor allem auch
anderweitige Planungsmöglichkeiten von Netzverknüpfungspunkten.
Durch die Angabe der Netzverknüpfungspunkte werden die Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte der Vorhaben
verbindlich festgelegt. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort eines neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach geeigneten Standorten für neu zu errichtende
Umspannwerke wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der in
der nachfolgenden Planungsstufe parzellenscharf festzulegende Standort des Umspannwerks muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen. Teilweise wurden Suchräume
konkretisiert.
Der Bundesbedarfsplan enthält keine verbindlichen Festlegungen über die Ausführung eines Vorhabens als
Netzoptimierungs-, Netzverstärkungs- oder Netzausbaumaßnahme oder den konkreten Verlauf eines
Trassenkorridors beziehungsweise einer Stromleitung innerhalb eines Trassenkorridors. Hierüber wird erst in den
nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren entschieden.
Für neue Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
fallen, laufen die Fristen des § 5a Absatz 6 bzw. des § 6 Satz 2 NABEG ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Zu Nummer 1
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Realisierung der jeweiligen im Bundesbedarfsplan aufgeführten
Vorhaben, einschließlich ihrer Bestandteile und Einzelmaßnahmen, aufgrund des überragenden öffentlichen
Interesses und des Interesses der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit an ihrer Realisierung als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Eine Ausnahme besteht
zugunsten der Landes- und Bündnisverteidigung. Damit vollzieht § 1 BBPlG konsequent die Änderungen in § 1
Absatz 2 NABEG sowie in § 43 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes nach (vgl. Bundestagsdrucksache
20/9187, S. 157 f., 168).
Analog zu den genannten Regelungen soll der beschleunigte Ausbau von Hochspannungsleitungen nach Satz 3
so lange als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden, bis die Stromversorgung im
Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Das darin enthaltene Optimierungsgebot bedeutet, dass dem
beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen
möglichst weitgehend zur Durchsetzung verholfen werden muss. Damit verbunden ist eine materiell-rechtliche
Aufwertung des allgemeinen Beschleunigungsgebots. Das höchstrangige Gemeinwohlinteresse an einem
beschleunigten Ausbau von Hochspannungsleitungen kann somit nur noch in Ausnahmefällen überwunden werden, d. h.
der Abwägungsprozess ist insoweit voreingestellt. Öffentliche und private Interessen können dem beschleunigten
Ausbau von Hochspannungsleitungen nur entgegenstehen, wenn sie mit einem vergleichbaren
verfassungsrechtlichen Rang geschützt sind.
Nach Satz 4 gilt Satz 3 nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung und eröffnet damit zum
Schutz der staatlichen Handlungsfähigkeit in diesem Bereich die konkrete Güterabwägung.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 regelt, dass für Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen, die
beginnend vom [Datum des Inkrafttretens] dieses Gesetzes erstmalig in das Bundesbedarfsplangesetz aufgenommen
werden, der Erdkabelvorrang aufgehoben wird und die Leitung als Freileitung zu errichten, zu betreiben und zu
ändern ist. Grundsätzlich besteht für die Vorhabenträger und die Bundesnetzagentur im Hinblick auf diese
Vorhaben damit kein Entscheidungsspielraum mehr für die Frage, ob die Leitung als Erdkabel oder als Freileitung
errichtet werden kann.
Ziel der Anpassung ist die Verbesserung der Kosteneffizienz im gesamten Energiesystem. Die Umsetzung als
Freileitung bietet gegenüber der Ausführung als Erdkabel ein deutliches Einsparpotenzial. So kann zum Beispiel
die Ausführung als Freileitung bei paralleler Führung zweier Systeme gegenüber deren paralleler Verlegung etwa
die Hälfte der Kosten sparen (ohne Berücksichtigung der Konverterkosten). Eine etwaige längere Planungs- und
Genehmigungsphase für bereits begonnenen Planungen wird durch die Beschleunigung der Bauphase
ausgeglichen, so dass Verzögerungen nicht zu erwarten sind. Neue Vorhaben werden insgesamt beschleunigt, so dass die
Kosten für das Netzengpassmanagement früher sinken. Die Reduktion der Kosten des Netzausbaus und des
Netzengpassmanagements wirkt sich direkt auf die Netzentgelte aus und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Unternehmen.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht auf Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar, wie sich aus der deren
Begriffsdefinition in § 2 Absatz 3 ergibt. Offshore-Anbindungsleitungen können weiterhin seewärts als Seekabel und
landeinwärts bis zum nächsten Netzverknüpfungspunkt als Freileitung oder Erdkabel fortgeführt werden. Dies ist bei
systematischer Betrachtung unabhängig von einer Kennzeichnung mit „E“ der Fall. Da die Kennzeichnung mit
„C“ lediglich die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur nach dem NABEG auslöst, gilt die Definition der
Offshore-Anbindungsleitung auch in Planungs- und Genehmigungsverfahren in Zuständigkeit des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie und der Landesbehörden. Entsprechend ist § 3 Absatz 1 Satz 2 auch nicht auf
die gleichgelagerten internationalen hybriden Offshore-Anbindungsleitungen, internationalen Offshore-
Verbindungsleitungen und internationalen radialen Offshore-Anbindungsleitungen anwendbar.
Satz 3 bestimmt, Satz 2 nicht auf grenzüberschreitenden Vorhaben anwendbar ist. Dies betrifft sowohl die
Interkonnektoren in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (dann auch mit Kennzeichnung mit „A2“) wie auch in
Zuständigkeit der Länder. Um die notwendige technische Flexibilität bei der Verbindung von Stromnetzen zwischen
Deutschland und seinen Nachbarstaaten zu gewährleisten, können Interkonnektoren weiterhin mit „E“
gekennzeichnet werden und so als Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen in Deutschland realisiert
werden, ohne dass es eines Technologiewechsels an der Grenze bedarf.
