Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1510
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
A. Problem und Ziel
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und
fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich ist auf Unionsebene umfassend
novelliert worden. Das bestehende Recht der Europäischen Union zu
Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) ist zu einem Großteil
in die neue Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und
landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten
und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und
(EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
(ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei
inhaltlich geändert worden. Unter anderem wurden die Regelungen zum
Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über
Kontrollverfahren und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu
Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als
Zutat aufgenommen. Das zugehörige Recht der Europäischen Kommission ist im
Januar 2025 daran angepasst worden. Das entsprechende Bundesrecht, das aktuell
im Marken-, Wein- und Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten ist, bedarf einer
Anpassung an das reformierte Unionsrecht.
Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer
Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2017/1001 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) und
(EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023; ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024)
mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs-
und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen
Bereich eingeführt. Dadurch wird wie im Agrarbereich auch in diesem Bereich
der Schutz geistiger Eigentumsrechte gestärkt. Zugleich dient das neu eingeführte
Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen
Betrieben sowie dem Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen.
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den
Schutz von Ursprungsbezeichnungen hat sich die Europäische Union verpflichtet,
international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der
Waren zu schützen. Die Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411 erfüllen
zusammen mit weiterem Unionsrecht diese Verpflichtung. Auch in dieser
Hinsicht ist eine Anpassung des deutschen Rechts erforderlich. Gleiches gilt für den
sich in Ausweitung befindlichen Schutz von Drittstaatserzeugnissen durch bi- und
multilaterale Handelsabkommen der Europäischen Union.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 wird beim Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der von dieser Verordnung erfassten
Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge
sind wie bereits bislang im Agrarbereich auch im Bereich handwerklicher und
industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen.
Zugleich haben Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer
Marktüberwachung stattzufinden. Verstöße gegen den Schutz müssen
hinreichend sanktioniert werden.
Dieser Entwurf dient der Durchführung des angeführten Unionsrechts, insoweit
die Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt und eine Regelung durch
Bundesrecht erforderlich ist. Er steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und trägt zur Sicherstellung nachhaltiger Konsum- und Produktionsmuster
gemäß dem Ziel 12 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige
Entwicklung bei.
B. Lösung
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 wird ein neues Stammgesetz
in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen
Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei werden die
in der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die
Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen
Bestimmungen des Markengesetzes (MarkenG) und des Weingesetzes gehen in
dem neuen Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften treten im
Markengesetz an die Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz,
wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des Markengesetzes
beibehalten werden kann.
Dabei wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur zuständigen
Behörde für die nationale Prüfungsphase im Bereich der Verordnung (EU)
2023/2411. Das DPMA beteiligt im Rahmen der Prüfung Ministerien,
Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen. Es werden ein nationales
Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine
Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die
internationale Registrierung nach der Genfer Akte werden ebenfalls beim DPMA
eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibt die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständige nationale Behörde
für die Antragsverfahren. Sie erhält im Agrarbereich zusätzlich die Zuständigkeit
für die bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren sowie für die
Verfahren nach der Genfer Akte.
Wie schon im Agrarbereich werden zum effektiven Schutz eingetragener
geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse
Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung
der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung
obliegt – soll durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der
Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Hierzu zählen
beispielsweise die Entnahme von Stichproben, die Anordnung der Entfernung von
Kennzeichnungen und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die
Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit
einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle werden bußgeldbewehrt. Zudem
wird ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte
geschützte geografische Angaben eingeführt.
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen werden in einem
Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer
Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst.
C. Alternativen
Die Anpassung des deutschen Rechts an das neue Geoschutzrecht der
Europäischen Union ist alternativlos. Im Agrarbereich könnte zwar das bestehende
Bundesrecht ohne Zusammenführung und Harmonisierung gleichlaufender
Regelungen angepasst werden, sodass es bei der bestehenden Dreiteilung des
Bundesrechts bliebe. Hierdurch würden jedoch in erheblichem Umfang
Dreifachregelungen bestehen bleiben beziehungsweise neu entstehen. Zudem müsste als vierter
Bereich ein neues Gesetz für den Spirituosenbereich geschaffen werden. Für den
Bereich der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse kommt ein Verzicht
auf die Durchführungsregelungen betreffend die nationale Phase (§ 130 des
Markengesetzes) nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 nicht in Betracht,
weil mit der Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) und
der Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) bereits ein
spezifischer nationaler Schutz besteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Regelungen dieses Entwurfs, die die geografischen Angaben für
handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, entstehen dem DPMA für
die Durchführung der Registrierungsverfahren einschließlich des Betriebs der
betroffenen IT-Systeme ab dem Jahr 2026 jährliche Personalkosten in Höhe von
rund 160 000 Euro und Kosten für einen IT-Dienstleister in Höhe von 9 000 Euro.
Für die die Öffentlichkeitsarbeit, die Vereinbarungen mit den
Patentinformationszentren und die Informationstechnik betreffenden Umstellungsarbeiten fallen im
Jahr 2025 voraussichtlich einmalig Personalkosten in Höhe von 63 000 Euro
sowie Kosten für die Beauftragung eines IT-Dienstleisters in Höhe von 34 500 Euro
an.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Jahr 2025 wird finanziell und
stellenmäßig mit den im laufenden Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln im
Einzelplan 07 gedeckt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ab 2026 soll
finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Zugleich können die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu zusätzlichen
Einnahmen beim DPMA durch Gebühren in Höhe von rund 5 000 Euro jährlich
führen.
Etwaige Mehrbedarfe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
werden personell und finanziell im Einzelplan 10 gegenfinanziert.
Ansonsten ergeben sich für Bund, Länder und Gemeinden keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Über die den Landes- und Kommunalhaushalten
voraussichtlich entstehenden Kosten für die Durchführung der Kontrollen
bezüglich eingetragener geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle
Erzeugnisse liegen keine Informationen vor.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Sowohl im Bereich der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse als auch im
Agrargeoschutzbereich erhöht sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nur
geringfügig.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Hinsichtlich des Bereichs der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse fällt
beim DPMA jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 140 000 Euro an. Der
einmalige Erfüllungsaufwand des DPMA beläuft sich auf rund 110 000 Euro.
