Schutz geografischer Angaben stärken - Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rechtsklarheit sichern
Text
Schutz geografischer Angaben stärken - Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rechtsklarheit sichern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2550
21. Wahlperiode 04.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Julian Schmidt,
Danny Meiners, Bernd Schuhmann, Christian Reck, Bernd Schattner,
Stefan Schröder, Lars Schieske, Enrico Komning, Steffen Janich, Dario
Seifert, Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Carsten Becker, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann,
Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hauke Finger, Hans-
Jürgen Goßner, Rainer Groß, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze,
Karsten Hilse, Dr. Malte Kaufmann, Martina Kempf, Rocco Kever, Heinrich
Koch, Achim Köhler, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Tobias Matthias
Peterka, Dr. Paul Schmidt, Otto Strauß, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Schutz geografischer Angaben stärken – Praktikabilität, Wettbewerbsfähigkeit
und Rechtsklarheit sichern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Schutz geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten ist für die
Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und regionalen Identität deutscher
Agrarprodukte, Lebensmittel, Weine, Spirituosen sowie erstmals auch handwerklicher und
industrieller Erzeugnisse von zentraler Bedeutung. Auch die erstmals unionsweit
einheitliche und explizite Anerkennung des Schutzes für handwerkliche und industrielle
Erzeugnisse ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Bundesregierung soll darauf achten, bei
der Umsetzung der europäischen Vorgaben die Kompetenzen der Länder und die
Gestaltungsfreiheit regionaler Erzeugergemeinschaften zu wahren. Das gilt insbesondere
bei der Ausgestaltung nachgelagerter Durchführungsverordnungen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
sich auf nationaler und auf EU-Ebene dafür einzusetzen, das bestehende Rechts- und
Verwaltungssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse so anzupassen, dass folgende Aspekte sichergestellt sind:
1. Definition und Einbeziehung des Erzeugerbegriffs praxisgerecht gestalten,
2. Bürokratie und Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) minimieren,
3. Werbemöglichkeiten für nicht registrierte Betriebe nicht unverhältnismäßig
einschränken, sodass für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Beginn der
Vermarktung es Familienbetrieben sowie kleineren und mittelständischen
Unternehmen weiterhin gestattet werden soll, ihren hauseigenen regionalen Produkten
einen vergleichbaren geografischen Bezug zu schreiben zu können wie Produkten
mit registrierter geografischer Herkunftsangabe, sofern die Gefahr einer
Verwechslung mit der registrierten Angabe ausgeschlossen ist,
4. eine jährliche Evaluation der Reformauswirkungen vorzulegen, insbesondere mit
Blick auf Verwaltungsaufwand, Schutzwirkung, regionale Wertschöpfung und
die Beteiligung mittelständischer Betriebe am Schutzsystem.
Berlin, den 4. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Definition des Erzeugerstatus muss die gesamte Produktionskette angemessen berücksichtigen und darf sich
nicht allein auf den letzten Fertigungsschritt beziehen. Andernfalls werden insbesondere Verzahnungen in
Branchen mit arbeitsteiliger Produktion – wie etwa der Brauwirtschaft – nicht ausreichend abgebildet. Der
Gesetzgeber wird daher aufgefordert, die Definition des „Erzeugers“ so zu präzisieren, dass auch Vorproduzenten und
Zulieferbetriebe, die wesentliche Herstellungsschritte leisten, als Erzeuger im Sinne des Schutzrechts gelten. Fast
alle Verbände (Weinbau, Brauwirtschaft, Spirituosen, Sekt) lehnen die im Entwurf vorgeschlagene Definition
des „Erzeugers“ ab. Sie sehen darin eine praktische Benachteiligung für bestimmte Produktionsformen, eine
Zersplitterung im europäischen Vergleich und eine fehlende Rechtssicherheit (https://deutscher-weinbauver-
band.de/dwv-stellungnahme-zzum-entwurf-eines-gesetzes-zur-durchfuehrung-der-reform-und-erweiterung-
desschutzes-geografischer-angaben-geoschutzreformgesetz/). Die Definition könnte dazu führen, dass derjenige als
Erzeuger gilt, der nur einen letzten Verarbeitungsschritt tätigt, statt alle Wertschöpfungsstufen einzubeziehen –
dies wird insbesondere für Wein, Sekt und Bier als problematisch betrachtet.
Um unverhältnismäßige finanzielle Belastungen insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu
vermeiden, sind Antrags-, Kontroll- und Nachweispflichten auf das Notwendigste zu beschränken. Die entstehenden
Kosten, etwa im Zusammenhang mit der Konstituierung von Erzeugergemeinschaften oder für externe Beratung,
dürfen nicht zum Marktzutrittshindernis werden. Im Sinne der Entbürokratisierung sind außerdem
Verschärfungen und überflüssige neue Regelungen zu streichen, insbesondere die Pflicht zu bestimmten
Schutzbezeichnungen und erweiterte Berichtspflichten.
Die Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass Unternehmen, die ihre Waren in der Region herstellen, aber nicht
alle formalen Anforderungen erfüllen, pauschal von jeglicher Verwendung geographischer Angaben
ausgeschlossen werden. Es ist eine praxistaugliche Abgrenzung zu wählen, die Wettbewerbsnachteile durch
Werbeverbote vermeidet und regionale Anbieter nicht unbillig benachteiligt. Die strikten Anforderungen an
Produktspezifikationen und die Begrenzung der Nutzung geschützter geografischer Angaben sorgen für
Wettbewerbsnachteile für solche Hersteller und Marktteilnehmer, die nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand auf
die Regelungen reagieren können. Viele Mitbewerber können ihre regionalen Produkte dann nicht mehr
entsprechend vermarkten und erhalten geringere Preise. Der Schutz geografischer Angaben soll das Kulturerbe
bewahren, regionale Identität stärken und Wertschöpfung vor Ort ermöglichen. Dies darf jedoch nicht zu
Marktverengung und übermäßiger Bürokratisierung führen. Es wird vorgeschlagen, dass die Begriffe „Typ“ oder „Art“
bewusst dazu verwendet werden sollten, die Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass es sich beim vorliegenden
Produkt offensichtlich um eine Nachahmung handelt beziehungsweise die verwendeten Zutaten und/oder
Herstellungsschritte von Waren mit geschützter Herkunftsangabe abweichen.
Die Einführung des unionsweit harmonisierten Schutzes für geografische Angaben ist grundsätzlich zu begrüßen,
muss aber in der Umsetzung regionale Spezialitäten effektiv fördern und darf den Wettbewerb nicht verzerren.
Der Schutz geografischer Angaben soll das Kulturerbe bewahren, regionale Identität stärken und Wertschöpfung
vor Ort ermöglichen. Dies darf jedoch nicht zu Marktverengung und übermäßiger Bürokratisierung führen.
Gerade Familienunternehmen, sowie kleinere und mittelständische Unternehmen sind zu entlasten und alle
legitimen Praktiker der Branche – auch Zulieferer – einzubinden.
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ISSN 0722-8333]
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