Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 258/26
01.05.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
A. Problem und Ziel
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der Inneren Sicherheit auf
neue Herausforderungen reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre
Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum
unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten „Islamischen Staats“ mit
seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft.
Diese tragen phänomenübergreifend zu einer erhöhten Emotionalisierung und
Mobilisierung bei und werden durch extremistische Akteure als Rechtfertigung zur Begehung von
Straftaten genutzt. Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit zunehmender
Intensität Angriffe auf Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu
verheerenden Auswirkungen und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung –
beispielsweise durch langandauernde Stromausfälle – führt. Auch in anderen extremistischen
Phänomenbereichen ist eine Bereitschaft zu schweren Straftaten zu verzeichnen. In den
vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten
durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Erhebliche Bedrohungen gehen
ebenso von der schweren und organisierten Kriminalität aus; das zeigt sich unter
anderem an der gestiegenen Gewaltbereitschaft sowie am zunehmenden
Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz
technologischer Instrumente – auch Künstlicher Intelligenz – in der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Polizeibehörden die rechtlichen
Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht begegnen
zu können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den
biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die
Polizeibehörden des Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung.
Dieser Gesetzentwurf bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Ermitt-
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
lungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus ein
Gesetzespaket. Er enthält die zustimmungsfreien Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei im
Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener Bedeutung sind
die Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle.
Zudem erfolgt eine Angleichung der Regelung zum biometrischen Internetabgleich im
Asylgesetz an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden
Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu
können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es
möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren
Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus,
schwerer und organisierter Kriminalität, ist die automatisierte Datenanalyse als
Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten
Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist
erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-
Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum
Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit
mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit. Der
Gesetzentwurf enthält eine Befugnis für das Testen und Trainieren von IT-Produkten. Dies
umfasst auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatisierte
Datenanalyse entsteht ein einmaliger finanzieller Umstellungsaufwand im Jahr 2027 in
Höhe von 20.700.000 Mio. Euro und im Jahr 2028 von 20.000.000 Mio. Euro sowie ein
jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten der
technischen Umgebung in Höhe von 20.700.000 Euro in 2027 der bis 2030 auf
27.000.000 Euro ansteigt.
Beim Bundeskriminalamt entsteht durch die Umsetzung dieses Gesetzes für die
Datenanalyse und den biometrischen Internetabgleich ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf ab
2027 in Höhe von ca. 7.600.000 Euro der sich bis 2030 auf jährlich ca. 4.050.000 Euro
reduziert. Zudem entsteht ein jährlicher Mehrbedarf in Höhe von 7.620.000 Euro für 56
Stellen (22 hD, 34 gD).
Bei der Bundespolizei entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf für Betrieb bzw.
Speicherung der Daten sowie Wartung und Pflege der technischen Infrastrukturen und
Anwendungen von zunächst 2.662.000 Euro in 2027 in den folgenden Jahren aufsteigend
auf jährlich 5.450.000 Euro. Zudem entsteht ein Mehrbedarf in Höhe von 4.793.000 Euro
für 36 Stellen (11 hD, 25 gD).
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich derzeit nicht
beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für
Bundeskriminalamt und Bundespolizei ist Gegenstand künftiger
Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Bundesrat Drucksache 258/26
01.05.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
in der Polizeiarbeit
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsvorhaben
zügig abgeschlossen werden kann. Die Polizeibehörden bedürfen dringend des
notwendigen Handwerkzeugs, um schwerwiegende Kriminalität und Gefahren
effektiv bekämpfen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
in der Polizeiarbeit
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 9a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 9b Automatisierte Datenanalyse“.
b) Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
c) Nach der Angabe zu § 63a werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 63b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 63c Automatisierte Datenanalyse“.
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a, 9b eingefügt:
„§ 9a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten,
auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat von auch im
Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung bezeichnete Straftat begangen worden ist oder bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche
Straftat begehen wird,
2. dies zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte zum Zweck der Identifizierung,
Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von
Zusammenhängen mit anderen Straftaten oder Gefahren im Rahmen der Erfüllung seiner
Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich ist und
3. die Verfolgung oder Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen Tatverdächtige, Beschuldigte und nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie
Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern dies
dem Zweck der Identifizierung oder Aufenthaltsermittlung dient und überwiegende
schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2
anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen
erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen,
sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein
anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat
das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82
Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in
Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche und
nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt
wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes
kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 9b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle
Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12
mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und
darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern bestimmte
Tatsachen
1. den Verdacht begründen, dass eine Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung begangen worden ist, die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt
und dies zur Verfolgung der Straftat erforderlich ist, oder
2. die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat
begehen wird, die in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannt ist und sich
gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder gegen
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gegen Sachen von bedeutendem
Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, richtet, und dies zur
Verhütung der Straftat erforderlich ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach
Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. Tatverdächtige, Beschuldigte oder nach Gefahrenabwehrrecht entsprechend § 18
oder § 19 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen sowie Personen
nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 und
2. Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 sowie nach Gefahrenabwehrrecht
entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes polizeipflichtige Personen, sofern
überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an
Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und
an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme
nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich
beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach
Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten
gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der
automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine
Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt anzuordnen.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Das Bundeskriminalamt darf bei ihm vorhandene personenbezogene
Daten zur Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-
Produkten einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12
Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig. Durch
organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu
gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Das
Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 darf das Bundeskriminalamt,
sofern dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, bei ihm vorhandene
personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen,
Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 sowie Stellen nach
§ 27 Absatz 1 Satz 1 übermitteln. § 28 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von
Daten nach § 12 Absatz 3 ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur an
solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die
Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Das
Bundeskriminalamt hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
4. Nach § 63a werden die folgenden §§ 63b, 63c eingefügt:
„§ 63b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem
Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten,
auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern dies im Einzelfall
zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts
oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende Person oder für eine zu
schützende Räumlichkeit nach § 6 oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder
bedeutenden Sachwerten einer zu schützenden Person oder zum Schutz einer zu
schützenden Räumlichkeit nach § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an
dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer zu
schützenden Person oder zum Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach
§ 6, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine Straftat gegen eines
dieser Rechtsgüter der zu schützenden Person oder gegen eine zu schützende
Räumlichkeit begehen wird,
und die Abwehr der Gefahr oder der Schutz des genannten Rechtsguts auf andere
Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich
zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern
überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2
anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen
erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen,
sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein
anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat
das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82
Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in
Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt
wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes
kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 63c
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse
weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6 zu schützenden Person erforderlich ist. Eine
Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit
einer nach § 6 zu schützenden Person begehen wird, oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat von auch im
Einzelfall erheblicher Bedeutung gegen Leib, Leben oder Freiheit einer nach § 6
zu schützenden Person begehen wird,
und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Sätzen 1 und 2 mittels
einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten
dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der
Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen
oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende
schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an
Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und
an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden. Die § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme
nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich
beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach
Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten
gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der
automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine
Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt anzuordnen.“
Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Modernisierung des Bundespolizeigesetzes, Bundestagsdrucksache 21/3051] wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 46 Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach der Angabe zu § 58 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 58a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 58b Automatisierte Datenanalyse“.
2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 46„
Weiterverarbeitung von Daten zu weiteren Zwecken“.
b) Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Bundespolizei kann bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zur
Entwicklung, Überprüfung, Änderung oder zum Trainieren von IT-Produkten
einschließlich selbstlernender Systeme weiterverarbeiten, sofern dies zur Erfüllung
einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist, insbesondere weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Das Trainieren von IT-Produkten mit personenbezogenen Daten, die aus in § 12
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Maßnahmen erlangt
wurden, ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die
Bundespolizei sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind. Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Satz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet
werden.
(4) Unter den Voraussetzungen von Absatz 3 kann die Bundespolizei, sofern
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, bei ihr vorhandene
personenbezogene Daten an inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stellen und Stellen
nach § 54 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Stellen nach § 56 Absatz 1 Satz 1
übermitteln. § 57 bleibt unberührt. Eine Übermittlung von Daten nach § 12 Absatz 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes ist unzulässig. Personenbezogene Daten werden nur
an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die
Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Der Empfänger darf die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck nach Absatz 3 Satz 1 weiterverarbeiten. Die
Bundespolizei hat die empfangene Stelle darauf hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 und
4 gilt entsprechend.“
3. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a, 58b eingefügt:
„§ 58a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1
Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten,
auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von
bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat,
die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder
Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b
und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines
der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
nach konkretisierte Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden
Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes
des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den
§§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche
Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt,
begehen wird,
und die Erhebung und der Abgleich im Einzelfall zum Zweck der Identifizierung,
Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung von
Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr oder die
Verhütung der in diesem Absatz genannten Straftaten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten
ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden
1. gegen die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. gegen Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Person nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 43 anzuwenden.
Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes
genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist unzulässig.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen,
sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein
anderes Verfahren aufweisen. Die Bundespolizei stellt durch organisatorische und
technische Maßnahmen sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind.
