Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die betriebliche Altersversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 72/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - Fz - R - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und
2016/97 im Hinblick auf die Stärkung des Rahmens für die
betriebliche Altersversorgung
COM(2025) 842 final
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Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Finanzausschuss (Fz)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat stellt fest, dass die betriebliche Altersversorgung eine wichtige
Säule der Alterssicherung ist, die gefördert werden und eine möglichst weite
Verbreitung, gerade auch bei Beschäftigten mit geringem Einkommen, finden
sollte.
Der Bundesrat bekennt sich zu der Notwendigkeit, die finanzielle Sicherheit für
Rentnerinnen und Rentner durch eine ergänzende betriebliche Altersvorsorge zu
erweitern. Er begrüßt das Bemühen der Kommission, mit dem vorgelegten
Richtlinienvorschlag die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zu
stärken.
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Der Bundesrat sieht jedoch die Gefahr, dass die vorgeschlagenen Regelungen
die spezifischen Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung in
Deutschland nicht ausreichend berücksichtigen und erhöhte Anforderungen nachteilige
Auswirkungen haben könnten. Insbesondere werden Systembrüche mit der
bestehenden gesetzgeberischen Regulatorik in Deutschland befürchtet. Außerdem
sollte berücksichtigt werden, dass es in Deutschland zahlreiche tarifvertraglich
geregelte Leistungszusagen gibt, in denen Arbeitgeber und Gewerkschaften
gleichberechtigt auf Augenhöhe zu ausgewogenen Ergebnissen finden. Diese
sollten nicht durch regulatorische Vorgaben unterlaufen werden.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission mit der
in Artikel 4 Unterabsatz 1 (Artikel 1 Nummer 5 des Richtlinienvorschlags)
vorgesehenen Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einige oder alle Regelungen der
geänderten Richtlinie (EU) 2016/2341 auf auch bisher von der Richtlinie
ausgenommene, nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtungen
auszudehnen, in die nationalen Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten eingreift und mit
dem Grundsatz der Subsidiarität nicht in Einklang steht. Von dieser Regelung
sollen insbesondere die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 fallenden Systeme der sozialen Sicherungen umfasst sein.
Hierunter fallen vor allem die vielfach kapitalgedeckten berufsständischen
Versorgungswerke in der Regelungskompetenz der Länder. Es obliegt vorrangig den
Mitgliedstaaten – und damit auch den Ländern in ihrem Kompetenzbereich –
für die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherung zu sorgen. Das
Unionsrecht lässt deren Zuständigkeit hierfür unangetastet. Das umfasst vor dem
Hintergrund des Artikels 153 Absatz 4 AEUV auch, in welchem Verfahren
Personen welche Leistungen erwarten dürfen und auf welche Weise dieses System
finanziert oder fortentwickelt wird.
Die Mitgliedstaaten sind daher frei, ihre nach dem Kapitaldeckungsverfahren
arbeitenden Systeme der sozialen Sicherung auch ohne entsprechende
Befugnisnorm der Richtlinie (EU) 2016/2341 an deren Vorgaben zu orientieren. Bei
den berufsständischen Versorgungswerken ist eine entsprechende Angleichung
durch Landesrecht, etwa im Bereich der Kapitalanlagevorschriften durch die
Anwendung der auch für Pensionskassen geltenden Anlageverordnung (AnlV),
bereits erfolgt. Durch die neue Notifizierungspflicht in Artikel 4 Unterabsatz 5
der Richtlinie (EU) 2016/2341 könnte die Kommission womöglich einen
Verstoß hiergegen sehen, wenn die Länder ihre Regeln für die Versorgungswerke
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auch weiter an der Richtlinie (EU) 2016/2341 orientieren, aber nicht die Option
des neuen Artikels 4 Unterabsatz 1 explizit dieser Richtlinie anwenden und
daher nicht notifizieren.