Satz 4 enthält eine Klarstellung, dass die Ausnahmen der Absätze 2 bis 6 zur Errichtung, Änderung oder dem
Betrieb einer Leitung gemäß Satz 1 als Freileitung keine Anwendung finden.
Satz 5 regelt die engen Voraussetzungen, unter denen eine Teilverkabelung erfolgen kann. Diese kann der
Vorhabenträger in Ausnahmefällen dann vorsehen, wenn bestimmte Kriterien vorliegen: Zunächst kann eine
Teilverkabelung erfolgen, wenn das Vorhaben mit einer Leitung, die als Erdkabel realisiert wird, gebündelt wird. Dies
vermeidet, dass verschiedene Technologien in derselben Trasse verwendet werden müssen und so
unterschiedliche Belastungen entstehen. Zudem reduziert sich der Untersuchungsaufwand für Vorhabenträger sowie Planungs-
und Genehmigungsbehörden auf die Realisierung als Erdkabel. Ein weiteres Kriterium liegt in der technischen
Unmöglichkeit der Ausführung als Freileitung. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine besonders breite
Bundeswasserstraße (z. B. Rhein, Elbe) überquert werden muss. Bei einer hohen Breite der Wasserstraße wird
die bei Freileitungen übliche Spannfeldlänge überschritten und eine technische Sonderlösung erforderlich. Zudem
kann eine Verkabelung sich insbesondere mit Blick auf den Schiffsverkehr als konfliktmindernd erweisen. Das
andere Kriterium liegt in der höheren Kosteneffizienz einer Erdverkabelung gegenüber einer Realisierung als
Freileitung. Dies kommt bei einem räumlichen Konflikt in Betracht, der als Freileitung nur großräumig umgangen
werden kann. In diesem Fall kann der Vorhabenträger prüfen, ob eine Teilverkabelung in Betracht kommt und
die Ausführung kosteneffizienter gegenüber der großräumigen Freileitungslösung ist. Dies entspricht auch dem
Ziel einer Kostenreduzierung beim Stromnetzausbau. Liegt eines der auslösenden Kriterien vor, kann eine
Teilverkabelung auf einem mindestens drei Kilometer langen technisch und wirtschaftlichen Teilabschnitt erfolgen.
Hierdurch soll wie bereits durch die Regelungen in § 2 Absatz 2 Satz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes sowie
in § 3 Absatz 2 BBPlG ein ständiges Abwechseln der Erdverkabelung mit der Realisierung als Freileitung
verhindert werden, um Mehrkosten und Umweltbelastungen zu vermeiden.
Im Zusammenspiel mit Satz 5 kann die Bundesnetzagentur (in der Bundesfachplanung) bzw. die
Planfeststellungsbehörde nach Satz 6 verlangen, dass der Vorhabenträger die Leitung auf einem technisch und wirtschaftlich
effizienten Teilabschnitt als Erdkabel realisiert. Damit wird insbesondere für den Fall, dass der Vorhabenträger
und die zuständige Behörde unüberwindbare Differenzen bei der Anwendung der Ausnahmekriterien nach Satz 5
haben sollten, geregelt, dass die Behörde ihrer Auffassung als letztes Mittel zur Geltung verhelfen kann. Ein
mögliches behördliches Verlangen ist dabei Teil der umfänglichen behördlichen Abwägungsentscheidung, so dass
hierzu keine weiteren Ermessenserwägungen vorgenommen werden müssen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Vorhaben 10: Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt Ost – Wahle
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2019–2030 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich zudem die Einbindung der Netzverknüpfungspunkte
Söllingen/Schöningen sowie Liebenburg/Schladen-Werla als erforderlich herausgestellt. Die Umspannwerke im
Suchraum Söllingen/Schöningen sowie Liebenburg/Schladen-Werla sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu
zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe b
Vorhaben 32: Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/
Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach – Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut –
Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming
Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig erachtet, um die
Versorgungssicherheit innerhalb der Region zu erhöhen. Neben den bereits bestehenden Einzelmaßnahmen des
Vorhabens 32 ist hiernach auch die Höchstspannungsleitung von Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut nach
Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher
erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben.
Die Umspannwerke sowohl im Suchraum Simbach am Inn/Kirchdorf am Inn/Wittibreut als auch in
Burghausen/Mehring/Marktl/Haiming sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der
Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke
wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten
Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort
der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung
aufweisen.
Zu Buchstabe c
Vorhaben 48: Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 als Teil des sogenannten Korridor B für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen Planung –
herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette Vorhaben notwendig ist.
Für die Bestandteile
− Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
− B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen)
bleibt die H-Kennzeichnung bestehen.
Der dritte Bestandteil von L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) nach Polsum wird in zwei
Bestandteile unterteilt:
− L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Rheine
− Rheine – Polsum.
Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt.
Von Rheine soll bis Dorsten/Haltern am See/Marl nach Möglichkeit eine Bündelung mit dem neu aufgenommen
Vorhaben 49a des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Dementsprechend wird für den Bestandteil von Rheine
nach Polsum die H-Kennzeichnung gestrichen.
Vorhaben 49: Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Lippetal/Welver/Hamm:
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021-2035 als Teil des sogenannten Korridor B für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich – abweichend von der vorherigen Planung –
herausgestellt, dass die H-Kennzeichnung nicht mehr für das komplette Vorhaben notwendig ist.
Das Vorhaben wird daher in zwei Bestandteile aufgeteilt:
− Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine
− Rheine – Lippetal/Welver/Hamm
Hierbei wird zusätzlich der verbindliche Punkt Rheine festgelegt.
