Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6132
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
in der Polizeiarbeit
A. Problem und Ziel
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit
auf neue Herausforderungen reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland
sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im
Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des
sogenannten „Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale
Sicherheitslage wird dabei mitunter durch internationale Konflikte, wie
beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. Diese tragen
phänomenübergreifend zu einer erhöhten Emotionalisierung und Mobilisierung bei und werden
durch extremistische Akteure als Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten
genutzt. Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit zunehmender Intensität
Angriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu
verheerenden Auswirkungen und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung –
beispielsweise durch langandauernde Stromausfälle – führt. Auch in anderen
extremistischen Phänomenbereichen ist eine Bereitschaft zu schweren Straftaten zu
verzeichnen. In den vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt
zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen.
Erhebliche Bedrohungen gehen ebenso von der schweren und organisierten
Kriminalität aus; das zeigt sich unter anderem an der gestiegenen Gewaltbereitschaft
sowie am zunehmenden Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in
gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den
Einsatz technologischer Instrumente – auch künstlicher Intelligenz – in der
Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den
Polizeibehörden die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den
Herausforderungen sachgerecht begegnen zu können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den
biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-
Produkten für die Polizeibehörden des Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch
die Strafverfolgung. Dieser Gesetzentwurf bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus ein Gesetzespaket. Er enthält die zustimmungsfreien
Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und
Bundespolizei im Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener
Bedeutung sind die Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle. Zudem erfolgt eine Angleichung der Regelung zum
biometrischen Internetabgleich im Asylgesetz an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig
wachsenden Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und
Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener
polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten
sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe
Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus, schwerer und organisierter Kriminalität
ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument notwendig.
Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten
auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
ist erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie
Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische
Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich
zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der
Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen
Union, erlaubt.
IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit.
Der Gesetzentwurf enthält eine Befugnis für das Testen und Trainieren von IT-
Produkten. Dies umfasst auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die
automatisierte Datenanalyse entsteht ein einmaliger finanzieller Umstellungsaufwand
im Jahr 2027 in Höhe von 20.700.000 Mio. Euro und im Jahr 2028 von 20.000.000
Mio. Euro sowie ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Lizenz-, Betriebs-,
Wartungs- und Pflegekosten der technischen Umgebung in Höhe von 20.700.000
Euro im Jahr 2027 der bis zum Jahr 2030 auf 27.000.000 Euro ansteigt.
Beim Bundeskriminalamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes für die
Datenanalyse und den biometrischen Internetabgleich ein jährlicher finanzieller
Mehrbedarf ab dem Jahr 2027 in Höhe von ca. 7.600.000 Euro, der sich bis zum
Jahr 2030 auf jährlich ca. 4.050.000 Euro reduziert. Zudem entsteht ein jährlicher
Mehrbedarf in Höhe von 7.620.000 Euro für 56 Stellen (22 Stellen im höheren
Dienst – hD, 34 Stellen im gehobenen Dienst –gD).
Bei der Bundespolizei entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Betrieb
bzw. Speicherung der Daten sowie Wartung und Pflege der technischen
Infrastrukturen und Anwendungen von zunächst 2.662.000 Euro im Jahr 2027 in den
folgenden Jahren aufsteigend auf jährlich 5.450.000 Euro. Zudem entsteht ein
Mehrbedarf in Höhe von 4.793.000 Euro für 36 Stellen (11 hD, 25 gD).
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich
derzeit nicht beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen
für Bundeskriminalamt und Bundespolizei ist Gegenstand künftiger
Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
in der Polizeiarbeit
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
in der Polizeiarbeit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 9b Automatisierte Datenanalyse“.
b) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
c) Nach der Angabe zu § 63a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 63c Automatisierte Datenanalyse“.
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a und 9b eingefügt:
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische
Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen,
sofern
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat
begangen worden ist oder bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat
begehen wird,
2. dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung,
Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder
Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
erforderlich ist und
Anlage 1
3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des
Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des
Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies dem Zwecke der Identifizierung oder
Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht
entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich
mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten
Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten
Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die
Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25
Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und nichtöffentliche Stelle in
einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
§ 27 Absatz 8 dieses Gesetzes und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie
die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt übertragen.
§ 9b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle Daten, auf die es zur
Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung
zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten,
sofern bestimmte Tatsachen
1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und dies zur Verfolgung der Straftat
erforderlich ist, oder
2. die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine
zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen wird, die in § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung genannt ist und sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich
ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten
dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung
weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18 oder § 19 des
Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 21 des
Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig.
Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall
erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und
Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und
Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen
Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie
Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich
auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach
§ 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult
wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass
die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1
ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des
Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung,
Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme
weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten
Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das
Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt, sofern dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene personenbezogene Daten an inländische
öffentliche oder nichtöffentliche Stellen, Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2
sowie Stellen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von
Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen
übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur
Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist
auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das Bundeskriminalamt hat
die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
4. Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b und 63c eingefügt:
„§ 63b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische
Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen,
sofern dies im Einzelfall zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts
oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit nach
§ 6 oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder bedeutenden Sachwerten einer
zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu schützenden Person
oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine
Straftat gegen eines dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende
Räumlichkeit begehen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere Weise aussichtlos oder
wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige
Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich
mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten
Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten
Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die
Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25
Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in
einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
§ 27 Absatz 8 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie
die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt übertragen.
§ 63c
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach
Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und
darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib,
Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird,
und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der
Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen
dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig.
Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall
erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und
Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und
Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen
Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie
Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich
auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach
§ 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult
wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass
die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1
ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des
Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des
Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach der Angabe zu § 58 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 58b Automatisierte Datenanalyse“.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 46„
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung,
Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten einschließlich selbstlernender Systeme
weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist, insbesondere
weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme
geschützt sind. Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene personenbezogene Daten an inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stellen und Stellen nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56
Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3
des Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des
Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die Bundespolizei hat
die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b eingefügt:
„§ 58a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder
nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische Merkmale enthalten,
aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des
Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und
316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten
Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat im
Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen
oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den
§§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der
in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird,
und die Erhebung und der Abgleich im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung,
Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren
erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen
Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 und
2. gegen Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht
entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden. Der Abgleich mit
Daten, die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist
unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten
Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten
Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch
organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind.
(5) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche
Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53
Absatz 5, auch in Verbindung mit § 54, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist.
(6) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem
Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
§ 56 Absatz 2 und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst oder eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche
Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf die Bundespolizei von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht
angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten
nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
§ 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen
Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt
sie außer Kraft.
§ 58b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 3 bis 5 oder
nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum
Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Zusammenhang mit
lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des
Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b und
316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten
Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen
oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder
Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung nach den
§§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines der
in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat
erforderlich ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten
dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 13 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung
weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 und
2. Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig.
Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall
erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und
Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert hergestellt werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und
Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen
Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 43 und 46 Absatz 2 sowie
Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf
der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen, dass das
für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch
organisatorische und technische Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung
der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder
den Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „und 51“ durch die Angabe „, 51, 58a und
58b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch … geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 15b wird durch den folgenden § 15b ersetzt:
„§ 15b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des Ausländers darf mit
öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der
Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität
oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen
Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach Durchführung des
Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht
mehr erforderlich sind. Die Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist
unzulässig. Der Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte zu
dokumentieren.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten gegen
unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der Herkunftsstaat des Ausländers sowie
Drittstaaten, in denen der Ausländer eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine
Kenntnis über die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die
Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der Zeitpunkt ihres
Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme durchführen, zu protokollieren.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig. Das
Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an
diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundesamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem
Aufwand möglich ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit auf neue Herausforderungen
reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen
unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten
„Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. Diese tragen
phänomenübergreifend zu einer erhöhten Emotionalisierung und Mobilisierung bei und werden durch extremistische Akteure
als Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten genutzt. Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit
zunehmender Intensität Angriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu verheerenden
Auswirkungen und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung – beispielsweise durch langandauernde
Stromausfälle – führt. Auch in anderen extremistischen Phänomenbereichen ist eine Bereitschaft zu schweren Straftaten
zu verzeichnen. In den vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten
durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Erhebliche Bedrohungen gehen ebenso von der schweren
und organisierten Kriminalität aus; das zeigt sich unter anderem an der gestiegenen Gewaltbereitschaft sowie am
zunehmenden Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz technologischer Instrumente
– auch künstlicher Intelligenz – in der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es,
den Polizeibehörden die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht
begegnen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich
sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die Polizeibehörden des Bundes. Dieser Gesetzentwurf
bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren
des internationalen Terrorismus (Bundestagsdrucksache 21/6131) ein Gesetzespaket. Er enthält die
zustimmungsfreien Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei im Rahmen der bestehenden
polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener Bedeutung sind die Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle. Zudem erfolgt eine Angleichung der Regelung zum biometrischen
Internetabgleich im Asylgesetz an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in
polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig
erhobener polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren
Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus,
schwerer und organisierter Kriminalität, ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument notwendig.
Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist erforderlich, um Personen
insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis
erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen
Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten,
auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit. Der Gesetzentwurf enthält eine
Befugnis für das Testen und Trainieren von IT-Produkten. Dies umfasst auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung
sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG)
bezüglich der Zentralstellenfunktion Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes (GG) und
bezüglich des Schutzes von Bundesorganen, Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des
Bundeskriminalamtes aus der Natur der Sache. Für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes folgt die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr) und 6a (Eisenbahnen) GG sowie für die
datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen Sachkompetenzen. Soweit für die Änderungen
des Bundespolizeigesetzes der Schutz von Bundesorganen betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus
der Natur der Sache. Für die Änderungen des Asylgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 6 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland und der Stärkung der
Ermittlungsbefugnisse im Rahmen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der
persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Automatisierte Datenanalyse
aa) Technische Umgebung
Der Aufbau von Fähigkeiten zur automatisierten Datenanalyse erfolgt gemeinsam von den Polizeien des Bundes
und der Länder im Rahmen des Programms P20. Analyseservices im Sinne der automatisierten Datenanalyse
setzen auf der Informationsarchitektur des Datenhaus-Ökosystems auf.
Für Aufbau und Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatisierte Datenanalyse, u. a. im Sinne
einer zentralen Datenintegrationsplattform im Datenhaus-Ökosystem, liegt der Anteil des Bundes einmalig bei
20,7 Mio. Euro im Jahr 2027 und 20 Mio. im Jahr 2028.
Hinzu kommt der Anteil des Bundes am jährlichen Aufwand für Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten
der technischen Umgebung die im Rahmen des Programms P20 zu veranschlagen sind. Es entstehen folgende
jährliche Sachkosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
20.700 T€ 22.000 T€ 25.000 T€ 27.000 T€
Der Betrieb der Anwendungen soll mittelfristig in die zu schaffende Zielorganisation des Programms P20
überführt werden. Durch die Bereitstellung von internem Personal im Rahmen der Zielorganisation P20 können die
jährlichen Kosten für Betrieb, Wartung und Pflege der Anwendungen um voraussichtlich 15 Mio. Euro gesenkt
werden.
bb) Teilnehmerschnittstellen
Neben diesen anteilmäßigen Kosten an der gemeinsamen technischen Umgebung im Rahmen des Programms P20
entstehen bei den nutzenden Teilnehmern zusätzliche Aufwände. Es bedarf zunächst einer technischen Betreuung
der jeweiligen Teilnehmerschnittstelle für eine produkt- und bedarfsgerechte Nutzung der Analyseservices.
Darüber hinaus sind Vorkehrungen für eine fachgerechte Nutzung der Analyseservices zu treffen, wie die
teilnehmerspezifische (Weiter-)Entwicklung von Anwendungen, sowie Pflege und Betrieb der Systeme.
Für die Administration der Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Verarbeitung großer Datenmengen bedarf
es hochspezialisierter IT-Fachkräfte, die mit entsprechenden Kompetenzen und Software-Tools die
Herausforderungen moderner Auswertung und Analyse bewältigen. Zudem entstehen Mehrbedarfe für
Datenbereitstellung, -aufbereitung, -qualität und -nutzung. diekontinuierliche Pflege und notwendige Anpassungen an
Änderungen.
(1) Bundeskriminalamt
Beim Bundeskriminalamt entstehen dafür die folgenden jährlichen finanziellen Mehrbedarfe:
2027 2028 2029 2030 ff.
7.600 T€ 7.350 T€ 5.050 T€ 4.050 T€
Zudem besteht ein Personalmehrbedarf von 50 Stellen (21 Stellen hD, 29 Stellen gD) mit folgenden jährlichen
Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€
(2) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei werden technische Umgebungen implementiert, die Fähigkeiten in der automatisierten
Datenanalyse schaffen und für den Anschluss an die Analyseservices der Informationsarchitektur des Datenhaus-
Ökosystems im Rahmen von P20 notwendig sind. Die zunehmende Integration repressiv erhobener und
automatisiert auszuwertender Daten führt zunächst zu steigenden Kosten für Betrieb bzw. Speicherung der Daten sowie
Wartung und Pflege der technischen Infrastrukturen und Anwendungen. Für die Administration der
bundespolizeilichen Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Bereitstellung und Verarbeitung großer Datenmengen
werden – neben IT-Fachkräften – weitere fachkompetenter Spezialisten benötigt.
Bei der Bundespolizei entstehen dafür die folgenden jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
2.650 T€ 4.340 T€ 5.990 T€ 5.450 T€
Zudem entsteht bei der Bundespolizei ein Personalmehrbedarf von 34 Stellen (11 Stellen hD, 23 Stellen gD) mit
folgenden jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€
b) Biometrischer Internetabgleich
aa) Bundeskriminalamt
Für die Nutzung von IT-Produkten zum biometrischen Internetabgleich entsteht ein jährlicher finanzieller
Mehrbedarf in Höhe von 12.000 Euro beim Bundeskriminalamt. Zur Umsetzung des biometrischen Internetabgleichs
im Bundeskriminalamt bedarf es sechs (1 Stelle hD und 5 Stellen gD) zusätzlicher Stellen mit folgenden
jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
770 T€ 770 T€ 770 T€ 770 T€
bb) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei entstehen Sachkosten in Höhe von 8.000 Euro jährlich. Zudem entsteht für die
Datenübermittlung und -entgegennahme sowie die fortlaufende strategische Weiterentwicklung ein stellenmäßiger
Mehrbedarf (2 Stellen gD). Hierdurch entstehen folgende Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
263 T€ 263 T€ 263 T€ 263 T€
cc) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich derzeit nicht beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für Bundeskriminalamt und
Bundespolizei ist Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die neuen Regelungen knüpfen
an die bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren
Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach-
und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der §§ 9a, 9b.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 22.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der §§ 63b, 63c.
Zu Nummer 2 (§§ 9a, 9b)
Zu § 9a
Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 die Aufgabe, alle zur Verhütung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen
Informationen zu sammeln und auszuwerten. Als Zentralstelle unterstützt das Bundeskriminalamt die Polizeien
des Bundes und der Länder in der gesamten Breite der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere aber in den Feldern
der Terrorismusabwehr sowie der schweren und organisierten Kriminalität. Für eine moderne
Aufgabenwahrnehmung ist es unerlässlich, dass dies auch Informationen aus dem Internet umfasst. Straftäter hinterlassen in der
analogen wie auch digitalen Welt Spuren: Das Bundeskriminalamt muss in beiden Situationen über die
erforderlichen Ermittlungsinstrumente verfügen. Diesem Zweck dient § 9a.
