Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
[Bundesrat Drucksache 373/25
15.08.25
R - AV - Fz - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und
Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
A. Problem und Ziel
Der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer
Qualitätsangaben im Agrarbereich ist auf Unionsebene umfassend novelliert worden. Das
bestehende Recht der Europäischen Union zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein
und Spirituosen (Agrarbereich) ist zu einem Großteil in die neue Verordnung
(EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über
geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und
über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für
landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013,
(EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und
dabei inhaltlich geändert worden. Unter anderem wurden die Regelungen zum
Antragsverfahren zusammengefasst und vereinheitlicht, die Vorschriften über Kontrollverfahren
und Erzeugervereinigungen überarbeitet sowie Bestimmungen zu
Nachhaltigkeitsaspekten und zur Verwendung von geschützten Erzeugnissen als Zutat aufgenommen. Das
zugehörige Recht der Europäischen Kommission ist im Januar 2025 daran angepasst
worden. Das entsprechende Bundesrecht, das aktuell im Marken-, Wein- und
Lebensmittelspezialitätenrecht enthalten ist, bedarf einer Anpassung an das reformierte
Unionsrecht.
Darüber hinaus wird durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für
handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen
(EU) 2017/1001 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411,
27.10.2023; ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals
ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im
handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Dadurch wird wie im Agrarbereich auch in
diesem Bereich der Schutz geistiger Eigentumsrechte gestärkt. Zugleich dient das neu
eingeführte Schutzsystem der Verbraucherinformation, der Stärkung von traditionellen
Betrieben sowie der Erhalt von Erzeugungs- und Vermarktungstraditionen.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den Schutz von
Ursprungsbezeichnungen hat sich die Europäische Union verpflichtet, international
registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Die
Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411 erfüllen zusammen mit weiterem
Unionsrecht diese Verpflichtung. Auch in dieser Hinsicht ist eine Anpassung des deutschen
Rechts erforderlich. Gleiches gilt für den sich in Ausweitung befindlichen Schutz von
Drittstaatserzeugnissen durch bi- und multilaterale Handelsabkommen der Europäischen
Union.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 wird beim Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der von dieser Verordnung erfassten Angaben
geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge sind wie bereits
bislang im Agrarbereich auch im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse
von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen. Zugleich haben Kontrollen im Hinblick
auf eingetragene Angaben im Wege einer Marktüberwachung stattzufinden. Verstöße
gegen den Schutz müssen hinreichend sanktioniert werden.
Dieser Entwurf dient der Durchführung des angeführten Unionsrechts, insoweit die
Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt und eine Regelung durch Bundesrecht erforderlich ist.
Er steht im Kontext der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Sicherstellung nachhaltiger
Konsum- und Produktionsmuster gemäß dem Ziel 12 der Agenda 2030 der Vereinten
Nationen für nachhaltige Entwicklung bei.
B. Lösung
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 wird ein neues Stammgesetz in Form
eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes geschaffen, auf dessen Grundlage das
erforderliche Verordnungsrecht ergehen kann. Dabei werden die in der Verordnung
(EU) 2024/1143 enthaltenen Spielräume für die Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das
Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes
(MarkenG) und des Weingesetzes gehen in dem neuen Stammgesetz auf. Die zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen
Rechtsvorschriften treten im Markengesetz an der Stelle der bisherigen Regelungen zum
Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des
Markengesetzes beibehalten werden kann.
Dabei wird das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur zuständigen Behörde für
die nationale Prüfungsphase im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411. Das DPMA
beteiligt im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände und
Wirtschaftsorganisationen. Es werden ein nationales Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu
Verfahrensinformationen und eine Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen.
Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer Akte werden
ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich
bleibt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständige nationale Behörde
für die Antragsverfahren. Sie erhält im Agrarbereich zusätzlich die Zuständigkeit für die
bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren sowie für die Verfahren nach
der Genfer Akte.
Wie schon im Agrarbereich werden zum effektiven Schutz eingetragener geografischer
Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen
und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung der Kontrollen – die wie im
Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung obliegt – soll durch eine
Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und durch Befugnisregelungen
sichergestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise die Entnahme von Stichproben, die
Anordnung der Entfernung von Kennzeichnungen und die Verarbeitung personenbezogener
Daten. Die Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von
Erzeugnissen mit einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle werden bußgeldbewehrt.
Zudem wird ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte
geschützte geografische Angaben eingeführt.
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen werden in einem Gesetz zur
Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst.
C. Alternativen
Die Anpassung des deutschen Rechts an das neue Geoschutzrecht der Europäischen
Union ist alternativlos. Im Agrarbereich könnte zwar das bestehende Bundesrecht ohne
Zusammenführung und Harmonisierung gleichlaufender Regelungen angepasst werden,
sodass es bei der bestehenden Dreiteilung des Bundesrechts bliebe. Hierdurch würden
jedoch in erheblichem Umfang Dreifachregelungen bestehen bleiben beziehungsweise
neu entstehen. Zudem müsste als vierter Bereich ein neues Gesetz für den
Spirituosenbereich geschaffen werden. Für den Bereich der handwerklichen und industriellen
Erzeugnisse kommt ein Verzicht auf die Durchführungsregelungen betreffend die nationale
Phase (§ 130 des Markengesetzes) nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/2411 nicht
in Betracht, weil mit der Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833)
und der Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) bereits ein
spezifischer nationaler Schutz besteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Regelungen dieses Entwurfs, die die geografischen Angaben für
handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, entstehen dem DPMA für die Durchführung
der Registrierungsverfahren einschließlich des Betriebs der betroffenen IT-Systeme ab
dem Jahr 2026 jährliche Personalkosten in Höhe von rund 160 000 Euro und Kosten für
einen IT-Dienstleister in Höhe von 9 000 Euro. Für die die Öffentlichkeitsarbeit, die
Vereinbarungen mit den Patentinformationszentren und die Informationstechnik betreffenden
Umstellungsarbeiten fallen im Jahr 2025 voraussichtlich einmalig Personalkosten von in
Höhe von 63 000 Euro sowie Kosten für die Beauftragung eines IT-Dienstleisters in Höhe
von 34 500 Euro an.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Jahr 2025 wird finanziell und
stellenmäßig mit den im laufenden Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln im Einzelplan 07
gedeckt. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln ab 2026 soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Zugleich können die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu zusätzlichen
Einnahmen beim DPMA durch Gebühren in Höhe von rund 5 000 Euro jährlich führen.
Etwaige Mehrbedarfe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden
personell und finanziell im Einzelplan 10 gegenfinanziert.
Ansonsten ergeben sich für Bund, Länder und Gemeinden keine Haushaltsausgaben
ohne Erfüllungsaufwand. Über die den Landes- und Kommunalhaushalten voraussichtlich
entstehenden Kosten für die Durchführung der Kontrollen bezüglich eingetragener
geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse liegen keine
Informationen vor.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger fällt kein Erfüllungsaufwand an.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Sowohl im Bereich der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse als auch im
Agrargeoschutzbereich erhöht sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nur geringfügig.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Hinsichtlich des Bereichs der handwerklichen und industriellen Erzeugnisse fällt beim
DPMA jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 140 000 Euro an. Der einmalige
Erfüllungsaufwand des DPMA beläuft sich auf rund 110 000 Euro. Daneben entsteht geringfügiger
Erfüllungsaufwand für Stellungnahmen von Landesministerien und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie für die Informationsarbeit der
Patentinformationszentren und für die Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden. Für die Durchführung
von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Länder wird ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 220 000 Euro prognostiziert. Für die Bundesverwaltung entsteht im
Agrarbereich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden lediglich bestehende Aufgaben
innerhalb der Bundesverwaltung verlagert.
Den Ländern entsteht durch die Neueinführung eines öffentlichen Registers zu
Erzeugervereinigungen ein geringfügiger Mehraufwand.
Den kommunalen Haushalten entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Für Erzeugnisse, die der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe
im handwerklichen und industriellen Bereich entsprechen, wird im Hinblick auf die
garantierte Qualität voraussichtlich ein höherer Kaufpreis verlangt werden können. Gleichzeitig
wird für Erzeugnisse, die der Produktspezifikation nicht entsprechen, die Werbung mit der
geografischen Herkunft erschwert. Weitere Kosten können den an einem Schutz
interessierten Erzeugern im Zusammenhang mit der Konzeption der geografischen Angaben
entstehen.
Durch die Regelungen im Agrarbereich erhöhen sich die bisherigen Kosten für
Unternehmen und Verbraucher nicht, da das bewährte System fortgeführt wird. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
daher nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 373/25
15.08.25
R - AV - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und
Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da der Gesetzentwurf
Durchführungsbestimmungen zu EU-Verordnungen enthält und ein zeitnahes
Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht werden soll, um ein Vertragsverletzungsverfahren
der Europäischen Kommission zu vermeiden.
Federführend sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des
Agrargeoschutzes
(Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz – AgrarGeoSchDG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Zweck; Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
T e i l 2
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
A b s c h n i t t 1
E r z e u g e r v e r e i n i g u n g e n u n d Z u s a m m e n s c h l ü s s e v o n E r z e u g e r -
v e r e i n i g u n g e n
§ 4 Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen;
Verordnungsermächtigung
§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung
§ 7 Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
§ 8 Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen; Unterstützung durch öffentliche Stellen;
Verordnungsermächtigung
§ 9 Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n , Ä n d e r u n g v o n P r o -
d u k t s p e z i f i k a t i o n e n u n d L ö s c h u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 11 Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase; Verordnungsermächtigung
§ 12 Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
§ 13 Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 14 Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
§ 15 Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
§ 16 Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten;
mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder Einspruch; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 3
V o r g a b e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 17 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
§ 18 Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
A b s c h n i t t 4
A m t l i c h e K o n t r o l l e n
§ 19 Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 20 Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 21 Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 22 Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 23 Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung
§ 24 Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
T e i l 3
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r f a k u l t a t i v e n Q u a l i t ä t s a n g a b e n
§ 25 Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
§ 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
§ 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
T e i l 4
Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g ; Ü b e r m i t t l u n g u n d V e r ö f f e n t -
l i c h u n g v o n D a t e n ; B e r i c h t s p f l i c h t e n ; A m t s h i l f e ; D a t e n v e r a r -
b e i t u n g ; V e r h ä l t n i s z u a n d e r w e i t i g e m P r o d u k t r e c h t ; G e b ü h -
r e n u n d A u s l a g e n
§ 28 Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
§ 30 Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
§ 31 Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 32 Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten
§ 33 Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten
§ 34 Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht
§ 35 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
T e i l 5
G e n f e r A k t e ; v e r g l e i c h b a r e S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 36 Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung
§ 37 Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
T e i l 6
V e r f a h r e n v o r G e r i c h t
§ 38 Kennzeichenstreitsachen
§ 39 Beiziehung eines Patentanwalts
T e i l 7
B u ß g e l d - u n d E i n z i e h u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Einziehung
T e i l 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 42 Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
§ 43 Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen; Verordnungsermächtigung
§ 44 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 45 Übergangsbestimmungen
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Zweck; Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Unionsrechts auf den Gebieten des
Agrargeoschutzes und des Schutzes der fakultativen Qualitätsangaben.
