Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 152/26
18.03.26
EU - G - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks Vereinfachung der Vorschriften
über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und Reduzierung des mit ihnen verbundenen
Aufwands sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung
der Expertengremien für Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I
enthaltenen Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
COM(2025) 1023 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 574/12 = AE-Nr. 120759;
Drucksache 575/12 = AE-Nr. 120760;
Drucksache 738/20 = AE-Nr. 201051;
Drucksache 488/21 = AE-Nr. 210468
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 1023 final
2025/0404 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks
Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und
Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für
Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
{SWD(2025) 1050 final} - {SWD(2025) 1051 final} - {SWD(2025) 1052 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Medizinproduktesektor ist in Europa ein äußerst vielfältiger und innovativer Motor für
wirtschaftliches Wachstum. Der Sektor spielt eine Schlüsselrolle bei der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sowie bei der Sicherstellung der
Funktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und letztlich bei der
Gewährleistung eines hohen Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit. Ein Medizinprodukt
kann jedes Instrument, jeder Apparat, jedes Gerät, jede Software, jedes Implantat, jedes
Reagenz zur In-vitro-Verwendung oder jedes andere Material oder jeder andere Gegenstand
sein, der vom Hersteller dazu bestimmt ist, allein oder in Kombination mit anderen
Materialien oder Gegenständen bei Menschen zu medizinischen Zwecken verwendet zu
werden, z. B. zur Diagnose, Behandlung, Linderung, Verhütung, Überwachung, Vorhersage
oder Prognose einer Krankheit, einer Verletzung oder eines sonstigen Zustands.
Medizinprodukte umfassen eine breite Palette von Erzeugnissen, wie etwa Heftpflaster,
Spritzen, chirurgische Masken, Brillen, Rollstühle, medizinische Apps, Körperscanner sowie
implantierbare Produkte wie Herzklappen, Herzschrittmacher oder Knie- und
Hüftgelenkersatz. Beispiele für In-vitro-Diagnostika (IVD) sind Influenza- oder COVID-19-
Tests, HIV-Tests, Genmutationstests oder Blutgruppentests. Nach Angaben der
Weltgesundheitsorganisation gibt es auf dem Weltmarkt schätzungsweise 2 000 000
verschiedene Arten von Medizinprodukten, die zu mehr als 7 000 generischen
Produktgruppen1 gehören. In Europa gibt es mehr als 38 000 Medizintechnikunternehmen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) machen rund 90 % der Branche aus; bei den
meisten handelt es sich um kleine und Kleinstunternehmen, die weniger als 50 Personen
beschäftigen. Insgesamt sind in der Medizintechnikbranche in Europa mehr als 930 000
Menschen beschäftigt. Der europäische Markt für Medizintechnik wurde im Jahr 2024 auf
rund 170 Mrd. EUR geschätzt2.
Die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (im Folgenden „Verordnung über
Medizinprodukte“ oder „MP-VO“)3 und die Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-
1 https://www.who.int/health-topics/medical-devices#tab=tab_1 (abgerufen am 17.10.2025).
2 https://www.medtecheurope.org/resource-library/medtech-europes-facts-figures-2025/ (abgerufen am
17.10.2025). Die Daten beziehen sich auf die EU-27 sowie auf Island, Norwegen, die Schweiz und das
Vereinigte Königreich.
3 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
(ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
Diagnostika (im Folgenden „Verordnung über In-vitro-Diagnostika“ oder „IVD-VO“)4 des
Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden zusammen „Verordnungen“) schaffen
einen verstärkten Rechtsrahmen für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika („IVD“). Wie
in ihren ersten beiden Erwägungsgründen dargelegt, zielen die MP-VO und die IVD-VO
darauf ab, einen robusten, transparenten, vorhersehbaren und nachhaltigen Rechtsrahmen für
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zu schaffen, der ein hohes Maß an Sicherheit und
Gesundheit gewährleistet und zugleich Innovationen unterstützt. Diese Verordnungen zielen
darauf ab, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, wobei ein
hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Patienten und Anwendern zugrunde gelegt wird
und die in diesem Sektor tätigen KMU berücksichtigt werden.
Um diese Ziele zu erreichen und Probleme im Zusammenhang mit den zuvor geltenden
Rechtsvorschriften anzugehen, sind in den Verordnungen unter anderem strengere
Anforderungen an den Umfang der klinischen Nachweise festgelegt, die von den Herstellern
zu erheben sind, um die Konformität ihrer Produkte mit den einschlägigen Vorschriften
nachzuweisen. Die Verordnungen sehen auch ein robusteres System der
Konformitätsbewertung vor, um die Qualität, Sicherheit und Leistung der in der EU in
Verkehr gebrachten Produkte zu überprüfen. Nach der MP-VO und der IVD-VO werden
Produkte je nach ihrer Zweckbestimmung und den ihnen innewohnenden Risiken in vier
Risikoklassen5 eingeteilt. Abhängig von der Risikoklasse des Produkts muss der Hersteller
vor dem Anbringen der CE-Kennzeichnung und dem Inverkehrbringen des Produkts eine
unabhängige Konformitätsbewertungsstelle (im Folgenden „Benannte Stelle“) in das
Konformitätsbewertungsverfahren einbeziehen. Als die MP-VO und die IVD-VO in Kraft
traten, war die Zahl der Benannten Stellen sehr gering, was zu Engpässen im
vorgeschriebenen Zertifizierungsverfahren vor dem Inverkehrbringen führte. Bislang wurden
51 Benannte Stellen gemäß MP-VO und 19 Benannte Stellen gemäß IVD-VO benannt.
Die Verordnung über Medizinprodukte trat am 26. Mai 20216 und die Verordnung über
Invitro-Diagnostika am 26. Mai 2022 in Kraft. Die durch die Verordnungen eingeführten
deutlich strengeren Anforderungen, die auch für bestehende Produkte gelten, die begrenzten
4 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der
Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
5 Medizinprodukte werden in die Klassen I (geringes Risiko), IIa (geringes bis mittleres Risiko), IIb
(mittleres bis hohes Risiko) und III (hohes Risiko) eingestuft; In-vitro-Diagnostika werden in die
Klassen A (geringes individuelles Risiko und geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit), B
(mäßiges individuelles Risiko und geringes Risiko für die öffentliche Gesundheit), C (hohes
individuelles Risiko und mäßiges Risiko für die öffentliche Gesundheit) und D (hohes individuelles
Risiko und hohes Risiko für die öffentliche Gesundheit) eingeteilt.
6 Mit der Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns
einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) wurde der Geltungsbeginn der
Verordnung (EU) 2017/745 aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit verbundenen Krise im
Bereich der öffentlichen Gesundheit vom 26. Mai 2020 auf den 26. Mai 2021 verschoben.
Zertifizierungskapazitäten der Benannten Stellen sowie die unzureichende Vorbereitung der
Hersteller bargen das Risiko von Versorgungsengpässen und des Verschwindens kritischer
Produkte vom Markt. Daher wurde der in Artikel 120 der MP-VO festgelegte
Übergangszeitraum durch die Verordnung (EU) 2023/6077 verlängert und endet, abhängig
von der Risikoklasse des Produkts und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, entweder am
31. Dezember 2027 oder am 31. Dezember 2028. Die in Artikel 110 der IVD-VO festgelegten
Übergangszeiträume wurden durch die Verordnung (EU) 2022/1128 sowie durch die
Verordnung (EU) 2024/18609 verlängert; sie enden, abhängig von der Risikoklasse des
Invitro-Diagnostikums und vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, die denen der MP-VO
ähneln, entweder am 31. Dezember 2027, am 31. Dezember 2028 oder am 31. Dezember
2029.
Die wiederholte Verlängerung der Übergangsfristen war nur eine kurzfristige Lösung, um das
Risiko von Engpässen zu mindern. Die zugrunde liegenden strukturellen Probleme bei der
Umsetzung der MP-VO und der IVD-VO konnten dadurch nicht behoben werden. Angesichts
der zahlreichen Herausforderungen bei der Umsetzung der beiden Verordnungen leitete die
Europäische Kommission im Jahr 2024 eine gezielte Bewertung der MP-VO und der IVD-VO
ein. Trotz der erheblichen Fortschritte, die bei der praktischen Umsetzung der MP-VO und
der IVD-VO erzielt wurden, hat die gezielte Bewertung (die zeitgleich mit diesem Vorschlag
abgeschlossen wird) Mängel im Rechtsrahmen aufgezeigt. Diese Schwächen beeinträchtigen
die Verfügbarkeit von Produkten und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Hersteller
(insbesondere der zahlreichen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen)
und behindern Innovationen in der Medizintechnik. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die
Qualität der Gesundheitsversorgung und die Patientensicherheit aus. Die Ergebnisse der
gezielten Bewertung werden in Abschnitt 3 dieser Begründung dargelegt.
Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu straffen und zukunftssicher
zu gestalten. Sein Hauptziel besteht darin, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen, den
Verwaltungsaufwand für die Hersteller zu verringern und die Vorhersehbarkeit sowie die
Kosteneffizienz des Zertifizierungsverfahrens durch Benannte Stellen zu verbessern, wobei
ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit gewahrt
7 Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der
Übergangsbestimmungen für bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika (ABl. L 80 vom
20.3.2023, S. 24).
8 Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte
Invitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte (ABl.
L 19 vom 28.1.2022, S. 1).
9 Verordnung (EU) 2024/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen
Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Unterbrechung oder Beendigung der
Versorgung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika (ABl. L, 2024/1860,
9.7.2024).
bleibt, und so zur Verwirklichung der ursprünglichen Ziele der Verordnungen beiträgt. Die
Ziele der MP-VO und der IVD-VO werden weiterhin von allen einschlägigen Akteuren
verfolgt. Die nicht ausreichende Vorhersehbarkeit der Dauer des Zertifizierungsverfahrens
sowie die unterschiedlichen Praktiken in der gesamten EU beeinträchtigen jedoch weiterhin
die Effizienz des Verfahrens zur Erlangung der CE-Kennzeichnung. Zudem sind mehrere
Anforderungen der Verordnungen nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die tatsächlichen
von den Produkten ausgehenden Risiken, was zu unnötig hohen Kosten und Belastungen
führt. Übermäßig hohe Anforderungen können Hersteller, insbesondere KMU, dazu
veranlassen, die Bereitstellung von Produkten einzustellen oder deren Markteinführung zu
verzögern, mit potenziell negativen Folgen für die Patientenversorgung und die öffentliche
Gesundheit. Zudem können sie sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Marktes
für Medizinprodukte im Vergleich zu anderen Rechtsräumen in aller Welt auswirken.
Dieser Vorschlag ist eine Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments10, mehrerer
Mitgliedstaaten11 und zahlreicher Interessenträger nach einer Vereinfachung des
Rechtsrahmens für Medizinprodukte sowie nach Maßnahmen zur Sicherstellung der
Verfügbarkeit von Produkten. Zur Behebung der festgestellten Probleme ist eine neue
Verordnung erforderlich, da diese andernfalls erhebliche Auswirkungen auf den Markt für
Medizinprodukte und folglich auf die Qualität der Gesundheitsversorgung der Patienten in der
EU hätten.
Der Vorschlag zielt darauf ab, das Funktionieren des derzeitigen Rechtsrahmens zu
verbessern, insbesondere im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts,
wobei zugleich ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit der Patienten gewährleistet
werden soll. Er baut auf den wesentlichen Merkmalen des bestehenden Rahmens auf,
insbesondere auf dem dezentralen Ansatz (bei dem die Zuständigkeiten den Mitgliedstaaten
zugewiesen sind) sowie auf der Einbeziehung der Benannten Stellen in das
Konformitätsbewertungsverfahren, wie dies auch in anderen auf dem Neuen Rechtsrahmen
beruhenden EU-Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Ziel ist es jedoch, einen schlankeren und
kosteneffizienteren Rechtsrahmen zu schaffen und eine weitere Harmonisierung zu fördern,
sodass ein wettbewerbsfähigerer und innovativerer EU-Markt entsteht.
Die Koordinierungsgruppe Medizinprodukte wurde gemäß Artikel 103 der MP-VO
eingerichtet, setzt sich aus Vertretern der nationalen zuständigen Behörden zusammen und
wird von der Kommission geleitet. In dem Vorschlag wird die Koordinierungsgruppe
Medizinprodukte als zentrales Steuerungsgremium beibehalten.
10 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2024 zu der dringend notwendigen
Überarbeitung der Verordnung über Medizinprodukte (2024/2849(RSP)) (ABl. C, C/2025/485,
29.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/485/oj).
11 Gemeinsames Papier Kroatiens, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Irlands, Luxemburgs,
Rumäniens, Maltas und Sloweniens zu erforderlichen Reformen der MDR und der IVDR:
Prioritäten/Hauptpunkte (Rat der Europäischen Union, 28.11.2024, 15380/24).
Der Vorschlag stärkt die Koordinierung zwischen den Benannten Stellen durch die
Koordinierungsgruppe der Benannten Stellen (im Folgenden „NBCG-Med“), die gemäß
Artikel 49 der MP-VO eingerichtet wurde, und schafft eine direkte Berichtspflicht der NBCG-
Med gegenüber der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte. Während die Benannten Stellen
weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben, zielt der Vorschlag darauf ab,
die Aufsicht und die regelmäßige Überwachung der Benannten Stellen durch die
Einbeziehung von Sachverständigen der Kommission und anderer Mitgliedstaaten zu
verbessern.
Mit der MP-VO wurden Expertengremien12 eingeführt, um wissenschaftliche und klinische
Beratung zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika bereitzustellen sowie
Stellungnahmen zu den von den Benannten Stellen erstellten Begutachtungsberichten der
klinischen Bewertung bestimmter Hochrisiko-Medizinprodukte und zu den
Leistungsbewertungsberichten bestimmter Hochrisiko-In-vitro-Diagnostika abzugeben. Seit
2022 stellt die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) das Sekretariat für die
Expertengremien13. Der Vorschlag zielt darauf ab, den Umfang der in den Expertengremien
verfügbaren Fachkompetenz zu erweitern und deren beratende Funktion bei regulatorischen
Entscheidungsprozessen auszubauen. Darüber hinaus sieht der Vorschlag der Kommission
auch eine Unterstützung der zuständigen Behörden durch die EMA vor, um die
Koordinierung zwischen ihnen zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf Grenzfälle und
Klassifizierungsfragen, Abweichungen von den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren
und gegebenenfalls von weiteren Anforderungen, klinische Bewertungen und Prüfungen
sowie die Vigilanz und die Marktüberwachung.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs wird der Vorschlag als unmittelbare
Folgemaßnahme zur gezielten Bewertung der MP-VO und der IVD-VO vorgelegt. Er verfolgt
ähnliche Ziele wie die im April 2023 angenommenen Vorschläge der Kommission zur
Reform der EU-Arzneimittelvorschriften14. Die Kohärenz mit den vorgeschlagenen
Verordnungen zur Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung
(EU) Nr. 726/2004 ist gewährleistet. Der vorliegende Vorschlag steht zudem im Einklang mit
dem Vorschlag der Kommission für einen Biotech-Rechtsakt15, dessen Annahme zeitgleich
mit diesem Vorschlag vorgesehen ist und der unter anderem vorgeschlagene Änderungen der
12 Website der Europäischen Kommission, Medizinprodukte – Expertengremien – Überblick.
13 Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/123 über eine verstärkte Rolle der Europäischen Arzneimittel-
Agentur bei der Krisenvorsorge und beim Krisenmanagement für Arzneimittel und Medizinprodukte.
14 Reform der EU-Arzneimittelvorschriften – öffentliche Gesundheit.
15 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens von Maßnahmen zur Stärkung der Biotechnologie- und Bioproduktionssektoren der Union,
insbesondere im Bereich der Gesundheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002,
(EG) Nr. 1394/2007, (EU) Nr. 536/2014, (EU) 2019/6, (EU) 2024/795 und (EU) 2024/1938
(Europäischer Biotech-Rechtsakt), COM(2025) 1022 vom 16. Dezember 2025.
Verordnung über klinische Prüfungen16 enthält, etwa ein koordiniertes Bewertungsverfahren
für kombinierte Studien mit Arzneimitteln, In-vitro-Diagnostika und/oder Medizinprodukten.
Mit diesem Vorschlag werden außerdem die einschlägigen Bestimmungen der MP-VO an die
neue Verordnung über Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO)17 angeglichen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag trägt zur Verwirklichung des Ziels der Kommission bei, die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern, indem die Rahmenbedingungen für
Unternehmen erleichtert sowie Forschung und Innovation unterstützt werden. Der Kompass
für Wettbewerbsfähigkeit18 bekräftigt die Notwendigkeit, das regulatorische Umfeld zu
vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Innovationen zu fördern,
insbesondere in technologiegestützten Sektoren.
Die Mitteilung mit dem Titel „Ein einfacheres und schnelleres Europa“19 hat neue
Zielvorgaben für den Abbau des Verwaltungsaufwands festgelegt und Prioritäten für neue
Vereinfachungsmaßnahmen gesetzt.
