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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 264/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 264/26 (Beschluss) 12.06.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO) Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet werden.“ Begründung: Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20, zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf. Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz. Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar. Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen, dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen: Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse. Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinne von § 98e Absatz 1 StPO-E vorliegen würden. Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits „zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen (Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung. Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis würde demnach ins Leere laufen. Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den §§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können. Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.

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