(2) Der Agrargeoschutz erstreckt sich auf die folgenden Schutzbezeichnungen:
1. geschützte Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des
Weinbereichs, im Folgenden g.U.;
2. geschützte geografische Angaben für Erzeugnisse des Agrarbereichs und des
Weinbereichs, im Folgenden g.g.A.;
3. geografische Angaben für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs;
4. garantiert traditionelle Spezialitäten für Erzeugnisse des g.t.S.-Bereichs, im Folgenden
g.t.S.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen umfasst das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes:
1. die Verordnung (EU) 2024/1143;
2. soweit die jeweiligen Bestimmungen ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz
betreffen:
a) die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b) die Verordnung (EU) 2019/787;
c) die Verordnung (EU) Nr. 251/2014;
d) die Verordnung (EU) 2019/1753;
e) die Verordnung (EU) 2017/625;
f) die Verordnung (EU) Nr. 608/2013;
g) die Beschlüsse des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung von
Übereinkünften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten oder sonstigen
Völkerrechtssubjekten einschließlich der betreffenden Übereinkünfte und auf die
Übereinkünfte gestützten Rechtsakte;
3. die auf Bestimmungen in den Rechtsakten nach den Nummern 1 und 2 gestützten
Rechtsakte der Europäischen Kommission.
(4) Die fakultativen Qualitätsangaben erstrecken sich auf solche im Sinne des
Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(5) Auf Schutzbezeichnungen, die
1. mit in Absatz 2 genannten Schutzbezeichnungen vergleichbar sind,
2. auf der Grundlage völkerrechtlicher Übereinkünfte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2
Buchstabe g in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen und
3. nicht in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen sind,
(vergleichbare Schutzbezeichnungen) ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit es die
Anwendung ausdrücklich anordnet.
(6) Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten vorbehaltlich
1. abweichender Bestimmungen des Unionsrechts und
2. besonderer Bestimmungen, die auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes im Weingesetz
oder im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch oder in auf das Weingesetz oder das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen enthalten
sind, insbesondere weinrechtlicher Bestimmungen zu traditionellen Begriffen im Sinne
des Artikels 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Agrargeoschutzrecht:
a) das Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes,
b) dieses Gesetz,
c) die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
d) Bestimmungen anderer Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere mit
Geltung für den Wein- oder Spirituosenbereich, soweit die Bestimmungen
ausschließlich oder auch den Agrargeoschutz betreffen;
2. Agrarbereich: der Bereich der von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
3. Weinbereich: der Bereich der von Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 erfassten Weinbauerzeugnisse;
4. Spirituosenbereich: der Bereich der von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/787
erfassten Spirituosen;
5. g.t.S.-Bereich: der Bereich der von Artikel 51 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2024/1143 erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich
Lebensmittel;
6. Erzeugnisbereiche: die in den Nummern 2 bis 5 genannten Bereiche;
7. Erzeugnis: ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder des Artikels 51
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
8. Erzeugervereinigung:
a) eine antragstellende Erzeugervereinigung,
b) eine allgemeine Erzeugervereinigung oder
c) eine anerkannte Erzeugervereinigung;
9. antragstellende Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 Satz 2 oder des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143;
10. allgemeine Erzeugervereinigung: eine Vereinigung im Sinne des Artikels 32 Absatz 1
Unterabsatz 1 oder des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
11. anerkannte Erzeugervereinigung: eine im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannte Vereinigung;
12. Zusammenschluss von Erzeugervereinigungen: ein Zusammenschluss im Sinne des
Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
13. Erzeuger: ein Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2024/1143 oder ein Marktteilnehmer im Sinne des Artikels 116a
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 die gemäß der Produktspezifikation für die
Endherstellung des jeweiligen Erzeugnisses maßgebliche Tätigkeit ausübt, wobei die alleinige
Herstellung von für das Erzeugnis benötigten Rohstoffen, Ausgangsstoffen, Zutaten
oder Zwischenerzeugnissen sowie die alleinige Verpackung oder Lagerung des
Erzeugnisses und anderweitige alleinige Aktivitäten nach der Herstellung des
Erzeugnisses ausgenommen sind;
14. Satzung: die Satzung oder ein vergleichbarer Rechtsakt einer Erzeugervereinigung, in
der oder in dem insbesondere die Ziele der Erzeugervereinigung sowie die Rechte und
Pflichten ihrer Mitglieder geregelt sind;
15. Unionszeichen: die Zeichen nach Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung (EU) 2024/1143, auch in Verbindung mit Rechtsakten der
Europäischen Kommission, in denen technische Merkmale und sonstige Konkretisierungen zu
den Unionszeichen festgelegt werden, und in Verbindung mit Artikel 120 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
16. amtliche Herstellungskontrolle: eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation
vor dem Inverkehrbringen nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder Artikel 116a
Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
17. Herstellungskontrollstelle: eine Behörde, beauftragte Stelle oder natürliche Person
nach Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder
Artikel 116a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
18. amtliche Marktkontrolle: eine Kontrolle nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe b oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1143;
19. Bundesministerium: das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat;
20. Markenamt: das Deutsche Patent- und Markenamt;
21. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
22. Bundesamt: das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit;
23. Zollbehörden: die für die Anwendung zollrechtlicher Vorschriften zuständigen
Dienststellen der Zollverwaltung nach § 17 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes und
sonstige zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
(2) Im Übrigen gelten die im Unionsrecht auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes
enthaltenen Begriffsbestimmungen. Enthält das betreffende Unionsrecht für denselben Begriff
verschiedene Begriffsbestimmungen, gelten für die Zwecke dieses Gesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Begriffsbestimmungen der
Verordnung (EU) 2024/1143 und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen
Kommission.
§ 3
Zuständigkeiten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Durchführung der von Teil 2 Abschnitt 2 dieses Gesetzes erfassten Verfahren
obliegt der Bundesanstalt.
(2) Die Durchführung der zollamtlichen Überwachung des Agrargeoschutzrechts
obliegt den Zollbehörden.
(3) Im Übrigen obliegt die Durchführung des Agrargeoschutzrechts und des Rechts
über fakultative Qualitätsangaben den nach Landesrecht zuständigen Stellen (zuständige
Landesstellen), soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 andere Stellen der Bundesverwaltung als
zuständige Stellen für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben zu bestimmen. Liegt
die andere Stelle nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums, bedarf die
Rechtsverordnung nach Satz 1 des Einvernehmens des betreffenden Bundesministeriums.
T e i l 2
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
A b s c h n i t t 1
E r z e u g e r v e r e i n i g u n g e n u n d Z u s a m m e n s c h l ü s s e v o n
E r z e u g e r v e r e i n i g u n g e n
§ 4
Konkretisierende und ergänzende Bestimmungen zu antragstellenden und
allgemeinen Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende
Bestimmungen zu antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit
dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1,
des Artikels 32 Absatz 1 bis 4 sowie der Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt
werden:
1. der Begriff des Erzeugers abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 13, um der
Funktionsfähigkeit von Erzeugervereinigungen oder den Besonderheiten eines bestimmten
Erzeugnisbereichs Rechnung zu tragen;
2. die Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Kategorien von Erzeugern, wobei
die Beschränkung der Art des Erzeugnisses, das Gegenstand der Erzeugervereinigung
ist, Rechnung tragen muss;
3. das Recht bestimmter Personengruppen auf Mitgliedschaft;
4. Vorgaben für die Verfasstheit der Erzeugervereinigungen, insbesondere in Bezug auf
die demokratische Verfasstheit sowie
a) die Rechtsform,
b) die Einzelheiten über die Bestimmungen des Hauptsitzes,
c) die Organisation,
d) die Satzung,
e) die Funktionsweise,
f) die Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Verlust, die mit ihr
verbundenen Rechte und Pflichten, die Vertretung von Mitgliedern und die Nichteinhaltung
von Mitgliedschaftspflichten sowie
g) die finanziellen und sonstigen Beiträge zur Funktionsfähigkeit der
Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
5. die Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte, Vertreter von Wirtschaftszweigen und
Akteuren nach Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie sonstige Personen mit
einem besonderen Interesse an der Erzeugervereinigung, Mitglied einer
Erzeugervereinigung zu sein,
6. das Verfahren der Übermittlung von Nachhaltigkeitsberichten im Sinne des Artikels 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 an die Europäische Kommission.
(3) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können jeweils alle antragstellenden oder
allgemeinen Erzeugervereinigungen oder nur solche eines bestimmten Erzeugnisbereichs oder
eines Teils eines bestimmten Erzeugnisbereichs betreffen.
§ 5
Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein System der Anerkennung
von Erzeugervereinigungen ermöglicht, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. ein solches Anerkennungssystem für alle oder einzelne Erzeugnisbereiche oder für
einen Teil eines Erzeugnisbereichs vorzusehen sowie
2. das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zur Durchführung
eines Anerkennungssystems zu treffen, wobei nach Erzeugnisbereichen oder Teilen
von Erzeugnisbereichen unterschieden werden kann.
(2) Eine Regelung nach Absatz 1 setzt voraus, dass das Anerkennungssystem
1. für die Funktionsfähigkeit des Agrargeoschutzes, insbesondere die Durchführung von
Antrags-, Änderungs- und Löschungsverfahren sowie die privatrechtliche
Durchsetzung des Schutzes, erforderlich oder zweckmäßig ist oder
2. im Interesse des betreffenden Erzeugnisbereichs oder Teils eines Erzeugnisbereichs
liegt.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 muss Folgendes geregelt
werden:
1. die mögliche Rechtsform der Erzeugervereinigung;
2. die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:
a) ein Mindestanteil von mehr als 50 Prozent der Erzeuger des Erzeugnisses sind
Mitglieder der Erzeugervereinigung oder
b) ein bestimmter Mindestanteil von Erzeugern des Erzeugnisses sind Mitglieder der
Erzeugervereinigung und diese Mitglieder erzeugen eine Mindestmenge
beziehungsweise einen Mindestwert von mehr als 50 Prozent der vermarktbaren
Erzeugung.
(4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 kann zudem insbesondere
Folgendes geregelt werden:
1. die Anerkennung nur einer einzigen Erzeugervereinigung für eine bestimmte
Schutzbezeichnung;
2. die ausschließliche Ausübung von Aufgaben einer allgemeinen Erzeugervereinigung
für eine bestimmte Schutzbezeichnung durch eine anerkannte Erzeugervereinigung;
3. die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere
a) in Ergänzung von Bestimmungen, die nach § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 oder 3, getroffen worden sind, oder in Abweichung von diesen
Bestimmungen,
b) eine Mindestmitgliederzahl und
c) eine Mindestmenge oder einen Mindestwert vermarktbarer Erzeugnisse oder eine
Kombination beider Vorgaben;
4. das Anerkennungsverfahren einschließlich der örtlichen Zuständigkeit;
5. die im Anerkennungsverfahren von den Erzeugervereinigungen zu erfüllenden
Nachweispflichten;
6. die Geltungsdauer der Anerkennung;
7. die Pflicht anerkannter Erzeugervereinigungen zur Mitteilung und zum Nachweis sie
betreffender tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, insbesondere jeder Änderung
eines Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt und maßgeblich ist für
a) die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
b) die örtliche Zuständigkeit für die Anerkennung oder
c) die im Unionsrecht vorgesehenen Unterrichtungen;
8. die Verlängerung, das Ruhen und die Aufhebung der Anerkennung sowie der Verzicht
auf die Anerkennung;
9. die Aufgaben anerkannter Erzeugervereinigungen sowie die damit verbundenen
Rechte und Pflichten;
10. der Schutz der Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung;
11. die durch die zuständigen Landesstellen auf elektronischem Wege an die zuständigen
Stellen des Bundes vorzunehmende Übermittlung derjenigen Informationen, die für die
Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem
Anerkennungssystem erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift der anerkannten
Erzeugervereinigung sowie relevante Änderungen, die übermittelte Informationen
betreffen;
12. die Fortgeltung der Anerkennung von Erzeugervereinigungen im Falle der Änderung
von Anerkennungsvoraussetzungen einschließlich entsprechender
Übergangsbestimmungen, wobei die Vorgaben des Absatzes 2 entsprechend gelten;
13. die im Falle der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen von den
Erzeugervereinigungen zu erfüllenden Mitteilungspflichten;
14. besondere Bestimmungen zu Erzeugervereinigungen, die länder- oder
mitgliedstaatenübergreifend tätig sind.
