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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen

dip / drucksache 22.05.2026 · WP 21 · 305/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 305/26 22.05.26 BRFuss Wi - U - Wo Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 80. Sitzung am 21. Mai 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/6051 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen – Drucksache 21/5141 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 12.06.26 Erster Durchgang: Drs. 45/26 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Artikel 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“. b) Nach der Angabe zu Artikel 8 wird die folgende Angabe eingefügt: „Artikel 9 Inkrafttreten“. 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Buchstaben b und c werden durch die folgenden Buchstaben b und c ersetzt: b) „ für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder c) geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;“. bb) Buchstabe d wird gestrichen. b) § 13 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Sie sind darüber hinaus befugt, anzuordnen, dass ein Produkt von einer in Absatz 5 genannten Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird.“ bb) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die zuständigen Behörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen: 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen, 2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.“ c) § 14 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt: (2) „ Bei der für das Notifizierungsverfahren zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als notifizierte Stelle für bestimmte Ökodesign-Produkte gestellt werden. Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde hat dem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, nach, wird vermutet, dass er die Anforderungen an die notifizierte Stelle erfüllt. (3) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde meldet der beauftragten Stelle die Anerkennung der notifizierten Stelle nach Absatz 2. Die beauftragte Stelle macht die Anerkennung sodann im Bundesanzeiger bekannt. (4) Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde nach Absatz 2 überwacht die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die für das Notifizierungsverfahren zuständige Behörde und deren Beauftragte sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen in Konformitätsbewertungsverfahren zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (5) Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz 2 zuständige Behörde zu unterrichten.“ 3. In Artikel 7 wird in § 15 die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“ ersetzt. 4. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: ‚Artikel 8 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 71 Absatz 8 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2026“ durch die Angabe „31. Oktober 2026“ ersetzt.‘ 5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 9 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „August“ durch die Angabe „November“ ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 § 3, 2. Artikel 7 und 3. Artikel 8. (3) Artikel 6 Nummer 1 §§ 1 und 2 Absatz 5 sowie Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 § 2 Absatz 1 bis 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“ Drucksache 305/26 - 4 -

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