Ziel des automatisierten Abgleichs biometrischer Daten mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist
die Identifizierung und Lokalisierung sowie Erkennung von Tat-Täter-Zusammenhängen. Eine entsprechende
Befugnis ist neben der hier betroffenen Zentralstellenregelung zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus (§ 39a) und zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des
Bundeskriminalamtes (§ 63b) vorgesehen.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-Produkte des
Bundeskriminalamtes oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
Zu Absatz 1
Ausgangspunkt des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 ist ein biometrisches Datum, beispielsweise ein
Fahndungslichtbild, das mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet (Referenzdaten) abgeglichen wird. Dieses
Ausgangsdatum kann in der Folge für einen biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten, die
biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet verwendet werden. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der
Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Signaturen mit dem
Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Unter allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen
solche Daten, die von jedermann verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich
diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter Daten, wenn
sie jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht
umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in
sozialen Medien für einen begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird.
Privatkommunikation über Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Zweck des Abgleichs ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dass das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der
Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Zentralstelle im Bereich der Strafverfolgung und Straftatenverhütung
bestehende Hinweise zu Personen und einer bestimmten Begehungsweise verdichten kann. Im Rahmen der Aufgabe
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist das Bundeskriminalamt verpflichtet, die zur Tätigkeit als Zentralstelle
erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Gemäß § 2 Absatz 1 handelt es sich dabei um die
Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel die zugrunde liegenden Verfahren führen. Sofern
eine Übereinstimmung mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet erkannt wird, können dieses
Anhaltspunkte für das zugrunde liegende Verfahren liefern. So können durch Lichtbilder Tatverdächtige oder Störer
identifiziert sowie Hinweise auf ihren Aufenthaltsort erhoben werden. Zudem können die erhobenen Daten weitere
Hinweise zur Sachverhaltsaufklärung des zugrunde liegenden Verfahrens dienen. Auch für den Zweck der
Ermittlung mit anderen Straftaten kann die Befugnis wertvolle Hinweise liefern; so können zum Beispiel Bilder
Zusammenhänge mit terroristischen oder kriminellen Gruppierungen oder Symbolen aufzeigen, die für das
zugrunde liegende Verfahren relevant sind.
Die Befugnis setzt entsprechend § 9 Absatz 1 voraus, dass die Maßnahme nur zur Ergänzung vorhandener
Sachverhalte erfolgen kann. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundeskriminalamtes ist, dass bereits
Ermittlungsunterlagen vorliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1550, S. 24). Die Vorschrift setzt einen Tatverdacht
bzw. zur Straftatenverhütung eine zumindest konkretisierte Gefahrenlage voraus. Schwelle ist nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 eine Straftat, die auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung ist. Darunter fallen insbesondere
– aber nicht ausschließlich – die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung enthaltenen Straftatbestände. Der
Abgleich ist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 subsidiär zu anderen Maßnahmen. Der Abgleich erfolgt zielgerichtet
bezogen auf einen konkreten Sachverhalt. Die erstmalige Gewinnung von Verdachts- oder Gefahrenmomenten
ist nicht von der Befugnis erfasst.
Zum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche Daten aus dem
Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die Speicherung der Daten, um diese als Referenz für den Abgleich zu
verwenden. Diese temporäre Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten
Ausgangsverfahrens, eine weitere Verwendung der Daten ist ausgeschlossen; sie sind nach Absatz 4 zu löschen.
Öffentlich zugängliche Daten können auch im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnisse erhoben werden.
Spezialgesetzlicher Regelungsbedarf besteht jedoch, da Absatz 1 Satz 1 den biometrischen Abgleich öffentlich
zugänglicher Daten mittels automatisierter Verarbeitung regelt. Nur mittels einer solchen technischen Anwendung
können Lichtbilder und Videos analysiert werden, die einen Abgleich ermöglicht. Ohne eine solche technische
Verarbeitung könnten die erhobenen Daten nicht verwendet werden, da sich öffentlich zugängliche Daten in
Format und Struktur von den im Informationssystem oder -verbund gespeicherten Daten unterscheiden.
Nach Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein tatsächliches
Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung
bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen,
in denen auch das Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes.
Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von Webcams, die in zeitlich
kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Im Rahmen der Zentralstellenaufgabe
bildet die Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder einen Schwerpunkt. Nummer 1 umfasst
Tatverdächtige und Beschuldigte nach den zugrunde liegenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahren und im
präventiven Bereich die polizeipflichtigen Personen entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes
(BPolG). Letzteres richtet sich im Einzelnen nach den Fachgesetzen der Polizeien des Bundes und der Länder.
Zudem ist die Maßnahme gegen Anlasspersonen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 erlaubt.
Nach Nummer 2 darf die Maßnahme gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 – Zeugen, Opfer,
Kontaktpersonen und Auskunftspersonen – ausschließlich zu dem Zweck der Identifizierung und Aufenthaltsermittlung sowie
nach einer Abwägung mit deren schutzwürdiger Interessen erfolgen.
Zu Absatz 3
Der Abgleich nach Absatz 1 setzt voraus, dass im Informationssystem oder -verbund Daten als Grundlage des
Abgleichs vorhanden sind (Beispiel: Lichtbild eines Tatverdächtigen). Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass § 12
Absatz 2 für die abzugleichenden Daten gilt. Die Vorgaben der hypothetischen Datenneuerhebung gelten für die
gegenständliche Maßnahme. Das Bundeskriminalamt darf demnach nur solche Daten als Grundlage des
Abgleichs einbeziehen, die mindestens der Verfolgung einer vergleichbar bedeutsamen Straftat dienen und aus denen
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung solcher Straftaten ergeben. Letzteres sichert, dass
nur im Einzelfall notwendige Daten zum Abgleich verwendet werden. Daten, die durch einen verdeckten Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt
wurden, können aufgrund der hohen Eingriffsintensität nicht in den Abgleich einbezogen werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, sofern sich auf Grundlage des
Abgleichs ein konkreter Ermittlungsansatz aus den Daten ergibt. Der konkrete Ermittlungsansatz muss sich auf den
Ausgangssachverhalt oder ein anderes polizeiliches Verfahren beziehen. Darunter fallen
Gefahrenabwehrvorgänge und Ermittlungsverfahren bei denen die Zentralstelle im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 tätig ist.
Die Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den Regelungen zur Weiterverarbeitung nach diesem
Gesetz oder der Strafprozessordnung. Im Übrigen sind die für die Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1
erhobenen und verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen. Dies umfasst auch technische Exzerpte der erhobenen
Daten, die für die technische Verarbeitung erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der
Daten. Satz 2 sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels technisch-organisatorischer
Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82 Absatz 1 zu protokollieren; hinzu kommt nach
Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Zu Absatz 5
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine Übermittlung an andere
öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein, damit diese den Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 durchführt.
Absatz 5 sieht insofern eine spezielle Übermittlungsbefugnis vor. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, bei der
Datenübermittlung an inländische Stellen sowie an Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von den
Regelungen in § 25 Absatz 6 zur Verpflichtung Dritter zur Zweckbindung abzuweichen.
Nach Absatz 5 Nummer 1 müssen dabei die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sein.
