Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
[Bundesrat Drucksache 386/25
15.08.25
Wo - U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung
(EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die
Vermarktung von Bauprodukten
A. Problem und Ziel
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024).
Zur Anpassung des Bundesrechts ist es erforderlich, Regelungen zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2024/3110 im Bauproduktengesetz zu treffen. Zudem müssen
Regelungen im Bauproduktengesetz, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen,
teilweise aufgehoben oder angepasst werden. Ferner sind Folgeänderungen im übrigen
Bundesrecht vorzunehmen.
B. Lösung
Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur neuen
Verordnung (EU) 2024/3110 und die Aktualisierung der bereits bestehenden
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Dies sind im Wesentlichen
Zuständigkeitsbestimmungen, ergänzende Verfahrensbestimmungen sowie Bußgeld- und
Strafvorschriften.
Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes werden vier
Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im Bauproduktengesetz zu finden waren und soweit
sie sich noch auf weiterhin anwendbare Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt
enthält die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten
Abschnitt sind allgemeine Vorschriften enthalten, die für beide Verordnungen gelten. Im
vierten Abschnitt finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 26.09.25
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für
Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen.
Bundesrat Drucksache 386/25
15.08.25
Wo - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung
(EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die
Vermarktung von Bauprodukten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und
weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von
Bauprodukten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von
Bauprodukten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauproduktengesetzes
Das Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011
und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
die Vermarktung von Bauprodukten
(Bauproduktengesetz – BauPG)“.
2. Die §§ 1 und 2 werden gestrichen.
3. Vor § 3 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 1
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011“
4. Der bisherige § 3 wird zu § 1 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1
Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EU-Bauproduktenverordnung“
durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011.“
5. Der bisherige § 4 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2
Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“
b) Die Angabe „EU-Bauproduktenverordnung“ wird durch die Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 305/2011“ ersetzt.
6. Nach § 2 wird der folgende Abschnitt 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/3110
§ 3
Benennende Behörde
(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist
benennende Behörde im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/3110.
(2) Die Behörde nach Absatz 1 überwacht und bewertet die nach § 2 Absatz 1
benannte Technische Bewertungsstelle im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/3110.
§ 4
Technische Bewertungsstelle
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Technische Bewertungsstelle im
Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110,
insbesondere für die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/3110 aufgeführten
Produktfamilien.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im Auftrag des Bundesministeriums
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in der Organisation Technischer
Bewertungsstellen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/3110 mit.
(3) Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
obliegen die Mitteilung nach Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2024/3110 und die Unterrichtung nach Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/3110.
§ 5
Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/3110
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne des
Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110. Es nimmt die Notifizierungen
nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 vor.
(2) Bewertung und Überwachung nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2024/3110 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale
Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008. Für die nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110
erforderliche Aufsicht gilt § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/3110.
§ 6
Antrag auf Notifizierung nach der Verordnung (EU) 2024/3110
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/3110 ist als Akkreditierungsurkunde im Sinne des Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/3110 die Akkreditierungsurkunde der Deutschen
Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.“
7. Nach § 6 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
§ 7
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
(1) Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 und der Verordnung (EU) 2024/3110 richtet sich nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig für die Durchführung eines Marktüberwachungsverfahrens
ist die Marktüberwachungsbehörde des Landes, in dessen Bezirk der
Wirtschaftsteilnehmer, gegen den sich das Marktüberwachungsverfahren richtet,
seinen Sitz hat. Dies gilt unabhängig von der Vertriebsform, über die das Produkt auf
dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Für die Bearbeitung von Beschwerden über Nichtkonformitäten ist die
Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk der
Wirtschaftsteilnehmer, der die Nichtkonformität zu verantworten hat oder das
angezeigte Produkt auf dem Markt bereitstellt, seinen Sitz hat.
(4) Mit Zustimmung der nach Absatz 2 oder 3 örtlich zuständigen Behörde kann
das Marktüberwachungsverfahren auch von einer Marktüberwachungsbehörde eines
anderen Landes durchgeführt werden.
(5) Richtet sich ein Marktüberwachungsverfahren gegen einen Online-Marktplatz
gemäß Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110, so ist die
Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das betreffende
Produkt bestellt und geliefert werden kann. Sind mehrere Behörden zuständig, so führt
die Marktüberwachungsbehörde des Landes das Marktüberwachungsverfahren durch,
die sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
(6) Ist kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer feststellbar oder befindet sich
dessen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die
Marktüberwachungsbehörde des Landes zuständig, die sich zuerst mit der
Angelegenheit befasst hat.“
8. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Sprache
(1) Die für die Leistungserklärung nach Artikel 7 Absatz 4, die
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13
Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung
vom 30. Mai 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz
1, Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr.
305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 genannten Unterlagen und Informationen
sind in deutscher Sprache auszuhändigen.
(2) Die für die Leistungs- und Konformitätserklärung nach Artikel 16 Absatz 4
sowie für die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und
Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27.
