Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 72/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und
2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die
betriebliche Altersversorgung
COM(2025) 842 final
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die betriebliche Altersversorgung eine wichtige
Säule der Alterssicherung ist, die gefördert werden und eine möglichst weite
Verbreitung, gerade auch bei Beschäftigten mit geringem Einkommen, finden
sollte.
2. Der Bundesrat bekennt sich zu der Notwendigkeit, die finanzielle Sicherheit für
Rentnerinnen und Rentner durch eine ergänzende betriebliche Altersvorsorge zu
erweitern. Er begrüßt das Bemühen der Kommission, mit dem vorgelegten
Richtlinienvorschlag die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zu
stärken.
3. Der Bundesrat sieht jedoch die Gefahr, dass die vorgeschlagenen Regelungen
die spezifischen Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung in
Deutschland nicht ausreichend berücksichtigen und erhöhte Anforderungen nachteilige
Auswirkungen haben könnten. Insbesondere werden Systembrüche mit der
bestehenden gesetzgeberischen Regulatorik in Deutschland befürchtet. Außerdem
sollte berücksichtigt werden, dass es in Deutschland zahlreiche tarifvertraglich
geregelte Leistungszusagen gibt, in denen Arbeitgeber und Gewerkschaften
gleichberechtigt auf Augenhöhe zu ausgewogenen Ergebnissen finden. Diese
sollten nicht durch regulatorische Vorgaben unterlaufen werden.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass viele der vorgeschlagenen Regelungen nur
für individuelle Beitragszusagen-Modelle (Defined‑Contribution) ohne
Garantien sinnvoll sind. Bei kollektiv organisierten betrieblichen
Altersvorsorge‑Systemen mit Leistungszusagen (Defined‑Benefit), paritätischer
Mitbestimmung und tarifvertraglicher Einbindung bleibt der Mehrwert zahlreicher
Anforderungen offen.
Der Bundesrat fordert daher, eine deutliche Unterscheidung nach den genannten
Leistungssystemen (Defined-Benefit vs. Defined-Contribution) besser zu
differenzieren — insbesondere bei Vorgaben zu Information, Transparenz,
Nachhaltigkeit und Governance.
5. Der Bundesrat erhebt Bedenken gegen die mit dem geänderten Artikel 19
Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (siehe Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c
des Richtlinienvorschlags) geplante Abschaffung ergänzender quantitativer
Vorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen
das Anlagerisiko nicht von den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern getragen wird. Dies trifft vor allem Leistungszusagen-Modelle und hat für
diese mehr Bürokratie und die Anwendung komplexerer
Risikomanagementsysteme insbesondere zur Bestimmung der Risikotoleranzgrenzen der
Kapitalanlage zur Folge. In Deutschland wäre für Pensionskassen die Anwendung der
Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen,
Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung) mit ihren
quantitativen Vorgaben für Quoten zur Mischung von Anlageklassen, Streuung
von Produktanbietern und konkreten Fremdwährungsgrenzen nicht mehr
möglich, obwohl sich die damit verbundene einfachere Risikosteuerung in den
schwierigen Kapitalanlagejahren des letzten Jahrzehnts bewährt hat.
Anders als die Kommission in Erwägungsgrund 25 darstellt, hindern derartige
quantitative Vorgaben auch nicht, effizient in alternative Anlagen zu
investieren. Nicht schlüssig ist, warum quantitative Vorgaben weiter angewendet
werden dürfen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen das
Anlagerisiko von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
getragen wird, d. h. in der Regel Beitragszusagen-Modelle. Demgegenüber trägt bei
Leistungszusagen-Modellen der Arbeitgeber nach deutschem Recht das
Anlagerisiko, da er nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes für die
Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch bei indirekter Durchführung
(zum Beispiel über eine Pensionskasse) einstehen muss. Warum der die
Beiträge leistende Arbeitgeber für dieses Haftungsrisiko weniger schützenswert sein
soll als die Versorgungsanwärter und -empfänger, ergibt sich aus der
vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie nicht.
Der Bundesrat fordert daher die Beibehaltung des bisherigen
Anwendungsbereichs des Artikels 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 für ergänzende
quantitative Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.
6. Der Bundesrat erhebt weiter Bedenken gegen die mit der geänderten Richtlinie
(EU) 2016/2341 verfolgte Zielsetzung, die Aufsichtsbehörden für die
Überprüfung der operativen Effizienz der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung heranzuziehen. Gleiches gilt für die Zielsetzung, auf Verbesserung der
operativen Größe durch Konsolidierung, Zusammenarbeit, Bündelung von
Vermögenswerten oder Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung von
Ressourcen hinzuwirken. Dies sind Prüfpunkte des neu eingeführten aufsichtlichen
Dialogs des Artikels 49a der genannten Richtlinie, der gegebenenfalls auch
entsprechende Prüfaufträge an die Einrichtung vorsieht. Es besteht die Gefahr, dass
die versicherungsrechtliche Aufsicht damit Funktionen des betrieblichen
Controllings übernehmen und auch zu einer Marktbereinigungsaufsicht würde.
Derartige aufsichtliche Befugnisse würden, sofern sie zum Beispiel eine
tiefergehende operative Effizienzprüfung oder strategische Überlegungen zur
Angemessenheit der Einrichtung einschließlich ihrer Fähigkeit zur Konsolidierung,
Zusammenarbeit oder Bündelung von Vermögenswerten umfassen,
unverhältnismäßig in die betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Geschäftsführung und
der Aufsichtsgremien der Einrichtung, somit in deren unternehmerische Freiheit
eingreifen. Entsprechende Aufsichtsbefugnisse sind auch nicht erforderlich. In
den letzten zehn Jahren ist auch ohne entsprechendes aufsichtliches Vorgehen
eine Konsolidierung, zum Beispiel bei den Pensionskassen unter Bundes- und
Landesaufsicht, eingetreten. Weitere Schließungen und Zusammenlegungen
von Pensionskassen sind aufgrund der zunehmend komplexeren Regulierung
und der demographischen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten.
Der Bundesrat fordert daher, entsprechende Maßgaben an die Aufsicht
bezüglich einer Überprüfung der operativen Effizienz bzw. der Konsolidierung und
Koordinierung kritisch zu hinterfragen.
7. Gemäß den Erwägungsgründen strebt die Kommission eine Konsolidierung hin
zu größeren Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge an. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass im weiteren
Gesetzgebungsverfahren kritisch geprüft wird, ob dies ökonomisch gerechtfertigt
beziehungsweise sinnvoll ist.
8. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, insbesondere Kapitalanforderungen
teilweise über Level-2-Gesetzgebung zu komplementieren. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung sicherzustellen, dass alle wesentlichen Entscheidungen vom
europäischen Gesetzgeber als Level-1-Maßnahme getroffen werden, damit die
Regelungen künftig effektiv und übersichtlich sind.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den weiteren Prozess eng zu
begleiten und dafür einzutreten, dass neue EU-rechtliche Vorgaben nicht zu einer
Schwächung der betrieblichen Altersversorgung und anderer etablierter
Altersversorgungssysteme in Deutschland führen.
10. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
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