Daneben entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand für Stellungnahmen von
Landesministerien und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie für die
Informationsarbeit der Patentinformationszentren und für die Kontrollen durch
die zuständigen Landesbehörden. Für die Durchführung von
Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Länder wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
220 000 Euro prognostiziert. Für die Bundesverwaltung entsteht im Agrarbereich
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden lediglich bestehende Aufgaben
innerhalb der Bundesverwaltung verlagert.
Den Ländern entsteht durch die Neueinführung eines öffentlichen Registers zu
Erzeugervereinigungen ein geringfügiger Mehraufwand.
Den kommunalen Haushalten entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Für Erzeugnisse, die der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen
Angabe im handwerklichen und industriellen Bereich entsprechen, wird im
Hinblick auf die garantierte Qualität voraussichtlich ein höherer Kaufpreis verlangt
werden können. Gleichzeitig wird für Erzeugnisse, die der Produktspezifikation
nicht entsprechen, die Werbung mit der geografischen Herkunft erschwert.
Weitere Kosten können den an einem Schutz interessierten Erzeugern im
Zusammenhang mit der Konzeption der geografischen Angaben entstehen.
Durch die Regelungen im Agrarbereich erhöhen sich die bisherigen Kosten für
Unternehmen und Verbraucher nicht, da das bewährte System fortgeführt wird.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
(Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz – AgrarGeoSchDG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
T e i l 2
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
A b s c h n i t t 1
E r z e u g e r v e r e i n i g u n g e n u n d Z u s a m m e n s c h l ü s s e v o n E r z e u g e r v e r e i -
n i g u n g e n
§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen
Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung
§ 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche
Stellen; Verordnungsermächtigung
§ 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n , Ä n d e r u n g v o n P r o d u k t s p e z i -
f i k a t i o n e n u n d L ö s c h u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
§ 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie
Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 3
V o r g a b e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
§ 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 4
A m t l i c h e K o n t r o l l e n
§ 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
T e i l 3
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r f a k u l t a t i v e n Q u a l i t ä t s a n g a b e n
§ 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
§ 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
T e i l 4
Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g ; Ü b e r m i t t l u n g u n d V e r ö f f e n t l i -
c h u n g v o n D a t e n ; B e r i c h t s p f l i c h t e n ; A m t s h i l f e ; D a t e n v e r a r b e i -
t u n g ; V e r h ä l t n i s z u a n d e r w e i t i g e m P r o d u k t r e c h t ; G e b ü h r e n u n d
A u s l a g e n
§ 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung;
Verordnungsermächtigung
§ 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
§ 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
§ 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten
§ 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten
§ 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht
§ 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
T e i l 5
G e n f e r A k t e ; v e r g l e i c h b a r e S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung
§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
T e i l 6
V e r f a h r e n v o r G e r i c h t
§ 38 Kennzeichenstreitsachen
§ 39 Beiziehung eines Patentanwalts
T e i l 7
B u ß g e l d - u n d E i n z i e h u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Einziehung
T e i l 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
§ 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung
§ 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 45 Übergangsbestimmungen
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Zweck; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des Agrargeoschutzes und
des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.
(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:
1. geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im
Folgenden g.U.;
2. geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des Weinbereichs, im Folgenden
g.g.A.;
3. geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
4. garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden g.t.S.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen umfasst
das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:
1. die Verordnung (EU) 2024/1143;
2. soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen:
a) die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b) die Verordnung (EU) 2019/787;
c) die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
d) die Verordnung (EU) 2019/1753;
e) die Verordnung (EU) 2017/625;
f) die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
g) die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von Übereinkünften
zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich der
betreffenden Übereinkünfte und auf die Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
3. die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten Rechtsakte der
Europäischen Kommission.
(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143.
(5) Auf Schutzbezeichnungen, die
1. mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
2. auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe g in der
Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
3. nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die Anwendung ausdrücklich
anordnet.
(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich
1. abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
2. besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz oder im Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
gestützten Rechtsverordnungen enthalten sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu
traditionellen Begriffen im Sinne des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Agrargeoschutzrecht:
a) das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes,
b) dieses Gesetz,
c) die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
d) Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit Geltung für den Wein- oder
Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen;
2. Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143
erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
3. Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten
Weinbauerzeugnisse;
4. Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787 erfassten Spirituosen;
5. g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfassten
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Lebensmittel;
6. Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche;
7. Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1143;
8. Erzeugervereinigung:
a) eine antragstellende Erzeugervereinigung,
b) eine allgemeine Erzeugervereinigung oder
c) eine anerkannte Erzeugervereinigung;
9. antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Satz 2 oder des
Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
10. allgemeine Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
11. anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
anerkannte Vereinigung;
12. Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen: ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143;
13. Erzeuger: ein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)
2024/1143 oder ein Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die
Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche Tätigkeit ausübt, wobei die alleinige Herstellung von für das
Erzeugnis benötigten Rohstoffen, Ausgangsstoffen, Zutaten oder Zwischenerzeugnissen sowie die alleinige
Verpackung oder Lagerung des Erzeugnisses und anderweitige alleinige Aktivitäten nach der Herstellung
des Erzeugnisses ausgenommen sind;
14. Satzung: die Satzung oder ein vergleichbarer Rechtsakt einer Erzeugervereinigung, in der oder in dem
insbesondere die Ziele der Erzeugervereinigung sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt sind;
15. Unionszeichen: die Zeichen nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143, auch in Verbindung mit Rechtsakten der Europäischen Kommission, in denen technische
Merkmale und sonstige Konkretisierungen zu den Unionszeichen festgelegt werden, und in Verbindung mit
Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
16. amtliche Herstellungskontrolle: eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor dem
Inverkehrbringen nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
17. Herstellungskontrollstelle: eine Behörde, beauftragte Stelle oder natürliche Person nach Artikel 39 Absatz 3
oder Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013;
18. amtliche Marktkontrolle: eine Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 72
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143;
19. Bundesministerium: das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
20. Markenamt: das Deutsche Patent- und Markenamt;
21. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
22. Bundesamt: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
23. Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen Dienststellen der
Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und sonstige zur Anwendung bestimmter
zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
(2) Im Übrigen gelten die im Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes enthaltenen
Begriffsbestimmungen. Enthält das betreffende Unionsrecht für denselben Begriff verschiedene Begriffsbestimmungen,
gelten für die Zwecke dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die
Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen
Kommission.
§ 3
Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren obliegt der
Bundesanstalt.