Vorhaben 49a soll nach Möglichkeit in diesem Bereich ab dem Aufsprungpunkt Zetel bis Rheine mit Vorhaben
49 des Bundesbedarfsplangesetzes gebündelt werden. Dementsprechend wird für den Bestandteil von
Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Rheine die H-Kennzeichnung gestrichen.
Vorhaben 49a: Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-II – Dorsten/Marl
Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Anbindungsleitung NOR-6-4. Ziel des Vorhabens ist die Anbindung
von Offshore Windparks in der Nordsee im Gebiet N-6 (Zone 3) an den Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl.
Das Gesetz legt den Grenzkorridor N II und den Netzverknüpfungspunkt Dorsten/Marl verbindlich fest.
Bei dem Netzverknüpfungspunkt in den Gemeinden Dorsten oder Marl handelt es sich um ein neu zu errichtendes
Umspannwerk. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes
ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz
nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche
Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zusätzlich werden die verbindlichen Punkte Zetel sowie Dorsten/Haltern am See/Marl festgelegt.
Das Vorhaben umfasst die Bestandteile
− Grenzkorridor N-II – Zetel
− Zetel – Dorsten/Haltern am See/Marl
− Dorsten/Haltern am See/Marl – Dorsten/Marl
Die Bestandteile haben einen gemeinsamen energiewirtschaftlichen Zweck und stellen ein einheitliches Vorhaben
dar. Vorhaben 49a ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung
hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.
Der Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl soll zusätzlich mit A1 und nunmehr mit G
gekennzeichnet werden. Bei diesem Teil des Vorhabens soll nach Möglichkeit bis Rheine eine Bündelung mit dem
Vorhaben 49 des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Ab Rheine bis Dorsten/Haltern am See/Marl soll nach
Möglichkeit eine Bündelung mit dem Vorhaben 48 des Bundesbedarfsplangesetzes erfolgen. Sowohl für Vorhaben 48
als auch Vorhaben 49 ist bereits die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur gegeben. Für Vorhaben 49a wird die
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur durch die A1-Kennzeichnung für die Länge der jeweiligen Parallelführung
zu den Vorhaben 48 und 49 begründet. Für die Vorhaben 48 und 49 ist die Bundesfachplanung bei der
Bundesnetzagentur größtenteils bereits abgeschlossen. Daher wird aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit über die G-
Kennzeichnung bei Vorhaben 49a für die Länge der Parallelführung zu den Vorhaben 48 und 49 nach § 5a
Absatz 4 NABEG auf eine zusätzliche Bundesfachplanung verzichtet.
Für den Bestandteil von Zetel nach Dorsten/Haltern am See/Marl gilt zudem der Vorrang der Erdverkabelung.
Zu Buchstabe d
Vorhaben 56: Höchstspannungsleitung Conneforde – Ovelgönne – Elsfleth West mit Anschluss Huntorf –
Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) – Samtgemeinde Sottrum
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 hat sich –
abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Ovelgönne/Rastede/
Wiefelstede/Westerstede nun Ovelgönne und der Netzverknüpfungspunkt Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude
nun Stadtbezirke West/Mitte/Nord (Bremen) heißen soll.
Zu Buchstabe e
Vorhaben 73: Höchstspannungsleitung Stadtteil Sengwarden (Wilhelmshaven) – Fedderwarden – Sande –
Conneforde
Das Vorhaben ist bereits im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 hat sich zudem die
Einbindung des Netzverknüpfungspunkts Sande als erforderlich erwiesen. Das Umspannwerk im Suchraum
Sande ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch
durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke
muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe f
Vorhaben 85: Höchstspannungsleitung Güstrow – Dabel/Kobrow/Sternberg – Wessin – Görries – Klein
Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin – Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/Besenthal – Ämter
Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Krümmel
Im Rahmen des NEP 2023–2037/2045 wurde eine weitere Maßnahme für notwendig erachtet, um die
Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hamburg zu erhöhen.
Die bereits bestehende Maßnahme von Güstrow nach Krümmel wird in zwei Einzelmaßnahmen aufgeteilt. Die
erste Einzelmaßnahme verläuft von Güstrow nach Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land, die andere
Einzelmaßnahme verläuft von Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land nach Krümmel.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich bei der ersten Einzelmaßnahme zudem die Einbindung der
Netzverknüpfungspunkte Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/Besenthal als
erforderlich herausgestellt.
Neben der bereits bestehenden Einzelmaßnahme des Vorhabens 85 ist hiernach auch die Höchstspannungsleitung
Güstrow über Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin nach Ämter Büchen/Breitenfelde/
Schwarzenbek-Land für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Durch die Höchstspannungsleitungen wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher
erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben.
Die Umspannwerke in Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin sowie in Ämter Büchen/
Breitenfelde/Schwarzenbek-Land sind neu zu errichten. Dies gilt gleichermaßen auch für die Umspannwerke in
Dabel/Kobrow/Sternberg sowie Gallin/Lüttow-Valluhn/Gudow/Besenthal. Für neu zu errichtende Umspannwerke
gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach
einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 86: Höchstspannungsleitung Emden – Bundesgrenze (NL)
Das Vorhaben dient der Erhöhung der Kuppelkapazität zwischen Deutschland und den Niederlanden. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 mit den Netzverknüpfungspunkten Emden Ost und der
Bundesgrenze zu den Nieder-landen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und infolge des im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für
wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befundenen Vorhabens 125 hat sich – abweichend von der vorherigen
Planung – herausgestellt, dass der Netzverknüpfungspunkt Emden Ost nunmehr Emden heißen soll. Das
Umspannwerk in Emden ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 86 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 87: Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin
Das Vorhaben dient der Versorgungssicherheit Berlins. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–
2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung und in Folge der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 hat sich –
abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt, dass der zweite Bestandteil des Vorhabens von Thyrow über
Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow nach Schönefeld in zwei einzelne Bestandteile aufzuteilen ist. Hintergrund ist,
dass für den Bestandteil von Thyrow über Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow nach Schönefeld mit dem Abzweig
Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow bis zur Landesgrenze Berlin/Brandenburg keine F-Kennzeichnung notwendig
ist. Dieser Abschnitt liegt außerhalb des zu realisierenden Berliner Kabeltunnels und ist daher bis zur
Landesgrenze als Freileitung zu realisieren. Als Folge müssen auch die einzelnen Netzverknüpfungspunkte entsprechend
angepasst werden.
