Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6841)
Text
Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes (Antwort zu Drs. 21/6841)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7280
21. Wahlperiode 22.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Nicole Hess,
Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6841 –
Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes, statistische Erfassung und
Strafverfolgung von Tierquälerei nach § 17 des Tierschutzgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Schutz der Tiere ist seit der Änderung des Grundgesetzes (GG) im Jahr
2002 als Staatsziel in Artikel 20a GG verankert. Die Bundesregierung hat in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2185
ausgeführt, dem ethischen Tierschutz sei durch Artikel 20a GG Verfassungsrang
verliehen worden. Weiters führt die Bundesregierung in ihrer Antwort aus,
dass das Staatsziel Tierschutz sich in erster Linie an den Gesetz- und
Verordnungsgeber richte. Für die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung ist
das Schutzgebot des Artikels 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe bei
der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von
Ermessen.
Die zentrale strafrechtliche Norm des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist § 17
TierSchG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem
Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder ihm
länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt. § 17 TierSchG bildet damit die strafrechtliche Kernnorm gegen
Tierquälerei und gegen das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund.
Ergänzend enthält § 18 TierSchG Ordnungswidrigkeitentatbestände, § 19
TierSchG Einziehungsregelungen und § 20 TierSchG die Möglichkeit, bei
Verurteilungen wegen einer nach § 17 TierSchG rechtswidrigen Tat das
Halten, Betreuen, den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit
Tieren zu verbieten.
Das Tierschutzstrafrecht ist in ein mehrstufiges Normengefüge eingebettet,
das vom Staatsziel Tierschutz in Artikel 20a GG über die allgemeinen
Grundsätze des Tierschutzgesetzes bis hin zu speziellen Regelungen zur Tötung,
Betäubung und Schlachtung von Wirbeltieren reicht. Die einschlägigen
Vorschriften des TierSchG konkretisieren dabei den Grundsatz, dass Tieren ohne
vernunftgetragenen Rechtfertigungsgrund keine Schmerzen, Leiden oder
Schäden zugefügt werden dürfen, und verbinden diesen Maßstab mit
besonderen Anforderungen an Sachkunde, Betäubung und tierschutzgerechte Tötung.
Ergänzt wird dieses nationale Regelungsgefüge durch unionsrechtliche Vor-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gaben, insbesondere zum Tiertransport, zur Tötung von Tieren, zu
Tierversuchen und zu amtlichen Kontrollen.
Die Rechtsprechung hat einzelne unbestimmte Rechtsbegriffe des
Tierschutzrechts konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
13. Juni 2019 zum Töten männlicher Küken ausgeführt, dass das
Tierschutzgesetz nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben des Tieres als
solches schützt, und den Begriff des vernünftigen Grundes im Lichte von § 1
TierSchG und Artikel 20a GG ausgelegt (www.bverwg.de/130619U3C28.
16.0). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit
dem Schächten von Tieren hervorgehoben, dass das Tierschutzgesetz dem Ziel
eines ethisch begründeten Tierschutzes dient und mit grundrechtlichen
Belangen in Ausgleich zu bringen sei (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDo
cs/Entscheidungen/DE/2002/01/rs20020115_1bvr178399.html).
Im Bereich der Strafrechtsprechung ist für § 17 TierSchG vor allem
bedeutsam, wie Gerichte die Merkmale erhebliche Schmerzen oder Leiden, aus
Rohheit, länger anhaltend und sich wiederholend auslegen. Das Oberlandesgericht
Karlsruhe hat etwa zu § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG entschieden,
dass sich strafbar macht, wer einem Wirbeltier vorsätzlich länger anhaltende
oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (www.land
esrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001260454).