(5) Eine Erzeugervereinigung darf sich erst ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung und
nur während des Zeitraums der Anerkennung als anerkannte Erzeugervereinigung
bezeichnen.
§ 6
Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern;
Verordnungsermächtigung
(1) In einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 kann die Ermächtigung des § 5
Absatz 1 in Bezug auf alle Erzeugnisbereiche oder einzelne Erzeugnisbereiche oder einen
Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen übertragen werden. Satz 1 gilt
nicht für § 5 Absatz 4 Nummer 10. Sieht ein Land ein Anerkennungssystem vor, ist es nur
auf Erzeugervereinigungen anzuwenden, die eine Schutzbezeichnung betreuen, deren
geografisches Gebiet sich ganz oder teilweise in dem betreffenden Land befindet, und die
ihren Hauptsitz in dem betreffenden Land nehmen. Erstreckt sich ein geografisches Gebiet
auf mehr als ein Land, bedarf die Anerkennung einer Erzeugervereinigung der Zustimmung
aller anderen betroffenen Länder. Die Zustimmung darf nur aus Sachgründen verweigert
werden.
(2) Besteht für einen Erzeugnisbereich oder den Teil eines Erzeugnisbereichs ein
Anerkennungssystem eines Landes und tritt anschließend ein diesbezügliches
Anerkennungssystem durch Bundesrecht in Kraft,
1. dürfen keine neuen Anerkennungen auf der Grundlage des Landesrechts
ausgesprochen werden und
2. gelten bestehende Anerkennungen als Anerkennungen nach Bundesrecht.
(3) Sofern eine nach Landesrecht anerkannte Erzeugervereinigung nicht alle
bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, hat sie sich innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Bundes an die bundesrechtlichen
Vorgaben anzupassen. Anderenfalls erlöschen die entsprechenden Anerkennungen mit Ablauf
des zweiten Jahres. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der
Verwaltungserfordernisse der Länder und der Interessen der betroffenen Erzeugervereinigungen
Übergangsbestimmungen, auch unter Abweichung von den Sätzen 1 und 2, zu treffen.
(4) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann in einer
Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Ermächtigung nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 in Bezug auf Vorgaben gemäß § 5 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b und c auf die
Landesregierungen hinsichtlich einzelner Erzeugnisbereiche oder Teile eines
Erzeugnisbereichs übertragen werden. Landesrechtliche Vorgaben gehen bundesrechtlichen
Bestimmungen vor und gelten nur für Erzeugervereinigungen, die eine Schutzbezeichnung
betreuen, deren geografisches Gebiet sich ausschließlich in dem betreffenden Land befindet.
Werden anschließend die Vorgaben durch Bundesrecht geregelt, gilt Absatz 3
entsprechend.
§ 7
Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht ergänzende oder konkretisierende
Bestimmungen über Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen zu treffen, soweit dies zur
Wahrnehmung von Aufgaben eines Zusammenschlusses von Erzeugervereinigungen,
insbesondere der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Aufgaben,
erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können
insbesondere Vorgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geregelt werden.
§ 8
Einzelerzeuger und Behörden an Stelle von Erzeugervereinigungen;
Unterstützung durch öffentliche Stellen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und ergänzende
Bestimmungen zur Geltung von Einzelerzeugern als Erzeugervereinigung zu treffen, soweit dies
zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 9 Absatz 3, des
Artikels 33 Absatz 1 Satz 4 und des Artikels 56 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1
können insbesondere geregelt werden:
1. das Antragsverfahren zur Benennung als Einzelerzeuger;
2. die von den Antragstellern zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten.
Ein Einzelerzeuger, der nicht als Erzeugervereinigung gilt, darf sich nicht als
Erzeugervereinigung bezeichnen.
(2) Soweit eine Behörde mit den Aufgaben einer Erzeugervereinigung betraut werden
darf, obliegt die Entscheidung über die Betrauung und die Benennung entsprechender
Landesbehörden den Ländern. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende und
ergänzende Bestimmungen zur Betrauung, insbesondere im Sinne des Artikels 9 Absatz 2
oder des Artikels 32 Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu treffen, soweit dies
zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich oder zweckmäßig ist. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 kann die Ermächtigung des Satzes 2 in Bezug auf einzelne
Erzeugnisbereiche oder auf einen Teil eines Erzeugnisbereichs auf die Landesregierungen
übertragen werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 3 gehen vorhandenen
bundesrechtlichen Bestimmungen vor.
(3) Für Fälle, in denen sich das geografische Gebiet von Schutzbezeichnungen auf
das gesamte Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, kann in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 die Entscheidung über die Betrauung abweichend
von Absatz 2 Satz 1 dem Bundesministerium übertragen werden. Erfolgt eine Übertragung
nach Satz 1, benennt das Bundesministerium eine Behörde des Bundes. Soweit die
benannte Behörde nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums liegt, bedarf die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 des Einvernehmens des betreffenden
Bundesministeriums. War vor der Benennung der Behörde des Bundes die Behörde eines Landes
benannt, erlischt die Betrauung dieser Behörde. Für die Fälle des Satzes 4 können in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 Übergangsbestimmungen getroffen werden.
(4) Erzeugervereinigungen dürfen bei der Vorbereitung von Anträgen und in sonstiger
Weise von öffentlichen Stellen unterstützt werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Art und Weise der
Unterstützung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts,
insbesondere im Sinne des Artikels 32 Absatz 5, erforderlich oder zweckmäßig ist. Soweit für die
Unterstützung öffentliche Stellen der Länder zuständig sind, bedarf die Rechtsverordnung
nach Satz 2 der Zustimmung des Bundesrates. Im Falle einer Zuständigkeit der Länder im
Sinne des Satzes 3 kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Ermächtigung des Satzes 2 auf die Landesregierungen übertragen
werden. Landesrechtliche Regelungen nach Satz 4 gehen vorhandenen bundesrechtlichen
Bestimmungen vor.
§ 9
Öffentliches Register; Verordnungsermächtigung
(1) Jede zuständige Landesstelle hat für ihren Zuständigkeitsbereich ein öffentliches
Register zu führen. Es enthält folgende Einträge zu Erzeugervereinigungen,
Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen, Einzelerzeugern sowie betrauten Behörden
(Eingetragene):
1. anerkannte Erzeugervereinigungen;
2. Einzelerzeuger im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, soweit die Voraussetzungen für die
Geltung des Einzelerzeugers als Erzeugervereinigung nach der Eintragung der
Schutzbezeichnung gegeben sind;
3. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1143 betraute Behörden, soweit die Betrauung nach der Eintragung der
Schutzbezeichnung fortbesteht;
4. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2024/1143 betraute Behörden;
5. sofern die Eintragung in das Register beantragt wird,
a) allgemeine Erzeugervereinigungen und
b) Zusammenschlüsse von Erzeugervereinigungen.
(2) Das Register trägt die Bezeichnung „Agrargeoschutz-Vereinigungenregister“ und
die zugehörige Kurzbezeichnung „AgrarGeoSchVerReg“, jeweils nebst einem auf das
jeweilige Land verweisenden Zusatz.
(3) Zu jedem Eintrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
1. Name des Eingetragenen;
2. Rechtsform des Eingetragenen;
3. Art des Eingetragenen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2;
4. Datum der Eintragung in das Register;
5. Anschrift einschließlich telefonischer und elektronischer Kontaktdaten des
Eingetragenen;
6. der Erzeugnisbereich und alle Schutzbezeichnungen, die dem Eintrag zugeordnet sind;
7. die Angaben nach Absatz 4;
8. weitere Daten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 Nummer 4.
(4) Entfällt eine der Voraussetzungen für eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 oder wird von einem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Eingetragenen die Löschung
aus dem Register beantragt, ist das Datum des Entfalles oder der Bewilligung der Löschung
in das Register einzutragen. Zum Ablauf des dritten auf das dem Datum folgenden
Kalenderjahres ist der Eintrag zu dem betreffenden Eingetragenen zu löschen. Ruht die
Anerkennung einer Erzeugervereinigung, sind das Datum des Ruhens und, sofern kein Entfall
der Anerkennung erfolgt, das Datum der Aufhebung des Ruhens einzutragen.
(5) Auskünfte aus dem Register können auch im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(6) Das Register kann unter Wahrung der Anforderungen an den Datenschutz und die
Datensicherheit technisch mit dem Agrarorganisationenregister nach § 8 Absatz 1 des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes verbunden werden. Eine Übermittlung von
Daten zwischen den Registern ist nicht zulässig.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Bezug auf die Absätze 1 bis 6 abweichende oder
ergänzende Regelungen zu Inhalt und Führung des Registers zu treffen. In einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. die Übertragung der Zuständigkeit für die Registerführung auf die Bundesanstalt,
soweit dies zur besseren Nutzbarkeit des Registers erforderlich ist;
2. die erforderlichen Übergangsbestimmungen im Falle der Nummer 1;
3. Verfahren und Form der Beantragung der Registrierung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 und der Löschung nach Absatz 4 Satz 1;
4. die in den Verfahren nach Nummer 3 zu erfüllenden Nachweis- und Mitteilungspflichten
sowie die Nachweis- und Mitteilungspflichten von Eingetragenen;
5. die Aufnahme weiterer den zuständigen Landesstellen vorliegenden Daten in das
Register, soweit
a) die Daten nicht personenbezogen sind und
b) an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.
(8) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 2
Nummer 1 Gebrauch, haben die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt die
erforderlichen Registerdaten zu übermitteln. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 kann
das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten einschließlich der Zeitpunkte, zu denen
die Übermittlung erfolgt, näher geregelt werden. Die Bundesanstalt ist befugt, die ihr nach
Satz 1 übermittelten Daten zur Führung des Registers nach § 9 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(9) Soweit öffentliche Stellen den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis über
tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen im Bereich des Agrargeoschutzes in
allgemeiner Weise informieren, dürfen sie dabei den informierten Personenkreis auf in das Register
Eingetragene beschränken.