Der Bundesrat fordert daher die Streichung der Änderung des Artikels 4 der
Richtlinie (EU) 2016/2341. Einer solchen Option für die Mitgliedstaaten bedarf
es nicht.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Richtlinienvorschlag das
grundsätzliche Ziel der Kommission, den Bürokratieabbau voranzubringen, verfehlt. Statt
eines Abbaus bürokratischer Hürden entstehen zusätzliche Verpflichtungen
auch in den Bereichen der Kapitalanlage sowie dem Informations- und
Berichtswesen. Dies gilt zum Beispiel für die Messung der
Nachhaltigkeitspräferenzen gegebenenfalls bei tausenden von Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern, die aber dann gegebenenfalls keine Bedeutung entfalten, wenn sie
nicht mit den Anlagegrundsätzen der Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung im Einklang stehen (siehe Artikel 1 Nummer 22 Buchstaben a und b
des Richtlinienvorschlags, Artikel 19 Absätze 1c und 1d – neu – in Verbindung
mit dem geänderten Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341). Ein
weiteres Beispiel sind Informationen an potenzielle Versorgungsanwärter über
die Wertentwicklung der vergangenen zehn Jahre eines Altersvorsorgesystems,
in dem sie aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ohne Wahlmöglichkeit
Mitglied werden (Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2016/2341); insofern hat die Information keinen Nutzen für den
Adressaten.
Durch die neuen Vorgaben steigen Komplexität und Kosten der betrieblichen
Altersversorgung deutlich – zulasten von Arbeitgebern sowie den
Arbeitnehmern als Begünstigten. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erhöhen nicht die
Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung, sondern behindern deren
Verbreitung und Ausbau.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass viele der vorgeschlagenen Regelungen nur
für individuelle Beitragszusagen-Modelle (Defined‑Contribution) ohne
Garantien sinnvoll sind. Bei kollektiv organisierten betrieblichen
Altersvorsorge‑Systemen mit Leistungszusagen (Defined‑Benefit), paritätischer
Mitbestimmung und tarifvertraglicher Einbindung bleibt der Mehrwert zahlreicher
Anforderungen offen.
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Der Bundesrat fordert daher, eine deutliche Unterscheidung nach den genannten
Leistungssystemen (Defined-Benefit vs. Defined-Contribution) besser zu
differenzieren — insbesondere bei Vorgaben zu Information, Transparenz,
Nachhaltigkeit und Governance.
Der Bundesrat erhebt Bedenken gegen die mit dem geänderten Artikel 19
Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 (siehe Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c
des Richtlinienvorschlags) geplante Abschaffung ergänzender quantitativer
Vorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen
das Anlagerisiko nicht von den Versorgungsanwärtern und
Leistungsempfängern getragen wird. Dies trifft vor allem Leistungszusagen-Modelle und hat für
diese mehr Bürokratie und die Anwendung komplexerer
Risikomanagementsysteme insbesondere zur Bestimmung der Risikotoleranzgrenzen der
Kapitalanlage zur Folge. In Deutschland wäre für Pensionskassen die Anwendung der
Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen,
Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung) mit ihren
quantitativen Vorgaben für Quoten zur Mischung von Anlageklassen, Streuung
von Produktanbietern und konkreten Fremdwährungsgrenzen nicht mehr
möglich, obwohl sich die damit verbundene einfachere Risikosteuerung sich in den
schwierigen Kapitalanlagejahren des letzten Jahrzehnts bewährt hat.
Anders als die Kommission in Erwägungsgrund 25 darstellt, hindern derartige
quantitative Vorgaben auch nicht, effizient in alternative Anlagen zu
investieren. Nicht schlüssig ist, warum quantitative Vorgaben weiter angewendet
werden dürfen für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen das
Anlagerisiko von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern
getragen wird, d. h. in der Regel Beitragszusagen-Modelle. Demgegenüber trägt bei
Leistungszusagen-Modellen der Arbeitgeber nach deutschem Recht das
Anlagerisiko, da er nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes für die
Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch bei indirekter Durchführung
(zum Beispiel über eine Pensionskasse) einstehen muss. Warum der die
Beiträge leistende Arbeitgeber für dieses Haftungsrisiko weniger schützenswert sein
soll als die Versorgungsanwärter und -empfänger, ergibt sich aus der
vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie nicht.