(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts obliegt den Zollbehörden.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts über fakultative
Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als zuständige Stellen für die Wahrnehmung der
betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des
Bundesministeriums, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.
T e i l 2
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
A b s c h n i t t 1
E r z e u g e r v e r e i n i g u n g e n u n d Z u s a m m e n s c h l ü s s e v o n E r z e u g e r v e r e i -
n i g u n g e n
§ 4
Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen
Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen
Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des
Artikels 9 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der Funktionsfähigkeit von
Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;
2. die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei die Beschränkung der
Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung ist, Rechnung tragen muss;
3. das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;
4. Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf die demokratische
Verfasstheit sowie
a) die Rechtsform,
b) die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,
c) die Organisation,
d) die Satzung,
e) die Funktionsweise,
f) die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr verbundenen Rechte und
Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung von Mitgliedschaftspflichten sowie
g) die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der Erzeugervereinigung und zur
Erfüllung ihrer Aufgaben;
5. die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und Akteuren nach Artikel 157
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit einem besonderen Interesse an der
Erzeugervereinigung, Mitglied einer Erzeugervereinigung zu sein,
6. das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.
(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder allgemeinen
Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder eines Teils eines bestimmten
Erzeugnisbereichs betreffen.
§ 5
Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung von
Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für einen Teil eines
Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie
2. das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung eines
Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen von Erzeugnisbereichen unterschieden
werden kann.
(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem
1. für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von Antrags-, Änderungs-
und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder
zweckmäßig ist oder
2. im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs liegt.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt werden:
1. die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung;
2. die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
a) ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind Mitglieder der
Erzeugervereinigung oder
b) ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der Erzeugervereinigung
und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als
50 Prozent der vermarktbaren Erzeugung.
(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere Folgendes geregelt
werden:
1. die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte Schutzbezeichnung;
2. die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung für eine bestimmte
Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung;
3. die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere
a) in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder 3,
getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen Bestimmungen,
b) eine Mindestmitgliederzahl und
c) eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine Kombination beider
Vorgaben;
4. das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit;
5. die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Nachweispflichten;
6. die Geltungsdauer der Anerkennung;
7. die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie betreffender
tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung eines Sachverhaltes, die sich nach der
Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für
a) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
b) die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder
c) die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen;
8. die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht auf die Anerkennung;
9. die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten;
10. der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung;
11. die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen Stellen des Bundes
vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die Erfüllung der unionsrechtlichen
Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und
Anschrift der anerkannten Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen
betreffen;
12. die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung von
Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2
entsprechend gelten;
13. die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den Erzeugervereinigungen zu
erfüllenden Mitteilungspflichten;
14. besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder mitgliedstaatenübergreifend tätig sind.
(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und nur während des
Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnen.
§ 6
Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung
(1) In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 in Bezug auf alle
Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die
Landesregierungen übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. Sieht ein Land ein Anerkennungssystem
vor, ist es nur auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches
Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die ihren Hauptsitz in dem betreffenden
Land nehmen. Erstreckt sich ein geografisches Gebiet auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer
Erzeugervereinigung der Zustimmung aller anderen betroffenen Länder. Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen
verweigert werden.
(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein Anerkennungssystem
eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft,
1. dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts ausgesprochen werden und
2. gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht.
(3) Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle bundesrechtlichen
Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Anderenfalls erlöschen die entsprechenden
Anerkennungen mit Ablauf des zweiten Jahres. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse der Länder
und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von
den Sätzen 1 und 2, zu treffen.
(4) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer Rechtsverordnung nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5
Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder
Teile eines Erzeugnisbereichs übertragen werden. Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen
Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren geografisches
Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet. Werden anschließend die Vorgaben durch
Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 7
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende Bestimmungen über Zusammenschlüsse von
Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von
Erzeugervereinigungen, insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben,
erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden.
§ 8
Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen;
Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als
Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des
Artikels 9 Absatz 3, des Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
geregelt werden:
1. das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger;
2. die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten.
Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als Erzeugervereinigung bezeichnen.
(2) Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden darf, obliegt die
Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender Landesbehörden den Ländern. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das
Unionsrecht konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9
Absatz 2 oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies zur
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 2 kann
die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines
Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen
vorhandenen bundesrechtlichen Bestimmungen vor.
(3) Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf das gesamte
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die
Entscheidung über die Betrauung abweichend von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden.
Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. Soweit die
benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums. War vor der Benennung der
Behörde des Bundes die Behörde eines Landes benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. Für die Fälle des
Satzes 4 können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden.
(4) Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger Weise von
öffentlichen Stellen unterstützt werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. Soweit
für die Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung nach Satz 2 der
Zustimmung des Bundesrates. Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im Sinne des Satzes 3 kann in einer
Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die
Landesregierungen übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen
bundesrechtlichen Bestimmungen vor.
§ 9
Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
(1) Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches Register zu führen. Es
enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen,
Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden (Eingetragene):
1. anerkannte Erzeugervereinigungen;
2. Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die Geltung des
Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung gegeben sind;
3. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute
Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der Schutzbezeichnung fortbesteht;
4. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 betraute
Behörden;
5. sofern die Eintragung in das Register beantragt wird,
a) allgemeine Erzeugervereinigungen und
b) Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen.
(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister“ und die zugehörige
Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg“, jeweils nebst einem auf das jeweilige Land verweisenden Zusatz.
(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
1. der Name des Eingetragenen;
2. die Rechtsform des Eingetragenen;
3. die Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2;
4. das Datum der Eintragung in das Register;
5. die Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des Eingetragenen;
6. der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind;
7. die Angaben nach Absatz 4;
8. weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4.
(4) Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder wird von
einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung aus dem Register beantragt, ist das Datum
des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung in das Register einzutragen. Zum Ablauf des dritten auf das
Datum folgenden Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. Ruht die
Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall der Anerkennung
erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen.
(5) Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(6) Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit
technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
verbunden werden. Eine Übermittlung von Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des
Registers zu treffen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt, soweit dies zur besseren
Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist;
2. die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1;
3. Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und der Löschung
nach Absatz 4 Satz 1;
4. die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten sowie die
Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen;
5. die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das Register, soweit
a) die Daten nicht personenbezogen sind und
b) an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.
(8) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 Gebrauch, haben
die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. In einer
Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der
Zeitpunkte, zu denen die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach Satz 1
übermittelten Daten zur Führung des Registers nach § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1
zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über tatsächliche oder
rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den
informierten Personenkreis auf in das Register Eingetragene beschränken.