Die statistische Erfassung der Strafverfolgung ist aus Sicht der Fragesteller
von erheblicher Bedeutung. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3195 ausgeführt,
dass ihr für den Zeitraum von 2009 bis 2017 Zahlen über die Entwicklung von
Straftaten nach dem Tierschutzgesetz auf Bundesebene aus der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) vorlagen. Danach wurden im Jahr 2009 insgesamt
6 412 Fälle und im Jahr 2017 insgesamt 6 184 Fälle registriert. Überdies teilte
die Bundesregierung mit, dass Straftaten nach dem Tierschutzgesetz in den
Polizeilichen Kriminalstatistiken vor dem Jahr 2009 nicht gesondert
aufgeführt worden seien. Der vom Umweltbundesamt veröffentlichte Bericht
„Umweltdelikte 2024“ weist für das Jahr 2024 auf Grundlage der PKS 7 657
bekannt gewordene Straftaten nach dem Tierschutzgesetz aus und ordnet diese
innerhalb der umweltbezogenen Kriminalität ein (www.umweltbundesamt.de/
system/files/medien/11850/publikationen/2026-01/14_2026_TEXTE.pdf). Die
PKS erfasst jedoch nach Kenntnis der Fragesteller nicht durchgehend
trennscharf, ob ein Fall § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2 Buchstabe a
TierSchG oder § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG betrifft.
Neben polizeilichen Eingangsdaten sind justizielle Verlaufs- und
Ergebnisdaten erforderlich, um die Wirksamkeit der Strafbestimmungen vor allem im
Tierschutzgesetz beurteilen zu können. Für die parlamentarische Kontrolle ist
daher entscheidend, ob die Bundesregierung über zusammenführbare
Erkenntnisse zu Anzeigen, Ermittlungsverfahren, Einstellungen, Anklagen,
Strafbefehlen, Verurteilungen, Strafmaß, Tierhaltungsverboten und Einziehungen im
Zusammenhang mit § 17 TierSchG verfügt.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/2185 ausgeführt, die Beauftragte der Bundesregierung für
Tierschutz befasse sich mit allen Bereichen des Tierschutzes, wirke an der
Weiterentwicklung des Tierschutzes mit und fördere die Zusammenarbeit und
den Austausch innerhalb des Bundes sowie zwischen Bund, Ländern und
Verbänden. Ferner sei sie nach § 21 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) bei Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen
wichtigen Vorhaben, soweit diese Fragen des Tierschutzes behandeln oder berühren,
zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Fragesteller zu
klären, ob und in ggf. welchem Umfang die Beauftragte, das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, das
Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Justiz sowie die Länder an einer
Verbesserung der Datenlage und an einer Bewertung des § 17 TierSchG beteiligt
sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Ein- und Durchführung der Statistiken der Strafrechtspflege basieren auf
bundeseinheitlichen Verwaltungsanordnungen der Länder, es handelt sich
mithin um Daten der Länder. Durch das Statistische Bundesamt selbst werden
keine Rechtspflegestatistikdaten zu § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) erhoben.
Es stellt auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für
Bundeszwecke die Länderergebnisse in Form von statistischen Berichten zu
einem Bundesergebnis zusammen. Daraus folgt, dass die Daten in erster Linie
für Verwaltungszwecke gesammelt werden, um z. B. den Kapazitätsbedarf der
Staatsanwaltschaften und Strafgerichte instanzenbezogen messen und bewerten
zu können.
Statistische Daten zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und
gerichtlichen Strafverfahren finden sich grundsätzlich in den Statistischen
Berichten „Staatsanwaltschaften“ und „Strafgerichte“, die jeweils jährlich durch
das Statistische Bundesamt herausgegeben werden. Beide statistischen Berichte
weisen die betreffenden Verfahren nicht anhand einzelner Straftatbestände,
sondern nach Sachgebieten zusammengefasst aus. Die Verfahren wegen Straftaten
nach dem Tierschutzgesetz sind Teil des Sachgebiets „sonstige Straftaten“.
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene statistische Bericht
„Strafverfolgung“ erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen
eines Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen grundsätzlich
anhand von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch und Nebenstrafrecht
sowie nach Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen nur bei dem
schwersten Delikt erfasst, das der betreffenden Entscheidung zugrunde liegt.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe,
Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Die Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz werden in der
Strafverfolgungsstatistik insgesamt (§§ 17, 20 Absatz 3 und § 20a Absatz 3 TierSchG) ohne
weitere Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen erfasst.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Entwicklung der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten
Straftaten nach dem Tierschutzgesetz vor (bitte nach Jahr, Bundesland,
bekannt gewordenen Fällen, aufgeklärten Fällen, Aufklärungsquote,
Tatverdächtigen, deutschen Tatverdächtigen und nichtdeutschen
Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Straftaten gegen das Tierschutzgesetz werden in der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) unter dem Straftatenschlüssel 743020 „Tierschutzgesetz“ erfasst.