A b s c h n i t t 2
E i n t r a g u n g v o n S c h u t z b e z e i c h n u n g e n , Ä n d e r u n g v o n
P r o d u k t s p e z i f i k a t i o n e n u n d L ö s c h u n g v o n S c h u t z b e -
z e i c h n u n g e n
§ 10
Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren
verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1. Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2. die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die
Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3. die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur
Verfügung gestellt werden;
4. das Recht auf Akteneinsicht;
5. die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
§ 11
Prüfung des Eintragungsantrags in der nationalen Phase;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Prüfung des Eintragungsantrags in der
nationalen Phase zu regeln, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3 bis 7 und des Artikels 56
Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Einspruchsverfahren
einschließlich der damit verbundenen Fristen, Unterrichtungen sowie der Veröffentlichung von mit
dem Antrag verbundenen Unterlagen und Hinweisen zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt
werden:
1. die Erörterung des Antrags mit der antragstellenden Person einschließlich notwendiger
oder zweckmäßiger Änderungen des Antrags oder der Antragsunterlagen;
2. das Recht auf Akteneinsicht;
3. die Veröffentlichung eines Formblatts für den Einspruch im Bundesanzeiger und die
Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
4. die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch im Hinblick auf die
Einspruchsgründe, insbesondere
a) die entsprechende Anwendung von Einspruchsgründen, die im Unionsrecht für
Einsprüche auf Unionsebene gegen Anträge auf Eintragung geregelt sind, und
b) der Einspruchsgrund, dass die Einhaltung einer Anforderung, die die
Produktspezifikation enthalten soll, einem Wirtschaftsbeteiligten unmöglich oder unzumutbar
ist;
5. ein Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und einspruchsführender
Person;
6. Fachausschüsse, die bei der Prüfung beraten, insbesondere
a) die Bildung, Einberufung und Organisation eines oder mehrerer Fachausschüsse,
die sich auf einzelne Erzeugnisbereiche oder einen Teil eines Erzeugnisbereichs
beziehen können,
b) Anforderungen an die Geschäftsordnung der Fachausschüsse,
c) Kriterien für die Heranziehung der Fachausschüsse und
d) der Personenkreis, der in den Fachausschüssen vertreten sein kann und
insbesondere folgende Stellen umfassen darf:
aa) Stellen der Bundesverwaltung und der Landesverwaltungen;
bb) sonstige öffentliche Körperschaften und anderweitige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts;
cc) Verbände und Organisationen der Wirtschaft;
dd) wissenschaftliche Einrichtungen;
7. die Einholung von Stellungnahmen, insbesondere bei den in Nummer 6 Buchstabe d
genannten Stellen.
§ 12
Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über den Abschluss der nationalen Phase des
Eintragungsverfahrens zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts,
insbesondere im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und 7, der Artikel 11, 16 und 56 Absatz 3
Satz 4 und Absatz 4 sowie des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist Folgendes zu bestimmen:
1. die Form der Entscheidung über die eingereichten Anträge;
2. die Veröffentlichung der Entscheidung im Sinne der Nummer 1 sowie der
Produktspezifikationen im Bundesanzeiger;
3. die Bekanntgabe von Entscheidungen an antragstellende und einspruchsführende
Personen;
4. die Unterrichtung antragstellender Personen über die Bestandskraft der Entscheidung;
5. die Übermittlung von Anträgen einschließlich der Begleitunterlagen sowie anderer
erforderlicher Informationen an die Europäische Union;
6. Unterrichtungen der Europäischen Union im Zusammenhang mit deutschen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die der Eintragung einer Schutzbezeichnung
entgegenstehen können, sowie die geeigneten Folgemaßnahmen, wenn eine Entscheidung im
Sinne der Nummer 1 ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
1. Vorgaben zu Art und Umfang der Berücksichtigung
a) des Vortrags aus zulässigen Einsprüchen und
b) von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen
Stellungnahmen;
2. die Veröffentlichung von mit der Entscheidung verbundenen Unterlagen und
Informationen, insbesondere von Antragsänderungen und Einzigen Dokumenten, im
Bundesanzeiger;
3. der Ausschluss eines Vorverfahrens;
4. die Möglichkeit der Zurückweisung von Rechtsbehelfen, soweit sie auf Gründe gestützt
werden, die die den Rechtsbehelf führende Person in einem Einspruchsverfahren hätte
geltend machen können;
5. das Verfahren im Falle einer Aufforderung der Europäischen Union, zusätzliche
Informationen zu übermitteln oder den Antrag zu ändern, und im Falle einer
Zurückverweisung des Antrags durch die Europäische Union in die nationale Phase, insbesondere
die Wiedereröffnung des Antragsverfahrens in der nationalen Phase;
6. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung eines Übergangszeitraums
in Bezug auf die Einhaltung der Produktspezifikation einschließlich dessen
Verlängerung;
7. ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die
Gewährung eines übergangsweisen nationalen Schutzes während der nationalen Phase
und der Unionsphase.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens im Falle eines Einspruchs auf
Unionsebene gegen den Eintragungsantrag zu regeln, soweit dies zur Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 4 bis 7 und des Artikels 61
Absatz 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Insbesondere können in einer
Rechtsverordnung nach Satz 1 die Durchführung des Konsultationsverfahrens, das
Verfahren der Änderung des Eintragungsantrages sowie die Veröffentlichung des geänderten
Eintragungsantrages und ein darauf bezogenes Einspruchsverfahren geregelt werden.
§ 13
Nationale Phase des Antrags auf Änderung einer Produktspezifikation;
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten über Anträge auf eine Unionsänderung der
Produktspezifikation einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen Angaben für Erzeugnisse des
Spirituosenbereichs sowie Anträge auf Genehmigung einer Änderung der
Produktspezifikation einer g.t.S. zu regeln, jeweils soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 24 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften entsprechend:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 14
Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer
Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation
zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des
Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung
nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine
abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 15
Löschung einer Schutzbezeichnung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Löschung
der Eintragung einer Schutzbezeichnung zu regeln, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere der Artikel 25 und 67 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere ein
Anhörungsverfahren im Falle von Konsultationsverfahren der Europäischen Union geregelt
werden.
(2) Für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Vorschriften
entsprechend:
1. § 10 Absatz 2,
2. § 10 Absatz 3,
3. § 11 Absatz 2 und 3 sowie
4. § 12 Absatz 2 und 3.
§ 16
Einspruch und Mitteilung von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen
Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten; mitgliedstaatenübergreifender Antrag oder
Einspruch; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen
über Einsprüche und Mitteilungen von Bemerkungen bezüglich Anträgen aus anderen
Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten zu treffen, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 17 Absatz 1, des Artikels 18 Absatz 1 und
des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes bestimmt
werden:
1. das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene, insbesondere
a) Form- und Fristvorgaben für die Einlegung des Einspruchs,
b) die Erörterung eingelegter Einsprüche mit der einspruchsführenden Person und
die Anregung von Anpassungen des Einspruchs,
c) die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6
Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6
eingerichteten Fachausschusses,
d) die Verfahrensvorgaben bezüglich der Entscheidung über den Einspruch;
2. Verfahrensvorgaben zur Behandlung von durch Landes- oder Bundesstellen
vorgebrachte Anregungen, die die Einlegung von Einsprüchen betreffen;
3. die Beteiligung an einem Konsultationsverfahren zwischen antragstellender und
einspruchsführender Person;
4. das Verfahren bezüglich Anregungen, eine Mitteilung von Bemerkungen abzugeben,
und die Bestimmung des Kreises derjenigen, die eine solche Anregung abgeben
dürfen.
(3) In Rechtsverordnungen nach den §§ 10 bis 16 Absatz 1 kann auch der Fall eines
Antrags oder Einspruchs, der ein die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland
überschreitendes geografisches Gebiet betrifft, geregelt werden.
A b s c h n i t t 3
V o r g a b e n i m Z u s a m m e n h a n g m i t S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 17
Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1. eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer
Schutzbezeichnung, insbesondere gegen Artikel 20 Absatz 5, gegen Artikel 26 Absatz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 7, gegen Artikel 37 Absatz 1, 3, 5, 7, 8 oder 10,
gegen Artikel 68 Absatz 1, 2 oder 3 oder gegen Artikel 70 Absatz 1 oder 2 der
Verordnung (EU) 2024/1143 verstößt, oder
2. ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in den Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung
dem Agrargeoschutzrecht widerspricht.
§ 18
Weitere Schutzvorschriften; Verordnungsermächtigung
(1) Wer in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Kennzeichnung eines
Erzeugnisses, das die Anforderungen einer Produktspezifikation erfüllt, nicht die betreffende
Schutzbezeichnung verwendet, hat bei der Vermarktung des Erzeugnisses anzugeben,
dass eine Herstellungskontrolle die Einhaltung der Produktspezifikation ergeben hat. Die
Angabe hat so zu erfolgen, dass auf der jeweils nächsten Vermarktungsstufe, insbesondere
im Rahmen einer Marktkontrolle, der Nachweis über die erfolgte Herstellungskontrolle
geführt werden kann. Zum Nachweis kann insbesondere die Konformitätsbescheinigung nach
§ 20 Absatz 8 dienen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für die Vermarktung gegenüber dem
Endverbraucher.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von Schutzbezeichnungen
zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. In
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Konkretisierungen zu Absatz 1
sowie Vorschriften über die Pflicht zur Verwendung der Kennzeichnung von vorverpackten
oder nicht vorverpackten Erzeugnissen und über die Berechtigung zum Verwenden von
Schutzbezeichnungen erlassen werden.
A b s c h n i t t 4
A m t l i c h e K o n t r o l l e n
§ 19
Allgemeine Bestimmungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Unionsrecht konkretisierende oder ergänzende
Bestimmungen hinsichtlich der amtlichen Kontrollen im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 und des
Artikels 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie des Artikels 116a Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu treffen, soweit dies zur Durchführung des
Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Dies schließt den Bereich des Internets ein. Insbesondere
können Regelungen zu Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie zur Auswahl der zu
Kontrollierenden getroffen werden. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in den §§ 20 bis 24
enthaltenen besonderen Ermächtigungen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
dass das Bundesministerium, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für alle oder einzelne
Erzeugnisbereiche
1. nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und d der Verordnung (EU)
2017/625 die Europäische Kommission informiert,
2. nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die betreffenden
Informationen veröffentlicht und
3. unbeschadet der grundgesetzlichen Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse
des Bundes und der Länder zentrale Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, auch in Verbindung mit Artikel 116a Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für einen oder mehrere Erzeugnisbereiche ist.
(3) Macht das Bundesministerium von der Ermächtigung nach Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Gebrauch, übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der zuständigen Stelle
des Bundes die jeweils erforderlichen Informationen und teilen im Falle des Absatzes 2
Nummer 1 in angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit, die sich auf
Informationen nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU)
2017/625 beziehen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Art und Weise
der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und Datenformate, festgelegt werden.
§ 20
Amtliche Herstellungskontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Vornahme, Entgegennahme und
Verarbeitung vorgeschriebener Mitteilungen im Zusammenhang mit der amtlichen
Herstellungskontrolle gegenüber den Herstellungskontrollstellen zu regeln, soweit dies für die
Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich ist.
(2) Insbesondere können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Verfahren, Inhalt,
Form, Frist und örtliche Zuständigkeit bezüglich Mitteilungen von Wirtschaftsbeteiligten, die
an Tätigkeiten teilnehmen möchten, die unter die Produktspezifikation einer
Schutzbezeichnung fallen, einschließlich der Angaben, um welche Schutzbezeichnung es sich handelt
und ob es sich um einen Erzeuger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten handelt, sowie der
Verfahrensweise bei Änderungen der mitgeteilten Angaben bestimmt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach Absatz 2 nicht im Ursprungsland des Erzeugnisses, das
unter die Schutzbezeichnung fällt, vorgenommen, hat die Übermittlung der Mitteilung so
rechtzeitig zu erfolgen, dass die Tätigkeit kontrolliert werden kann, bevor das Erzeugnis
erstmals in den Verkehr gebracht wird.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten über die Erstellung, Führung,
Aktualisierung und Veröffentlichung von Listen, die das Agrargeoschutzrecht im Zusammenhang mit
der Herstellungskontrolle vorsieht, sowie über die Erhebung, Speicherung, Verwendung
und Übermittlung der für die jeweilige Liste erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten zu regeln, soweit dies für die Durchführung des
Agrargeoschutzrechts erforderlich ist. Die Listen dürfen insbesondere Einträge zu den
Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Absatzes 2 sowie zu den Herstellungskontrollstellen enthalten.
