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Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 218/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 218/26 21.04.26 Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen Schleswig-Holstein Kiel, 8. April 2026 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1065. Plenarsitzung am 8. Mai 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Daniel Günther Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat betont den hohen Stellenwert von Regional- und Minderheitensprachen für die kulturelle Vielfalt Deutschlands. Die in Deutschland nach der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen sollen gegenüber der deutschen Sprache nicht benachteiligt werden. 2. Artikel 7 (1) d) der EU-Markenrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) legt fest, dass „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind“ von der Eintragung ausgeschlossen sind. Damit ist es nicht möglich, beschreibende Begriffe oder allgemein gebräuchliche Aussprüche oder Redewendungen als geschützte Marke einzutragen. Diese Regelung gilt generell für alle in der EU gesprochenen Sprachen. 3. Der Bundesrat stellt fest, dass dennoch im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Regional- und Minderheitensprachen EU-weit eine Benachteiligung erfahren. Für die Bewertung der Gebräuchlichkeit von Begriffen werden für alle Sprachen die gleichen zahlenmäßigen Kriterien angewendet. Dies hat bereits zur Eintragung von geschützten Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Aussprüche in der Nordfriesischen Sprache geführt. 4. Potentiell sind in Deutschland weiterhin die Niederdeutsche Sprache, das Romanes der deutschen Sinti und Roma, Saterfriesisch sowie Sorbisch betroffen. Die betroffenen und potentiell betroffenen Gruppen sorgen sich um ihre Sprachen und fürchten eine vermehrte kommerzielle Nutzung von Begriffen in ihren Sprachen durch Dritte. Zudem wird der Artikel innerhalb der EU unterschiedlich ausgelegt und angewendet, sodass hier große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. 5. Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Gleichstellung und des Schutzes der Chartasprachen auch in kommerziellen Zusammenhängen. Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus, der die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen explizit nennt ist ein geeigneter Weg, um die Benachteiligung der Regional- und Minderheitensprachen in der Anwendung des Markenrechts zu beenden. 6. Der Bundesrat schlägt hierfür folgende Ergänzung in Absatz 2 vor: [Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen] oder die Marke einen Begriff aus einer Sprache verwendet, die durch die Europäische Charta der Regionaloder Minderheitensprachen in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist. 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine Initiative einzuleiten, um die EU-Markenrechtsverordnung um die unter Punkt 6 vorgeschlagene Formulierung zu erweitern. Begründung Regional- und Minderheitensprachen werden bisher nur unzureichend durch die EU- Markenrechtsverordnung geschützt. Wie mehrere Fälle aus dem Nordfriesischen Sprachraum zeigen, ist es in der derzeitigen Anwendung des Artikels 7 der EU- Markenrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) möglich, beschreibende Begriffe und allgemein gebräuchliche Redewendungen und Begriffe in kleinen Regional- und Minderheitensprachen als geschützte Marken eintragen zu lassen. Die Eintragung solcher Begriffe in den Sprachen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sind durch Artikel 7 der Verordnung untersagt, da sie für den allgemeinen Gebrauch freizuhalten sind. Diese Regelung soll die kommerzielle Nutzung beschreibender und geläufiger Begriffe durch Unternehmen verhindern. Laut Auskunft der EU-Kommission zielt diese Regelung generell auf alle in der EU gesprochenen Sprachen ab. Jedoch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass Eintragungen von beschreibenden Begriffen und gebräuchlichen Aussprüchen in Regional- und Minderheitensprachen in verschiedenen Fällen als geschützte Marken eingetragen wurden. Eine Fachtagung des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten Schleswig-Holsteins zum Thema in Brüssel zeigte eindrücklich, dass derartige Fälle bereits mehrfach vorgekommen sind und die Anwendung des Artikels 7 innerhalb der EU nicht einheitlich ist. Als üblicher Maßstab für die Gebräuchlichkeit von Begriffen wird in der Regel auf größenbasierte Kriterien zurückgegriffen, insbesondere die Größe der maßgeblichen Verkehrskreise eines Begriffs. Die Anwendung solcher Kriterien führt für Sprachen mit geringer Verbreitung – wie Regional- und Minderheitensprachen – zu einem bedeutenden Nachteil gegenüber den verbreiteteren Sprachen innerhalb der EU – wie ihren Amtssprachen und den Amtssprachen ihrer Mitgliedstaaten. Die Eintragung von Begriffen in kleinen Sprachen als geschützte Marken durch kommerzielle Dritte lässt sich in dieser Anwendung der EU-Markenrechtsverordnung kaum verhindern. Insbesondere solche Sprachen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Amtssprachen sind, sind von dieser Benachteiligung betroffen. In Deutschland sind dies Nordfriesisch – hier liegen bereits Fälle vor – und potentiell auch Niederdeutsch sowie Saterfriesisch, Sorbisch und Romanes. Durch die uneinheitliche Auslegung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung in den Mitgliedstaaten bestehen zudem große Unterschiede im Schutzniveau zwischen den verschiedenen Regional- und Minderheitensprachen innerhalb der EU. Während beispielsweise Anträge zur Eintragung beschreibender Begriffe in der Westfriesischen Sprache in den Niederlanden in der Regel abgelehnt werden, wurden bereits mehrere beschreibende Begriffe in der Nordfriesischen Sprache markenrechtlich geschützt. Für die betroffenen Sprachgruppen bedeutet dies eine große Unsicherheit, durch die Angst vor einem Ausverkauf ihrer Sprachen zugunsten kommerzielle Anbieter sowie die uneinheitliche Auslegung der Verordnung innerhalb der EU. Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus der die Gleichbehandlung der durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten Sprachen aufnimmt, würde die bestehende Schutzlücke effektiv schließen. Der Interpretationsspielraum der aktuell teilweise zum Nachteil kleiner Sprachen ausgelegt wird, würde auf diese Weise beseitigt und eine einheitliche, klare Regulierung erreicht. Drucksache 218/26- 3 -

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