Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 33/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - DS - In - K - R - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und
(EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung
harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-
Omnibus-Verordnung zur KI)
COM(2025) 836 final; Ratsdok. 15708/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Kommission, den digitalen
Rechtsrahmen zu harmonisieren, die Anwendung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689
zu erleichtern, bürokratische Hürden zu minimieren und den Regelungsaufwand
für Unternehmen sowie die nationalen Verwaltungen zu verringern.
Der Bundesrat befürwortet eine Verbesserung des Datenzugangs, da diese
grundsätzlich Innovations- und Teilhabechancen auch für Bevölkerungsgruppen
eröffnet, die Benachteiligungen ausgesetzt sind.
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Der Bundesrat unterstützt mit Nachdruck die Intention der Kommission, den in
der KI-Verordnung verankerten Grundrechtsschutz aufrechtzuerhalten.
Künstliche Intelligenz (KI) ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche
Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität Europas. Der Bundesrat
begrüßt deshalb die Initiative der Kommission für eine Digital-Omnibus-
Verordnung zur KI, mit der verschiedenen Herausforderungen bei der
Durchführung der KI-Verordnung begegnet werden soll.
Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das mit dem Verordnungsvorschlag
verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken,
den Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und Verwaltungen zu
verringern und höchste Standards bei der Förderung der Werte der EU zu
wahren. Das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sollte jedoch nur Hand in
Hand mit der Umsetzung eines adäquaten Verbraucherschutzniveaus gehen.
Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgesehenen Änderungen insgesamt weit
über technische Anpassungen hinausgehen. Aufgrund der Breite und Tiefe des
Vorschlags der Digitalen Omnibus-Verordnung entfalten diese erhebliche
mittel- und langfristige Auswirkungen auf Verwaltung, Wirtschaft und
Gesellschaft.
Der Bundesrat betont deshalb die Notwendigkeit einer Folgenabschätzung der
mit dem Digitalen Omnibus einhergehenden Neuregelungen im Hinblick auf
die Auswirkungen auf den Grundrechtsschutz, den Arbeitsschutz, die
Gleichstellung und auf Antidiskriminierung. Nur so kann sichergestellt werden, dass
das Schutzniveau fundamentaler Rechte in der EU aufrechterhalten bleibt.
Nach Auffassung des Bundesrates bestehen allerdings große Unsicherheiten
dahingehend, in welchem Verhältnis die Verantwortlichkeiten nach der KI-
Verordnung und die Verantwortlichkeiten nach der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) zueinander stehen. Die Verantwortlichkeiten nach der
KI-Verordnung und der DSGVO müssen deshalb im Verlauf der weiteren
Beratungen des Verordnungsvorschlags klar abgegrenzt werden. Nur dann ist eine
sinnvolle und wettbewerbsfähige Nutzung von KI möglich. Rechtsklarheit
schafft Rechtssicherheit und hilft damit letztlich allen Rechtsanwendern.
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Wi
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Für die Verarbeitung personenbezogener Daten (insbesondere für Training,
Validierung und Tests) durch öffentliche Stellen fehlt bislang eine
unionsrechtliche Rechtsgrundlage. Der Bundesrat fordert deshalb, im Verlauf der weiteren
Beratungen des Verordnungsvorschlags eine solche in die KI-Verordnung
aufzunehmen. Andernfalls würde es dem nationalen Gesetzgeber obliegen,
entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen, was die europaweite Entwicklung
von KI-Anwendungen für öffentliche Stellen erschweren und gegebenenfalls
sogar verhindern würde.
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die in Artikel 4 der KI-Verordnung
vorgesehene Änderung der bisherigen Pflicht zur Sicherstellung der KI-Kompetenz
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Anbietern und Betreibern von KI-
Systemen zu einer Schwächung der Maßnahmen zum vorsorgenden
Verbraucherschutz führen. In seiner bisherigen Fassung verpflichtete Artikel 4 KI-
Verordnung alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass Personal und andere Personen, die in ihrem
Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über
ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügten. Diese bisherige KI-
Kompetenzpflicht war bereits zu eng gefasst, da sich die Maßnahmen nur nach
innen, also etwa an Mitarbeiter richteten. Maßgebliche Akteure, die zu einem
Verständnis und der Kompetenz, Künstliche Intelligenz (KI) kritisch zu
bewerten, sicher anzuwenden und deren Auswirkungen zu verstehen (AI-Literacy) in
der Breite der Bevölkerung beitragen könnten, wurden nicht miteinbezogen.