Der Bundesrat fordert daher die Beibehaltung des bisherigen
Anwendungsbereichs des Artikels 19 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2341 für ergänzende
quantitative Vorschriften durch die Mitgliedstaaten.
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Der Bundesrat erhebt weiter Bedenken gegen die mit der geänderten Richtlinie
(EU) 2016/2341 verfolgte Zielsetzung, die Aufsichtsbehörden für die
Überprüfung der operativen Effizienz der Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung heranzuziehen. Gleiches gilt für die Zielsetzung, auf Verbesserung der
operativen Größe durch Konsolidierung, Zusammenarbeit, Bündelung von
Vermögenswerten oder Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung von
Ressourcen hinzuwirken. Dies sind Prüfpunkte des neu eingeführten aufsichtlichen
Dialogs des Artikels 49a der genannten Richtlinie, der gegebenenfalls auch
entsprechende Prüfaufträge an die Einrichtung vorsieht. Es besteht die Gefahr, dass
die versicherungsrechtliche Aufsicht damit Funktionen des betrieblichen
Controllings übernehmen und auch zu einer Marktbereinigungsaufsicht würde.
Derartige aufsichtliche Befugnisse würden, sofern sie zum Beispiel eine
tiefergehende operative Effizienzprüfung oder strategische Überlegungen zur
Angemessenheit der Einrichtung einschließlich ihrer Fähigkeit zur Konsolidierung,
Zusammenarbeit oder Bündelung von Vermögenswerten umfassen,
unverhältnismäßig in die betriebswirtschaftlichen Aufgaben der Geschäftsführung und
der Aufsichtsgremien der Einrichtung, somit in deren unternehmerische Freiheit
eingreifen. Entsprechende Aufsichtsbefugnisse sind auch nicht erforderlich. In
den letzten zehn Jahren ist auch ohne entsprechendes aufsichtliches Vorgehen
eine Konsolidierung, zum Beispiel bei den Pensionskassen unter Bundes- und
Landesaufsicht, eingetreten. Weitere Schließungen und Zusammenlegungen
von Pensionskassen sind aufgrund der zunehmend komplexeren Regulierung
und der demographischen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu erwarten.
Der Bundesrat fordert daher, entsprechende Maßgaben an die Aufsicht
bezüglich einer Überprüfung der operativen Effizienz bzw. der Konsolidierung und
Koordinierung kritisch zu hinterfragen.
Gemäß den Erwägungsgründen strebt die Kommission eine Konsolidierung hin
zu größeren Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge an. Der Bundesrat
bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass im weiteren
Gesetzgebungsverfahren kritisch geprüft wird, ob dies ökonomisch gerechtfertigt
beziehungsweise sinnvoll ist.
Der Richtlinienvorschlag sieht vor, insbesondere Kapitalanforderungen
teilweise über Level-2-Gesetzgebung zu komplementieren. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung sicherzustellen, dass alle wesentlichen Entscheidungen vom
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europäischen Gesetzgeber als Level-1-Maßnahme getroffen werden, damit die
Regelungen künftig effektiv und übersichtlich sind.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den weiteren Prozess eng zu
begleiten und dafür einzutreten, dass neue EU-rechtliche Vorgaben nicht zu einer
Schwächung der betrieblichen Altersversorgung und anderer etablierter
Altersversorgungssysteme in Deutschland führen.
Begründung zu Ziffern 1, 3 und 11 (nur gegenüber dem Plenum):
Übergeordnetes Ziel der Kommission ist es, dass mehr Menschen Zugang zu
sicheren, effizienten, transparenten und leistungsstarken
Altersvorsorgeprodukten haben sollen, um eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Dieses
Anliegen wird ausdrücklich geteilt.