(5) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 kann auch das Bundesamt
oder die Bundesanstalt für die Erstellung, Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung der
Liste der Herstellungskontrollstellen für zuständig bestimmt werden. In diesem Fall
übermitteln die Länder für ihr Hoheitsgebiet der für zuständig bestimmten Stelle des Bundes die
jeweils erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und teilen in
angemessenen zeitlichen Abständen Änderungen mit. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 können die Einzelheiten der Übermittlung, insbesondere Zeitpunkte und
Datenformate, geregelt werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ergänzende Bestimmungen zur Akkreditierung im Sinne des
Artikels 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und zum Verfahren der Akkreditierung zu
erlassen, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts erforderlich und mit
dem allgemeinen Akkreditierungsrecht der Europäischen Union vereinbar ist. Insbesondere
kann Folgendes geregelt werden:
1. die Überleitung von Akkreditierungen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2024/1143;
2. die Möglichkeit, einen Akkreditierungsbescheid mit Befristungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalten zu versehen;
3. Anforderungen an den Verzicht auf die Anhörung im Rahmen überraschender
Kontrollen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Folgendes
zu regeln:
1. die ganze oder teilweise Übertragung der amtlichen Herstellungskontrolle auf
nichtstaatliche Stellen oder natürliche Personen im Wege der Beleihung;
2. die Mitwirkung oder anderweitige Beteiligung von nichtstaatlichen Stellen oder
natürlichen Personen an der Durchführung von amtlichen Herstellungskontrollen;
3. die Voraussetzungen für eine Übertragung nach Nummer 1 und für eine Beteiligung
nach Nummer 2;
4. die im Fall einer Übertragung nach Nummer 1 und einer Beteiligung nach Nummer 2
a) von den nichtstaatlichen Stellen und natürlichen Personen zu erfüllenden Antrags-
und Mitteilungspflichten sowie
b) erforderlichen Verfahrens- und Überwachungsbestimmungen.
(8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 und des
Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 festzulegen, ob die Feststellung der
Einhaltung der Produktspezifikation (Konformitätsbescheinigung) entweder in Form der
Ausstellung einer physischen oder digitalen Bescheinigung, jeweils auch als beglaubigte Kopie,
oder in Form der Aufnahme in eine Liste, in der der betreffende Wirtschaftsbeteiligte
enthalten ist, erfolgt. Bei der Festlegung kann nach Erzeugnisbereichen unterschieden
werden. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner Folgendes geregelt werden:
1. konkretisierende oder ergänzende Einzelheiten zur Konformitätsbescheinigung,
insbesondere auch die Pflicht zur Vernichtung einer Bescheinigung oder eines
Listenauszuges im Falle der fehlenden Einhaltung der Produktspezifikation;
2. die Veröffentlichung der in der Konformitätsbescheinigung enthaltenen Angaben und
die Verbindung dieser Veröffentlichung mit den veröffentlichten Listen im Sinne des
Absatzes 4 Satz 1, wobei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten sind.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle der
Form, die auf der Grundlage des Absatzes 8 Satz 1 und 2 festgelegt worden ist, die nach
Absatz 8 Satz 1 und 2 alternativ festlegbare Form vorzusehen. Landesrechtliche
Regelungen nach Satz 1 gehen vorhandenen bundesrechtlichen Regelungen vor und gelten nur für
die in die Zuständigkeit des betreffenden Landes fallenden Wirtschaftsbeteiligten.
§ 21
Bündlerkontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Bündlerkontrolle im Sinne des Absatzes 2 vorzusehen,
um im Falle einer Klein- oder Kleinsterzeugung zur Verringerung der mit der amtlichen
Herstellungskontrolle verbundenen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten oder
Herstellungskontrollstellen beizutragen.
(2) Eine Bündlerkontrolle liegt vor, wenn die amtlichen Herstellungskontrollen die
Eigenkontrollsysteme von Wirtschaftsbeteiligten einbeziehen. Die Durchführung des
Eigenkontrollsystems obliegt dabei als Bündler einem von den Wirtschaftsbeteiligten gebildeten
Zusammenschluss oder einer mit der Durchführung von den Wirtschaftsbeteiligten
beauftragten Person. Die Bündlerkontrolle bezieht sich stets auf eine bestimmte
Produktspezifikation.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt
werden:
1. Anforderungen an die Organisation und Durchführung des Eigenkontrollsystems;
2. auf Anforderungen nach Nummer 1 bezogene Nachweispflichten des Bündlers
gegenüber den Herstellungskontrollstellen;
3. Einzelheiten der Einbeziehung des Eigenkontrollsystems in die amtliche
Herstellungskontrolle;
4. das Erfordernis der Zulassung einer Bündlerkontrolle durch die
Herstellungskontrollstelle sowie die Voraussetzungen der Zulassung einschließlich des ganzen oder
teilweisen Entzugs oder Ruhens der Zulassung im Falle eines Verstoßes gegen die
Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bündlerkontrolle.
§ 22
Amtliche Marktkontrolle; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Art und Weise der amtlichen Marktkontrolle, einschließlich
ihrer Häufigkeit, zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts,
insbesondere der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist.
§ 23
Zollamtliche Überwachung; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
Bestimmungen zu erlassen, die die Prüfung der Einhaltung des Agrargeoschutzrechts im Rahmen
der zollamtlichen Überwachung betreffen. Dabei können insbesondere die
Voraussetzungen und das Verfahren für die Kontrolle von dem Agrargeoschutz unterfallenden
Erzeugnissen, die innerhalb der Europäischen Union verbracht oder in diese eingeführt oder aus
dieser ausgeführt werden, geregelt werden.
(2) Für den Bereich des Agrargeoschutzes sind auf Anträge nach der Verordnung
(EU) Nr. 608/2013 und auf Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung sowie
der Einfuhr und der Ausfuhr die §§ 150 und 151 des Markengesetzes anzuwenden.
§ 24
Mitgliedstaatenübergreifende Kontrolle
Erstreckt sich das geografische Gebiet einer g.U., einer g.g.A. oder einer geografischen
Angabe für Erzeugnisse des Spirituosenbereichs auf das Gebiet eines oder mehrerer
anderer Mitgliedstaaten, kann in Rechtsverordnungen nach den §§ 19 bis 23 auch die Art und
Weise einer mitgliedstaatenübergreifenden Kontrolle geregelt werden.
T e i l 3
R e g e l u n g e n i m B e r e i c h d e r f a k u l t a t i v e n Q u a l i t ä t s -
a n g a b e n
§ 25
Erlass von Durchführungsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates konkretisierende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen, die zur
Durchführung des Unionsrechts zu fakultativen Qualitätsangaben, insbesondere des
Artikels 83 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143, erforderlich sind.
§ 26
Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
Niemand darf
1. eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen
Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143, verstößt,
2. ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung
Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
widerspricht,
3. eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder
4. eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug
auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.
§ 27
Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen
Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit
einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet sind. Die Kontrollvorschriften für diese
Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen
nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht
ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben zu
kontrollieren.
T e i l 4
Ü b e r w a c h u n g u n d D u r c h s e t z u n g ; Ü b e r m i t t l u n g u n d
V e r ö f f e n t l i c h u n g v o n D a t e n ; B e r i c h t s p f l i c h t e n ;
A m t s h i l f e ; D a t e n v e r a r b e i t u n g ; V e r h ä l t n i s z u a n -
d e r w e i t i g e m P r o d u k t r e c h t ; G e b ü h r e n u n d A u s l a g e n
§ 28
Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung;
Verordnungsermächtigung
(1) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung
des Agrargeoschutzrechts werden auf der Grundlage der jeweils einschlägigen
Bestimmungen des Agrargeoschutzrechts getroffen.
(2) Soweit ein Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2017/625 oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches fällt, finden die dort
enthaltenen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung und
Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im Bereich des Teils 2 Abschnitt 4, insbesondere
Artikel 137 Absatz 2 und 3 und Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 39
Absatz 2, 4, 7 und 7a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, hinsichtlich dieses
Erzeugnisses entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt vorbehaltlich spezieller Regelungen für
Erzeugnisse im Weinrecht.
(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Stellen Anordnungen
und Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts treffen,
die darauf gerichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Agrargeoschutzrecht
festzustellen, einen festgestellten Verstoß zu beseitigen und einen künftigen Verstoß zu
verhüten. Darunter fällt insbesondere auch Folgendes:
1. eine nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderliche Sperrung
des Zugangs zu einem Domainnamen und
2. ein nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143
erforderliches Vorgehen gegen einen rechtswidrigen Inhalt.
(4) Behördliche Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 können von den
zuständigen Stellen auch zur Überwachung und Durchsetzung des Agrargeoschutzrechts im
Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 und 2 getroffen werden.
(5) Auf die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen zu fakultativen
Qualitätsangaben finden diejenigen Befugnisse für behördliche Anordnungen und Maßnahmen
Anwendung, die für dasjenige Lebensmittel gelten, das mit einer fakultativen
Qualitätsangabe gekennzeichnet ist.
(6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 die gemäß dem Agrargeoschutzrecht oder den
Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben erforderliche behördliche Überwachung
und Durchsetzung nicht gewährleistet ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die notwendigen
ergänzenden Vorschriften zu erlassen. Dabei kann Folgendes geregelt werden:
1. die Befugnis zu spezifischen Anordnungen und Maßnahmen zur Überwachung oder
Durchsetzung, soweit diese Befugnis zwingend notwendig ist, um die unionsrechtlich
gebotene Einhaltung des Agrargeoschutzrechts sicherzustellen;
2. der Erwerb von Erzeugnissen, ohne sich als Überwachungsbehörde zu erkennen zu
geben;
3. Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige
Unterstützungspflichten;
4. die Verpflichtung zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von
Geschäftsräumen, Betriebsstätten und Transportmitteln, auch an öffentlichen Orten wie
insbesondere Märkten, Plätzen und öffentlichen Straßen, während der üblichen Geschäfts- und
Betriebszeiten, bei Gefahr im Verzug auch durch Angehörige der Polizei;
5. Vornahme von Stichproben gegen Empfangsbescheinigung;
6. Einsichtnahme, Prüfung und Vervielfältigung von Geschäftsunterlagen.
(7) Bei einem Erwerb nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 unterrichtet die
Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom Verkäufer die Erstattung
des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern dadurch nicht eine unbillige
Härte eintreten würde. Im Falle von Stichproben nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist im
Einzelfall eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern
anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 29
Privatrechtliche Ansprüche bei Verstößen
(1) Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung kann in Anspruch
genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine Handlung vornimmt, die gegen
eine der folgenden Bestimmungen verstößt:
1. Artikel 26 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, Artikel 27 Absatz 1
und 2, Artikel 37 Absatz 1, 3, 5 und 7 bis 10, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 68 Absatz 1
und 2, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 1 und 2 oder
Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
2. Artikel 103 oder 106a Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
3. eine Bestimmung in Rechtsakten der Europäischen Kommission, die eine in den
Nummern 1 oder 2 genannte Bestimmung konkretisiert, ergänzt oder durchführt;
4. eine sonstige Bestimmung des Agrargeoschutzrechts, die den Schutz des
geschäftlichen Verkehrs bezweckt.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig
droht.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen folgenden Personen,
Personenvereinigungen und Behörden zu, soweit ihre Interessen durch die Handlung beeinträchtigt werden
oder eine solche Beeinträchtigung erstmalig droht:
1. allgemeinen und anerkannten Erzeugervereinigungen;
2. Zusammenschlüssen von Erzeugervereinigungen;
3. Einzelerzeugern nach § 8 Absatz 1 Satz 1;
4. nach § 8 Absatz 2 Satz 1 betrauten Behörden;
5. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013, wenn ihre Zielsetzung auch den Schutz gegen einen Verstoß im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 umfasst;
6. Erzeugern eines Erzeugnisses, das unter eine Schutzbezeichnung oder eine
fakultative Qualitätsangabe fällt.
