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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 386/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten [Bundesrat Drucksache 386/25 15.08.25 Wo - U - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024). Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 im Bauproduktengesetz zu treffen. Zudem müssen Regelungen im Bauproduktengesetz, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen, teilweise aufgehoben oder angepasst werden. Ferner sind Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen. B. Lösung Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur neuen Verordnung (EU) 2024/3110 und die Aktualisierung der bereits bestehenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dies sind im Wesentlichen Zuständigkeitsbestimmungen, ergänzende Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes werden vier Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im Bauproduktengesetz zu finden waren und soweit sie sich noch auf weiterhin anwendbare Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten Abschnitt sind allgemeine Vorschriften enthalten, die für beide Verordnungen gelten. Im vierten Abschnitt finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften. C. Alternativen Keine. Fristablauf: 26.09.25 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. F. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen. Bundesrat Drucksache 386/25 15.08.25 Wo - U - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bauproduktengesetzes Das Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktengesetz – BauPG)“. 2. Die §§ 1 und 2 werden gestrichen. 3. Vor § 3 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 1 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ 4. Der bisherige § 3 wird zu § 1 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EU-Bauproduktenverordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“ d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.“ 5. Der bisherige § 4 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 2 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ b) Die Angabe „EU-Bauproduktenverordnung“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt. 6. Nach § 2 wird der folgende Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/3110 § 3 Benennende Behörde (1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. (2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1 benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. § 4 Technische Bewertungsstelle (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgeführten Produktfamilien. (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit. (3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110. § 5 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110 (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 vor. (2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist. (3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. § 6 Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110 Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.“ 7. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften § 7 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden (1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet, seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. (3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat. (4) Mit Zustimmung der nach Absatz 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes durchgeführt werden. (5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat. (6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.“ 8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Sprache (1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen sind in deutscher Sprache auszuhändigen. (2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4 sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.“ 9. Der bisherige § 7 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Verordnungsermächtigungen (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem Zusammenhang stehen, getroffen werden. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: 1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie 2. die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.“ 10. Nach § 9 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 4 Bußgeld- und Strafvorschriften“ 11. Der bisherige § 8 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 30. Mai 2024“ ersetzt. bb) In Nummer 1 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. dd) In Nummer 16 wird die Angabe „beeinträchtigen“ durch die Angabe „beeinträchtigen oder“ ersetzt. ee) In Nummer 17 wird die Angabe „vornimmt oder“ durch die Angabe „vornimmt.“ ersetzt. ff) Nummer 18 wird gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt, 2. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt, 3. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 4. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 6. als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt ist, 7. entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder Seriennummer trägt, 8. entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder Sicherheitsinformation beigefügt ist, 9. entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel 25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 12. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder seine Leistung nachgewiesen wurde, 13. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat, 14. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist, 15. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine dort genannte Erklärung verfügbar ist, 16. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6 erfüllt, 17. entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen, 18. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt, 19. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt, 20. entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produkts macht, 21. entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 22. entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird, 23. entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist, 24. entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt unterstützt, 25. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder 26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ 12. Der bisherige § 9 wird zu § 11 und die Angabe „§ 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b“ wird durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3 Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Bauprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, wenn a) die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/3110 erfasst sind oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 entsprechen und b) die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und c) die erklärten Leistungen alle wesentlichen dem Gewässerschutz dienenden Merkmale einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einer harmonisierten technischen Spezifikation im Sinne der Verordnung (EU) 2024/3110 oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 umfassen,“ Artikel 3 Änderung des Gebäudeenergiegesetzes Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet, b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten oder“ Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) 2. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die durch die Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) aufgehoben wird. 3. Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ausgangslage und Zielsetzung 1. Ausgangslage Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verordnung (EU) 2024/3110 trat am 7. Januar 2024 in Kraft und mit ihr einige Artikel für Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission (unter anderem zur Erstellung eines Arbeitsplans für die Überarbeitung harmonisierter europäischer Normen und zur Entwicklung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte). Die restlichen Artikel der Verordnung gelten ab dem 8. Januar 2026, Artikel 92 der Verordnung (Sanktionen) ab dem 8. Januar 2027. Die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, mit Ausnahme einiger Artikel (unter anderem zu Leistungserklärung und CE- Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, harmonisierten technischen Spezifikationen und Notifizierungen). Die endgültige Aufhebung der gesamten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgt mit Wirkung vom 8. Januar 2040. Aufgrund der dargestellten – teilweisen – parallelen Geltung der beiden Verordnungen über 15 Jahre ist es erforderlich, im Bauproduktengesetz Regelungen zur Umsetzung beider Verordnungen aufzunehmen. Hierbei sind Vorschriften neu aufzunehmen, die sich auf die neue Verordnung (EU) 2024/3110 beziehen sowie Vorschriften aufzuheben, die sich auf aufgehobene Artikel der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen. Darüber hinaus sind Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen, um auch hier den Regelungen der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 Rechnung zu tragen. 2. Zielsetzung Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur neuen Verordnung (EU) 2024/3110 und die Anpassungen der bereits bestehenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes werden vier Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im Bauproduktengesetz bisher zu finden waren und soweit sie sich noch auf weiterhin anwendbare Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt enthält die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten Abschnitt sind allgemeine Vorschriften enthalten, die jeweils für beide Verordnungen gelten. Im vierten Abschnitt finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften. Für die Zuständigkeitsbestimmungen nach der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 werden bewährte Regelungen in der Sache beibehalten. So werden die Aufgaben der Technischen Bewertungsstelle nach Artikel 39 und die der notifizierenden Behörde nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/3110 weiterhin dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen, dem diese Aufgaben bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugewiesen wurden. Die Aufgabe der benennenden Behörde für Technische Bewertungsstellen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/3110 wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wahrgenommen. Damit liegen Benennung, Überwachung und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen künftig beim Ministerium. Bisher wurde die Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle durch den Verwaltungsrat des DIBt wahrgenommen. Die Bewertung und Überwachung der von den Herstellern einzuschaltenden unabhängigen Drittstellen soll auch weiterhin durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erfolgen, die eigens für die Aufgabe eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes). Die Konkretisierung der örtlichen Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder in ordnungsrechtlichen Verfahren schafft eine sektorspezifisch einheitliche Regelung für harmonisierte Bauprodukte im Bundesrecht. Ergänzende Verfahrensbestimmungen betreffen die Verwendung der deutschen Sprache für die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie für andere vom Hersteller bereitzustellende Dokumente. Abschließend werden die notwendigen Bußgeld- und Straftatbestände geregelt. Die Artikel 2 und 3 enthalten Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2024/3110. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. II. Wesentliche Regelungen im Überblick 1. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen als benennende Behörde Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 bestimmen Mitgliedsstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, eine einzige benennende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Die benennende Behörde überwacht die Tätigkeiten und Kompetenz der in ihrem Mitgliedstaat benannten Technischen Bewertungsstellen und bewertet sie im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungen des Kapitals V der Verordnung (EU) 2024/3110. Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen soll die Aufgabe der benennenden Behörde übertragen werden, da hier aufgrund der für die genannte Verordnung bestehenden Federführung innerhalb der Bundesregierung eine besondere Sachnähe besteht. Zudem wurde die Benennung der Technischen Bewertungsstelle auch bisher durch das zuständige Bundesministerium vorgenommen. Die dem Verwaltungsrat des DIBt unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugewiesene Aufgabe der Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle ist nach den Regelungen der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht mehr möglich. Diese Aufgabe wird gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 der benennenden Behörde zuteil. Der Verwaltungsrat als Überwachungsgremium des DIBt erfüllt nicht die Anforderungen des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, als benennende Behörde bestimmt zu werden. 2. Das DIBt als Technische Bewertungsstelle Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 können die Mitgliedstaaten durch ihre benennenden Behörden insbesondere für eine oder mehrere in Anhang VII aufgeführte Produktfamilien Technische Bewertungsstellen benennen. In Deutschland soll dem DIBt auch weiterhin die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle übertragen werden. Damit entspricht die neue Regelung in Artilel 1 § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes der bisherigen Regelung aus § 1 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes. a) Die Europäische Technische Bewertung Die Verordnung (EU) 2024/3110 sieht – wie auch schon die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter technischer Prüfverfahren vor. Diese Prüfverfahren sind in harmonisierten europäischen Normen oder, sofern es eine passende Norm (noch) nicht gibt und ein Hersteller bei einer Technischen Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung seines Produkts beantragt, in Europäischen Technischen Bewertungsdokumenten niedergelegt. b) Das DIBt Das DIBt soll auch weiterhin als Technische Bewertungsstelle für alle der Verordnung (EU) 2024/3110 unterfallenden Bauprodukte tätig werden. Das Institut ist eine nach Berliner Landesrecht gegründete, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und beruht auf dem von Bund und Ländern geschlossenen Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des DIBt-Abkommens dient das Institut der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Rechts- und Fachaufsicht obliegen dem Land Berlin; ein von Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern gebildeter Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts, überwacht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des DIBt und ist die oberste Dienstbehörde für die im Institut tätigen Beamtinnen und Beamten. Das DIBt erfüllt insbesondere die an Technische Bewertungsstellen gemäß Artikel 40 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2024/3110 gestellten Anforderungen, die bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt werden. c) Die Mitwirkung des DIBt in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen Zur Aufgabe der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Mitwirkung in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen. Das Gremium erarbeitet Europäische Bewertungsdokumente, die für die anschließende Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen durch die Technischen Bewertungsstellen verbindlich sind. Das Gesetz sieht hier entsprechend dem bisherigen § 1 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes vor, dass das DIBt auch hier weiterhin im Wege der Organleihe für das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen tätig wird (vgl. Gesetzesbegründung zum Bauproduktengesetz vom 5. November 1991, Bundestagsdrucksache 12/1462, S. 18 und 24). 