Absatz 5 Nummer 2 regelt die Erforderlichkeit, dass die Durchführung durch das Bundeskriminalamt selbst
unmöglich oder nur bei unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dies ist der Fall, sofern technische Produkte für die
Durchführung des Abgleichs nicht beschafft oder entwickelt werden können oder wenn dies nicht im Verhältnis
zum zu erwartenden Erfolg des Abgleichs steht.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht im Wesentlichen Absatz 5 und trifft Regelungen für die Übermittlung an Stellen in
Drittstaaten. Die Übermittlung an Stellen in Drittstaaten ist nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 möglich, sofern dies zum
Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
Nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 sind § 27 Absatz 8 BKAG und § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu
beachten. Unter den Voraussetzungen von § 27 Absatz 8 ist die Datenübermittlung an öffentliche und
nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten erlaubt. Hierfür gelten besondere Maßgaben nach § 81 BDSG.
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entspricht Absatz 5 Nummer 2, regelt aber zusätzlich, dass auch der Abgleich durch
eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
möglich ist.
Nach Absatz 6 Satz 2 kann das Bundeskriminalamt, sofern es erforderlich ist, von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 BDSG abweichen. § 27 Absatz 8 in Verbindung mit § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt
Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates um. Die Richtlinie
(EU) 2016/680 regelt jedoch nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Tätigkeiten, die nicht unter das
Unionsrecht fallen. Dies betrifft die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten von Agenturen
oder Stellen, die mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst sind (Erwägungsgrund 14) und spiegelt den in
Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union primärrechtlich verankerten Vorbehalt der
alleinigen Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit wider.
Unter den Begriff der nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische
Union fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das zentrale Anliegen „die wesentlichen
Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die
Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der
Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und
insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie
insbesondere terroristische Aktivitäten.“ (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssachen
C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Randnummer 135).
Darunter fallen Tätigkeiten des Bundeskriminalamtes im Bereich der Abwehr, Verhütung und Verfolgung von
Terrorismus, Spionage, Sabotage und Straftaten einer § 5 Absatz 1 Satz 2 vergleichbaren Dimension. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt zu der Vorgängerfassung von § 5 Absatz 1 Satz 2 aus: „Straftaten mit dem
Gepräge des Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen
hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie
richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes.“
(BVerfG, Urteil vom 24. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 u. a., Randnummer 96).
Zu Absatz 7
Die Absätze 5 und 6 sind spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen für den Zweck der Befugnis. Absatz 7 stellt
klar, dass die Regelungen zur Datenübermittlung in den §§ 25 bis 28 im Übrigen Anwendung finden.
Zu Absatz 8
Nach Absatz 8 Satz 1 besteht die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses nach entsprechendem Antrag der
Amtsleitung des Bundeskriminalamtes für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 6, das bedeutet die
Übermittlung von Daten an eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat und die Durchführung des
biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 durch diese Stelle. Die Sätze 2 und 3 enthalten eine Regelung zur
Anordnung bei Gefahr im Verzug. Nach Satz 4 kann eine Delegation der Antragsbefugnis sowie der
Anordnungsbefugnis bei Gefahr im Verzug auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen
werden. Die Übertragung kann im Einzelfall oder im Wege einer allgemeinen Weisung erfolgen.
Zu § 9b
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse
(Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtliche Legitimität von Befugnissen zur automatisierten
Datenanalyse bestätigt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an entsprechende Vorschriften
konkretisiert. Die neuen Regelungen in den §§ 9b und 63c setzen diese Anforderungen um.
Die Einrichtung und Nutzung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist für die Aufgabenerfüllung
des Bundeskriminalamtes erforderlich. Ausgangspunkt ist das stetige Ansteigen der vorhandenen Daten, welche
durch das Bundeskriminalamt ausgewertet werden müssen. Es bedarf insofern einer Fortentwicklung der
technischen Instrumente zur Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Ein Baustein dafür sind Anwendungen zur
automatisierten Datenanalyse. Im Vergleich zum Datenabgleich zeichnen sich automatisierte Datenanalysen dadurch
aus, dass sie darauf gerichtet sind, neues Wissen zu erzeugen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 67).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 Kriterien dafür aufgestellt, unter
welchen Umständen Eingriffe durch Datenverarbeitungen eine besondere Eingriffsintensität erreichen, die einer
spezifischen gesetzlich zu regelnden Eingriffsschwelle bedürfen. Dazu gehören unter anderem die Fähigkeit der
Auswertung großer und komplexer Informationsbestände (BVerfG, a. a. O., Randnummer 69) als auch der Einsatz
komplexer Formen des Datenabgleichs (BVerfG, a. a. O., Randnummer 90), wobei es sich jeweils nur um
Anhaltspunkte zur Bestimmung der Eingriffsintensität handelt.
Die hier eingeführten Vorschriften ermöglichen es dem Bundeskriminalamt, unter Wahrung der
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Datenanalysen vorzunehmen. Dabei sollen die Datenbestände, die beim
Bundeskriminalamt bereits aufgrund bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig erlangt und gespeichert werden,
ausschließlich zum Zwecke der Analyse zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Das Bundeskriminalamt
wird auf diese Weise in die Lage versetzt, bereits bei ihm im polizeilichen Informationssystem oder im
polizeilichen Informationsverbund nach § 29 vorhandene Informationen besser, schneller und effizienter auszuwerten.
Die Befugnisse zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach § 16 Absatz 1 und für den (ebenfalls
automatisierten) Datenabgleich nach § 16 Absatz 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Eine entsprechende Befugnis ist neben der hier betroffenen Zentralstellenregelung zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus (§ 39b) und zum Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des
Bundeskriminalamtes (§ 63c) vorgesehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Befugnis des Bundeskriminalamtes, die Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse aus verschiedenen Datenbeständen
technisch zusammenzuführen. Er regelt ferner die Befugnis, diese zusammengeführten Daten zu analysieren,
wenn dies zur Erfüllung der Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. Die besondere
verfassungsrechtliche Rolle des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei erfordert hohe Fähigkeiten im Bereich der Auswertung und Analyse von
Daten. Als Zentralstelle hat das Bundeskriminalamt insbesondere den gesetzlichen Auftrag, Informationen zu
sammeln und auszuwerten und muss daher auch mit den rechtlichen sowie technischen Mitteln ausgestattet
werden, die es in die Lage versetzen, diesen Auftrag bestmöglich zu erfüllen. Gemäß § 2 Absatz 1 steht dabei die
Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel die zugrunde liegenden Verfahren führen,
im Vordergrund. Zweck der Befugnis ist die Erstellung einer Analyse für die Zwecke des zugrunde liegenden
Verfahrens. Dies umfasst Verfahren zur Gefahrenabwehr, Straftatenverhütung und Strafverfolgung.
Voraussetzung ist zunächst, dass dies im Rahmen der Befugnisse des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für
das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei zur Verfolgung oder Verhütung
einer Straftat erforderlich ist. Der Einsatz entsprechender Analysen unterliegt einer angemessenen
Eingriffsschwelle. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 kann die automatisierte
Datenanalyse bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgütern erfolgen (BVerfG,
a. a. O., Randnummer 105 f.). Der Tatbestand entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR
1140/09, Randnummer 165). Die präventive Regelung in § 9b Absatz 1 Nummer 2 sieht vor, dass eine
konkretisierte Gefahrenlage für die Begehung einer Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bestehen muss
und kumulativ die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten besonders gewichtigen Rechtsgüter gefährdet sind
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 105 f.).