Daneben steht jedoch auch das erklärte Ziel, die Europäische Spar- und
Investitionsunion weiter voranzutreiben. Der Richtlinienvorschlag ist ein Teil dieser
großangelegten Strategie und steht im Zusammenhang mit anderen Vorhaben,
so auch dem aktuellen Vorschlag für eine Verordnung über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (siehe BR-Drucksache 71/26). Diese Strategie
zielt darauf ab, private Ersparnisse stärker in produktive Investitionen zu
lenken und so Wachstum sowie Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu fördern. Auch
dies ist grundsätzlich ein richtiger Ansatz.
Gleichzeitig ist die betriebliche Altersversorgung - als zweite Säule der
Altersversorgung in Deutschland - weit mehr als ein bloßes Finanzmarktprodukt. Sie
ist oft tarifvertraglich organisiert und in das Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht
eingebettet. Sie bietet lebenslange Rentenzahlungen und häufig auch eine
kollektive Risikoverteilung. Diese Besonderheiten unterscheiden die betriebliche
Altersversorgung von reinen Sparprodukten und stellen ihnen gegenüber einen
Mehrwert dar.
Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, dass die Belange der
Alterssicherung und des Verbraucherschutzes mit den Zielen der Europäischen Spar-
und Investitionsunion in einen angemessenen Einklang stehen.
Eingriffe in die Tarifautonomie sind ebenfalls abzulehnen. Auch im
europäischen Recht und insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union genießen Tarifverträge einen besonderen Schutz, der nicht ohne
zwingenden Grund unterlaufen werden darf. Insofern muss klargestellt sein, dass
die zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten Vereinbarungen auch
weiterhin Bestand haben und nicht von neuen regulatorischen Vorgaben überlagert
werden. Wenn Tarifverträge nicht mehr als verlässlich wahrgenommen
werden, dürfte die Bereitschaft sinken, die betriebliche Altersversorgung weiterhin
tarifvertraglich zu regeln.
Auch die im Richtlinienvorschlag vorgesehene Möglichkeit der Kommission
zum Erlass delegierter Rechtsakte sollte auf das absolute Mindestmaß
beschränkt werden, denn dadurch erhält die Kommission die Befugnis, allein
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ohne Beteiligung des EU-Parlaments Regelungen zu treffen. Vorgesehen ist
dies im vorliegenden Vorschlag etwa bei der Regelung technischer Parameter
bei der Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
oder der Einführung einheitlicher Muster für vorvertragliche Informationen
und Rentenbescheinigungen. Dies widerspricht – jedenfalls soweit dies nicht
für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung im Binnenmarkt unabdingbar ist – dem grundlegenden Konzept
einer Richtlinie, die eigentlich nur Zielvorgaben machen soll. Die konkreten
Regelungen sollten grundsätzlich von den Mitgliedstaaten entsprechend den
Anforderungen ihrer jeweiligen Betriebsrentensysteme jeweils im nationalen
Recht getroffen werden.
Auch darüber hinaus sollte darauf hingewirkt werden, dass der bisherige
Ansatz der Mindestharmonisierung, wonach die Richtlinie nur
Mindestanforderungen enthält, die Mitgliedstaaten mit ihren Umsetzungsregelungen aber unter
Berücksichtigung nationaler Besonderheiten darüber hinausgehen können,
beibehalten wird. Aktuell scheint der Richtlinienvorschlag eher in Richtung
konkreter Vorgaben zu gehen, die jedoch grundsätzlich Verordnungen
vorbehalten sein sollten.
Die Bundesregierung wird gebeten, das weitere Verfahren in diesem Sinne zu
begleiten und dafür Sorge zu tragen, dass die betriebliche Altersversorgung in
Deutschland durch die neuen EU-Regelungen nicht beeinträchtigt wird.
Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
Der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/2341 und 2016/97 im Hinblick (Empfehlungen der Ausschüsse)