Der vorliegende Vorschlag steht auch im Einklang mit der Strategie der Kommission für die
europäischen Biowissenschaften20, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Risiken eines
Verlusts an Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Regionen insbesondere in Bereichen
wie Medizinprodukten besonders hoch sind, da die Rechtsvorschriften nicht ausreichend
innovationsfreundlich und zukunftssicher sind und klare Zugangswege zu den Märkten
fehlen. Die Kommission hat sich daher verpflichtet, eine Gesetzgebungsinitiative vorzulegen,
die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Vereinfachung der EU-Vorschriften für
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und dem wirksamen Schutz der
Patientensicherheit und der öffentlichen Gesundheit herstellt und dabei auch gesundheitliche
Notlagen berücksichtigt.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit
und Umwelt, da er ein hohes Maß an Patientensicherheit und an Schutz der öffentlichen
Gesundheit gewährleistet und zugleich übermäßig belastende Anforderungen verringert sowie
Verfahren strafft. Der Vorschlag ergänzt die EU-Politik in den Bereichen Binnenmarkt und
16 Verordnung (EU) Nr. 536/2014, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/536/oj.
17 Verordnung (EU) Nr. 2024/1938, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final vom 29.1.2025.
19 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung
über die Umsetzung und Vereinfachung, COM(2025) 47 final vom 11.2.2025.
20 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Den Standort
Europa wählen für Biowissenschaften – Eine Strategie, um Europa bis 2030 zum weltweit attraktivsten
Standort für Biowissenschaften zu machen“, COM(2025) 525 final vom 2.7.2025.
künstliche Intelligenz, da er regulatorische Instrumente festlegt, die dieselben Ziele verfolgen
wie die bestehenden Bestimmungen in diesen Bereichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Da der Vorschlag zwei bestehende Verordnungen ändert, entspricht seine Rechtsgrundlage
derjenigen der zu ändernden Verordnungen, nämlich Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die für
diese Änderungsverordnung vorgeschlagenen Maßnahmen verfolgen das Ziel, das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Medizinprodukte und der
Invitro-Diagnostika zu erhalten und zu verbessern und zugleich die Leistungsfähigkeit und
Sicherheit der Produkte für Patienten und Anwender zu wahren.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Mit der MP-VO und der IVD-VO wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen auf EU-Ebene
eingeführt, da die Ziele dieser Verordnungen nicht in ausreichendem Maße durch
Maßnahmen auf nationaler Ebene erreicht werden konnten. Diese Ziele bestehen insbesondere
darin, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit der Patienten und Anwender sowie das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und potenzielle
Marktstörungen zu vermeiden. Zur Bewältigung der festgestellten Probleme wird ein
Tätigwerden auf EU-Ebene als weniger kostspielig und effizienter angesehen als nationale
Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund müssen die vorgeschlagenen
Änderungen der MP-VO und der IVD-VO auf EU-Ebene vorgenommen werden.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele
der Vereinfachung und des Abbaus von Belastungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass
die Zweckbestimmung beider Verordnungen erreicht werden kann. Diese Zweckbestimmung
besteht darin, einen robusten, transparenten, vorhersehbaren und nachhaltigen Rechtsrahmen
für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zu schaffen, der ein hohes Schutzniveau der
öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit sowie das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts für diese Produkte gewährleistet.
• Wahl des Instruments
Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
Dies ist das am besten geeignete Rechtsinstrument, da nur eine Verordnung mit ihrer
einheitlichen Anwendung, ihrer Verbindlichkeit und ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit den
erforderlichen Grad an Einheitlichkeit gewährleisten kann, der zur Verbesserung des
Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der Medizinprodukte und der In-vitro-
Diagnostika erforderlich ist.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung / Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Kommission hat kürzlich eine gezielte Bewertung der Verordnungen abgeschlossen21.
Dieser Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Bewertung.
Insgesamt ergab die Bewertung, dass der Nutzen der Verordnungen für Patienten und
Gesundheitssysteme darin besteht, dass sie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Produkte
stärken und die Transparenz erhöhen. Diese Erfolge gehen jedoch mit hohen und häufig nicht
verhältnismäßigen Kosten für die Einhaltung der Vorschriften einher, die auch durch die hohe
regulatorische Komplexität verursacht werden.
Die Bewertung ergab, dass die Verordnungen den Rechtsrahmen durch strengere
Anforderungen an die Benennung und Beaufsichtigung der Benannten Stellen, die
Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Gewinnung klinischer
Nachweise gestärkt haben. Die drei Dimensionen sind jedoch eng miteinander verknüpft, und
Schwächen in einem Bereich wirken sich auf das gesamte System aus. Ein fragmentierter und
langwieriger Benennungsprozess verringert die verfügbare Kapazität und führt zu
Inkonsistenzen bei der Aufsicht, was wiederum zu divergierenden
Konformitätsbewertungspraktiken beiträgt. Gleichzeitig verlängern unvollständige oder
uneinheitlich bewertete klinische Nachweise die Bewertungsverfahren und untergraben die
Vorhersehbarkeit, während sie zugleich die Möglichkeit einschränken, nachzuweisen, dass
die Sicherheitsziele der Verordnungen erreicht werden. Obwohl Fortschritte erkennbar sind,
führt die kombinierte Wirkung von Kapazitätsengpässen, fragmentierter Aufsicht und
uneinheitlichen Anforderungen an die Nachweise dazu, dass Effizienz, Harmonisierung und
Wirksamkeit weiterhin hinter den Erwartungen zurückbleiben. Dies hat zu einer
wahrgenommenen Unvorhersehbarkeit und Unverhältnismäßigkeit des Rechtsrahmens
geführt und untergräbt das Vertrauen der Interessenträger in das System. Genauer gesagt zeigt
die Bewertung, dass dies zu einem Rückgang der Verfügbarkeit bestimmter Produkte (z. B.
innovativer und Nischenprodukte) führt, was sich negativ auf den Schutz der Patienten und
die Wettbewerbsfähigkeit des Industriezweigs auswirkt.
21 Commission Staff Working Document on the Targeted evaluation of Regulation (EU) 2017/745 on
Medical Devices and Regulation (EU) 2017/746 on In Vitro Diagnostic Medical Devices,
(Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die gezielte Bewertung der Verordnung
(EU) 2017/745 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika),
SWD(2025) 1051.
Die Bewertung hebt mehrere Mängel und Ineffizienzen im derzeitigen Rechtsrahmen hervor,
insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung und die Straffung der Verfahren. Ein
fragmentierter und nicht harmonisierter Rechtsrahmen hat zu mehreren Ineffizienzen und
unnötigen Belastungen für die Interessenträger geführt, die eine stärker zentralisierte
Leitungsstruktur fordern. Ein unerwarteter Anstieg des Verwaltungsaufwands scheint aus
redundanten Berichtspflichten und unnötigen Arbeitsdoppelungen zu resultieren und stellt für
die Interessenträger erhebliche Herausforderungen dar. Die Unvorhersehbarkeit und
Unverhältnismäßigkeit des Systems verschärfen diese Bedenken zusätzlich, insbesondere für
Wirtschaftsakteure, die Klarheit und Kohärenz der Anforderungen anstreben, um
Innovationen zu fördern, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden
digitale Lösungen häufig als potenzielle Ansatzpunkte genannt, um einen Teil dieser
Belastungen zu mindern, die Effizienz zu steigern und Ressourcenengpässe zu verringern. Die
festgestellte Fragmentierung der Leitungsstrukturen, sich überschneidende Berichtspflichten
und die begrenzte Digitalisierung tragen zu erhöhten Verwaltungs- und Anpassungskosten
sowohl für die Behörden als auch für die Wirtschaftsakteure bei.
Zusammenfassend zeigt die gezielte Bewertung, dass
• bestimmte Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungsverfahren, übermäßig komplex, belastend, langwierig und
kostspielig sind,
• die Anwendung der rechtlichen Anforderungen durch die nationalen Behörden und
die Benannten Stellen nicht ausreichend aufeinander abgestimmt ist,
• die bestehenden Koordinierungsmechanismen nicht hinreichend effizient und
wirksam sind,
• auf EU-Ebene keine ausreichende technisch-regulatorische Beratung verfügbar ist,
• keine adaptiven Pfade für bahnbrechende Innovationen sowie für Produkte für
seltene Erkrankungen oder „Nischen“-Produkte bestehen,
• die Verordnungen unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf Innovation,
Wettbewerbsfähigkeit und die Patientenversorgung haben,
• ein Bedarf an verbesserter Kohärenz mit anderem EU-Recht besteht, etwa mit der
Verordnung über klinische Prüfungen.
Die Bewertung hat gezeigt, dass Potenzial besteht, die Umsetzung beider Verordnungen zu
vereinfachen und Belastungen zu verringern, ohne deren Hauptziele zu beeinträchtigen.
• Konsultationen der Interessenträger
Neben den fortlaufenden Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern
im Rahmen der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte sowie den öffentlichen und gezielten
Konsultationstätigkeiten, die in die gezielte Bewertung eingeflossen sind, hat die Kommission
eine Aufforderung zur Stellungnahme zur gezielten Überarbeitung der MP-VO und der IVD-
VO eingeleitet.
Rückmeldungen konnten vom 8. September bis zum 6. Oktober 2025 eingereicht werden22.
Insgesamt wurden 427 Einzelbeiträge23 und 166 Anhänge24 als gültig anerkannt (die
abschließende Analyse stützte sich auf 165 dieser Anhänge)25.
In Bezug auf die Interessenträgergruppen stellten Unternehmen und Betriebe die größte
Gruppe der Teilnehmenden (199 Beiträge, 46,6 %), gefolgt von Wirtschaftsverbänden
(61 Beiträge, 14,29 %). Die übrigen Teilnehmenden waren Nichtregierungsorganisationen
(36 Beiträge, 8,43 %), akademische und Forschungseinrichtungen (31 Beiträge, 7,26 %),
öffentliche Behörden (13 Beiträge, 3,04 %) sowie Gewerkschaften (6 Beiträge, 1,41 %).
Rückmeldungen wurden außerdem von Benannten Stellen (5 Beiträge, 1,17 %) und
Verbraucherorganisationen (1 Beitrag) sowie von Einzelpersonen übermittelt
(37 Stellungnahmen von Unionsbürgerinnen und -bürgern (8,67 %) und 8 von Nicht-EU-
Bürgerinnen und -bürgern (1,87 %)). Einige Interessenträger wählten die Option „Sonstige“
(30 Beiträge, 7,03 %). Eine große Mehrheit der teilnehmenden Unternehmen waren KMU
(129 Beiträge, 64,8 %), darunter 34 mittlere, 54 kleine und 41 Kleinstunternehmen.
Hinsichtlich der geografischen Herkunft stammten die Rückmeldungen überwiegend aus
Deutschland (100 Stellungnahmen, 23,42 %), Belgien (48 Stellungnahmen, 11,24 %) und
Frankreich (39 Stellungnahmen, 9,13 %).
Die Rückmeldungen zur Aufforderung zur Stellungnahme zeigten, dass die Befragten den
ermittelten, aus den Verordnungen resultierenden Hürden zustimmten. Sie verwiesen auf
unverhältnismäßige Kosten, einen hohen Verwaltungsaufwand und die insgesamt hohe
regulatorische Komplexität und bestätigten damit zugleich die Ergebnisse der gezielten
Bewertung. Die Interessenträger bekundeten insgesamt breite Unterstützung für Maßnahmen,
die darauf abzielen, den Rechtsrahmen zu vereinfachen und verhältnismäßiger sowie
effizienter zu gestalten, den Verwaltungsaufwand zu verringern und mehr Flexibilität zu
ermöglichen, um das Inverkehrbringen innovativer Medizinprodukte zu unterstützen.
22 Europäische Kommission, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika – gezielte Überarbeitung der EU-
Vorschriften, Ihre Meinung zählt-Seite.
23 Die Zahlen umfassen einen Beitrag, der wegen Nichtbeachtung der Rückmeldevorschriften
ausgeschlossen wurde; fünf Beiträge von vier Teilnehmenden wurden als Duplikate entfernt, und
14 Beiträge wurden als komplementäre Rückmeldungen zu sechs Beiträgen zusammengeführt.
24 Von den im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme eingegangenen 171 Anhängen wurden fünf
bei der Analyse nicht berücksichtigt (ein Anhang stammte aus dem ausgeschlossenen Beitrag, zwei
Anhänge waren Teil der oben genannten Duplikate, und ein Dokument wurde von einer bzw. einem
Teilnehmenden dreimal übermittelt).
25 Ein von einer bzw. einem Teilnehmenden dreimal übermittelter Anhang wurde als themenfremd
eingestuft.
Die Befragten aus allen Interessenträgergruppen erkannten insgesamt die Ziele der
Verordnungen an und betonten, dass die Aufrechterhaltung der Sicherheitsstandards und eines
hohen Niveaus der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung – unter anderem durch die
Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinprodukten oder durch die Unterstützung von
Innovationen für kleine Bevölkerungsgruppen – weiterhin im Mittelpunkt der Überarbeitung
stehen sollte.
Insgesamt unterstrichen die Interessenträger die Notwendigkeit eines risikobasierten Ansatzes
bei den Anforderungen, befürworteten eine stärkere Digitalisierung sowie eine effizientere
Steuerung. Die Rückmeldungen umfassten vorgeschlagene Änderungen in mehreren
Bereichen, darunter die Anforderungen an klinische Daten und Daten nach dem
Inverkehrbringen, die Vereinfachung und größere Vorhersehbarkeit des
Konformitätsbewertungsverfahrens sowie Änderungen im Zusammenhang mit Audits und der
Überwachung nach dem Inverkehrbringen.
In den Rückmeldungen wurde außerdem insbesondere auf die Auswirkungen der
Verordnungen auf KMU hingewiesen, da die Kosten für die Erfüllung der Anforderungen für
KMU als besonders unverhältnismäßig angesehen werden; viele Interessenträger fordern, dass
die Bedürfnisse der KMU berücksichtigt werden.
Einige Interessenträger sprachen sich darüber hinaus für eine stärkere Nutzung digitaler
Instrumente aus. Es wurden außerdem Forderungen nach einer vereinfachten und verbesserten
Steuerung erhoben, unter anderem zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit und zur
Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung des Rechtsrahmens.
Schließlich unterstützten die Interessenträger Maßnahmen zur Stärkung der Kohärenz mit
anderen EU-Rechtsrahmen, wie etwa den EU-Rechtsvorschriften über klinische Prüfungen
und über KI.
Die Kommission leitete außerdem eine Reihe gezielter Umfragen ein, darunter eine Umfrage
speziell für kleine und mittlere Hersteller von Medizinprodukten, und organisierte mehrere
Workshops.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der gezielten Bewertung und der oben
beschriebenen Konsultationen der Interessenträger.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag greift die im Rahmen der gezielten Bewertung festgestellten Probleme auf. Die
vorgeschlagene Überarbeitung der MP-VO und der IVD-VO besteht aus gezielten
Vereinfachungsmaßnahmen (für die es keine praktikablen Alternativen gibt), mit denen
Belastungen verringert und eine größere Vorhersehbarkeit des Rechtsrahmens sichergestellt
werden sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen nicht darauf ab, die Ziele der
Rechtsvorschriften zu ändern; vielmehr wird damit die fortdauernde Verfügbarkeit sicherer
und innovativer Medizinprodukte gewährleistet und ein hohes Niveau der Patientensicherheit,
der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung und der Gesundheitsversorgung gesichert. In
diesem Zusammenhang wurde eine Folgenabschätzung im Hinblick auf Zeitpunkt und
Effizienz weder als erforderlich noch als zweckmäßig erachtet.
Stattdessen wird der Vorschlag von einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
begleitet, in der die vorgeschlagenen Maßnahmen erläutert werden und die Nachweise und
deren Analyse sowie die Standpunkte der Interessenträger dargelegt sind. Diese
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine Schätzung der
Kosteneinsparungen26. Insgesamt wird der kombinierte quantifizierbare Effekt der in diesem
Dokument beschriebenen Vereinfachungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der darin
dargelegten Einschränkungen und Annahmen, auf mehr als 3 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt.
Neben der finanziellen Entlastung zielen die Maßnahmen darauf ab, einen verhältnismäßigen,
effizienten und flexiblen Rahmen zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen, eine
kohärentere Umsetzung in der gesamten Union zu unterstützen und das in der MP-VO und
der IVD-VO festgelegte hohe Schutzniveau für die Gesundheit aufrechtzuerhalten. Durch die
Unterstützung eines effizienteren und innovationsfreundlichen Systems tragen die
vorgeschlagenen Maßnahmen letztlich dazu bei, sicherzustellen, dass Patienten weiterhin
Zugang zu den von ihnen benötigten Medizinprodukten haben.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag kommt die Kommission ihrem Versprechen nach, die EU-
Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den regulatorischen Aufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Unternehmen und Verwaltungen in der Union zu verringern, und verbessert damit
deren Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz.