November 2024 zu verwendende Sprache ist Deutsch.“
9. Der bisherige § 7 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder Durchführung solcher
Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen über das Inverkehrbringen von
Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
erlassen, durch die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen
Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in
der Fassung vom 30. Mai 2024 oder die Verordnung (EU) 2024/3110 in der Fassung
vom 27. November 2024 fallen. Dabei können insbesondere Prüfungen,
Überwachungen, Bescheinigungen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und
Mitteilungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere als die nach der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Fassung vom 30. Mai 2024 oder der Verordnung
(EU) 2024/3110 in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen
Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können
sonstige Regelungen, die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in engem
Zusammenhang stehen, getroffen werden.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch die Anerkennung von
Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen können Gebühren
und Auslagen erhoben werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:
1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen sowie
2. die kostenpflichtigen Tatbestände der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung
sowie die Gebührensätze der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen.“
10. Nach § 9 wird die folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4
Bußgeld- und Strafvorschriften“
11. Der bisherige § 8 wird zu § 10 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1
oder 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)“ durch die Angabe „in
der Fassung vom 30. Mai 2024“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 6 Satz 1“ durch die Angabe „§
8 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
dd) In Nummer 16 wird die Angabe „beeinträchtigen“ durch die Angabe
„beeinträchtigen oder“ ersetzt.
ee) In Nummer 17 wird die Angabe „vornimmt oder“ durch die Angabe „vornimmt.“
ersetzt.
ff) Nummer 18 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/3110 in
der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in
Verbindung mit § 8 Absatz 2, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung
stellt,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 einen Wirtschaftsteilnehmer oder
einen Akteur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nennt,
3. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 eine Unterlage oder Information nicht oder
nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
4. entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2 eine Dokumentation oder Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 die
CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
6. als Hersteller entgegen Artikel 22 Absatz 4 Satz 3 nicht sicherstellt, dass das
Produkt der erklärten Leistung entspricht oder die Konformität sichergestellt
ist,
7. entgegen Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Produkt
einen dort genannten Identifizierungscode oder eine Chargen- oder
Seriennummer trägt,
8. entgegen Artikel 22 Absatz 6 oder Artikel 24 Absatz 3 Satz 1, jeweils in
Verbindung mit § 8 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt eine dort
genannte Produktinformation, Gebrauchsanweisung oder
Sicherheitsinformation beigefügt ist,
9. entgegen Artikel 22 Absatz 11 Satz 1 oder Artikel 24 Absatz 8 Satz 1 eine
Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ergreift,
10. entgegen Artikel 22 Absatz 12 Satz 1, Artikel 24 Absatz 8 Satz 2 oder Artikel
25 Absatz 6 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b eine Information oder
Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
aushändigt,
12. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die
Übereinstimmung des Produkts mit den dort genannten Anforderungen oder
seine Leistung nachgewiesen wurde,
13. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht dafür Sorge
trägt, dass der Hersteller eine dort genannte Dokumentation erstellt hat,
14. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b nicht dafür Sorge
trägt, dass ein Produkt mit einer dort genannten Kennzeichnung versehen ist,
15. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c nicht dafür Sorge
trägt, dass einem Produkt eine dort genannte Erklärung beigefügt ist und eine
dort genannte Erklärung verfügbar ist,
16. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d nicht dafür Sorge
trägt, dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 5 oder 6
erfüllt,
17. entgegen Artikel 24 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5 oder Artikel 27 Absatz 3 Satz
1 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die
Konformität eines Produkts nicht beeinträchtigen,
18. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
19. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Satz 2 oder Artikel 27
Absatz 5 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Risiko vornimmt,
20. entgegen Artikel 24 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen
eines Produkts macht,
21. entgegen Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22. entgegen Artikel 25 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
23. entgegen Artikel 27 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung oder
Unterlage verfügbar ist und dem Produkt beigefügt ist,
24. entgegen Artikel 27 Absatz 5 Satz 1 die Bereitstellung eines Produkts auf dem
Markt unterstützt,
25. entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift oder
26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder
Artikel 67 Absatz 1 zuwiderhandelt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nummer 2,
5, 8, 9, 12, 13, 14, 15 und 16 und des Absatzes 3 Nummer 5, 6, 8, 9, 12, 13, 14,
15, 17, 18, 19, 21, 22, 24 und 26 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
12. Der bisherige § 9 wird zu § 11 und die Angabe „§ 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buchstabe a oder Buchstabe b“ wird durch die
Angabe „§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Absatz 3
Nummer 6, 9, 18, 21, 22, 26“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 63 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Bauprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
und Bauprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3110,
wenn
a) die Bauprodukte von einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer
11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder einer harmonisierten technischen
Spezifikation im Sinne des Artikels 3 Nummer 42 der Verordnung (EU) 2024/3110
erfasst sind oder einer europäischen technischen Bewertung im Sinne des
Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder des Artikels 3
Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 entsprechen und
b) die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und
c) die erklärten Leistungen alle wesentlichen dem Gewässerschutz dienenden
Merkmale einer harmonisierten Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011, einer harmonisierten technischen Spezifikation im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/3110 oder einer europäischen technischen
Bewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
oder des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/3110 umfassen,“
Artikel 3
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. wenn für sie die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Bewertung wird auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieeinsparung im
Sinne dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder die Verordnung
(EU) 2024/3110 oder durch nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet,
b) die erforderlichen CE-Kennzeichnungen wurden angebracht und
c) die nach den in Buchstabe a genannten Vorschriften zulässigen Klassen und
Leistungsstufen werden nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten
oder“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30)
2. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10), die durch
die Verordnung (EU) 2024/3110 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024) aufgehoben
wird.
3. Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110 vom 18.12.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Zielsetzung
1. Ausgangslage
Das Gesetz dient der Anpassung des Bundesrechts an die Verordnung (EU) 2024/3110
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung
harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 trat am 7. Januar 2024 in Kraft und mit ihr einige Artikel
für Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission (unter anderem zur Erstellung eines
Arbeitsplans für die Überarbeitung harmonisierter europäischer Normen und zur
Entwicklung eines digitalen Produktpasssystems für Bauprodukte). Die restlichen Artikel
der Verordnung gelten ab dem 8. Januar 2026, Artikel 92 der Verordnung (Sanktionen) ab
dem 8. Januar 2027.
Die bisher geltende Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird mit Wirkung vom 8. Januar 2026
aufgehoben, mit Ausnahme einiger Artikel (unter anderem zu Leistungserklärung und CE-
Kennzeichnung, Pflichten der Wirtschaftsakteure, harmonisierten technischen
Spezifikationen und Notifizierungen). Die endgültige Aufhebung der gesamten Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 erfolgt mit Wirkung vom 8. Januar 2040.
Aufgrund der dargestellten – teilweisen – parallelen Geltung der beiden Verordnungen über
15 Jahre ist es erforderlich, im Bauproduktengesetz Regelungen zur Umsetzung beider
Verordnungen aufzunehmen. Hierbei sind Vorschriften neu aufzunehmen, die sich auf die
neue Verordnung (EU) 2024/3110 beziehen sowie Vorschriften aufzuheben, die sich auf
aufgehobene Artikel der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehen. Darüber hinaus sind
Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht vorzunehmen, um auch hier den Regelungen
der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 Rechnung zu tragen.
2. Zielsetzung
Artikel 1 des Gesetzes enthält die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur neuen
Verordnung (EU) 2024/3110 und die Anpassungen der bereits bestehenden
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Zur besseren Übersichtlichkeit und Strukturierung des Bauproduktengesetzes werden vier
Abschnitte eingeführt. Der erste Abschnitt enthält Regelungen zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011, wie sie im Bauproduktengesetz bisher zu finden waren und
soweit sie sich noch auf weiterhin anwendbare Vorschriften beziehen. Der zweite Abschnitt
enthält die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Im dritten
Abschnitt sind allgemeine Vorschriften enthalten, die jeweils für beide Verordnungen gelten.
Im vierten Abschnitt finden sich Bußgeld- und Strafvorschriften.
Für die Zuständigkeitsbestimmungen nach der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 werden
bewährte Regelungen in der Sache beibehalten. So werden die Aufgaben der Technischen
Bewertungsstelle nach Artikel 39 und die der notifizierenden Behörde nach Artikel 43 der
Verordnung (EU) 2024/3110 weiterhin dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
übertragen, dem diese Aufgaben bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
zugewiesen wurden.
Die Aufgabe der benennenden Behörde für Technische Bewertungsstellen nach Artikel 38
der Verordnung (EU) 2024/3110 wird durch das Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen wahrgenommen. Damit liegen Benennung, Überwachung
und Begutachtung Technischer Bewertungsstellen künftig beim Ministerium. Bisher wurde
die Überwachung und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle durch den
Verwaltungsrat des DIBt wahrgenommen.
Die Bewertung und Überwachung der von den Herstellern einzuschaltenden unabhängigen
Drittstellen soll auch weiterhin durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH erfolgen,
die eigens für die Aufgabe eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes).
Die Konkretisierung der örtlichen Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der
Länder in ordnungsrechtlichen Verfahren schafft eine sektorspezifisch einheitliche
Regelung für harmonisierte Bauprodukte im Bundesrecht.
Ergänzende Verfahrensbestimmungen betreffen die Verwendung der deutschen Sprache
für die Leistungs- und Konformitätserklärung sowie für andere vom Hersteller
bereitzustellende Dokumente.
Abschließend werden die notwendigen Bußgeld- und Straftatbestände geregelt.
Die Artikel 2 und 3 enthalten Folgeänderungen im übrigen Bundesrecht aufgrund der neuen
Verordnung (EU) 2024/3110.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
II. Wesentliche Regelungen im Überblick
1. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen als
benennende Behörde
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 bestimmen Mitgliedsstaaten, die
Technische Bewertungsstellen benennen wollen, eine einzige benennende Behörde, die
für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und
Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Die benennende Behörde
überwacht die Tätigkeiten und Kompetenz der in ihrem Mitgliedstaat benannten
Technischen Bewertungsstellen und bewertet sie im Hinblick auf die jeweiligen
Anforderungen des Kapitals V der Verordnung (EU) 2024/3110.
Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen soll die Aufgabe der
benennenden Behörde übertragen werden, da hier aufgrund der für die genannte
Verordnung bestehenden Federführung innerhalb der Bundesregierung eine besondere
Sachnähe besteht. Zudem wurde die Benennung der Technischen Bewertungsstelle auch
bisher durch das zuständige Bundesministerium vorgenommen. Die dem Verwaltungsrat
des DIBt unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zugewiesene Aufgabe der Überwachung
und Begutachtung der Technischen Bewertungsstelle ist nach den Regelungen der
Verordnung (EU) 2024/3110 nicht mehr möglich. Diese Aufgabe wird gemäß Artikel 39
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3110 der benennenden Behörde zuteil. Der
Verwaltungsrat als Überwachungsgremium des DIBt erfüllt nicht die Anforderungen des
Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110, als benennende Behörde bestimmt
zu werden.
2. Das DIBt als Technische Bewertungsstelle
Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 können die Mitgliedstaaten durch
ihre benennenden Behörden insbesondere für eine oder mehrere in Anhang VII aufgeführte
Produktfamilien Technische Bewertungsstellen benennen. In Deutschland soll dem DIBt
auch weiterhin die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle übertragen werden. Damit
entspricht die neue Regelung in Artilel 1 § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes der bisherigen
Regelung aus § 1 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes.
a) Die Europäische Technische Bewertung
Die Verordnung (EU) 2024/3110 sieht – wie auch schon die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
– die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten auf der Grundlage harmonisierter technischer
Prüfverfahren vor. Diese Prüfverfahren sind in harmonisierten europäischen Normen oder,
sofern es eine passende Norm (noch) nicht gibt und ein Hersteller bei einer Technischen
Bewertungsstelle eine Europäische Technische Bewertung seines Produkts beantragt, in
Europäischen Technischen Bewertungsdokumenten niedergelegt.
b) Das DIBt
Das DIBt soll auch weiterhin als Technische Bewertungsstelle für alle der Verordnung (EU)
2024/3110 unterfallenden Bauprodukte tätig werden. Das Institut ist eine nach Berliner
Landesrecht gegründete, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und beruht auf dem
von Bund und Ländern geschlossenen Abkommen über das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt-Abkommen). Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des DIBt-Abkommens dient das
Institut der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts. Rechts- und Fachaufsicht obliegen dem Land Berlin; ein von
Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern gebildeter Verwaltungsrat entscheidet
in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des
Instituts, überwacht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des DIBt und ist die oberste
Dienstbehörde für die im Institut tätigen Beamtinnen und Beamten.
Das DIBt erfüllt insbesondere die an Technische Bewertungsstellen gemäß Artikel 40
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) 2024/3110 gestellten
Anforderungen, die bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt werden.
c) Die Mitwirkung des DIBt in der europäischen Organisation Technischer
Bewertungsstellen
Zur Aufgabe der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 41 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/3110 die Mitwirkung in der europäischen Organisation Technischer
Bewertungsstellen. Das Gremium erarbeitet Europäische Bewertungsdokumente, die für
die anschließende Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen durch die
Technischen Bewertungsstellen verbindlich sind. Das Gesetz sieht hier entsprechend dem
bisherigen § 1 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes vor, dass das DIBt auch hier weiterhin
im Wege der Organleihe für das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen tätig wird (vgl. Gesetzesbegründung zum Bauproduktengesetz vom 5.
November 1991, Bundestagsdrucksache 12/1462, S. 18 und 24).
3. Das DIBt als notifizierende Behörde; Akkreditierungspflicht für notifizierte
Stellen
Die in der Verordnung (EU) 2024/3110 vorgesehenen Bewertungs- und
Überprüfungssysteme für Bauprodukte sehen zum Teil die Verpflichtung der Hersteller vor,
die notwendigen technischen Produktprüfungen durch von ihnen unabhängige Drittstellen
(„notifizierte Stellen“) durchführen zu lassen. Diese Stellen sind gemäß Artikel 43 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/3110 von einer vom Mitgliedsstaat zu benennenden Behörde
(„notifizierende Behörde“) gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dies
entspricht den gleichlautenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Für die Notifizierung haben die Drittstellen der notifizierenden Behörde nachzuweisen, dass
sie die nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/3110 an sie gestellten Anforderungen
erfüllen. Dabei stellt die Verordnung (EU) 2024/3110 den Mitgliedstaaten in Artikel 43
Absatz 2 frei vorzuschreiben, dass die Bewertung und Überwachung durch die auf der
Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle
durchgeführt werden. Soll eine Drittstelle ohne Akkreditierung notifiziert werden, gelten
dagegen höhere verfahrensmäßige Anforderungen.
Das Gesetz sieht auch weiterhin das DIBt als notifizierende Behörde vor. Das DIBt erfüllt
die an notifizierende Behörden in Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/3110 gestellten
Anforderungen. Die Aufgabe fällt in die Verwaltungskompetenz der Länder, die sie als
eigene Angelegenheit nach den Artikeln 83 und 84 GG ausführen.
Die Bewertung und Überwachung soll weiterhin durch die Deutsche Akkreditierungsstelle
GmbH erfolgen, die eigens für die Aufgabe - die sie bereits unter der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 wahrnimmt - eingerichtet worden ist, die Fachkompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen in Durchführung der Artikel 3 bis 14 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festzustellen (vgl. § 1 des Akkreditierungsstellengesetzes).
4. Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden
Das Gesetz enthält eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der
Marktüberwachungsbehörden der Länder in ordnungsrechtlichen Verfahren
(Marktüberwachungsverfahren) und zu deren Zusammenarbeit.
Mit Inkrafttreten des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) vom 9. Juni 2021 wurde mit § 4
Absatz 2 eine Regelung im Bundesrecht zu örtlichen Zuständigkeiten der
Marktüberwachungsbehörden für die Überwachung von Produkten, die online oder über
eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten werden, geschaffen. Diese
Regelung weicht vom in der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte seit Jahren
bewährten Kontrollland-Sitzland-Prinzip ab und ist nicht rechtssicher anwendbar. Nach dem
Kontrollland-Sitzland-Prinzip ist die Marktüberwachungsbehörde desjenigen Landes örtlich
zuständig, in dem der betroffene Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz hat.
Die Anwendung des § 4 Absatz 2 MüG auf den Sektor der Bauprodukte hat in der
Verwaltungspraxis zu Unsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in den Ländern
geführt. Vor diesem Hintergrund soll das bewährte Kontrollland-Sitzland-Prinzip
ausdrücklich im sektorspezifischen Bauproduktengesetz als Grundregel verankert werden.
Die vorliegende Regelung übernimmt dieses Prinzip, eröffnet jedoch zugleich Ausnahmen.
Diese dienen dazu, den Marktüberwachungsbehörden eine größere Flexibilität zu
ermöglichen und so die Effektivität der Marktüberwachung insgesamt zu steigern.
5. Bußgeld- und Straftatbestände
Das Gesetz enthält des Weiteren die nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2024/3110
notwendigen Sanktionen, welche durch die Mitgliedstaaten zu erlassenen sind. Die
Bußgeld- und Straftatbestimmungen sind insbesondere – wie bereits nach dem bisherigen
Bauproduktengesetz – aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen
Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteure, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen
eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt.
6. Folgeänderungen im sonstigen Bundesrecht
Das Gesetz enthält darüber hinaus Folgeänderungen, die im sonstigen Bundesrecht infolge
der Verordnung (EU) 2024/3110 notwendig geworden sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt
des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die neue Verordnung (EU) 2024/3110 regelt – wie auch schon die alte Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 - die Anforderungen an die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt.
Für die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 im
Bauproduktengesetz (Artikel 1 dieses Gesetzes) ist der Bund aufgrund seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes für die Straf- und Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (Strafrecht).
Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen
des Artikels 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG sind
erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen des Artikels 1 dieses Gesetzes der Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Mit ihnen
werden die national notwendigen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des
vorgesehenen Systems der CE-Kennzeichnung für Bauprodukte geschaffen. Sie sichern
die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen
Binnenmarkt und stellen auch im Sinne von Bauherren und Nutzern von Bauwerken die
erforderliche Produktqualität und Produktinformation sicher. Dieses Ziel könnte nicht
erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden.
Dies würde zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen von Produkten und damit zu
Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die gesamte deutsche
Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die Verordnung (EU) 2024/3110 und das
neue Bauproduktengesetz stellen damit künftig – wie bereits gegenwärtig die Verordnung
(EU) Nr. 305/2011 und das alte Bauproduktengesetz – in Deutschland die zentrale
Rechtsgrundlage für die Vermarktung von Bauprodukten dar. Für die erfasste
Produktpalette besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche
materielle Regelungen sowie Verfahren und Zuständigkeiten bedingt. Diese sind auch zur
Wahrnehmung der Rechtseinheit erforderlich. Ohne bundesweite Regelungen wären
erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs im Bundesgebiet
zu erwarten.
Für die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Artikel 2) ergibt sich die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG
(Wasserhaushalt).
Für die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (Artikel 3) ergibt sich die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ebenfalls aus dem Recht der Wirtschaft aus Artikel
74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Energiewirtschaft).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Es dient der
Anpassung an Vorgaben des Unionsrechts.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Fragen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung werden von dem Gesetz nicht berührt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Es dient der
Bereitstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anwendung der
Verordnung (EU) 2024/3110 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Gesetz verursacht keinen Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Wirtschaft, der über den von der Verordnung
(EU) 2024/3110 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgelösten Erfüllungsaufwand
hinausgeht. Insbesondere ist der Aufwand, der mit der Akkreditierungspflicht für
Konformitätsbewertungsstellen einhergeht (§ 2 und § 6 in Artikel 1 des Gesetzes), als
höchstens gleich hoch einzuschätzen wie der Aufwand, der mit dem sonst europarechtlich
vorgesehenen Verfahren der Bewertung und Überwachung durch die notifizierenden
Behörden einhergeht. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit einer Stelle ist zudem mit der
einmal erfolgten Akkreditierung kein weiteres behördliches Verfahren in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht keinen Aufwand für die Verwaltung, der über den von der
Verordnung (EU) 2024/3110 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ausgelösten
Erfüllungsaufwand hinausgeht. Es ordnet lediglich den insoweit ausgelösten
Erfüllungsaufwand nach der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung
dem Bund bzw. den Ländern zu.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Es sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise für
Bauprodukte und andere Waren und Dienstleistungen zu erwarten. Auswirkungen auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind auszuschließen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Verbraucherpolitische, gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind
nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da auch die zu Grunde liegende
Verordnung (EU) 2024/3110 nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da das Gesetz keine Kosten verursacht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bauproduktengesetzes)
Artikel 1 enthält im Wege der Neufassung des Bauproduktengesetzes Regelungen zur
Durchführung der neuen Verordnung (EU) 2024/3110, die schrittweise die vorherige
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ablösen wird. Dabei wird die Überschrift des
Bauproduktengesetzes an dessen geänderte Zweckbestimmung angepasst. Hauptzweck
ist nunmehr die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110. Die Durchführung der
vorherigen Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist teilweise weiterhin notwendig, so lange diese
Verordnung noch in Teilen angewendet wird und noch nicht vollständig außer Kraft getreten
ist. Zum besseren Verständnis der jeweils zu unterscheidenden Regelungen nach
Verordnung (EU) 2024/3110 und Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird das Gesetz in
mehrere Abschnitte unterteilt, die jeweils für sich die entsprechenden Regelungen zur
Durchführung der Verordnung enthalten.