Vorhaben 88: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Emmerthal – Marienmünster – Würgassen – Niestetal –
Bergshausen – Borken
Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität in Niedersachsen und Hessen, um das Übertragungsnetz für die
zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035
für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt,
dass der Netzverknüpfungspunkt Grohnde nunmehr Emmerthal, der Netzverknüpfungspunkt Vörden nunmehr
Marienmünster und der Netzverknüpfungspunkt Sandershausen Ost nunmehr Niestetal lautet. In Emmerthal,
Marienmünster und Niestetal sind jeweils neue Umspannwerke als Ersatz zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu
zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Das Vorhaben ist nicht mehr als länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Zu Buchstabe g
Vorhaben 93: Höchstspannungsleitung Lauchstädt – Leuna/Merseburg/Weißenfels/Braunsbedra – Pulgar
Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Sachsen-Anhalt, um das
Übertragungsnetz für die zukünftig ansteigenden Stromflüsse zu verstärken. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Zuge der Konkretisierung der Planung hat sich – abweichend von der vorherigen Planung – herausgestellt,
dass der Suchraum für den Netzverknüpfungspunkt Leuna/Merseburg/Weißenfels um Braunsbedra ergänzt
werden soll. Das Umspannwerk in Leuna/Merseburg/Weißenfels/Braunsbedra ist neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue
Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangsgetz nicht parzellenscharf
vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Zu Buchstabe h
Vorhaben 98: Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern – Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar)
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden. Im Vergleich zum bisherigen Bundesbedarfsplan hat sich die Einbindung des
Netzverknüpfungspunkts Diefflen als nicht erforderlich erwiesen, sodass dieser gestrichen wird.
Vorhaben 99: Höchstspannungsleitung Kühmoos – Waldshut-Tiengen – Bundesgrenze (CH)
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2021–2035 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden. Der bereits im Rahmen dieser Prüfung enthaltene Anfangspunkt Kühmoos soll entsprechend
des Startnetzes im NEP 2023–20237/2045 zur Klarstellung aufgenommen werden.
Vorhaben 100: Höchstspannungsleitung Wehrendorf – Ohlensehlen
Das Vorhaben 100 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Wehrendorf und Ohlensehlen für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 101: Höchstspannungsleitung Herbertingen – Grünkraut – Punkt Neuravensburg – Obermooweiler
Das Vorhaben 101 erhöht die Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Herbertingen, Grünkraut,
Punkt Neuravensburg und Obermooweiler für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 102: Höchstspannungsleitung Audorf Süd – Kiel – Lehmkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt – Göhl
Das Vorhaben 102 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Schleswig-Holsteins. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Stadt Kiel, den Gemeinden Lemkuhlen/Wahlstorf/Wittmoldt sowie der Gemeinde Göhl
sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die
räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 103: Vöhringen – Bundesgrenze (AT)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Süddeutschland und Österreich. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit Netzverknüpfungspunkten Vöhringen und
der Bundesgrenze zu Österreich für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 104: Höchstspannungsleitung Gnewitz – Franzburg/Richtenberg/Millienhagen-Oebelitz –
Lüssow/Wendorf/Stralsund – Brünzow/Kemnitz – Brünzow – Lubmin
Das Vorhaben 104 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Gnewitz sowie in den Gemeinden Franzburg/Richtenberg/Millienhagen-
Oebelitz, Lüssow/Wendorf/Stralsund, Brünzow/Kemnitz und Brünzow sind neu zu errichten. Für neu zu
errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue
Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf
vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 105: Höchstspannungsleitung Großgartach – Hüffenhardt
Das Vorhaben 105 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Norden von Baden-Württemberg. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Großgartach und
Hüffenhardt für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von Netzverstärkungen erfolgen.
Vorhaben 106: Höchstspannungsleitung Kupferzell – Goldshöfe
Das Vorhaben 106 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Osten von Baden-Württemberg. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Kupferzell und
Goldshöfe für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umsetzung des Vorhabens soll voraussichtlich in zwei Stufen in Form von Netzverstärkungen erfolgen.
Vorhaben 107: Höchstspannungsleitung Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am Rhein – Bürstadt –
Rheinau – Hoheneck
Das Vorhaben 107 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und Baden-Württemberg. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Biblis/Groß-Rohrheim/Gernsheim/Biebesheim am Rhein ist neu zu
errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche
Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 108: Höchstspannungsleitung Niederlangen – Vereinigtes Königreich (Tarchon)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Großbritannien.
Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich
befunden worden.
Vorhaben 108 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher
Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.