Der Vorschlag zur Straffung der Verfahren und zur Verringerung der Belastungen für
Hersteller, Händler und Benannte Stellen dürfte die Kosten der Einhaltung der Vorschriften
für KMU, große Unternehmen und andere Interessenträger in den betreffenden Sektoren
senken. Die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren wird die Unsicherheit erheblich
verringern, eine größere Vorhersehbarkeit für Unternehmen gewährleisten und es ihnen
ermöglichen, ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizienter zu planen. Die stärker
gestrafften Verfahren für die Zertifizierung und für die Aufsicht über Benannte Stellen
werden die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen EU-Sektoren steigern, insbesondere für
KMU, die dadurch schneller auf sich verändernde Marktbedingungen und Kundenbedürfnisse
reagieren können. Effizientere und vorhersehbarere Verfahren werden die betreffenden EU-
Unternehmen für inländische wie ausländische Investoren attraktiver machen, was zu höheren
Investitionen und Wachstum im Sektor führen könnte.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union27 festgelegten Prinzipien. Insbesondere wahrt er das
Recht jeder Person auf Achtung ihrer körperlichen und geistigen Unversehrtheit (Artikel 3),
den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16)
26 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über Kosteneinsparungen, SWD(2025)1050.
27 EUR-Lex – 12012P/TXT – DE – EUR-Lex.
sowie das Recht auf Eigentum (Artikel 17). Darüber hinaus unterstützen die vorgeschlagenen
Vereinfachungsmaßnahmen, die erwartete Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie die
Maßnahmen zur Förderung patientenorientierter Innovation und der Verfügbarkeit von
Medizinprodukten, einschließlich solcher für kleine Patientengruppen, das Recht auf Zugang
zur Gesundheitsvorsorge und das Recht auf medizinische Behandlung. Sie gewährleisten
zudem ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, wie es in Artikel 35 der
Charta festgelegt ist.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat haushaltsrelevante Auswirkungen für die Union, insbesondere im Hinblick
auf die zusätzlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um Folgendes sicherzustellen: 1. eine
verstärkte Aufsicht über Benannte Stellen sowie eine einheitliche Anwendung des
Rechtsrahmens; 2. den Zugang zu zusätzlicher externer wissenschaftlicher, technischer und
regulatorischer Fachkompetenz zur Unterstützung evidenzbasierter Entscheidungsfindung; 3.
die Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zur besseren
Koordinierung der von den nationalen Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung der
MP-VO und der IVD-VO durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen
Vigilanz und Marktüberwachung, Grenzfall- und Klassifizierungsentscheidungen, klinische
Prüfungen und Leistungsstudien sowie Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen im
Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit der Patienten. Der Finanzbogen enthält
detaillierte Informationen zu den haushaltsrelevanten Auswirkungen sowie zu den
erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen. Dieser Ansatz nutzt die etablierte
Rolle der Expertengremien und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), um die
Bedürfnisse des Sektors innerhalb des bestehenden Systemrahmens effizient zu adressieren,
und greift dabei auf die Stärken der bestehenden EU-Rechtsvorschriften zurück.
Der Vorschlag ermächtigt die Kommission, für bestimmte Tätigkeiten, die nach der geltenden
MP-VO und IVD-VO sowie den vorgeschlagenen Änderungen erforderlich sind, Gebühren
festzulegen, etwa für die Bewertung und Überwachung Benannter Stellen sowie für die
Bereitstellung wissenschaftlicher und regulatorischer Beratung. Diese Tätigkeiten können
daher zumindest teilweise über Gebühren finanziert werden, wobei die Möglichkeit der
Einführung ermäßigter Gebührensätze für KMU besteht. Andere Tätigkeiten, insbesondere
solche im Zusammenhang mit der Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen
Behörden, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Einhaltung der
Vorschriften für Wirtschaftsakteure zu vereinfachen, können zu diesem Zeitpunkt jedoch
nicht aus den finanziellen Beiträgen der dem Rechtsrahmen unterliegenden Einrichtungen
finanziert werden. Eine spezifische Regelung für Nutzergebühren ist erforderlich, da
entsprechende Regelungen in anderen Sektoren in der Union und in anderen Rechtsordnungen
bestehen.
Die Auswirkungen der Kosten der verstärkten Koordinierung auf den EU-Haushalt werden
letztlich zu Kostensenkungen für Wirtschaftsakteure führen, dank der Vorteile, die sich aus
einheitlichen Praktiken im Binnenmarkt, gestrafften Verfahren sowie einer robusteren und
vorhersehbareren regulatorischen Infrastruktur ergeben, die die Wettbewerbsfähigkeit stärkt
und Innovation fördert. Darüber hinaus stärkt die vorgeschlagene Änderung die Fähigkeit der
Union, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit wirksam zu verhindern und darauf zu
reagieren, wie etwa Versorgungsengpässe bei Medizinprodukten und Sicherheitsbedenken,
und minimiert dadurch die mit etwaigen Ineffizienzen des Rechtsrahmens verbundenen
Kosten. Entscheidend ist zudem, dass diese Initiative darauf abzielt, die bestehenden
Rechtsvorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die
Zertifizierungsverfahren für Benannte Stellen zu präzisieren, was zu einer erheblichen
Senkung der Gesamtkosten für Hersteller führt, während zugleich der Schutz der öffentlichen
Gesundheit und der Patientensicherheit gewahrt bleibt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Auswirkungen des Vorschlags werden im Rahmen der regelmäßigen Folgemaßnahmen
der Verordnungen durch bestehende Berichts- und Aufsichtsmechanismen überwacht.
Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, fünf Jahre nach Inkrafttreten der
vorgeschlagenen Änderungen eine weitere gezielte Bewertung der Anwendung der MP-VO
und der IVD-VO durchzuführen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag ist wie folgt gegliedert:
Artikel 1: Änderungen der Verordnung (EU) 2017/745
Artikel 2: Änderungen der Verordnung (EU) 2017/746
Artikel 3: Änderungen der Verordnung (EU) 2022/123
Artikel 4: Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689
Artikel 5: Inkrafttreten
Die Änderungen lassen sich nach Hauptthemen, den betroffenen Artikeln und den besonderen
Bestimmungen des Vorschlags wie folgt zusammenfassen:
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MP-VO) und der
Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika (IVD-VO)
THEMA 1: VEREINFACHUNG UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Verantwortliche Person für die Einhaltung
der Regulierungsvorschriften (im Folgenden
„verantwortliche Person“) (MP-VO:
Artikel 15, IVD-VO: Artikel 15)
Streichung der detaillierten
Qualifikationsanforderungen für die
verantwortliche Personen sowie Aufhebung
der Verpflichtung, dass KMU, die auf eine
externe verantwortliche Person
zurückgreifen, diese „ständig und
kontinuierlich“ verfügbar halten müssen;
erforderlich ist lediglich, dass die
verantwortliche Person verfügbar ist.
Gültigkeit von Bescheinigungen und
Erneuerung von Bescheinigungen (MP-VO:
Die maximale Gültigkeitsdauer von
Bescheinigungen (derzeit 5 Jahre) wird
Artikel 56, IVD-VO: Artikel 51) aufgehoben. Anstatt Medizinprodukte erneut
zu zertifizieren, führen Benannte Stellen
während der Gültigkeitsdauer der
Bescheinigung regelmäßige, dem Risiko des
Medizinprodukts angemessene
Überprüfungen durch.
Klinische Nachweise, nichtklinische Daten
und klinische Daten (MP-VO: Artikel 2
Nummer 48, Artikel 61, Anhang II,
Anhang XIV, IVD-VO: Anhang XIII)
Ein breiteres Spektrum an Daten kann als
klinische Daten gelten. Die Bedingungen für
die Heranziehung klinischer Daten eines
gleichwertigen Medizinprodukts werden
flexibler gestaltet. In Artikel 61 MP-VO wird
die Möglichkeit erweitert, die Sicherheit und
Leistung eines Medizinprodukts allein auf
der Grundlage nichtklinischer Daten
nachzuweisen. Die Anwendung von auf
neuen Ansätzen beruhenden Methoden (New
Approach Methodologies) wie etwa In-silico-
Tests wird gefördert.
Bewährte Technologien (MP-VO: Artikel 2
Nummer 72, Artikel 18, Artikel 32,
Artikel 52, Artikel 61, Artikel 86)
Für Medizinprodukte mit bewährter
Technologie, für die verhältnismäßigere
Anforderungen gelten, wird eine Definition
eingeführt; damit werden die Listen von
Medizinprodukten in den geltenden
Artikeln 18 Absatz 3, 52 Absatz 4 und 61
Absatz 6 Buchstabe b MP-VO ersetzt.
Umpacken und die Neukennzeichnung (MP-
VO: Artikel 16, IVD-VO: Artikel 16)
Die Anforderungen an eine Bescheinigung
einer Benannten Stelle für
Neukennzeichnungs- und Umpacktätigkeiten
sowie die Pflicht zur vorherigen
Unterrichtung werden aufgehoben.
Klassifizierungsregeln (MP-VO:
Anhang VIII)
Einige Klassifizierungsregeln werden
angepasst, was für bestimmte
Medizinprodukte zu niedrigeren
Risikoklassen führt, etwa für
wiederverwendbare chirurgische
Instrumente, Zubehör zu aktiven
implantierbaren Produkten und Software.
THEMA 2: VERRINGERUNG DES VERWALTUNGSAUFWANDS
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Kurzbericht über Sicherheit und (klinische)
Leistung (MP-VO: Artikel 32, IVD-VO:
Artikel 29)
Der Anwendungsbereich der Produkte, für
die der Hersteller einen Kurzbericht über
Sicherheit und (klinische) Leistung vorlegen
muss, wird auf die Produkte beschränkt, für
die die Benannte Stelle eine Bewertung der
technischen Dokumentation durchführen
muss. Da der Entwurf des Kurzberichts über
Sicherheit und (klinische) Leistung Teil der
von der Benannten Stelle vorzulegenden
Dokumentation ist, ist eine gesonderte
Validierung durch die Benannte Stelle nicht
länger erforderlich.
Regelmäßig aktualisierter Bericht über die
Sicherheit (MP-VO: Artikel 86, IVD-VO:
Artikel 81)
Die Häufigkeit, mit der Hersteller
verpflichtet sind, regelmäßig aktualisierte
Berichte über die Sicherheit (im Folgenden
„Sicherheitsbericht“) zu aktualisieren, wird
verringert. Die Überprüfung des regelmäßig
aktualisierten Sicherheitsberichts durch die
Benannte Stelle wird Teil ihrer
Überwachungstätigkeiten sein.
Meldezeitraum bestimmter schwerwiegender
Vorkommnisse im Rahmen der Vigilanz
(MP-VO: Artikel 87, IVD-VO Artikel 82)
Hersteller erhalten 30 Tage (statt 15 Tage) für
die Meldung schwerwiegender
Vorkommnisse, die nicht im Zusammenhang
mit Bedrohungen der öffentlichen
Gesundheit, Todesfällen oder einer
schwerwiegenden Verschlechterung des
Gesundheitszustands stehen.
Änderungen nach der Zertifizierung (MP-
VO: Anhang VII, IVD-VO: Anhang VII)
Die Benannte Stelle muss unterscheiden
zwischen Änderungen am
Qualitätsmanagementsystem oder am
zugelassenen Medizinprodukt, die Hersteller
ohne vorherige Unterrichtung, ohne
vorherige Genehmigung oder erst nach
Genehmigung durch die Benannte Stelle
umsetzen dürfen. Gegebenenfalls
vereinbaren Benannte Stelle und Hersteller
einen vorab festgelegten
Änderungssteuerungsplan.
Genehmigung oder Anzeige bestimmter
Leistungsstudien (IVD-VO: Artikel 58)
Leistungsstudien, die ausschließlich
routinemäßige Blutentnahmen beinhalten,
unterliegen keiner vorherigen Genehmigung.
Die Anzeigepflicht für Leistungsstudien zu
therapiebegleitenden Diagnostika, bei denen
Restproben verwendet werden, wird
aufgehoben.
THEMA 3: INNOVATION UND VERFÜGBARKEIT VON MEDIZINPRODUKTEN FÜR
BESONDERE PATIENTENGRUPPEN ODER SITUATIONEN
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Hausinterne Produkte (MP-VO: Artikel 5
Absatz 5, IVD-VO: Artikel 5 Absatz 5)
Die Bedingungen für die Herstellung und
Verwendung innerhalb von
Gesundheitseinrichtungen werden flexibler
gestaltet, etwa indem die Weitergabe von
hausinternen Medizinprodukten zugelassen
wird, wenn dies im Interesse der
Patientensicherheit oder der öffentlichen
Gesundheit liegt. Nach der IVD-VO wird die
Voraussetzung, dass kein gleichwertiges
Medizinprodukt auf dem Markt verfügbar ist,
gestrichen. Zentrale Laboratorien, die Tests
ausschließlich für klinische Prüfungen
herstellen und verwenden, werden in den
Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung
für hausinterne Medizinprodukte einbezogen.
Unterbrechung oder Einstellung der
Versorgung mit bestimmten
Medizinprodukten (MP-VO: Artikel 10a,
IVD-VO: Artikel 10a)
Ein zentrales IT-Instrument für die Meldung
und den Informationsaustausch wird in der
Europäischen Datenbank für
Medizinprodukte (Eudamed) bereitgestellt
oder mit Eudamed interoperabel sein. Die
EMA wird eine Methodik zur Identifizierung
von Medizinprodukten, die in den
Anwendungsbereich der Meldepflicht fallen,
entwickeln und eine Liste dieser
Medizinprodukte erstellen.
Konformitätsbewertungsverfahren für
bahnbrechende Produkte oder Produkte für
seltene Erkrankungen (MP-VO: neuer
Artikel 52a, IVD-VO: neuer Artikel 48a)
Es werden Kriterien für bahnbrechende
Produkte und Produkte für seltene
Erkrankungen eingeführt. Nach der
Einstufung durch ein Expertengremium
unterliegen bahnbrechende Medizinprodukte
und Produkte für seltene Erkrankungen einer
prioritären und fortlaufenden Prüfung.
Hersteller haben Zugang zur Beratung durch
die Expertengremien.
Ausnahmeregelungen für Notlagen der
öffentlichen Gesundheit, Katastrophen oder
Krisen (MP-VO: Artikel 59, neuer
Artikel 59a, IVD-VO: Artikel 54, neuer
Artikel 54a)
Die Kommission kann von sich aus das
Inverkehrbringen von Medizinprodukten im
Falle einer Notlage der öffentlichen
Gesundheit genehmigen.
Die zuständigen Behörden können während
schwerwiegender grenzüberschreitender
Gesundheitsgefahren, Katastrophen oder
Krisen Ausnahmen von den Herstellungs-,
Auslegungs- oder
Zweckbestimmungsanforderungen für CE-
gekennzeichnete Medizinprodukte
genehmigen.
Reallabore (MP-VO: neue Artikel 59b und
59c, IVD-VO: neue Artikel 54b und 54c)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission
können Reallabore einrichten, um dem
Bedarf im Zusammenhang mit neuen
Technologien gerecht zu werden.
Aufbereitung von Einmalprodukten (MP-
VO: Artikel 17)
Hersteller werden verpflichtet, eine
Begründung für die Einstufung als
„Einmalprodukt“ vorzulegen. Alle Produkte,
die nicht für den einmaligen Gebrauch
bestimmt sind, können gemäß den vom
Hersteller bereitgestellten Anweisungen
aufbereitet werden. Eine Person, die ein
Einmalprodukt als neu aufbereitet, gilt als
Hersteller des als neu aufbereiteten
Medizinprodukts. Die Bestimmung wird fünf
Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.
Kits (IVD-VO: neuer Artikel 19a) Klarstellung hinsichtlich der
Zusammensetzung von Kits im Sinne von
Artikel 2 Absatz 11 IVD-VO.
Bestandsschutz für Altprodukte für seltene
Erkrankungen (MP-VO: Artikel 120, IVD-
VO: Artikel 110)
Produkte für seltene Erkrankungen, die nach
den früheren Richtlinien CE-gekennzeichnet
wurden und für die ein Expertengremium
bestätigt hat, dass sie die Kriterien eines
Produkts für seltene Erkrankungen erfüllen,
dürfen vorbehaltlich bestimmter
Bedingungen auch über die
Übergangszeiträume hinaus weiterhin in
Verkehr gebracht werden.
Nanomaterial (MP-VO: Anhang I,
Anhang VIII)
Die veraltete Definition von Nanomaterial in
Artikel 2 MP-VO wird aufgehoben und
durch einen Verweis auf die Empfehlung der
Kommission vom 10. Juni 2022 zur
Definition von Nanomaterial in den
Bestimmungen des Anhangs I und des
Anhangs VIII in Bezug auf Nanomaterial
ersetzt.
THEMA 4: VORHERSEHBARKEIT UND KOSTENEFFIZIENZ DER ZERTIFIZIERUNG
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Strukturierter Dialog (MP-VO: Anhang VII,
IVD-VO: Anhang VII)
Es wird eine Rechtsgrundlage für Benannte
Stellen und Hersteller eingeführt, um vor und
nach der Einreichung einen strukturierten
Dialog auf der Grundlage dokumentierter
Verfahren zu führen.