Die vorliegende Entwurfsfassung des Artikel 4 KI-Verordnung dünnt die
Kompetenzvermittlungspflicht weiter aus, ohne die Aufgabe einer KI-
Kompetenzvermittlung anderweitig zu verorten; etwa bei Behörden oder
entsprechend auszustattenden Institutionen. Aus verbraucherrechtlicher Sicht weist
eine solche Reform – angesichts des erklärten Ziels der Aufklärung und
Kompetenzvermittlung als Teil einer menschenzentrierten, vertrauenswürdigen KI in
Europa – nunmehr in die falsche Richtung. Damit ist zu befürchten, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausreichend auf die Herausforderungen
der KI-Nutzung vorbereitet werden.
EU
In
EU
R
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Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich im weiteren Verfahren auf EU-
Ebene für die Sicherstellung, Beibehaltung und Ausweitung der
Schulungspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allen Anbietern und Betreibern
von KI-Systemen und anderen maßgeblichen Akteuren einzusetzen.
Der Bundesrat betont die hohe Bedeutung von KI-Kompetenz gemäß Artikel 4
KI-Verordnung. Diese stellt sicher, dass Anbieter und Betreiber in der Lage
sind, relevante Risiken von KI-Systemen zu erkennen und Schutzvorkehrungen
zu treffen. Die vorgeschlagene Neufassung schwächt diese Schutzvorkehrung
erheblich. Der Bundesrat bittet daher, von der Änderung abzusehen.
Der Bundesrat sieht ein Risiko in einer zu umfangreichen Ausweitung der
Erlaubnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
durch den neuen Artikel 4a. Hieraus ergeben sich erhebliche
Datenschutzbedenken sowie Bedenken im Hinblick auf den Diskriminierungsschutz und auf
die im Beschäftigungskontext einschlägigen arbeitsrechtlichen Schutz- und
Mitbestimmungsrechte. Es muss sichergestellt werden, dass betriebliche
Interessenvertretungen frühzeitig eingebunden werden und betroffene Beschäftigte
wie Verbraucherinnen und Verbraucher transparent über Zweck, Umfang und
Dauer der Datenverarbeitung informiert werden.
Der Bundesrat spricht sich gegen die in Artikel 1 Nummer 8 vorgesehene
Ausweitung von Erleichterungen auf Small Midcaps (Artikel 11 sowie 17, 55, 95,
96, 99 KI-Verordnung) aus. Eine Ausweitung der Ausnahmeregelungen
untergräbt die Grundlogik der KI-Verordnung und schwächt den Schutz von
Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten. Sie steht zudem im Widerspruch zum
Ziel der Kommission, ein hohes Schutzniveau und faire
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen.
Insbesondere Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen und der Mittelstand
sind auf eine klare, einfache und innovationsfreundliche Umsetzung der KI-
Verordnung angewiesen, da sie weniger Ressourcen für die Erfüllung
aufwändiger Vorgaben und bürokratischer Anforderungen aufwenden können. Aber
auch die Wettbewerbsfähigkeit von größeren europäischen Unternehmen und
vor allem wachstumsstarken Scale-ups wird durch zusätzliche administrative
Aufwände beeinträchtigt. Eine Vereinfachung ist daher essentiell für die Fähig-
EU
R
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12)
AIS
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11)
AIS
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(bei
Annahme
entfällt
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und
Ziffer 16)
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Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14)
- 5 - Empfehlungen, 33/1/26)
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keit Europas, KI entlang der gesamten Wertschöpfungskette souverän gestalten
und nutzen zu können.
Der Bundesrat unterstützt deshalb den Vorschlag im Rahmen des Digital-
Omnibus, durch Maßnahmen wie die Koppelung von Fristen für Hochrisiko-
Anwendungen an die Verfügbarkeit von Normen bzw. Standards, die
Ausweitung vereinfachter Regeln für kleine und mittlere Unternehmen auch auf kleine
Midcap-Unternehmen sowie die Klarstellung des Zusammenspiels mit anderen
EU-Rechtsvorschriften eine vereinfachte und verhältnismäßige Durchführung
der KI-Verordnung sicherzustellen.