Die angefragten Daten sind öffentlich verfügbar und können für das
Berichtsjahr 2025 auf der Internetseite des Bundeskriminalamts (BKA) unter den
nachfolgenden Verlinkungen abgerufen werden:
– zu Fällen auf Bundesebene Tabelle „T01 Grundtabelle–Fälle“:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche
Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundFalltabe
llen/bundfalltabellen.html?nn=266674
– zu Fällen auf Länderebene Tabelle „T01 Grundtabelle–Fälle–Länder“:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche
Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/LandFalltabel
len/landFalltabellen.html?nn=266674
– zu Tatverdächtigen insgesamt auf Bundesebene Tabelle „T20
Tatverdächtige insgesamt nach Alter und Geschlecht“:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche
Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundTV/bun
dTV.html?nn=266674
– zu deutschen/nichtdeutschen Tatverdächtigen auf Bundesebene Tabelle
„T40 Deutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht“ und Tabelle
„T50 Nichtdeutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht“:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKri
minalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/BundTVNationalita
et/bundTVNationalitaet.html?nn=266674
– zu Tatverdächtigen insgesamt, deutsch/nichtdeutsch auf Länderebene
Tabelle „T20 Tatverdächtige insgesamt nach Alter und Geschlecht-Länder“,
Tabelle „T40 Deutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht-Länder“,
Tabelle „T50 Nichtdeutsche Tatverdächtige nach Alter und Geschlecht-
Länder“:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeiliche
Kriminalstatistik/PKS2025/pksTabellen_Interpretationshilfen/LandTV/land
TV.html?nn=266674.
Die Daten für die Berichtsjahre 2018 bis 2024 sind ebenfalls öffentlich
verfügbar und unter nachfolgendem Link abrufbar. Die Systematik der
Tabellennummerierung ist identisch zum Berichtsjahr 2025 (www.bka.de/DE/AktuelleInfor
mationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_vorjahre_nod
e.html).
2. Werden Straftaten nach § 17 TierSchG in der Polizeilichen
Kriminalstatistik getrennt nach § 17 Nummer 1 TierSchG, § 17 Nummer 2
Buchstabe a TierSchG und § 17 Nummer 2 Buchstabe b TierSchG erfasst, und
wenn nein, aus welchen fachlichen, technischen oder rechtlichen
Gründen erfolgt eine solche Differenzierung bislang nicht?
Eine differenzierte PKS-Erfassung erfolgt nicht. Die Aufgabe der PKS als
Massenstatistik ist die Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen
strafrechtlichen Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassbaren,
wesentlichen Inhalte.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu
rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Geschlecht, Altersgruppe, angewandter
Strafnorm, Geldstrafe, Freiheitsstrafe mit Bewährung, Freiheitsstrafe
ohne Bewährung und Jugendstrafe aufschlüsseln)?
Die verfügbaren Daten zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten nach
dem Tierschutzgesetz als schwerstem Delikt können dem durch das Statistische
Bundesamt jährlich veröffentlichten statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis
2021 Fachserie 10 Reihe 3 „Strafverfolgung“) entnommen werden. Die aktuelle
Ausgabe für das Berichtsjahr 2024 ist unter dem folgenden Link abrufbar:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloa
ds-Strafverfolgung-Strafvollzug/statistischer-bericht-strafverfolgung-21003002
47005.html.
Daten zu den Verurteilungen nach § 17 TierSchG liegen der Bundesregierung
nicht vor. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zu
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Verfahrenseingängen, Einstellungen nach
§ 153 der Strafprozessordnung (StPO), Einstellungen nach § 153a StPO,
Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO, Anklagen,
Strafbefehlsanträgen und sonstigen Erledigungsarten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Anwendung von Tierhalte- und Betreuungsverboten nach § 20 TierSchG
im Zusammenhang mit rechtswidrigen Taten nach § 17 TierSchG vor
(bitte nach Jahr, Bundesland, Dauer des Verbots und Tierart
aufschlüsseln)?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung seit dem Jahr 2018 zur
Einziehung von Tieren oder Gegenständen im Zusammenhang mit
Verfahren nach § 17 TierSchG vor (bitte nach Jahr, Bundesland,
Rechtsgrundlage und Art der eingezogenen Tiere oder Gegenstände
aufschlüsseln)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam
beantwortet.