Konformitätsbewertungsverfahren (MP-VO:
Artikel 52, Anhänge IX, X, XI, IVD-VO:
Artikel 48, Anhänge IX, X, XI)
Die Einbindung der Benannten Stellen in die
Konformitätsbewertung von
Medizinprodukten mit niedrigem und
mittlerem Risiko (Klasse IIa und IIb sowie
Klasse B und C) wird reduziert (Bewertung
der technischen Dokumentation eines
repräsentativen Medizinprodukts für eine
generische Medizinproduktgruppe, für eine
Kategorie oder für das gesamte Portfolio). Im
Rahmen der Überwachungstätigkeiten ist
keine systematische Bewertung der
technischen Dokumentation repräsentativer
Medizinprodukte erforderlich. Sterile IVD
der Klasse A erfordern keine Einbindung
einer Benannten Stelle.
Benannte Stellen erhalten die Möglichkeit,
Vor-Ort-Audits durch Fernaudits zu ersetzen.
Sofern dies mangels Sicherheitsproblemen
gerechtfertigt ist, sollten
Überwachungsaudits nur alle zwei Jahre
durchgeführt werden. Unangekündigte
Audits sollten nur aus konkretem Anlass
durchgeführt werden.
Verkürzte Fristen für die Konsultation der
Arzneimittel- und SoHO-Behörden.
Konsultationsverfahren zur klinischen
Bewertung (MP-VO: Artikel 54),
Konsultationsverfahren zur
Leistungsbewertung und frühzeitige
Beratung (IVD-VO: Artikel 48, neuer
Artikel 56a)
Der Anwendungsbereich des CECP wird auf
implantierbare Medizinprodukte der
Klasse III beschränkt; zugleich wird die
Kommission ermächtigt, weitere Arten von
Medizinprodukten durch einen delegierten
Rechtsakt hinzuzufügen.
Der PECP wird aufgehoben. Stattdessen wird
die Möglichkeit einer frühzeitigen Beratung
durch Expertengremien für IVD der
Klassen C und D eingeführt.
Gebühren der Benannten Stellen (MP-VO:
Artikel 50)
Gebührenermäßigungen für Klein- und
Kleinsthersteller sowie für Produkte für
seltene Erkrankungen. Die Kommission wird
ermächtigt, die Höhe und Struktur der
Gebühren der Benannten Stellen festzulegen.
THEMA 5: KOORDINIERUNG INNERHALB DES DEZENTRALEN SYSTEMS
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Rechtlicher Status von Produkten und
Klassifizierung von Medizinprodukten (MP-
VO: Artikel 4, neuer Artikel 4a, neuer
Artikel 51a, neuer Artikel 51b, IVD-VO:
Artikel 3, neuer Artikel 3a, neuer Artikel 47a,
neuer Artikel 47b)
Die Koordinierung zwischen den zuständigen
Behörden in Bezug auf die Qualifizierung
eines Produkts und die Klassifizierung eines
Medizinprodukts („Helsinki-Verfahren“)
wird kodifiziert, mit der Möglichkeit,
Stellungnahmen von Expertengremien
einzuholen.
Benennung und Überwachung der Benannten
Stellen (MP-VO: Artikel 36-44, IVD-VO:
Artikel 31 mit Bezugnahme auf die
Bestimmungen der MP-VO)
Die Bewertung von Anträgen von
Konformitätsbewertungsstellen sowie die
Benennung/Notifizierung von Benannten
Stellen wird durch die Einbindung
gemeinsamer Bewertungsteams gestrafft, die
sich aus der für Benannte Stellen zuständigen
nationalen Behörde, von der Kommission
benannten Sachverständigen und von aus
anderen Mitgliedstaaten benannten
Sachverständigen zusammensetzen.
Gemeinsame Bewertungsteams werden in die
Überwachung der Benannten Stellen nach
deren Benennung einbezogen, mindestens
alle zwei Jahre.
Die vollständige Neubewertung der
Benannten Stellen alle fünf Jahre wird
abgeschafft.
Die Kommission wird ermächtigt, die Höhe
und Struktur der Gebühren sowie der
erstattungsfähigen Kosten für die Benennung
und Überwachung der Benannten Stellen
festzulegen.
Streitbeilegungsmechanismus zwischen
Herstellern und Benannten Stellen (MP-VO:
Artikel 35, IVD-VO: Artikel 31 mit
Bezugnahme auf die Bestimmungen der MP-
VO)
Die für Benannte Stellen zuständige Behörde
übernimmt im Falle von Streitigkeiten
zwischen Herstellern und Benannten Stellen
die Rolle einer Ombudsstelle.
Koordinierung der Benannten Stellen (MP-
VO: Artikel 49, Artikel 31 mit Bezugnahme
auf die Bestimmungen der MP-VO)
Die Verpflichtung der Benannten Stellen zur
Teilnahme an der Koordinierungsgruppe
Benannter Stellen (NBCG-Med) wird
verstärkt. Die NBCG-Med berichtet der
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte.
Gestärkte Rolle der dem Regulierungssystem
zur Verfügung stehenden externen
Fachkompetenz (MP-VO: Artikel 106, neuer
Artikel 106a, IVD-VO: Artikel 100)
Die Rolle der Expertengremien sowie deren
Zusammensetzung wird erweitert, unter
anderem durch ihre Einbeziehung in die
Feststellung des rechtlichen Status von
Produkten und die Klassifizierung von
Medizinprodukten. Expertengremien sollten
in der Lage sein, der Kommission, den
Mitgliedstaaten, der Koordinierungsgruppe
Medizinprodukte, den Benannten Stellen und
in bestimmten Fällen auch den Herstellern
wissenschaftliche, technische, klinische und
rechtliche Beratung zu leisten. Die EMA
wird weiterhin das Sekretariat der
Expertengremien bereitstellen.
Die Aufgaben der Expertengremien und der
Fachlaboratorien, die derzeit gemeinsam in
Artikel 106 MP-VO geregelt sind, werden
durch eine gesonderte Bestimmung zu
Fachlaboratorien klargestellt.
Unterstützung durch die EMA für die
Koordinierung der zuständigen Behörden
(MP-VO: neuer Artikel 106b)
Die EMA stellt wissenschaftliche, technische
und administrative Unterstützung für die
Koordinierung zwischen den nationalen
zuständigen Behörden in mehreren Bereichen
bereit, etwa bei Abgrenzungsfragen und der
Klassifizierung, multinationalen klinischen
Prüfungen, Ausnahmeregelungen, der
Vigilanz und der Marktüberwachung.
Die EMA unterstützt außerdem KMU.
THEMA 6: WEITERE DIGITALISIERUNG
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Digitalisierung von Instrumenten zur
Einhaltung der Vorschriften (MP-VO:
Artikel 19, neuer Artikel 110a, Anhang I,
Anhang VI, IVD-VO: Artikel 17, neuer
Artikel 103a, Anhang I, Anhang VI)
Die EU-Konformitätserklärung kann in
digitaler Form vorgelegt werden.
Vorbehaltlich künftiger
Durchführungsbestimmungen können
bestimmte Angaben auf der Kennzeichnung
in digitaler Form bereitgestellt werden.
Hersteller von patientennahen Tests werden
in der Lage sein, elektronische
Gebrauchsanweisungen bereitzustellen.
Die Übermittlung von Informationen gemäß
MP-VO/IVD-VO erfolgt elektronisch.
Wirtschaftsakteure müssen ihren digitalen
Kontakt in Eudamed angeben.
Digitalisierung der Konformitätsbewertung
(MP-VO: neuer Artikel 52b, IVD-VO: neuer
Artikel 48b)
Die Hersteller können die technische
Dokumentation, Berichte und andere
Unterlagen in digitaler Form erstellen.
Online-Verkäufe (MP-VO: Artikel 6, IVD-
VO: Artikel 6)
Bei Online-Verkäufen sind bestimmte
wesentliche Informationen, die zur
Identifizierung des Medizinprodukts
erforderlich sind, sowie die
Gebrauchsanweisung bereitzustellen.
UDI und Eudamed (MP-VO: Artikel 27-33,
Anhang VII, IVD-VO: Artikel 24-30,
Anhang VII)
Die Bestimmungen zur Zuteilung der UDI
und zur Registrierung in Eudamed wurden
klargestellt.
Es wird ermöglicht, dass bestimmte
elektronische Systeme außerhalb von
Eudamed eingerichtet werden.
THEMA 7: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Internationale Zusammenarbeit und
Anerkennungsmechanismen (MP-VO: neuer
Artikel 108a und neuer Artikel 108b)
Ein neuer Abschnitt zur internationalen
Zusammenarbeit wird eingeführt, der
Tätigkeiten zur Förderung der globalen
regulatorischen Konvergenz und der
internationalen Zusammenarbeit unterstützt,
etwa im Rahmen des Internationalen Forums
der Aufsichtsbehörden für Medizinprodukte
(im Folgenden „IMP-VOF“) und des
Programms zur Durchführung eines
einheitlichen Audits für Medizinprodukte
(MDSAP).
THEMA 8: ZUSAMMENSPIEL MIT ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN DER
UNION
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Kombinierte Studien mit Arzneimitteln,
Medizinprodukten und/oder In-vitro-
Diagnostika (MP-VO: neuer Artikel 79a,
IVD-VO: neuer Artikel 75a)
Bei kombinierten Studien kann der Sponsor
einen einzigen Antrag einreichen, der eine
koordinierte Bewertung auslöst, gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über
klinische Prüfungen, die durch den Biotech-
Rechtsakt28 entsprechend geändert wird.
Cybersicherheit (MP-VO: neuer Artikel 87a,
Anhang I, IVD-VO: neuer Artikel 82a,
Anhang I)
Schwerwiegende Vorkommnisse, die gemäß
dem nach der MP-VO oder der IVD-VO
eingerichteten Vigilanzsystem gemeldet
werden und die zugleich als aktiv
ausgenutzte Schwachstellen und
schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im
Sinne der Verordnung (EU) 2024/2847 über
die Cyberresilienz gelten, werden den
zuständigen nationalen Computer-
Notfallteams (im Folgenden „CSIRTs“)
sowie der Agentur der Europäischen Union
für Cybersicherheit (im Folgenden „ENISA“)
zugänglich gemacht. Darüber hinaus müssen
Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen
und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die
nicht als schwerwiegende Vorkommnisse im
Sinne der MP-VO oder der IVD-VO gelten,
über Eudamed an die CSIRTs und die ENISA
melden.
In Anhang I MP-VO/IVD-VO wird die
Cybersicherheit in den grundlegenden
Sicherheits- und Leistungsanforderungen
ausdrücklich genannt.
Änderungen der Verordnung (EU) 2022/123 über eine verstärkte Rolle der Europäischen
Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement für Arzneimittel
und Medizinprodukte
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Verwaltung von Expertengremien Das Mandat der EMA, das Sekretariat der
28 COM(2025) 1022, siehe Fußnote 15.
(Artikel 30) Expertengremien für Medizinprodukte
bereitzustellen, wird an die Änderungen der
Bestimmungen über die Expertengremien in
der MP-VO angepasst.
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz
Artikel Besondere Bestimmungen des Vorschlags
Anhang I In Anhang I des Gesetzes über künstliche
Intelligenz werden die MP-VO und die IVD-
VO von Abschnitt A in Abschnitt B
verschoben.
2025/0404 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks
Vereinfachung der Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika und
Reduzierung des mit ihnen verbundenen Aufwands sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/123 hinsichtlich der Unterstützung der Expertengremien für
Medizinprodukte durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2024/1689 hinsichtlich der in ihrem Anhang I enthaltenen Liste der
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnungen (EU) 2017/7453 und (EU) 2017/7464 des Europäischen Parlaments
und des Rates legen Regulierungsrahmen fest, um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts für Medizinprodukte bzw. In-vitro-Diagnostika sicherzustellen, wobei
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
(ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
4 Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Invitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der
Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).
sie ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten sowie
Anwenderinnen und Anwendern zugrunde legen. Gleichzeitig sind in den
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hohe Standards für die Qualität und
Sicherheit von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika festgelegt, durch die
allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich solcher Produkte ausgeräumt werden
sollen. Darüber hinaus wurden mit beiden Verordnungen Kernelemente des
bestehenden Regulierungsrahmens gemäß den Richtlinien 90/385/EWG5 und
93/42/EWG6 des Rates sowie der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates7 erheblich gestärkt, beispielsweise die Überwachung der Benannten
Stellen, die Risikoklassifizierung, Konformitätsbewertungsverfahren, Anforderungen
an klinische Nachweise, Vigilanz und Marktüberwachung, und in beiden
Verordnungen ist die Einrichtung der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte
(Eudamed) vorgesehen, um Transparenz und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zu schaffen.
(2) Die Verlängerung der Übergangsfristen gemäß Artikel 120 der Verordnung
(EU) 2017/745 und Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/746 hat das Risiko von
Engpässen bei Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika in der Union gemindert,
adressierte jedoch nicht die zugrunde liegenden strukturellen Probleme im
Zusammenhang mit der Umsetzung beider Verordnungen.
(3) In ihrer gezielten Bewertung8 der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746
bestätigte die Kommission, dass die Verordnungen den Regulierungsrahmen durch
strengere Anforderungen an die Benennung und Überwachung der Benannten Stellen,
die Durchführung von Konformitätsbewertungen sowie die Generierung klinischer
Nachweise gestärkt haben. Die Bewertung hob jedoch auch mehrere Schwachstellen
und Ineffizienzen im Regulierungsrahmen hervor, die zu unnötigen Belastungen für
die Hersteller führen. Übermäßig komplexe und häufig unverhältnismäßige
Anforderungen sowie kostspielige, langwierige und unvorhersehbare
Konformitätsbewertungsverfahren beeinträchtigen die Verfügbarkeit von
Medizinprodukten, die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller in der Union,
insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Innovation in der
Medizintechnik. Dies wirkt sich negativ auf das Niveau der Gesundheitsversorgung
und die Patientensicherheit in der Union aus.
5 Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/385/oj).
6 Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/42/oj).
7 Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-
Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/79/oj).
8 SWD(2025) 1051.
(4) Um die festgestellten Mängel zu beheben, sollten die bestehenden Vorschriften
vereinfacht und der Verwaltungsaufwand verringert werden, ohne das hohe Niveau der
öffentlichen Gesundheit und der Patientensicherheit zu gefährden. Zudem sollten die
Vorhersehbarkeit und die Kosteneffizienz der Anwendung beider Verordnungen
verbessert werden, um deren ursprüngliche Ziele zu erreichen.
(5) Die Verordnung (EU) 2017/745 umfasst in ihrem Anwendungsbereich bestimmte
Gruppen von Produkten, die Medizinprodukten ähnlich sind, jedoch dem Hersteller
zufolge lediglich eine kosmetische oder sonstige nicht-medizinische
Zweckbestimmung haben. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung
der Kohärenz sollte klargestellt werden, dass Zubehör für solche Produkte ohne
medizinischen Zweck ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2017/745 einbezogen ist.
(6) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 sollten an die Verordnung
(EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates9, die neue
Rechtsvorschrift der Union im Bereich der Substanzen menschlichen Ursprungs
(SoHO), angepasst werden.
(7) Um eine doppelte Ebene regulatorischer Anforderungen zu vermeiden, sollten
Produkte, die ein Medizinprodukt und ein In-vitro-Diagnostikum kombinieren,
entweder der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746
unterliegen, je nach der hauptsächlichen Wirkungsweise des Produkts, während die
grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen der jeweils anderen
Verordnung auf den Teil des Produkts Anwendung finden, dem eine unterstützende
Funktion zukommt.
(8) Die Definition von Nanomaterial in der Verordnung (EU) 2017/745 sollte aktualisiert
werden, um sie mit der Empfehlung der Kommission vom 10. Juni 2022 zur
Definition von Nanomaterial in Einklang zu bringen10.
(9) Klinische Daten sind eine wichtige Informationsquelle für den Nachweis der
Sicherheit und Leistung eines Medizinprodukts. Der Prozess der Generierung
klinischer Daten ist jedoch häufig langwierig und kostspielig. Die Definition der
klinischen Daten sollte erweitert werden, um die Verwendung von Daten zu
ermöglichen, die durch Studien zu dem betreffenden Medizinprodukt gewonnen
wurden und in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlicht sind, auch wenn sie
nicht notwendigerweise einer gegenseitigen Begutachtung (Peer-Review) unterzogen
wurden.
9 Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen
menschlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und 2004/23/EG (ABl.
L 2024/1938, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).
10 Empfehlung C/2022/3689 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Definition von Nanomaterialien
(ABl. C 229 vom 14.6.2022, S 1).
(10) Medizinprodukte, die etablierte Technologien darstellen, weisen ein geringeres
Risikoprofil auf als andere Medizinprodukte derselben Risikoklasse. Sie unterliegen
daher in der Verordnung (EU) 2017/745 bestimmten Ausnahmen oder
verhältnismäßigeren Anforderungen. Um die Anwendung dieser Bestimmungen
flexibler und zukunftssicher zu gestalten, sollte in dieser Verordnung eine
Begriffsbestimmung für Medizinprodukte mit bewährter Technologie aufgenommen
werden, die auf von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte11 erarbeiteten
Leitlinien beruht; zudem sollten die bestehenden Listen von Produkten in den
Artikeln 18, 52 und 61 der Verordnung (EU) 2017/745 durch einen Verweis auf den
neu definierten Begriff ersetzt werden.