Vorhaben 109: Höchstspannungsleitung Punkt Reicheneck – Punkt Rommelsbach
Das Vorhaben 109 dient der besseren Anbindung des Mittleren Neckarraums und erhöht die
Übertragungskapazität im südlichen Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit
den Netzverknüpfungspunkten Punkt Reicheneck und Punkt Rommelsbach für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Vorhaben 110: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde
Hesel/Moormerland – Dörpen West
Das Vorhaben 110 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Leer (Ostfriesland)/Samtgemeinde Jümme/Samtgemeinde Hesel/
Moormerland ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch
durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke
muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 111: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am Main)
– Bezirk West (Frankfurt am Main)
Das Vorhaben 111 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie im Bezirk Bornheim/Ostend (Frankfurt am
Main) und im Bezirk West (Frankfurt am Main) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 111 ist als Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung gekennzeichnet, das als
Pilotprojekt nach § 4 Bundesbedarfsplangesetz auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel
errichtet und betrieben oder geändert werden kann. Das Vorhaben besteht aus drei kurzen Einzelmaßnahmen in
einem dicht besiedelten städtischen Gebiet. Soweit alle Teilabschnitte die Voraussetzungen nach § 4
Bundesbedarfsplangesetz erfüllen, ist auch eine vollständige Umsetzung aller Maßnahmen als Erdkabel, einschließlich
eines Kabeltunnels gemäß § 4 Absatz 3 Bundesbedarfsplangesetz zulässig. Hierüber wird in den nachfolgenden
Planungs- und Genehmigungsverfahren entschieden.
Vorhaben 112: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Wenzenbach
Das Vorhaben 112 dient der Sicherung der Versorgung von Regensburg. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Wenzenbach ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 113: Höchstspannungsleitung Schwandorf – Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau –
Straubing/Parkstetten/Aiterhofen – Plattling/Otzing/Stephansposching – Pleinting
Das Vorhaben 113 dient der Erhöhung der Versorgungsicherheit innerhalb Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen
der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Rettenbach/Kirchroth/Wörth an der Donau, Straubing/Parkstetten/
Aiterhofen und Plattling/Otzing/Stephansposching sind jeweils neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke
gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach
einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 114: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Großkrotzenburg/Hanau
Das Vorhaben 114 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Großkrotzenburg und
Großkrotzenburg/Hanau für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu
zu errichtenden Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort des Umspannwerks muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 115: Höchstspannungsleitung Wöhrden – Albersdorf/Bendorf/Bornholt/Schafstedt – Pöschendorf/
Hadefeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek
Das Vorhaben 115 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Schleswig-Holsteins. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Wöhrden, Albersdorf/Bendorf/Bornholt/Schafstedt und Pöschendorf/
Hadenfeld/Kaisborstel/Agethorst/Mehlbek sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach
der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 116: Höchstspannungsleitung Landesbergen – Ohlensehlen
Das Vorhaben 116 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Landesbergen und
Ohlensehlen für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 117: Höchstspannungsleitung Wahle – Klein Ilsede – Mehrum Nord – Algermissen/Laatzen – Emmerthal
Das Vorhaben 117 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Niedersachsens. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in Emmerthal ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der
Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung
aufweisen.
Vorhaben 118: Höchstspannungsleitung Karben – Großkrotzenburg
Das Vorhaben 118 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb von Hessen. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Karben und Großkrotzenburg
für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 119: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Triefenstein/Marktheidenfeld/
Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld – Uffenheim/Simmershofen/Ergersheim – Raitersaich West
Das Vorhaben 119 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Hessen und Bayern. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau sowie in den Gemeinden Triefenstein/
Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sowie in den Gemeinden Uffenheim/Simmershofen/
Ergersheim sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch
durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke
muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 119 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 120: Höchstspannungsleitung Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl – Hof/Döhlau/
Gattendorf/Regnitzlosau – Marktleuthen/Kirchenlamitz
Das Vorhaben 120 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Sachsen und Bayern. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl und Hof/Döhlau/Gattendorf/
Regnitzlosau sowie Marktleuthen/Kirchenlamitz sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der
Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 120 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und in Bezug auf die Einzelmaßnahme
Eula – Weida – Limbach/Treuen/Neuensalz/Pöhl als Vorhaben, bei dem nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund
seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 121: Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg/Hanau – Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am
Main)/Bad Vilbel – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn
Das Vorhaben 121 erhöht die Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Großkrotzenburg/Hanau, Bezirk Ost/Bergen-Enkheim (Frankfurt am
Main)/Bad Vilbel und Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe sowie Eschborn sind neu zu errichten. Für
neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der
genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung
im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der
im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 122: Höchstspannungsleitung Neufinsing – Marienberg
Das Vorhaben 122 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Bayerns und sichert die Versorgung
Münchens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Neufinsing und Marienberg für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 123: Höchstspannungsleitung Stadtteil Vosslapper Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteil
Sengwarden (Wilhelmshaven) – Stadtteile Rüstersieler Groden/Heppenser Groden (Wilhelmshaven)
Das Vorhaben 123 dient der Sicherung der Versorgung im Raum Wilhelmshaven. Das Vorhaben ist im Rahmen
der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Im Stadtteil Sengwarden von Wilhelmshaven ist ein Umspannwerk neu zu errichten. In den Stadtteilen Vosslapper
Groden/Sengwarden (Wilhelmshaven) ist ein Umspannwerk als Ersatz für den Standort Inhausen sowie in den
Stadtteilen Rüstersieler Groden/Heppenser Groden ein Umspannwerk als Ersatz für den Standort Maade neu zu
errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein
Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche
Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 124: Höchstspannungsleitung Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt – Dittenheim/Theilenhofen/
Alesheim/Meinheim – Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deiningen/Ederheim/Hohenaltheim/Alerheim/
Wechingen/Wallerstein/Mönchsdeggingen/Riesbürg – Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/
Giengen an der Brenz/Nattheim/Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein
Das Vorhaben 124 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Bayern und dem Osten Baden-
Württembergs. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 in einer leicht anderen
elektrotechnischen Konfiguration für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Es wird in der hier
festgeschriebenen Ausgestaltung erneut Prüfungsgegenstand im NEP 2025–2037/2045 sein.
