Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 134/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
sowie bei Einziehungsbeteiligten
- Antrag des Landes Hessen -
A.
1. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach
Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 2 (§ 316h Absatz 2 – neu – EGStGB)
Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
,Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I
S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer109) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt:
...
„Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung und zum Gesetz zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften
(1) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes
des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden
ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5
des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in
der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die
Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren
anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die
Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
(2) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes
des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei
Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] begangen worden ist, nach diesem
Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von Absatz 1 und von § 2 Absatz 5
des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Strafgesetzbuches in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften] geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften
des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-
Leerverkaufsgeschäften] sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis
zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] bereits eine
Entscheidung über die Anordnung der Einziehung ergangen ist.“‘
Folgeänderung:
1. Im Vorblatt ist unter „B. Lösung“ Satz 2 zu streichen.
2. In der Begründung unter „A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher
Inhalt des Gesetzesentwurfes“ ist der letzte Satz zu streichen.
...
3. Die Begründung unter „B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 2“ ist
durch die folgende Begründung zu ersetzen:
„Der bisherige Inhalt des Artikel 316h EGStGB geht unverändert in einem
neuen Absatz 1 der Vorschrift auf. Der neue Absatz 2 regelt die
Anwendung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch für bereits
eingeleitete und anhängige Verfahren – unabhängig von der Verjährung der
Tat. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung noch nicht
ergangen ist. Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung
angepasst worden.
In der bisherigen Fassung des Artikel 316h EGStGB ist eine
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
normiert, in der auch die Anwendung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
StGB in der bisherigen Fassung in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Dort ist
statuiert, dass unabhängig von der Verjährung der Tat, die §§ 73 bis 73c, 75
Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2
des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der
strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 anzuwenden sind.
Diese Regelung soll in dem neuen Absatz 1 beibehalten werden.
Artikel 316h Absatz 2 EGStGB normiert nunmehr den zeitlichen
Anwendungsbereich des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB in der neuen
Fassung abweichend von § 2 Absatz 5 StGB. Die Bestimmung folgt in der
Dogmatik dem derzeit geltenden Artikel 316h EGStGB.
Die in Artikel 316h Absatz 2 EGStGB nunmehr vorgesehene
Übergangsvorschrift kollidiert nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten
Rückwirkungsverbot. Artikel 103 Absatz 2 GG findet keine Anwendung, weil
die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt.
Auch das in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerte allgemeine
Rückwirkungsverbot steht der Regelung nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot findet
im Grundsatz des auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht,
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden
konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht
gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist. Hierzu hat das BVerfG
typisierende Fallgruppen entwickelt, in denen die Rückbewirkung von Rechts-
...
folgen ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021
– 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 142ff, beck-online). Der
Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des
Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276, Rn. 82ff,
beck-online).
Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die
vermögensordnende Funktion des Vermögensabschöpfungsrechts sowohl
dem Täter und dem Dritten, als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen
geführt werden. Es wird eine systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen.
Damit sollen – im Einklang mit den bereits geltenden Einziehungsnormen –
die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung weiterhin
verdeutlicht werden (vgl. zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht:
BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn.
151, beck-online).
Von besonderer Bedeutung sind diese Gesichtspunkte im Bereich der
strukturellen und organisierten Kriminalität sowie der Wirtschaftskriminalität,
auf welche auch der Gesetzesentwurf abzielt. Gerade dort kann der der
Rechtstreue der Bevölkerung abträgliche Eindruck eines erheblichen
Vollzugsdefizits entstehen, wenn aus Straftaten stammende Vermögenswerte
oder der Tatlohn Straftätern oder von diesen begünstigten Personen
belassen werden und von diesen genutzt werden können (so zum gegenwärtig
geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL
8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online).
Die Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die
eingetretenen, in die Gegenwart fortwirkenden Abschöpfungslücken beseitigen
und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht
lohnen. Demgegenüber muss die Vertrauensschutzposition der von der
Einziehung von Taterträgen Betroffenen zurückstehen. Das Vertrauen von
juristischen und natürlichen Personen, die deliktisch erlangte
Vermögenswerte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Täter als von ihm Vertretene
erworben haben, ist nicht stärker zu schützen als das des Täters selbst. Die
Erwartung, Tatlohn behalten zu dürfen, ist nicht schutzwürdig.
Dem Vertrauensschutz wird in Satz 2 des Artikel 316h Absatz 2 EGStGB
insoweit Rechnung getragen, als eine Anwendung des neuen § 73b Ab-
...
satz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB nicht erfolgt, wenn eine gerichtliche
Entscheidung bereits ergangen ist. Es wird darüber hinaus vermieden, dass
erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der
Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Stärkung der
Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leeverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
wird ausdrücklich begrüßt. Das Land Berlin unterstützt den Antrag des Landes
Hessen mit dem eigebrachten Änderungsantrag.
Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Klarstellung bzw. Heilung
des Redaktionsversehens in § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer1 StGB. Es wird
eine bisher bestehende, systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen.
Flankierend zur Änderung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB sieht der
Gesetzesantrag des Landes Hessen eine Übergangsvorschrift im EGStGB vor,
nämlich die Einführung eines neuen Artikel 316q EGStGB. Dieser statuiert,
dass, abweichend von § 2 Absatz 5 StGB, die Neufassung von § 73b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 StGB auf Taten anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser
Neufassung begangen worden sind, sofern noch keine Verfolgungsverjährung
eingetreten ist oder die Einziehung noch nicht verjährt ist. Zur Begründung für
diesen neuen Artikel 316q EGStGB und insbesondere das Abstellen auf die
Verjährung wurde angeführt, dass dadurch dem Rückwirkungsverbot
Rechnung getragen wird.
Auch hier wird die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift gesehen, damit
nicht der gesetzliche Regelfall des § 2 Absatz 5 StGB Anwendung findet. Es
wird jedoch eine Vorschrift in Anlehnung an den im Rahmen der Reform über
die strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 eingeführten
Artikel 316h EGStGB vorgeschlagen.
Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB werden
die in die Gegenwart fortwirkenden Abschöpfungslücken beseitigt und so der
Rechtsgemeinschaft verdeutlicht, dass sich Straftaten nicht lohnen. Der neue
§ 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB soll daher ab Inkrafttreten auf alle
Sachverhalte Anwendung finden. Ein Anknüpfen an Verjährungszeitpunkte ist
nach hiesigem Dafürhalten nicht erforderlich. Dass eine solche echte
Rückwirkung zulässig ist, hat das BVerfG für das geltende Recht verdeutlicht (BVerfG,
Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, beck-online). Um
eine Unübersichtlichkeit innerhalb des Normengefüges zu vermeiden, soll die
Übergangsvorschrift für den neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB zudem in
den bestehenden Artikel 316h EGStGB aufgenommen werden.
Die vorgeschlagene zeitlich weite Anwendung ist lediglich in einem Punkt zu
begrenzen: In Verfahren in denen vor Inkrafttreten bereits eine gerichtliche
(erstinstanzliche) Entscheidung ergangen ist, soll weiterhin das alte Recht
angewendet werden. So wird vermieden, dass erstinstanzliche Entscheidungen im
Rechtsmittelverfahren nach dem Stichtag allein wegen der Gesetzesänderung
aufgehoben werden müssen.
B.
2. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes
beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
Staatsminister Christian Heinz
(Hessen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des
Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und
seinen Ausschüssen zu bestellen.
Relationen
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