Die repressive Aufgabenwahrnehmung des Bundeskriminalamtes in seiner Zentralstellenfunktion ist in § 9b
Absatz 1 Nummer 1 geregelt. Das Bundesverfassungsgericht sieht als maßgebliches Kriterium für die Rechtfertigung
von repressiven Befugnissen das Gewicht der verfolgten Straftaten an (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR
966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 106). Eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen – beispielsweise –
Telekommunikationsüberwachung erfordern demnach den Verdacht einer schweren Straftat, während besonders
eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen – Wohnraumüberwachung und Zugriff auf informationstechnische
Systeme – den Verdacht einer besonders schweren Straftat erfordern (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR
966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 107). Das Bundesverfassungsgericht hat präventive Befugnisse zur
automatisierten Datenanalyse – in der gegenständlichen Ausgestaltung – als eingriffsintensive heimliche
Überwachungsmaßnahme eingestuft (Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20,
Randnummer 105). Für die Rechtfertigung ist somit der Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
der schwere Straftaten umfasst, angemessen. Überdies ist erforderlich, dass die verfolgte Straftat auch im
Einzelfall schwer wiegt (zur Speicherung von Telekommunikationsdaten: BVerfG, Az. 1 BvR 256/08,
Randnummer 229).
Die automatisierte Datenanalyse bezieht sich nur auf Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen
darf. Die Formulierung entspricht dem Datenabgleich nach § 16 Absatz 4. Daraus ergibt sich weder die Befugnis
zur Erhebung der abzugleichenden Daten noch zur Speicherung dieser Daten. Das Bundeskriminalamt kann
demnach nur Daten in die automatisierte Datenanalyse einbeziehen, die ihm schon bekannt sind
(Bundestagsdrucksache 13/1550, S. 36). Dazu zählen beim Bundeskriminalamt gespeicherte Daten aus den polizeilichen
Auskunftssystemen einschließlich der Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund, Vorgangs- und Falldaten
(insbesondere aus laufenden Ermittlungs- und Gefahrenabwehrvorgängen) und Daten aus Asservaten. Dies umfasst
auch Telekommunikations-, Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Die Daten können nur dann schnell und effizient analysiert werden, wenn zumindest der Grunddatenbestand
bereits zusammengeführt und aktualisiert in einem einheitlichen Datenformat in einer entsprechenden Anwendung
vorliegt. Der Vorgang der Zusammenführung und Formatierung ist aufgrund der Masse der Daten aufwändig, so
dass eine Zusammenführung lediglich im Einzelfall dem gewünschten Zweck der schnellen und effektiven
Straftatenverhütung und -verfolgung nicht gerecht werden könnte. Die technische Zusammenführung der Daten sichert
die Verarbeitbarkeit der Daten im Rahmen der automatisierten Datenanalyse. Die Zusammenführung muss daher
aus technischen Gründen vom Einzelfall und weiteren Eingriffsschwellen unabhängig sein. Die konkrete
Ausgestaltung hängt von der technischen Lösung ab. Die Zusammenführung dient ausschließlich dem Zweck der
automatisierten Datenanalyse im konkreten Einzelfall. Die Vorgaben des Bundeskriminalamtgesetzes zur
Weiterverarbeitung der Daten bleiben davon unberührt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Vorgaben zur
hypothetischen Datenneuerhebung nach § 12, zur Kennzeichnung nach § 14, zur Regelung von Zugriffsberechtigungen
nach § 15 und zu den Aussonderungsprüffristen nach § 77.
Satz 2 öffnet die nach Satz 1 zusammengeführten Daten für die Zwecke der Strafverfolgung im Sinne von § 4
BKAG nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung. Diese Vorschrift erlaubt die automatisierte
Datenanalyse als Maßnahme im Rahmen des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Diese Ermittlungsmaßnahme setzt
gemäß § 98e Absatz 1 der Strafprozessordnung auf einer bestehenden polizeilichen Analyseplattform auf. § 9b
Absatz 1 Satz 2 stellt daher klar, dass die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zusammengeführten Daten ferner für Zwecke der Strafverfolgung nach § 4 nach Maßgabe von § 98e der
Strafprozessordnung verarbeitet werden dürfen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Es wird auf die Begründung zu
§ 9a Absatz 2 verwiesen.
Zu Absatz 3
Die Befugnis berechtigt das Bundeskriminalamt, die automatisierte Analyse interner Datenbestände
durchzuführen. Nach Absatz 3 Satz 1 ist es ausgeschlossen, dass eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten
Datenanalyse an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an
Internetdienste erfolgt. Demnach ist es nicht von der Befugnis umfasst, die automatisierte Datenanalyse unmittelbar
in externen/öffentlichen Datenquellen wie zum Beispiel aus Internetdiensten wie Social-Media-Plattformen
durchzuführen. Daten aus externen Quellen können jedoch im konkreten Einzelfall nach Absatz 3 Satz 2 in die
Analyse miteinbezogen werden, wenn diese bereits im Vorfeld auf Basis einer entsprechenden Befugnisnorm zur
Datenerhebung rechtmäßig erhoben wurden und weiterhin rechtmäßig gespeichert in dem Informationssystem
des Bundeskriminalamtes vorliegen oder zwischengespeichert werden, ohne dass es zu einer längerfristigen
Speicherung der Daten kommt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Formen der Weiterverarbeitung
im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse.
Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen dar
und verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Verwendung dieser
Systeme.
Satz 2 verweist auf die besonderen Datenverarbeitungsregelungen des Bundeskriminalamtgesetzes. Nach
Absatz 1 bezieht sich die automatisierte Datenanalyse auf alle Daten, auf die das Bundeskriminalamt zur Erfüllung
seiner Aufgaben zugreifen darf. Satz 2 stellt klar, dass dabei die Anforderungen der hypothetischen
Datenneuerhebung nach § 12 gelten. Die Vorschrift verweist zudem auf die besondere Zweckbindung von Daten, die nach
§ 22 Absatz 2 weiterverarbeitet werden gelten. Ebenso unberührt bleiben Regelungen zum Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung: Die Verwendungs- und Verwertungsverbote der Datenerhebungsbefugnisse
nach Bundeskriminalamtgesetz und Strafprozessordnung für Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind bei der automatisierten Datenanalyse zu beachten.
Satz 3 regelt besondere Verbote für die Weiterverarbeitung nach Satz 1. Die Regelungen in Satz 3 stellt klar, dass
die polizeiliche Aufgabenerfüllung Bediensteten des Bundeskriminalamtes verantwortet wird. Die automatisierte
Datenanalyse nimmt dafür eine unterstützende Funktion ein. Die Anordnung von Anschlussmaßnahmen gegen
bestimmte Personen unterliegt keiner Automatisierung. Nach Satz 3 ist daher eine im Sinne von Artikel 11
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 automatisierte Einzelfallentscheidung, die alleine aufgrund der
automatisierten Datenanalyse erfolgt, verboten.
Zu Absatz 6
IT-Produkte, die zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse verwendet werden, dürfen nach Absatz 6
Satz 1 nur von entsprechend geschultem Personal bedient werden. Nur geschultem Personal darf nach § 15 die
Zugriffsberechtigung erteilt werden. Satz 2 sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels
technisch-organisatorischer Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82 Absatz 1 zu
protokollieren; hinzu kommt nach Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven datenschutzrechtlichen
Kontrolle. Nach Satz 5 ist die Übermittlung an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse
nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Für IT-Produkte, die das Bundeskriminalamt für die Durchführung der automatisierten Datenanalyse verwendet,
gelten im Übrigen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die oder der Datenschutzbeauftragte
des Bundeskriminalamtes nach § 70 BKAG ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG für die Überwachung
der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Bundeskriminalamt zuständig. Für Produkte, die
für die automatisierte Datenanalyse eingesetzt werden, bedarf es einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67
BDSG, bei der die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und § 67 Absatz 3 BDSG zu beteiligen ist. Zudem sind die Verarbeitungen durch die automatisierte Datenanalyse
im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach § 80 BKAG in Verbindung mit § 70 BDSG zu ergänzen.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat nach § 14 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 BDSG die Aufgabe, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und
durchzusetzen. Vor der Inbetriebnahme von IT-Produkten zur automatisierten Datenanalyse ist eine Anhörung der oder
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 69 BDSG erforderlich. Zu den
datenschutzrechtlichen Befugnissen der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit gehören unter anderem die Beanstandung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG und die Anordnung geeigneter
Maßnahmen zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 69
Absatz 2 BKAG.