(5) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche
Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 53 Absatz 5, auch in Verbindung mit
§ 54, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Die Bundespolizei kann den Abgleich durch eine öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 56 Absatz 2 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch die Bundespolizei selbst oder eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf die Bundespolizei von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 53 bis 57 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, oder ihrer
oder seiner Vertretung, durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz
hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die
Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass
wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion oder ihre
oder seine Vertretung, getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei
Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
§ 58b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1
Absatz 3 bis 5 oder nach den §§ 2 bis 8 Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zugreifen darf, nach Maßgabe von § 43 mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse
weiterverarbeiten, sofern
1. dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von
bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
erforderlich ist,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat,
die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder
Bahnverkehrs gerichtet ist, insbesondere Straftaten nach den §§ 315, 315b, 316b
und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht unerhebliche Schädigung eines
der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten lässt, begehen wird, und dies
zur Verhütung der Straftat erforderlich ist, oder
3. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im
Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder eine Straftat, die gegen die
Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs
gerichtet ist, insbesondere Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung
nach den §§ 315, 315b, 316b und 316c des Strafgesetzbuches, und eine nicht
unerhebliche Schädigung eines der in Nummer 1 genannten Rechtsgüter erwarten
lässt, begehen wird, und dies zur Verhütung der Straftat erforderlich ist.
Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung
zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 13
nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die nach § 18 oder § 19 Verantwortlichen oder Personen im Sinne von Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder 3 und
2. Personen nach § 21, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen dieser
Person nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an
Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und
an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach den Absatz 1 können
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
hergestellt werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Die Bundespolizei hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden.
Die § 43 und § 46 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme nach
Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist
unzulässig.
(6) Die Bundespolizei gewährleistet im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte
Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und technische
Maßnahmen stellt sie sicher, dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung
der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist unzulässig.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Präsidentin oder den
Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder
seiner Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des
Bundespolizeipräsidiums angeordnet werden.“
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor der Angabe zu Nummer 1 die Angabe „und 51“ durch die
Angabe „, 51, 58a und 58b“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ bei Maßnahmen nach den §§ 58a und 58b die Zielperson.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl.
I S. 1798), das zuletzt durch […] geändert worden ist wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15b durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15b Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet“.
2. § 15b wird durch den folgenden § 15b ersetzt:
„§ 15b
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet
(1) Das nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 erhobene biometrische Lichtbild des
Ausländers darf mit öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten, die
biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung
zur Datenverarbeitung biometrisch abgeglichen werden, wenn der Ausländer keinen
gültigen Pass oder Passersatz besitzt und der Abgleich für die Feststellung der Identität
oder Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich ist. Ein Abgleich mit öffentlich
zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die im Rahmen des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind nach
Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen, sofern sie für die Feststellung
der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Die
Weiterverarbeitung der beim Abgleich erhobenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. Der
Abgleich, das Ergebnis des Abgleichs und das Löschen von Daten sind in der Asylakte
zu dokumentieren.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist zu gewährleisten,
dass die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und insbesondere der
Herkunftsstaat des Ausländers sowie Drittstaaten, in denen der Ausländer eine
Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, keine Kenntnis über die
Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 erlangen. Bei jeder Maßnahme nach Absatz 1 sind die
Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung, der
Zeitpunkt ihres Einsatzes, die Organisationseinheit und die Person, die die Maßnahme
durchführen, zu protokollieren.
(4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt
zuständig. Das Bundesamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, und
2. der Abgleich durch das Bundesamt selbst technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit auf neue
Herausforderungen reagieren können. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre
Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher
terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten „Islamischen Staats“ mit seinen
Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. Diese tragen
phänomenübergreifend zu einer erhöhten Emotionalisierung und Mobilisierung bei und
werden durch extremistische Akteure als Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten genutzt.
Gewaltorientierte Linksextremisten verüben mit zunehmender Intensität Angriffe auf
Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur, was immer wieder zu verheerenden Auswirkungen
und einer breiten Betroffenheit der Bevölkerung – beispielsweise durch langandauernde
Stromausfälle – führt. Auch in anderen extremistischen Phänomenbereichen ist eine
Bereitschaft zu schweren Straftaten zu verzeichnen. In den vergangenen Jahren kam es im
öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen
Motivationslagen. Erhebliche Bedrohungen gehen ebenso von der schweren und
organisierten Kriminalität aus; das zeigt sich unter anderem an der gestiegenen
Gewaltbereitschaft sowie am zunehmenden Unterwanderungspotential krimineller Gruppierungen in
gesellschaftlichen Strukturen.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz
technologischer Instrumente – auch Künstlicher Intelligenz – in der Gefahrenabwehr und der
Strafverfolgung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Polizeibehörden die rechtlichen Befugnisse
zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht begegnen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse, für den
biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die
Polizeibehörden des Bundes. Dieser Gesetzentwurf bildet mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus ein Gesetzespaket. Er enthält die zustimmungsfreien Bestandteile des Pakets.
Der Gesetzentwurf umfasst Befugnisse für Bundeskriminalamt und Bundespolizei im
Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben. Von hervorgehobener Bedeutung sind die
Befugnisse im Rahmen der Aufgabe des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle. Zudem
erfolgt eine Angleichung der Regelung zum biometrischen Internetabgleich im Asylgesetz
an die gegenständlichen Vorschriften.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden
Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu
können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es möglich,
Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu
finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus, schwerer
und organisierter Kriminalität, ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument
notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich
Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist
erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-
Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das
Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten,
auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
IT-Produkte sind elementarer Bestandteil einer modernen polizeilichen Arbeit. Der
Gesetzentwurf enthält eine Befugnis für das Testen und Trainieren von IT-Produkten. Dies umfasst
auch selbstlernende Systeme.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb
der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes bezüglich der Zentralstellenfunktion Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a
des Grundgesetzes (GG) und bezüglich des Schutzes von Bundesorganen, Mitgliedern der
Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes aus der Natur der Sache.
Für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 (Grenzschutz), 6 (Luftverkehr) und 6a (Eisenbahnen) GG
sowie für die datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen
Sachkompetenzen. Soweit für die Änderungen des Bundespolizeigesetzes der Schutz von
Bundesorganen betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Für die
Änderungen des Asylgesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 6 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland und der
Stärkung der Ermittlungsbefugnisse im Rahmen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen des Gesetzentwurfs werden nicht zu einer Rechts- oder
Verwaltungsvereinfachung führen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf
dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und
dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Automatisierte Datenanalyse
aa) Technische Umgebung
Der Aufbau von Fähigkeiten zur automatisierten Datenanalyse erfolgt gemeinsam von den
Polizeien des Bundes und der Länder im Rahmen des Programms P20. Analyseservices
im Sinne der automatisierten Datenanalyse setzen auf der Informationsarchitektur des
Datenhaus-Ökosystems auf.
Für Aufbau und Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatisierte
Datenanalyse, u.a. im Sinne einer zentralen Datenintegrationsplattform im Datenhaus-Ökosystem,
liegt der Anteil des Bundes einmalig bei 20,7 Mio. Euro im Jahr 2027 und 20 Mio. im Jahr
2028.
Hinzu kommt der Anteil des Bundes am jährlichen Aufwand für Lizenz-, Betriebs-,
Wartungs- und Pflegekosten der technischen Umgebung die im Rahmen des Programms P20
zu veranschlagen sind. Es entstehen folgende jährliche Sachkosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
20.700 T€ 22.000 T€ 25.000 T€ 27.000 T€
Der Betrieb der Anwendungen soll mittelfristig in die zu schaffende Zielorganisation des
Programms P20 überführt werden. Durch die Bereitstellung von internem Personal im
Rahmen der Zielorganisation P20 können die jährlichen Kosten für Betrieb, Wartung und Pflege
der Anwendungen um voraussichtlich 15 Mio. Euro gesenkt werden.
bb) Teilnehmerschnittstellen
Neben diesen anteilmäßigen Kosten an der gemeinsamen technischen Umgebung im
Rahmen des Programms P20 entstehen bei den nutzenden Teilnehmern zusätzliche Aufwände.
Es bedarf zunächst einer technischen Betreuung der jeweiligen Teilnehmerschnittstelle für
eine produkt- und bedarfsgerechte Nutzung der Analyseservices. Darüber hinaus sind
Vorkehrungen für eine fachgerechte Nutzung der Analyseservices zu treffen, wie die
teilnehmerspezifische (Weiter-)Entwicklung von Anwendungen, sowie Pflege und Betrieb der
Systeme.
Für die Administration der Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Verarbeitung großer
Datenmengen bedarf es hochspezialisierter IT-Fachkräfte, die mit entsprechenden
Kompetenzen und Software-Tools die Herausforderungen moderner Auswertung und Analyse
bewältigen. Zudem entstehen Mehrbedarfe für Datenbereitstellung, -aufbereitung, -qualität
und -nutzung. diekontinuierliche Pflege und notwendige Anpassungen an Änderungen.
(1) Bundeskriminalamt
Beim Bundeskriminalamt entstehen dafür die folgenden jährlichen finanziellen
Mehrbedarfe:
2027 2028 2029 2030 ff.
7.600 T€ 7.350 T€ 5.050 T€ 4.050 T€
Zudem besteht ein Personalmehrbedarf von 50 Stellen (21 hD, 29 gD) mit folgenden
jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€ 6.850 T€
(2) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei werden technische Umgebungen implementiert, die Fähigkeiten in
der automatisierten Datenanalyse schaffen und für den Anschluss an die Analyseservices
der Informationsarchitektur des Datenhaus-Ökosystems im Rahmen von P20 notwendig
sind. Die zunehmende Integration repressiv erhobener und automatisiert auszuwertender
Daten führt zunächst zu steigenden Kosten für Betrieb bzw. Speicherung der Daten sowie
Wartung und Pflege der technischen Infrastrukturen und Anwendungen. Für die
Administration der bundespolizeilichen Schnittstellen auf Nutzerseite sowie für die Bereitstellung und
Verarbeitung großer Datenmengen werden - neben IT-Fachkräften - weitere
fachkompetenter Spezialisten benötigt.
