Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Bundesrat Drucksache 131/26
04.03.26
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Organisierten Kriminalität lässt sich seit Jahren eine zunehmende
Professionalisierung bei der Verschleierung, Verwertung und Mehrung der Erlöse
aus Straftaten feststellen. Dies betrifft sämtliche Deliktsfelder, in denen die
Organisierte Kriminalität agiert, insbesondere Rauschgift- und Waffenhandel,
Schleusungskriminalität, qualifizierte Eigentumsdelikte, Menschenhandel und Zuhälterei
sowie Vermögensdelikte und Geldwäsche.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen die
Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die zwar
keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die unmittelbare
oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn
geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind
oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über beträchtliche, durch
legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte wie Immobilien, hochwertige
Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuckstücke, Edelmetalle, hohe Bargeldbeträge oder
Kryptowährungen und pflegen einen luxuriösen Lebensstil, den sie nach außen zur
Schau tragen. Dabei handelt es sich keineswegs um ein bloßes „Ärgernis“, das in
einem freiheitlichen Rechtsstaat hingenommen werden müsste. Vielmehr gibt die
Entwicklung Anlass zu der Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die
rechtsstaatlichen Institutionen und damit letztlich der Rechtsfrieden gefährdet
werden, wenn der Staat sich nicht als handlungsfähig erweist.
Entsprechende Befunde gelten aber auch für das ausufernde Feld der Wirtschafts-
und Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität, die aus
Tätersicht ebenfalls gigantische Gewinne ermöglichen und die nicht in allen Fällen der
Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die besondere rechtsstaatliche
Bedeutung einer funktionierenden Vermögensabschöpfung hervorgehoben: „Das
Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der
Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte
Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher strafrechtswidrigen
Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen, kriminelles
Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur Begehung
gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung ist ein
geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den Eindruck
vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um eine
Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden.“ (Beschluss des Zweiten Senats
vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95-
BVerfGE 110, 1, 29).
Diese Erkenntnis hatte auch der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 vor Augen (BT-Drucks. 18/9525 S. 45). Die
Vermögensabschöpfung sollte gerade auch im Hinblick auf die Einziehung
deliktisch erlangten Vermögens „unklarer“ Herkunft vereinfacht und effektiver gestaltet
werden (ebd., S. 48). In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor, dass
gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat zugeordnet
werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur unzulänglich
möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat
herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier regelmäßig in einer
„strukturellen Beweisnot“.
Vor diesem Hintergrund werden bereits seit geraumer Zeit immer wieder – national
und international - Forderungen nach Beweiserleichterungen erhoben.
Bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Convention
against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances -UNCATND),
bekannt auch als Wiener Konvention vom 20. Dezember 1988, sah in Artikel 5
Absatz 7 die Möglichkeit einer Beweislastumkehr vor, um den Anreiz der Begehung
weiterer Straftaten zu verringern. Danach kann „[j]ede Vertragspartei […] in
Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den rechtmässigen
Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände
vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den Grundsätzen ihres
innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen Verfahren vereinbar ist.“
Im Jahr 2005 ist im Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die
Finanzierung des Terrorismus (Sog. Warschauer Konvention, Europaratsvertrag Nr.
198) in Artikel 3 Absatz 4 vereinbart worden: „Jede Vertragspartei trifft die
erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder
mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen, dass
ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer
Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres innerstaatlichen
Rechts vereinbar ist.“1
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die wichtigste
internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, empfiehlt ihren Mitgliedstaaten,
unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bezüglich der Herkunft
mutmaßlich der Einziehung unterliegender Gegenstände zu erwägen („Countries
should consider adopting measures which require an offender to demonstrate the
lawful origin of the property alleged to be liable to confiscation.“, The FATF
Recommendations, Stand Oktober 2025, S. 41).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung von 2017 hatte der Bundesrat gefordert, zielgerichtet zu prüfen,
inwieweit bei der Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft, namentlich für die
Bereiche des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, (weitergehende)
Beweiserleichterungen geschaffen werden können. Beweiserleichterungen seien
jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der (profitorientierten)
Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein krimineller Lebenswandel des
Betroffenen nachhaltig in Erscheinung trete und bei Würdigung aller Umstände eine
naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Täter ihm zuordenbare, nicht
unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln erlangt
habe. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen verursache für
die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung
von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwere (BR-Drucks. 418/16 (Beschluss
vom 23.09.2016) S. 2).
