polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 134/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 134/1/26 24.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - Fz zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten - Antrag des Landes Hessen - A. 1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 2 (§ 316h Absatz 2 – neu – EGStGB) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: ,Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nummer109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 316h wird durch den folgenden Artikel 316h ersetzt: ... „Artikel 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und zum Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften (1) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. (2) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von Absatz 1 und von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex- Leerverkaufsgeschäften] geltenden Fassung anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex- Leerverkaufsgeschäften vom … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex- Leerverkaufsgeschäften] sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] bereits eine Entscheidung über die Anordnung der Einziehung ergangen ist.“‘ Folgeänderung: 1. Im Vorblatt ist unter „B. Lösung“ Satz 2 zu streichen. 2. In der Begründung unter „A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfes“ ist der letzte Satz zu streichen. ... 3. Die Begründung unter „B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 2“ ist durch die folgende Begründung zu ersetzen: „Der bisherige Inhalt des Artikel 316h EGStGB geht unverändert in einem neuen Absatz 1 der Vorschrift auf. Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auch für bereits eingeleitete und anhängige Verfahren – unabhängig von der Verjährung der Tat. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung noch nicht ergangen ist. Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden. In der bisherigen Fassung des Artikel 316h EGStGB ist eine Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung normiert, in der auch die Anwendung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB in der bisherigen Fassung in zeitlicher Hinsicht geregelt ist. Dort ist statuiert, dass unabhängig von der Verjährung der Tat, die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 anzuwenden sind. Diese Regelung soll in dem neuen Absatz 1 beibehalten werden. Artikel 316h Absatz 2 EGStGB normiert nunmehr den zeitlichen Anwendungsbereich des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB in der neuen Fassung abweichend von § 2 Absatz 5 StGB. Die Bestimmung folgt in der Dogmatik dem derzeit geltenden Artikel 316h EGStGB. Die in Artikel 316h Absatz 2 EGStGB nunmehr vorgesehene Übergangsvorschrift kollidiert nicht mit dem verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbot. Artikel 103 Absatz 2 GG findet keine Anwendung, weil die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt. Auch das in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerte allgemeine Rückwirkungsverbot steht der Regelung nicht entgegen. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist. Hierzu hat das BVerfG typisierende Fallgruppen entwickelt, in denen die Rückbewirkung von Rechts- ... folgen ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 142ff, beck-online). Der Vertrauensschutz muss insbesondere zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276, Rn. 82ff, beck-online). Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die vermögensordnende Funktion des Vermögensabschöpfungsrechts sowohl dem Täter und dem Dritten, als auch der Rechtsgemeinschaft vor Augen geführt werden. Es wird eine systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen. Damit sollen – im Einklang mit den bereits geltenden Einziehungsnormen – die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung weiterhin verdeutlicht werden (vgl. zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online). Von besonderer Bedeutung sind diese Gesichtspunkte im Bereich der strukturellen und organisierten Kriminalität sowie der Wirtschaftskriminalität, auf welche auch der Gesetzesentwurf abzielt. Gerade dort kann der der Rechtstreue der Bevölkerung abträgliche Eindruck eines erheblichen Vollzugsdefizits entstehen, wenn aus Straftaten stammende Vermögenswerte oder der Tatlohn Straftätern oder von diesen begünstigten Personen belassen werden und von diesen genutzt werden können (so zum gegenwärtig geltenden Einziehungsrecht: BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, Rn. 151, beck-online). Die Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB soll die eingetretenen, in die Gegenwart fortwirkenden Abschöpfungslücken beseitigen und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlichen, dass sich Straftaten nicht lohnen. Demgegenüber muss die Vertrauensschutzposition der von der Einziehung von Taterträgen Betroffenen zurückstehen. Das Vertrauen von juristischen und natürlichen Personen, die deliktisch erlangte Vermögenswerte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Täter als von ihm Vertretene erworben haben, ist nicht stärker zu schützen als das des Täters selbst. Die Erwartung, Tatlohn behalten zu dürfen, ist nicht schutzwürdig. Dem Vertrauensschutz wird in Satz 2 des Artikel 316h Absatz 2 EGStGB insoweit Rechnung getragen, als eine Anwendung des neuen § 73b Ab- ... satz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB nicht erfolgt, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits ergangen ist. Es wird darüber hinaus vermieden, dass erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leeverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten wird ausdrücklich begrüßt. Das Land Berlin unterstützt den Antrag des Landes Hessen mit dem eigebrachten Änderungsantrag. Es besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Klarstellung bzw. Heilung des Redaktionsversehens in § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer1 StGB. Es wird eine bisher bestehende, systemwidrige Abschöpfungslücke geschlossen. Flankierend zur Änderung des § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB sieht der Gesetzesantrag des Landes Hessen eine Übergangsvorschrift im EGStGB vor, nämlich die Einführung eines neuen Artikel 316q EGStGB. Dieser statuiert, dass, abweichend von § 2 Absatz 5 StGB, die Neufassung von § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB auf Taten anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Neufassung begangen worden sind, sofern noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder die Einziehung noch nicht verjährt ist. Zur Begründung für diesen neuen Artikel 316q EGStGB und insbesondere das Abstellen auf die Verjährung wurde angeführt, dass dadurch dem Rückwirkungsverbot Rechnung getragen wird. Auch hier wird die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift gesehen, damit nicht der gesetzliche Regelfall des § 2 Absatz 5 StGB Anwendung findet. Es wird jedoch eine Vorschrift in Anlehnung an den im Rahmen der Reform über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 eingeführten Artikel 316h EGStGB vorgeschlagen. Mit der Einführung des neuen § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB werden die in die Gegenwart fortwirkenden Abschöpfungslücken beseitigt und so der Rechtsgemeinschaft verdeutlicht, dass sich Straftaten nicht lohnen. Der neue § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StGB soll daher ab Inkrafttreten auf alle Sachverhalte Anwendung finden. Ein Anknüpfen an Verjährungszeitpunkte ist nach hiesigem Dafürhalten nicht erforderlich. Dass eine solche echte Rückwirkung zulässig ist, hat das BVerfG für das geltende Recht verdeutlicht (BVerfG, Beschluss vom 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222, beck-online). Um eine Unübersichtlichkeit innerhalb des Normengefüges zu vermeiden, soll die Übergangsvorschrift für den neuen § 73b Absatz 1 Nummer 1 StGB zudem in den bestehenden Artikel 316h EGStGB aufgenommen werden. Die vorgeschlagene zeitlich weite Anwendung ist lediglich in einem Punkt zu begrenzen: In Verfahren in denen vor Inkrafttreten bereits eine gerichtliche (erstinstanzliche) Entscheidung ergangen ist, soll weiterhin das alte Recht angewendet werden. So wird vermieden, dass erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren nach dem Stichtag allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen. B. 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. C. 3. Der Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor, Staatsminister Christian Heinz (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.

Relationen