Im Bereich der Gemeinden Georgensgmünd/Röttenbach/Spalt, Dittenheim/Theilenhofen/Alesheim/Meinheim,
Nördlingen/Reimlingen/Möttingen/Deiningen/Ederheim/Hohenaltheim/Alerheim/Wechingen/
Wallerstein/Mönchsdeggingen/Riesbürg sowie Heidenheim/Aalen/Dischingen/Neresheim/Herbrechtingen/Giengen an
der Brenz/Nattheim/Oberkochen/Königsbronn/Zöschingen/Syrgenstein sind Umspannwerke neu zu errichten.
Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum.
Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht
parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung
im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der
im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 124 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 125: Höchstspannungsleitung Emden Ost – Emden
Das Vorhaben 125 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität in Niedersachsen. Das Vorhaben ist im Rahmen
der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Emden ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach
der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 126: Höchstspannungsleitung Limburg – Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der Höhe – Eschborn
– Kriftel
Das Vorhaben 126 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Hessens. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Eschborn und den Gemeinden Oberursel (Taunus)/Bad Homburg vor der
Höhe sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch
durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke
muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 127: Höchstspannungsleitung Niederstedem – Bundesgrenze (LU)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und Luxemburg und
trägt zur Versorgungssicherheit bei. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den
Netzverknüpfungspunkten Niederstedem und der Bundesgrenze zu Luxemburg für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Vorhaben 127 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet sowie als. Vorhaben, bei dem nach § 5a
Absatz 4 NABEG aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 128: Höchstspannungsleitung Bollenacker (Olefin) – Punkt Brühl
Das Vorhaben 128 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein-Westfalens. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Bollenacker (zukünftige
Bezeichnung: Olefin) und Punkt Brühl für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 129: Höchstspannungsleitung Oberottmarshausen – Buchloe/Waal
Das Vorhaben 129 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Buchloe/Waal ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke
gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach
einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 130: Höchstspannungsleitung Polsum – Niederrhein – Zensenbusch – Walsum
Das Vorhaben 130 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit innerhalb Nordrhein-Westfalens. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Durch die jeweilige Netzverstärkung der Höchstspannungsleitungen von Polsum nach Niederrhein und von
Niederrhein über Zensenbusch nach Walsum wird ein gemeinsamer energiewirtschaftlicher Zweck verfolgt. Daher
erfolgt die Zusammenfassung dieser Maßnahmen in einem Vorhaben.
Vorhaben 131: Höchstspannungsleitung Weißenthurm – Punkt Metternich
Das Vorhaben 131 dient der Erhöhung der Versorgungssicherheit in Rheinland-Pfalz. Das Vorhaben ist im
Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 132: Höchstspannungsleitung Streumen – Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk
Klotzsche (Dresden) – Schmölln
Das Vorhaben 132 dient der Versorgungssicherheit Dresdens. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP
2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Im Zuge der Konkretisierung
der Planung hat sich zudem die Einbindung des Netzverknüpfungspunktes Großenhain als erforderlich
herausgestellt.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Moritzburg/Radeburg/Ottendorf-Okrilla/Stadtbezirk Klotzsche (Dresden)
sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die
räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen
räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 133: Höchstspannungsleitung Lubmin – Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd – Gransee –
Malchow
Das Vorhaben 133 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen den Bundesländern Mecklenburg-
Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit
den Netzverknüpfungspunkten Lubmin, Iven, Altentreptow Nord, Altentreptow Süd und Malchow für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Iven ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach
der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Hier hat sich der Standort für das Umspannwerk
im Vergleich zur NEP-Bestätigung zwischenzeitlich auf den Suchraum Iven konkretisiert. Der genaue Standort
der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben.
Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 133 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet und für den Abschnitt von Lubmin –
Iven – Altentreptow Nord – Altentreptow Süd als Vorhaben, für das nach § 5a Absatz 4 NABEG aufgrund seiner
besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten ist.
Vorhaben 134: Höchstspannungsleitung Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen
Das Vorhaben 134 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität innerhalb Sachsen-Anhalts. Das Vorhaben ist
im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Schraplau/Obhausen ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 135: Höchstspannungsleitung Grabowhöfe – Kyritz/Wusterhausen-Dosse – Jerichow – Zerbst (Anhalt)
– Marke
Das Vorhaben 135 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen-Anhalt. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in der Gemeinde Grabowhöfe, den Gemeinden Kyritz/Wusterhausen-Dosse, der Gemeinde
Jerichow sowie der Gemeinde Zerbst (Anhalt) sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden
Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 135 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 136: Höchstspannungsleitung Brünzow/Kemnitz – Königreich Dänemark (Bornholm Energy Island)
Der Offshore-Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und
Dänemark. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und
erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Brünzow/Kemnitz ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu
errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz
eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz
gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 136 ist als ein Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher
Leistung über große Entfernung errichtet werden soll.