Darüber hinaus sieht der Bundesrat im Kontext der KI-Verordnung zusätzlichen
Handlungsbedarf auf europäischer Ebene, um die Rahmenbedingungen für KI-
Innovationen in Europa und für die Wettbewerbsfähigkeit europäischer KI-
Unternehmen weiter zu verbessern. Dazu gehören:
a) eine Verbesserung der Rechtssicherheit für Unternehmen bei der
Einordnung von konkreten KI-Systemen in Risikoklassen, beispielsweise durch
einzelfallspezifische Beratungsangebote;
b) die Reduzierung des Bürokratieaufwands durch Vereinfachung von
Berichts- und Dokumentationspflichten, beispielsweise durch Bereitstellung
entsprechend fokussierter Vorlagen;
c) die weitere Harmonisierung der Vorgaben und Anforderungen der KI-
Verordnung mit anderen EU-Rechtsvorschriften, beispielsweise der
Maschinenverordnung und der Medizinprodukteverordnung;
d) die Förderung eines europaweiten Netzwerks von KI-Reallaboren, die
Unternehmen möglichst niederschwellige Unterstützung hinsichtlich
technischer, organisatorischer und rechtlicher Fragestellungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung und Marktreifung von KI-Innovationen bieten;
e) dass der Betrieb von Reallaboren mit Zustimmung der zuständigen
Behörden auch durch Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder andere
Fachorganisationen erfolgen kann;
f) die gezielte Förderung innovativer technischer und organisatorischer
Konzepte, die die Umsetzung der Ziele der KI-Verordnung hinsichtlich des
Schutzes von Gesundheit, Sicherheit und Grundrechten bzw. die Erfüllung
der regulatorischen Anforderungen erleichtern;
EU
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14)
EU
Wi
...
g) eine Verstetigung des Dialogs mit Unternehmen über den Stand und die
Vereinfachungschancen bei der Durchführung der KI-Verordnung,
insbesondere unter Beteiligung von kleineren Unternehmen (Start-ups, kleinen
und mittleren Unternehmen, Midcaps) sowie besonders wachstumsstarken
europäischen Scale-ups.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Verordnungsverfahren sowie im Hinblick auf die Durchführung der KI-Verordnung auf
europäischer Ebene in diesem Sinne weiterhin für eine möglichst bürokratiearme und
innovationsförderliche Ausgestaltung und Umsetzung des regulatorischen
Rahmens einzusetzen.
Der Bundesrat spricht sich mit Nachdruck gegen die in Artikel 1 Nummer 14
vorgesehene Streichung der obligatorischen Registrierungspflicht gemäß
Artikel 49 Absatz 2 KI-Verordnung für KI-Systeme aus, die unter die Ausnahme
gemäß Artikel 6 Absatz 3 KI-Verordnung fallen. Die Registrierung stellt ein
zentrales Element für einen Mindeststandard an Transparenz von KI-Systemen
dar. Dies ist insbesondere für die effektive Überwachungs- und
Durchsetzungsarbeit der Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung relevant. Die
Registrierungspflicht gemäß Artikel 49 Absatz 2 stellt lediglich eine minimale
Dokumentationspflicht für Anbieter von KI-Systemen dar und ist zugleich ein
wichtiger Schutz gegen eine unbegrenzte Ermessensfreiheit von Organisationen bei
der Definition der Grenze zwischen hochriskanten und nicht hochriskanten
Systemen.
Dass die Vorlage im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von
KI-Systemen bereits Erleichterungen vorsieht, von denen auch die
Sicherheitsbehörden profitieren werden, wird ausdrücklich begrüßt. Dies gilt namentlich
für den Entfall der Registrierungspflicht für solche Systeme, die nach Artikel 6
Absatz 3 der KI-Verordnung nicht als sogenanntes Hochrisiko-KI-System
gelten.
Der Bundesrat bittet um ausdrückliche Klarstellung, dass die durch Artikel 1
Nummer 19 und 20 eingeräumte Möglichkeit zu Tests von Hochrisiko-KI-
Systemen unter Realbedingungen nicht zu arbeitsrechtlichen Nachteilen für
Beschäftigte führen dürfen und dass nationale Vorschriften zur Mitbestimmung
und zum Beschäftigtenschutz unberührt bleiben.
