Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
Text
Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 218/26
21.04.26
Antrag
der Länder Schleswig-Holstein,
Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen
Entschließung des Bundesrates: Regional- und
Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen
Schleswig-Holstein Kiel, 8. April 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Länder Schleswig-Holstein, Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen haben
beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag
Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen
im EU-Markenrecht schützen
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1065. Plenarsitzung am 8. Mai 2026 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im
EU-Markenrecht schützen
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat betont den hohen Stellenwert von Regional- und
Minderheitensprachen für die kulturelle Vielfalt Deutschlands. Die in Deutschland nach der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützten
Sprachen sollen gegenüber der deutschen Sprache nicht benachteiligt werden.
2. Artikel 7 (1) d) der EU-Markenrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke)
legt fest, dass „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur
Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
üblich geworden sind“ von der Eintragung ausgeschlossen sind. Damit ist es nicht
möglich, beschreibende Begriffe oder allgemein gebräuchliche Aussprüche oder
Redewendungen als geschützte Marke einzutragen. Diese Regelung gilt generell für
alle in der EU gesprochenen Sprachen.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass dennoch im Zusammenhang mit der Anwendung von
Artikel 7 der Verordnung Regional- und Minderheitensprachen EU-weit eine
Benachteiligung erfahren. Für die Bewertung der Gebräuchlichkeit von Begriffen werden
für alle Sprachen die gleichen zahlenmäßigen Kriterien angewendet. Dies hat bereits
zur Eintragung von geschützten Marken auf beschreibende Begriffe und allgemein
gebräuchliche Aussprüche in der Nordfriesischen Sprache geführt.
4. Potentiell sind in Deutschland weiterhin die Niederdeutsche Sprache, das Romanes
der deutschen Sinti und Roma, Saterfriesisch sowie Sorbisch betroffen. Die
betroffenen und potentiell betroffenen Gruppen sorgen sich um ihre Sprachen und
fürchten eine vermehrte kommerzielle Nutzung von Begriffen in ihren Sprachen durch
Dritte. Zudem wird der Artikel innerhalb der EU unterschiedlich ausgelegt und
angewendet, sodass hier große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
bestehen.
5. Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Gleichstellung und des Schutzes der
Chartasprachen auch in kommerziellen Zusammenhängen.
Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus,
der die durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
geschützten Sprachen explizit nennt ist ein geeigneter Weg, um die Benachteiligung
der Regional- und Minderheitensprachen in der Anwendung des Markenrechts zu
beenden.
6. Der Bundesrat schlägt hierfür folgende Ergänzung in Absatz 2 vor:
[Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen] oder die Marke einen
Begriff aus einer Sprache verwendet, die durch die Europäische Charta der
Regionaloder Minderheitensprachen in einem der Mitgliedstaaten geschützt ist.
7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine Initiative einzuleiten, um
die EU-Markenrechtsverordnung um die unter Punkt 6 vorgeschlagene Formulierung
zu erweitern.
Begründung
Regional- und Minderheitensprachen werden bisher nur unzureichend durch die EU-
Markenrechtsverordnung geschützt. Wie mehrere Fälle aus dem Nordfriesischen
Sprachraum zeigen, ist es in der derzeitigen Anwendung des Artikels 7 der EU-
Markenrechtsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke) möglich, beschreibende
Begriffe und allgemein gebräuchliche Redewendungen und Begriffe in kleinen
Regional- und Minderheitensprachen als geschützte Marken eintragen zu lassen.
Die Eintragung solcher Begriffe in den Sprachen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sind
durch Artikel 7 der Verordnung untersagt, da sie für den allgemeinen Gebrauch
freizuhalten sind. Diese Regelung soll die kommerzielle Nutzung beschreibender und
geläufiger Begriffe durch Unternehmen verhindern. Laut Auskunft der EU-Kommission
zielt diese Regelung generell auf alle in der EU gesprochenen Sprachen ab.
Jedoch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass Eintragungen von beschreibenden
Begriffen und gebräuchlichen Aussprüchen in Regional- und Minderheitensprachen in
verschiedenen Fällen als geschützte Marken eingetragen wurden. Eine Fachtagung
des Minderheitenbeauftragten des Ministerpräsidenten Schleswig-Holsteins zum
Thema in Brüssel zeigte eindrücklich, dass derartige Fälle bereits mehrfach
vorgekommen sind und die Anwendung des Artikels 7 innerhalb der EU nicht
einheitlich ist.
Als üblicher Maßstab für die Gebräuchlichkeit von Begriffen wird in der Regel auf
größenbasierte Kriterien zurückgegriffen, insbesondere die Größe der maßgeblichen
Verkehrskreise eines Begriffs. Die Anwendung solcher Kriterien führt für Sprachen mit
geringer Verbreitung – wie Regional- und Minderheitensprachen – zu einem
bedeutenden Nachteil gegenüber den verbreiteteren Sprachen innerhalb der EU – wie
ihren Amtssprachen und den Amtssprachen ihrer Mitgliedstaaten. Die Eintragung von
Begriffen in kleinen Sprachen als geschützte Marken durch kommerzielle Dritte lässt
sich in dieser Anwendung der EU-Markenrechtsverordnung kaum verhindern.
Insbesondere solche Sprachen, die in keinem EU-Mitgliedstaat Amtssprachen sind,
sind von dieser Benachteiligung betroffen. In Deutschland sind dies Nordfriesisch
– hier liegen bereits Fälle vor – und potentiell auch Niederdeutsch sowie Saterfriesisch,
Sorbisch und Romanes.
Durch die uneinheitliche Auslegung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung in
den Mitgliedstaaten bestehen zudem große Unterschiede im Schutzniveau zwischen
den verschiedenen Regional- und Minderheitensprachen innerhalb der EU. Während
beispielsweise Anträge zur Eintragung beschreibender Begriffe in der Westfriesischen
Sprache in den Niederlanden in der Regel abgelehnt werden, wurden bereits mehrere
beschreibende Begriffe in der Nordfriesischen Sprache markenrechtlich geschützt.
Für die betroffenen Sprachgruppen bedeutet dies eine große Unsicherheit, durch die
Angst vor einem Ausverkauf ihrer Sprachen zugunsten kommerzielle Anbieter sowie
die uneinheitliche Auslegung der Verordnung innerhalb der EU.
Eine Ergänzung des Artikels 7 der EU-Markenrechtsverordnung um einen Passus der
die Gleichbehandlung der durch die Europäische Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen geschützten Sprachen aufnimmt, würde die bestehende
Schutzlücke effektiv schließen. Der Interpretationsspielraum der aktuell teilweise zum
Nachteil kleiner Sprachen ausgelegt wird, würde auf diese Weise beseitigt und eine
einheitliche, klare Regulierung erreicht.
Drucksache 218/26- 3 -
Relationen
- authored ← Brandenburg
- authored ← Bremen
- authored ← Niedersachsen
- authored ← Sachsen
- authored ← Schleswig-Holstein
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Regional- und Minderheitensprachen im EU-Markenrecht schützen (Länderantrag)