3. Das DIBt als notifizierende Behörde; Akkreditierungspflicht für notifizierte Stellen Die in der Verordnung (EU) 2024/3110 vorgesehenen Bewertungs- und Überprüfungssysteme für Bauprodukte sehen zum Teil die Verpflichtung der Hersteller vor, die notwendigen technischen Produktprüfungen durch von ihnen unabhängige Drittstellen („notifizierte Stellen“) durchführen zu lassen. Diese Stellen sind gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 von einer vom Mitgliedsstaat zu benennenden Behörde („notifizierende Behörde“) gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dies entspricht den gleichlautenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Für die Notifizierung haben die Drittstellen der notifizierenden Behörde nachzuweisen, dass sie die nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/3110 an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Dabei stellt die Verordnung (EU) 2024/3110 den Mitgliedstaaten in Artikel 43 Absatz 2 frei vorzuschreiben, dass die Bewertung und Überwachung durch die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle durchgeführt werden. Soll eine Drittstelle ohne Akkreditierung notifiziert werden, gelten dagegen höhere verfahrensmäßige Anforderungen. Das Gesetz sieht auch weiterhin das DIBt als notifizierende Behörde vor. Das DIBt erfüllt die an notifizierende Behörden in Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/3110 gestellten Anforderungen. Die Aufgabe fällt in die Verwaltungskompetenz der Länder, die sie als eigene Angelegenheit nach den Artikeln 83 und 84 GG ausführen. Die Bewertung und Überwachung soll weiterhin durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erfolgen, die eigens für die Aufgabe - die sie bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wahrnimmt - eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes). 4. Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden Das Gesetz enthält eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder in ordnungsrechtlichen Verfahren (Marktüberwachungsverfahren) und zu deren Zusammenarbeit. Mit Inkrafttreten des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) vom 9. Juni 2021 wurde mit § 4 Absatz 2 eine Regelung im Bundesrecht zu örtlichen Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden für die Überwachung von Produkten, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, geschaffen. Diese Regelung weicht vom in der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte seit Jahren bewährten Kontrollland-Sitzland-Prinzip ab und ist nicht rechtssicher anwendbar. Nach dem Kontrollland-Sitzland-Prinzip ist die Marktüberwachungsbehörde desjenigen Landes örtlich zuständig, in dem der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz hat. Die Anwendung des § 4 Absatz 2 MüG auf den Sektor der Bauprodukte hat in der Verwaltungspraxis zu Unsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in den Ländern geführt. Vor diesem Hintergrund soll das bewährte Kontrollland-Sitzland-Prinzip ausdrücklich im sektorspezifischen Bauproduktengesetz als Grundregel verankert werden. Die vorliegende Regelung übernimmt dieses Prinzip, eröffnet jedoch zugleich Ausnahmen. Diese dienen dazu, den Marktüberwachungsbehörden eine größere Flexibilität zu ermöglichen und so die Effektivität der Marktüberwachung insgesamt zu steigern. 5. Bußgeld- und Straftatbestände Das Gesetz enthält des Weiteren die nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2024/3110 notwendigen Sanktionen, welche durch die Mitgliedstaaten zu erlassenen sind. Die Bußgeld- und Straftatbestimmungen sind insbesondere – wie bereits nach dem bisherigen Bauproduktengesetz – aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteure, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt. 6. Folgeänderungen im sonstigen Bundesrecht Das Gesetz enthält darüber hinaus Folgeänderungen, die im sonstigen Bundesrecht infolge der Verordnung (EU) 2024/3110 notwendig geworden sind. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die neue Verordnung (EU) 2024/3110 regelt – wie auch schon die alte Verordnung (EU) Nr. 305/2011 - die Anforderungen an die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt. Für die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 im Bauproduktengesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen des Artikels 1 dieses Gesetzes der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Mit ihnen werden die national notwendigen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung für Bauprodukte geschaffen. Sie sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt und stellen auch im Sinne von Bauherren und Nutzern von Bauwerken die erforderliche Produktqualität und Produktinformation sicher. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die gesamte deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die Verordnung (EU) 2024/3110 und das neue Bauproduktengesetz stellen damit künftig – wie bereits gegenwärtig die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und das alte Bauproduktengesetz – in Deutschland die zentrale Rechtsgrundlage für die Vermarktung von Bauprodukten dar. Für die erfasste Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten bedingt. Diese sind auch zur Wahrnehmung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundesweite Regelungen wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs im Bundesgebiet zu erwarten. Für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 2) ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG (Wasserhaushalt). Für die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Artikel 3) ergibt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls aus dem Recht der Wirtschaft aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Energiewirtschaft). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Es dient der Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von dem Gesetz nicht berührt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Es dient der Bereitstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3110 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung (EU) 2024/3110 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. Insbesondere ist der Aufwand, der mit der Akkreditierungspflicht für Konformitätsbewertungsstellen einhergeht (§ 2 und § 6 in Artikel 1 des Gesetzes), als höchstens gleich hoch einzuschätzen wie der Aufwand, der mit dem sonst europarechtlich vorgesehenen Verfahren der Bewertung und Überwachung durch die notifizierenden Behörden einhergeht. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit einer Stelle ist zudem mit der einmal erfolgten Akkreditierung kein weiteres behördliches Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Verwaltung, der über den von der Verordnung (EU) 2024/3110 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgelösten Erfüllungsaufwand hinausgeht. Es ordnet lediglich den insoweit ausgelösten Erfüllungsaufwand nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung dem Bund bzw. den Ländern zu. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegende Verordnung (EU) 2024/3110 nicht befristet ist. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da das Gesetz keine Kosten verursacht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bauproduktengesetzes) Artikel 1 enthält im Wege der Neufassung des Bauproduktengesetzes Regelungen zur Durchführung der neuen Verordnung (EU) 2024/3110, die schrittweise die vorherige Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ablösen wird. Dabei wird die Überschrift des Bauproduktengesetzes an dessen geänderte Zweckbestimmung angepasst. Hauptzweck ist nunmehr die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Die Durchführung der vorherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist teilweise weiterhin notwendig, so lange diese Verordnung noch in Teilen angewendet wird und noch nicht vollständig außer Kraft getreten ist. Zum besseren Verständnis der jeweils zu unterscheidenden Regelungen nach Verordnung (EU) 2024/3110 und Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird das Gesetz in mehrere Abschnitte unterteilt, die jeweils für sich die entsprechenden Regelungen zur Durchführung der Verordnung enthalten. Zu Nummer 1 Die Überschrift des Gesetzes wird angepasst um den erweiterten Regelungsinhalt zu beschreiben. Zu Nummer 2 Die entsprechenden Verweise aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind außer Kraft getreten. Die Regelung wird damit gegenstandslos. Eine entsprechende Regelung unter der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 ist § 4 dieses Gesetzes enthalten. Zu Nummer 3 Abschnitt 1 enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die weiterhin Geltung haben. Zu Nummer 4 § 1 ist der bisherige § 3. Es wurden Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Zu Nummer 5 § 2 ist der bisherige § 4. Es wurden Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Zu Nummer 6 Abschnitt 2 enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Zu § 3 Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/3110. Das Gesetz sieht vor, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Aufgaben der benennenden Behörde wahrnimmt. Zu § 4 Absatz 1 Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 können die Mitgliedstaaten durch ihre benennenden Behörden in Ihrem Hoheitsgebiet Technische Bewertungsstellen benennen. Das Gesetz sieht vor, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) diese Aufgabe auch weiterhin für alle der Verordnung (EU) 2024/3110 unterfallenden Bauprodukte wahrnimmt. Die Benennung bezieht sich auch auf neu entstehende oder innovative Produkte, die nicht in bereits bestehende in Anhang VII der Verordnung aufgeführte Produktfamilien fallen. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen. Zu § 4 Absatz 2 Zu den Aufgaben der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 die Mitwirkung in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen. Diese Aufgabe nimmt das DIBt im Auftrag des Bundes, das heißt im Wege der Organleihe, wahr. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen. Zu § 4 Absatz 3 Die folgenden Informationspflichten in Bezug auf Technische Bewertungsstellen werden dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zugeordnet: – Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission über den Namen der Technischen Bewertungsstelle, ihre Anschrift und die Produktfamilien, für die sie zuständig ist (Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110), – Unterrichtung der Kommission über die nationalen Verfahren für die Benennung von Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung der Tätigkeit und Kompetenz der Technischen Bewertungsstellen sowie über diesbezügliche Änderungen (Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110). Zu § 5 Absatz 1 und 2 Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 benennen die Mitgliedstaaten eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und durchzuführen, die für die Bewertung und Notifizierung der Stellen erforderlich sind, die die Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3110 Aufgaben eines unabhängigen Dritten bei den Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen und die für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2024/3110, verantwortlich ist. In Absatz 1 wird die Aufgabe der Notifizierung von Drittstellen dem DIBt übertragen. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen. Begutachtung und Überwachung der Drittstellen erfolgt gemäß Absatz 2 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Aufgabe von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH wahrgenommen. Zu § 5 Absatz 3 Die Vorschrift ordnet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Aufgabe zu, die Kommission über das Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, Aufgaben eines unabhängigen Dritten auszuführen, und zur Überwachung notifizierter Stellen zu unterrichten sowie über diesbezügliche Änderungen. Zu § 6 Die Vorschrift verpflichtet zur Vorlage der von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH erhaltenen Akkreditierungsurkunde bei der Beantragung der Notifizierung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Zu Nummer 7 Abschnitt 3 enthält allgemeine Vorschriften die für beide Verordnungen gelten. Zu § 7 Absatz 1 Die sachlichen Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im harmonisierten Bauproduktesektor – einschließlich der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Länder sowie der Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde – ergeben sich weiterhin aus den jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungen des von der Bauministerkonferenz beschlossenen und zuletzt am 16. August 2021 geänderten Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes (M- MÜVDG). Absatz 1 hat insoweit deklaratorischen Charakter. Die nun vorgesehenen Regelungen im Bauproduktengesetz sollen demgegenüber ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für die ordnungsrechtliche Verfahren (Marktüberwachungsverfahren) regeln. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 normiert das sogenannte Kontrollland-Sitzland-Prinzip als Grundregel für die örtliche Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden im harmonisierten Bauproduktesektor. Dieses Prinzip hat sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren in der behördlichen Vollzugspraxis als effektiv, rechtssicher und praktikabel erwiesen. Die Feststellung des Unternehmenssitzes ist in der Regel eindeutig möglich und ermöglicht eine klare Zuordnung der zuständigen Behörde. Insbesondere Hersteller haben damit einen einzigen örtlich zuständigen Ansprechpartner. Zur Klarstellung sowie zur Vereinfachung und besseren Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung soll mit Satz 2 die Grundregel des Sitzlandprinzips – abweichend von § 4 Absatz 2 MüG – unabhängig von der Vertriebsform des betroffenen Bauprodukts gelten. Die dargelegten Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Effizienz einer an den Unternehmenssitz anknüpfenden örtlichen Zuständigkeitsregelung gelten gleichermaßen für sämtliche Vertriebsformen. Eine Differenzierung nach der Art des Vertriebs würde die Marktüberwachungspraxis unnötig verkomplizieren, ohne dass damit ein praktischer Mehrwert verbunden wäre. Zu § 7 Absatz 3 Im Falle einer Anzeige wegen einer möglichen Nichtkonformität eines Bauprodukts oder des Verhaltens eines Wirtschaftsteilnehmers, die in den Rahmen der Marktüberwachung nach Absatz 1 fällt, soll auch im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung das Kontrollland- Sitzland-Prinzip als Regel der örtlichen Zuständigkeit gelten. Die Marktüberwachungsbehörde des Sitzlandes kann in der Regel am effektivsten auf die Ursache der Anzeige zugreifen und Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität ergreifen. Dies entspricht der bisherigen bewährten Verwaltungspraxis. Die Verordnung (EU) 2024/3110 verpflichtet nicht nur dazu, dass die in ihren Anwendungsbereich fallenden Bauprodukte den darin festgelegten harmonisierten Vorschriften für das Inverkehrbringen entsprechen. Vielmehr sind auch die Wirtschaftsteilnehmer selbst gehalten, die ihnen durch die Verordnung auferlegten Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Für den Fall eines nicht konformen Verhaltens eines Wirtschaftsteilnehmers gewährleistet das Sitzlandprinzip eine klare und praktikable Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach dem Sitz des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers. Diese Regelung trägt zur Rechtssicherheit und zur effizienten Durchsetzung der Marktüberwachungsvorschriften bei. Die Marktüberwachungsbehörden verstehen sich auch als Partner für Hersteller, um die umfangreichen Vorgaben aus europäischen Rechtsvorschriften rechtskonform umzusetzen. Zu § 7 Absatz 4 Absatz 4 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, mit Zustimmung des Sitzlandes von der im Absatz 2 festgelegten Grundregel abzuweichen. Hintergrund ist der Wunsch einzelner Länder, die – mangels ansässiger Wirtschaftsteilnehmer – ansonsten keine originäre Zuständigkeit im Rahmen der Marktüberwachung hätten, dennoch in konkrete Verfahren (Marktüberwachungsverfahren) eingebunden werden zu können. Dies trägt nicht nur zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Aufgaben bei, sondern ermöglicht es insbesondere den betroffenen Ländern, fachliche Expertise aufzubauen und in die Marktüberwachung aktiv eingebunden zu bleiben. Zudem