Bei der Bundespolizei entstehen dafür die folgenden jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
2.650 T€ 4.340 T€ 5.990 T€ 5.450 T€
Zudem entsteht bei der Bundespolizei ein Personalmehrbedarf von 34 Stellen (11 hD,
23 gD) mit folgenden jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€ 4.530 T€
b) Biometrischer Internetabgleich
aa) Bundeskriminalamt
Für die Nutzung von IT-Produkten zum biometrischen Internetabgleich entsteht ein
jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von 12.000 Euro beim Bundeskriminalamt. Zur
Umsetzung des biometrischen Internetabgleichs im Bundeskriminalamt bedarf es sechs (1x hD
und 5x gD) zusätzlicher Stellen mit folgenden jährlichen Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
770 T€ 770 T€ 770 T€ 770 T€
bb) Bundespolizei
Bei der Bundespolizei entstehen Sachkosten in Höhe von 8.000 Euro jährlich. Zudem
entsteht für die Datenübermittlung und -entgegennahme sowie die fortlaufende strategische
Weiterentwicklung ein stellenmäßiger Mehrbedarf (2x gD). Hierdurch entstehen folgende
Kosten:
2027 2028 2029 2030 ff.
263 T€ 263 T€ 263 T€ 263 T€
cc) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Die Ausgaben für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lassen sich derzeit nicht
beziffern.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für
Bundeskriminalamt und Bundespolizei ist Gegenstand künftiger
Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die
neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an.
Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen
Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und
Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von den §§ 9a, 9b.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von
§ 22.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von den §§ 63b, 63c.
Zu Nummer 2 (§§ 9a, 9b)
Zu § 9a
Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 die Aufgabe, alle zur Verhütung
und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher
Bedeutung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten.
Als Zentralstelle unterstützt das Bundeskriminalamt die Polizeien des Bundes und der
Länder in der gesamten Breite der Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere aber in den Feldern
der Terrorismusabwehr sowie der schweren und organisierten Kriminalität. Für eine
moderne Aufgabenwahrnehmung ist es unerlässlich, dass dies auch Informationen aus dem
Internet umfasst. Straftäter hinterlassen in der analogen wie auch digitalen Welt Spuren:
Das Bundeskriminalamt muss in beiden Situationen über die erforderlichen
Ermittlungsinstrumente verfügen. Diesem Zweck dient § 9a.
Ziel des automatisierten Abgleichs biometrischer Daten mit öffentlich zugänglichen Daten
aus dem Internet ist die Identifizierung und Lokalisierung sowie Erkennung von Tat-Täter-
Zusammenhängen. Eine entsprechende Befugnis ist neben der hier betroffenen
Zentralstellenregelung zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 39a) und zum
Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
(§ 63b) vorgesehen.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-
Produkte des Bundeskriminalamtes oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
Zu Absatz 1
Ausgangspunkt des Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 ist ein biometrisches Datum,
beispielsweise ein Fahndungslichtbild, das mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem Internet
(Referenzdaten) abgeglichen wird. Dieses Ausgangsdatum kann in der Folge für einen
biometrischen Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten, die biometrische Merkmale enthalten,
aus dem Internet verwendet werden. Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der
Vorschrift ist die technisch gestützte Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen
Signaturen mit dem Ergebnis einer Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Unter
allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann verwendet
werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an einen
spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter Daten, wenn
sie jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder
Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle
unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen
begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über
Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Zweck des Abgleichs ist gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dass das Bundeskriminalamt
zur Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Zentralstelle im Bereich der
Strafverfolgung und Straftatenverhütung bestehende Hinweise zu Personen und einer
bestimmten Begehungsweise verdichten kann. Im Rahmen der Aufgabe nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 ist das Bundeskriminalamt verpflichtet, die zur Tätigkeit als Zentralstelle
erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten. Gemäß § 2 Absatz 1 handelt es
sich dabei um die Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel
die zugrundeliegenden Verfahren führen. Sofern eine Übereinstimmung mit öffentlich
verfügbaren Daten aus dem Internet erkannt wird, können dieses Anhaltspunkte für das
zugrundeliegende Verfahren liefern. So können durch Lichtbilder Tatverdächtige oder Störer
identifiziert sowie Hinweise auf ihren Aufenthaltsort erhoben werden. Zudem können die
erhobenen Daten weitere Hinweise zur Sachverhaltsaufklärung des zugrundeliegenden
Verfahrens dienen. Auch für den Zweck der Ermittlung mit anderen Straftaten kann die
Befugnis wertvolle Hinweise liefern; so können zum Beispiel Bilder Zusammenhänge mit
terroristischen oder kriminellen Gruppierungen oder Symbolen aufzeigen, die für das
zugrundeliegende Verfahren relevant sind.
Die Befugnis setzt entsprechend § 9 Absatz 1 voraus, dass die Maßnahme nur zur
Ergänzung vorhandener Sachverhalte erfolgen kann. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des
Bundeskriminalamtes ist, dass bereits Ermittlungsunterlagen vorliegen (vgl.
Bundestagsdrucksache 13/1550, S. 24). Die Vorschrift setzt einen Tatverdacht bzw. zur
Straftatenverhütung eine zumindest konkretisierte Gefahrenlage voraus. Schwelle ist nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 eine Straftat, die auch im Einzelfall von erheblicher Bedeutung ist.
Darunter fallen insbesondere – aber nicht ausschließlich – die in § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung enthaltenen Straftatbestände. Der Abgleich ist nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 subsidiär zu anderen Maßnahmen. Der Abgleich erfolgt zielgerichtet bezogen auf
einen konkreten Sachverhalt. Die erstmalige Gewinnung von Verdachts- oder
Gefahrenmomenten ist nicht von der Befugnis erfasst.
Zum Zweck der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 können öffentlich zugängliche
Daten aus dem Internet erhoben werden. Dies erlaubt zudem die Speicherung der Daten,
um diese als Referenz für den Abgleich zu verwenden. Diese temporäre Speicherung
erfolgt ausschließlich zu dem Zweck des konkreten Ausgangsverfahrens, eine weitere
Verwendung der Daten ist ausgeschlossen; sie sind nach Absatz 4 zu löschen.
Öffentlich zugängliche Daten können auch im Rahmen der allgemeinen
Ermittlungsbefugnisse erhoben werden. Spezialgesetzlicher Regelungsbedarf besteht jedoch, da Absatz 1
Satz 1 den biometrischen Abgleich öffentlich zugänglicher Daten mittels automatisierter
Verarbeitung regelt. Nur mittels einer solchen technischen Anwendung können Lichtbilder
und Videos analysiert werden, die einen Abgleich ermöglicht. Ohne eine solche technische
Verarbeitung könnten die erhobenen Daten nicht verwendet werden, da sich öffentlich
zugängliche Daten in Format und Struktur von den im Informationssystem oder -verbund
gespeicherten Daten unterscheiden.
Nach Satz 2 ist ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig, die zum Zeitpunkt des Abgleichs
ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit widerspiegeln. Es soll damit ausgeschlossen
werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche stattfindet. Gemeint sind damit
insbesondere Live-Streams, zum Beispiel von Veranstaltungen, in denen auch das
Publikum erfasst wird, oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes.
Erfasst sind auch Echtzeit-Lichtbild-Sequenzen, also beispielsweise die Bilder von
Webcams, die in zeitlich kurzer Abfolge einzelne Lichtbilder ins Internet hochladen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Im Rahmen der
Zentralstellenaufgabe bildet die Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder
einen Schwerpunkt. Nummer 1 umfasst Tatverdächtige und Beschuldigte nach den
zugrundeliegenden strafprozessrechtlichen Ermittlungsverfahren und im präventiven Bereich die
polizeipflichtigen Personen entsprechend § 18 oder § 19 BPolG. Letzteres richtet sich im
Einzelnen nach den Fachgesetzen der Polizeien des Bundes und der Länder. Zudem ist
die Maßnahme gegen Anlasspersonen nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 erlaubt.
Nach Nummer 2 darf die Maßnahme gegen Personen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 – Zeugen,
Opfer, Kontaktpersonen und Auskunftspersonen – ausschließlich zu dem Zweck der
Identifizierung und Aufenthaltsermittlung sowie nach einer Abwägung mit deren schutzwürdiger
Interessen erfolgen.
Zu Absatz 3
Der Abgleich nach Absatz 1 setzt voraus, dass im Informationssystem oder -verbund Daten
als Grundlage des Abgleichs vorhanden sind (Beispiel: Lichtbild eines Tatverdächtigen).
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass § 12 Absatz 2 für die abzugleichenden Daten gilt. Die
Vorgaben der hypothetischen Datenneuerhebung gelten für die gegenständliche Maßnahme.