(11) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Wahrung des Grundsatzes des freien
Warenverkehrs sollte der Koordinierungsmechanismus zwischen den nationalen
zuständigen Behörden für Entscheidungen über den rechtlichen Status eines Produkts
und über die Klassifizierung eines Medizinprodukts gestrafft werden und
gegebenenfalls externe Fachkompetenz eines Expertengremiums eingeholt werden,
unterstützt durch die EMA. Die Entscheidung über den rechtlichen Status sollte jedoch
bei den nationalen Behörden verbleiben oder gegebenenfalls bei der Kommission, die
durch Durchführungsrechtsakte handelt.
(12) Die Herstellung und Verwendung von Produkten innerhalb von
Gesundheitseinrichtungen (hausinterne Produkte) unter bestimmten Bedingungen ist
für die Erbringung der Gesundheitsversorgung in Fällen wesentlich, in denen die
Bedürfnisse der Zielpatientengruppe durch auf dem Markt verfügbare Produkte nicht
gedeckt werden können. Während die strengen Bedingungen für die Befreiung solcher
hausinternen Produkte von den meisten der in der Verordnung (EU) 2017/745 oder der
Verordnung (EU) 2017/746 festgelegten Anforderungen grundsätzlich beibehalten
werden sollten, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität eingeführt werden, um
unnötigen Verwaltungsaufwand für Gesundheitseinrichtungen zu beseitigen, die
klinische Forschung zu hausinternen Produkten zu fördern und den Zugang von
Patientinnen und Patienten zu hausinternen Produkten zu ermöglichen, wenn keine
Alternativen bestehen. So sollten beispielsweise einige Dokumentationspflichten
aufgehoben werden, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/746 für
nach EN ISO 15189 akkreditierte Gesundheitseinrichtungen. Die Weitergabe eines
hausinternen Produkts an eine andere Gesundheitseinrichtung sollte zulässig sein,
sofern dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Gesundheit der Patientinnen
und Patienten oder der Patientensicherheit gerechtfertigt ist. Ferner sollte zur
Gewährleistung der Rechtssicherheit für Gesundheitseinrichtungen, wenn ein auf dem
Markt verfügbares Produkt bereitgestellt wird, das die Bedürfnisse der
Zielpatientengruppe in gleichwertiger Weise wie das hausinterne Produkt erfüllt, für
11 MDCG 2020-6 Verordnung (EU) 2017/745: Klinischer Nachweis, der für Medizinprodukte erforderlich
ist, die zuvor gemäß den Richtlinien 93/42/EWG oder 90/385/EWG CE-gekennzeichnet waren; Ein
Leitfaden für Hersteller und Benannte Stellen (April 2020).
die Gesundheitseinrichtung eine lange Übergangsfrist gelten, bis die Ausnahme für die
hausinterne Herstellung nicht mehr anwendbar ist. Aufgrund ihrer Bedeutung für die
Vorsorge und Reaktion auf Notlagen der öffentlichen Gesundheit sollte für
hausinterne In-vitro-Diagnostika die Voraussetzung, dass kein auf dem Markt
verfügbares Produkt existiert, das die Bedürfnisse der Zielpatientengruppe in
gleichwertiger Weise erfüllt, aufgehoben werden.
(13) Laboratorien, die klinische Forschung im Rahmen klinischer Prüfungen von
Arzneimitteln durchführen, die der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unterliegen,
entwickeln häufig hausinternen Tests, um die Bedürfnisse der Patientinnen und
Patienten in klinischen Prüfungen zu erfüllen. Soweit diese Tests nicht im industriellen
Maßstab hergestellt und nicht in Verkehr gebracht werden, ist die Situation solcher
laborentwickelter Tests mit der von hausinternen Produkten vergleichbar, die
innerhalb einer Gesundheitseinrichtung hergestellt und verwendet werden. Die
Ausnahme von bestimmten Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746, wie sie in
Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehen ist, sollte daher auch für
laborentwickelte Tests gelten, die ausschließlich in klinischen Prüfungen verwendet
werden.
(14) Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen online vertriebenen
Medizinprodukten und solchen, die über traditionelle Vertriebskanäle verkauft
werden, sollten bestimmte für den Fernabsatz geltende Informationsanforderungen
verschärft werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten
aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit auch die Einstellung der
Tätigkeit von Anbietern diagnostischer oder therapeutischer Dienstleistungen
anordnen können, die im Wege von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne
der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates12,
unbeschadet des nationalen Rechts zur Regelung der ärztlichen Berufsausübung,
erbracht werden.
(15) Während es in der Verantwortung jedes Mitgliedstaats verbleiben sollte, die Sprache
festzulegen, in der den Anwendern innerhalb seines Hoheitsgebiets Informationen
bereitzustellen sind, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, solche Informationen auch in
anderen Sprachen der Union, die im medizinischen Bereich allgemein verstanden
werden, anzuerkennen, insbesondere in Bezug auf für professionelle Anwender
bestimmte Medizinprodukte, um die Übersetzungskosten zu senken.
(16) Zur Verringerung der Komplexität und zur Verbesserung der Kohärenz sollten
redundante Bestimmungen, die lediglich festlegen, dass Anforderungen aus anderen
12 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1535/oj).
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder der Verordnung (EU) 2017/746
oder aus anderen Rechtsvorschriften Anwendung finden, gestrichen werden.
(17) Einige Hersteller lassen ihre Medizinprodukte von einer anderen juristischen oder
natürlichen Person entwerfen und herstellen. Während die Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 die Transparenz hinsichtlich der Person, die das
Medizinprodukt entwirft und herstellt, erhöht haben, sollten die Verantwortlichkeiten
des Herstellers in Bezug auf seinen Zugang zu den Teilen der technischen
Dokumentation, die gegebenenfalls vom Originalausrüstungslieferanten erstellt
werden, präzisiert werden, auch zum Zweck der Überwachung durch die zuständigen
Behörden.
(18) Um die Anwendung der Informationspflicht bei Unterbrechung oder Beendigung der
Versorgung mit bestimmten Medizinprodukten gemäß den Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zu erleichtern und zu straffen und die
Rechtssicherheit hinsichtlich der Medizinprodukte, die dieser Informationspflicht
unterliegen, zu verbessern, sollte ein zentrales IT-Instrument für die Meldung und den
Informationsaustausch bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die EMA
ermächtigt werden, eine Liste der unter die Informationspflicht fallenden
Medizinprodukte zu erstellen und zu veröffentlichen. Die von der EMA bei
Unterbrechung oder Beendigung der Versorgung geleistete Unterstützung sollte auch
den Beitrag der durch die Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments
und des Rates13 eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe für Engpässe bei
Medizinprodukten (im Folgenden „MDSSG“) berücksichtigen. Zur Gewährleistung
eines hohen Schutzniveaus der öffentlichen Gesundheit, des kontinuierlichen Zugangs
zu und der anhaltenden Verfügbarkeit von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
sowie zur Stärkung der Vorsorge und Reaktion auf gesundheitliche Notlagen sollten
die Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit haben, Hersteller jener
Medizinprodukte, die in der Liste der unter die Informationspflicht fallenden
Medizinprodukte enthalten sind, aufzufordern, Informationen über Risiken und
Schwachstellen innerhalb der Lieferkette bereitzustellen, die die Versorgung mit
solchen Medizinprodukten beeinträchtigen können. Diese Informationen können zur
Bewertung möglicher Schwachstellen in der Lieferkette kritischer Medizinprodukte
verwendet werden, beispielsweise im Rahmen der MDSSG.
(19) Angesichts der Fortschritte bei der digitalen Kommunikation und bei digitalen
Instrumenten zur Einhaltung der Vorschriften und zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands sollte festgelegt werden, dass die Kommunikation zwischen
den einschlägigen Akteuren sowie die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen,
13 Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer
verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in
Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/123/oj).
einschließlich der Erstellung von Dokumentationen, Berichten und sonstigen
Unterlagen sowie der Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren,
grundsätzlich in digitaler Form möglich sein sollten. Darüber hinaus sollten digitale
Formate, wie elektronische Signaturen, standardmäßig akzeptiert werden, sofern kein
spezifisches Format vorgeschrieben ist.
(20) Zur Vereinfachung der Vorschriften und zur Senkung der Kosten für die Einhaltung
der Vorschriften sollten einige übermäßig detaillierte Anforderungen aufgehoben
werden, etwa die Qualifikationsanforderungen an die für die Einhaltung der
Regulierungsvorschriften verantwortliche Person oder die Anforderung ihrer ständigen
und kontinuierlichen Verfügbarkeit, wenn diese nicht Teil der Organisation des
Herstellers ist. Ferner sollten unnötige Melde- und Zertifizierungsanforderungen im
Zusammenhang mit dem Umpacken oder der Neukennzeichnung von
Medizinprodukten, die bereits in Verkehr gebracht und innerhalb des Binnenmarkts
weiter vertrieben werden, beispielsweise außerhalb der offiziellen Vertriebssysteme
des Herstellers, aufgehoben werden.
(21) Der Bericht der Kommission14 über die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung
(EU) 2017/745 hob hervor, dass die Anwendung der Vorschriften über
Einmalprodukte in der Union fragmentiert ist und die einschlägigen Anforderungen
mit hohem Umsetzungsaufwand verbunden sind, was zu einem sehr begrenzten und
wenig attraktiven Markt für die Aufbereitung von Einmalprodukten führt. Zur
Vereinfachung der Vorschriften für Einmalprodukte und zur Erhöhung der
Wiederverwendung von Medizinprodukten aus wirtschaftlichen und ökologischen
Gründen sollte es in der Verantwortung des Herstellers liegen, auf der Grundlage der
Merkmale und Eigenschaften des Medizinprodukts zu bestimmen, ob und wie ein
Medizinprodukt aufbereitet werden kann. Sofern die Kennzeichnung als
Einmalprodukt vom Hersteller ordnungsgemäß begründet ist, sollten Medizinprodukte
der Aufbereitung unterliegen, während Einmalprodukte oder Medizinprodukte, die
nicht weiter aufbereitet werden können, einer Neuaufbereitung unterliegen sollten.
(22) Das System zur einmaligen Produktkennung (UDI) und die Registrierung von
Medizinprodukten in der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed)
sind zentrale Instrumente zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Transparenz
von auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Medizinprodukten. Zur Verbesserung der
Klarheit und zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollten die entsprechenden
Bestimmungen zu diesen Instrumenten, die in den Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 festgelegt sind, klargestellt und gestrafft werden.
(23) Der Einsatz künstlicher Intelligenz in Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
kann dazu beitragen, Innovation zu fördern und die Diagnose und Behandlung von
14 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 29. November 2024 über die
Anwendung von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
über Einmalprodukte und ihre Wiederaufbereitung (COM(2024) 560 final).
Patientinnen und Patienten zu verbessern. Die parallele Anwendung der Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746, soweit anwendbar, sowie der Verordnung
(EU) 2024/168915 des Europäischen Parlaments und des Rates könnte zu
Überschneidungen von Anforderungen führen und Innovation hemmen. Um solche
Überschneidungen zu vermeiden und den rechtlichen Rahmen für KI-gestützte
Medizinprodukte zu vereinfachen, sollte die Anwendung der Verordnung
(EU) 2024/1689 auf diese Produkte auf die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung
genannten Bestimmungen beschränkt werden. Die Verweise auf die Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1689
sollten daher von Abschnitt A in Abschnitt B verschoben werden. Soweit erforderlich,
kann die Kommission von ihren Durchführungs- und delegierten Befugnissen
Gebrauch machen, um spezifische Anforderungen in Bezug auf künstliche Intelligenz
festzulegen, wobei die in Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2024/1689
festgelegten Anforderungen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sollten Benannte
Stellen, die zur Bewertung von Hochrisiko-KI-Systemen benannt sind, die unter die
Verordnungen (EU) 2017/745 oder (EU) 2017/746 fallen, gegebenenfalls auch die in
Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1689 festgelegten spezifischen KI-bezogenen
Anforderungen erfüllen.
(24) Der Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung gemäß der Verordnung
(EU) 2017/745 sowie der Kurzbericht über Sicherheit und Leistung gemäß der
Verordnung (EU) 2017/746 gewährleisten Transparenz hinsichtlich der klinischen
Nachweise, auf denen die Bewertung der Sicherheit und der Leistung des
Medizinprodukts beruht. Da die Erstellung und Aktualisierung eines solchen
Kurzberichts kostspielig ist, sollte der Anwendungsbereich dieser Anforderung klar
auf diejenigen Medizinprodukte beschränkt werden, für die gemäß den Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 eine systematische Bewertung der technischen
Dokumentation des Medizinprodukts erforderlich ist. Darüber hinaus sollte der
Kurzbericht in einer für den vorgesehenen Anwender des Medizinprodukts
verständlichen Weise erstellt werden. Zur Verringerung der Belastungen und zur
Verbesserung der Kosteneffizienz sollten keine zusätzlichen Fassungen für andere
Personengruppen, wie etwa Patientinnen und Patienten, verlangt werden. Zudem sollte
keine gesonderte Validierung des Kurzberichts durch die Benannte Stelle erforderlich
sein, da der Entwurf des Kurzberichts in jedem Fall Teil der der Benannten Stelle
vorzulegenden Dokumentation ist. Darüber hinaus sollte eine Doppelung von
Informationen, die in dem Kurzbericht und in der Gebrauchsanweisung bereitzustellen
sind, vermieden werden.
15 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und
(EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung
über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
(25) Im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 nehmen
Benannte Stellen eine Schlüsselfunktion im Regulierungssystem für Medizinprodukte
wahr, da die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine Benannte Stelle eine
Voraussetzung für den Marktzugang der meisten Medizinprodukte ist. Um
sicherzustellen, dass Medizinprodukte von einheitlichen und vorhersehbaren
Bedingungen für den Marktzugang profitieren, sollten daher die Rechenschaftspflicht
der Benannten Stellen sowie der Grad der Harmonisierung ihrer
Konformitätsbewertungstätigkeiten gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollte das
Verfahren zur Bewertung der antragstellenden Benannten Stellen und ihrer Benennung
gestrafft werden. Darüber hinaus sollte die Überwachung der Benannten Stellen durch
die Einbeziehung gemeinsamer Bewertungsteams auch bei der laufenden
Überwachung der Benannten Stellen verschärft werden. Angesichts dieser
Änderungen ist eine vollständige Neubewertung der Benannten Stellen alle fünf Jahre
nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden.
(26) Zur Straffung der Bewertung und Überwachung der Benannten Stellen sollten die
gemeinsamen Bewertungsteams die für die Benannte Stelle zuständige nationale
Behörde sowie Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten und von der Kommission
benannte Sachverständige umfassen. Darüber hinaus sollte die für die Benannte Stelle
zuständige nationale Behörde damit betraut werden, über Streitigkeiten zwischen
Herstellern und Benannten Stellen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit
Konformitätsbewertungsverfahren entstehen.
(27) Auch wenn die meisten Benannten Stellen private gewinnorientierte Einrichtungen
sind, üben sie ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse aus. In Bezug auf Hersteller, die
Klein- oder Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG16 der
Kommission sind, sowie in Bezug auf Medizinprodukte für seltene Erkrankungen
sollten Benannte Stellen daher verpflichtet werden, ihre Gebühren für
Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß den Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 zu reduzieren.
(28) Zur Verbesserung der Berechenbarkeit der von Benannten Stellen für
Konformitätsbewertungen von Medizinprodukten gemäß den Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 erhobenen Gebühren und zur Verhinderung
übermäßig hoher Gebühren sollte die Kommission ermächtigt werden,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Höhe und Struktur der von den
Benannten Stellen erhobenen Gebühren festzulegen, unbeschadet der möglichen
Anwendung der Artikel 101 und/oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf die Art und Weise, in der Benannte Stellen ihre Preise
festsetzen oder ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben.
16 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
(29) Medizinprodukte werden je nach ihrem Risikoniveau in verschiedene Klassen
eingestuft. Einige Klassifizierungsregeln sollten so angepasst werden, dass sie das von
den Medizinprodukten ausgehende Risiko widerspiegeln, was zu einer Einstufung in
eine niedrigere Risikoklasse führt, etwa bei wiederverwendbaren chirurgischen
Instrumenten oder bei Zubehör für aktive implantierbare Medizinprodukte.