kann es im Einzelfall angezeigt sein, dass ein Land mit einer hohen Zahl ansässiger Wirtschaftsteilnehmer seine primäre Zuständigkeit im Einvernehmen an eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes überträgt – etwa zur Abfederung von Arbeitsspitzen oder zur Entlastung der eigenen Kapazitäten. Gleiches gilt für Fallkonstellationen, in denen eine Marktüberwachungsbehörde eines Landes bereits vertiefte Kenntnisse über ein bestimmtes Bauprodukt oder einen konkreten Sachverhalt erlangt hat. In solchen Fällen kann die Übertragung der Zuständigkeit auf diese bereits mit dem Fall vertraute Behörde ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. Die örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde muss dem zustimmen. Zu § 7 Absatz 5 Die zunehmende Digitalisierung des Warenvertriebs hat in den letzten Jahren zur Herausbildung neuer Akteure geführt – insbesondere der Betreiber von Online- Marktplätzen. Diese Plattformen haben ihren Sitz häufig nur in einigen Ländern. Auch wenn der Vertrieb harmonisierter Bauprodukte weiterhin überwiegend durch lokal ansässige Wirtschaftsteilnehmer über etablierte Vertriebswege erfolgt, wurde von mehreren Ländern die Befürchtung geäußert, dass die Sitzländer dieser großen Plattformbetreiber künftig überproportional mit Marktüberwachungsaufgaben belastet werden könnten. Zur Berücksichtigung dieser praktischen Erwägungen wird für den besonderen Fall eines Online-Marktplatzes im Sinne von Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110 eine Ausnahme vom Sitzlandprinzip vorgesehen. In diesen Fällen soll jede Marktüberwachungsbehörde zuständig sein, in deren Hoheitsgebiet das betreffende Bauprodukt über die jeweilige Plattform bestellt und geliefert werden kann. Dies gewährleistet eine zusätzliche Flexibilität der Marktüberwachungstätigkeit. Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten gilt bei einer Mehrfachzuständigkeit der Grundsatz, dass die Marktüberwachungsbehörde, die sich als erste mit der Angelegenheit befasst hat, die Zuständigkeit übernimmt. Zu § 7 Absatz 6 Für den Fall, dass kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer ermittelt werden kann oder dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz im europäischen oder außereuropäischen Ausland hat, ist eine Abweichung von der Grundregel des Sitzlandprinzips erforderlich. In solchen Konstellationen würde die Anknüpfung an den Unternehmenssitz ins Leere laufen, da im Inland kein Sitz festgestellt werden kann. Um dennoch eine wirksame Marktüberwachung zu gewährleisten, sieht Absatz 6 vor, dass in diesen Fällen die örtliche Zuständigkeit derjenigen Marktüberwachungsbehörde zugewiesen wird, die sich als erste mit der Angelegenheit befasst hat. Diese Regelung dient der Vermeidung von Zuständigkeitslücken in Fällen grenzüberschreitender oder anonymer Vertriebsstrukturen. Sie sichert zugleich eine klare und handlungsfähige Zuständigkeit im Sinne einer effektiven Marktüberwachung. Zu Nummer 8 § 8 ist der bisherige § 6. Es wurden Ergänzungen und Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Für folgende Dokumente hat der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) 2024/3110 die zu verwendende Sprache festzulegen: – Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110) – Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Hersteller: Artikel 22 Absatz 6; Einführer: Artikel 24 Absatz 3 Satz 1; Händler: Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c) Das Gesetz sieht die Verwendung der deutschen Sprache für diese Dokumente vor. Zu Nummer 9 § 9 ist der bisherige § 7. Es wurden Ergänzungen und Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Die nunmehr in § 9 enthaltene Ermächtigungsgrundlage nach der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union mit Bezug auf Bauprodukte bleibt auch für die neue Verordnung (EU) 2024/3110 erhalten. Auf einer Vorgängerregelung beruhte der Erlass der Heizkesselverordnung, die die Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG) umsetzt. Zu Nummer 10 Abschnitt 4 enthält Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße gegen die jeweiligen Verordnungen. Zu Nummer 11 und Nummer 12 § 10 ist der bisherige § 8 und § 11 ist der bisherige § 9. Es wurden Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2024/3110 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die in Fällen von Nichtkonformität mit der Verordnung (EU) 2024/3110 zu verhängen sind, und treffen alle für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die §§ 10 und 11 enthalten die zur Durchführung von Artikel 92 der Verordnung (EU) 2024/3110 notwendigen Sanktionen. § 10 Absatz 2 bezieht sich dabei auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 10 Absatz 3 auf die Verordnung (EU) 2024/3110. Die Bußgeld- und Straftatbestimmungen sind insbesondere – wie bereits nach dem vorherigen Bauproduktengesetz – aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteuren, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt. Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Die Änderungen sind redaktionell bedingt. Zu Artikel 3 (Änderung des Gebäudeenergiegesetzes) Die Änderungen sind redaktionell bedingt. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Dieser Artikel enthält die Regelung zum Inkrafttreten. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Drucksache 386/25- 21 -]

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