polradar

Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6841)

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7280 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6841) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7280 21. Wahlperiode 22.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Nicole Hess, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6841 – Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Schutz der Tiere ist seit der Änderung des Grundgesetzes (GG) im Jahr 2002 als Staatsziel in Artikel 20a GG verankert. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, dem ethischen Tierschutz sei durch Artikel 20a GG Verfassungsrang verliehen worden. Weiters führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus, dass das Staatsziel Tierschutz sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber richte. Für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist das Schutzgebot des Artikels 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen. Die zentrale strafrechtliche Norm des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist § 17 TierSchG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder ihm länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 17 TierSchG bildet damit die strafrechtliche Kernnorm gegen Tierquälerei und gegen das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund. Ergänzend enthält § 18 TierSchG Ordnungswidrigkeitentatbestände, § 19 TierSchG Einziehungsregelungen und § 20 TierSchG die Möglichkeit, bei Verurteilungen wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat das Halten, Betreuen, den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren zu verbieten. Das Tierschutzstrafrecht ist in ein mehrstufiges Normengefüge eingebettet, das vom Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a GG über die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzgesetzes bis hin zu speziellen Regelungen zur Tötung, Betäubung und Schlachtung von Wirbeltieren reicht. Die einschlägigen Vorschriften des TierSchG konkretisieren dabei den Grundsatz, dass Tieren ohne vernunftgetragenen Rechtfertigungsgrund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen, und verbinden diesen Maßstab mit besonderen Anforderungen an Sachkunde, Betäubung und tierschutzgerechte Tötung. Ergänzt wird dieses nationale Regelungsgefüge durch unionsrechtliche Vor- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gaben, insbesondere zum Tiertransport, zur Tötung von Tieren, zu Tierversuchen und zu amtlichen Kontrollen. Die Rechtsprechung hat einzelne unbestimmte Rechtsbegriffe des Tierschutzrechts konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 zum Töten männlicher Küken ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben des Tieres als solches schützt, und den Begriff des vernünftigen Grundes im Lichte von § 1 TierSchG und Artikel 20a GG ausgelegt (www.bverwg.de/130619U3C28. 16.0). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem Schächten von Tieren hervorgehoben, dass das Tierschutzgesetz dem Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes dient und mit grundrechtlichen Belangen in Ausgleich zu bringen sei (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDo cs/Entscheidungen/DE/2002/01/rs20020115_1bvr178399.html). Im Bereich der Strafrechtsprechung ist für § 17 TierSchG vor allem bedeutsam, wie Gerichte die Merkmale erhebliche Schmerzen oder Leiden, aus Rohheit, länger anhaltend und sich wiederholend auslegen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat etwa zu § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG entschieden, dass sich strafbar macht, wer einem Wirbeltier vorsätzlich länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (www.land esrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001260454). Die statistische Erfassung der Strafverfolgung ist aus Sicht der Fragesteller von erheblicher Bedeutung. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3195 ausgeführt, dass ihr für den Zeitraum von 2009 bis 2017 Zahlen über die Entwicklung von Straftaten nach dem Tierschutzgesetz auf Bundesebene aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) vorlagen. Danach wurden im Jahr 2009 insgesamt 6 412 Fälle und im Jahr 2017 insgesamt 6 184 Fälle registriert. Überdies teilte die Bundesregierung mit, dass Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in den Polizeilichen Kriminalstatistiken vor dem Jahr 2009 nicht gesondert aufgeführt worden seien. Der vom Umweltbundesamt veröffentlichte Bericht „Umweltdelikte 2024“ weist für das Jahr 2024 auf Grundlage der PKS 7 657 bekannt gewordene Straftaten nach dem Tierschutzgesetz aus und ordnet diese innerhalb der umweltbezogenen Kriminalität ein (www.umweltbundesamt.de/ system/files/medien/11850/publikationen/2026-01/14_2026_TEXTE.pdf). Die PKS erfasst jedoch nach Kenntnis der Fragesteller nicht durchgehend trennscharf, ob ein Fall § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG oder § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG betrifft. Neben polizeilichen Eingangsdaten sind justizielle Verlaufs- und Ergebnisdaten erforderlich, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen vor allem im Tierschutzgesetz beurteilen zu können. Für die parlamentarische Kontrolle ist daher entscheidend, ob die Bundesregierung über zusammenführbare Erkenntnisse zu Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen, Anklagen, Strafbefehlen, Verurteilungen, Strafmaß, Tierhaltungsverboten und Einziehungen im Zusammenhang mit § 17 TierSchG verfügt. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz befasse sich mit allen Bereichen des Tierschutzes, wirke an der Weiterentwicklung des Tierschutzes mit und fördere die Zusammenarbeit und den Austausch innerhalb des Bundes sowie zwischen Bund, Ländern und Verbänden. Ferner sei sie nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit diese Fragen des Tierschutzes behandeln oder berühren, zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu klären, ob und in ggf. welchem Umfang die Beauftragte, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Justiz sowie die Länder an einer Verbesserung der Datenlage und an einer Bewertung des § 17 TierSchG beteiligt sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Ein- und Durchführung der Statistiken der Strafrechtspflege basieren auf bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder, es handelt sich mithin um Daten der Länder. Durch das Statistische Bundesamt selbst werden keine Rechtspflegestatistikdaten zu § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) erhoben. Es stellt auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke die Länderergebnisse in Form von statistischen Berichten zu einem Bundesergebnis zusammen. Daraus folgt, dass die Daten in erster Linie für Verwaltungszwecke gesammelt werden, um z. B. den Kapazitätsbedarf der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte instanzenbezogen messen und bewerten zu können. Statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Strafverfahren finden sich grundsätzlich in den Statistischen Berichten „Staatsanwaltschaften“ und „Strafgerichte“, die jeweils jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben werden. Beide statistischen Berichte weisen die betreffenden Verfahren nicht anhand einzelner Straftatbestände, sondern nach Sachgebieten zusammengefasst aus. Die Verfahren wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz sind Teil des Sachgebiets „sonstige Straftaten“. Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene statistische Bericht „Strafverfolgung“ erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen grundsätzlich anhand von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch und Nebenstrafrecht sowie nach Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der betreffenden Entscheidung zugrunde liegt. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Die Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz werden in der Strafverfolgungsstatistik insgesamt (§§ 17, 20 Absatz 3 und § 20a Absatz 3 TierSchG) ohne weitere Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen erfasst.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Entwicklung der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Straftaten nach dem Tierschutzgesetz vor (bitte nach Jahr, Bundesland, bekannt gewordenen Fällen, aufgeklärten Fällen, Aufklärungsquote, Tatverdächtigen, deutschen Tatverdächtigen und nichtdeutschen Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Straftaten gegen das Tierschutzgesetz werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatenschlüssel 743020 „Tierschutzgesetz“ erfasst. Die angefragten Daten sind öffentlich verfügbar und können für das Berichtsjahr 2025 auf der Internetseite des Bundeskriminalamts (BKA) unter den nachfolgenden Verlinkungen abgerufen werden: – zu Fällen auf Bundesebene Tabelle „T01 Grundtabelle–Fälle“: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundFalltabe llen/bundfalltabellen.html?nn=266674 – zu Fällen auf Länderebene Tabelle „T01 Grundtabelle–Fälle–Länder“: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/LandFalltabel len/landFalltabellen.html?nn=266674 – zu Tatverdächtigen insgesamt auf Bundesebene Tabelle „T20 Tatverdächtige insgesamt nach Alter und Geschlecht“: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundTV/bun dTV.html?nn=266674 – zu deutschen/nichtdeutschen Tatverdächtigen auf Bundesebene Tabelle „T40 Deutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ und Tabelle „T50 Nichtdeutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht“: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKri minalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundTVNationalita et/bundTVNationalitaet.html?nn=266674 – zu Tatverdächtigen insgesamt, deutsch/nichtdeutsch auf Länderebene Tabelle „T20 Tatverdächtige insgesamt nach Alter und Geschlecht-Länder“, Tabelle „T40 Deutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht-Länder“, Tabelle „T50 Nichtdeutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht- Länder“: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/LandTV/land TV.html?nn=266674. Die Daten für die Berichtsjahre 2018 bis 2024 sind ebenfalls öffentlich verfügbar und unter nachfolgendem Link abrufbar. Die Systematik der Tabellennummerierung ist identisch zum Berichtsjahr 2025 (www.bka.de/DE/AktuelleInfor mationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_vorjahre_nod e.html).  