Vorhaben 137: Höchstspannungsleitung Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld – Höpfingen – Hüffenhardt – Großgartach
Das Vorhaben 137 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen dem Norden Baden-Württembergs
und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht
und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden Umspannwerks wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch
die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss
einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Das Vorhaben ist für die Einzelmaßnahme Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei
Marktheidenfeld – Höpfingen als länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 138: Höchstspannungsleitung Rheinau – Neurott – Hüffenhardt
Das Vorhaben 138 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität im Nordwesten von Baden-Württemberg. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit den Netzverknüpfungspunkten Rheinau,
Neurott und Hüffenhardt für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Vorhaben 139: Höchstspannungsleitung Jettingen – Bundesgrenze (CH)
Der Interkonnektor dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Deutschland und der Schweiz. Das
Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 mit dem Netzverknüpfungspunkt Jettingen und
der Bundesgrenze zur Schweiz für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Das Umspannwerk in der Gemeinde Jettingen ist neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt
nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort des neu zu errichtenden
Umspannwerks wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem
geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der
Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten
Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 139 ist als ein grenzüberschreitendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für
verlustarme Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben soll als Freileitung
realisiert werden. Dies senkt die Kosten des Netzausbaus. Zudem ist das Vorhaben so auch kompatibel mit den
Planungen auf der schweizerischen Seite, die ebenfalls eine Ausführung als Freileitung vorsehen. Schließlich ist
ein technologischer Gleichlauf mit Vorhaben Nummer 142 sinnvoll, um Synergieeffekte am
Netzverknüpfungspunkt in Jettingen zu erzeugen.
Vorhaben 140: Höchstspannungsleitung Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid – Amberg/Ursensollen/
Kümmersbruck/Freudenberg – Schwandorf
Das Vorhaben 140 erhöht die Übertragungskapazität innerhalb Bayerns. Das Vorhaben ist im Rahmen der
Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Altdorf bei Nürnberg/Winkelhaid und Amberg/Ursensollen/
Kümmersbruck/Freudenberg sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 141: Höchstspannungsleitung Vieselbach – Altenfeld – Schalkau/Frankenblick – Landesgrenze
Thüringen/Bayern (Mast 77) – Münnerstadt/Maßbach – Oerlenbach/Poppenhausen – Grafenrheinfeld
Das Vorhaben 141 dient der Erhöhung der Übertragungskapazität zwischen Thüringen und Bayern. Das Vorhaben
ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht und erforderlich befunden
worden.
Die Umspannwerke in den Gemeinden Schalkau/Frankenblick und Münnerstadt/Maßbach sowie
Oerlenbach/Poppenhausen sind neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des
Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom
Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird
jedoch durch die räumliche Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der
Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Vorhaben 141 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet.
Vorhaben 142: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land – Jettingen
Das Vorhaben 142 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen Schleswig-Holstein
und Baden-Württemberg. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam,
bedarfsgerecht und erforderlich befunden worden. Auch im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP
2025–2037/2045 zeigt sich der Bedarf für das Vorhaben in sämtlichen Szenarien.
Das Umspannwerk „Sahms Nord“ in den Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land ist neu zu errichten.
Es ist zu unterscheiden vom ebenfalls neu zu errichtenden Umspannwerk „Sahms“. Für neu zu errichtende
Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes ein Suchraum. Der genaue Standort der neu
zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die
Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche Bezeichnung im
Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen Bezug zu der im
Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk im Suchraum der
Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um
dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben 81d und 81e geplant sind.
Vorhaben 142 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme
Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben wird als Freileitung
ausgeführt, um die Kosten des Netzausbaus zu senken. Die Kosten des Netzausbaus wirken sich unmittelbar auf die
Netzentgelte aus, sodass Einsparpotenziale genutzt werden müssen, um die Kosteneffizienz im Gesamtsystem zu
verbessern. Die Ausführung des Vorhabens als Freileitung spart gegenüber der Umsetzung als Erdkabel mehrere
Milliarden Euro ein.
Vorhaben 143: Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land –
Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld
Das Vorhaben 143 dient der Erhöhung der großräumigen Übertragungskapazität zwischen Schleswig-Holstein
und Bayern. Das Vorhaben ist im Rahmen der Prüfung des NEP 2023–2037/2045 für wirksam, bedarfsgerecht
und erforderlich befunden worden. Im ersten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2025–2037/2045
zeigt sich der Bedarf im Szenario B2037, A2045 und B2045. Das Vorhaben wird größtenteils auf demselben
Gestänge wie Vorhaben 142 realisiert, sodass eine gemeinsame Planung und Ausführung unter
Synergiegesichtspunkten vorteilhaft ist. Zudem gibt es relevante Kosteneinsparungen durch die Ausführung als Freileitung und
durch die Realisierung weitgehend auf demselben Gestänge wie Vorhaben 142, die mit Blick auf die
Kosteneffizienz beim Netzausbau von Bedeutung sind.
Die Umspannwerke in den Ämtern Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek/Land („Sahms Nord“, siehe Vorhaben
142) sowie in den Gemeinden Triefenstein/Marktheidenfeld/Kreuzwertheim/Erlenbach bei Marktheidenfeld sind
neu zu errichten. Für neu zu errichtende Umspannwerke gilt nach der Konzeption des Bundesbedarfsplangesetzes
ein Suchraum. Der genaue Standort der neu zu errichtenden Umspannwerke wird vom Bundesbedarfsplangesetz
nicht parzellenscharf vorgeschrieben. Die Suche nach einem geeigneten Standort wird jedoch durch die räumliche
Bezeichnung im Bundesbedarfsplangesetz eingegrenzt. Der Standort der Umspannwerke muss einen räumlichen
Bezug zu der im Bundesbedarfsplangesetz gewählten Bezeichnung aufweisen.
Für die Vorhaben 142 und 143 ist jeweils ein Konverter geplant, der an das Umspannwerk im Suchraum der
Gemeinden Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land angeschlossen wird. Dabei handelt es sich um
dieselben Konverter, die auch im Rahmen der Vorhaben 81d und 81e geplant sind.