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 20)
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 19)
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Der Bundesrat spricht sich für die Streichung des Artikels 74 Absatz 3 KI-
Verordnung aus. Die pauschale Übertragung der Zuständigkeit für Hochrisiko-
KI-Systeme und damit in Zusammenhang stehende Produkte, auf die die in
Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung aufgeführten
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Anwendung finden, auf bestehende
Marktüberwachungsbehörden führt nicht zu einer effizienten, bürokratiearmen und
kostensparenden Umsetzung der Vorgaben der KI-Verordnung. Das Konzept „ein
Produkt, eine Behörde“ wird für die komplexen, hochspezifisches Fachwissen
erfordernden Überwachungsaufgaben von in Produkten verbauten KI-Systemen
als nicht zielführend angesehen. Die nationale Abweichungsmöglichkeit wird
als nicht ausreichend erachtet.
Auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips muss jeder Mitgliedstaat selbst
entscheiden können, wie er die Marktüberwachung im Bereich der Hochrisiko-KI-
Systeme und damit in Zusammenhang stehenden Produkten gemäß
Harmonisierungsvorschriften nach Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung organisiert.
Eine Vorgabe im Sinne des Artikels 74 Absatz 3 der KI-Verordnung ist daher
abzulehnen.
Der Bundesrat sieht Klärungsbedarf bezüglich der Neuregelung in Artikel 1
Nummer 26 (Artikel 77 Absatz 1a -neu- KI-Verordnung). Er sieht Unklarheiten
hinsichtlich der Unabhängigkeit und der Bestimmung des Aufgabenbereichs der
Behörden gemäß Artikel 77 KI-Verordnung, die für den Grundrechtsschutz
einschließlich des Rechts auf Nichtdiskriminierung zuständig sind. Der Bundesrat
schlägt vor zu prüfen, ob ein deklaratorischer Hinweis auf die Unabhängigkeit
und das Mandat der Behörden an dieser Stelle zu Klarstellungen führen kann.
Der Bundesrat fordert, von der vorgeschlagenen Verlängerung der Fristen für
Hochrisiko-KI gemäß Artikel 111 KI-Verordnung abzusehen und spricht sich
gegen das Aussetzen der Kennzeichnungspflicht für generative KI-Systeme
nach Artikel 50 Absatz 2 KI-Verordnung aus. Beides kann dazu führen, dass
Systeme mit potenziell diskriminierenden Wirkungen länger ohne vollständige
Regulierung eingesetzt werden. Besonders gravierend ist, dass infolge der
Fristverlängerung zur Einhaltung der Hochrisiko-KI-Vorgaben die zentrale
Kennzeichnungspflicht für Hochrisiko-KI ebenfalls temporär ausgesetzt würde.
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Der Bundesrat weist auf die fehlenden verbindlichen Vorgaben zur
systematischen Berücksichtigung von Geschlecht und Diversität bei Entwicklung, Test
und Einsatz von KI-Systemen hin und fordert, verpflichtende Prüfungen auf
geschlechtsspezifische und diskriminierende Verzerrungen bei Hochrisiko-KI zu
konkretisieren.
Der Bundesrat fordert, dass sich die Vielfalt der Gesellschaft auch in zentralen
Aufsichts- und Entscheidungsstrukturen der KI-Entwicklung, -Anwendung und
-Konformitätsbewertung widerspiegelt. Zugleich sollten Förder- und
Unterstützungsmaßnahmen beim Zugang zu innovationsrelevanten Infrastrukturen wie
Reallaboren geschaffen werden, die es Frauen und unterrepräsentierten
Gruppen ermöglichen, daran teilzuhaben.
Die derzeitige Fassung der EU-KI-Verordnung unterscheidet deutlich zwischen
dem Anwendungsbereich für militärische und nachrichtendienstliche Akteure
einerseits und Strafverfolgungsbehörden wie Polizeibehörden andererseits.
Während erstere weitgehend von den Bestimmungen der Verordnung
ausgenommen sind, unterliegen letztere trotz ähnlicher sicherheitsrelevanter
Aufgaben einer Vielzahl strenger Auflagen. Angesichts wachsender
sicherheitspolitischer Herausforderungen erscheint es sachgerecht, nochmals zu prüfen, ob
Polizeibehörden ebenfalls von weitergehenden Ausnahmeregelungen profitieren
sollten.
Ein wesentlicher Aspekt ist die Gewährleistung sachgerechter und
professioneller Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden in Krisen- und Gefahrenlagen.