2. Werden Straftaten nach § 17 TierSchG in der Polizeilichen Kriminalstatistik getrennt nach § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Buchstabe a TierSchG und § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG erfasst, und wenn nein, aus welchen fachlichen, technischen oder rechtlichen Gründen erfolgt eine solche Differenzierung bislang nicht? Eine differenzierte PKS-Erfassung erfolgt nicht. Die Aufgabe der PKS als Massenstatistik ist die Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren, wesentlichen Inhalte.  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Geschlecht, Altersgruppe, angewandter Strafnorm, Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung, Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Jugendstrafe aufschlüsseln)? Die verfügbaren Daten zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz als schwerstem Delikt können dem durch das Statistische Bundesamt jährlich veröffentlichten statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis 2021 Fachserie 10 Reihe 3 „Strafverfolgung“) entnommen werden. Die aktuelle Ausgabe für das Berichtsjahr 2024 ist unter dem folgenden Link abrufbar: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloa ds-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-21003002 47005.html. Daten zu den Verurteilungen nach § 17 TierSchG liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Verfahrenseingängen, Einstellungen nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO), Einstellungen nach § 153a StPO, Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO, Anklagen, Strafbefehlsanträgen und sonstigen Erledigungsarten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Anwendung von Tierhalte- und Betreuungsverboten nach § 20 TierSchG im Zusammenhang mit rechtswidrigen Taten nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Dauer des Verbots und Tierart aufschlüsseln)?  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur Einziehung von Tieren oder Gegenständen im Zusammenhang mit Verfahren nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland, Rechtsgrundlage und Art der eingezogenen Tiere oder Gegenstände aufschlüsseln)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam beantwortet. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellungen vor.  7. Welche statistischen Daten zu § 17 TierSchG werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit durch Bundesbehörden, Landesbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, das Bundeskriminalamt, das Statistische Bundesamt und das Bundesamt für Justiz erhoben? Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden Daten zu den Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz unter Sachgebieten ohne Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen erhoben. Gemäß der PKS-Erfassungssystematik werden in der Bundes-PKS die statistischen Daten zum PKS-Straftatenschlüssel 743020 „Tierschutzgesetz“ von den 16 Landespolizeien, der Bundespolizei, der Polizei beim Deutschen Bundestag, dem Zoll und dem Bundeskriminalamt erfasst, die bei den vergleichbaren Straftatenschlüsseln (die ebenfalls kein Opferdelikt sind) erfasst werden. Zu tatverdächtigen Personen werden die gemäß PKS-Erfassungssystematik vorgesehenen Daten erfasst, soweit der Fall aufgeklärt werden konnte. Als aufgeklärt gilt ein Fall, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis von mindestens einer tatverdächtigen Person begangen wurde, von der grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien bekannt sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Welche der in Frage 7 genannten Datensätze enthalten nach Kenntnis der Bundesregierung Angaben zur betroffenen Tierart, zur Anzahl der betroffenen Tiere, zur Haltungsform, zum Tatort, zum Tatmittel, zur Dauer der Leidenszufügung, zur Todesfolge, zu veterinärbehördlichen Vorbefunden und zu Vorbelastungen der Tatverdächtigen? In den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Statistiken der Strafrechtspflege werden Attribute im Sinne der Fragestellung nicht erfasst. In der PKS werden zum Tatort die Angaben „Tatortgemeinde/-staat“, „Tatortgrößenklasse und Tatörtlichkeit“ erfasst. Zur Vorbelastung der tatverdächtigen Person werden die Angaben „Bereits in Erscheinung getreten“ und „Mehrfachtatverdächtig“ erfasst. „Bereits in Erscheinung getreten“ im Sinne der PKS bedeutet, dass über eine tatverdächtige Person mindestens eine strafrechtlich relevante und nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig gespeicherte Erkenntnis aus dem laufenden oder einem früheren Jahr vorliegt. „Mehrfachtatverdächtig“ im Sinne der PKS bringt lediglich zum Ausdruck, dass eine tatverdächtige Person mindestens zwei Mal im jeweils betrachteten Deliktsbereich im gleichen Berichtsjahr in der PKS erfasst wurde.  