(3) Wer eine Zuwiderhandlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vorsätzlich oder
fahrlässig begeht, ist demjenigen, der die Schutzbezeichnung berechtigt nutzt, zum Ersatz des
diesem durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der
Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn berücksichtigt werden, der durch die
Verletzung des Rechts erzielt wurde. Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 1 und
5 können die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der nach Absatz 2
Nummer 6 berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen.
(4) § 14 Absatz 7, § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19d des Markengesetzes gelten
entsprechend.
(5) Auf die Verjährung der Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 finden die
Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Hat die verpflichtete Person durch die Verletzung auf Kosten der berechtigten Person
etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(6) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
§ 30
Übermittlung und Veröffentlichung von Daten
(1) Die zuständigen Stellen können Daten einschließlich personenbezogener Daten,
die sie im Rahmen der Durchführung des Agrargeoschutzrechts erhoben haben, den
folgenden Stellen übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Agrargeoschutzrechts
erforderlich ist:
1. den zuständigen öffentlichen Stellen der Länder,
2. den zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes,
3. den zuständigen öffentlichen Stellen in anderen Mitgliedstaaten,
4. den zuständigen Organen der Europäischen Union und
5. den zuständigen öffentlichen Stellen in Drittstaaten nach Maßgabe des Kapitels V der
Verordnung (EU) 2016/679.
Die in Satz 1 genannten Stellen sind jeweils befugt, die ihnen nach Satz 1 übermittelten
Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu verarbeiten.
(2) Die zuständigen Stellen dürfen, soweit dies zur Durchführung des
Agrargeoschutzrechts erforderlich ist, im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des
Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 Daten einschließlich
personenbezogener Daten von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für
digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes verarbeiten. Die
Bundesnetzagentur übermittelt die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die zuständigen Stellen.
(3) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug
auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1143 übermitteln die zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse rechtswidrige
Online-Inhalte einschließlich personenbezogener Daten an die Bundesnetzagentur, soweit
diese in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des
Digitale-Dienste-Gesetzes tätig wird. Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1
übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den genannten
Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
(4) Nichtpersonenbezogene Daten dürfen durch die zuständigen Stellen zu
statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken veröffentlicht werden. Dabei sind die
Anforderungen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie eines funktionierenden
Wettbewerbs einzuhalten.
§ 31
Mitteilungen zur Erfüllung von Berichtspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die zuständigen Landesstellen zur
Erfüllung von Berichtspflichten, die nach dem Agrargeoschutzrecht gegenüber der
Europäischen Union bestehen, die erforderlichen Daten der Bundesanstalt, dem Bundesamt, dem
Markenamt oder anderen Stellen der Bundesverwaltung übermitteln. Dabei können
einheitliche Datenformate und Übermittlungszeitpunkte festgelegt werden.
(2) Soweit zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Absatz 1 Mitteilungen der
Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
1. den Adressaten der Mitteilungspflicht;
2. Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilung;
3. das Verfahren der Mitteilung.
§ 32
Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und gegenüber Drittstaaten
(1) Im Rahmen der Amtshilfe, die nach dem Agrargeoschutzrecht den zuständigen
Stellen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zu leisten ist, übermitteln die
zuständigen Stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen, führen geeignete
Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an
Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten eingeleitet wurden. Die
Durchführung der in Satz 1 genannten Amtshilfehandlungen erfolgt auf der Grundlage derjenigen
Bestimmungen, die dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen für amtliche Kontrollen sowie für Maßnahmen zur Überwachung und
Durchsetzung vorsehen.
(2) Die zuständigen Stellen können den zuständigen Stellen in anderen
Mitgliedstaaten und in Drittstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies im Rahmen der
in Absatz 1 genannten Amtshilfe für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts im
jeweiligen Mitgliedstaat oder Drittstaat erforderlich ist. Dies schließt die Übermittlung
personenbezogener Daten zwischen innerstaatlichen Stellen ein, soweit diese an der Vornahme der
Amtshilfe beteiligt und zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind. Die
nach Satz 1 zuständigen Stellen teilen bei der Übermittlung der Daten den zuständigen
Stellen des anderen Mitgliedstaates oder des Drittstaates den Zweck der Datenübermittlung
und den vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.
§ 33
Abruf, Verarbeitung und Löschung von Daten
(1) Sieht eine Vorschrift des Agrargeoschutzrechts vor, dass eine behördliche
Mitteilung zu machen ist oder gemacht werden kann, so kann diese Mitteilung auch dadurch
erfolgen, dass dem Empfänger der Mitteilung die Möglichkeit eines digitalen Abrufs eröffnet
wird.
(2) In Ergänzung zu Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 dürfen auch
personenbezogene Daten, die im Rahmen des Teils 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes erhoben werden,
durch die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Stellen
verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlich ist.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Herstellungs- und Marktkontrolle
sowie der zollamtlichen Überwachung erhoben wurden, sind spätestens fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen. Soweit die Daten für Zwecke
des Agrargeoschutzrechts weiter benötigt werden, kann die Frist um weitere fünf Jahre
verlängert werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig
ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, ihre Kenntnis
für Zwecke des Agrargeoschutzrechts nicht mehr erforderlich oder die Aufbewahrungsfrist
abgelaufen ist.
(4) Jede öffentliche Stelle kann den für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts
zuständigen Stellen von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, die gegen das
Agrargeoschutzrecht verstoßen, mitteilen und die zugehörigen personenbezogenen Daten
übermitteln.
(5) Die für die Kontrolle des Agrargeoschutzrechts zuständigen Stellen dürfen
personenbezogene Daten den für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach
§ 40 zuständigen Stellen übermitteln.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Daten dürfen von den zuständigen
Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den in den Absätzen 4 und 5
jeweils genannten Zwecken verarbeitet werden.
§ 34
Verhältnis des Agrargeoschutzrechts zu anderweitigem Produktrecht
(1) Soweit das Agrargeoschutzrecht keine besonderen Regelungen enthält, bleibt für
Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes geltendes anderweitiges Produktrecht,
insbesondere Bestimmungen über die Herstellung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, das
Verbot irreführender Informationen, die Kontrolle sowie die Durchsetzung, unberührt.
(2) Weicht eine Produktspezifikation, die Bestandteil eines Antrags ist, der im
Zusammenhang mit einer Schutzbezeichnung bei der Bundesanstalt gestellt wird, von deutschem
anderweitigen zwingenden Produktrecht ab, darf eine positive Entscheidung über den
Antrag nur ergehen, nachdem die Produktspezifikation mit dem anderweitigen deutschen
Produktrecht in Einklang gebracht worden ist.
§ 35
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit es das Unionsrecht gestattet, können für amtliche Tätigkeiten der
zuständigen Landesstellen im Bereich des Agrargeoschutzes Gebühren und Auslagen erhoben
werden, um die Kosten für die Tätigkeiten ganz oder teilweise abzudecken. Dies betrifft
insbesondere Anträge im Bereich des Teils 2 Abschnitt 1 sowie Kontrollen im Bereich des
Teils 2 Abschnitt 4. Die kostenpflichtigen Tatbestände sowie die konkrete Höhe der
Gebühren und Auslagen werden durch Landesrecht bestimmt.
(2) Gebühren und Auslagen von Stellen des Bundes im Bereich des
Agrargeoschutzes richten sich nach dem Bundesgebührengesetz.
(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums nach § 22
Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der
Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des
Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
T e i l 5
G e n f e r A k t e ; v e r g l e i c h b a r e S c h u t z b e z e i c h n u n g e n
§ 36
Verfahren im Rahmen der Genfer Akte; Verordnungsermächtigung
(1) Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1753 ist die Bundesanstalt, sofern ein
Erzeugnis im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist, zuständig für:
1. Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit
Absatz 2a;
2. Löschungsanträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b;
3. Einsprüche nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1;
4. Rücknahmeanträge nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 Variante 2;
5. Ungültigerklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Variante 2.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst auch Verfahren betreffend die Regel 15
(Änderungen) und die Regel 16 (Schutzverzicht) der Gemeinsamen Ausführungsordnung
vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der
Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner
Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu
regeln, insbesondere die Einholung von Stellungnahmen bei den in § 11 Absatz 3 Nummer 6
Buchstabe d genannten Stellen und die Befassung eines nach § 11 Absatz 3 Nummer 6
eingerichteten Fachausschusses.
§ 37
Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen anwendbare Bestimmungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Auf vergleichbare Schutzbezeichnungen sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3
Absatz 2 bis 4, des Teils 2 Abschnitt 3, der §§ 19, 22, 23, 28 Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sowie
der §§ 29 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zu Grunde
liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich
der Schutz der vergleichbaren Schutzbezeichnung richtet, ist Artikel 26 Absatz 1 bis 4 der
Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechend anzuwenden.
(2) Rechtsverordnungen nach § 10 und den §§ 13 bis 15 können hinsichtlich der dort
genannten Gegenstände auch für vergleichbare Schutzbezeichnungen erlassen werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abweichungen oder Ergänzungen zu den in Absatz 1
genannten Bestimmungen zu regeln, soweit dies im Hinblick auf die Besonderheiten
vergleichbarer Schutzbezeichnungen erforderlich oder zweckmäßig ist.
T e i l 6
V e r f a h r e n v o r G e r i c h t
§ 38
Kennzeichenstreitsachen
Alle Klagen, durch die ein Anspruch aus § 29 dieses Gesetzes geltend gemacht wird,
gelten als Verfahren in Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Teils 8 des Markengesetzes.
§ 39
Beiziehung eines Patentanwalts
(1) In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die Schutzrechte betreffen, die sich aus
Schutzbezeichnungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder 5 ableiten, können sich die
Beteiligten durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, kann in Verfahren nach Satz 1 auch ein Patentanwalt beigeordnet
werden.