Vorhaben 143 ist als ein länderübergreifendes Vorhaben gekennzeichnet, welches als Pilotprojekt für verlustarme
Übertragung hoher Leistung über große Entfernung errichtet werden soll. Das Vorhaben wird gemeinsam mit
Vorhaben 142 als Freileitung ausgeführt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der
Verkündung ist erforderlich, weil das Gesetz den energiewirtschaftlichen Bedarf für eine Reihe von Netzausbauvorhaben
festschreibt, welche Planungssicherheit benötigen.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
(NKR-Nr. 8077, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 24. April 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -140 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 3,9 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -3,9 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel
der Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“
von 205 000 Euro dar.
Weitere Kosten
Die einmaligen Investitionskosten der
Übertragungsnetzbetreiber für die Realisierung der neu in
den Bundesbedarfsplan aufgenommenen
Netzausbauvorhaben werden auf rund 44,7 Mrd. Euro
geschätzt. Das Ressort geht davon aus, dass die
Investitionskosten auf die Netzentgelte umgelegt
werden und für einen typischen Haushaltskunden 35
Euro und für einen typischen Gewerbekunden etwa
400 Euro im Jahr betragen werden.
Darüber hinaus entstehen dem
Bundesverwaltungsgericht weitere Kosten, weil ihm die
erstinstanzliche Zuständigkeit für die neu
aufgenommenen Vorhaben übertragen wird. Über einen
Zeitraum von sechs Jahren geht das Ressort von
jährlichen Personalkosten von jeweils 240 000 Euro aus.
Einmalige Investitionskosten der
Übertragungsnetzbetreiber
44,7 Mrd. Euro
Einmaliger Personalaufwand
des Bundesverwaltungsgerichts
1,4 Mio. Euro
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat nachvollziehbar festgestellt, dass
kein Digitalbezug vorliegt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
II Regelungsvorhaben
Der Bundesbedarfsplan listet alle Leitungsvorhaben auf, die für den Ausbau der
Übertragungsnetze benötigt werden. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden 45
Netzausbauvorhaben neu in den Bundesbedarfsplan aufgenommen und 13 bisherige
Netzausbauvorhaben geändert.
Durch die Aufnahme wird für diese Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und
der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs
festgestellt. Außerdem wird für länderübergreifende und grenzüberschreitende
Netzausbauvorhaben die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde für die Bestimmung der
Trassenkorridore und der Planfeststellung. Das Bundesverwaltungsgericht wird für alle neuen und
geänderten Vorhaben die erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Mit dem Regelungsvorhaben wird die BNetzA für die Durchführung der Bundesfachplanung
und Planfeststellung für 12 neue Netzausbauvorhaben zuständig. Da hierdurch ein
einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht und Raumordnungs- und
Planfeststellungsverfahren nicht parallel in mehreren Bundesländern durchgeführt werden müssen, erwartet das
Ressort eine Entlastung für die Übertragungsnetzbetreiber. Davon ausgehend, dass pro
Vorhaben ein Koordinierungsaufwand von rund 200 Stunden eingespart wird, entsteht eine jährliche
Entlastung von rund 140 000 Euro.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht eine jährliche Belastung von rund 3,9 Mio. Euro, die Länder
werden hingegen um rund 3,9 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Die Be- und Entlastungen
entstehen ausschließlich aus nationalem Recht.
Bund
• Neue Genehmigungsverfahren
Der BNetzA entsteht Aufwand dadurch, dass ihr die Zuständigkeit für die Bundesfachplanung
und Planfeststellung für 12 neue Leitungsvorhaben übertragen wird. Das Ressort geht davon
aus, dass für die damit einhergehenden Aufgaben 1 094 Arbeitsstunden pro 50
Leitungskilometer anfallen. Bei insgesamt rund 2 900 neuen Leitungskilometern entsteht der BNetzA
zusätzlicher jährlicher Personalaufwand von rund 64 000 Stunden. Hieraus resultiert
nachvollziehbar eine jährliche Belastung von rund 3,6 Mio. Euro.
• Netzausbau-Controlling
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll für das Netzausbau-Controlling für 45
weitere Leitungsvorhaben zuständig sein. Das Ressort geht von einem Personalaufwand von
insgesamt jährlich 3 200 Stunden aus. Hierdurch entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von
rund 216 000 Euro.
Länder
• Weniger Genehmigungsverfahren
Für die 12 neu aufgenommenen länderübergreifenden Leitungsvorhaben, die nun in die
Zuständigkeit der BNetzA fallen, verringert sich der Aufwand der Länder zur Durchführung von
Genehmigungsverfahren für diese Vorhaben. Spiegelbildlich zur Vorgabe der BNetzA
verringert sich der Arbeitsumfang der Länder um jährlich rund 64 000 Stunden.
Darüber hinaus entfällt die Länderkoordination. Das Ressort geht davon aus, dass hierdurch
jährlich rund 3 200 Stunden gespart werden können. Insgesamt entsteht den Ländern durch
die Reduktion von Genehmigungsverfahren eine jährliche Entlastung von rund 3,9 Mio. Euro.
III.2 Weitere Kosten
• Investitionskosten und Netzentgelte
Die einmaligen Investitionskosten für die Realisierung der neu in den Bundesbedarfsplan
aufgenommenen Netzausbauvorhaben werden auf rund 44,7 Mrd. Euro geschätzt. Durch die
Investitionskosten erhöhen sich die Netzentgelte laut Ressort um durchschnittlich 35 Euro
(Haushaltskundschaft) bzw. 400 Euro (Gewerbekundschaft) pro Jahr.
• Justiz
Die Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führt
außerdem zu einem zusätzlichen Personalaufwand beim Bundesverwaltungsgericht. Bei einer
Richterstelle, 0,2 Stellen des gehobenen Dienstes und 0,3 Stellen des mittleren Dienstes
ergeben sich Personalkosten von insgesamt jährlich rund 240 000 Euro über einen Zeitraum
von 6 Jahren.
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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