A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n , Ä n d e r u n g v o n P r o d u k t s p e z i -
f i k a t i o n e n u n d L ö s c h u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 10
Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den
Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und
Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1. Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2. die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung
dieses Formblatts;
3. die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt
werden;
4. das Recht auf Akteneinsicht;
5. die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
§ 11
Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die
ordnungsgemäße Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des
Artikels 56 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren einschließlich der damit
verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit dem Antrag verbundenen Unterlagen und
Hinweisen zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:
1. die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger oder zweckmäßiger
Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
2. das Recht auf Akteneinsicht;
3. die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur
Nutzung dieses Formblatts;
4. die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die Einspruchsgründe, insbesondere
a) die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für Einsprüche auf
Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
b) der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die Produktspezifikation enthalten
soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar ist;
5. ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender Person;
6. Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere
a) die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse, die sich auf einzelne
Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs beziehen können,
b) Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
c) Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
d) der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und insbesondere folgende Stellen
umfassen darf:
aa) Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
bb) sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
cc) Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
dd) wissenschaftliche Einrichtungen;
7. die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen.
§ 12
Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für
die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der
Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143,
erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:
1. die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge;
2. die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der Produktspezifikationen im
Bundesanzeiger;
3. die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende Personen;
4. die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung;
5. die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer erforderlicher
Informationen an die Europäische Union;
6. Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung entgegenstehen können, sowie die geeigneten
Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1. Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung
a) des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und
b) von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen;
2. die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und Informationen, insbesondere
von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im Bundesanzeiger;
3. der Ausschluss eines Vorverfahrens;
4. die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt werden, die die den
Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte geltend machen können;
5. das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche Informationen zu
übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische
Union in die nationale Phase, insbesondere die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen
Phase;
6. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums in Bezug auf die
Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen Verlängerung;
7. ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Gewährung eines
übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase und der Unionsphase.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu
regeln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und
des Artikels 61 Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das Verfahren der Änderung des
Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes
Einspruchsverfahren geregelt werden.
§ 13
Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer
geografischen Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung
der Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 14
Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der
vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung
auf nationaler Ebene erfolgt:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 15
Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu
regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der
Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein
Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt werden.
(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 16
Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie
Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen über Einsprüche und Mitteilungen von
Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die
Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und
des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:
1. das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere
a) Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,
b) die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und die Anregung von
Anpassungen des Einspruchs,
c) die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen
und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses,
d) die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;
2. Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen vorgebrachte Anregungen, die
die Einlegung von Einsprüchen betreffen;
3. die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender
Person;
4. das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben, und die Bestimmung
des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben dürfen.
(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 16 Absatz 1 kann auch der Fall eines Antrags oder
Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitendes geografisches Gebiet betrifft,
geregelt werden.
A b s c h n i t t 3
V o r g a b e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 17
Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1. eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer Schutzbezeichnung, insbesondere
gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen
Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10, gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1
oder 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstößt, oder
2. ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung dem
Agrargeoschutzrecht widerspricht.
§ 18
Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das die
Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der
Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben, dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der
Produktspezifikation ergeben hat. Die Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere
im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle geführt werden kann.
Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach § 20 Absatz 8 dienen. Die Pflicht nach
Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem Endverbraucher.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen zu regeln, soweit dies für die
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Konkretisierungen zu Absatz 1 sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von
vorverpackten oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von
Schutzbezeichnungen erlassen werden.
A b s c h n i t t 4
A m t l i c h e K o n t r o l l e n
§ 19
Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen
Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des
Artikels 116a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere können
Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu Kontrollierenden getroffen
werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24 enthaltenen besonderen Ermächtigungen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass das
Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche
1. nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU) 2017/625 die Europäische
Kommission informiert,
2. nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden Informationen
veröffentlicht und
3. unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der
Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch
in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere
Erzeugnisbereiche ist.
(3) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen
Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen
mit, die sich auf Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
2017/625 beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise der Übermittlung,
insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden.
§ 20
Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Vornahme, Entgegennahme und Verarbeitung vorgeschriebener Mitteilungen
im Zusammenhang mit der amtlichen Herstellungskontrolle gegenüber den Herstellungskontrollstellen zu regeln,
soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist.
(2) Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Verfahren, Inhalt, Form, Frist und
örtliche Zuständigkeit bezüglich Mitteilungen von Wirtschaftsbeteiligten, die an Tätigkeiten teilnehmen möchten,
die unter die Produktspezifikation einer Schutzbezeichnung fallen, einschließlich der Angaben, um welche
Schutzbezeichnung es sich handelt und ob es sich um einen Erzeuger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten
handelt, sowie der Verfahrensweise bei Änderungen der mitgeteilten Angaben bestimmt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht im Ursprungsland des Erzeugnisses, das unter die
Schutzbezeichnung fällt, vorgenommen, hat die Übermittlung der Mitteilung so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tätigkeit
kontrolliert werden kann, bevor das Erzeugnis erstmals in den Verkehr gebracht wird.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen, die
das Agrargeoschutzrecht im Zusammenhang mit der Herstellungskontrolle vorsieht, sowie über die Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Übermittlung der für die jeweilige Liste erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich
ist. Die Listen dürfen insbesondere Einträge zu den Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Absatzes 2 sowie zu den
Herstellungskontrollstellen enthalten.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch das Bundesamt oder die Bundesanstalt für
die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Liste der Herstellungskontrollstellen für
zuständig bestimmt werden. In diesem Fall übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der für zuständig
bestimmten Stelle des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und teilen
in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die
Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, geregelt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ergänzende Bestimmungen zur Akkreditierung im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143 und zum Verfahren der Akkreditierung zu erlassen, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts erforderlich und mit dem allgemeinen Akkreditierungsrecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Insbesondere kann Folgendes geregelt werden:
1. die Überleitung von Akkreditierungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1143;
2. die Möglichkeit, einen Akkreditierungsbescheid mit Befristungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu
versehen;
3. Anforderungen an den Verzicht auf die Anhörung im Rahmen überraschender Kontrollen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
1. die ganze oder teilweise Übertragung der amtlichen Herstellungskontrolle auf nichtstaatliche Stellen oder
natürliche Personen im Wege der Beleihung;
2. die Mitwirkung oder anderweitige Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen oder natürlichen Personen an der
Durchführung von amtlichen Herstellungskontrollen;
3. die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Nummer 1 und für eine Beteiligung nach Nummer 2;
4. die im Fall einer Übertragung nach Nummer 1 und einer Beteiligung nach Nummer 2
a) von den nichtstaatlichen Stellen und natürlichen Personen zu erfüllenden Antrags- und
Mitteilungspflichten sowie
b) erforderlichen Verfahrens- und Überwachungsbestimmungen.