(2) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts nach Absatz 1
entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und
außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
T e i l 7
B u ß g e l d - u n d E i n z i e h u n g s v o r s c h r i f t e n
§ 40
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 5 Absatz 4 Nummer 5, 7 oder 13, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1
Satz 1,
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4,
c) § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Satz 2 Nummer 1, § 14 Satz 2 Nummer
1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2,
d) § 18 Absatz 2 Satz 2 oder § 21 Absatz 3 Nummer 1 oder
e) § 21 Absatz 3 Nummer 2, § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 bis 6 oder § 31 Absatz
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Absatz 5 sich als anerkannte Erzeugervereinigung bezeichnet,
3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 sich als Erzeugervereinigung bezeichnet,
4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1, zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 116a
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom
11. April 2024 eine Mitteilung nicht oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit
macht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1143 in der
Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen
Verkehr
1. als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 20 Absatz 5 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2
oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
3. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2
oder 4, oder entgegen Artikel 68 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 3,
sich eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität aneignet
oder sie nachahmt,
4. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2
oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Behältnis für ein Erzeugnis
verwendet,
5. entgegen Artikel 35 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe als
Recht anerkannt wird,
6. entgegen Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe, eine Abkürzung oder ein Zeichen
verwendet,
7. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein
Erzeugnis oder eine Spirituose vermarktet,
8. als Erzeuger oder Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Bezeichnung nicht richtig vornimmt,
9. als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Artikel 37 Absatz 10 zweiter Halbsatz ein Zeichen
nicht oder nicht vollständig verwendet,
10. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine
Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vor Aufnahme einer dort genannten Tätigkeit
vornimmt,
11. entgegen Artikel 39 Absatz 2 oder Artikel 72 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein
Erzeugnis mit einer dort genannten Angabe oder Produktspezifikation übereinstimmt,
12. entgegen Artikel 39 Absatz 5 Satz 2 der zuständigen Behörde eine Wirtschaftstätigkeit
nicht oder nicht vor Aufnahme dieser zur Kenntnis bringt,
13. entgegen Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 77 Absatz 3 eine dort genannte
Bescheinigung oder Liste anzeigt, verwendet oder zeigt,
14. entgegen Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 eine Angabe, eine Abkürzung oder
ein Zeichen verwendet,
15. entgegen Artikel 70 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ein Erzeugnis vermarktet
oder
16. entgegen Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 eine dort
genannte fakultative Qualitätsangabe verwendet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe, eine
Abkürzung oder ein Zeichen nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 in
der Fassung vom 11. April 2024 verwendet, wenn die Verwendung geeignet ist, den
Verbraucher irrezuführen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 1
1. Buchstabe a, b, c oder e oder
2. Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 7 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des
Absatzes 3 Nummer 2, 3, 4, 6, 7 oder 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 und 5, des Absatzes 3
Nummer 5, 8, 9, 13, 14 und 16, des Absatzes 4 und des Absatzes 5 Nummer 2 mit einer
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz
5 geahndet werden können.
§ 41
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so
können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
T e i l 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 42
Übertragung der Verordnungsermächtigung durch die Landesregierung
Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
ermächtigt werden oder eine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch
eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung auf die Landesregierungen
weiter übertragen wird, können die Landesregierungen die jeweilige Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden sowie im Falle des § 20 Absatz 7 auf
andere Landesbehörden übertragen.
§ 43
Geändertes Unionsrecht; Rechtsverordnungen in besonderen Fällen;
Verordnungsermächtigung
(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (innerstaatliche Vorschrift) genannte
Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder
für nicht mehr anwendbar erklärt, werden Ordnungswidrigkeiten nach § 40, die bis zum
Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend
von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat
geltenden Bestimmungen geahndet.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. den Verweis in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts auf eine
Vorschrift in einem Rechtsakt
a) der Europäischen Union zu ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung
dieser Vorschrift erforderlich ist, oder
b) der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen
Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift
anzupassen,
2. eine innerstaatliche Vorschrift des Agrargeoschutzrechts zu streichen oder in ihrem
Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den
Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar
geworden ist, oder
3. den Wortlaut in einer innerstaatlichen Vorschrift des Agrargeoschutzrechts an eine
Berichtigung des Unionsrechts anzupassen.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz dürfen auch ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
1. ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
2. ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten
begrenzt wird.
(4) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich ist, wird das Bundesministerium
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes die Inhaltsübersicht, die
Einzelvorschriften, deren Untergliederungen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu
versehen und die übrigen Gliederungseinheiten entsprechend anzupassen. Inhaltliche
Änderungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden.
§ 44
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der
Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen
wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine
Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das
Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter
anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen
Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden:
1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2.
Dezember 2021;
2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) § 3 Absatz 1 ist erst ab dem 1. Dezember 2025 anzuwenden. Für Verfahren, die
sich auf vor dem 1. Dezember 2025 beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche
beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der
Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es abweichend von Satz 1 bei der
Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 2 auch auf Verfahren
Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem 1. Dezember 2025 im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts
schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum … [
Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die
beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichthof anhängig sind oder werden, ein, soweit
sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach
Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, beim Markenamt verbleiben.
(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2
Abschnitt 2 beziehen, die vor dem 1. Dezember 2025 beim Markenamt oder bei der
Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses
Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die
einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des
Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten
Rechtsverordnungen in ihrer bis zum … [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren
abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.
(4) § 36 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2025 anzuwenden. Für in § 36
Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem 1. Dezember 2025 begonnen haben,
verbleibt es abweichend von Satz 1 bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 2 auch auf
Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem 1.
Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende
Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt
Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 oder 2 genannte Verfahren beziehen.
(5) Falls bis zum 1. Dezember 2025 keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2
Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis
zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des
Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem 1. Dezember 2025 bei der Bundesanstalt anhängig werden,
von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den
folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:
1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der
Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;
2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der
Weinverordnung;
3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des
Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen
Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-
Verordnung in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der
Weinverordnung in ihrer bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist
im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die
Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im
Weinbereich keine Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die
Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und
Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummern 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des
Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer
bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] jeweils
geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.
(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner bis zum ... [
Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung
bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als
Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2. Für diese Anerkennungssysteme gilt die
Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die
unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch
nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027
anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§22c (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu den §§ 22e bis 22g wird gestrichen.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweiten“ durch die Angabe „fünften“ ersetzt.
3. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
4. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 1a werden gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die
oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder“.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
5. Die §§ 22c und 22e bis 22g werden gestrichen.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22c Absatz 1“ durch die Angabe „Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
7. § 49 Satz 1 Nummer 3a wird gestrichen.
8. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. entgegen § 22b Absatz 2 eine geografische Bezeichnung benutzt,“.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1
Nummer 6a und“ eingefügt.
9. § 56 Absatz 16 und 19 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 374 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „,§143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „und § 144 Absatz 1“ersetzt.
2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§§ 143 bis 144“ durch die Angabe
„§§ 143 und 144“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 67 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird die Angabe „haftet.“ durch die Angabe „haftet,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. Patentanwälte in den in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Agrargeoschutz-
Durchführungsgesetzes genannten Angelegenheiten.“
Artikel 5
Änderung des Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 2
Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz“.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 1a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen, Siegel und
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a Verbot des Gebrauchs“.
c) Die Angabe zu den §§ 99 und 100 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
§ 100 Benutzung“.
d) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411“.
e) Vor der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 129a Geltungsbereich“.
f) Die Angabe zu den §§ 131 und 132 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 131 Unionsphase
§ 132 Antrag auf Änderung der Produktspezifikation, Löschungsverfahren
§ 132a Internationale Registrierung“.
g) Die Angabe zu § 134 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 134 Kontrolle
§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
§ 134b Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten“.
h) Die Angabe zu Teil 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 3
Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf der
Grundlage internationaler Übereinkünfte“.
i) Die Angabe zu den §§ 137, 138 und 139 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Abschnitt 4
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU)
2023/2411
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu den §§ 143a und 144 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke“.
k) Nach der Angabe zu § 145 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren“.
2. Die Überschrift des Teils 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Teil 2
Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und
geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und
Lizenz“.
3. In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft)“ durch die Angabe „Pariser
Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der
Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 (BGBl. 1970 II S. 293, 391), die durch
Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799) geändert worden ist (Pariser
Verbandsübereinkunft),“ ersetzt.
4. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1 a
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen, Kennzeichen,
Siegel und Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen
§ 6a
Verbot des Gebrauchs
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende
Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft
zu benutzen:
1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen
zwischenstaatlichen Organisation.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „mit einer Marke“ durch die Angabe
„mit der Marke“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21)“ gestrichen.
6. In § 14a Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen
Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in der Fassung vom 12. Juni 2013“ ersetzt.
7. § 22 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der
Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag wegen Verfalls
oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt
und gelöscht werden können (§ 51 Absatz 4),“
8. In § 26 Absatz 5 wird die Angabe „des Ablaufs der Widerspruchsfrist“ durch die Angabe
„des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war,“ ersetzt.
9. In § 42 Absatz 3 wird die Angabe „demselben Inhaber gehören“ durch die Angabe
„derselben Person als Inhaber oder Berechtigtem nach Absatz 1 zustehen“ ersetzt.
10. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Inhabers“ die Angabe „oder
Berechtigten“ eingefügt.
11. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder
Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein
Widerspruch mehr möglich, so hat der Antragsteller auf Einrede des
Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an
diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht
werden können.“
12. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „gestellt wurde“ durch die Angabe
„anhängig ist“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb“ durch die Angabe „aus der geografischen
Herkunftsangabe“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder
Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren kein
Widerspruch mehr möglich, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner
nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag
nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können.“
13. In § 62 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 679/2016 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Angabe “Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
14. § 99 wird durch den folgenden § 99 ersetzt:
§ 99„
Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken
(1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
(2) Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke
gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im
geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Insbesondere kann eine solche
Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung
berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden.“
15. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 100„
Benutzung“.
b) Absatz 1 wird gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
16. § 107 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von
Marken nach dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das durch die
vom Madrider Verband in der Sitzung vom 24. September bis 3. Oktober 2007
beschlossene Änderung (BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Protokoll zum
Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Deutschen Patent- und
Markenamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im
Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.“
17. In § 114 Absatz 2 wird die Angabe „Heftes des“ gestrichen.
18. In § 119 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom
16.6.2017, S. 1)“ gestrichen.
19. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2017/1001“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „auch schon“ gestrichen.
20. In § 121 Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 1, § 124 Satz 1 und § 125a Satz 1 wird jeweils
die Angabe „Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2017/1001“ ersetzt.
21. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Die vorstehenden Absätze“ durch die Angabe „Die
Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische
Herkunftsangaben
1. für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich
Lebensmitteln, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und
2. für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2411.
(6) Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben,
für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung
(EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange
über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch
nicht auf andere Weise beendet wurde. Absatz 5 Nummer 2 findet keine
Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht
entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet
wurde.“
22. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Schutz von geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411“.
23. Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt:
„§ 129a
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der
Verordnung (EU) 2023/2411.“
24. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zuständige Behörde für die Prüfung von Anträgen auf Eintragung einer
geografischen Angabe und Entscheidungen in der nationalen Phase im Sinne von
Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 ist das Deutsche Patent- und
Markenamt. Für die Einreichung von Anträgen gilt § 32 Absatz 1 entsprechend.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) „ Bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe
nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2411 holt das Deutsche Patent- und
Markenamt die Stellungnahmen folgender Behörden und Einrichtungen ein:
1. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie sonstiger
zuständiger Bundesministerien,
2. der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder,
3. der zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern,
4. der zuständigen Institutionen und Verbände von Sprachgemeinschaften,
sofern der Antrag eine geografische Angabe in einer Regional- oder
Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen betrifft, sowie
5. sonstiger öffentliche Körperschaften, Verbände und
Wirtschaftsorganisationen des betroffenen Industriebereichs oder Handwerks.
Hierzu kann das Deutsche Patent- und Markenamt diesen Ministerien,
Körperschaften, Verbänden und Organisationen den Antrag übermitteln.