Soweit der bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689
(KI-Verordnung) eröffnet ist, gelten die entsprechenden Vorgaben unmittelbar und sind bereits beim Design und
Training zu berücksichtigen. Ein zentraler Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1689, das vor Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems
sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit – einschließlich solcher durch
diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2
Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit
Abweichungen und Fehlverhalten. Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU)
2024/1689 vor, dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige
Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf Grundrechte oder gesetzlich
geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 müssen
die Datensätze ferner „relevant, hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders
wichtig zur Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13 der
Verordnung (EU) 2024/1689 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme müssen so gestaltet sein, dass
ihre Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann. Auch dies
dient mittelbar der Kontrolle und Korrektur diskriminierender Tendenzen. Nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
2024/1689 muss zudem eine menschliche Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell
diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die Aufsichtspersonen müssen angemessen
geschult und befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 besteht eine besondere Anordnungsbefugnis für die Maßnahme nach Absatz 1. Die Anordnung
obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder
Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift von § 22 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 und 4. Die Aufzählung der
einzelnen Verarbeitungszwecke wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Die Befugnis zum Testen von IT-Produkten sowie Trainieren von selbstlernenden Systemen ist für die Nutzung
von IT- Anwendungen des Bundeskriminalamtes von entscheidender Bedeutung. Für die (Weiter-)Entwicklung
solcher Anwendungen können mehrstufige Testzyklen erforderlich sein, die unter Umständen auch die
Verwendung von pseudonymisierten oder Echtdaten erfordern. Dies gilt für eigene IT-Anwendungen des
Bundeskriminalamtes als auch im Einzelfall für die Unterstützung im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als
Zentralstelle.
Zu Absatz 3
Der neue § 22 Absatz 3 Satz 1 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entwicklung, Überprüfung,
Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch das Bundeskriminalamt anhand von Echtdaten. IT-
Produkte sind entsprechend der Legaldefinition in § 2 Absatz 9a des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik (BSIG) Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen
Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten. Ausdrücklich genannt ist das Training
selbstlernender Systeme.
Auch wenn das Testen von IT-Produkten mittels personenbezogener Daten in der Regel eine technisch-
organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung im Produktivbetrieb darstellt, die
auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1), im Folgenden
Datenschutz-Grundverordnung, in Verbindung mit Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung
beziehungsweise § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes gestützt werden kann, soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine
spezialgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Erfüllt das Testen und Trainieren von IT-Produkten im Einzelfall die für die wissenschaftliche Forschung
kennzeichnenden Merkmale, ist § 21 als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung für die wissenschaftliche
Forschung heranzuziehen.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 22 Absatz 3 Satz 1 ist
ausschließlich zum Zwecke der Entwicklung, Überprüfung, Änderung und des Trainierens von IT-Produkten
zulässig. Zudem muss es sich um IT-Produkte handeln, die das Bundeskriminalamt für die eigene
Aufgabenwahrnehmung entwickelt oder nutzt. Die Datenverarbeitung muss zur Erreichung der benannten Zwecke erforderlich sein.
Insbesondere muss ein Bedürfnis für unveränderte Daten bestehen oder eine Anonymisierung oder
Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Die Aufzählung der Gründe
für die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist nicht abschließend.
Satz 2 dient dem besonderen Schutz von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten besonders
eingriffsintensiven Maßnahmen stammen. IT-Produkte, einschließlich selbstlernender Systeme, dürfen nicht mit Daten, die aus
besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen, trainiert werden. Dies dient dem Schutz der besonders
eingriffsintensiv erhobenen Daten. Für die Entwicklung, Überprüfung und Änderung dieser Daten durch das
Bundeskriminalamt gilt dieses Verbot nicht. IT-Produkte des Bundeskriminalamtes sind vor größeren technischen
Umstellungen in einer separaten Schutzumgebung zu testen. Unter solchen technischen Umstellungen sind zum
Beispiel der Umzug der Betriebsumgebung, der Rollout eines neuen Produkts oder ein umfangreiches Update zu
verstehen. Ziel der Testung in einer separaten Schutzumgebung ist die Feststellung von Schwachstellen und die
Sicherung der Funktionsfähigkeit im Betrieb. Personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 3 können notwendiger
Teil dieser Betrachtung in der Testumgebung sein und müssen in diesen Fällen einbezogen werden. Insbesondere
sind technisch-organisatorische Vorkehrungen nach § 12 Absatz 5 zu treffen, die der Sicherstellung der Vorgaben
der hypothetischen Datenneuerhebung dienen. Die Vorkehrungen müssen zwingend Bestandteil des Teststadiums
sein.
Satz 3 regelt den technisch-organisatorischen Schutz der Datensicherheit durch das Bundeskriminalamt. Dies
entspricht der Regelung in § 21 Absatz 6 zur Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für die
wissenschaftliche Forschung.
Satz 4 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen dar und
verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-organisatorischen Maßnahmen bei der Verwendung dieser
Systeme.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 ist eine spezialgesetzliche Übermittlungsvorschrift zum Testen und Trainieren an öffentliche oder
nichtöffentliche Stellen in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat. Es
müssen kumulativ die Voraussetzungen von Absatz 3 sowie die spezifische Erforderlichkeit der Übermittlung an
eine andere Stelle vorliegen. Satz 2 stellt klar, dass für die Übermittlung § 28 gilt.
Satz 3 schließt die Übermittlung von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten besonders eingriffsintensiven
Maßnahmen stammen, aus.
Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 stellen sicher, dass Dritte zum Beispiel im Rahmen einer
Auftragsverarbeitung nur tätig werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur
durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung verpflichtete
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Absatz 4 zur Weiterverarbeitung
von personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung.
Satz 6 regelt die besondere Zweckbindung bezüglich der Weiterverarbeitung der übermittelten Daten durch einen
Dritten. Nach Satz 7 weist das Bundeskriminalamt die Stelle auf diese Zweckbindung hin.
Nach Satz 8 gelten die Vorgaben zur Datensicherheit entsprechend Absatz 3 Satz 3 sowie zum Schutz vor den
spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen nach Absatz 3 Satz 4.
Soweit der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 eröffnet ist, wird auf die Ausführungen zu § 9b
Absatz 6 verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu § 63b
§ 63b regelt die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum
Zweck des Schutzes von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes.
Insbesondere die Radikalisierung in der sogenannten Reichsbürger- und Querdenkerszene und die damit verbundene
erhöhte Gefährdungslage für die Repräsentanten des Rechtsstaats und der Verfassungsorgane erfordern auch für
diesen Aufgabenbereich adäquate rechtliche Befugnisse und technische Fähigkeiten. Aber auch in anderen
Phänomenbereichen sind gleichgelagerte Gefahren denkbar. Es wird auf die Begründung zu § 9a verwiesen.