Das Bundeskriminalamt darf demnach nur solche Daten als Grundlage des Abgleichs
einbeziehen, die mindestens der Verfolgung einer vergleichbar bedeutsamen Straftat dienen
und aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verfolgung solcher
Straftaten ergeben. Letzteres sichert, dass nur im Einzelfall notwendige Daten zum Abgleich
verwendet werden. Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder
aus Wohnungen oder verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt
wurden, können aufgrund der hohen Eingriffsintensität nicht in den Abgleich einbezogen
werden.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 Satz 1 dürfen ausschließlich Daten weiterverarbeitet werden, sofern sich auf
Grundlage des Abgleichs ein konkreter Ermittlungsansatz aus den Daten ergibt. Der
konkrete Ermittlungsansatz muss sich auf den Ausgangssachverhalt oder ein anderes
polizeiliches Verfahren beziehen. Darunter fallen Gefahrenabwehrvorgänge und
Ermittlungsverfahren bei denen die Zentralstelle im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 tätig ist. Die
Weiterverarbeitung richtet sich im Weiteren nach den Regelungen zur Weiterverarbeitung
nach diesem Gesetz oder der Strafprozessordnung. Im Übrigen sind die für die
Durchführung des Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten unverzüglich zu
löschen. Dies umfasst auch technische Exzerpte der erhobenen Daten, die für die technische
Verarbeitung erstellt werden. Die Vorschrift sichert eine enge Zweckbindung der Daten.
Satz 2 sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels technisch-
organisatorischer Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82
Absatz 1 zu protokollieren; hinzu kommt nach Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven
datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Zu Absatz 5
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine
Übermittlung an andere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein, damit diese den
Abgleich nach Absatz 1 Satz 1 durchführt. Absatz 5 sieht insofern eine spezielle
Übermittlungsbefugnis vor. Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, bei der Datenübermittlung an
inländische Stellen sowie an Stellen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union von den
Regelungen in § 25 Absatz 6 zur Verpflichtung Dritter zur Zweckbindung abzuweichen.
Nach Absatz 5 Nummer 1 müssen dabei die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 erfüllt sein. Absatz 5 Nummer 2 regelt die Erforderlichkeit, dass die Durchführung
durch das Bundeskriminalamt selbst unmöglich oder nur bei unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Dies ist der Fall, sofern technische Produkte für die Durchführung des Abgleichs
nicht beschafft oder entwickelt werden können oder wenn dies nicht im Verhältnis zum zu
erwartenden Erfolg des Abgleichs steht.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht im Wesentlichen Absatz 5 und trifft Regelungen für die Übermittlung an
Stellen in Drittstaaten. Die Übermittlung an Stellen in Drittstaaten ist nach Absatz 6 Satz 1
Nummer 1 möglich, sofern dies zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist.
Nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 sind § 27 Absatz 8 BKAG und § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Unter den Voraussetzungen von § 27 Absatz 8 ist
die Datenübermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten erlaubt.
Hierfür gelten besondere Maßgaben nach § 81 BDSG.
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 entspricht Absatz 5 Nummer 2, regelt aber zusätzlich, dass
auch der Abgleich durch eine inländische öffentliche oder nichtöffentliche Stelle oder eine
öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union
technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Nach Absatz 6 Satz 2 kann das Bundeskriminalamt, sofern es erforderlich ist, von § 81
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 BDSG abweichen. § 27 Absatz 8 in Verbindung mit § 81
des Bundesdatenschutzgesetzes setzt Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2016/680 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates um. Die Richtlinie (EU) 2016/680 regelt jedoch nicht die
Verarbeitung personenbezogener Daten bei Tätigkeiten, die nicht unter das Unionsrecht fallen. Dies
betrifft die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten von Agenturen
oder Stellen, die mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst sind (Erwägungsgrund 14)
und spiegelt den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union
primärrechtlich verankerten Vorbehalt der alleinigen Verantwortung der einzelnen
Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit wider.
Unter den Begriff der nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über
die Europäische Union fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das
zentrale Anliegen „die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden
Interessen der Gesellschaft zu schützen, und umfasst die Verhütung und Repression von
Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der
Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu
destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen
unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten.“ (Europäischer
Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18,
Randnummer 135).
Darunter fallen Tätigkeiten des Bundeskriminalamtes im Bereich der Abwehr, Verhütung
und Verfolgung von Terrorismus, Spionage, Sabotage und Straftaten einer § 5 Absatz 1
Satz 2 vergleichbaren Dimension. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt zu der
Vorgängerfassung von § 5 Absatz 1 Satz 2 aus: „Straftaten mit dem Gepräge des
Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen
hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und
Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen
Ordnung und das Gemeinwesen als Ganzes.“ (BVerfG, Urteil vom 24. April 2016, Az. 1 BvR
966/09 u.a., Randnummer 96).
Zu Absatz 7
Die Absätze 5 und 6 sind spezialgesetzliche Übermittlungsregelungen für den Zweck der
Befugnis. Absatz 7 stellt klar, dass die Regelungen zur Datenübermittlung in §§ 25 bis 28
im Übrigen Anwendung finden.
Zu Absatz 8
Nach Absatz 8 Satz 1 besteht die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses nach
entsprechendem Antrag der Amtsleitung des Bundeskriminalamtes für die Anordnung der
Maßnahme nach Absatz 6, das bedeutet die Übermittlung von Daten an eine öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat und die Durchführung des biometrischen
Abgleichs nach Absatz 1 durch diese Stelle. Sätze 2 und 3 enthalten eine Regelung zur
Anordnung bei Gefahr im Verzug. Nach Satz 4 kann eine Delegation der Antragsbefugnis
sowie der Anordnungsbefugnis bei Gefahr im Verzug auf Bedienstete des
Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Die Übertragung kann im Einzelfall
oder im Wege einer allgemeinen Weisung erfolgen.
Zu § 9b
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 zur
automatisierten Datenanalyse (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) die verfassungsrechtliche
Legitimität von Befugnissen zur automatisierten Datenanalyse bestätigt und die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an entsprechende Vorschriften konkretisiert. Die neuen
Regelungen in §§ 9b und 63c setzen diese Anforderungen um.
Die Einrichtung und Nutzung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist für die
Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamtes erforderlich. Ausgangspunkt ist das stetige
Ansteigen der vorhandenen Daten, welche durch das Bundeskriminalamt ausgewertet
werden müssen. Es bedarf insofern einer Fortentwicklung der technischen Instrumente zur
Bewältigung der polizeilichen Aufgaben. Ein Baustein dafür sind Anwendungen zur
automatisierten Datenanalyse. Im Vergleich zum Datenabgleich zeichnen sich automatisierte
Datenanalysen dadurch aus, dass sie darauf gerichtet sind, neues Wissen zu erzeugen
(BVerfG, a. a. O., Randnummer 67).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2023 Kriterien dafür
aufgestellt, unter welchen Umständen Eingriffe durch Datenverarbeitungen eine besondere
Eingriffsintensität erreichen, die einer spezifischen gesetzlich zu regelnden
Eingriffsschwelle bedürfen. Dazu gehören unter anderem die Fähigkeit der Auswertung großer und
komplexer Informationsbestände (BVerfG, a. a. O., Randnummer 69) als auch der Einsatz
komplexer Formen des Datenabgleichs (BVerfG, a. a. O., Randnummer 90), wobei es sich
jeweils nur um Anhaltspunkte zur Bestimmung der Eingriffsintensität handelt.
Die hier eingeführten Vorschriften ermöglichen es dem Bundeskriminalamt, unter Wahrung
der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Datenanalysen
vorzunehmen. Dabei sollen die Datenbestände, die beim Bundeskriminalamt bereits aufgrund
bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig erlangt und gespeichert werden, ausschließlich zum
Zwecke der Analyse zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Das
Bundeskriminalamt wird auf diese Weise in die Lage versetzt, bereits bei ihm im polizeilichen
Informationssystem oder im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 vorhandene Informationen
besser, schneller und effizienter auszuwerten. Die Befugnisse zur Weiterverarbeitung von
personenbezogenen Daten nach § 16 Absatz 1 und für den (ebenfalls automatisierten)
Datenabgleich nach § 16 Absatz 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.
Eine entsprechende Befugnis ist neben der hier betroffenen Zentralstellenregelung zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 39b) und zum Schutz von
Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes (§ 63c)
vorgesehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Befugnis des Bundeskriminalamtes, die Daten, auf die es zur
Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenanalyse aus verschiedenen Datenbeständen technisch zusammenzuführen. Er regelt
ferner die Befugnis, diese zusammengeführten Daten zu analysieren, wenn dies zur
Erfüllung der Zentralstellenaufgabe des Bundeskriminalamtes erforderlich ist. Die besondere
verfassungsrechtliche Rolle des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei erfordert hohe Fähigkeiten im
Bereich der Auswertung und Analyse von Daten. Als Zentralstelle hat das
Bundeskriminalamt insbesondere den gesetzlichen Auftrag, Informationen zu sammeln und auszuwerten
und muss daher auch mit den rechtlichen sowie technischen Mitteln ausgestattet werden,
die es in die Lage versetzen, diesen Auftrag bestmöglich zu erfüllen. Gemäß § 2 Absatz 1
steht dabei die Unterstützung der Polizeien des Bundes oder Länder, die in der Regel die
zugrundeliegenden Verfahren führen, im Vordergrund. Zweck der Befugnis ist die
Erstellung einer Analyse für die Zwecke des zugrundeliegenden Verfahrens. Dies umfasst
Verfahren zur Gefahrenabwehr, Straftatenverhütung und Strafverfolgung.