(3a) Die ablehnende Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411 ergeht durch Beschluss.“
c) In Absatz 4 wird Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erfüllt der Antrag die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411
genannten Anforderungen, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt den
Antrag.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung des Ergebnisses des
Einspruchsverfahrens und etwaiger Änderungen am Antrag den Anforderungen
der Verordnung (EU) 2023/2411 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch
Beschluss fest und reicht den Antrag beim Amt der Europäischen Union für
geistiges Eigentum ein.“
bb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Deutsche Patent- und Markenamt macht für jedes
Eintragungsverfahren auf seiner Internetseite Folgendes zugänglich:
1. den als geografische Angabe zu schützenden Namen,
2. das Datum des Antragseingangs,
3. die nach der Verordnung (EU) 2023/2411 zu veröffentlichenden Anträge,
Beschlüsse und Änderungen,
4. die Einspruchsfrist,
5. das Datum einer Übermittlung des Antrags an das Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum sowie die Nummer, unter der die geografische
Angabe im Unionsregister veröffentlicht werden soll,
6. das Datum einer Unterrichtung des Amts der Europäischen Union für
Geistiges Eigentum über die Anfechtung einer Entscheidung nach Absatz 5 und
über die Rechtskraft der Erklärung der Ungültigkeit einer solchen
Entscheidung und
7. Termine öffentlicher Verhandlungen nach § 67 Absatz 2.“
f) Absatz 7 wird gestrichen.
25. Die §§ 131 bis 135 werden durch die folgenden §§ 131 bis 135 ersetzt:
§ 131„
Unionsphase
(1) Fordert das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum zusätzliche
Informationen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411, kann das
Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller auffordern, entsprechende
Informationen zu übermitteln. Das Deutsche Patent- und Markenamt leitet diese
unverzüglich an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum weiter.
(2) Auf Ersuchen nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2411
fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Vervollständigung oder Berichtigung seines Antrags auf und
übermittelt die Vervollständigung oder Berichtigung unverzüglich an das Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum.
(3) Sofern die Produktspezifikation in der Unionsphase des
Eintragungsverfahrens geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der
Eintragung zugrunde liegende Fassung der Produktspezifikation und macht sie auf
seiner Internetseite zugänglich.
§ 132
Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; Löschungsverfahren
(1) Für Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen im Sinne des
Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130
und 131 entsprechend.
(2) Für Anträge auf Genehmigung von Standardänderungen im Sinne des
Artikels 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411, einschließlich
vorübergehender Standardänderungen nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2023/2411, gelten die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2023/2411 und § 130
entsprechend mit der Maßgabe, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den
Antrag nicht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum einreicht.
(3) Für Anträge auf Löschung der Eintragung einer geschützten geografischen
Angabe nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten die §§ 130
und 131 entsprechend.
(4) In den Verfahren nach dieser Vorschrift gibt das Deutsche Patent- und
Markenamt demjenigen Antragsteller im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2023/2411 Gelegenheit zur Stellungnahme, in dessen Namen die
jeweils betroffene geografische Angabe eingetragen wurde. Beschlüsse stellt das
Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller zu.
§ 132a
Internationale Registrierung
Für Anträge nach Artikel 2 Absatz 2 und für Anträge nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1753 ist das Deutsche Patent- und Markenamt
zuständig.
§ 133
Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen, die das Deutsche Patent- und Markenamt nach den
Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht
und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung
nach § 130 Absatz 5 Satz 1 steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen
den Antrag fristgerecht Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden
Beschluss aufgrund von Änderungen, die ihnen erst mit der Veröffentlichung nach
Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, in ihrem
legitimen Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend
anzuwenden. Personen, denen der Beschluss nicht zugestellt wurde, haben die
Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses
einzulegen.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Beschwerden, die Änderungen
betreffen, die dem Beschwerdeführer erst mit der Veröffentlichung nach Artikel 16
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 bekannt geworden sind, als rechtzeitig
eingelegte Einsprüche behandeln und erneut nach Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2023/2411 und nach § 130 Absatz 5 verfahren. Wird gegen den in dem Verfahren
nach Satz 1 ergehenden Beschluss erneut Beschwerde eingelegt, ist nicht erneut nach
Satz 1 zu verfahren.
§ 134
Kontrolle
(1) Die Kontrolle nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Stellen (Kontrollbehörden).
(2) Soweit es für die Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, können die
Kontrollbehörden bei Betrieben, die mit einer geografischen Angabe bezeichnete
handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in Verkehr bringen oder herstellen oder
innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder
Betriebszeit
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel
betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
2. Stichproben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen,
3. Erzeugnisse erwerben, ohne dass sie sich als Kontrollbehörde zu erkennen geben,
4. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
5. Auskunft verlangen.
Die Befugnisse erstrecken sich auch auf handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse,
die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im
elektronischen Handel, in den Verkehr gebracht werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die
handwerklichen und industriellen Erzeugnisse nach erfolgter Prüfung an die Betriebe
zurückzugeben. Für Stichproben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist im Einzelfall eine
Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, sofern andernfalls eine unbillige
Härte eintreten würde. Im Fall eines Erwerbs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
unterrichtet die Kontrollbehörde den Verkäufer nach Erhalt der Ware hierüber. Sie kann vom
Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten verlangen, sofern
dadurch nicht eine unbillige Härte eintreten würde.
(4) Inhaber und Leiter der Betriebe sind verpflichtet,
1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und
Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten,
2. die zu besichtigenden handwerklichen und industriellen Erzeugnisse selbst oder
durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß
vorgenommen werden kann,
3. selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten,
4. die Entnahme von Stichproben zuzulassen,
5. die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die Prüfung der
Unterlagen zuzulassen und
6. auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
(5) Erfolgt die Kontrolle bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die
Absätze 2, 3 und 4 entsprechend auch für denjenigen, der die handwerklichen oder
industriellen Erzeugnisse für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt,
einführt oder ausführt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Als Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 6, des Artikels 52
Absatz 4 oder des Artikels 54 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 können
die Kontrollbehörden insbesondere
1. die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen
Maßnahmen anordnen,
2. das Inverkehrbringen oder Handeln eines widerrechtlich gekennzeichneten
Erzeugnisses oder Werbematerials, auch vorläufig, verbieten oder beschränken,
3. widerrechtlich gekennzeichnete Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen.
(8) Für Amtshandlungen, die für Kontrollen nach Absatz 1 vorzunehmen sind,
werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die kostenpflichtigen
Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.
§ 134a
Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen
(1) Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten
verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1
erforderlich ist. Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich
personenbezogener Daten erheben
1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2,
2. von Erzeugern,
3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der
Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als
Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-
Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht
entgegensteht, und
4. im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der
Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen.
Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach
Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. Jede öffentliche Stelle kann den
Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene
geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind,
mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln.
(2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.
(3) Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten
1. an die nach Landesrecht zuständige Stellen für die Einleitung und Durchführung
von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4,
2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
a) zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen
ihrer Befugnisse sowie
b) im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411
vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und
3. im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als
Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-
Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in
Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/2411.
Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3
übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils
genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten.
§ 134b
Amtshilfe für Behörden anderer Mitgliedstaaten
(1) Im Rahmen der den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach
Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 zu
leistenden Unterstützung und Kooperation stellen die Kontrollbehörden die erforderlichen
Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere
angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.
(2) Die Kontrollbehörden können an die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies der Durchführung der
Kontrollen im jeweiligen Mitgliedstaat dient und im Rahmen der Unterstützung und
Kooperation gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/2411 erforderlich ist. Die Kontrollbehörden teilen den Behörden der anderen
Mitgliedstaaten im Sinne des Satzes 1 den Zweck der Datenübermittlung und den
vorgesehenen Löschungszeitpunkt mit.
§ 135
Ansprüche wegen Verletzung
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die
gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch
dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen
zu
1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in
das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen
wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt,
2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des
Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen,
4. den Industrie- und Handelskammern.
§ 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. Die berechtigte Erzeugervereinigung nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist,
kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren
Namen geltend machen.
(3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.“
26. Die Überschrift des Teils 7 Abschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 3
Schutz von geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte“.
27. § 137 wird durch den folgenden § 137 ersetzt:
§ 137„
Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung
Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und
industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im
Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus
besitzen, entsprechend anzuwenden. Soweit nach der jeweils zu Grunde liegenden
internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz
der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU)
2023/2411 entsprechend anzuwenden.“
28. Vor § 138 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen“.
29. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 138„
Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der
Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
genauen Verfahrensmodalitäten des Antrags-, des Einspruchs-, des Änderungs- und
des Löschungsverfahrens einschließlich der Behandlung von Anträgen auf
internationale Registrierung und des Tragens der damit verbundenen Gebühren
(§§ 130 bis 132a) festzulegen.“
30. § 139 wird durch den folgenden § 139 ersetzt:
§ 139„
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln:
1. geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das
Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer
Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission
ergibt,
2. geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte
geschützt sind.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über
1. die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse,
2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des
Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen
Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr
erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden,
wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften
befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Durchführung der nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/2411 erforderlichen Überprüfung nach Maßgabe des Artikels 52 der
Verordnung (EU) 2023/2411 anstelle des Artikels 51 der Verordnung
(EU) 2023/2411 vorzusehen,
2. nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen
und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften
eingebunden werden, und
3. die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere
Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU)
2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser
Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln.
Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Sie teilen dem Deutschen Patent- und
Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1
und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit.“
31. § 143a wird zu § 144 und in Absatz 1 Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Unionsmarkenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001 in der Fassung
vom 11. April 2024“ ersetzt.
32. Der bisherige § 144 wird gestrichen.
33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt:
§ 145„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 6a ein Zeichen benutzt,
2. entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine
geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
benutzt,
3. entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine
geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
4. entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine
geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen
Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten
oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die
Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht
zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine
Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung
aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr
1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40
Absatz 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis
verwendet,
2. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 40
Absatz 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet
oder ihn nachahmt oder
3. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 40
Absatz 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt
für Justiz.
§ 145a
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im
Bußgeldverfahren
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass
die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies
nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.“
34. In § 146 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die
Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl.
L 181 vom 29.6.2013, S. 15), in ihrer jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
35. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder nach Rechtsvorschriften der
Europäischen Union“ durch die Angabe „, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft“ ersetzt.
36. § 158 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ Wurden die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über
eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf Eintragung
gleichsteht.“
37. § 160 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte
Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union
aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und
Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, die bis zum Zeitpunkt der
Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von § 2
Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen
geahndet.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Solingenverordnung
Die Solingenverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3833) wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das
Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag
anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 7
Änderung der Markenverordnung
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „(§ 130 Abs. 4 des
Markengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor
dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes“ durch die Angabe
„§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes“ durch die
Angabe „§ 130 Absatz 4 des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Teils 6 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 2
Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.
5. In § 50 Absatz 1 wird die Angabe „§ 131 des Markengesetzes“ durch die Angabe
„§ 131 des Markengesetzes in der vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
6. § 57a wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Glashütteverordnung
Die Glashütteverordnung vom 22. Februar 2022 (BGBl. I S. 218) wird wie folgt
geändert:
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen
Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das
Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag
anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Artikel 9
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „in § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 sowie § 138 Abs. 1 des
Markengesetzes“ durch die Angabe „in § 65 Absatz 1 Nummer 2 bis 13 des Markengesetzes
sowie in § 138 Absatz 1 des Markengesetzes in der vor dem …[einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 15 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und
Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
„§ 2a
Elektronische Kommunikation über das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum
In Verfahren nach dem Markengesetz, die den Schutz geografischer Angaben für
handwerkliche und industrielle Erzeugnisse betreffen, können elektronische Dokumente
über das Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum beim Deutschen
Patent- und Markenamt signaturfrei eingereicht werden. Die weiteren Anforderungen dieser
Verordnung an die Form der Einreichung finden für die elektronische Kommunikation über
dieses Portal keine Anwendung.“
Artikel 11
Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 336 200 wird gestrichen.
2. In Nummer 336 250 wird in der Spalte Gebührentatbestand die Angabe „Spezifikation
(§ 132 Abs. 1 MarkenG)“ durch die Angabe „Produktspezifika
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) (Gesetzentwurf)