Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
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Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 218/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Regional- und
Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 218/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Regional- und
Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
Der Bundesrat betont den hohen Stellenwert von Regional- und
Minderheitensprachen für die kulturelle Vielfalt Deutschlands. Die in Deutschland nach der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten
Sprachen sollen gegenüber der deutschen Sprache nicht benachteiligt werden.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der EU-Markenrechtsverordnung (Verordnung
(EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
über die Unionsmarke) legt fest, dass „Marken, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind“, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
Damit ist es nicht möglich, beschreibende Begriffe oder allgemein
gebräuchliche Aussprüche oder Redewendungen als geschützte Marke einzutragen. Diese
Regelung gilt generell für alle in der EU gesprochenen Sprachen.
Der Bundesrat stellt fest, dass dennoch im Zusammenhang mit der Anwendung
von Artikel 7 der EU-Markenrechtsverordnung Regional- und
Minderheitensprachen EU-weit eine Benachteiligung erfahren. Für die Bewertung der
Gebräuchlichkeit von Begriffen werden für alle Sprachen die gleichen
zahlenmäßigen Kriterien angewendet. Dies hat bereits zur Eintragung von geschützten
Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Aussprüche in
der Nordfriesischen Sprache geführt.
Potentiell sind in Deutschland weiterhin die Niederdeutsche Sprache, das
Romanes der deutschen Sinti und Roma, Saterfriesisch sowie Sorbisch betroffen.
Die betroffenen und potentiell betroffenen Gruppen sorgen sich um ihre
Sprachen und fürchten eine vermehrte kommerzielle Nutzung von Begriffen in ihren
Sprachen durch Dritte. Zudem wird der Artikel innerhalb der EU
unterschiedlich ausgelegt und angewendet, sodass hier große Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten bestehen.
Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Gleichstellung und des
Schutzes der Chartasprachen auch in kommerziellen Zusammenhängen.
Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen
Passus, der die durch die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen geschützten Sprachen explizit nennt, ist ein geeigneter Weg, um die
Benachteiligung der Regional- und Minderheitensprachen in der Anwendung des
Markenrechts zu beenden.
Der Bundesrat schlägt hierfür folgende Ergänzung in Artikel 7 Absatz 2 vor:
[Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen] oder die Marke
einen Begriff aus einer Sprache verwendet, die durch die Europäische Charta der
Regional- oder Minderheitensprachen in einem der Mitgliedstaaten geschützt
ist.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine Initiative
einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um die unter Punkt 6 vorgeschlagene
Formulierung zu erweitern.
Begründung
Regional- und Minderheitensprachen werden bisher nur unzureichend durch
die EU-Markenrechtsverordnung geschützt. Wie mehrere Fälle aus dem
Nordfriesischen Sprachraum zeigen, ist es in der derzeitigen Anwendung des
Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die
Unionsmarke) möglich, beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche
Redewendungen und Begriffe in kleinen Regional- und Minderheitensprachen als
geschützte Marken eintragen zu lassen.
Die Eintragung solcher Begriffe in den Sprachen der EU und ihrer
Mitgliedstaaten sind durch Artikel 7 der Verordnung untersagt, da sie für den allgemeinen
Gebrauch freizuhalten sind. Diese Regelung soll die kommerzielle Nutzung
beschreibender und geläufiger Begriffe durch Unternehmen verhindern. Laut
Auskunft der Kommission zielt diese Regelung generell auf alle in der EU
gesprochenen Sprachen ab.
Jedoch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass Eintragungen von
beschreibenden Begriffen und gebräuchlichen Aussprüchen in Regional- und
Minderheitensprachen in verschiedenen Fällen als geschützte Marken eingetragen
wurden. Eine Fachtagung des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten
Schleswig-Holsteins zum Thema in Brüssel zeigte eindrücklich, dass derartige
Fälle bereits mehrfach vorgekommen sind und die Anwendung des Artikels 7
innerhalb der EU nicht einheitlich ist.
Als üblicher Maßstab für die Gebräuchlichkeit von Begriffen wird in der Regel
auf größenbasierte Kriterien zurückgegriffen, insbesondere die Größe der
maßgeblichen Verkehrskreise eines Begriffs. Die Anwendung solcher Kriterien
führt für Sprachen mit geringer Verbreitung – wie Regional- und
Minderheitensprachen – zu einem bedeutenden Nachteil gegenüber den verbreiteteren
Sprachen innerhalb der EU – wie ihren Amtssprachen und den Amtssprachen
ihrer Mitgliedstaaten. Die Eintragung von Begriffen in kleinen Sprachen als
geschützte Marken durch kommerzielle Dritte lässt sich in dieser Anwendung
der EU-Markenrechtsverordnung kaum verhindern.
Insbesondere solche Sprachen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Amtssprachen
sind, sind von dieser Benachteiligung betroffen. In Deutschland sind dies
Nordfriesisch – hier liegen bereits Fälle vor – und potentiell auch
Niederdeutsch sowie Saterfriesisch, Sorbisch und Romanes.
Durch die uneinheitliche Auslegung des Artikels 7 der EU-
Markenrechtsverordnung in den Mitgliedstaaten bestehen zudem große Unterschiede im
Schutzniveau zwischen den verschiedenen Regional- und Minderheitensprachen
innerhalb der EU. Während beispielsweise Anträge zur Eintragung
beschreibender Begriffe in der Westfriesischen Sprache in den Niederlanden in der Regel
abgelehnt werden, wurden bereits mehrere beschreibende Begriffe in der
Nordfriesischen Sprache markenrechtlich geschützt.
Für die betroffenen Sprachgruppen bedeutet dies eine große Unsicherheit durch
die Angst vor einem Ausverkauf ihrer Sprachen zugunsten kommerzieller
Anbieter sowie die uneinheitliche Auslegung der Verordnung innerhalb der EU.
Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen
Passus der die Gleichbehandlung der durch die Europäische Charta der
Regionaloder Minderheitensprachen geschützten Sprachen aufnimmt, würde die
bestehende Schutzlücke effektiv schließen. Der Interpretationsspielraum der aktuell
teilweise zum Nachteil kleiner Sprachen ausgelegt wird, würde auf diese Weise
beseitigt und eine einheitliche, klare Regulierung erreicht.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen (Beschlussdrucksache)