Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 264/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung -
digitale Ermittlungsmaßnahmen
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 98e Absatz 1 Satz 1, Satz 2 – neu – StPO)
Artikel 1 Nummer 2 § 98e Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer eine auch im Einzelfall schwerwiegende, in § 100a Absatz 2
bezeichnete schwere Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu
begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen zur Aufklärung
dieser Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, nach der für die
Zwecke des Strafverfahrens gefahndet wird, in Datei- und Informationssystemen
der Polizei rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführt und darüber hinaus
weiterverarbeitet werden. Ferner dürfen darauf bezogen weitere nach diesem Gesetz
oder besonderen Rechtsvorschriften erhobene personenbezogene Daten verarbeitet
werden.“
Begründung:
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem der Einsatz
verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung
neu eingeführt und geregelt, wofür es nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023, Az.: 1 BvR 1547/19 sowie 1 BvR 2634/20,
zwingend einer Rechtsgrundlage bedarf.
Die Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E, wonach personenbezogene
Daten zur automatisierten Analyse im Strafverfahren nur weiterverarbeitet werden
können, wenn diese bereits in der Vergangenheit in einer polizeilichen
Analyseplattform zusammengeführt wurden, greift zu kurz.
Es ist nicht klar, was unter „zusammengeführt“ fachlich zu verstehen ist. Vom
lediglich technischen Anschluss der einzelnen Datenquellen an ein
Analysesystem über eine technische Aufbereitung der Daten, um eine Analyse zu
ermöglichen, bis hin zu einer präventiv-polizeilichen Zusammenführung der Daten zu
einem fachlichen Gesamtbild sind hier verschiedene Varianten vorstellbar.
Unabhängig davon dürften laut dem vorliegenden Gesetzentwurf nur Daten
weiterverarbeitet werden, die aufgrund einer bereits bestehenden
gefahrenabwehrrechtlichen Regelung zusammengeführt wurden. In vielen Fällen wird das
Bedürfnis für einen Einsatz entsprechender Plattformen auf dem Gebiet der
Strafverfolgung allerdings gesondert bestehen, etwa bei der Verfolgung von
Straftaten der Organisierten Kriminalität oder der Aufklärung von großen
Missbrauchskomplexen. Die vorgesehene Verknüpfung könnte dazu führen,
dass der strafprozessuale Gebrauch der Befugnis häufig nicht möglich wäre, da
im konkreten Einzelfall u. U. die landesrechtlichen Voraussetzungen für die
Zusammenführung zu Zwecken der Gefahrenabwehr oft nicht vorlägen:
Besteht im Rahmen eines Strafverfahrens zugleich eine
gefahrenabwehrrechtliche Befugnis, könnte nach dem jeweiligen Landesrecht (beispielsweise in
Bayern: Artikel 61a Polizeiaufgabengesetz) eine Zusammenführung
personenbezogener Daten erfolgen und eine daran anschließende automatisierte Analyse.
Nach dem Ende der Gefahr könnte mit Hilfe des neuen § 98e Absatz 1 StPO-E
die vorherige Analyse zum Zwecke der Strafverfolgung fortgesetzt werden, da
in dieser Konstellation rechtmäßig zusammengeführte Daten im Sinne von
§ 98e Absatz 1 StPO-E vorliegen würden.
Das bedeutet jedoch, dass die Fälle, bei denen bei Bekanntwerden einer Straftat
keine länderspezifische Befugnis besteht, nicht abgedeckt wären. Denn die
derzeitige Formulierung des § 98e Absatz 1 StPO-E setzt bereits
„zusammengeführte“ Daten voraus und enthält gerade keine Befugnis zur eigenständigen
(Vorab-)Zusammenführung zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung.
Darüber hinaus wären mit der derzeit in § 98e Absatz 1 StPO-E gewählten
Formulierung diejenigen Länder nicht erfasst, in denen noch überhaupt keine
eigene Rechtsgrundlage für die gefahrenabwehrrechtliche automatisierte
Analyse geschaffen wurde. Diese könnten folglich die personenbezogenen Daten
nach Landesrecht nicht automatisiert zusammenführen und somit auch keine
repressive automatisierte Analyse durchführen. Die neu geschaffene Befugnis
würde demnach ins Leere laufen.
Der Bund hat das Problem offenbar gesehen und für seine Polizeien in den
§§ 9b und 63c BKAG-E sowie § 58b BPolG-E (teils für den
Zentralstellenbereich, vgl. § 9b BKAG-E, teils für den präventiv-polizeilichen
Anwendungsbereich, vgl. z. B. § 63c BKAG-E) formuliert, dass diese Daten mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber
hinaus zum Zweck der Analyse weiterverarbeiten können.
Zudem beschränkt die vorgeschlagene Regelung in § 98e Absatz 1 StPO-E die
Nutzung nur auf solche Daten, die in Informationssystemen der Polizei
gespeichert werden. Warum dabei aber rechtmäßig erhobene Daten der
Staatsanwaltschaften nicht einbezogen werden sollen, leuchtet ebenfalls nicht ein.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - digitale Ermittlungsmaßnahmen (Beschlussdrucksache)