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Schutz geografischer Angaben stärken - Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rechtsklarheit sichern

dip / drucksache 04.11.2025 · WP 21 · 21/2550 · Antrag · Original ↗

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Schutz geografischer Angaben stärken - Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rechtsklarheit sichern [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2550 21. Wahlperiode 04.11.2025 Antrag der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt, Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Bernd Schattner, Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario Seifert, Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Hans- Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Heinrich Koch, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Tobias Matthias Peterka, Dr. Paul Schmidt, Otto Strauß, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Schutz geografischer Angaben stärken – Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rechtsklarheit sichern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Schutz geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten ist für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und regionalen Identität deutscher Agrarprodukte, Lebensmittel, Weine, Spirituosen sowie erstmals auch handwerklicher und industrieller Erzeugnisse von zentraler Bedeutung. Auch die erstmals unionsweit einheitliche und explizite Anerkennung des Schutzes für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Bundesregierung soll darauf achten, bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben die Kompetenzen der Länder und die Gestaltungsfreiheit regionaler Erzeugergemeinschaften zu wahren. Das gilt insbesondere bei der Ausgestaltung nachgelagerter Durchführungsverordnungen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sich auf nationaler und auf EU-Ebene dafür einzusetzen, das bestehende Rechts- und Verwaltungssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse so anzupassen, dass folgende Aspekte sichergestellt sind: 1. Definition und Einbeziehung des Erzeugerbegriffs praxisgerecht gestalten, 2. Bürokratie und Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) minimieren, 3. Werbemöglichkeiten für nicht registrierte Betriebe nicht unverhältnismäßig einschränken, sodass für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Beginn der Vermarktung es Familienbetrieben sowie kleineren und mittelständischen Unternehmen weiterhin gestattet werden soll, ihren hauseigenen regionalen Produkten einen vergleichbaren geografischen Bezug zu schreiben zu können wie Produkten mit registrierter geografischer Herkunftsangabe, sofern die Gefahr einer Verwechslung mit der registrierten Angabe ausgeschlossen ist, 4. eine jährliche Evaluation der Reformauswirkungen vorzulegen, insbesondere mit Blick auf Verwaltungsaufwand, Schutzwirkung, regionale Wertschöpfung und die Beteiligung mittelständischer Betriebe am Schutzsystem. Berlin, den 4. November 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Definition des Erzeugerstatus muss die gesamte Produktionskette angemessen berücksichtigen und darf sich nicht allein auf den letzten Fertigungsschritt beziehen. Andernfalls werden insbesondere Verzahnungen in Branchen mit arbeitsteiliger Produktion – wie etwa der Brauwirtschaft – nicht ausreichend abgebildet. Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, die Definition des „Erzeugers“ so zu präzisieren, dass auch Vorproduzenten und Zulieferbetriebe, die wesentliche Herstellungsschritte leisten, als Erzeuger im Sinne des Schutzrechts gelten. Fast alle Verbände (Weinbau, Brauwirtschaft, Spirituosen, Sekt) lehnen die im Entwurf vorgeschlagene Definition des „Erzeugers“ ab. Sie sehen darin eine praktische Benachteiligung für bestimmte Produktionsformen, eine Zersplitterung im europäischen Vergleich und eine fehlende Rechtssicherheit (https://deutscher-weinbauver- band.de/dwv-stellungnahme-zzum-entwurf-eines-gesetzes-zur-durchfuehrung-der-reform-und-erweiterung- desschutzes-geografischer-angaben-geoschutzreformgesetz/). Die Definition könnte dazu führen, dass derjenige als Erzeuger gilt, der nur einen letzten Verarbeitungsschritt tätigt, statt alle Wertschöpfungsstufen einzubeziehen – dies wird insbesondere für Wein, Sekt und Bier als problematisch betrachtet. Um unverhältnismäßige finanzielle Belastungen insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu vermeiden, sind Antrags-, Kontroll- und Nachweispflichten auf das Notwendigste zu beschränken. Die entstehenden Kosten, etwa im Zusammenhang mit der Konstituierung von Erzeugergemeinschaften oder für externe Beratung, dürfen nicht zum Marktzutrittshindernis werden. Im Sinne der Entbürokratisierung sind außerdem Verschärfungen und überflüssige neue Regelungen zu streichen, insbesondere die Pflicht zu bestimmten Schutzbezeichnungen und erweiterte Berichtspflichten. Die Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass Unternehmen, die ihre Waren in der Region herstellen, aber nicht alle formalen Anforderungen erfüllen, pauschal von jeglicher Verwendung geographischer Angaben ausgeschlossen werden. Es ist eine praxistaugliche Abgrenzung zu wählen, die Wettbewerbsnachteile durch Werbeverbote vermeidet und regionale Anbieter nicht unbillig benachteiligt. Die strikten Anforderungen an Produktspezifikationen und die Begrenzung der Nutzung geschützter geografischer Angaben sorgen für Wettbewerbsnachteile für solche Hersteller und Marktteilnehmer, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand auf die Regelungen reagieren können. Viele Mitbewerber können ihre regionalen Produkte dann nicht mehr entsprechend vermarkten und erhalten geringere Preise. Der Schutz geografischer Angaben soll das Kulturerbe bewahren, regionale Identität stärken und Wertschöpfung vor Ort ermöglichen. Dies darf jedoch nicht zu Marktverengung und übermäßiger Bürokratisierung führen. Es wird vorgeschlagen, dass die Begriffe „Typ“ oder „Art“ bewusst dazu verwendet werden sollten, die Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass es sich beim vorliegenden Produkt offensichtlich um eine Nachahmung handelt beziehungsweise die verwendeten Zutaten und/oder Herstellungsschritte von Waren mit geschützter Herkunftsangabe abweichen. Die Einführung des unionsweit harmonisierten Schutzes für geografische Angaben ist grundsätzlich zu begrüßen, muss aber in der Umsetzung regionale Spezialitäten effektiv fördern und darf den Wettbewerb nicht verzerren. Der Schutz geografischer Angaben soll das Kulturerbe bewahren, regionale Identität stärken und Wertschöpfung vor Ort ermöglichen. Dies darf jedoch nicht zu Marktverengung und übermäßiger Bürokratisierung führen. Gerade Familienunternehmen, sowie kleinere und mittelständische Unternehmen sind zu entlasten und alle legitimen Praktiker der Branche – auch Zulieferer – einzubinden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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