Voraussetzung ist zunächst, dass dies im Rahmen der Befugnisse des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die
Kriminalpolizei zur Verfolgung oder Verhütung einer Straftat erforderlich ist. Der Einsatz
entsprechender Analysen unterliegt einer angemessenen Eingriffsschwelle. Nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 kann die automatisierte
Datenanalyse bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgütern
erfolgen (BVerfG, a. a. O., Randnummer 105f.). Der Tatbestand entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine konkretisierte
Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer
165). Die präventive Regelung in § 9b Absatz 1 Nummer 2 sieht vor, dass eine
konkretisierte Gefahrenlage für die Begehung einer Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung bestehen muss und kumulativ die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten
besonders gewichtigen Rechtsgüter gefährdet sind (BVerfG, a. a. O., Randnummer 105f.).
Die repressive Aufgabenwahrnehmung des Bundeskriminalamtes in seiner
Zentralstellenfunktion ist in § 9b Absatz 1 Nummer 1 geregelt. Das Bundesverfassungsgericht sieht als
maßgebliches Kriterium für die Rechtfertigung von repressiven Befugnissen das Gewicht
der verfolgten Straftaten an (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR
1140/09, Randnummer 106). Eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen –
beispielsweise – Telekommunikationsüberwachung erfordern demnach den Verdacht einer
schweren Straftat, während besonders eingriffsintensive Überwachungsmaßnahmen –
Wohnraumüberwachung und Zugriff auf informationstechnische Systeme – den Verdacht einer
besonders schweren Straftat erfordern (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1
BvR 1140/09, Randnummer 107). Das Bundesverfassungsgericht hat präventive
Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse – in der gegenständlichen Ausgestaltung – als
eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahme eingestuft (Urteil vom 16. Februar
2023, Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Randnummer 105). Für die Rechtfertigung ist
somit der Straftatenkatalog des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, der schwere
Straftaten umfasst, angemessen. Überdies ist erforderlich, dass die verfolgte Straftat auch
im Einzelfall schwer wiegt (zur Speicherung von Telekommunikationsdaten: BVerfG, Az. 1
BvR 256/08, Randnummer 229).
Die automatisierte Datenanalyse bezieht sich nur auf Daten, auf die es zur Erfüllung seiner
Aufgaben zugreifen darf. Die Formulierung entspricht dem Datenabgleich nach § 16
Absatz 4. Daraus ergibt sich weder die Befugnis zur Erhebung der abzugleichenden Daten
noch zur Speicherung dieser Daten. Das Bundeskriminalamt kann demnach nur Daten in
die automatisierte Datenanalyse einbeziehen, die ihm schon bekannt sind
(Bundestagsdrucksache 13/1550, Seite 36). Dazu zählen beim Bundeskriminalamt gespeicherte Daten
aus den polizeilichen Auskunftssystemen einschließlich der Daten aus dem polizeilichen
Informationsverbund, Vorgangs- und Falldaten (insbesondere aus laufenden Ermittlungs-
und Gefahrenabwehrvorgängen) und Daten aus Asservaten. Dies umfasst auch
Telekommunikations-, Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Die Daten können nur dann schnell und effizient analysiert werden, wenn zumindest der
Grunddatenbestand bereits zusammengeführt und aktualisiert in einem einheitlichen
Datenformat in einer entsprechenden Anwendung vorliegt. Der Vorgang der
Zusammenführung und Formatierung ist aufgrund der Masse der Daten aufwändig, so dass eine
Zusammenführung lediglich im Einzelfall dem gewünschten Zweck der schnellen und effektiven
Straftatenverhütung und -verfolgung nicht gerecht werden könnte. Die technische
Zusammenführung der Daten sichert die Verarbeitbarkeit der Daten im Rahmen der
automatisierten Datenanalyse. Die Zusammenführung muss daher aus technischen Gründen vom
Einzelfall und weiteren Eingriffsschwellen unabhängig sein. Die konkrete Ausgestaltung hängt
von der technischen Lösung ab. Die Zusammenführung dient ausschließlich dem Zweck
der automatisierten Datenanalyse im konkreten Einzelfall. Die Vorgaben des
Bundeskriminalamtgesetzes zur Weiterverarbeitung der Daten bleiben davon unberührt. Dies umfasst
insbesondere die Einhaltung der Vorgaben zur hypothetischen Datenneuerhebung nach
§ 12, zur Kennzeichnung nach § 14, zur Regelung von Zugriffsberechtigungen nach § 15
und zu den Aussonderungsprüffristen nach § 77.
Satz 2 öffnet die nach Satz 1 zusammengeführten Daten für die Zwecke der Strafverfolgung
im Sinne von § 4 BKAG nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung. Diese
Vorschrift erlaubt die automatisierte Datenanalyse als Maßnahme im Rahmen des
strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Diese Ermittlungsmaßnahme setzt gemäß § 98e
Absatz 1 der Strafprozessordnung auf einer bestehenden polizeilichen Analyseplattform auf.
§ 9b Absatz 1 Satz 2 stellt daher klar, dass die die nach Satz 1 mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten ferner für Zwecke der
Strafverfolgung nach § 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung verarbeitet werden
dürfen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 1 trifft Regelungen zu den Adressaten der Befugnis nach Absatz 1. Es wird
auf die Begründung zu § 9a Absatz 2 verwiesen.
Zu Absatz 3
Die Befugnis berechtigt das Bundeskriminalamt, die automatisierte Analyse interner
Datenbestände durchzuführen. Nach Absatz 3 Satz 1 ist es ausgeschlossen, dass eine direkte
Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste erfolgt.
Demnach ist es nicht von der Befugnis umfasst, die automatisierte Datenanalyse
unmittelbar in externen/öffentlichen Datenquellen wie zum Beispiel aus Internetdiensten wie Social-
Media Plattformen durchzuführen. Daten aus externen Quellen können jedoch im konkreten
Einzelfall nach Absatz 3 Satz 2 in die Analyse miteinbezogen werden, wenn diese bereits
im Vorfeld auf Basis einer entsprechenden Befugnisnorm zur Datenerhebung rechtmäßig
erhoben wurden und weiterhin rechtmäßig gespeichert in dem Informationssystem des
Bundeskriminalamtes vorliegen oder zwischengespeichert werden, ohne dass es zu einer
längerfristigen Speicherung der Daten kommt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Nummer 1 bis 5 enthält eine abschließende Aufzählung der möglichen Formen
der Weiterverarbeitung im Rahmen einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse.
Zu Absatz 5
Absatz 5 Satz 1 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken
diskriminierender Algorithmen dar und verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-
organisatorischen Maßnahmen bei der Verwendung dieser Systeme.
Satz 2 verweist auf die besonderen Datenverarbeitungsregelungen des
Bundeskriminalamtgesetzes. Nach Absatz 1 bezieht sich die automatisierte Datenanalyse auf alle Daten,
auf die das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf. Satz 2 stellt
klar, dass dabei die Anforderungen der hypothetischen Datenneuerhebung nach § 12
gelten. Die Vorschrift verweist zudem auf die besondere Zweckbindung von Daten, die nach
§ 22 Absatz 2 weiterverarbeitet werden gelten. Ebenso unberührt bleiben Regelungen zum
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung: Die Verwendungs- und
Verwertungsverbote der Datenerhebungsbefugnisse nach Bundeskriminalamtgesetz und
Strafprozessordnung für Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind
bei der automatisierten Datenanalyse zu beachten.
Satz 3 regelt besondere Verbote für die Weiterverarbeitung nach Satz 1. Die Regelungen
in Satz 3 stellt klar, dass die polizeiliche Aufgabenerfüllung Bediensteten des
Bundeskriminalamtes verantwortet wird. Die automatisierte Datenanalyse nimmt dafür eine
unterstützende Funktion ein. Die Anordnung von Anschlussmaßnahmen gegen bestimmte Personen
unterliegt keiner Automatisierung. Nach Satz 3 ist daher eine im Sinne von Artikel 11
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 automatisierte Einzelfallentscheidung, die alleine
aufgrund der automatisierten Datenanalyse erfolgt, verboten.
Zu Absatz 6
IT-Produkte, die zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse verwendet werden,
dürfen nach Absatz 6 Satz 1 nur von entsprechend geschultem Personal bedient werden.
Nur geschultem Personal darf nach § 15 die Zugriffsberechtigung erteilt werden. Satz 2
sieht vor, dass das Bundeskriminalamt die Datensicherheit mittels technisch-
organisatorischer Maßnahmen gewährleisten muss. Nach Satz 3 sind die Daten nach § 82 Absatz 1 zu
protokollieren; hinzu kommt nach Satz 4 die Zielperson. Dies dient der effektiven
datenschutzrechtlichen Kontrolle. Nach Satz 5 ist die Übermittlung an andere Stellen zur
Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ausgeschlossen.