Zu Nummer 1
Die Überschrift des Gesetzes wird angepasst um den erweiterten Regelungsinhalt zu
beschreiben.
Zu Nummer 2
Die entsprechenden Verweise aus der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind außer Kraft
getreten. Die Regelung wird damit gegenstandslos. Eine entsprechende Regelung unter
der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 ist § 4 dieses Gesetzes enthalten.
Zu Nummer 3
Abschnitt 1 enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die
weiterhin Geltung haben.
Zu Nummer 4
§ 1 ist der bisherige § 3. Es wurden Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit
vorgenommen.
Zu Nummer 5
§ 2 ist der bisherige § 4. Es wurden Aktualisierungen im Wege der Rechtsförmlichkeit
vorgenommen.
Zu Nummer 6
Abschnitt 2 enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110.
Zu § 3
Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/3110. Das
Gesetz sieht vor, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen die Aufgaben der benennenden Behörde wahrnimmt.
Zu § 4 Absatz 1
Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 können die Mitgliedstaaten durch
ihre benennenden Behörden in Ihrem Hoheitsgebiet Technische Bewertungsstellen
benennen. Das Gesetz sieht vor, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) diese
Aufgabe auch weiterhin für alle der Verordnung (EU) 2024/3110 unterfallenden
Bauprodukte wahrnimmt. Die Benennung bezieht sich auch auf neu entstehende oder
innovative Produkte, die nicht in bereits bestehende in Anhang VII der Verordnung
aufgeführte Produktfamilien fallen. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird
diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen.
Zu § 4 Absatz 2
Zu den Aufgaben der Technischen Bewertungsstellen gehört gemäß Artikel 41 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/3110 die Mitwirkung in der europäischen Organisation
Technischer Bewertungsstellen. Diese Aufgabe nimmt das DIBt im Auftrag des Bundes,
das heißt im Wege der Organleihe, wahr. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
wird diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen.
Zu § 4 Absatz 3
Die folgenden Informationspflichten in Bezug auf Technische Bewertungsstellen werden
dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zugeordnet:
– Mitteilung an die anderen Mitgliedstaaten und an die Kommission über den Namen der
Technischen Bewertungsstelle, ihre Anschrift und die Produktfamilien, für die sie
zuständig ist (Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110),
– Unterrichtung der Kommission über die nationalen Verfahren für die Benennung von
Technischen Bewertungsstellen, über die Überwachung der Tätigkeit und Kompetenz
der Technischen Bewertungsstellen sowie über diesbezügliche Änderungen (Artikel 39
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3110).
Zu § 5 Absatz 1 und 2
Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 benennen die Mitgliedstaaten
eine notifizierende Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Verfahren einzurichten und
durchzuführen, die für die Bewertung und Notifizierung der Stellen erforderlich sind, die die
Befugnis erhalten sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3110 Aufgaben eines
unabhängigen Dritten bei den Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen
und die für die Überwachung der notifizierten Stellen, auch im Hinblick auf die Einhaltung
der Bestimmungen der Artikel 46 und 48 der Verordnung (EU) 2024/3110, verantwortlich
ist.
In Absatz 1 wird die Aufgabe der Notifizierung von Drittstellen dem DIBt übertragen. Bereits
unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Aufgabe vom DIBt wahrgenommen.
Begutachtung und Überwachung der Drittstellen erfolgt gemäß Absatz 2 durch die
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Bereits unter der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
wird diese Aufgabe von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH wahrgenommen.
Zu § 5 Absatz 3
Die Vorschrift ordnet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen die Aufgabe zu, die Kommission über das Verfahren zur Bewertung und
Notifizierung von Stellen, die die Befugnis erhalten sollen, Aufgaben eines unabhängigen
Dritten auszuführen, und zur Überwachung notifizierter Stellen zu unterrichten sowie über
diesbezügliche Änderungen.
Zu § 6
Die Vorschrift verpflichtet zur Vorlage der von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH
erhaltenen Akkreditierungsurkunde bei der Beantragung der Notifizierung gemäß Artikel 50
Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/3110.