Die in Absatz 1 Nummer 3 geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf das individuelle Verhalten einer Person
und erfordert nicht, dass Tatsachen ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares
Geschehen erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Tatbestandsvariante im Bereich des
Terrorismus anerkannt (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 112). Das
Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass terroristische Straftaten oft durch lang geplante Taten von
bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise
verübt werden (ebenda). Die Aufgabe nach § 6 unterscheidet sich von der Aufgabe der Abwehr des Terrorismus
insofern, als dass nicht der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht, sondern der Schutz von Mitgliedern
der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes zu schützenden Personen. Inhaltlich weisen
beide Aufgaben jedoch eine vergleichbare Ausgangslage auf, insbesondere besteht eine inhaltliche Schnittmenge
zwischen Terrorismus und einem Angriff auf nach § 6 geschützte Personen. Unabhängig von der Zielrichtung
können solche Angriffe zudem eine Bedrohungs- und Destabilisierungswirkung erzielen, die terroristischen
Angriffen vergleichbar ist. Bei der Abwehr möglicher Angriffe auf nach § 6 geschützte Personen bedarf es daher
ebenfalls der Möglichkeit, Maßnahmen gegen Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens einzuleiten,
sofern eine konkrete Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer Straftat in einem übersehbaren Zeitraum besteht.
Zu § 63c
§ 63c regelt die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse zum Zweck des Schutzes von Mitgliedern der
Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes. Es wird auf den in der Begründung zu § 63b ersichtlichen
Bedarf verwiesen.
Der Tatbestand von § 63c Absatz 1 Satz 1 richtet sich auf die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
der geschützten Personen. § 63c Absatz 1 Satz 2 entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage für besonders gewichtige Rechtsgüter (Urteil vom
20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 105 f., 165). Bezüglich der tatbestandlichen
Schwelle in Satz 2 Nummer 2 wird auf die Begründung zu § 63b verwiesen. Im Übrigen wird auf die Begründung
zu § 9b verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Änderung des Überschrift
von § 46.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der Einfügung der §§ 58a und
58b.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift von § 46 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 und 4. Die Aufzählung der
einzelnen Verarbeitungszwecke wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Der neue § 46 Absatz 3 und 4 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Entwicklung, Überprüfung,
Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch die Bundespolizei anhand von Echtdaten. Auf die
Begründung zu § 22 Absatz 3 und 4 BKAG wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Zu § 58a
§ 58a regelt die Befugnis der Bundespolizei, zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe Daten, auf die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten aus dem Internet
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abzugleichen.
Die Eingriffsschwellen und Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen Aufgabenbereich.
Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c BPolG ist die Bundespolizei im Rahmen des Grenzschutzes zuständig
für die Abwehr von Gefahren. Unerlaubte Grenzübertritte werden vorrangig in Form von Schleusungen
organisiert (§§ 96 f. des Aufenthaltsgesetzes). Von Schleusungen kann eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit der Geschleusten ausgehen. Insbesondere im Falle von Behältnisschleusungen (etwa bei hohen
Temperaturen oder bei fehlender ausreichender Sauerstoffversorgung) ist per se von einer Gefährdung von Leib und
Leben der Geschleusten auszugehen. Ferner werden alle Formen der Schleusung regelmäßig in Form von
organisierter Kriminalität und damit banden- und gewerbsmäßig durchgeführt. Gemäß § 3 BPolG ist die Bundespolizei
ferner zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auf dem Gebiet der
Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen,
beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für
die Sicherheit des Luftverkehrs ergibt sich aus § 4 BPolG, jene für die Sicherheit des Seeverkehrs aus § 7 BPolG.
Auch Eingriffe in die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebs des Luft-, See- oder Bahnverkehrs können
erhebliche, auch lebensgefährdende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Personen haben. Gemäß § 6 BPolG ist die
Bundespolizei ferner zuständig für den Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und von Bundesministerien.
Angriffe auf Bundesorgane können Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfähigkeit
haben.
Ziel der Maßnahme kann es unter anderem sein, Hinweise auf den Aufenthaltsort von Schleusern und Saboteuren
zu erhalten. Diese sind im Rahmen der Fahndung nach solchen Personen von wesentlicher Bedeutung, um eine
Schadensverwirklichung oder -vertiefung durch die Festnahme der Personen zu verhindern. Ebenso können
Verbindungen zwischen Personen und Strukturen durch biometrische Übereinstimmungen ermittelt werden. Zudem
können im Rahmen der Gefahrenabwehr beispielsweise Schleuser auf Grundlage von Handyvideos der
Geschleusten mittels des biometrischen Abgleichs mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet identifiziert
und im weiteren Verlauf festgenommen werden. Dies ist insbesondere bei gerade andauernden
Behältnisschleusungen relevant, bei denen polizeiliches Handeln zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dringend geboten
ist.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 9a BKAG verwiesen.
Zu § 58b
Die Bundespolizei muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine wachsende Anzahl von Daten auswerten und
miteinander verknüpfen. Dies kann sinnvoll nur über technische Anwendungen geschehen. Der Gesetzentwurf trägt
den technischen Möglichkeiten und den Bedarfen der Zeit Rechnung, indem er die Voraussetzung für die Nutzung
von Softwares zur automatisierten Datenanalyse durch die Bundespolizei schafft. Bei der konkreten
Ausgestaltung insbesondere auch der Eingriffsschwellen wurde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im
Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u. a. Rechnung getragen. Auf die Begründung zu § 9b des
Bundeskriminalamtgesetzes wird verwiesen.
Die Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Auf die Begründung zu § 58a
BPolG wird verwiesen. Im Bereich der häufig lebensgefährlichen Schleusungen ist das Erkennen von Tat- und
Täterzusammenhängen von entscheidender Bedeutung, um die häufig organisiert agierenden Täterstrukturen zu
zerschlagen.
Der Luft-, See- und Bahnverkehr ist als wichtige Infrastruktur zunehmend hybriden Bedrohungen und
Sabotageakten ausgesetzt. Das Risiko ist angesichts der weltpolitischen Lage als steigend einzuschätzen. Die einzelnen
Sabotageakte lassen sich ohne die Möglichkeit der automatisierten Datenanalyse häufig nicht bestimmten
Tätergruppierungen zuordnen und können fälschlicherweise als unzusammenhängende Einzelfälle scheinen. Auch hier
ist das Erkennen von Täter- und Tatzusammenhängen für die Abwehr von Gefahren zentral.
Auch Angriffe auf Bundesorgane (§ 6 BPolG) können durch organisierte Tätergruppierungen durchgeführt
werden. Hier ist es ebenfalls zentral für das Erkennen von Täter- und Tatzusammenhängen, vorhandene Daten
strukturiert zusammenführen zu können.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die neu geschaffenen §§ 58a und 58b werden durch die Änderung der Protokollierungspflicht nach § 85 Absatz 1
unterworfen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 85 Absatz 2 Nummer 8.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 85 Absatz 2 Nummer 8 sieht vor, dass neben den nach § 85 Absatz 1 erforderlichen Angaben bei den
Maßnahmen nach den §§ 58 und 58b ferner die Zielperson zu protokollieren ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung von § 15b des Asylgesetzes (AsylG).
Zu Nummer 2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG die Aufgabe die
Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern.
Angesichts der großen Bedeutung der verlässlichen und gesicherten Identitätsklärung für die Durchführung des
Asylverfahrens ist es für das BAMF notwendig, die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen
Daten aus dem Internet zu erhalten. Nach der Regelung des § 15b Absatzes 1 AsylG-E ist der biometrische
Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum Zweck der Feststellung der Identität oder der
Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Identität umfasst dabei nicht nur den Namen der Person, sondern weitere
Merkmale die einen Menschen von anderen Menschen unterscheidet und damit zu einer individuellen
Persönlichkeit macht. Zur Identität zählen daher auch Merkmale, die Ausdruck der physischen, physiologischen,
genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der Person sind. Um die
Identitätsmerkmale des asylsuchenden Ausländers zu erfassen, ist das BAMF zudem zum Zwecke der Ausführung des
Asylgesetzes berechtigt weitere personenbezogene Daten zu erheben. Zur Identität im asylrechtlichen Sinne zählen daher
auch das Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks- und
Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.
Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der
Übereinstimmung von biometrischen Lichtbildern mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen.
Ausgangspunkt ist das vom Ausländer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 aufgenommene Lichtbild, das mit Referenzdaten
abgeglichen wird. Unter allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann
verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen spezifisch abgegrenzten
Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter Daten, wenn sie jede Person ohne oder nach vorheriger
Registrierung, Genehmigung oder Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen
Schwelle unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen begrenzten
Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über Messenger-Dienste von
sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-Produkte der
Bundesbehörden oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
Die Vorgaben des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L vom 12.7.2024)
(Verordnung über künstliche Intelligenz) sowie des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom
4.5.2013) (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu beachten.
Demnach ist der automatisierte Vorgang vor jeglichen weiteren Maßnahmen oder Entscheidungen durch zwei
Personen zu überprüfen und zu bestätigen. Zweifel an der Richtigkeit der Treffer gehen nicht zu Lasten des
Ausländers. Aufzeichnungen über Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den
Abgleich erlangt werden, sind unverzüglich zu löschen und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung aktenkundig
zu machen. Alle übrigen ausgelesenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der
Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das BAMF hat das Auslesen, Auswerten und
Löschen von Daten zur Nachvollziehbarkeit der Maßnahme in der Asylakte zu dokumentieren. Das BAMF hat
die betroffene Person über den Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs in
verständlicher Weise zu informieren.
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine Übermittlung an andere
öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein. § 15b Absatz 4 AsylG-E sieht insofern eine spezielle
Übermittlungsbefugnis vor.
§ 15b AsylG-E ergänzt die Möglichkeiten der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit um den
automatisierten Abgleich des behördlich erhobenen biometrischen Lichtbilds mit öffentlich zugänglichen
Internetdaten. Anders als § 15a AsylG, der ebenfalls zum Zweck der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit
auf das Auslesen und Auswerten persönlicher Datenträger des Ausländers gerichtet ist, betrifft § 15b
ausschließlich den Zugriff auf externe, frei zugängliche Quellen und vermeidet damit Eingriffe in private Datenbestände.
Die Norm schafft ein eigenständiges, technisch anders gelagertes Instrument, das die Identitäts- und
Staatsangehörigkeitsklärung unterstützt. Für die Anwendung der Befugnisse nach den §§ 15a und 15b bedarf es jeweils einer
eigenständigen Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Im Vergleich zu § 15a AsylG handelt es
sich bei der Maßnahme nach § 15b AsylG-E regelmäßig um das mildere Mittel, da auf öffentlich zugängliche
Daten zugegriffen wird.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Polizeiarbeit (NKR-Nr. 7733, BMI); Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
(NKR-Nr. 7734, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung nicht dargestellt
„One in, one out”-Regel nicht dargestellt
Evaluierung nicht vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass die Regelungsfolgen nicht methodengerecht dargestellt sind. So hat
das Ressort die einmaligen und laufenden Kosten der Bundesverwaltung für die Schaffung
und Wartung der technischen Infrastruktur entgegen der ressortverbindlichen Methodik
nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern lediglich unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Der NKR beanstandet, dass durch diese nicht sachgemäße Einordnung von
Folgekosten als „Haushaltsausgaben" Aufwände der Erfüllungsaufwands-Bilanz der
Bundesregierung entzogen werden. Aus diesem Grund wird er die Aufwände, anders als vom
Ressort dargestellt, methodengerecht als Erfüllungsaufwand bilanzieren.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und dazu einen Digitalcheck vorgelegt. Der NKR empfiehlt – unabhängig vom
Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der
besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweise von Verbänden auf das
Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
II Regelungsvorhaben
Mit den zwei Regelungsvorhaben (zustimmungsfrei/zustimmungspflichtig) sollen
insbesondere die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um dem Bundeskriminalamt (BKA) und der
Bundespolizei (BPol) die automatisierte Datenanalyse (auch mit Künstlicher Intelligenz) für
den biome-trischen Internetabgleich, insbesondere von Bildern sowie das Testen und
Trainieren von IT-Produkten, zu ermöglichen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) soll zu Identifizierungszwecken die Möglichkeit zum biometrischen Abgleich von
Lichtbildern mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erhalten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben führt nicht zu zusätzlichen Kostenbelastungen für die Bürgerinnen
und Bürger.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entstehen nach Angaben des Ressorts einmalige und jährliche Kosten
für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatische
Datenanalyse. Weiterhin entstehen dem BKA und der BPol jährliche Aufwände sowohl für die
technische Infrastruktur samt Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten als auch für
Personal. Insgesamt geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von rund 40,7 Mio.
Euro und jährlichen Aufwänden von rund 44 Mio. Euro aus. Gleichzeitig nimmt das Ressort
an, dass die jährlichen Kosten durch Synergieeffekte im Rahmen des IT-Entwicklungs-
Programms P20 um rund jährlich 15 Mio. Euro gesenkt werden können.
Das Ressort weist diese Aufwände lediglich unter D „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aus, nicht indes unter E „Erfüllungsaufwand“. Dies entspricht nicht dem verbindlichen
Erfüllungsaufwandsleitfaden, nach welchem diese Aufwände eindeutig Erfüllungsaufwand
darstellen. Die Darstellung ist somit nicht methodengerecht. Zudem fehlt eine summarische
Darstellung der jährlichen Kosten.
III.2 „One in, one out“
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet auf den Erfüllungsaufwand
Anwendung. Dadurch, dass kein Erfüllungsaufwand dargestellt wurde, enthält der Entwurf –
entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Angaben zu der „One in, one out“-Regel.
III.3 Evaluierung
Der Entwurf sieht – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Evaluierung
vor. Weil das Ressort keinen Erfüllungsaufwand ausweist, greift nicht die grundsätzliche
Evaluierungspflicht anhand des Schwellenwerts von 5 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwands.
Das Ressort gibt zudem an, dass mit dem Vorhaben an bestehende Aufgaben der Behörden
angeknüpft werde und diese insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle sowie der
Fach- und Rechtsaufsicht sowie bestehender Berichtspflichten und gerichtlicher
Rechtsschutzmöglichkeiten kontrolliert würden.
Der NKR empfiehlt – unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe
Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und
Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 24. April 2026
wie folgt Stellung:
Der NKR beanstandet wie folgt:
1. Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht methodengerecht. Die Mehrbedarfe würden entgegen der
ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Dadurch würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung
entzogen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung kommt, anders als der NKR, zu dem Schluss, dass die Ausgaben als
„Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ einzuordnen sind. Die Gesetzentwürfe enthalten Ausführungen zu Sach- und
Personalkosten. Dabei bildet die automatisierte Datenanalyse den Schwerpunkt der Ausgaben. Für die
Durchführung der Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse ist zunächst eine technische Umgebung, hier als
Datenanalyseplattform bezeichnet, zu errichten. Diese ist zudem zu betreiben, zu warten und zu pflegen.
Dabei handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung um Investitionsmaßnahmen in IT-Anwendungen und -
Infrastruktur, die die Voraussetzung für die Anwendung der Befugnisse schaffen. Auch die weiteren
Ausgaben für das Betreiben von Teilnehmerschnittstellen der Polizeibehörden des Bundes schaffen die Grundlage
für die Anwendung der Befugnisse. Die Umsetzung der Vorschriften selbst, also die Anwendung der
Befugnisse, schafft in diesem Sinne keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, sondern integriert sich in die
bestehenden Ermittlungs- und Gefahrenabwehrtätigkeiten der Polizeibehörden.
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand
aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip
Datenschutz und Informationssicherheit.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass eine Evaluierung nicht
erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest. Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden
gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt
einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und
Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (Gesetzentwurf)