Für IT-Produkte, die das Bundeskriminalamt für die Durchführung der automatisierten
Datenanalyse verwendet, gelten im Übrigen die allgemeinen datenschutzrechtlichen
Anforderungen. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Bundeskriminalamtes nach § 70 BKAG
ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG für die Überwachung der Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben durch das Bundeskriminalamt zuständig. Für Produkte,
die für die automatisierte Datenanalyse eingesetzt werden, bedarf es einer Datenschutz-
Folgenabschätzung nach § 67 BDSG, bei der die oder der Datenschutzbeauftragte des
Bundeskriminalamtes nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 67 Absatz 3 BDSG zu
beteiligen ist. Zudem sind die Verarbeitungen durch die automatisierte Datenanalyse im
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach § 80 BKAG in Verbindung mit § 70 BDSG
zu ergänzen.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat nach
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG die Aufgabe, die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überwachen und durchzusetzen. Vor der Inbetriebnahme von IT-
Produkten zur automatisierten Datenanalyse ist eine Anhörung der oder des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 69 BDSG
erforderlich. Zu den datenschutzrechtlichen Befugnissen der oder des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gehören unter anderem die Beanstandung
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 BDSG und die Anordnung geeigneter Maßnahmen zur
Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach § 69
Absatz 2 BKAG.
Soweit der bezüglich der verwendeten IT-Produkte der Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) eröffnet ist, gelten die entsprechenden Vorgaben
unmittelbar und sind bereits beim Design und Training zu berücksichtigen. Ein zentraler
Baustein ist das Risikomanagementsystem nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1689,
das vor Inverkehrbringen und während des gesamten Lebenszyklus des KI-Systems
sicherstellen soll, dass etwaige Risiken für Grundrechte, Gesundheit oder Sicherheit –
einschließlich solcher durch diskriminierende Ergebnisse – frühzeitig erkannt, minimiert und
überwacht werden. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c verpflichtet insbesondere zur fortlaufenden
Überwachung der KI-Leistung und zum Umgang mit Abweichungen und Fehlverhalten.
Darüber hinaus schreibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1689 vor,
dass bei den für Training, Validierung und Tests verwendeten Datensätzen eine sorgfältige
Prüfung auf mögliche Verzerrungen („Bias“) erfolgen muss, die sich negativ auf
Grundrechte oder gesetzlich geschützte Merkmale auswirken könnten. Nach Artikel 10 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 müssen die Datensätze ferner „relevant,
hinreichend repräsentativ, fehlerfrei und vollständig“ sein – dies ist besonders wichtig zur
Vermeidung strukturell benachteiligender Trainingsgrundlagen. Ergänzend verlangt Artikel 13
der Verordnung (EU) 2024/1689 Maßnahmen zur Transparenz: Hochrisiko-KI-Systeme
müssen so gestaltet sein, dass ihre Ausgaben für den Nutzer verständlich sind und dieser
die Ergebnisse sachgerecht bewerten kann. Auch dies dient mittelbar der Kontrolle und
Korrektur diskriminierender Tendenzen. Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1689
muss zudem eine menschliche Aufsicht gewährleistet werden, um beispielsweise potenziell
diskriminierende Entscheidungen erkennen und korrigieren zu können. Die
Aufsichtspersonen müssen angemessen geschult und befugt sein (Artikel 14 Absatz 4).
Zu Absatz 7
Nach Absatz 7 besteht eine besondere Anordnungsbefugnis für die Maßnahme nach
Absatz 1. Die Anordnung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit
Befähigung zum Richteramt.
Zu Nummer 3 (§ 22)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Überschrift von § 22 folgt aus der Einfügung der Absätze 3 und 4. Die
Aufzählung der einzelnen Verarbeitungszwecke wird gestrichen.
Zu Buchstabe b
Die Befugnis zum Testen von IT-Produkten sowie Trainieren von selbstlernenden
Systemen ist für die Nutzung von IT- Anwendungen des Bundeskriminalamtes von
entscheidender Bedeutung. Für die (Weiter-)Entwicklung solcher Anwendungen können mehrstufige
Testzyklen erforderlich sein, die unter Umständen auch die Verwendung von
pseudonymisierten oder Echtdaten erfordern. Dies gilt für eigene IT-Anwendungen des
Bundeskriminalamtes als auch im Einzelfall für die Unterstützung im Rahmen der Aufgabe des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle.
Zu Absatz 3
Der neue § 22 Absatz 3 Satz 1 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die
Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch das
Bundeskriminalamt anhand von Echtdaten. IT-Produkte sind entsprechend der Legaldefinition in § 2
Absatz 9a des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSIG) Software, Hardware sowie alle einzelnen oder miteinander verbundenen
Komponenten, die Informationen informationstechnisch verarbeiten. Ausdrücklich genannt ist das
Training selbstlernender Systeme.
Auch wenn das Testen von IT-Produkten mittels personenbezogener Daten in der Regel
eine technisch-organisatorische Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit der
Datenverarbeitung im Produktivbetrieb darstellt, die auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4. Mai
2016, S. 1), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, in Verbindung mit Artikel 32 der
Datenschutz-Grundverordnung beziehungsweise § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes
gestützt werden kann, soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine spezialgesetzliche
Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Erfüllt das Testen und Trainieren von IT-Produkten im Einzelfall die für die
wissenschaftliche Forschung kennzeichnenden Merkmale, ist § 21 als Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung für die wissenschaftliche Forschung heranzuziehen.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 22
Absatz 3 Satz 1 ist ausschließlich zum Zwecke der Entwicklung, Überprüfung, Änderung und
des Trainierens von IT-Produkten zulässig. Zudem muss es sich um IT-Produkte handeln,
die das Bundeskriminalamt für die eigene Aufgabenwahrnehmung entwickelt oder nutzt.
Die Datenverarbeitung muss zur Erreichung der benannten Zwecke erforderlich sein.
Insbesondere muss ein Bedürfnis für unveränderte Daten bestehen oder eine Anonymisierung
oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich sein. Die Aufzählung der Gründe für die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist nicht
abschließend.
Satz 2 dient dem besonderen Schutz von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten
besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen. IT-Produkte, einschließlich
selbstlernender Systeme, dürfen nicht mit Daten, die aus besonders eingriffsintensiven Maßnahmen
stammen, trainiert werden. Dies dient dem Schutz der besonders eingriffsintensiv
erhobenen Daten. Für die Entwicklung, Überprüfung und Änderung dieser Daten durch das
Bundeskriminalamt gilt dieses Verbot nicht. IT-Produkte des Bundeskriminalamtes sind vor
größeren technischen Umstellungen in einer separaten Schutzumgebung zu testen. Unter
solchen technischen Umstellungen sind zum Beispiel der Umzug der Betriebsumgebung, der
Rollout eines neuen Produkts oder ein umfangreiches Update zu verstehen. Ziel der
Testung in einer separaten Schutzumgebung ist die Feststellung von Schwachstellen und die
Sicherung der Funktionsfähigkeit im Betrieb. Personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 3
können notwendiger Teil dieser Betrachtung in der Testumgebung sein und müssen in
diesen Fällen einbezogen werden. Insbesondere sind technisch-organisatorische
Vorkehrungen nach § 12 Absatz 5 zu treffen, die der Sicherstellung der Vorgaben der hypothetischen
Datenneuerhebung dienen. Die Vorkehrungen müssen zwingend Bestandteil des
Teststadiums sein.
Satz 3 regelt den technisch-organisatorischen Schutz der Datensicherheit durch das
Bundeskriminalamt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Absatz 6 zur Weiterverarbeitung von
personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung.
Satz 4 stellt eine gesetzliche Sicherung vor den spezifischen Risiken diskriminierender
Algorithmen dar und verpflichtet das Bundeskriminalamt zu technisch-organisatorischen
Maßnahmen bei der Verwendung dieser Systeme.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 ist eine spezialgesetzliche Übermittlungsvorschrift zum Testen und
Trainieren an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder einem Drittstaat. Es müssen kumulativ die Voraussetzungen
von Absatz 3 sowie die spezifische Erforderlichkeit der Übermittlung an eine andere Stelle
vorliegen. Satz 2 stellt klar, dass für die Übermittlung § 28 gilt.
Satz 3 schließt die Übermittlung von Daten, die aus den in § 12 Absatz 3 genannten
besonders eingriffsintensiven Maßnahmen stammen, aus.
Die Regelungen in den Sätzen 4 und 5 stellen sicher, dass Dritte zum Beispiel im Rahmen
einer Auftragsverarbeitung nur tätig werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten nur durch Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete oder zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter erfolgt. Dies entspricht der Regelung in § 21 Absatz 4 zur Weiterverarbeitung von
personenbezogenen Daten für die wissenschaftliche Forschung.
Satz 6 regelt die besondere Zweckbindung bezüglich der Weiterverarbeitung der
übermittelten Daten durch einen Dritten. Nach Satz 7 weist das Bundeskriminalamt die Stelle auf
diese Zweckbindung hin.
Nach Satz 8 gelten die Vorgaben zur Datensicherheit entsprechend Absatz 3 Satz 3 sowie
zum Schutz vor den spezifischen Risiken diskriminierender Algorithmen nach Absatz 3
Satz 4.
Soweit der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 eröffnet ist, wird auf die
Ausführungen zu § 9b Absatz 6 verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu § 63b
§ 63b regelt die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten
aus dem Internet zum Zweck des Schutzes von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der
Leitung des Bundeskriminalamtes. Insbesondere die Radikalisierung in der sogenannten
Reichsbürger- und Querdenkerszene und die damit verbundene erhöhte Gefährdungslage
für die Repräsentanten des Rechtsstaats und der Verfassungsorgane erfordern auch für
diesen Aufgabenbereich adäquate rechtliche Befugnisse und technische Fähigkeiten. Aber
auch in anderen Phänomenbereichen sind gleichgelagerte Gefahren denkbar. Es wird auf
die Begründung zu § 9a verwiesen.