1 Die Bundesrepublik Deutschland hat gem. Art. 53 Abs. 4 des Vertrages erklärt, die Regelung nicht
anzuwenden.
CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene in diesem Sinne in ihrem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart: „Wir verschärfen den Kampf gegen
Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte Clankriminalität
durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer
Herkunft“ sowie „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen unklarer
Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, […].“ (Koalitionsvertrag 21.
Legislaturperiode, S. 83, 90).
Bei ihrer 223. Sitzung im Juni 2025 haben die Innenminister der Länder die im
Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Beweislastumkehr bei der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft begrüßt und das Bundesministerium des
Innern gebeten, sich innerhalb der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu
schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2026 auf den durch die
Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingebrachten Antrag eine Entschließung
gefasst, mit welcher die Bundesregierung unter anderem gebeten wird, „[…] zu
prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, soweit Betroffene die
legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel nachweisen können.“
(BR-Drucks. 741/25).
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird nunmehr ein konkreter
Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von
Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ eingebracht.
B. Lösung
Einführung einer gesetzlichen Vermutung für das Herrühren eines Gegenstandes
aus einer rechtswidrigen Tat bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach
§ 76a Absatz 4 StGB.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 131/26
04.03.26
R - Fz - In
Gesetzesantrag
des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 4. März 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat von Berlin hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei
der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des
Strafgesetzbuches
mit dem Ziel zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu
beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Wegner
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der
selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar
2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 437 wird durch den folgenden § 437 ersetzt:
„§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
(1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des
Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der
Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen
zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der
Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet,
wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften
des Betroffenen steht.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der Fassung der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der
selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
(1) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall
erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches entgegenstehen.
(2) Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen
erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt nicht für Verfahren, in
denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gericht die Eröffnung des Verfahrens
nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches bereits beschlossen hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ de lege lata
Mit der Reform im Jahr 2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend
neu gestaltet worden.
Neben der an eine Verurteilung gebundenen obligatorischen (erweiterten) Einziehung
von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB und der fakultativen Einziehung von
Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gemäß §§ 74 ff. StGB sieht das Gesetz in § 76a Absatz
1 bis 3 StGB die selbständige - verurteilungsunabhängige - Einziehung von
Taterträgen sowie von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten vor.
In § 76a Absatz 4 StGB ist die selbständige erweiterte Einziehung normiert, die die
Abschöpfung von inkriminierten Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ ermöglicht.
Nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB sollen ein wegen des Verdachts einer der in dem
Straftatenkatalog in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftaten sichergestellter
Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden,
wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der
Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder
verurteilt werden kann. Dabei ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der in Rede
stehende Gegenstand aus (irgend) einer rechtwidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5
StGB) herrührt, die sich nicht näher konkretisieren lässt, weil anderenfalls die
Einziehung im Wege der Tatertragseinziehung nach § 73 StGB erfolgen müsste
(MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, StGB § 76a Rn. 18 m.w.N.).
Verfahrensrechtlich wird § 76a Absatz 4 StGB durch § 437 StPO flankiert. Nach Satz
1 der Vorschrift kann das Gericht bei der Entscheidung seine Überzeugung davon,
dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf ein
grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen
Einkünften des Betroffenen stützen. Nach Satz 2 kann es zudem insbesondere auch das
Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände,
unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die
sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
berücksichtigen.
Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft. Für die
Anordnung der Einziehung müssen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen – zur
Überzeugung des Gerichts – feststehen. Verbleibende Zweifel gehen entsprechend
zugunsten des von der Einziehung Betroffenen. Das Gericht ist in seiner
Überzeugungsbildung frei und kann also auch aus (Indiz-)Tatsachen wie den genannten
Umständen des Einzelfalls auf eine inkriminierte Herkunft schließen. Dies folgt – auch
ohne Geltung des § 437 StPO – bereits aus dem Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung des § 261 StPO (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261
Rn. 86).