(30) Bei Medizinprodukten mit niedrigem und mittlerem Risiko sollte die Beteiligung der
Benannten Stellen am Konformitätsbewertungsprozess so reduziert werden, dass sie
der Risikoklasse des Medizinprodukts angemessen ist. So sollte beispielsweise bei
Medizinprodukten der Klasse IIa und nicht-implantierbaren Medizinprodukten der
Klasse IIb oder bei den meisten Medizinprodukten der Klasse C, bei denen die
Benannte Stelle die technische Dokumentation stichprobenweise zu bewerten hat,
klargestellt werden, dass die Bewertung der technischen Dokumentation nur für ein
repräsentatives Medizinprodukt einer Produktkategorie oder einer generischen
Produktgruppe erforderlich ist oder – bei Medizinprodukten der Klasse B – nur für ein
einziges Medizinprodukt aus dem Produktportfolio des Herstellers. Zusätzliche
Bewertungen der technischen Dokumentation im Rahmen von
Überwachungstätigkeiten sollten nur dann durchgeführt werden, wenn auf der
Grundlage der aus dem System der Überwachung nach dem Inverkehrbringen
verfügbaren Daten potenzielle Bedenken bestehen. Da sterile Medizinprodukte der
Klasse A ein geringes Risiko aufweisen, sollte die Einbindung der Benannten Stellen
für diese Medizinprodukte gestrichen werden.
(31) Zur Unterstützung von Innovation sowie der Entwicklung und Verfügbarkeit von
bahnbrechenden Technologien und von Medizinprodukten für kleine Patientengruppen
sollten die Konformitätsbewertungsverfahren angepasst werden, um die spezifische
Situation dieser Medizinprodukte zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten in den
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 Kriterien für bahnbrechende
Medizinprodukte und Medizinprodukte für seltene Erkrankungen aufgenommen
werden, die auf von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte erarbeiteten
Leitlinien beruhen. Wird der Status als bahnbrechendes Medizinprodukt oder
Medizinprodukt für seltene Erkrankungen durch ein Expertengremium bestätigt, sollte
die Überprüfung des Medizinprodukts durch die Benannte Stelle priorisiert werden,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung zusätzlicher Beratung durch die Expertengremien.
(32) Das in der Verordnung (EU) 2017/745 vorgesehene Konsultationsverfahren zur
klinischen Bewertung ist ein Instrument zur Überprüfung der Bewertung von
Benannten Stellen in Bezug auf bestimmte Hochrisiko-Medizinprodukte. Das
Verfahren sollte auf Medizinprodukte ausgerichtet sein, bei denen diese
außergewöhnliche Prüfung eine zusätzliche Gewähr für die Patientensicherheit bietet.
Der Anwendungsbereich des Konsultationsverfahrens zur klinischen Bewertung sollte
daher auf implantierbare Medizinprodukte der Klasse III beschränkt werden, wobei
aktive Medizinprodukte der Klasse IIb, die zur Verabreichung und/oder Entfernung
eines Arzneimittels bestimmt sind, aus diesem Anwendungsbereich herausgenommen
werden. Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, bestimmte Arten von Hochrisiko-
Medizinprodukten durch einen delegierten Rechtsakt in den Anwendungsbereich des
Konsultationsverfahrens zur klinischen Bewertung aufzunehmen, sofern dies aus
Gründen der Patientensicherheit gerechtfertigt ist.
(33) Das in der Verordnung (EU) 2017/746 vorgesehene Bewertungsverfahren zur
Leistungsbewertung ist für bestimmte Medizinprodukte der Klasse D nicht wirksam,
da es die Zuständigkeiten der Expertengremien und der Benannten Stellen vermischt.
Es sollte daher aufgehoben und durch ein Verfahren der frühen wissenschaftlichen
Beratung für In-vitro-Diagnostika mit hohem Risiko ersetzt werden, das Herstellern
die Möglichkeit einräumt, bei den Expertengremien Beratung zu ihrer
Leistungsbewertungsstrategie einzuholen.
(34) Läuft die Gültigkeit einer von einer Benannten Stelle ausgestellten Bescheinigung für
Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika ab, haben die Benannten Stellen zu prüfen,
ob die Bescheinigung verlängert werden kann. Dies führt zu Verwaltungsaufwand,
Unsicherheit und unnötigen Kosten. Die maximale Geltungsdauer der von Benannten
Stellen ausgestellten Bescheinigungen sollte daher aufgehoben werden, es sei denn,
die Benannte Stelle hält es aus objektiv gerechtfertigten Gründen für erforderlich, die
Geltungsdauer zu begrenzen, insbesondere im Fall einer unter Auflagen ausgestellten
Bescheinigung, bei der der Hersteller im Rahmen der Überwachung nach dem
Inverkehrbringen nach der Ausstellung zusätzliche klinische Daten zu erheben hat, wie
dies bei Medizinprodukten mit bahnbrechender Technologie der Fall sein kann.
(35) Um auf eine auf Unionsebene anerkannte gesundheitliche Notlage im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates17 zu
reagieren oder die Versorgung mit Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
sicherzustellen, die unter die Definition medizinische Gegenmaßnahmen im Rahmen
der Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates18 fallen, sollte die Kommission befugt sein,
durch Durchführungsrechtsakte das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von
Produkten zu genehmigen, für die keine Konformitätsbewertung gemäß den
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 durchgeführt wurde. Ferner sollten
die Mitgliedstaaten oder die Kommission, wenn bestimmte CE-gekennzeichnete
Produkte erforderlich sind, etwa in größerer Stückzahl oder mit einer angepassten
Zweckbestimmung, um auf eine gesundheitliche Notlage, eine Katastrophe oder eine
Krise zu reagieren, befugt sein, Hersteller von bestimmten Anforderungen im
Zusammenhang mit der Herstellung, der Gestaltung oder der Zweckbestimmung des
Produkts auszunehmen.
(36) Um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen für die hochinnovativen Branchen der
Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zukunftssicher ist und Innovationen
fördern kann, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission befugt sein, im Bereich
der Medizinprodukte oder der In-vitro-Diagnostika Reallabore einzurichten, um unter
strenger Aufsicht die Entwicklung und Erprobung innovativer Medizinprodukte oder
regulatorischer Ansätze zu erleichtern.
17 Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu
schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).
18 Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung
der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer
gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2024, S. 64, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2372/oj).
(37) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates19 ist anstelle eines Tierversuchsverfahrens nach Möglichkeit eine
wissenschaftlich zufriedenstellende Methode oder Versuchsstrategie anzuwenden, bei
der keine lebenden Tiere verwendet werden. Tierversuchsfreie Tests wie auf neuen
Ansätzen beruhende Methoden (New Approach Methodologies, NAMs), die
innovative In-vitro-Ansätze (zell- oder gewebebasiert), In-chemico-Ansätze
(chemiebasiert), In-silico-Ansätze (computergestützt) oder Kombinationen dieser
Ansätze umfassen, können Tierversuche für Sicherheits- und Leistungsstudien
zunehmend ersetzen oder ergänzen. Die Verwendung von tierversuchsfreien
Methoden, einschließlich NAMs, zur Bereitstellung wissenschaftlicher Nachweise in
klinischen und nichtklinischen Studien sollte daher gefördert werden.
(38) Da sich die Sicherheit und Leistung vieler Produkte außerhalb der Hochrisikoklassen
hinreichend anhand nichtklinischer Daten, einschließlich NAMs, nachweisen lassen,
sollte die Möglichkeit, nichtklinische Daten zur Bestätigung der Sicherheit und
Leistung eines Medizinprodukts im Rahmen der Konformitätsbewertung
heranzuziehen, in der Verordnung (EU) 2017/745 stärker hervorgehoben werden.
(39) Klinische Daten sind häufig für Medizinprodukte verfügbar, die dem im Rahmen der
Konformitätsbewertung bewerteten Produkt gleichwertig sind. Um die Bedingungen,
unter denen Hersteller Gleichwertigkeit geltend machen können, flexibler zu gestalten,
sollten daher die in der Verordnung (EU) 2017/745 vorgesehene Anforderung eines
Vertrags mit dem Hersteller des gleichwertigen Produkts, der den Zugang zu dessen
technischer Dokumentation gewährt, gestrichen und die Gleichwertigkeitskriterien
angepasst werden.
(40) Die klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen ist eine wichtige
Anforderung der Verordnung (EU) 2017/745, um etwaige Sicherheitsprobleme zu
ermitteln, die während der Anwendung des Produkts unter realen Bedingungen
auftreten können. Um die Anzahl der von den Herstellern zu erstellenden Berichte zu
verringern, sollten Hersteller befugt sein, die Ergebnisse der klinischen
Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen unmittelbar in den aktualisierten
klinischen Bewertungsbericht aufzunehmen, ohne dass ein gesonderter
Bewertungsbericht für die klinische Nachbeobachtung erstellt werden muss.
(41) Die Verpflichtung zur Erstellung eines regelmäßig aktualisierten Berichts über die
Sicherheit (im Folgenden „Sicherheitsbericht“) ist ein wichtiges Instrument, das in den
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 vorgesehen ist und die Hersteller
verpflichtet, die Sicherheit und Leistung eines Produkts während seines gesamten
Lebenszyklus zu überprüfen. Um unnötige Kosten und administrativen Aufwand für
19 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum
Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/2019-06-26).
die Hersteller zu vermeiden und die Verpflichtung verhältnismäßiger zu gestalten,
sollte die Häufigkeit der Aktualisierung des Sicherheitsberichts in Abhängigkeit von
der Risikoklasse des Produkts verringert werden.
(42) Unnötige Überschneidungen und Doppelprüfungen zwischen den verschiedenen
Akteuren im Regulierungssystem wirken sich negativ auf dessen Effizienz und
Kohärenz aus. Daher sollten die Rollen und Zuständigkeiten der zuständigen
Behörden und der Benannten Stellen, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung
von Vigilanz-Fällen, klargestellt und etwaige unnötige Elemente gestrichen werden.
(43) Es gibt eine zunehmende Zahl klinischer Studien, die gleichzeitig eine klinische
Prüfung eines Arzneimittels, die der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates20 unterliegt, eine Leistungsstudie eines In-vitro-
Diagnostikums, die der Verordnung (EU) 2017/746 unterliegt, oder eine klinische
Prüfung eines Medizinprodukts, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterliegt,
umfassen (im Folgenden „kombinierte Studien“). Um den geäußerten Bedenken
hinsichtlich der Komplexität der Anwendung mehrerer Verordnungen auf diese
kombinierten Studien zu begegnen, sollten Sponsoren in die Lage versetzt werden,
einen einzigen Antrag für eine kombinierte Studie einzureichen, der zu einer
koordinierten Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 führt. Die
Verordnungen (EU) 2017/746 und (EU) 2017/745 sollten keine Anwendung finden,
wenn ein einziger Antrag eingereicht wurde.
(44) Die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates21
verpflichtet Hersteller, aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende
Sicherheitsvorfälle, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen
Elementen haben, zu melden, um sicherzustellen, dass die als Koordinatoren
benannten zuständigen nationalen Computer-Notfallteams (im Folgenden „CSIRTs“)
sowie die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (im Folgenden
„ENISA“) einen angemessenen Überblick über Schwachstellen und
Sicherheitsvorfälle erhalten, die den Binnenmarkt beeinträchtigen. Medizinprodukte
und In-vitro-Diagnostika sind jedoch von der Verordnung (EU) 2024/2847
ausgenommen. Während Cybersicherheitsvorfälle, sofern sie als schwerwiegende
Vorkommnisse einzustufen sind, gemäß den bestehenden Vigilanzvorschriften der
Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zu melden sind, werden
Cybersicherheitsvorfälle, die weder die öffentliche Gesundheit noch die
20 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/536/oj).
21 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Cyberresilienz-Verordnung) (ABl. L 2024/2847, 20.11.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj).
Patientensicherheit betreffen, nicht gemeldet. Dies stellt eine erhebliche Lücke im
Bereich der Cybersicherheit dar. Hersteller vernetzter Produkte sollten daher
verpflichtet werden, auch diese Vorfälle über Eudamed an die CSIRTs und ENISA zu
melden.
(45) Die zentralen Akteure im Rahmen der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746, nämlich Hersteller, zuständige Behörden, Benannte Stellen und die
Kommission, sollten Zugang zu Sachverständigen mit einschlägiger
wissenschaftlicher, klinischer, technischer und regulatorischer Fachkompetenz haben.
Eine verstärkte Koordinierung und ein verbesserter Zugang zu Fachkompetenz führen
zu einem vorhersehbaren und verlässlichen Regulierungsrahmen. Die Art der in den
Expertengremien verfügbaren Fachkompetenz, der Bereich der Themen, zu denen die
Expertengremien Beratung leisten, sowie ihre Einbindung in das in den Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 festgelegte Regulierungssystem sollten daher
ausgeweitet werden. Das Mandat der EMA, die Expertengremien gemäß der
Verordnung (EU) 2022/123 zu unterstützen, sollte entsprechend geändert werden.
(46) Die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 sehen ein dezentralisiertes
Regulierungssystem vor. Eine wirksame Koordinierung zwischen den nationalen
Behörden ist unerlässlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und
eine kohärente Anwendung der in den Verordnungen festgelegten Anforderungen
sicherzustellen und ein einheitlich hohes Schutzniveau für die Patientensicherheit und
die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten. Für eine wirksame und effiziente
Koordinierung benötigen die nationalen Behörden wissenschaftliche, technische und
administrative Unterstützung, die am geeignetsten von der EMA bereitgestellt werden
kann, da sie bereits die Expertengremien für Medizinprodukte verwaltet. Die EMA
sollte daher im Namen der Kommission beauftragt werden, die für die Koordinierung
zwischen den zuständigen nationalen Behörden erforderliche Unterstützung
bereitzustellen, um die einheitliche Anwendung der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 zu erleichtern.
(47) Die Union beteiligt sich am Internationalen Forum der Aufsichtsbehörden für
Medizinprodukte (im Folgenden „IMP-VOF“)22, einer freiwilligen Gruppe von
Regulierungsbehörden aus der ganzen Welt, die darauf abzielt, die internationale
regulatorische Harmonisierung und Konvergenz im Bereich der Medizinprodukte und
In-vitro-Diagnostika zu beschleunigen. Das Regulierungssystem der Union für
Medizinprodukte spiegelt in weiten Teilen die im Rahmen des IMP-VOF entwickelten
Leitlinien wider. Um die Effizienz zu steigern, Doppelarbeit bei
Regulierungsmaßnahmen zu verringern und die globale Konvergenz zu fördern,
sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv an internationalen
22 Internationales Forum der Aufsichtsbehörden für Medizinprodukte (IMDRF) Internationales Forum der
Aufsichtsbehörden für Medizinprodukte.
regulatorischen Kooperations- und Anerkennungsmechanismen oder
Anerkennungsprogrammen teilnehmen und diese nutzen.
(48) Um Missverständnisse in Bezug auf Kits für In-vitro-Diagnostika, die Produkte
umfassen, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, etwa Arzneimittel,
zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die in diesen Kits enthaltenen Produkte
den jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen.
(49) Mit der Verordnung (EU) 2017/746 wurden spezifische Vorschriften für
therapiebegleitende Diagnostika eingeführt. Aufgrund der bei der Anwendung dieser
Vorschriften gewonnenen Erfahrungen ist es erforderlich, in der Definition der
therapiebegleitenden Diagnostika klarzustellen, dass ein therapiebegleitendes
Diagnostikum mit mehr als einem Arzneimittel verknüpft sein kann. Ferner sollte zur
Vermeidung jeglicher unnötiger Doppelarbeit bei der Bewertung therapiebegleitender
Diagnostika klargestellt werden, dass die Konsultation einer Arzneimittelbehörde nur
bei neuartigen therapiebegleitenden Diagnostika erforderlich ist und dass eine
konsultierte Arzneimittelbehörde die von der Benannten Stelle durchgeführte
Bewertung nicht erneut vornehmen sollte.
(50) Leistungsstudien sind eine wichtige Quelle klinischer Nachweise für In-vitro-
Diagnostika. Die für die Durchführung von Leistungsstudien geltenden Vorschriften
sollten in den Fällen vereinfacht werden, in denen für die Studienteilnehmer keine
zusätzlichen Risiken bestehen, etwa wenn die Studie routinemäßige Blutentnahmen
bei nicht schutzbedürftigen Personen umfasst oder wenn Studien zu
therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben durchgeführt
werden.
(51) Der Übergang vom früheren Regulierungsrahmen zu dem in den Verordnungen
(EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 festgelegten Rahmen hat dazu geführt, dass die
Versorgung mit bestimmten Produkten, die für kleine Patientengruppen bestimmt sind,
beendet wurde, da die mit dem Übergang verbundenen Kosten die Durchführung einer
Konformitätsbewertung gemäß diesen Verordnungen für die Hersteller wirtschaftlich
erschwerten. Die Einstellung dieser Medizinprodukte für seltene Erkrankungen
gefährdet das Versorgungsniveau und den Patientenschutz, wenn keine alternativen
Diagnose- oder Behandlungsmethoden verfügbar sind. Hersteller sollten daher unter
bestimmten Bedingungen befugt sein, Medizinprodukte für seltene Erkrankungen, die
rechtmäßig gemäß den Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG in
Verkehr gebracht wurden, weiterhin in Verkehr zu bringen, ohne dass ein
Konformitätsbewertungsverfahren nach den Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 durchgeführt werden muss.
(52) Bestimmte Anhänge der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746, die die für
Benannte Stellen, Wirtschaftsakteure und Produkte geltenden Pflichten und
Anforderungen weiter präzisieren, sollten an die in den entsprechenden Bestimmungen
dieser Verordnungen vorgenommenen Änderungen angepasst werden, um dieselben
Ziele widerzuspiegeln, nämlich Vereinfachung, Abbau von Belastungen, eine höhere
Kosteneffizienz des Zertifizierungsverfahrens sowie eine weitere Digitalisierung.
(53) Um die Kosten und die Dauer der Konformitätsbewertungsverfahren für
Medizinprodukte, die einen Arzneistoff oder eine SoHO integrieren, zu verringern,
sollte die Konsultation der Arzneimittelbehörden oder der SoHO-Behörden gestrafft
und verkürzt werden. Stoffliche Medizinprodukte, die vom menschlichen Körper
systemisch aufgenommen werden, sind Medizinprodukte. Sie enthalten keinen Stoff,
der bei gesonderter Verwendung unter die Rechtsvorschriften der Union über
Arzneimittel fallen würde. Die Konsultation einer Arzneimittelbehörde im Rahmen
der Konformitätsbewertung solcher stofflichen Medizinprodukte ist nicht sachgerecht
und sollte daher gestrichen werden.
(54) Mit den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 wurde der Kommission die
Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 zu ändern. Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser
Verordnungen gewonnenen Erfahrungen sowie der Notwendigkeit, ein gewisses Maß
an Flexibilität in Bezug auf die häufig sehr technischen und Verfahrensvorschriften
dieser Verordnungen zu wahren, sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
auch für weitere nicht wesentliche Vorschriften der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746 vorgesehen werden, um diese an die bei ihrer Anwendung gewonnenen
Erfahrungen, den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt oder Entwicklungen
auf internationaler Ebene anzupassen.
(55) Mit den Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 wurde der Kommission die
Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnungen sollten der
Kommission zusätzliche Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(56) Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Abbau
von Belastungen durch Vorschriften über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika,
unter gleichzeitiger Wahrung der Ziele der Verordnungen (EU) 2017/745 und
(EU) 2017/746, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf
Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen
erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(57) Die Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 sollten daher entsprechend
geändert werden.
(58) Um allen betroffenen Parteien ausreichend Zeit einzuräumen, die zur Einhaltung
dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollte die Anwendung
bestimmter Bestimmungen aufgeschoben werden. Bestimmungen, die keine
Vorbereitungszeit erfordern, sollten jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung gelten.
(59) Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende
digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des
Europäischen Parlaments und des Rates23 eingeführt. Daher wurde eine
Interoperabilitätsbewertung abgeschlossen. Das Kapitel über die digitale Dimension
des Finanz- und Digitalbogens zu Rechtsakten stellt den daraus resultierenden Bericht
dar.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2017/745
Die Verordnung (EU) 2017/745 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung gilt des Weiteren ab dem Geltungsbeginn der gemäß
Artikel 9 erlassenen gemeinsamen Spezifikationen auch für die in Anhang XVI
aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung sowie
für deren Zubehör, unter Berücksichtigung des Stands der Technik und
insbesondere der bestehenden harmonisierten Normen für analoge
Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die auf ähnlicher
Technologie beruhen.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Medizinprodukte und ihr
Zubehör sowie die in Anhang XVI aufgeführten Produkte und ihr
Zubehör, auf die diese Verordnung gemäß Absatz 2 Anwendung findet,
im Folgenden als ‚Produkte‘ bezeichnet.“
c) Absatz 6 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) zur Transplantation bestimmte Organe, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*
fallen, oder Substanzen menschlichen Ursprungs, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen
Parlaments und des Rates** fallen, oder deren Derivate oder Produkte, die
diese enthalten oder aus ihnen bestehen; allerdings gilt diese Verordnung
für Produkte, die aus Derivaten von Substanzen menschlichen Ursprungs
hergestellt sind, die nicht lebensfähig sind oder abgetötet wurden;
______________________
23 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
* Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur
Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen
Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinien 2002/98/EG und
2004/23/EG (ABl. L, 2024/1938, 17.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1938/oj).
** Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur
Transplantation bestimmte menschliche Organe (ABl. L 207 vom
6.8.2010, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/53/oj).“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme
als integralen Bestandteil ein In-vitro-Diagnostikum im Sinne von
Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 enthält, dem im
Rahmen des Produkts, in das es integriert ist, eine unterstützende
Funktion zukommt, unterliegt dieser Verordnung. In diesem Fall gelten
die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und
Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/746
in Bezug auf die Sicherheit und Leistung des aus dem In-vitro-
Diagnostikum bestehenden Teils.
Ist jedoch die Wirkung des In-vitro-Diagnostikums maßgeblich und
kommt diesem im Rahmen des Produkts, in das es integriert ist, keine
unterstützende Funktion zu, so unterliegt das Gesamtprodukt der
Verordnung (EU) 2017/746. In diesem Fall gelten die einschlägigen
grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß
Anhang I dieser Verordnung in Bezug auf die Sicherheit und Leistung
des aus dem Medizinprodukt bestehenden Teils.“
e) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jedes Produkt, das beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme
als integralen Bestandteil nicht lebensfähige Substanzen
menschlichen Ursprungs oder deren Derivate enthält, denen im
Rahmen des Produkts, in das sie integriert sind, eine unterstützende
Funktion zukommt, ist gemäß dieser Verordnung zu bewerten und
zuzulassen.“
ii) In Unterabsatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf
„Richtlinie 2004/23/EG“ durch eine Bezugnahme auf „Verordnung
(EU) 2024/1938“ ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) in Nummer 1 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Die folgenden Produkte gelten ebenfalls als Medizinprodukte:
– Produkte zur Empfängnisverhütung oder -förderung,
– Produkte, die speziell zur Reinigung, Desinfektion oder Sterilisation der
in Artikel 1 Absatz 4 genannten Produkte bestimmt sind.“
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7. ‚generische Produktgruppe‘ bezeichnet eine Gruppe von Produkten mit
gleichen oder ähnlichen Zweckbestimmungen und mit technologischen
Gemeinsamkeiten, die allgemein, also ohne Berücksichtigung
spezifischer Merkmale klassifiziert werden können;“
c) Die Nummern 18, 19, 20 und 21 werden gestrichen.
d) Nummer 48 erhält folgende Fassung:
„48. ‚klinische Daten‘ bezeichnet Angaben zur Sicherheit oder Leistung, die
im Rahmen der Anwendung eines Produkts gewonnen werden und aus
einer der folgenden Quellen stammen:
– klinische Prüfungen des betreffenden Produkts oder eines Produkts,
für das die Gleichwertigkeit mit dem betreffenden Produkt
nachgewiesen werden kann,
– sonstige in der wissenschaftlichen Literatur veröffentlichte Studien
zu dem betreffenden Produkt oder zu einem Produkt, für das die
Gleichwertigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen
werden kann,
– sonstige klinische Erfahrungen, die in einem Peer-Review
unterzogener wissenschaftlicher Literatur veröffentlicht wurden,
mit dem betreffenden Produkt oder mit einem Produkt, für das die
Gleichwertigkeit mit dem betreffenden Produkt nachgewiesen
werden kann,
– klinisch relevante Angaben aus der Überwachung nach dem
Inverkehrbringen, insbesondere aus der klinischen
Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen;“
e) die folgenden Nummern 72, 73, 74, 75 und 76 werden angefügt:
„72. ‚Produkt mit bewährter Technologie‘ bezeichnet ein Produkt, das einer
generischen Produktgruppe angehört und die folgenden Kriterien erfüllt:
a) es weist eine einfache, einheitliche und stabile Konstruktion auf;
b) es bestanden in der Vergangenheit keine Sicherheitsprobleme in
Verbindung mit diesem Produkt;
c) es weist bekannte Merkmale hinsichtlich der klinischen Leistung
auf und umfasst medizinische Standardprodukte, bei denen sich die
Indikationen und der Stand der Technik kaum weiterentwickeln;
d) es ist bereits seit langer Zeit auf dem Unionsmarkt;“
73. ‚kombinierte Studie‘ bezeichnet eine klinische Prüfung eines oder
mehrerer Arzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014, in Verbindung mit einer Leistungsstudie
eines oder mehrerer In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2
Nummer 42 der Verordnung (EU) 2017/746 und/oder mit einer
klinischen Prüfung eines oder mehrerer Produkte;
74. ‚Reallabor‘ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde eingerichtete
kontrollierte Umgebung, in der Hersteller oder potenzielle Hersteller
unter regulatorischer Aufsicht ein innovatives Produkt oder eine
innovative Technologie, die möglicherweise in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fällt, für einen begrenzten Zeitraum nach einem
Reallabor-Plan entwickeln, testen, validieren und – sofern angezeigt –
unter realen Bedingungen anwenden können;
75. ‚Reallabor-Plan‘ bezeichnet ein zwischen dem oder den teilnehmenden
Hersteller(n) bzw. potenziellen Hersteller(n) und der zuständigen
Behörde vereinbartes Dokument, das die Ziele, Bedingungen, den
Zeitrahmen, die Methodik und die Anforderungen für die im Reallabor
durchgeführten Tätigkeiten beschreibt;
76. ‚Reallabor der Union‘ bezeichnet eine von der Kommission eingerichtete
kontrollierte Umgebung zur Erprobung über einen begrenzten Zeitraum
von alternativen oder neuen regulatorischen Anforderungen oder
Durchsetzungspraktiken sowie zur Bewertung ihrer Validität im
Vergleich zu den bestehenden Anforderungen und Praktiken nach dieser
Verordnung.“
3. Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 3
Änderung und Anwendung bestimmter Begriffsbestimmungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 2 Nummer 72 festgelegte
Begriffsbestimmung eines Produkts mit bewährter Technologie unter
Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der
auf Unionsebene und auf internationaler Ebene vereinbarten
Begriffsbestimmungen zu ändern.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nicht
erschöpfende Listen von Produkten erstellen, die unter die Begriffsbestimmung
eines Produkts mit bewährter Technologie gemäß Artikel 2 Nummer 72 fallen
oder von Produkten, die nicht darunter fallen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 4
Rechtlicher Status von Produkten
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten koordinieren ihre Tätigkeiten,
wenn sie feststellen, ob ein bestimmtes Produkt, eine Produktkategorie oder
eine Produktgruppe unter die Begriffsbestimmung ‚Medizinprodukt‘ gemäß
Artikel 2 Nummer 1 oder unter die Begriffsbestimmung ‚Zubehör eines
Medizinprodukts‘ gemäß Artikel 2 Nummer 2 fällt oder ob ein Produkt in den
Anwendungsbereich von Anhang XVI fällt oder das Zubehör eines in diesem
Anhang aufgeführten Produkts ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ein angemessenes Maß an Anhörung der
einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen
Invitro-Diagnostika, Arzneimittel, Substanzen menschlichen Ursprungs (SoHO),
Biozidprodukte, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder sonstige Produkte, die
Unionsrechtsvorschriften unterliegen, sicher, wenn die Feststellung, ob ein
Produkt den rechtlichen Status eines Medizinprodukts hat, Aspekte betrifft, die
die Abgrenzung zu einer dieser Produktarten berühren. Ist dies der Fall, stellen
die Mitgliedstaaten außerdem ein angemessenes Maß an Anhörung der
einschlägigen Beratungs- oder Regulierungsstellen sicher, die gemäß den
einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, wie etwa der
Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), dem SoHO-
Koordinierungsgremium, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
(3) Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Durchführung einer
Bewertung gemäß Artikel 94 der Auffassung, dass ein Produkt, das gemäß
Artikel 20 mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, nicht in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so konsultiert sie die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu der von ihr beabsichtigten
Maßnahme zur Feststellung des rechtlichen Status des betreffenden Produkts.
(4) Erhebt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen begründeten
Einwand gegen die in Absatz 3 genannte beabsichtigte Maßnahme, so legt die
konsultierende Behörde die Angelegenheit einem Expertengremium gemäß
Artikel 106 vor und trägt dessen Stellungnahme weitestgehend Rechnung.
(5) Die Ergebnisse der Koordinierungstätigkeiten der zuständigen Behörden
gemäß diesem Artikel sowie die Stellungnahmen des Expertengremiums, die
gemäß Absatz 4 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 2 abgegeben wurden,
werden öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass dabei vertrauliche
Informationen im Sinne von Artikel 109 offengelegt werden.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Verfahren,
einschließlich der Fristen, für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 dieses
Artikels sowie des Artikels 4a festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen.“
4. Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
„Artikel 4a
Stellungnahme zum und Feststellung des rechtlichen Status eines Produkts
(1) Eine zuständige Behörde, eine Benannte Stelle, ein Hersteller, ein Entwickler
eines Produkts oder die Kommission können einen begründeten Antrag auf
Abgabe einer Stellungnahme durch ein Expertengremium gemäß Artikel 106
zu der Frage stellen, ob ein bestimmtes Produkt, eine Produktkategorie oder
eine Produktgruppe unter die Begriffsbestimmungen ‚Medizinprodukt‘ oder
‚Zubehör eines Medizinprodukts‘ fällt oder ob ein Produkt in den
Anwendungsbereich von Anhang XVI fällt oder das Zubehör eines in diesem
Anhang aufgeführten Produkts ist. Hält der Antragsteller in einem solchen
Antrag das betreffende Produkt für ein Medizinprodukt, so ist in dem Antrag
außerdem die vorgeschlagene Klassifizierung des Medizinprodukts gemäß
Artikel 51 und Anhang VIII anzugeben.
(2) Das Expertengremium gibt seine Stellungnahme unverzüglich ab. Der
Antragsteller trägt der Stellungnahme des Expertengremiums weitestgehend
Rechnung.
(3) Unter Berücksichtigung der in Absatz 2 oder in Artikel 4 Absatz 4 genannten
Stellungnahme des Expertengremiums kann ein Mitgliedstaat der Kommission
einen begründeten Antrag unterbreiten, um feststellen zu lassen, ob ein
bestimmtes Produkt, eine Produktkategorie oder eine Produktgruppe unter die
Begriffsbestimmungen ‚Medizinprodukt‘ oder ‚Zubehör eines
Medizinprodukts‘ fällt oder ob ein Produkt in den Anwendungsbereich von
Anhang XVI fällt oder das Zubehör eines in diesem Anhang aufgeführten
Produkts ist.
Die Kommission entscheidet über den begründeten Antrag des Mitgliedstaats
oder von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in
Artikel 114 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden.
Die Kommission kann das Expertengremium um Klarstellungen ersuchen oder
die Stellungnahme zur weiteren Prüfung an das Expertengremium
zurückverweisen, einschließlich in Fällen, in denen der begründete Antrag
eines Mitgliedstaats neue wissenschaftliche oder technische Fragen aufwirft.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn das betreffende Produkt, die
betreffende Produktkategorie oder die betreffende Produktgruppe nach ihrem
im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union festgestellten rechtlichen
Status in den Anwendungsbereich dieser anderen Rechtsvorschriften der
Unionfallen oder wenn im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union ein
Verfahren zur Feststellung des rechtlichen Status anhängig ist.“
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Die Produkte werden nicht an eine andere juristische Person
abgegeben, es sei denn an eine andere
Gesundheitseinrichtung im ordnungsgemäß begründeten
Interesse der öffentlichen Gesundheit, der Patientensicherheit
oder der Gesundheit der Patienten oder zur Vorbereitung oder
als Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage;“
2. Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) auf Ersuchen einer zuständigen Behörde stellt die
Gesundheitseinrichtung auf Anfrage Informationen über die
Verwendung solcher Produkte bereit, einschließlich der in
den Buchstaben a und c genannten Begründung;“
3. Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die Gesundheitseinrichtung erstellt Unterlagen, die
hinreichend detailliert sind, damit sich die zuständige
Behörde vergewissern kann, dass die einschlägigen
grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen
gemäß Anhang I erfüllt sind;“
4. Buchstabe g wird gestrichen.
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten haben nach wie vor das Recht, die Herstellung oder
die Verwendung bestimmter Arten solcher Produkte einzuschränken, und
sie erhalten Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen, um deren
Tätigkeiten zu überprüfen.“
iii) Die folgenden drei Unterabsätze werden angefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen im Falle einer
Abgabe des Produkts an eine andere Gesundheitseinrichtung die
abgebende und die empfangende Gesundheitseinrichtung die
Rückverfolgbarkeit des Produkts sicher.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c kann die
Gesundheitseinrichtung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis
erlangt, dass die spezifischen Erfordernisse der Patientenzielgruppe
durch ein auf dem Markt verfügbares Produkt befriedigt werden können,
ihr Produkt für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren weiter
herstellen und verwenden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h meldet im Fall einer
Produktabgabe gemäß Buchstabe a die empfangende
Gesundheitseinrichtung jedes das Produkt betreffende Vorkommnis an
die abgebende Gesundheitseinrichtung.“
b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 115
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die grundlegenden Sicherheits- und
Leistungsanforderungen gemäß Anhang I an den wissenschaftlichen oder
technischen Fortschritt oder an Entwicklungen auf internationaler Ebene
anzupassen oder Anforderungen in Bezug auf neu entstehende Risiken
oder Technologien hinzuzufügen.
(8) Bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 6 dieses
Artikels, delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 7 dieses Artikels oder
gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung in
Bezug auf Produkte, die Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments
und des Rates*** darstellen oder Hochrisiko-KI-Systeme als
Sicherheitskomponenten verwenden, berücksichtigt die Kommission die
in Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung festgelegten
Anforderungen.
__________________
*** Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858,
(EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU,
(EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche
Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).“
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Jede natürliche oder juristische Person, die gemäß Absatz 1 ein Produkt
anbietet oder gemäß Absatz 2 eine Dienstleistung erbringt, macht im
Angebot mindestens die in Anhang I Abschnitt 23.2 Buchstaben a bis d
und m genannten Informationen und gewährt Zugang zur
Gebrauchsanweisung.“
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Jede natürliche oder juristische Person, die gemäß Absatz 1 ein Produkt
anbietet oder gemäß Absatz 2 eine Dienstleistung erbringt, stellt auf
Verlangen einer zuständigen Behörde eine Kopie der gemäß Artikel 19
erstellten EU-Konformitätserklärung oder der gemäß Artikel 21 Absatz 2
erstellten Erklärung für das betreffende Produkt zur Verfügung und
arbeitet mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zusammen, in
dem das Produkt oder die Dienstleistung angeboten wird.
(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen des Schutzes der öffentlichen
Gesundheit von einem Erbringer eines Dienstes im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 oder von einem
Erbringer einer Dienstleistung gemäß Absatz 2 verlangen, seine Tätigkeit
einzustellen.“
7. In Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Ausübung des Arztberufs
gilt Unterabsatz 1 auch für Produkte, die für die Erbringung einer Dienstleistung
gemäß Artikel 6 Absatz 2 verwendet werden.“
8. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Sind keine harmonisierten Normen vorhanden oder sind einschlägige harmonisierte
Normen nicht ausreichend oder besteht die Notwendigkeit, Belange der öffentlichen
Gesundheit zu berücksichtigen, so kann die Kommission nach Anhörung der
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen (GS) für die in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen erlassen, insbesondere für die von den Herstellern zu erstellenden
Berichte und Pläne, die in Anhang I festgelegten grundlegenden Sicherheits- und
Leistungsanforderungen, die in den Anhängen II und III festgelegte technische
Dokumentation, die in den Anhängen IX bis XI festgelegten
Konformitätsbewertungsverfahren und das in Anhang XIII festgelegte Verfahren für
Sonderanfertigungen, die in Anhang XIV festgelegte klinische Bewertung und die
klinische Nachbeobachtung nach dem Inverkehrbringen oder die in Anhang XV
festgelegten Anforderungen an die klinische Prüfung.“
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 7 werden gestrichen.
b) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Die Hersteller richten ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem ein,
um sicherzustellen, dass sie über Verfahren verfügen, die gewährleisten,
dass die Anforderungen dieser Verordnung auch bei serienmäßiger
Herstellung jederzeit eingehalten werden. Änderungen an der Auslegung
des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen oder der GS, auf die bei Erklärung der
Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden zeitgerecht
angemessen berücksichtigt. Die Hersteller von Produkten, bei denen es
sich nicht um Prüfprodukte handelt, müssen ein
Qualitätsmanagementsystem einrichten, dokumentieren, anwenden,
aufrechterhalten, ständig aktualisieren und kontinuierlich verbessern, das
die Einhaltung dieser Verordnung auf die wirksamste Weise sowie einer
der Risikoklasse und der Art des Produkts angemessenen Weise
gewährleistet.
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst alle Teile und Elemente der
Organisation eines Herstellers, die mit der Qualität der Prozesse,
Verfahren und Produkte befasst sind. Es steuert die erforderliche Struktur
und die erforderlichen Verantwortlichkeiten, Verfahren, Prozesse und
Managementressourcen zur Umsetzung der Grundsätze und Maßnahmen,
die notwendig sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung zu erreichen.“
c) Absatz 10 wird gestrichen.
d) In Absatz 11 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, in welcher Amtssprache der Union die in
Anhang I Abschnitt 23 genannten Informationen oder sonstige vom Hersteller
bereitzustellende Informationen verfügbar zu machen sind, erwägen sie, ob sie
eine andere Amtssprache der Union akzeptieren, in der diese Informationen
bereitgestellt werden, wobei sie die technischen Kenntnisse, die Erfahrung, die
Ausbildung oder die Schulung der vorgesehenen durchschnittlichen Anwender
berücksichtigen.“
e) Absatz 13 wird gestrichen.
f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 3 wird gestrichen.
ii) Unterabsatz 4 wird gestrichen.
g) Absatz 15 erhält folgende Fassung:
„(15) Lassen Hersteller ihre Produkte von einer anderen natürlichen oder
juristischen Person konzipieren und herstellen, so ist die Identität dieser
Person Teil der gemäß Artikel 29 Absatz 4 vorzulegenden Angaben. In
diesen Fällen stellt der Hersteller sicher, dass die einschlägigen Teile der
technischen Dokumentation von der juristischen oder natürlichen Person,
die das Produkt konzipiert und hergestellt hat, gemäß den Absätzen 4 und
8 dieses Artikels erstellt, auf dem neuesten Stand gehalten und den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus erstellt der Hersteller die übrigen Teile der technischen
Dokumentation, hält sie auf dem neuesten Stand und stellt sie den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung, insbesondere die in
Anhang II Abschnitt 2 und in Anhang III genannten Teile.“
h) Absatz 16 wird gestrichen.
10. Artikel 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden mindestens sechs
Monate vor der voraussichtlichen Unterbrechung oder Beendigung übermittelt
oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich, nachdem der Hersteller von
der voraussichtlichen Unterbrechung oder Beendigung Kenntnis erlangt hat.
Der Hersteller gibt die Gründe für die Unterbrechung oder Beendigung in den
Informationen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, an.“
b) Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
„(4) Die Kommission richtet erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der
EMA ein IT-System ein, betreibt und verwaltet es, um die Meldung und
den Informationsaustausch über Fälle der Unterbrechung oder
Beendigung der Versorgung mit Produkten gemäß den Absätzen 1, 2 und
3 zu erleichtern. Dieses IT-System wird in die in Artikel 33 genannte
europäische Datenbank für Medizinprodukte integriert oder ist mit ihr
interoperabel. Es ermöglicht außerdem Gesundheitseinrichtungen und
Angehörigen der Gesundheitsberufe, die zuständigen Behörden über die
Nichtverfügbarkeit oder das unmittelbare Risiko der Nichtverfügbarkeit
von Produkten zu unterrichten, die für die Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit erforderlich sind.
(5) Die EMA entwickelt in Zusammenarbeit mit der durch Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2022/123 eingerichteten hochrangigen
Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten (MDSSG) eine
Methodik, um die Produkte oder Produktkategorien zu ermitteln, bei
denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass eine Unterbrechung oder
Beendigung der Versorgung zu einem schwerwiegenden Schaden oder
zur Gefahr eines schwerwiegenden Schadens für die Patienten oder die
öffentliche Gesundheit im Sinne von Absatz 1 führen könnte. Auf der
Grundlage dieser Methodik erstellt die EMA in Zusammenarbeit mit der
MDSSG und im Einvernehmen mit der Kommission eine Liste der
Produkte oder Produktkategorien, auf die die Absätze 1, 2 und 3
Anwendung finden, veröffentlicht diese und hält sie auf dem neuesten
Stand. Für die Zwecke dieses Absatzes können die
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, Vertreter von Herstellern,
andere einschlägige Akteure aus der Lieferkette der
Medizinproduktebranche sowie Vertreter von Angehörigen der
Gesundheitsberufe, Patienten- und Verbrauchervertreter bei Bedarf
konsultiert werden.
(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die Kommission
können von den Herstellern der in der gemäß Absatz 5 erstellten Liste
aufgeführten Produkte verlangen, alle erforderlichen Informationen zu
Risiken und Schwachstellen innerhalb der Lieferkette bereitzustellen, die
die Versorgung mit diesen Produkten beeinträchtigen können,
einschließlich der Produktionskapazität und des Absatzvolumens.“
11. In Artikel 11 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
12. Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) gegebenenfalls wurde vom Hersteller eine UDI gemäß Artikel 27
Absatz 3 vergeben.“
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 kann der Händler ein
Probenahmeverfahren anwenden, das für die von ihm gelieferten Produkte
repräsentativ ist.“
13. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Hersteller verfügen in ihrer Organisation über mindestens eine Person
mit dem erforderlichen Fachwissen auf dem Gebiet der Medizinprodukte,
die für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortlich ist.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG
der Kommission**** sind nicht verpflichtet, in ihrer Organisation eine
für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften verantwortliche Person
zur Verfügung zu haben; sie müssen jedoch auf eine solche Person
zurückgreifen können.
__________________
****Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).“
c) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die Verpflichtungen zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen
gemäß Artikel 83 erfüllt werden;“
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bevollmächtigte müssen dauerhaft und ständig auf mindestens eine
Person mit dem erforderlichen Fachwissen über die
Regulierungsanforderungen oder Medizinprodukte in der Union
zurückgreifen können, die für die Einhaltung der
Regulierungsvorschriften verantwortlich ist.“
14. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) in Unterabsatz 1 erhalten die einleitenden Worte folgende Fassung:
„Ein Händler, ein Importeur oder eine andere natürliche oder juristische
Person, die ein Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
übernimmt die den Herstellern obliegenden Pflichten, wenn sie eine der
folgenden Handlungen vornimmt:“
ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unterabsatz 1 gilt nicht für Angehörige der Gesundheitsberufe oder für
andere Personen, die, ohne als Hersteller zu gelten, ein bereits in Verkehr
befindliches Produkt ohne Änderung seiner Zweckbestimmung für einen
bestimmten Patienten montieren oder anpassen.“
b) Absatz 4 wird gestrichen.
15. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Einmalprodukte und Aufbereitung von nicht zur einmaligen Verwendung bestimmten
Produkten
(1) Ein Produkt darf nur dann zur einmaligen Verwendung bestimmt sein, wenn
der Hersteller unter Berücksichtigung der Konzeption, der Konstruktion, des
Materials sowie der chemischen, physikalischen und biologischen
Eigenschaften des Produkts nicht gewährleisten kann, dass das Produkt bei
einer Wiederverwendung gemäß seiner Zweckbestimmung nach einer
geeigneten Aufbereitung weiterhin die einschlägigen Sicherheits- und
Leistungsanforderungen erfüllt. Die Begründung des Herstellers für die
Ausweisung als Einmalprodukt ist Bestandteil der technischen Dokumentation
gemäß Anhang II.
(2) Ist das Produkt nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt, so stellt der
Hersteller in der Gebrauchsanweisung gemäß Anhang I Abschnitt 23.4
Buchstabe n Informationen über den geeigneten Aufbereitungsprozess zur
Ermöglichung der Wiederverwendung bereit.
(3) Einmalprodukte und Produkte, die nicht weiter aufbereitet werden können,
können einer Neuaufbereitung im Sinne von Artikel 2 Absatz 31 unterliegen.
Die natürliche oder juristische Person, die die Neuaufbereitung durchführt, gilt
als Hersteller des neu aufbereiteten Produkts.
(4) Die Kommission kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 GS zu allgemeinen
Anforderungen an die Aufbereitung von Produkten oder an die
Neuaufbereitung von Einmalprodukten erlassen.“
16. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden zum Zweck der Bereitstellung für
den Patienten, dem das Produkt implantiert wurde, in geeigneten Form, auch in
elektronischer oder digitaler Form, bereitgestellt, die einen raschen Zugang zu
diesen Angaben ermöglicht, und sie werden in der/den von dem betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache(n) verfasst.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Implantate, bei denen es sich um Medizinprodukte mit bewährter
Technologie handelt, sind von den in diesem Artikel festgelegten
Verpflichtungen ausgenommen.“
17. in Artikel 19 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Konformitätserklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 können in
elektronischer Form bereitgestellt werden.“
18. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung enthält mindestens folgende
Angaben:
a) eine Identifizierung der Produkte und gegebenenfalls anderer im System
oder in der Behandlungseinheit enthaltene Produkte, gegebenenfalls
einschließlich ihrer Basis-UDI-DI;
b) gegebenenfalls eine Identifizierung der an den Sterilisierungstätigkeiten
gemäß Absatz 3 beteiligten Benannten Stelle;
c) eine Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, dass sie
i) die gegenseitige Kompatibilität der Medizin- und gegebenenfalls
sonstigen Produkte gemäß den Anweisungen der Hersteller
überprüft und ihre Tätigkeiten gemäß diesen Anweisungen
durchgeführt hat;
ii) das System oder die Behandlungseinheit verpackt und die
einschlägigen Benutzerhinweise angegeben hat, unter
Einbeziehung der Informationen, die vom Hersteller der Medizin-
und sonstigen zusammengestellten Produkte bereitzustellen sind;
iii) die Zusammenstellung von Medizin- und gegebenenfalls sonstigen
Produkten zu einem System oder einer Behandlungseinheit unter
Anwendung geeigneter Methoden der internen Überwachung,
Überprüfung und Validierung vorgenommen hat.“
19. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe ba eingefügt:
„ba) einer Basis-UDI-DI im Sinne von Anhang VI Teil C;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Stelle gewährt allen interessierten Nutzern unter vorab
festgelegten und transparenten Bedingungen, die die Interessen von
Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG berücksichtigen, Zugang zu ihrem UDI-
Zuteilungssystem;“
ii) in Buchstabe e wird folgende Ziffer iv angefügt.
„iv) ihr UDI-Zuteilungssystem Herstellern, die Kleinst- und kleine
Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind, zu
Vorzugsbedingungen anbieten, die den besonderen Erfordernissen
dieser Unternehmen Rechnung tragen und ihrer Größe angemessen
sind.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bevor der Hersteller ein Produkt, das weder eine Sonderanfertigung noch
ein Prüfprodukt ist, in Verkehr bringt, weist er dem Produkt gemäß den
Vorschriften der von der Kommission gemäß Absatz 2 benannten
Zuteilungsstelle eine Basis-UDI-DI und eine UDI im Sinne von
Anhang VI Teil C zu. Gegebenenfalls weist der Hersteller allen höheren
Verpackungsebenen eine UDI-DI zu.“
d) Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
„(3a) Bevor ein System oder eine Behandlungseinheit gemäß Artikel 22
Absätze 1 und 3 in Verkehr gebracht wird, weist die verantwortliche
natürliche oder juristische Person dem System oder der
Behandlungseinheit gemäß den Vorschriften der von der Kommission
gemäß Absatz 2 benannten Zuteilungsstelle eine Basis-UDI-DI und eine
UDI im Sinne von Anhang VI Teil C zu.
(3b) Für Produkte, die Gegenstand einer Konformitätsbewertung gemäß
Artikel 52 Absatz 3 sowie Artikel 52 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 sind,
wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Basis-UDI-DI zugewiesen,
bevor der Hersteller bei einer Benannten Stelle die Durchführung dieser
Konformitätsbewertung beantragt.“
e) in Absatz 10 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
„a) die in Anhang VI Teile A und B festgelegte Liste der Informationen
unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts geändert wird;
b) Anhang VI unter Berücksichtigung der bei der Umsetzung des UDI-
Systems gewonnenen Erfahrungen oder der internationalen
Entwicklungen und des technischen Fortschritts im Bereich der
einmaligen Produktkennung geändert wird.“
f) In Absatz 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) die Festlegung der in diesem Artikel, in Artikel 29 und in Anhang VI
Teil C festgelegten UDI-bezogenen Pflichten, die aufgrund der stark
individualisierten Ausgestaltung dieser Produkte oder aufgrund ihrer
Risikoklasse, der Zahl der in Verkehr gebrachten Produkte sowie des mit
der Zuweisung einer UDI verbundenen finanziellen und administrativen
Aufwands für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder
Produktgruppen nicht gelten.“
20. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die in die UDI-Datenbank einzugebenden zentralen Datenelemente
gemäß Anhang VI Teil B werden der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich
gemacht, mit Ausnahme des Elements gemäß Nummer 13 des genannten
Teils.
21. Artikel 29 erhält folgende Fassung:
„Artikel 29
Registrierung von Produkten und Systemen oder Behandlungseinheiten
(1) Bevor ein Produkt, das keine Sonderanfertigung und kein Prüfprodukt ist, in
Verkehr gebracht wird, gibt der Hersteller die Basis-UDI-DI zusammen mit
den anderen in Anhang VI Teil B aufgeführten zentralen Datenelementen zu
diesem Produkt in die UDI-Datenbank ein. Der Hersteller hält die in der UDI-
Datenbank bereitgestellten Informationen auf dem neuesten Stand.
(2) Bevor ein System oder eine Behandlungseinheit gemäß Artikel 22 Absätze 1
und 3 in Verkehr gebracht wird, gibt die verantwortliche natürliche oder
juristische Person die Basis-UDI
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 zwecks (Unterrichtung)