Die in Absatz 1 Nummer 3 geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf das individuelle
Verhalten einer Person und erfordert nicht, dass Tatsachen ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennen lassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat eine solche Tatbestandsvariante im Bereich des Terrorismus anerkannt
(Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 112). Das
Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, dass terroristische Straftaten oft durch
lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht
vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden (ebenda). Die Aufgabe nach
§ 6 unterscheidet sich von der Aufgabe der Abwehr des Terrorismus insofern, als dass nicht
der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht, sondern der Schutz von Mitgliedern der
Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes zu schützenden Personen.
Inhaltlich weisen beide Aufgaben jedoch eine vergleichbare Ausgangslage auf,
insbesondere besteht eine inhaltliche Schnittmenge zwischen Terrorismus und einem Angriff auf
nach § 6 geschützte Personen. Unabhängig von der Zielrichtung können solche Angriffe
zudem eine Bedrohungs- und Destabilisierungswirkung erzielen, die terroristischen
Angriffen vergleichbar ist. Bei der Abwehr möglicher Angriffe auf nach § 6 geschützte Personen
bedarf es daher ebenfalls der Möglichkeit, Maßnahmen gegen Personen aufgrund ihres
individuellen Verhaltens einzuleiten, sofern eine konkrete Wahrscheinlichkeit für die
Begehung einer Straftat in einem übersehbaren Zeitraum besteht.
Zu § 63c
§ 63c regelt die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse zum Zweck des Schutzes von
Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes. Es wird auf
den in der Begründung zu § 63b ersichtlichen Bedarf verwiesen.
Der Tatbestand von § 63c Absatz 1 Satz 1 richtet sich auf die Abwehr von Gefahren für
Leib, Leben oder Freiheit der geschützten Personen. § 63c Absatz 1 Satz 2 entspricht der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine
konkretisierte Gefahrenlage für besonders gewichtige Rechtsgüter (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1
BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, Randnummer 105f., 165). Bezüglich der tatbestandlichen
Schwelle in Satz 2 Nummer 2 wird auf die Begründung zu § 63b verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Begründung zu § 9b verwiesen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespolizeigesetzes )
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der
Änderung des Überschrift von § 46.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung des Inhaltsverzeichnisses aufgrund der
Einfügung der §§ 58a und 58b.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Der neue § 46 Absatz 3 und 4 schafft eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die
Entwicklung, Überprüfung, Änderung und das Trainieren von IT-Produkten durch die Bundespolizei
anhand von Echtdaten. Auf die Begründung zu § 22 Absatz 3 und 4 BKAG wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Zu § 58a
§ 58a regelt die Befugnis der Bundespolizei, zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe
Daten, auf die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugreifen darf, mit öffentlich zugänglichen
personenbezogenen Daten aus dem Internet mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung biometrisch abzugleichen.
Die Eingriffsschwellen und Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen
Aufgabenbereich. Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c BPolG ist die
Bundespolizei im Rahmen des Grenzschutzes zuständig für die Abwehr von Gefahren. Unerlaubte
Grenzübertritte werden vorrangig in Form von Schleusungen organisiert (§§ 96f. des
Aufenthaltsgesetzes). Von Schleusungen kann eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit der Geschleusten ausgehen. Insbesondere im Falle von Behältnisschleusungen
(etwa bei hohen Temperaturen oder bei fehlender ausreichender Sauerstoffversorgung) ist
per se von einer Gefährdung von Leib und Leben der Geschleusten auszugehen. Ferner
werden alle Formen der Schleusung regelmäßig in Form von organisierter Kriminalität und
damit banden- und gewerbsmäßig durchgeführt. Gemäß § 3 BPolG ist die Bundespolizei
ferner zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die den Benutzern,
den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen, beim Betrieb der Bahn entstehen oder
von den Bahnanlagen ausgehen. Die Zuständigkeit der Bundespolizei für die Sicherheit des
Luftverkehrs ergibt sich aus § 4 BPolG, jene für die Sicherheit des Seeverkehrs aus § 7
BPolG. Auch Eingriffe in die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebs des Luft-, See- oder
Bahnverkehrs können erhebliche, auch lebensgefährdende Auswirkungen auf eine Vielzahl
von Personen haben. Gemäß § 6 BPolG ist die Bundespolizei ferner zuständig für den
Schutz von Verfassungsorganen des Bundes und von Bundesministerien. Angriffe auf
Bundesorgane können Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Staats- und
Regierungsfähigkeit haben.
Ziel der Maßnahme kann es unter anderem sein, Hinweise auf den Aufenthaltsort von
Schleusern und Saboteuren zu erhalten. Diese sind im Rahmen der Fahndung nach
solchen Personen von wesentlicher Bedeutung, um eine Schadensverwirklichung oder -
vertiefung durch die Festnahme der Personen zu verhindern. Ebenso können Verbindungen
zwischen Personen und Strukturen durch biometrische Übereinstimmungen ermittelt
werden. Zudem können im Rahmen der Gefahrenabwehr beispielsweise Schleuser auf
Grundlage von Handyvideos der Geschleusten mittels des biometrischen Abgleichs mit öffentlich
zugänglichen Daten aus dem Internet identifiziert und im weiteren Verlauf festgenommen
werden. Dies ist insbesondere bei gerade andauernden Behältnisschleusungen relevant,
bei denen polizeiliches Handeln zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben dringend
geboten ist.
Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 9a BKAG verwiesen.
Zu § 58b
Die Bundespolizei muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine wachsende Anzahl von Daten
auswerten und miteinander verknüpfen. Dies kann sinnvoll nur über technische
Anwendungen geschehen. Der Gesetzentwurf trägt den technischen Möglichkeiten und den Bedarfen
der Zeit Rechnung, indem er die Voraussetzung für die Nutzung von Softwares zur
automatisierten Datenanalyse durch die Bundespolizei schafft. Bei der konkreten Ausgestaltung
insbesondere auch der Eingriffsschwellen wurde den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 16. Februar 2023, Az. 1 BvR 1547/19 u. a. Rechnung getragen.
Auf die Begründung zu § 9b des Bundeskriminalamtgesetzes wird verwiesen.
Die Schutzgüter folgen aus dem spezifischen bundespolizeilichen Aufgabenbereich. Auf die
Begründung zu § 58a BPolG wird verwiesen. Im Bereich der häufig lebensgefährlichen
Schleusungen ist das Erkennen von Tat- und Täterzusammenhängen von entscheidender
Bedeutung, um die häufig organisiert agierenden Täterstrukturen zu zerschlagen.
Der Luft-, See- und Bahnverkehr ist als wichtige Infrastruktur zunehmend hybriden
Bedrohungen und Sabotageakten ausgesetzt. Das Risiko ist angesichts der weltpolitischen Lage
als steigend einzuschätzen. Die einzelnen Sabotageakte lassen sich ohne die Möglichkeit
der automatisierten Datenanalyse häufig nicht bestimmten Tätergruppierungen zuordnen
und können fälschlicherweise als unzusammenhängende Einzelfälle scheinen. Auch hier
ist das Erkennen von Täter- und Tatzusammenhängen für die Abwehr von Gefahren
zentral.
Auch Angriffe auf Bundesorgane (§ 6 BPolG) können durch organisierte
Tätergruppierungen durchgeführt werden. Hier ist es ebenfalls zentral für das Erkennen von Täter- und
Tatzusammenhängen, vorhandene Daten strukturiert zusammenführen zu können.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die neu geschaffenen §§ 58a und 58b werden durch die Änderung der
Protokollierungspflicht nach § 85 Absatz 1 unterworfen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 85 Absatz 2
Nummer 8.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 85 Absatz 2 Nummer 8 sieht vor, dass neben den nach § 85 Absatz 1 erforderlichen
Angaben bei den Maßnahmen nach §§ 58 und 58b ferner die Zielperson zu protokollieren ist.
Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes )
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Neuregelung von § 15b des
Asylgesetzes (AsylG).
Zu Nummer 2
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AsylG
die Aufgabe die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Angesichts der großen Bedeutung der verlässlichen
und gesicherten Identitätsklärung für die Durchführung des Asylverfahrens ist es für das
BAMF notwendig, die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen
Daten aus dem Internet zu erhalten. Nach der Regelung des § 15b Absatzes 1 AsylG-E ist der
biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum Zweck der
Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Die Identität umfasst
dabei nicht nur den Namen der Person, sondern weitere Merkmale die einen Menschen
von anderen Menschen unterscheidet und damit zu einer individuellen Persönlichkeit
macht. Zur Identität zählen daher auch Merkmale, die Ausdruck der physischen,
physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität der
Person sind. Um die Identitätsmerkmale des asylsuchenden Ausländers zu erfassen, ist
das BAMF zudem zum Zwecke der Ausführung des Asylgesetzes berechtigt weitere
personenbezogene Daten zu erheben. Zur Identität im asylrechtlichen Sinne zählen daher auch
das Geburtsland, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, der Familienstand, die Volks-
und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Ausländers.