Die gesetzgeberische Vorstellung war jedoch eine andere. Nach dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung sollten mit der Vorschrift Umstände bezeichnet werden, die
regelmäßig für die richterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft von
entscheidender Bedeutung sein werden, wobei dem Vorliegen eines groben Missverhältnisses
zwischen dem Wert des sichergestellten Gegenstandes und den rechtmäßigen
Einkünften des Betroffenen ein herausragender Stellenwert zukommen sollte. (BT-
Drucks. 18/9525 S. 58, 93 und 18/11640 S. 44, 89) Den Gerichten sollte hierdurch eine
„klare Leitlinie“ für die Überzeugungsbildung gegeben werden. Maßgeblich sollte nach
der Gesetzesbegründung jedoch die richterliche Überzeugung aufgrund einer freien
Beweiswürdigung bleiben, auch wenn der im ursprünglichen Gesetzesentwurf
vorgesehene Absatz 2, wonach § 261 StPO unberührt bleiben sollte, als rein deklaratorisch
und damit überflüssig gestrichen wurde. Zugleich sollte aber nach Vorstellung des
Reformgesetzgebers aus der Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Verfahren
ad rem ohne Strafcharakter in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folgen, „das
sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die
Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen (beweisbaren)
Tatsachenvortrag dar, der insbesondere mit Blick auf das „Missverhältnis“-Kriterium (§ 437 Absatz 1
Satz 1 StPO-E) den Schluss auf die deliktische Herkunft des sichergestellten
Gegenstand zulässt, wird - falls die Beweisaufnahme den Tatsachenvortrag bestätigt - das
Gericht in der Regel („soll“) die Einziehung anordnen, es sei denn, der Betroffene
bestreitet als Einziehungsbeteiligter substantiiert die deliktische Herkunft und bietet
entsprechenden Beweis an. Besitzt der Antrag der Staatsanwaltschaft also die
beschriebene Substanz und erweisen sich die darin aufgeführten Tatsachen im gerichtlichen
Verfahren als zutreffend, wird der Einziehungsbeteiligte die Anordnung der Einziehung
mit bloßem Schweigen oder einem Bestreiten mit Nichtwissen in aller Regel nicht
abwenden können.“ (BT-Drucks. 18/9525 S. 92).
Unter Berufung auf diese Gesetzesmaterialien wird teilweise angenommen, dass bei
der Entscheidung über die selbständige erweiterte Einziehung die zivilprozessualen
Grundsätze der (sekundären) Darlegungs- und Substantiierungslast entsprechend
anzuwenden seien (Radtke/Hohmann/Hüls StPO, 2. Aufl. 2025, § 437 Rn. 2ff.; wohl auch
TK-StGB/Eser/Schuster StGB, 31. Aufl. 2025, § 76a Rn. 14; NK-StGB/ Saliger, 6. Aufl.
2023, § 76a Rn. 27; AG Nürtingen Beschl. v. 21.06.2019 – 16 Ds 211 Js 53509/17,
BeckRS 2019, 15406 Rn. 15). Andere sehen in der Vorschrift eine spezielle Form
eines „normativen Anscheinsbeweises“, der vom Richter faktisch zu einer „milden
Herabsetzung“ des Beweismaßstabes (von der Überzeugung von der inkriminierten
Herkunft hin zu einer Überzeugung von einer – vom Gesetzgeber aus dem Vorliegen der
Indiztatsachen abgeleiteten – hohen Wahrscheinlichkeit einer solchen Herkunft)
genutzt werden kann (vgl. Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in
Deutschland?, S. 115, 125).
Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgt dem indes nicht.
Sie sieht in § 437 StPO lediglich Leitlinien bzw. eine Hilfestellung für das Tatgericht,
leitet jedoch weder aus der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien eine Geltung
zivilprozessualer Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der Beweislast ab (KK-
StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 437 Rn. 3; MüKoStPO/Scheinfeld/
Langlitz, 2. Aufl. 2024, StPO § 437 Rn. 9; Meyer NZWiSt 2018, 246, 248; OLG Hamburg
Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22, BeckRS 2022, 58387 Rn. 13). Verlangt wird
vielmehr die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der inkriminierten Herkunft
des Vermögensgegenstandes unter umfassender Würdigung aller Umstände des
Falles. Der Vorschrift des § 437 StPO komme keine den Überzeugungsmaßstab (§ 261
StPO) modifizierende Bedeutung zu (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR
320/18, NStZ 2020, 149, 150; BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, BeckRS 2025,
32115 Rn. 23; Kraushaar NZWiSt 2019, 288, 292).
Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter
Vermögenswerte „unklarer Herkunft“ daher keine Beweiserleichterung. Die
ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz)Tatsachen in § 437 StPO mag die Gerichte
„ermutigen“, ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen. Lassen sich nach der
Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitert die
Einziehung.