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143 festzulegen, ob die Feststellung der Einhaltung der Produktspezifikation (Konformitätsbescheinigung)
entweder in Form der Ausstellung einer physischen oder digitalen Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte
Kopie, oder in Form der Aufnahme in eine Liste, in der der betreffende Wirtschaftsbeteiligte enthalten ist, erfolgt.
Bei der Festlegung kann nach Erzeugnisbereichen unterschieden werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1
kann ferner Folgendes geregelt werden:
1. konkretisierende oder ergänzende Einzelheiten zur Konformitätsbescheinigung, insbesondere auch die
Pflicht zur Vernichtung einer Bescheinigung oder eines Listenauszuges im Falle der fehlenden Einhaltung
der Produktspezifikation;
2. die Veröffentlichung der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben und die Verbindung dieser
Veröffentlichung mit den veröffentlichten Listen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, wobei die Anforderungen
an den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der Form, die auf der
Grundlage des Absatzes 8 Satz 1 und 2 festgelegt worden ist, die nach Absatz 8 Satz 1 und 2 alternativ festlegbare
Form vorzusehen. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 1 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Regelungen
vor und gelten nur für die in die Zuständigkeit des betreffenden Landes fallenden Wirtschaftsbeteiligten.
§ 21
Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen, um im Falle einer Klein- oder
Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die
Wirtschaftsbeteiligten oder Herstellungskontrollstellen beizutragen.
(2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die Eigenkontrollsysteme
von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler
einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den
Wirtschaftsbeteiligten beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte
Produktspezifikation.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
2. auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers gegenüber den
Herstellungskontrollstellen;
3. Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche Herstellungskontrolle;
4. das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die Herstellungskontrollstelle sowie die
Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im
Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.
§ 22
Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Art und Weise der amtlichen Marktkontrolle, einschließlich ihrer Häufigkeit, zu regeln, soweit dies
für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich ist.
§ 23
Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Bestimmungen zu erlassen, die die Prüfung der
Einhaltung des Agrargeoschutzrechts im Rahmen der zollamtlichen Überwachung betreffen. Dabei können
insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Kontrolle von dem Agrargeoschutz unterfallenden
Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union verbracht oder in diese eingeführt oder aus dieser ausgeführt
werden, geregelt werden.
(2) Für den Bereich des Agrargeoschutzes sind auf Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und
auf Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung sowie der Einfuhr und der Ausfuhr die §§ 150 und
151 des Markengesetzes anzuwenden.
§ 24
Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angabe für
Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, kann in
Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt
werden.
T e i l 3
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r f a k u l t a t i v e n Q u a l i t ä t s a n g a b e n
§ 25
Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen
Qualitätsangaben, insbesondere des Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich sind.
§ 26
Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1. eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe,
insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt,
2. ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3
oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht,
3. eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder
4. eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative
Qualitätsangabe in die Irre zu führen.
§ 27
Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als
Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit einer fakultativen Qualitätsangabe
gekennzeichnet sind. Die Kontrollvorschriften für diese Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben
entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die
Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen
Qualitätsangaben zu kontrollieren.
T e i l 4
Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g ; Ü b e r m i t t l u n g u n d V e r ö f -
f e n t l i c h u n g v o n D a t e n ; B e r i c h t s p f l i c h t e n ; A m t s h i l f e ; D a t e n -
v e r a r b e i t u n g ; V e r h ä l t n i s z u a n d e r w e i t i g e m P r o d u k t r e c h t ; G e -
b ü h r e n u n d A u s l a g e n
§ 28
Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung;
Verordnungsermächtigung
(1) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des
Agrargeoschutzrechts werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Bestimmungen des Agrargeoschutzrechts getroffen.
(2) Soweit ein Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 oder des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches fällt, finden die dort enthaltenen Befugnisse für behördliche
Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2
Abschnitt 4, insbesondere Artikel 137 Absatz 2 und 3 und Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 39
Absatz 2, 4, 7 und 7a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, hinsichtlich dieses Erzeugnisses
entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt vorbehaltlich spezieller Regelungen für Erzeugnisse im Weinrecht.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen und Maßnahmen zur
Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen, die darauf gerichtet sind, das Vorliegen eines
Verstoßes gegen das Agrargeoschutzrecht festzustellen, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und einen
künftigen Verstoß zu verhüten. Darunter fällt insbesondere auch Folgendes:
1. eine nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliche Sperrung des Zugangs zu einem
Domainnamen und
2. ein nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliches
Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Inhalt.
(4) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 können von den zuständigen Stellen auch
zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 und 2 getroffen
werden.
(5) Auf die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben finden
diejenigen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen Anwendung, die für dasjenige
Lebensmittel gelten, das mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet ist.
(6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 die gemäß dem Agrargeoschutzrecht oder den Bestimmungen zu
fakultativen Qualitätsangaben erforderliche behördliche Überwachung und Durchsetzung nicht gewährleistet ist,
wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die notwendigen ergänzenden Vorschriften zu erlassen. Dabei kann Folgendes geregelt werden:
1. die Befugnis zu spezifischen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung oder Durchsetzung, soweit
diese Befugnis zwingend notwendig ist, um die unionsrechtlich gebotene Einhaltung des
Agrargeoschutzrechts sicherzustellen;
2. der Erwerb von Erzeugnissen, ohne sich als Überwachungsbehörde zu erkennen zu geben;
3. Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten;
4. die Verpflichtung zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen, Betriebsstätten
und Transportmitteln, auch an öffentlichen Orten wie insbesondere Märkten, Plätzen und öffentlichen
Straßen, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, bei Gefahr im Verzug auch durch Angehörige der
Polizei;
5. Vornahme von Stichproben gegen Empfangsbescheinigung;
6. Einsichtnahme, Prüfung und Vervielfältigung von Geschäftsunterlagen.
(7) Bei einem Erwerb nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach
Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten
verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde. Im Falle von Stichproben nach Absatz 6 Satz 2
Nummer 5 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern anderenfalls
eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 29
Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch genommen werden,
wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
1. Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2, Artikel 37
Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit
Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
2. Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3. eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den Nummern 1 oder 2 genannte
Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
4. eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen, Personenvereinigungen und Behörden zu,
soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig
droht:
1. allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
2. Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
3. Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
4. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
5. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den
Schutz gegen einen Verstoß im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
6. Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine fakultative Qualitätsangabe fällt.