Unter einem biometrischen Abgleich im Sinne der Vorschrift ist die technisch gestützte
Überprüfung der Übereinstimmung von biometrischen Lichtbildern mit dem Ergebnis einer
Übereinstimmungsbewertung zu verstehen. Ausgangspunkt ist das vom Ausländer nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 aufgenommene Lichtbild, das mit Referenzdaten abgeglichen wird.
Unter allgemein öffentlich zugängliche Daten fallen solche Daten, die von jedermann
verwendet werden können, beispielsweise aus sozialen Medien, soweit sich diese nicht an
einen spezifisch abgegrenzten Personenkreis richten. Konkretisierend fallen darunter
Daten, wenn sie jede Person ohne oder nach vorheriger Registrierung, Genehmigung oder
Entgeltzahlung nutzen kann. Nicht umfasst sind Daten, die einer spezifischen Schwelle
unterzogen sind, beispielsweise der Einstellung von Daten in sozialen Medien für einen
begrenzten Kreis, dessen Zugang einer Kontrolle unterzogen wird. Privatkommunikation über
Messenger-Dienste von sozialen Medien können nicht von der Maßnahme erfasst werden.
Die Befugnis ist technik- und produktneutral. Die Umsetzung kann mittels eigener IT-
Produkte der Bundesbehörden oder kommerzieller IT-Produkte Dritter erfolgen.
Die Vorgaben des Artikels 14 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU)
Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144
sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L vom 12.7.2024)
(Verordnung über künstliche Intelligenz) sowie des Artikels 22 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2013)
(Datenschutz-Grundverordnung) sind zu beachten.
Demnach ist der automatisierte Vorgang vor jeglichen weiteren Maßnahmen oder
Entscheidungen durch zwei Personen zu überprüfen und zu bestätigen. Zweifel an der Richtigkeit
der Treffer gehen nicht zu Lasten des Ausländers. Aufzeichnungen über Erkenntnisse aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch den Abgleich erlangt werden, sind
unverzüglich zu löschen und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung aktenkundig zu
machen. Alle übrigen ausgelesenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die
Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das BAMF
hat das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten zur Nachvollziehbarkeit der
Maßnahme in der Asylakte zu dokumentieren. Das BAMF hat die betroffene Person über den
Zweck, den Umfang und die Durchführung des biometrischen Abgleichs in verständlicher
Weise zu informieren.
Zur Durchführung des biometrischen Internetabgleichs nach Absatz 1 kann eine
Übermittlung an andere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen erforderlich sein. § 15b Absatz 4
AsylG-E sieht insofern eine spezielle Übermittlungsbefugnis vor.
§ 15b AsylG-E ergänzt die Möglichkeiten der Feststellung der Identität und der
Staatsangehörigkeit um den automatisierten Abgleich des behördlich erhobenen biometrischen
Lichtbilds mit öffentlich zugänglichen Internetdaten. Anders als § 15a AsylG, der ebenfalls
zum Zweck der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit auf das Auslesen und
Auswerten persönlicher Datenträger des Ausländers gerichtet ist, betrifft § 15b
ausschließlich den Zugriff auf externe, frei zugängliche Quellen und vermeidet damit Eingriffe in private
Datenbestände. Die Norm schafft ein eigenständiges, technisch anders gelagertes
Instrument, das die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung unterstützt. Für die Anwendung
der Befugnisse nach §§ 15a und 15b bedarf es jeweils einer eigenständigen Prüfung der
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Im Vergleich zu § 15a AsylG handelt es sich bei
der Maßnahme nach § 15b AsylG-E regelmäßig um das mildere Mittel, da auf öffentlich
zugängliche Daten zugegriffen wird.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
(NKR-Nr. 7733, BMI); Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (NKR-Nr. 7734, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung nicht dargestellt
„One in, one out”-Regel nicht dargestellt
Evaluierung nicht vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass die Regelungsfolgen nicht methodengerecht dargestellt sind. So hat das
Ressort die einmaligen und laufenden Kosten der Bundesverwaltung für die Schaffung
und Wartung der technischen Infrastruktur entgegen der ressortverbindlichen Methodik
nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern lediglich unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Der NKR beanstandet, dass durch diese nicht sachgemäße Einordnung von
Folgekosten als „Haushaltsausgaben" Aufwände der Erfüllungsaufwands-Bilanz der
Bundesregierung entzogen werden. Aus diesem Grund wird er die Aufwände, anders als vom
Ressort dargestellt, methodengerecht als Erfüllungsaufwand bilanzieren.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und dazu einen Digitalcheck vorgelegt. Der NKR empfiehlt - unabhängig vom
Schwellenwert für Erfüllungsaufwand - eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der
besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweise von Verbänden auf das
Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
II Regelungsvorhaben
Mit den zwei Regelungsvorhaben (zustimmungsfrei/zustimmungspflichtig) sollen insbesondere
die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um dem Bundeskriminalamt (BKA) und der
Bundespolizei (BPol) die automatisierte Datenanalyse (auch mit Künstlicher Intelligenz) für den
biometrischen Internetabgleich, insbesondere von Bildern sowie das Testen und Trainieren von IT-
Produkten, zu ermöglichen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll zu
Identifizierungszwecken die Möglichkeit zum biometrischen Abgleich von Lichtbildern mit
öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erhalten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben führt nicht zu zusätzlichen Kostenbelastungen für die Bürgerinnen und
Bürger.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entstehen nach Angaben des Ressorts einmalige und jährliche Kosten für
den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatische
Datenanalyse. Weiterhin entstehen dem BKA und der BPol jährliche Aufwände sowohl für die technische
Infrastruktur samt Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten als auch für Personal.
Insgesamt geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von rund 40,7 Mio. Euro und jährlichen
Aufwänden von rund 44 Mio. Euro aus. Gleichzeitig nimmt das Ressort an, dass die jährlichen
Kosten durch Synergieeffekte im Rahmen des IT-Entwicklungs-Programms P20 um rund
jährlich 15 Mio. Euro gesenkt werden können.
Das Ressort weist diese Aufwände lediglich unter D „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aus, nicht indes unter E „Erfüllungsaufwand“. Dies entspricht nicht dem verbindlichen
Erfüllungsaufwandsleitfaden, nach welchem diese Aufwände eindeutig Erfüllungsaufwand
darstellen. Die Darstellung ist somit nicht methodengerecht. Zudem fehlt eine summarische
Darstellung der jährlichen Kosten.
III.2 „One in, one out“
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet auf den Erfüllungsaufwand Anwendung.
Dadurch, dass kein Erfüllungsaufwand dargestellt wurde, enthält der Entwurf – entgegen der
Beschlusslage der Bundesregierung – keine Angaben zu der „One in, one out“-Regel.
III.3 Evaluierung
Der Entwurf sieht – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Evaluierung vor.
Weil das Ressort keinen Erfüllungsaufwand ausweist, greift nicht die grundsätzliche
Evaluierungspflicht anhand des Schwellenwerts von 5 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwands. Das
Ressort gibt zudem an, dass mit dem Vorhaben an bestehende Aufgaben der Behörden
angeknüpft werde und diese insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle sowie der Fach- und
Rechtsaufsicht sowie bestehender Berichtspflichten und gerichtlicher
Rechtsschutzmöglichkeiten kontrolliert würden.
Der NKR empfiehlt - unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand - eine zeitnahe
Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und
Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
24. April 2026
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Drucksache 258/26
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
zum Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
(NKR-Nr. 7733)
Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
(NKR) vom 24. April 2026 wie folgt Stellung:
Der NKR beanstandet wie folgt:
1. Die Darstellung der Regelungsfolgen sei nicht methodengerecht. Die
Mehrbedarfe würden entgegen der ressortverbindlichen Methodik nicht unter E
„Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“ dargestellt. Dadurch
würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung
entzogen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung kommt, anders als der NKR, zu dem Schluss, dass die
Ausgaben als „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ einzuordnen sind.
Die Gesetzentwürfe enthalten Ausführungen zu Sach- und Personalkosten. Dabei
bildet die automatisierte Datenanalyse den Schwerpunkt der Ausgaben. Für die
Durchführung der Befugnisse zur automatisierten Datenanalyse ist zunächst eine
technische Umgebung, hier als Datenanalyseplattform bezeichnet, zu errichten.
Diese ist zudem zu betreiben, zu warten und zu pflegen. Dabei handelt es sich
aus Sicht der Bundesregierung um Investitionsmaßnahmen in IT-Anwendungen
und -Infrastruktur, die die Voraussetzung für die Anwendung der Befugnisse
schaffen. Auch die weiteren Ausgaben für das Betreiben von
Teilnehmerschnittstellen der Polizeibehörden des Bundes schaffen die Grundlage für die
Anwendung der Befugnisse. Die Umsetzung der Vorschriften selbst, also die
Anwendung der Befugnisse, schafft in diesem Sinne keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand, sondern integriert sich in die bestehenden Ermittlungs- und
Gefahrenabwehrtätigkeiten der Polizeibehörden.
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den
Erfüllungsaufwand aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des
Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und
Informationssicherheit.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt,
dass eine Evaluierung nicht erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest.
Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der
Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt
einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische
Kontrolle, die Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten
und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (Gesetzentwurf)