2. Rechtsnatur der Einziehung
Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen ist die Bestimmung der Rechtsnatur der
Einziehung, die für alle Einziehungsformen nach §§ 73 ff. StGB einheitlich zu
betrachten ist.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesgerichtshofs sowie nach herrschender Ansicht in der Rechtslehre handelt
es sich bei der Einziehung von Taterträgen und der Einziehung von Vermögen unklarer
Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB – trotz der Verankerung im Strafrecht – weder um
Strafen noch um strafähnliche Maßnahmen. Dies hat zur Folge, dass diese nicht am
Schuldgrundsatz zu messen sind und die Unschuldsvermutung nicht gilt (BVerfGE
110, 1, 14; 156, 354, 389; BGHSt 47, 369, 373; BGH NStZ-RR 2004, 214; vgl. auch
BGHSt 55, 174, 176; BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2001, 312; Köhler NStZ 2017, 497,
498; konkret bezogen auf § 76a Abs. 4 StGB: Höft HRRS 2018, 196, 200;
Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 77 ff.).
Der Einziehung fehlt insbesondere die für eine Strafe charakteristische Zweckrichtung
der Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten. Kennzeichnend
für eine Strafe ist, dass dem Täter ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten
vorgeworfen wird (BVerfGE 95, 96, 140). Dies ist bei der Einziehung jedoch nicht der
Fall. Eine Maßnahme ist auch nicht schon dann als Strafe anzusehen, wenn sie mit
einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung
eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge
sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der
Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (BVerfGE 110,
1, 14).
Vor diesem Hintergrund wird die Einziehung als Maßnahme sui generis mit
„kondiktionsähnlichem Charakter“ begriffen. Sie hat eine vermögensordnende Funktion und ist
(vergleichbar dem Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB) auf eine
Wiederherstellung der ursprünglichen (vor dem tatbedingten Vermögenszufluss bestehenden)
Vermögenslage und nicht auf Herbeiführung einer zusätzlichen Einbuße beim Täter der
Erwerbstat im Vergleich zum status quo ante und auf Schuldausgleich gerichtet (B
VerfGE 110, 1, 21 f.; 156, 354, 391 ff.; BGH Urt. v. 17.08.2023 – 4 StR 125/23 - Rn. 26,
juris; BGH Beschl. v. 30.04.2025 – 1 StR 419/24; Köhler NStZ 2017, 497, 498; speziell
zu § 76a Abs. 4 StGB Höft a.a.O.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn.
1; a.A. zu §§ 73a/76a Abs. 4 StGB Marstaller/Zimmermann a.a.O., die darin eine
nichtpönale generalpräventive Sanktion eigener Art sehen).
Mit der grundlegenden Neugestaltung des Rechts der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber an dieser rechtsdogmatischen
Einordnung ausdrücklich nichts geändert (BT-Drucks. 18/9525, S. 48, 55).
Im Schrifttum wird nur noch vereinzelt die Auffassung vertreten, die Einziehung habe
Straf- oder zumindest strafähnlichen Charakter (dazu ausführlich Tübinger
Kommentar-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73 Rn. 15-18). Begründet wird dies im
Kern mit drei Prämissen, nämlich
- der möglichen Abschöpfung nach dem „Bruttoprinzip“ (keine Abzugsfähigkeit von
tatbezogenen Aufwendungen, vgl. § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB), da der Betroffene in
einem solchen Fall durch die Einziehung ein zusätzliches Übel in Gestalt nutzloser
Aufwendungen erleide,
- der vertikalen Verhängung einer Maßnahme durch den Staat, die in das Recht auf
Eigentum eines Individuums eingreift und
- dem der Einziehung sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die
Rechtsprechung zugeschriebenen präventiv-vermögensordnenden Zweck.
Die herrschende Lehre sieht diese Positionen jedoch inzwischen als widerlegt an:
Die seit 2017 geltenden neuen §§ 73 Absatz 1 und 73d Absatz 1 StGB ermöglichen
es, dass nach § 73d Absatz 1 StGB die legalen Aufwendungen des Täters abgezogen
werden, so dass eine strafähnliche Wirkung qua Gesetz verhindert wird
(Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 73d Rn. 3). Die Einziehung stellt jedenfalls seit
der Reform 2017 im Schwerpunkt keine vertikale Maßnahme in einem Über-
Unterordnungsverhältnis von Staat und Täter dar, da sich der Eingriff in das Vermögen des
Täters durch die zwingende Opferentschädigung entsprechend der zivilrechtlichen
Kondiktion vor allem als horizontale Regulierung der Beziehungen zwischen
Privatpersonen darstellt (zur Opferentschädigung Schmidt/Sauter/Scheuß,
Vermögensabschöpfung, 3. Auflage 2024, Rdnr. 30ff.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der präventiv-vermögensordnende
Zweck in keinem Widerspruch zum kondiktionsähnlichen Charakter, dessen
Ausgestaltung sich an den Normen des zivilen Bereicherungsrechts orientiert (vgl. BVerfG,
Beschl. v. 10.2.2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rz. 106, 117; BGH 5 StR 622/24).