(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist
demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des diesem durch die Zuwiderhandlung
entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt
werden, der durch die Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und 5
können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2 Nummer 6 berechtigten
Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten entsprechend.
(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die Vorschriften des Abschnitts 5
des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die
Verletzung auf Kosten der berechtigten Person etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 30
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen der
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist:
1. den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder,
2. den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes,
3. den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten,
4. den zuständigen Organen der Europäischen Union und
5. den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der Verordnung (EU)
2016/679.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten Daten zu dem in Satz 1
genannten Zweck zu verarbeiten.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich
ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1143 Daten einschließlich personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als
Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die
Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen.
(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige
Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 übermitteln die zuständigen
Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die
Bundesnetzagentur, soweit diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14
des Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten im
Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu statistischen oder
wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden Wettbewerbs einzuhalten.
§ 31
Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem
Agrargeoschutzrecht gegenüber der Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt,
dem Bundesamt, dem Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können
einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.
(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten
erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. den Adressaten der Mitteilungspflicht;
2. Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
3. das Verfahren der Mitteilung.
§ 32
Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten
(1) Im Rahmen der Amtshilfe, die nach dem Agrargeoschutzrecht den zuständigen Stellen in anderen
Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zu leisten ist, übermitteln die zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen
und Unterlagen, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen
sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten eingeleitet wurden. Die Durchführung
der in Satz 1 genannten Amtshilfehandlungen erfolgt auf der Grundlage derjenigen Bestimmungen, die dieses
Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für amtliche Kontrollen sowie für
Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung vorsehen.
(2) Die zuständigen Stellen können den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten
personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies im Rahmen der in Absatz 1 genannten Amtshilfe für die
Durchführung des Agrargeoschutzrechts im jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat erforderlich ist. Dies schließt die
Übermittlung personenbezogener Daten zwischen innerstaatlichen Stellen ein, soweit diese an der Vornahme der
Amtshilfe beteiligt und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind. Die nach Satz 1 zuständigen
Stellen teilen bei der Übermittlung der Daten den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates oder des
Drittstaates den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.
§ 33
Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten
(1) Sieht eine Vorschrift des Agrargeoschutzrechts vor, dass eine behördliche Mitteilung zu machen ist
oder gemacht werden kann, so kann diese Mitteilung auch dadurch erfolgen, dass dem Empfänger der Mitteilung
die Möglichkeit eines digitalen Abrufs eröffnet wird.
(2) In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch personenbezogene Daten, die
im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben werden, durch die für die Durchführung der in
Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Stellen verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieser
Vorschriften erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Herstellungs- und Marktkontrolle sowie der zollamtlichen
Überwachung erhoben wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erhoben wurden, zu
löschen. Soweit die Daten für Zwecke des Agrargeoschutzrechts weiter benötigt werden, kann die Frist um
weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig
ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, ihre Kenntnis für Zwecke des
Agrargeoschutzrechts nicht mehr erforderlich oder die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
(4) Jede öffentliche Stelle kann den für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen von
Amts wegen Hinweise auf Handlungen, die gegen das Agrargeoschutzrecht verstoßen, mitteilen und die
zugehörigen personenbezogenen Daten übermitteln.
(5) Die für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten
den für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 40 zuständigen Stellen übermitteln.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten dürfen von den zuständigen Stellen im Rahmen der
Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den in den Absätzen 4 und 5 jeweils genannten Zwecken verarbeitet werden.
§ 34
Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht
(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für Erzeugnisse im Sinne
dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht, insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die
Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die
Durchsetzung, unberührt.
(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im Zusammenhang mit einer
Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem anderweitigen zwingenden Produktrecht
ab, darf eine positive Entscheidung über den Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem
anderweitigen deutschen Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.
§ 35
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der zuständigen Landesstellen im
Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz
oder teilweise abzudecken. Dies betrifft insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie
Kontrollen im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der Gebühren
und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des Agrargeoschutzes richten sich nach
dem Bundesgebührengesetz.
(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der
Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
T e i l 5
G e n f e r A k t e ; v e r g l e i c h b a r e S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 36
Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Bundesanstalt, sofern ein Erzeugnis im Sinne dieses
Gesetzes betroffen ist, zuständig für:
1. Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a;
2. Löschungsanträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
3. Einsprüche nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1;
4. Rücknahmeanträge nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 Variante 2;
5. Ungültigerklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Variante 2.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15 (Änderungen) und
die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner
Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer
Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu regeln, insbesondere die Einholung von
Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11
Absatz 3 Nummer 6 eingerichteten Fachausschusses.
§ 37
Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 Absatz 2 bis 4, des
Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend
anzuwenden. Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen
welche Handlungen sich der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4
der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort genannten
Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies
im Hinblick auf die Besonderheiten vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.
T e i l 6
V e r f a h r e n v o r G e r i c h t
§ 38
Kennzeichenstreitsachen
Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gelten als Verfahren in
Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes.
§ 39
Beiziehung eines Patentanwalts
(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus
Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten
lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein
Patentanwalt beigeordnet werden.
(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1 entstehen, sind die
Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des
Patentanwalts zu erstatten.