Strafverfolgungsbehörden müssen in Echtzeit auf Bedrohungen reagieren
können – etwa im Kontext von Cybercrime, Terrorismus oder groß angelegten
hybriden Angriffen. Eine zu starre Regulierung, die umfangreiche
Konformitätsprüfungen oder langwierige Genehmigungsverfahren erfordert, kann die
Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Weitergehende oder temporäre
Ausnahmen stellen sicher, dass moderne KI-Systeme unmittelbar eingesetzt werden
können, wenn es um die Abwehr akuter Gefahren geht. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf internationale Bedrohungsszenarien, wie beispielsweise
Ransomwareangriffe, da die Tätergruppierungen KI-Systeme einsetzen, die sich
an die geltenden Regelungen nicht halten.
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Auch im Hinblick auf die technologische Souveränität Europas spricht vieles
für eine flexiblere Handhabung. Wenn europäische Sicherheitsbehörden durch
übermäßig restriktive Regelungen im Vergleich zu internationalen Partnern, wie
beispielsweise amerikanischen Sicherheitsbehörden, benachteiligt werden,
droht erneut eine Abhängigkeit von diesen. Eine kontrollierte, aber erleichterte
Nutzung von KI trägt dazu bei, dass die EU ihre sicherheitstechnologische
Handlungsfähigkeit und Innovationskraft eigenständig sichern kann.
Darüber hinaus bietet der unterstützende Einsatz von KI im polizeilichen
Arbeitsalltag ein erhebliches Potenzial für Effizienzsteigerung und
Ressourcenschonung. KI-gestützte Anwendungen können Routineaufgaben automatisieren,
Datenanalysen beschleunigen und Entscheidungsprozesse verbessern – etwa bei
der Auswertung großer Datenmengen, bei Ermittlungsunterstützung oder in der
Verwaltung. Durch die gezielte Integration solcher Systeme können personelle
Ressourcen gezielter für operative Kernaufgaben eingesetzt werden, während
zugleich die Qualität und Nachvollziehbarkeit vieler Arbeitsschritte erhöht
wird. Eine praxisnahe Ausgestaltung der KI-Verordnung, die dies ermöglicht,
würde somit nicht nur den Behörden selbst, sondern letztlich auch der
Allgemeinheit zugutekommen. Dass es insoweit noch Verbesserungsbedarf gibt,
zeigt das Beispiel des biometrischen Abgleichs mit Bildern aus dem Internet.
Ein solcher Abgleich ist technisch möglich, die hier bekannten technischen
Umsetzungsmöglichkeiten verstoßen jedoch gegen die KI-Verordnung. Die KI-
Verordnung enthält in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ein ausnahmsloses
Verbot, KI-Systeme auf den Markt zu bringen, in Betrieb zu nehmen oder zu
benutzen, welche Gesichtserkennungs-Datenbanken durch unspezifisches
„scraping“ von Bildern von Personen aus dem Internet oder von stationären
Überwachungskameras erschaffen oder erweitern. Hierdurch entsteht eine Lücke im
Bereich der Gefahrenabwehr sowie der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten, die durch eine entsprechende Bereichsausnahme für die
Sicherheitsbehörden geschlossen werden sollte – wie sie etwa für die Nachrichtendienste schon
heute besteht.
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Die Hauptbelastung ergibt sich für die Sicherheitsbehörden aber aus den
zusätzlichen Dokumentations- und Nachweispflichten, insbesondere für Hoch-Risiko-
Systeme, die den künftigen Einsatz von KI hemmen oder sogar verhindern
können. Da die Nutzung von KI mit hohen Investitionskosten für die Hardware
einher geht, besteht aus technischer Sicht die Gefahr, dass durch den erhöhten
bürokratischen Aufwand KI-Anwendungen nur schleppend eingeführt werden
können und sich zugleich die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von KI im
Vergleich zu den Kosten reduziert.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Polizeibehörden bereits heute einer
Vielzahl von parlamentarischen, gerichtlichen und datenschutzrechtlichen
Kontrollen unterliegen. Diese bestehenden Aufsichtsmechanismen gewährleisten,
dass Grundrechte gewahrt bleiben und Eingriffe rechtlich überprüfbar sind.
Insgesamt steht daher eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmeregelungen
für Strafverfolgungsbehörden wie der Polizei nicht im Widerspruch zu den
Grundprinzipien der EU-KI-Verordnung. Sie würde vielmehr eine
verantwortungsvolle Balance zwischen rechtsstaatlicher Kontrolle und operativer
Handlungsfähigkeit ermöglichen und gleichzeitig die Effizienz und
Ressourcenschonung innerhalb der Sicherheitsarchitektur Europas fördern.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und
der Ausschuss für Kulturfragen
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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