Deutscher Bauernverband e.V.
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Deutscher Bauernverband e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der Deutsche Bauernverband e.V. (DBV) ist Unternehmerverband und Interessenvertreter für alle Landwirtinnen und Landwirte, ihre Familien sowie für die ländlichen Räume. Der DBV steht mit politischen Entscheidungsträgern, mit den Akteuren der Agrarwirtschaft sowie mit Medien und gesellschaftlichen Vertretern in ständigem Kontakt, um die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Über die Büros in Berlin und Brüssel ist der DBV der zentrale Ansprechpartner für alle politischen Parteien, Verbände und Organisationen des öffentlichen Lebens auf nationaler und europäischer Ebene.
Interessenbereiche: Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Bauwesen und Bauwirtschaft; Wettbewerbsrecht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Ländlicher Raum; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; EU-Binnenmarkt; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Energie"; Tierschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Immissionsschutz; Lebensmittelsicherheit; Verkehrsinfrastruktur; Erneuerbare Energien; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Außenwirtschaft; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Berufliche Bildung; Verbraucherschutz; Gesundheitsförderung; Internationale Beziehungen; Hochschulbildung; EU-Gesetzgebung; Gesundheitsversorgung; Energienetze; Arzneimittel; Entwicklungspolitik; Güterverkehr; Sonstiges im Bereich "Recht"; Zivilrecht
Regelungsvorhaben:
- Reduktionsprogramm Pflanzenschutz: Der Deutsche Bauernverband e.V. setzt sich für einen nachhaltigen und fachlich fundierten Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Konkurrenz ein. Mit dem Einsatz moderner Technik und Digitalisierung, Innovation und Beratung kann sehr viel gezielter der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert werden, ohne die Nahrungsmittelsicherheit zu gefährden, als mit pauschalen Mengenreduktionszielen.
- Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes: Ziel ist die Schaffung verhältnismäßiger, praxistauglicher und möglichst unbürokratischer Regelungen für die Stoffstrombilanz sowie die Verankerung von Regelungen für eine Verursachergerechtigkeit in Roten Gebieten.
- Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes: Der Deutsche Bauernverband e.V. steht zur Weiterentwicklung und zu weiteren Veränderungen in der
Tierhaltung im Einklang mit gesellschaftlichen Anforderungen und wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen. Der DBV setzt sich dafür ein, einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der sowohl die berechtigten Anliegen des Tierschutzes als auch die Realitäten und Herausforderungen in der landwirtschaftlichen Praxis berücksichtigt. Weitreichende gesetzliche Veränderungen, wie sie im Referentenentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetz vorgesehen sind, für die praxistaugliche Lösungen fehlen und die einen angemessenen zeitlichen Rahmen sowie eine Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im EU-Binnenmarkt vermissen lassen, lehnt der Verband ab.
- Jahressteuergesetz 2024: Der Deutsche Bauernverband e.V. setzt sich für steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein; insbesondere für die Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage ein. Außerdem müssen die Rahmenbedingungen für die Umsatzsteuerpauschalierung angepasst werden.
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung: Der Deutscher Bauernverband e.V. fordert, dass eine Neuinanspruchnahme von Grund und Boden erst nach vollständiger Ausschöpfung der Wohnungsbaupotenziale möglich sein kann. Zudem gilt es, die agrarstrukturellen Belange zwingend bei allen bauplanerischen Maßnahmen zu berücksichtigen. Daneben sind mit der Baugesetzbuchänderung aber auch Erleichterungen für den Tierwohlstallbau zu schaffen.
- Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Der Deutsche Bauernverband e.V. setzt sich für steuerliche Entlastungsmaßnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ein; insbesondere für die Entfristung der Tarifglättung und Einführung einer Risikorücklage ein.
- Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025): Der Deutsche Bauernverband e.V. sieht mit Sorge, dass im Agrarhaushalt die Mittel für eine zukunftsfähige Landwirtschaft und für den ländlichen Raum weiter gekürzt werden sollen, während gleichzeitig der gesamte Bundeshaushalt in nahezu gleicher Höhe fortgeschrieben wird.
- Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes: Der Entwurf enthält nach Auffassung des Deutschen Bauernverbandes e.V. einige sinnvolle Ansätze zur Entbürokratisierung sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, wirft aber auch neue Fragen auf und bringt an einigen Stellen praxisferne Belastungen für Tierhalter und Tierärzteschaft mit sich.
- Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung: Der Deutsche Bauernverband e.V. begrüßt die Fokussierung des Gesetzes auf die vereinfachte Wohnraumentwicklung im Innenbereich. Eine stringente Mobilisierung der Innenentwicklung durch Erhöhung der Baudichte und besserer Ausnutzung schon vorhandener Siedlungsflächen wirkt dem Flächenverlust entgegen. Aktuell werden 52 Hektar pro Tag für Siedlungs- und Verkehrsfläche verbraucht und dauerhaft versiegelt. Immer noch sind wir meilenweit vom bundesweiten Ziel entfernt, den Flächenverbrauch für solche Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag abzusenken.
- Referentenentwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung: Der Deutsche Bauernverband e.V. begrüßt ausdrücklich die Aufhebung der StoffstrombilanzVO, da hiermit kein erkennbarer Nutzen für den Gewässerschutz verbunden ist. Eine Stoffstrombilanz liefert keine konkreten Hinweise zur Optimierung der Düngung bzw. zur Reduzierung von etwaigen Nährstoffüberschüssen bei der Düngung. Darüber hinaus fehlt jegliche europäische Grundlage für eine Stoffstrombilanz in der europäischen Nitratrichtlinie oder den übrigen Richtlinien auf europäischer Ebene im Wasserbereich.
- Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität: Deutschlands ländliche Räume sind zentrale Lebens- und Wirtschaftsräume. Sie sind Heimat für mehr als die Hälfte der Bevölkerung und Standort von 56 % der Unternehmen. Die ländlichen Regionen erbringen fast die Hälfte der deutschen Wirtschaftsleistung. Vor diesem Hintergrund appellieren wir an Sie, bei der Planung und Mittelverwendung des Länderanteils aus dem Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität das Ziel von gleichwertigen Lebensverhältnissen besonders zu berücksichtigen und die ländliche Infrastruktur als Förderbereich ausdrücklich und gleichberechtigt zu adressieren.
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Der Deutsche Bauernverband e.V. anerkennt die Notwendigkeit der Anpassung der betreffenden umweltrechtlichen Vorschriften an EU-Recht, völkerrechtliche Vorgaben und Rechtsprechung. Dabei muss allerdings eine 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Erschwernisse und Verschärfungen gewährleistet sein.
- Referentenentwurf einer Änderung des Rechts der geringfügigen Beschäftigung: Mit dem vorliegenden Entwurf soll die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbarte
Anhebung der zulässigen Dauer einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von bisher 70 auf künftig 90 Arbeitstage für bestimmte landwirtschaftliche
und gartenbauliche Betriebe umgesetzt werden. Ziel ist es, den Selbstversorgungsgrad mit heimischem
Obst und Gemüse zu steigern.
- Mantelgesetz und die Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen: Der Deutsche Bauernverband e.V. hält die strikte 1:1 Umsetzung der novellierten Industrieemis-sionsrichtlinie in nationales Recht im Rahmen der Vorgaben der EU-Richtlinie für das zentrale Element. Eine über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgehende Umsetzung (sogenanntes „Gold-Plating“), ist zwingend zu vermeiden.
- Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften: Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung gesetzlich festschreiben.
- Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG: Dieses Rechtsetzungsvorhaben soll einen wesentlichen und entscheidenden Teil zum angestrebten und notwendigen Umbau der Tierhaltung in Deutschland beisteuern. Neben einem TierwohlVorrang im Bau- und Genehmigungsrecht und einem tragfähigen und langfristig angelegten Finanzierungskonzept ist eine verbindliche und flächendeckende Haltungsformkennzeichnung für
sämtliche Lebensmittel tierischer Herkunft ein Schlüsselfaktor für das Gelingen dieser Weiterentwicklung.
- Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes: Anpassung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im
Hinblick auf die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht. Der Entwurf stellt einen entscheidenden
Schritt für ein praxistaugliches und rechtssicheres Wolfsmanagement dar. Der DBV begrüßt
ausdrücklich die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht sowie die vorgesehenen Sonderregelungen
für die Bejagung und das Bestandsmanagement. Damit wird eine langjährige Forderung des
Berufsstandes erfüllt, die für den Erhalt der Weidetierhaltung und die Sicherung der
Kulturlandschaft unverzichtbar ist. Die vorgesehene Regelung schafft höhere Rechtsklarheit als
die bisherigen Regelungen und bietet Raum für eine effektive Umsetzung der europäischen
Vorgaben unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse.
- Gesetz zur Änderung des Strafrechts: Bereits die Entstehung der Richtlinie war von erheblicher Kritik begleitet. Zweifelhaft ist schon, ob auf EU-Ebene die Voraussetzungen für eine Harmonisierung gem. Art. 83 Abs.2 AEUV vorlagen. Sowohl der aktuelle Entwurf als auch die zugrundeliegende Richtlinie führen zu einer Überkriminalisierung und schaffen erhebliche Strafbarkeitsrisiken für die land- und forstwirtschaftlichen Be-triebe. Dies ist nicht akzeptabel und lehnt der DBV vollumfänglich ab. Eine Sanktionierung nach der bisherigen Gesetzeslage ist vollkommen ausreichend.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes: Der DBV unterstützt generell den Ansatz, die Anforderungen an die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt einheitlich zu regeln. Es ist essentiell, dass die gleichen
Bedingungen in allen EU-Staaten gelten, damit ein funktionierender Binnenmarkt
aufrechterhalten werden kann und allen Marktteilnehmern der gleiche Zugang besteht.
- Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes: Der DBV sieht in der Anpassung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht einen entscheidenden Schritt für ein praxistaugliches und rechtssicheres Wolfsmanagement. Der DBV begrüßt ausdrücklich die Aufnahme des Wolfes ins Jagdrecht sowie die vorgesehenen Sonderregelungen für die Bejagung und das Bestandsmanagement. Damit wird eine langjährige Forderung des Berufsstandes erfüllt, die für den Erhalt der Weidetierhaltung und die Sicherung der Kulturlandschaft unverzichtbar ist. Die vorgesehene Regelung schafft höhere Rechtsklarheit als die bisherigen Regelungen und bietet Raum für eine effektive Umsetzung der europäischen Vorgaben unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse.
- Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Der DBV begrüßt grundsätzlich die Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Zuge der Entbürokratisierung. Sie darf aber nicht zu Lasten der Landwirtschaft stattfinden. Infrastrukturmaßnahmen sollen schneller und – wie im Entwurf vorgesehen – zum Teil mit vereinfachten umweltrechtlichen Prüfungen genehmigt und geplant werden. Insbesondere mit Blick auf den drohenden Flächenverlust wird hier deutlich auf die besondere Relevanz von landwirtschaftlich genutzten Flächen hingewiesen.
- Siebte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung: Mit dem vorliegenden Entwurf soll auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten eine neue Berufskrankheit Parkinsonsyndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wer-den und zudem klargestellt werden, welche Unterlagen des ÄSVB vom Grundsatz der Vertraulichkeit iSd. § 9 Abs. 5 der BKV umfasst sind.
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau - und Raumordnungsrechts: Eine Anpassung und zeitgemäße Weiterentwicklung des Baurechts an die aktuellen Herausforderungen ist dringend geboten. Vor diesem Hintergrund ist ausdrücklich zu begrüßen, dass Belange der Landwirtschaft Berücksichtigung finden und im Bereich der Tierwohlgenehmigungen erste positive und wichtige Signale gesetzt werden.
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft: Wir begrüßen den vorgelegten Referentenentwurf des BMUKN vom 29.08.2025 ausdrücklich, der einen abgestimmten Gleichlauf der Nachrüstfristen mit den Fristen der Industrieemissionsrichtlinie bis Ende 2029 vorsieht.
- Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur: Das geplante Naturflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit der Umsetzung der europäischen
Naturwiederherstellungsverordnung wird den „Kampf um die Fläche“ massiv befeuern und den
Anspruch einer kooperativen Umsetzung der europäischen Vorgaben in einem Nationalen
Wiederherstellungsplan konterkarieren.
- Sonderregelung beim Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft: Ziel des Mindestlohngesetzes sei es, durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Diese Ziele würden jedoch verfehlt, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit. Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig.
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