T e i l 7
B u ß g e l d - u n d E i n z i e h u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 40
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1,
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4,
c) § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer 1 oder § 15
Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,
d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder
e) § 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet,
4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1
Satz 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 116a Absatz 3 Unterabsatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 eine Mitteilung nicht oder nicht
vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April
2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr
1. als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine
geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, oder
entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, sich eine geografische Angabe oder
eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet oder sie nachahmt,
4. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 oder 4, eine dort
genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis verwendet,
5. entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als Recht anerkannt wird,
6. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
7. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis oder eine
Spirituose vermarktet,
8. als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt,
9. als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen nicht oder nicht
vollständig verwendet,
10. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht
richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit vornimmt,
11. entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein Erzeugnis mit einer dort
genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt,
12. entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit nicht oder nicht vor
Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt,
13. entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte Bescheinigung oder Liste anzeigt,
verwendet oder zeigt,
14. entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen verwendet,
15. entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet oder
16. entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte fakultative
Qualitätsangabe verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen
nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in der Fassung vom 11. April 2024 verwendet,
wenn die Verwendung geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
Absatz 1 Nummer 1
1. Buchstabe a, b, c oder e oder
2. Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 3 Nummer 2,
3, 4, 6, 7 oder 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe d, Nummer 3 und 5, des Absatzes 3 Nummer 5, 8, 9, 13, 14 und 16, des Absatzes 4 und des Absatzes 5
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
§ 41
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
T e i l 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 42
Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden
oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung auf die Landesregierungen weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die
jeweilige Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf
andere Landesbehörden übertragen.
§ 43
Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung des Bundes (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts
der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, werden Ordnungswidrigkeiten nach
§ 40, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von
§ 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen
geahndet.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine Vorschrift in einem
Rechtsakt
a) der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift
erforderlich ist, oder
b) der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt
worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anzupassen,
2. eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar
anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden ist, oder
3. den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine Berichtigung des
Unionsrechts anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz dürfen auch ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden, wenn
1. ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
2. ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(4) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen des Bundes die Inhaltsübersicht, die Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen
Ordnungszeichen zu versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen. Inhaltliche
Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden.
§ 44
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2
Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in
ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der
Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin
Anwendung finden:
1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021;
2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013.
(2) § 3 Absatz 1 ist erst ab dem 1. Dezember 2025 anzuwenden. Für Verfahren, die sich auf vor dem 1.
Dezember 2025 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es abweichend von Satz 1
bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 2 auch auf Verfahren
Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 1. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach
§ 133 des Markengesetzes in der bis zum … [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes]
geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit
sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 2, auch in
Verbindung mit Satz 3, beim Markenamt verbleiben.
(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor
dem 1. Dezember 2025 beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der
Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des
Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum …
[Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das
jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.
(4) § 36 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2025 anzuwenden. Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte
Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2025 begonnen haben, verbleibt es abweichend von Satz 1 bei der
Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet
Satz 2 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 1.
Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1
oder 2 genannte Verfahren beziehen.
(5) Falls bis zum 1. Dezember 2025 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene
Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen
Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 1. Dezember 2025 bei der
Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach
den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:
1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des
Patentkostengesetzes;
2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung;
3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der
Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes,
der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum ...
[Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung die entsprechenden
Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im
Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2
Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6
gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2
Nummern 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des
Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils geltenden
Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6
des Markengesetzes entsprechend anwendbar.
(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner bis zum ... [Einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im
Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme
gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen
Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§22c (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 22e bis 22g wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweiten“ durch die Angabe „fünften“ ersetzt.
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 1a werden gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach
Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder“.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
5. Die §§ 22c und 22e bis 22g werden gestrichen.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22c Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1143“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
7. § 49 Satz 1 Nummer 3a wird gestrichen.
8. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 22b Absatz 2 eine geografische Bezeichnung benutzt,“.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1 Nummer 6a und“ eingefügt.
9. § 56 Absatz 16 und 19 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „, §143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe
„und § 144 Absatz 1“ersetzt.
2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 143 bis 144“ durch die Angabe „§§ 143 und 144“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 67 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird die Angabe „haftet.“ durch die Angabe „haftet,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. Patentanwälte in den in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes genannten
Angelegenheiten.“
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 2
Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz“.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a Verbot des Gebrauchs“.
c) Die Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 100 Benutzung“.
d) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411“.
e) Vor der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 129a Geltungsbereich“.
f) Die Angabe zu den §§ 131 und 132 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 131 Unionsphase
§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren
§ 132a Internationale Registrierung“.
g) Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 134 Kontrolle
§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
§ 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten“.
h) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der
Grundlage internationaler Übereinkünfte“.
i) Die Angabe zu den §§ 137, 138 und 139 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Abschnitt 4
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung
(EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu den §§ 143a und 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke“.
k) Nach der Angabe zu § 145 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im
Bußgeldverfahren“.
2. Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 2
Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz“.
3. In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
(Pariser Verbandsübereinkunft)“ durch die Angabe „Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum
Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293,
391), die durch Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser
Verbandsübereinkunft),“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1 a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a
Verbot des Gebrauchs
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe
a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen
Organisation.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit einer Marke“ durch die Angabe „mit der Marke“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)“
gestrichen.
6. In § 14a Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in der Fassung vom 12. Juni 2013“ ersetzt.
7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke
mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse
hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können (§ 51 Absatz 4),“
8. In § 26 Absatz 5 wird die Angabe „des Ablaufs der Widerspruchsfrist“ durch die Angabe „des Tages, ab
dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,“ ersetzt.
9. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „demselben Inhaber gehören“ durch die Angabe „derselben Person als
Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen“ ersetzt.
10. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Inhabers“ die Angabe „oder Berechtigten“ eingefügt.
11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke
mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der
Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit
älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden
können.“
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „gestellt wurde“ durch die Angabe „anhängig ist“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb“ durch die Angabe „aus der geografischen Herkunftsangabe“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke
mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr möglich, so hat der
Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem
Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden
können.“
13. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der
jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe “Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt:
„§ 99
Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
(2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber
nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern
die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine
solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist,
nicht entgegengehalten werden.“
15. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 100
Benutzung“.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
16. § 107 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
(BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis
3. Oktober 2007 beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum
Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und Markenamts vorgenommen
werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes
bestimmt ist.“
17. In § 114 Absatz 2 wird die Angabe „Heftes des“ gestrichen.
18. In § 119 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1)“ gestrichen.
19. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2017/1001“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „auch schon“ gestrichen.
20. In § 121 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 1, § 124 Satz 1 und § 125a Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001“ ersetzt.
21. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Die vorstehenden Absätze“ durch die Angabe „Die Absätze 1 bis 3“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben
1. für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
2. für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/2411.
(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag
auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen
Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das
Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine
Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde,
solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere
Weise beendet wurde.“
22. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411“.
23. Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt:
„§ 129a
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung
(EU) 2023/2411.“
24. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer geografischen
Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von Kapitel 2 der Verordnung
(EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt
§ 32 Absatz 1 entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) „ Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen folgender
Behörden und Einrichtungen ein:
1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger zuständiger
Bundesministerien,
2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften, sofern der Antrag eine
geografische Angabe in einer Regional- oder Minderheitensprache im Sinne der Europäischen
Charta der Regional- oder Minderheitensprachen betrifft, sowie
5. sonstiger öffentlicher Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen des betroffenen
Industriebereichs oder Handwerks.
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien, Körperschaften, Verbänden und
Organisationen den Antrag übermitteln.
(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung
(EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten
Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens und
etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu
ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch
Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
ein.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes Eintragungsverfahren auf seiner
Internetseite Folgendes zugänglich:
1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
2. das Datum des Antragseingangs,
3. die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge, Beschlüsse und
Änderungen,
4. die Einspruchsfrist,
5. das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische Angabe im Unionsregister veröffentlicht
werden soll,
6. das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die
Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und über die Rechtskraft der Erklärung der
Ungültigkeit einer solchen Entscheidung und
7. Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.“
f) Absatz 7 wird gestrichen.
25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt:
„§ 131
Unionsphase
(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche Informationen gemäß
Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den
Antragsteller auffordern, entsprechende Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt
leitet diese unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.
(2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411 fordert das Deutsche
Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vervollständigung
oder Berichtigung seines Antrags auf und übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich
an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
(3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des Eintragungsverfahrens geändert worden
ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der
Produktspezifikation und macht sie auf seiner Internetseite zugänglich.
§ 132
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
(1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
(2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des Artikels 31 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich vorübergehender Standardänderungen nach
Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung
(EU) 2023/2411 und § 130 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den
Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
(3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nach
Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
(4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und Markenamt demjenigen
Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit
zur Stellungnahme, in dessen Namen die jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde.
Beschlüsse stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.
§ 132a
Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
§ 133
Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den Vorschriften dieses
Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen
Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden
Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66
bis 82) und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend
anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die Beschwerde innerhalb von
zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses einzulegen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen betreffen, die dem
Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411
bekannt geworden sind, als rechtzeitig eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem
Verfahren nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach Satz 1 zu verfahren.
§ 134
Kontrolle
(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).
(2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Kontrollbehörden bei
Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in
Verkehr bringen oder herstellen oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der
Geschäfts- oder Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort
Besichtigungen vornehmen,
2. Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3. Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
5. Auskunft verlangen.
Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse, die an öffentlichen
Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht
werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die handwerklichen und industriellen
Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe zurückzugeben. Für Stichproben nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten,
sofern andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom
Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige
Härte eintreten würde.
(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie
die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
2. die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder durch andere so
darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
3. selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
4. die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
5. die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der Unterlagen zuzulassen und
6. auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2, 3 und 4
entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse für den
Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52 Absatz 4 oder des
Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können die Kontrollbehörden insbesondere
1. die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten Erzeugnisses oder
Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
3. widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.
(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind, werden
kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht
bestimmt.
§ 134a
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit
dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. Dazu dürfen die
Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
2. von Erzeugern,
3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung
(EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale
Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU)
2022/2065 dem nicht entgegensteht, und
4. im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung
(EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden
und Stellen.
Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten
an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf
Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411
geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
1. an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von
Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
a) zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse
sowie
b) im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen
Amtshilfe und Zusammenarbeit und
3. im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für
digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und
Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des
Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411.
Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen
der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
§ 134b
Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 62 Absatz 1
Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu leistenden Unterstützung und Kooperation
stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete
Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
(2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient
und im Rahmen der Unterstützung und Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen
Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den vorgesehenen
Löschungszeitpunkt mit.
§ 135
Ansprüche wegen Verletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die
Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister
nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der
Schutz dieser Angabe fällt,
2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der
Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
4. den Industrie- und Handelskammern.
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU)
2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren
Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der
berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.“
26. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der Grundlage
internationaler Übereinkünfte“.
27. § 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:
„§ 137
Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle
Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der
Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils
zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der
Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411
entsprechend anzuwenden.“
28. Vor § 138 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
29. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 138
Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung
(EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des
Einspruchs-, des Änderungs- und des Löschungsverfahrens einschließlich der Behandlung von
Anträgen auf internationale Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren (§§ 130 bis
132a) festzulegen.“
30. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
„§ 139
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:
1. geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus
der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates
oder der Europäischen Kommission ergibt,
2. geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
1. die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten
nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Durchführung der nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411
erforderlichen Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/2411 anstelle des
Artikels 51 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen,
2. nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen,
dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von
Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und
3. die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder
natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das
Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.
Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere
Behörden zu übertragen. Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten
der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen
nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit.“
31. § 143a wird zu § 144 und in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung vom 11. April 2024“ ersetzt.
32. Der bisherige § 144 wird gestrichen.
33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt:
„§ 145
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 6a ein Zeichen benutzt,
2. entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische
Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,
3. entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe,
einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
4. entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische
Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die
Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung
nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer
geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr
1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine
geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
2. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, sich
einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder
3. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine
dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht
rechtzeitig einreicht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro
geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.
§ 145a
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche
Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet
werden.“
34. In § 146 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013
zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung“
gestrichen.
35. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ durch die
Angabe „, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf der Grundlage einer internationalen
Übereinkunft“ ersetzt.
36. § 158 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet,
so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags
auf Eintragung gleichsteht.“
37. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden
Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden
Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, die bis zum Zeitpunkt der
Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt
der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Solingenverordnung
Die Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags
die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über
den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 7
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes)“ durch
die Angabe „(§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden Fassung)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes“ durch die Angabe „§ 130 Absatz 4
des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes“ durch die Angabe „§ 130 Absatz 4
des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.
5. In § 50 Absatz 1 wird die Angabe „§ 131 des Markengesetzes“ durch die Angabe „§ 131 des Markengesetzes
in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ ersetzt.
6. § 57a wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Glashütteverordnung
Die Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt geändert:
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags
die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über
den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 9
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des Markengesetzes“ durch die
Angabe „in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in
der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und
Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1.
November 2013 (BGBl I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente über das Portal des Amtes der Europäischen Union
für geistiges Eigentum beim Deutschen Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren
Anforderungen dieser Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über
dieses Portal keine Anwendung.“
Artikel 11
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. N
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Relationen
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