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der
Fragestellungen vor.
7. Welche statistischen Daten zu § 17 TierSchG werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit durch Bundesbehörden, Landesbehörden,
Staatsanwaltschaften, Gerichte, das Bundeskriminalamt, das Statistische
Bundesamt und das Bundesamt für Justiz erhoben?
Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden Daten zu den
Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Tierschutzgesetz unter Sachgebieten ohne
Differenzierung nach einzelnen Straftatbeständen erhoben.
Gemäß der PKS-Erfassungssystematik werden in der Bundes-PKS die
statistischen Daten zum PKS-Straftatenschlüssel 743020 „Tierschutzgesetz“ von den
16 Landespolizeien, der Bundespolizei, der Polizei beim Deutschen Bundestag,
dem Zoll und dem Bundeskriminalamt erfasst, die bei den vergleichbaren
Straftatenschlüsseln (die ebenfalls kein Opferdelikt sind) erfasst werden.
Zu tatverdächtigen Personen werden die gemäß PKS-Erfassungssystematik
vorgesehenen Daten erfasst, soweit der Fall aufgeklärt werden konnte. Als
aufgeklärt gilt ein Fall, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis von
mindestens einer tatverdächtigen Person begangen wurde, von der grundsätzlich
die rechtmäßigen Personalien bekannt sind.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche der in Frage 7 genannten Datensätze enthalten nach Kenntnis der
Bundesregierung Angaben zur betroffenen Tierart, zur Anzahl der
betroffenen Tiere, zur Haltungsform, zum Tatort, zum Tatmittel, zur Dauer der
Leidenszufügung, zur Todesfolge, zu veterinärbehördlichen Vorbefunden
und zu Vorbelastungen der Tatverdächtigen?
In den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Statistiken der
Strafrechtspflege werden Attribute im Sinne der Fragestellung nicht erfasst.
In der PKS werden zum Tatort die Angaben „Tatortgemeinde/-staat“,
„Tatortgrößenklasse und Tatörtlichkeit“ erfasst. Zur Vorbelastung der tatverdächtigen
Person werden die Angaben „Bereits in Erscheinung getreten“ und
„Mehrfachtatverdächtig“ erfasst.
„Bereits in Erscheinung getreten“ im Sinne der PKS bedeutet, dass über eine
tatverdächtige Person mindestens eine strafrechtlich relevante und nach den
datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig gespeicherte Erkenntnis aus dem
laufenden oder einem früheren Jahr vorliegt.
„Mehrfachtatverdächtig“ im Sinne der PKS bringt lediglich zum Ausdruck,
dass eine tatverdächtige Person mindestens zwei Mal im jeweils betrachteten
Deliktsbereich im gleichen Berichtsjahr in der PKS erfasst wurde.
9. Plant die Bundesregierung, eine genauere statistische Erfassung von
Straftaten nach § 17 TierSchG einzuführen oder gegenüber den Ländern
anzuregen, insbesondere eine getrennte Erfassung der Tatvarianten
„Töten ohne vernünftigen Grund“, „erhebliche Schmerzen oder Leiden aus
Rohheit“ und „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche
Schmerzen oder Leiden“, und wenn nein, warum nicht?
Eine genauere statistische Erfassung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
10. Welche Ressorts und Bundesbehörden waren seit Beginn der 21.
Wahlperiode an Prüfungen, Besprechungen oder Abstimmungen zur
Verbesserung der Datenlage bei Tierschutzstraftaten beteiligt (bitte nach Datum,
Gegenstand, beteiligten Organisationseinheiten und Ergebnis
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Welche Gespräche, Bund-Länder-Arbeitsgruppen,
Fachministerkonferenzen oder sonstigen Abstimmungen hat die Bundesregierung seit Beginn
der 21. Wahlperiode ggf. mit den Ländern zur Strafverfolgung nach § 17
TierSchG geführt (bitte nach Datum, Teilnehmerkreis,
Tagesordnungspunkt und Ergebnis aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die ressortübergreifende Beteiligung Deutschlands an den
Operational Actions Plans der Priorität „EnviCrime“ (Umweltkriminalität) der
„European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats“ (EMPACT)
erfolgen turnusmäßig Treffen mit Vertretern zuständiger Bundesoberbehörden
aus dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor. Im Rahmen dieses
Austausches haben auch Tierschutzverstöße in Bezug auf EMPACT-
Einzelmaßnahmen, die auf den illegalen Welpenhandel abzielen, eine Relevanz. Mit den EM-
PACT-Maßnahmen assoziiert ist in diesem Zusammenhang der mehrjährige
nationale Kontrollplan der Bundesrepublik Deutschland gegen den illegalen
Handel mit Haustieren.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, ob die
Länder, Staatsanwaltschaften oder Gerichte besondere
Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderzuständigkeiten, Leitfäden oder
Fortbildungsprogramme für Straftaten nach § 17 TierSchG eingerichtet haben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu in den Ländern bestehenden
Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Sonderdezernaten oder
Zuständigkeitskonzentrationen wegen Straftaten nach § 17 TierSchG vor. Die Fortbildung von
Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Richterinnen und Richtern
liegt in der Zuständigkeit der Länder; insoweit liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu praktischen
Beweisschwierigkeiten bei der Anwendung des § 17 TierSchG vor,
insbesondere beim Nachweis erheblicher Schmerzen oder Leiden, bei der
Feststellung von Rohheit, bei der Abgrenzung länger anhaltender und
wiederholter Leidenszufügung sowie beim Nachweis des fehlenden
vernünftigen Grundes?
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des vernünftigen
Grundes im Tierschutzrecht für die Auslegung und mögliche
Weiterentwicklung von § 17 Nummer 1 TierSchG?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG 3 C
28.16) ist das Verbot des § 1 Satz 2 des TierSchG, einem Tier „ohne
vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ausgerichtet auf
einen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter
einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Das
Tierschutzgesetz soll wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen, die sich aus der
Entwicklung der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik ergeben, mit den
ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang bringen,
wobei es sich bei dem "vernünftigen Grund" um den zentralen Begriff zur
Herstellung dieses Ausgleichs handelt. Ausgehend hiervon ist ein Grund für das
Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann vernünftig im Sinne
des Tierschutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse
dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am
Schutz des Tieres. Es handelt sich bei dem Begriff des vernünftigen Grundes
nach § 1 Satz 2 TierSchG um einen wertungsoffenen unbestimmten
Rechtsbegriff, der im Lichte des Staatsziels Tierschutz auszulegen ist und eine
Abwägung der gegenläufigen Belange im konkreten Einzelfall erfordert.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
strafgerichtlichen Rechtsprechung zu den Merkmalen „aus Rohheit“,
„erhebliche Schmerzen oder Leiden“, „länger anhaltend“ und „sich
wiederholend“ für die praktische Anwendung von § 17 Nummer 2 TierSchG?
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden bzw. den Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen
Gerichten.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu Fällen vor, in
denen Verstöße gegen unionsrechtliche Tierschutzvorgaben,
insbesondere die Verordnung (EG) Nummer 1/2005, die Verordnung (EG)
Nummer 1099/2009, die Richtlinie 2010/63/EU oder die Verordnung (EU)
2017/625, zugleich Ermittlungen wegen § 17 TierSchG ausgelöst haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die statistische
Erfassung von Tierschutzstraftaten in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, und hat sie seit Beginn der 21. Wahlperiode einen
Vergleich der deutschen Datenerhebung mit Datenerhebungen anderer
Mitgliedstaaten vorgenommen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
18. Hat sich die Bundesregierung seit Beginn der 21. Wahlperiode mit der
Europäischen Kommission, Europol, Eurojust oder Regierungen anderer
Mitgliedstaaten zur Strafverfolgung schwerer Tierschutzverstöße
ausgetauscht, und wenn ja, welche Erkenntnisse hat sie daraus für die deutsche
Rechtslage und Statistik gewonnen?
Unter dem Dach der EMPACT-Priorität „EnviCrime“ (Umweltkriminalität)
erfolgt ein anlass- und fallbezogener Nachrichtenaustausch mit
Ermittlungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und mit Europol. In Bezug auf die Phänomene
illegaler Welpenhandel und illegale Hundekämpfe werden auch
Tierschutzverstöße thematisiert. Hinsichtlich der Strafbewehrung in Deutschland haben sich
bisher keine Schlussfolgerungen aus der internationalen Zusammenarbeit
ergeben.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
19. Welche Rolle hat die Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz seit
dem 1. September 2025 bei der Bewertung der Strafbestimmungen des
Tierschutzgesetzes, bei der Prüfung von Datenlücken und bei der
Abstimmung mit Ländern, Verbänden oder Fachbehörden eingenommen?
Als Beauftragte der Bundesregierung ist die Beauftragte nach § 21 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bei allen Gesetzes-,
Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen des Tierschutzes
behandeln oder berühren, zu beteiligen. Dazu gehören aktuell die geplanten
Änderungen des Tierschutzgesetzes. Die Beauftragte der Bundesregierung für
Tierschutz hat sich unter anderem für die Einführung einer verpflichtenden
Videoüberwachung in Schlachthöfen und den tierschutzgerechten Umbau von
Ställen eingesetzt.
20. Welche konkreten Vorhaben, Zeitpläne oder Prüfaufträge der
Bundesregierung bestehen in der 21. Wahlperiode zur Änderung von § 17
TierSchG, § 18 TierSchG, § 20 TierSchG oder sonstigen Vorschriften des
Tierschutzstraf- und Tierschutzordnungswidrigkeitenrechts?
21. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Umsetzungsstand der
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21.
Wahlperiode angekündigten tierschutzrechtlichen Vorhaben machen, soweit
diese Auswirkungen auf die Anwendung, den Vollzug oder die
statistische Erfassung von § 17 TierSchG haben können?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 20 und 21 gemeinsam
beantwortet.
Im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen des
Deutschen Bundestages ist vereinbart, den Tierschutz zu stärken. Diesbezüglich
enthält der Vertrag eine Reihe konkreter Tierschutzvorhaben. Die Bundesregierung
hat zunächst Schwerpunkte auf die Reform des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes und die Einführung der Videoüberwachung in Schlachthöfen gelegt. Die
Umsetzung weiterer Tierschutzvorhaben wird die Bundesregierung in einem
nächsten Schritt zeitnah und noch in dieser Legislaturperiode vorbereiten.
22. Welche externen Gutachten, Studien, wissenschaftlichen Stellungnahmen
oder Beratungsvorlagen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2021 zur
Strafbarkeit von Tierquälerei, zum Töten von Wirbeltieren ohne
vernünftigen Grund oder zur Anwendung von § 17 TierSchG ggf. beauftragt,
erhalten oder ausgewertet?
Die Bundesregierung hat das externe Gutachten von Herrn Prof. Dr. Jens Bülte
und Anna-Lena Dihlmann zur „Reform des Tierschutzkriminalstrafrechts zur
effektiven Bekämpfung von Tierquälerei – Entwurf einer Strafvorschrift gegen
Tierquälerei im Strafgesetzbuch“, beauftragt durch die Bundestagsfraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, zur Kenntnis genommen.
23. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu
Deliktsbereichen vor, in denen § 17 TierSchG besonders häufig relevant wird,
insbesondere der Heimtierhaltung, der landwirtschaftlichen Tierhaltung, der
Tiertransporte, Schlachtungen, Tierversuche, dem illegalen Tierhandel,
dem Onlinehandel mit Tieren und Fällen Organisierter Kriminalität?
Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen Erhebungen über das
Hellfeld verschiedener Erscheinungsformen von Tierschutzdelikten vor. Der
Vollzug des Tierschutzgesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
24. Beabsichtigt die Bundesregierung, § 17 Tierschutzgesetz strafrechtlich
zu verschärfen, insbesondere durch eine Anhebung des derzeitigen
Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und wenn
ja, soll die Anhebung den Grundtatbestand des § 17 TierSchG insgesamt
betreffen oder lediglich qualifizierte Fallgruppen wie beharrlich
wiederholte Tatbegehung, Handeln aus Gewinnsucht oder Taten in Bezug auf
eine große Zahl von Wirbeltieren, und welcher konkrete Mindest- und
Höchststrafrahmen ist hierfür jeweils vorgesehen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 verwiesen.
25. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um die Daten aus
der Polizeilichen Kriminalstatistik, der Strafverfolgungsstatistik, der
staatsanwaltschaftlichen Verfahrensstatistik, gerichtlichen
Entscheidungen und veterinärbehördlichem Vollzug für den Bereich § 17 TierSchG
künftig besser auswertbar zu machen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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