9. Plant die Bundesregierung, eine genauere statistische Erfassung von Straftaten nach § 17 TierSchG einzuführen oder gegenüber den Ländern anzuregen, insbesondere eine getrennte Erfassung der Tatvarianten „Töten ohne vernünftigen Grund“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden aus Rohheit“ und „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“, und wenn nein, warum nicht? Eine genauere statistische Erfassung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 10. Welche Ressorts und Bundesbehörden waren seit Beginn der 21. Wahlperiode an Prüfungen, Besprechungen oder Abstimmungen zur Verbesserung der Datenlage bei Tierschutzstraftaten beteiligt (bitte nach Datum, Gegenstand, beteiligten Organisationseinheiten und Ergebnis aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Welche Gespräche, Bund-Länder-Arbeitsgruppen, Fachministerkonferenzen oder sonstigen Abstimmungen hat die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode ggf. mit den Ländern zur Strafverfolgung nach § 17 TierSchG geführt (bitte nach Datum, Teilnehmerkreis, Tagesordnungspunkt und Ergebnis aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die ressortübergreifende Beteiligung Deutschlands an den Operational Actions Plans der Priorität „EnviCrime“ (Umweltkriminalität) der „European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats“ (EMPACT) erfolgen turnusmäßig Treffen mit Vertretern zuständiger Bundesoberbehörden aus dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor. Im Rahmen dieses Austausches haben auch Tierschutzverstöße in Bezug auf EMPACT- Einzelmaßnahmen, die auf den illegalen Welpenhandel abzielen, eine Relevanz. Mit den EM- PACT-Maßnahmen assoziiert ist in diesem Zusammenhang der mehrjährige nationale Kontrollplan der Bundesrepublik Deutschland gegen den illegalen Handel mit Haustieren. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob die Länder, Staatsanwaltschaften oder Gerichte besondere Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderzuständigkeiten, Leitfäden oder Fortbildungsprogramme für Straftaten nach § 17 TierSchG eingerichtet haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu in den Ländern bestehenden Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderdezernaten oder Zuständigkeitskonzentrationen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor. Die Fortbildung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Richterinnen und Richtern liegt in der Zuständigkeit der Länder; insoweit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu praktischen Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 17 TierSchG vor, insbesondere beim Nachweis erheblicher Schmerzen oder Leiden, bei der Feststellung von Rohheit, bei der Abgrenzung länger anhaltender und wiederholter Leidenszufügung sowie beim Nachweis des fehlenden vernünftigen Grundes? Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des vernünftigen Grundes im Tierschutzrecht für die Auslegung und mögliche Weiterentwicklung von § 17 Nummer 1 TierSchG? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG 3 C 28.16) ist das Verbot des § 1 Satz 2 des TierSchG, einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ausgerichtet auf einen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Das Tierschutzgesetz soll wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen, die sich aus der Entwicklung der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik ergeben, mit den ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang bringen, wobei es sich bei dem "vernünftigen Grund" um den zentralen Begriff zur Herstellung dieses Ausgleichs handelt. Ausgehend hiervon ist ein Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann vernünftig im Sinne des Tierschutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Es handelt sich bei dem Begriff des vernünftigen Grundes nach § 1 Satz 2 TierSchG um einen wertungsoffenen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Lichte des Staatsziels Tierschutz auszulegen ist und eine Abwägung der gegenläufigen Belange im konkreten Einzelfall erfordert. 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu den Merkmalen „aus Rohheit“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden“, „länger anhaltend“ und „sich wiederholend“ für die praktische Anwendung von § 17 Nummer 2 TierSchG? Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden bzw. den Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Fällen vor, in denen Verstöße gegen unionsrechtliche Tierschutzvorgaben, insbesondere die Verordnung (EG) Nummer 1/2005, die Verordnung (EG) Nummer 1099/2009, die Richtlinie 2010/63/EU oder die Verordnung (EU) 2017/625, zugleich Ermittlungen wegen § 17 TierSchG ausgelöst haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die statistische Erfassung von Tierschutzstraftaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und hat sie seit Beginn der 21. Wahlperiode einen Vergleich der deutschen Datenerhebung mit Datenerhebungen anderer Mitgliedstaaten vorgenommen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 18. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der Europäischen Kommission, Europol, Eurojust oder Regierungen anderer Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung schwerer Tierschutzverstöße ausgetauscht, und wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie daraus für die deutsche Rechtslage und Statistik gewonnen? Unter dem Dach der EMPACT-Priorität „EnviCrime“ (Umweltkriminalität) erfolgt ein anlass- und fallbezogener Nachrichtenaustausch mit Ermittlungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit Europol. In Bezug auf die Phänomene illegaler Welpenhandel und illegale Hundekämpfe werden auch Tierschutzverstöße thematisiert. Hinsichtlich der Strafbewehrung in Deutschland haben sich bisher keine Schlussfolgerungen aus der internationalen Zusammenarbeit ergeben. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Welche Rolle hat die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz seit dem 1. September 2025 bei der Bewertung der Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, bei der Prüfung von Datenlücken und bei der Abstimmung mit Ländern, Verbänden oder Fachbehörden eingenommen? Als Beauftragte der Bundesregierung ist die Beauftragte nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen des Tierschutzes behandeln oder berühren, zu beteiligen. Dazu gehören aktuell die geplanten Änderungen des Tierschutzgesetzes. Die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz hat sich unter anderem für die Einführung einer verpflichtenden Videoüberwachung in Schlachthöfen und den tierschutzgerechten Umbau von Ställen eingesetzt. 20. Welche konkreten Vorhaben, Zeitpläne oder Prüfaufträge der Bundesregierung bestehen in der 21. Wahlperiode zur Änderung von § 17 TierSchG, § 18 TierSchG, § 20 TierSchG oder sonstigen Vorschriften des Tierschutzstraf- und Tierschutzordnungswidrigkeitenrechts? 21. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Umsetzungsstand der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode angekündigten tierschutzrechtlichen Vorhaben machen, soweit diese Auswirkungen auf die Anwendung, den Vollzug oder die statistische Erfassung von § 17 TierSchG haben können? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20 und 21 gemeinsam beantwortet. Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen des Deutschen Bundestages ist vereinbart, den Tierschutz zu stärken. Diesbezüglich enthält der Vertrag eine Reihe konkreter Tierschutzvorhaben. Die Bundesregierung hat zunächst Schwerpunkte auf die Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und die Einführung der Videoüberwachung in Schlachthöfen gelegt. Die Umsetzung weiterer Tierschutzvorhaben wird die Bundesregierung in einem nächsten Schritt zeitnah und noch in dieser Legislaturperiode vorbereiten. 22. Welche externen Gutachten, Studien, wissenschaftlichen Stellungnahmen oder Beratungsvorlagen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2021 zur Strafbarkeit von Tierquälerei, zum Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund oder zur Anwendung von § 17 TierSchG ggf. beauftragt, erhalten oder ausgewertet? Die Bundesregierung hat das externe Gutachten von Herrn Prof. Dr. Jens Bülte und Anna-Lena Dihlmann zur „Reform des Tierschutzkriminalstrafrechts zur effektiven Bekämpfung von Tierquälerei – Entwurf einer Strafvorschrift gegen Tierquälerei im Strafgesetzbuch“, beauftragt durch die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Kenntnis genommen. 23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Deliktsbereichen vor, in denen § 17 TierSchG besonders häufig relevant wird, insbesondere der Heimtierhaltung, der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der Tiertransporte, Schlachtungen, Tierversuche, dem illegalen Tierhandel, dem Onlinehandel mit Tieren und Fällen Organisierter Kriminalität? Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen Erhebungen über das Hellfeld verschiedener Erscheinungsformen von Tierschutzdelikten vor. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 24. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 Tierschutzgesetz strafrechtlich zu verschärfen, insbesondere durch eine Anhebung des derzeitigen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und wenn ja, soll die Anhebung den Grundtatbestand des § 17 TierSchG insgesamt betreffen oder lediglich qualifizierte Fallgruppen wie beharrlich wiederholte Tatbegehung, Handeln aus Gewinnsucht oder Taten in Bezug auf eine große Zahl von Wirbeltieren, und welcher konkrete Mindest- und Höchststrafrahmen ist hierfür jeweils vorgesehen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. 25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Daten aus der Polizeilichen Kriminalstatistik, der Strafverfolgungsstatistik, der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensstatistik, gerichtlichen Entscheidungen und veterinärbehördlichem Vollzug für den Bereich § 17 TierSchG künftig besser auswertbar zu machen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen