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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 33/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 33/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AIS - DS - In - K - R - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital- Omnibus-Verordnung zur KI) COM(2025) 836 final; Ratsdok. 15708/25 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den digitalen Rechtsrahmen zu harmonisieren, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 zu erleichtern, bürokratische Hürden zu minimieren und den Regelungsaufwand für Unternehmen sowie die nationalen Verwaltungen zu verringern. Der Bundesrat befürwortet eine Verbesserung des Datenzugangs, da diese grundsätzlich Innovations- und Teilhabechancen auch für Bevölkerungsgruppen eröffnet, die Benachteiligungen ausgesetzt sind. AIS AIS ... Der Bundesrat unterstützt mit Nachdruck die Intention der Kommission, den in der KI-Verordnung verankerten Grundrechtsschutz aufrechtzuerhalten. Künstliche Intelligenz (KI) ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Europas. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Initiative der Kommission für eine Digital-Omnibus- Verordnung zur KI, mit der verschiedenen Herausforderungen bei der Durchführung der KI-Verordnung begegnet werden soll. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken, den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu verringern und höchste Standards bei der Förderung der Werte der EU zu wahren. Das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sollte jedoch nur Hand in Hand mit der Umsetzung eines adäquaten Verbraucherschutzniveaus gehen. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgesehenen Änderungen insgesamt weit über technische Anpassungen hinausgehen. Aufgrund der Breite und Tiefe des Vorschlags der Digitalen Omnibus-Verordnung entfalten diese erhebliche mittel- und langfristige Auswirkungen auf Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Bundesrat betont deshalb die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung der mit dem Digitalen Omnibus einhergehenden Neuregelungen im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Grundrechtsschutz, den Arbeitsschutz, die Gleichstellung und auf Antidiskriminierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Schutzniveau fundamentaler Rechte in der EU aufrechterhalten bleibt. Nach Auffassung des Bundesrates bestehen allerdings große Unsicherheiten dahingehend, in welchem Verhältnis die Verantwortlichkeiten nach der KI- Verordnung und die Verantwortlichkeiten nach der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) zueinander stehen. Die Verantwortlichkeiten nach der KI-Verordnung und der DSGVO müssen deshalb im Verlauf der weiteren Beratungen des Verordnungsvorschlags klar abgegrenzt werden. Nur dann ist eine sinnvolle und wettbewerbsfähige Nutzung von KI möglich. Rechtsklarheit schafft Rechtssicherheit und hilft damit letztlich allen Rechtsanwendern. AIS EU Wi EU R AIS AIS EU In - 3 - Empfehlungen, 33/1/26) ... Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere für Training, Validierung und Tests) durch öffentliche Stellen fehlt bislang eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage. Der Bundesrat fordert deshalb, im Verlauf der weiteren Beratungen des Verordnungsvorschlags eine solche in die KI-Verordnung aufzunehmen. Andernfalls würde es dem nationalen Gesetzgeber obliegen, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen, was die europaweite Entwicklung von KI-Anwendungen für öffentliche Stellen erschweren und gegebenenfalls sogar verhindern würde. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die in Artikel 4 der KI-Verordnung vorgesehene Änderung der bisherigen Pflicht zur Sicherstellung der KI-Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Anbietern und Betreibern von KI- Systemen zu einer Schwächung der Maßnahmen zum vorsorgenden Verbraucherschutz führen. In seiner bisherigen Fassung verpflichtete Artikel 4 KI- Verordnung alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügten. Diese bisherige KI- Kompetenzpflicht war bereits zu eng gefasst, da sich die Maßnahmen nur nach innen, also etwa an Mitarbeiter richteten. Maßgebliche Akteure, die zu einem Verständnis und der Kompetenz, Künstliche Intelligenz (KI) kritisch zu bewerten, sicher anzuwenden und deren Auswirkungen zu verstehen (AI-Literacy) in der Breite der Bevölkerung beitragen könnten, wurden nicht miteinbezogen. Die vorliegende Entwurfsfassung des Artikel 4 KI-Verordnung dünnt die Kompetenzvermittlungspflicht weiter aus, ohne die Aufgabe einer KI- Kompetenzvermittlung anderweitig zu verorten; etwa bei Behörden oder entsprechend auszustattenden Institutionen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht weist eine solche Reform – angesichts des erklärten Ziels der Aufklärung und Kompetenzvermittlung als Teil einer menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI in Europa – nunmehr in die falsche Richtung. Damit ist zu befürchten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend auf die Herausforderungen der KI-Nutzung vorbereitet werden. EU In EU R ... Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich im weiteren Verfahren auf EU- Ebene für die Sicherstellung, Beibehaltung und Ausweitung der Schulungspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allen Anbietern und Betreibern von KI-Systemen und anderen maßgeblichen Akteuren einzusetzen. Der Bundesrat betont die hohe Bedeutung von KI-Kompetenz gemäß Artikel 4 KI-Verordnung. Diese stellt sicher, dass Anbieter und Betreiber in der Lage sind, relevante Risiken von KI-Systemen zu erkennen und Schutzvorkehrungen zu treffen. Die vorgeschlagene Neufassung schwächt diese Schutzvorkehrung erheblich. Der Bundesrat bittet daher, von der Änderung abzusehen. Der Bundesrat sieht ein Risiko in einer zu umfangreichen Ausweitung der Erlaubnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch den neuen Artikel 4a. Hieraus ergeben sich erhebliche Datenschutzbedenken sowie Bedenken im Hinblick auf den Diskriminierungsschutz und auf die im Beschäftigungskontext einschlägigen arbeitsrechtlichen Schutz- und Mitbestimmungsrechte. Es muss sichergestellt werden, dass betriebliche Interessenvertretungen frühzeitig eingebunden werden und betroffene Beschäftigte wie Verbraucherinnen und Verbraucher transparent über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung informiert werden. Der Bundesrat spricht sich gegen die in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehene Ausweitung von Erleichterungen auf Small Midcaps (Artikel 11 sowie 17, 55, 95, 96, 99 KI-Verordnung) aus. Eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen untergräbt die Grundlogik der KI-Verordnung und schwächt den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten. Sie steht zudem im Widerspruch zum Ziel der Kommission, ein hohes Schutzniveau und faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen. Insbesondere Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen und der Mittelstand sind auf eine klare, einfache und innovationsfreundliche Umsetzung der KI- Verordnung angewiesen, da sie weniger Ressourcen für die Erfüllung aufwändiger Vorgaben und bürokratischer Anforderungen aufwenden können. Aber auch die Wettbewerbsfähigkeit von größeren europäischen Unternehmen und vor allem wachstumsstarken Scale-ups wird durch zusätzliche administrative Aufwände beeinträchtigt. Eine Vereinfachung ist daher essentiell für die Fähig- EU R (bei Annahme entfällt Ziffer 12) AIS (entfällt bei Annahme von Ziffer 11) AIS AIS (bei Annahme entfällt Ziffer 15 und Ziffer 16) EU Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 14) - 5 - Empfehlungen, 33/1/26) ... keit Europas, KI entlang der gesamten Wertschöpfungskette souverän gestalten und nutzen zu können. Der Bundesrat unterstützt deshalb den Vorschlag im Rahmen des Digital- Omnibus, durch Maßnahmen wie die Koppelung von Fristen für Hochrisiko- Anwendungen an die Verfügbarkeit von Normen bzw. Standards, die Ausweitung vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen auch auf kleine Midcap-Unternehmen sowie die Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen EU-Rechtsvorschriften eine vereinfachte und verhältnismäßige Durchführung der KI-Verordnung sicherzustellen. Darüber hinaus sieht der Bundesrat im Kontext der KI-Verordnung zusätzlichen Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, um die Rahmenbedingungen für KI- Innovationen in Europa und für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer KI- Unternehmen weiter zu verbessern. Dazu gehören: a) eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Einordnung von konkreten KI-Systemen in Risikoklassen, beispielsweise durch einzelfallspezifische Beratungsangebote; b) die Reduzierung des Bürokratieaufwands durch Vereinfachung von Berichts- und Dokumentationspflichten, beispielsweise durch Bereitstellung entsprechend fokussierter Vorlagen; c) die weitere Harmonisierung der Vorgaben und Anforderungen der KI- Verordnung mit anderen EU-Rechtsvorschriften, beispielsweise der Maschinenverordnung und der Medizinprodukteverordnung; d) die Förderung eines europaweiten Netzwerks von KI-Reallaboren, die Unternehmen möglichst niederschwellige Unterstützung hinsichtlich technischer, organisatorischer und rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Marktreifung von KI-Innovationen bieten; e) dass der Betrieb von Reallaboren mit Zustimmung der zuständigen Behörden auch durch Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder andere Fachorganisationen erfolgen kann; f) die gezielte Förderung innovativer technischer und organisatorischer Konzepte, die die Umsetzung der Ziele der KI-Verordnung hinsichtlich des Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten bzw. die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen erleichtern; EU Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 14) EU Wi ... g) eine Verstetigung des Dialogs mit Unternehmen über den Stand und die Vereinfachungschancen bei der Durchführung der KI-Verordnung, insbesondere unter Beteiligung von kleineren Unternehmen (Start-ups, kleinen und mittleren Unternehmen, Midcaps) sowie besonders wachstumsstarken europäischen Scale-ups. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verordnungsverfahren sowie im Hinblick auf die Durchführung der KI-Verordnung auf europäischer Ebene in diesem Sinne weiterhin für eine möglichst bürokratiearme und innovationsförderliche Ausgestaltung und Umsetzung des regulatorischen Rahmens einzusetzen. Der Bundesrat spricht sich mit Nachdruck gegen die in Artikel 1 Nummer 14 vorgesehene Streichung der obligatorischen Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2 KI-Verordnung für KI-Systeme aus, die unter die Ausnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 KI-Verordnung fallen. Die Registrierung stellt ein zentrales Element für einen Mindeststandard an Transparenz von KI-Systemen dar. Dies ist insbesondere für die effektive Überwachungs- und Durchsetzungsarbeit der Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung relevant. Die Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2 stellt lediglich eine minimale Dokumentationspflicht für Anbieter von KI-Systemen dar und ist zugleich ein wichtiger Schutz gegen eine unbegrenzte Ermessensfreiheit von Organisationen bei der Definition der Grenze zwischen hochriskanten und nicht hochriskanten Systemen. Dass die Vorlage im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Systemen bereits Erleichterungen vorsieht, von denen auch die Sicherheitsbehörden profitieren werden, wird ausdrücklich begrüßt. Dies gilt namentlich für den Entfall der Registrierungspflicht für solche Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 3 der KI-Verordnung nicht als sogenanntes Hochrisiko-KI-System gelten. Der Bundesrat bittet um ausdrückliche Klarstellung, dass die durch Artikel 1 Nummer 19 und 20 eingeräumte Möglichkeit zu Tests von Hochrisiko-KI- Systemen unter Realbedingungen nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen für Beschäftigte führen dürfen und dass nationale Vorschriften zur Mitbestimmung und zum Beschäftigtenschutz unberührt bleiben. EU Wi AIS (bei Annahme entfällt Ziffer 20) EU In (entfällt bei Annahme von Ziffer 19) AIS - 7 - Empfehlungen, 33/1/26) ... Der Bundesrat spricht sich für die Streichung des Artikels 74 Absatz 3 KI- Verordnung aus. Die pauschale Übertragung der Zuständigkeit für Hochrisiko- KI-Systeme und damit in Zusammenhang stehende Produkte, auf die die in Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, auf bestehende Marktüberwachungsbehörden führt nicht zu einer effizienten, bürokratiearmen und kostensparenden Umsetzung der Vorgaben der KI-Verordnung. Das Konzept „ein Produkt, eine Behörde“ wird für die komplexen, hochspezifisches Fachwissen erfordernden Überwachungsaufgaben von in Produkten verbauten KI-Systemen als nicht zielführend angesehen. Die nationale Abweichungsmöglichkeit wird als nicht ausreichend erachtet. Auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips muss jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden können, wie er die Marktüberwachung im Bereich der Hochrisiko-KI- Systeme und damit in Zusammenhang stehenden Produkten gemäß Harmonisierungsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung organisiert. Eine Vorgabe im Sinne des Artikels 74 Absatz 3 der KI-Verordnung ist daher abzulehnen. Der Bundesrat sieht Klärungsbedarf bezüglich der Neuregelung in Artikel 1 Nummer 26 (Artikel 77 Absatz 1a -neu- KI-Verordnung). Er sieht Unklarheiten hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Bestimmung des Aufgabenbereichs der Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung, die für den Grundrechtsschutz einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung zuständig sind. Der Bundesrat schlägt vor zu prüfen, ob ein deklaratorischer Hinweis auf die Unabhängigkeit und das Mandat der Behörden an dieser Stelle zu Klarstellungen führen kann. Der Bundesrat fordert, von der vorgeschlagenen Verlängerung der Fristen für Hochrisiko-KI gemäß Artikel 111 KI-Verordnung abzusehen und spricht sich gegen das Aussetzen der Kennzeichnungspflicht für generative KI-Systeme nach Artikel 50 Absatz 2 KI-Verordnung aus. Beides kann dazu führen, dass Systeme mit potenziell diskriminierenden Wirkungen länger ohne vollständige Regulierung eingesetzt werden. Besonders gravierend ist, dass infolge der Fristverlängerung zur Einhaltung der Hochrisiko-KI-Vorgaben die zentrale Kennzeichnungspflicht für Hochrisiko-KI ebenfalls temporär ausgesetzt würde. AIS AIS AIS ... Der Bundesrat weist auf die fehlenden verbindlichen Vorgaben zur systematischen Berücksichtigung von Geschlecht und Diversität bei Entwicklung, Test und Einsatz von KI-Systemen hin und fordert, verpflichtende Prüfungen auf geschlechtsspezifische und diskriminierende Verzerrungen bei Hochrisiko-KI zu konkretisieren. Der Bundesrat fordert, dass sich die Vielfalt der Gesellschaft auch in zentralen Aufsichts- und Entscheidungsstrukturen der KI-Entwicklung, -Anwendung und -Konformitätsbewertung widerspiegelt. Zugleich sollten Förder- und Unterstützungsmaßnahmen beim Zugang zu innovationsrelevanten Infrastrukturen wie Reallaboren geschaffen werden, die es Frauen und unterrepräsentierten Gruppen ermöglichen, daran teilzuhaben. Die derzeitige Fassung der EU-KI-Verordnung unterscheidet deutlich zwischen dem Anwendungsbereich für militärische und nachrichtendienstliche Akteure einerseits und Strafverfolgungsbehörden wie Polizeibehörden andererseits. Während erstere weitgehend von den Bestimmungen der Verordnung ausgenommen sind, unterliegen letztere trotz ähnlicher sicherheitsrelevanter Aufgaben einer Vielzahl strenger Auflagen. Angesichts wachsender sicherheitspolitischer Herausforderungen erscheint es sachgerecht, nochmals zu prüfen, ob Polizeibehörden ebenfalls von weitergehenden Ausnahmeregelungen profitieren sollten. Ein wesentlicher Aspekt ist die Gewährleistung sachgerechter und professioneller Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden in Krisen- und Gefahrenlagen. Strafverfolgungsbehörden müssen in Echtzeit auf Bedrohungen reagieren können – etwa im Kontext von Cybercrime, Terrorismus oder groß angelegten hybriden Angriffen. Eine zu starre Regulierung, die umfangreiche Konformitätsprüfungen oder langwierige Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Weitergehende oder temporäre Ausnahmen stellen sicher, dass moderne KI-Systeme unmittelbar eingesetzt werden können, wenn es um die Abwehr akuter Gefahren geht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf internationale Bedrohungsszenarien, wie beispielsweise Ransomwareangriffe, da die Tätergruppierungen KI-Systeme einsetzen, die sich an die geltenden Regelungen nicht halten. AIS AIS EU In EU In - 9 - Empfehlungen, 33/1/26) ... Auch im Hinblick auf die technologische Souveränität Europas spricht vieles für eine flexiblere Handhabung. Wenn europäische Sicherheitsbehörden durch übermäßig restriktive Regelungen im Vergleich zu internationalen Partnern, wie beispielsweise amerikanischen Sicherheitsbehörden, benachteiligt werden, droht erneut eine Abhängigkeit von diesen. Eine kontrollierte, aber erleichterte Nutzung von KI trägt dazu bei, dass die EU ihre sicherheitstechnologische Handlungsfähigkeit und Innovationskraft eigenständig sichern kann. Darüber hinaus bietet der unterstützende Einsatz von KI im polizeilichen Arbeitsalltag ein erhebliches Potenzial für Effizienzsteigerung und Ressourcenschonung. KI-gestützte Anwendungen können Routineaufgaben automatisieren, Datenanalysen beschleunigen und Entscheidungsprozesse verbessern – etwa bei der Auswertung großer Datenmengen, bei Ermittlungsunterstützung oder in der Verwaltung. Durch die gezielte Integration solcher Systeme können personelle Ressourcen gezielter für operative Kernaufgaben eingesetzt werden, während zugleich die Qualität und Nachvollziehbarkeit vieler Arbeitsschritte erhöht wird. Eine praxisnahe Ausgestaltung der KI-Verordnung, die dies ermöglicht, würde somit nicht nur den Behörden selbst, sondern letztlich auch der Allgemeinheit zugutekommen. Dass es insoweit noch Verbesserungsbedarf gibt, zeigt das Beispiel des biometrischen Abgleichs mit Bildern aus dem Internet. Ein solcher Abgleich ist technisch möglich, die hier bekannten technischen Umsetzungsmöglichkeiten verstoßen jedoch gegen die KI-Verordnung. Die KI- Verordnung enthält in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ein ausnahmsloses Verbot, KI-Systeme auf den Markt zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu benutzen, welche Gesichtserkennungs-Datenbanken durch unspezifisches „scraping“ von Bildern von Personen aus dem Internet oder von stationären Überwachungskameras erschaffen oder erweitern. Hierdurch entsteht eine Lücke im Bereich der Gefahrenabwehr sowie der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, die durch eine entsprechende Bereichsausnahme für die Sicherheitsbehörden geschlossen werden sollte – wie sie etwa für die Nachrichtendienste schon heute besteht. EU In EU In Die Hauptbelastung ergibt sich für die Sicherheitsbehörden aber aus den zusätzlichen Dokumentations- und Nachweispflichten, insbesondere für Hoch-Risiko- Systeme, die den künftigen Einsatz von KI hemmen oder sogar verhindern können. Da die Nutzung von KI mit hohen Investitionskosten für die Hardware einher geht, besteht aus technischer Sicht die Gefahr, dass durch den erhöhten bürokratischen Aufwand KI-Anwendungen nur schleppend eingeführt werden können und sich zugleich die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von KI im Vergleich zu den Kosten reduziert. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Polizeibehörden bereits heute einer Vielzahl von parlamentarischen, gerichtlichen und datenschutzrechtlichen Kontrollen unterliegen. Diese bestehenden Aufsichtsmechanismen gewährleisten, dass Grundrechte gewahrt bleiben und Eingriffe rechtlich überprüfbar sind. Insgesamt steht daher eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelungen für Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der EU-KI-Verordnung. Sie würde vielmehr eine verantwortungsvolle Balance zwischen rechtsstaatlicher Kontrolle und operativer Handlungsfähigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Effizienz und Ressourcenschonung innerhalb der Sicherheitsarchitektur Europas fördern. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. EU In EU In EU In EU AIS In

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