Zu Nummer 7
Abschnitt 3 enthält allgemeine Vorschriften die für beide Verordnungen gelten.
Zu § 7 Absatz 1
Die sachlichen Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im harmonisierten
Bauproduktesektor – einschließlich der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Länder
sowie der Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik als gemeinsame
Marktüberwachungsbehörde – ergeben sich weiterhin aus den jeweiligen landesrechtlichen
Umsetzungen des von der Bauministerkonferenz beschlossenen und zuletzt am 16. August
2021 geänderten Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetzes (M-
MÜVDG). Absatz 1 hat insoweit deklaratorischen Charakter. Die nun vorgesehenen
Regelungen im Bauproduktengesetz sollen demgegenüber ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit für die ordnungsrechtliche Verfahren (Marktüberwachungsverfahren) regeln.
Zu § 7 Absatz 2
Satz 1 normiert das sogenannte Kontrollland-Sitzland-Prinzip als Grundregel für die örtliche
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden im harmonisierten Bauproduktesektor.
Dieses Prinzip hat sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren in der behördlichen
Vollzugspraxis als effektiv, rechtssicher und praktikabel erwiesen. Die Feststellung des
Unternehmenssitzes ist in der Regel eindeutig möglich und ermöglicht eine klare Zuordnung
der zuständigen Behörde. Insbesondere Hersteller haben damit einen einzigen örtlich
zuständigen Ansprechpartner.
Zur Klarstellung sowie zur Vereinfachung und besseren Anwendbarkeit der
Zuständigkeitsregelung soll mit Satz 2 die Grundregel des Sitzlandprinzips – abweichend
von § 4 Absatz 2 MüG – unabhängig von der Vertriebsform des betroffenen Bauprodukts
gelten. Die dargelegten Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Effizienz einer an den
Unternehmenssitz anknüpfenden örtlichen Zuständigkeitsregelung gelten gleichermaßen
für sämtliche Vertriebsformen. Eine Differenzierung nach der Art des Vertriebs würde die
Marktüberwachungspraxis unnötig verkomplizieren, ohne dass damit ein praktischer
Mehrwert verbunden wäre.
Zu § 7 Absatz 3
Im Falle einer Anzeige wegen einer möglichen Nichtkonformität eines Bauprodukts oder
des Verhaltens eines Wirtschaftsteilnehmers, die in den Rahmen der Marktüberwachung
nach Absatz 1 fällt, soll auch im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung das Kontrollland-
Sitzland-Prinzip als Regel der örtlichen Zuständigkeit gelten. Die
Marktüberwachungsbehörde des Sitzlandes kann in der Regel am effektivsten auf die
Ursache der Anzeige zugreifen und Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität
ergreifen. Dies entspricht der bisherigen bewährten Verwaltungspraxis.
Die Verordnung (EU) 2024/3110 verpflichtet nicht nur dazu, dass die in ihren
Anwendungsbereich fallenden Bauprodukte den darin festgelegten harmonisierten
Vorschriften für das Inverkehrbringen entsprechen. Vielmehr sind auch die
Wirtschaftsteilnehmer selbst gehalten, die ihnen durch die Verordnung auferlegten Pflichten
ordnungsgemäß zu erfüllen. Für den Fall eines nicht konformen Verhaltens eines
Wirtschaftsteilnehmers gewährleistet das Sitzlandprinzip eine klare und praktikable
Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden. Die Zuständigkeit
richtet sich in diesen Fällen nach dem Sitz des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers. Diese
Regelung trägt zur Rechtssicherheit und zur effizienten Durchsetzung der
Marktüberwachungsvorschriften bei. Die Marktüberwachungsbehörden verstehen sich
auch als Partner für Hersteller, um die umfangreichen Vorgaben aus europäischen
Rechtsvorschriften rechtskonform umzusetzen.
Zu § 7 Absatz 4
Absatz 4 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, mit Zustimmung des Sitzlandes von der im
Absatz 2 festgelegten Grundregel abzuweichen. Hintergrund ist der Wunsch einzelner
Länder, die – mangels ansässiger Wirtschaftsteilnehmer – ansonsten keine originäre
Zuständigkeit im Rahmen der Marktüberwachung hätten, dennoch in konkrete Verfahren
(Marktüberwachungsverfahren) eingebunden werden zu können.
Dies trägt nicht nur zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Aufgaben bei, sondern
ermöglicht es insbesondere den betroffenen Ländern, fachliche Expertise aufzubauen und
in die Marktüberwachung aktiv eingebunden zu bleiben.
Zudem kann es im Einzelfall angezeigt sein, dass ein Land mit einer hohen Zahl ansässiger
Wirtschaftsteilnehmer seine primäre Zuständigkeit im Einvernehmen an eine
Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes überträgt – etwa zur Abfederung von
Arbeitsspitzen oder zur Entlastung der eigenen Kapazitäten.
Gleiches gilt für Fallkonstellationen, in denen eine Marktüberwachungsbehörde eines
Landes bereits vertiefte Kenntnisse über ein bestimmtes Bauprodukt oder einen konkreten
Sachverhalt erlangt hat. In solchen Fällen kann die Übertragung der Zuständigkeit auf diese
bereits mit dem Fall vertraute Behörde ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
Die örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde muss dem zustimmen.
Zu § 7 Absatz 5
Die zunehmende Digitalisierung des Warenvertriebs hat in den letzten Jahren zur
Herausbildung neuer Akteure geführt – insbesondere der Betreiber von Online-
Marktplätzen.
Diese Plattformen haben ihren Sitz häufig nur in einigen Ländern. Auch wenn der Vertrieb
harmonisierter Bauprodukte weiterhin überwiegend durch lokal ansässige
Wirtschaftsteilnehmer über etablierte Vertriebswege erfolgt, wurde von mehreren Ländern
die Befürchtung geäußert, dass die Sitzländer dieser großen Plattformbetreiber künftig
überproportional mit Marktüberwachungsaufgaben belastet werden könnten.
Zur Berücksichtigung dieser praktischen Erwägungen wird für den besonderen Fall eines
Online-Marktplatzes im Sinne von Artikel 3 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2024/3110
eine Ausnahme vom Sitzlandprinzip vorgesehen. In diesen Fällen soll jede
Marktüberwachungsbehörde zuständig sein, in deren Hoheitsgebiet das betreffende
Bauprodukt über die jeweilige Plattform bestellt und geliefert werden kann. Dies
gewährleistet eine zusätzliche Flexibilität der Marktüberwachungstätigkeit.
Zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten gilt bei einer Mehrfachzuständigkeit der
Grundsatz, dass die Marktüberwachungsbehörde, die sich als erste mit der Angelegenheit
befasst hat, die Zuständigkeit übernimmt.
Zu § 7 Absatz 6
Für den Fall, dass kein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer ermittelt werden kann oder
dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz im europäischen oder
außereuropäischen Ausland hat, ist eine Abweichung von der Grundregel des
Sitzlandprinzips erforderlich.
In solchen Konstellationen würde die Anknüpfung an den Unternehmenssitz ins Leere
laufen, da im Inland kein Sitz festgestellt werden kann. Um dennoch eine wirksame
Marktüberwachung zu gewährleisten, sieht Absatz 6 vor, dass in diesen Fällen die örtliche
Zuständigkeit derjenigen Marktüberwachungsbehörde zugewiesen wird, die sich als erste
mit der Angelegenheit befasst hat.
Diese Regelung dient der Vermeidung von Zuständigkeitslücken in Fällen
grenzüberschreitender oder anonymer Vertriebsstrukturen. Sie sichert zugleich eine klare
und handlungsfähige Zuständigkeit im Sinne einer effektiven Marktüberwachung.
Zu Nummer 8
§ 8 ist der bisherige § 6. Es wurden Ergänzungen und Aktualisierungen im Wege der
Rechtsförmlichkeit vorgenommen.
Für folgende Dokumente hat der Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) 2024/3110 die zu
verwendende Sprache festzulegen:
– Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/3110)
– Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und
Sicherheitsinformationen (Hersteller: Artikel 22 Absatz 6; Einführer: Artikel 24 Absatz 3
Satz 1; Händler: Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c)
Das Gesetz sieht die Verwendung der deutschen Sprache für diese Dokumente vor.
Zu Nummer 9
§ 9 ist der bisherige § 7. Es wurden Ergänzungen und Aktualisierungen im Wege der
Rechtsförmlichkeit vorgenommen.
Die nunmehr in § 9 enthaltene Ermächtigungsgrundlage nach der alten Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europäischen Union mit Bezug auf Bauprodukte bleibt auch für die neue Verordnung (EU)
2024/3110 erhalten.
Auf einer Vorgängerregelung beruhte der Erlass der Heizkesselverordnung, die die
Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG) umsetzt.
Zu Nummer 10
Abschnitt 4 enthält Bußgeld- und Strafvorschriften für Verstöße gegen die jeweiligen
Verordnungen.
Zu Nummer 11 und Nummer 12
§ 10 ist der bisherige § 8 und § 11 ist der bisherige § 9. Es wurden Aktualisierungen im
Wege der Rechtsförmlichkeit vorgenommen. Nach Artikel 92 der Verordnung (EU)
2024/3110 erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die in Fällen von
Nichtkonformität mit der Verordnung (EU) 2024/3110 zu verhängen sind, und treffen alle
für die Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die §§ 10 und 11 enthalten die zur Durchführung von Artikel 92 der Verordnung (EU)
2024/3110 notwendigen Sanktionen. § 10 Absatz 2 bezieht sich dabei auf die Verordnung
(EU) Nr. 305/2011, § 10 Absatz 3 auf die Verordnung (EU) 2024/3110. Die Bußgeld- und
Straftatbestimmungen sind insbesondere – wie bereits nach dem vorherigen
Bauproduktengesetz – aus Gründen der Gleichbehandlung der in verschiedenen
Produktsektoren tätigen Wirtschaftsakteuren, in Regelungstechnik und Sanktionsrahmen
eng an das Produktsicherheitsgesetz angelehnt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Änderungen sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gebäudeenergiegesetzes)
Die Änderungen sind redaktionell bedingt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Dieser Artikel enthält die Regelung zum Inkrafttreten. Das Gesetz soll am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.
Drucksache 386/25- 21 -]
Relationen
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