Einige Autoren erblicken zumindest in den Fällen der selbständigen erweiterten
Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB, in denen der Abschöpfungswert aufgrund einer
„Vermischung“ mit legal erworbenen Mitteln den deliktisch erlangten
Vermögenszuwachs übersteigt, eine strafähnliche Maßnahme (Rönnau/Begemeier, NStZ 2021, 705,
707f; BeckOKStGB/Heuchemer, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 73 Rn. 1).
Letztlich haben sich aber diese Argumente in der Rechtsprechung und der
herrschenden Meinung nicht durchsetzen können.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einziehung von Taterträgen neben der
Strafe und den Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Maßnahme sui generis
mit eigener Systematik darstellt und die strafrechtliche Unschuldsvermutung und das
Schuldprinzip bei der Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens keine Geltung
beanspruchen.
3. Notwendigkeit einer „echten“ Beweiserleichterung
Selbst wenn man die vom Reformgesetzgeber im Jahr 2017 und in der
Rechtswissenschaft angedachte Anwendung zivilprozessualer Grundsätze über die Darlegungs-
und Substantiierungslast im Vermögensabschöpfungsrecht (vgl. etwa Wegner/
Ladwig/Zimmermann/El-Ghazi KriPoz 2022, 428, 429 ff., die hierfür ein eigenes
„Vermögenseinziehungsgesetz“ vorschlagen) konsequent umsetzen würde, wäre dies nicht
ausreichend, um die beschriebene strukturelle Beweisnot des Staates zu beseitigen.
Zwar träfe den Inhaber des betreffenden Gegenstandes die Obliegenheit, den Vortrag
der Staatsanwaltschaft zur inkriminierten Herkunft substantiiert zu bestreiten bzw. zur
rechtmäßigen Herkunft vorzutragen, bevor die „volle Beweislast“ des Staates zum
Tragen kommt. Eine prozessuale Wahrheitspflicht (wie im Zivilprozess, vgl. § 138 Absatz
1 ZPO) besteht jedoch nicht.
Die forensische Praxis zeigt immer wieder, dass gerade die „erfahrenen“ Täter (insb.
Angehörige der Organisierten Kriminalität) ohne weiteres bereit und in der Lage sind,
unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit hinreichend Details versehene und an die
mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse angepasste –
mithin substantiierte – Angaben zur Herkunft des Vermögensgegenstandes zu
machen und notfalls (manipulierte) Beweismittel anzubieten. Dies ist insbesondere in
Verfahren der Fall, in denen die Einziehung nennenswerter Vermögenswerte wie
Immobilien oder hohen Geldbeträgen im Raum steht. Oft werden hier Lebenssachverhalte
zum Erwerb oder zur Finanzierung vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in
der Sphäre des Betroffenen, in dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen
im Ausland –, zugetragen haben sollen.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es in aller Regel schlicht unmöglich, einen solchen
Vortrag (substantiiert) zu bestreiten, geschweige denn zu widerlegen.
Die Lösung kann daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden. Es bedarf
einer Regelung, die es unter engen Voraussetzungen ermöglicht, Vermögenswerte
auch dann einzuziehen, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine
inkriminierte Herkunft nicht nach dem hohen Maßstab der uneingeschränkten
richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO feststellen lässt. Die Grundrechte des
Betroffenen, insbesondere die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG, müssen dabei gewahrt,
jedoch in einen angemessenen Ausgleich mit der überragenden Bedeutung einer
konsequenten Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte für das
Gemeinwohl gebracht werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Einführung einer gesetzlichen Vermutung für die Herkunft eines
Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Rahmen der selbständigen erweiterten
Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB für den Fall vor, dass ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des
Betroffenen besteht.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
i.V.m. Artikel 72 GG.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu § 437 Absatz 1:
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der erweiterten selbständigen Einziehung
nach § 76a Absatz 4 StGB bleiben unverändert. Beibehalten wird auch der
Regelungsstandort für die flankierende Verfahrensvorschrift in § 437 StPO.
Der bisherige § 437 StPO geht weitgehend unverändert, jedoch unter Herauslösung
des Merkmals des groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, in dem neuen Absatz 1 auf. Dem bisherigen
Wortlaut sowie dem Verständnis und der Handhabung in der Rechtspraxis
entsprechend wird für die Feststellung des Herrührens eines Gegenstandes aus einer
rechtswidrigen Tat grundsätzlich (Ausnahme nur unter den Voraussetzungen des neuen
Absatzes 2) die uneingeschränkte richterliche Überzeugung aufgrund freier
Beweiswürdigung für erforderlich gehalten. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Absatz 2
StPO). Die „Beweislast“ für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens
aus einer rechtswidrigen Tat“ bleibt damit in den Fällen des Absatz 1unverändert beim
Staat.
Zu § 437 Absatz 2:
a) Regelungskonzept
Um der eingangs beschriebenen strukturellen Beweisnot des Staates hinsichtlich der
Herkunft mutmaßlich inkriminierter Vermögenswerte Rechnung zu tragen, sieht Absatz
2 für Fälle, in denen zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen
Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht, eine Beweislastumkehr
vor. Die Bestimmung findet - ebenso wie der neue Absatz 1 - nur in Fällen der
selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB Anwendung.
Wie der Reform-Gesetzgeber im Jahr 2017 zutreffend betont und auch die
Rechtspraxis in den vergangenen Jahren gezeigt hat, kommt dem Umstand eines groben
Missverhältnisses zwischen dem Wert des in Rede stehenden Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein im Vergleich zu anderen Indikatoren
ungleich höheres Gewicht zu.
Auch andere Staaten knüpfen - so unterschiedlich die Regime zur
Vermögensabschöpfung im Einzelnen auch ausgestaltet sind - Beweiserleichterungen für die
Feststellung der inkriminierten Herkunft verbreitet an ein solches Missverhältnis (vgl. die
Übersicht in „Thematic Monitoring Review of the Conference of the Parties to CETS
No.198 on Article 3 (4), (“Confiscation measures”)“ v. 12.05.2021 zum
Übereinkommen des Europarats Nr. 198; sowie in der Schweiz, vgl. Artikel 15 Absatz 2 des
Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäßig erworbener
Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen: „Der Vermögensanstieg
ist außerordentlich stark, wenn ein großes, nicht durch die allgemeine
Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem
rechtmäßigen Einkommen der Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte
unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.“).
Im Unionsrecht wird dem Kriterium ebenfalls Bedeutung beigemessen. So wird in Art.
16 Abs. 2 lit. a) RL (EU) 2024/1260 ein „erhebliches Missverhältnis“ zwischen dem
Wert des Vermögensgegenstandes und dem rechtmäßigen Einkommen des
Betroffenen ausdrücklich als ein Kriterium, das auf eine inkriminierte Herkunft hindeuten kann,
angesehen.
Verfügt eine Person über einen Gegenstand, dessen Wert ihre rechtmäßigen
Einkünfte weit übersteigt, ist also (ggf. unter Berücksichtigung des sonst bekannten
Lebensstils der Person) nicht ersichtlich, wie sie den Gegenstand bei lebensnaher
Betrachtung mit legalen Mitteln erworben haben kann, deutet alles auf eine nicht-legale
Herkunft hin. Diese Wertung lässt sich nicht erst aufgrund einer dem Tatrichter zu
überlassenden Einzelfallbetrachtung, sondern bereits abstrakt-generell treffen.
Durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen
Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften anknüpfende gesetzliche Vermutung für eine
inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht nach Durchführung der
Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der
Gegenstand aus einer legalen Quelle herrührt, muss es von Gesetzes wegen seiner
Entscheidung eine Herkunft aus nicht-legalen Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen
besteht insoweit nicht.
Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses als Vermutungsbasis muss hingegen
zur Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) feststehen. Auf eine Definition des bereits
eingeführten Begriffs des „groben Missverhältnis“ wird dabei wegen der
Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet.
Es handelt sich bei Absatz 2 nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Das Gericht
bleibt frei darin, trotz des Vorliegens eines groben Missverhältnisses eine legale
Herkunft festzustellen. Voraussetzung ist dann jedoch die uneingeschränkte Überzeugung
nach den Maßstäben des § 261 StPO. Zweifel gehen nunmehr zulasten des
Betroffenen.
Die Vermutung schränkt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Absatz 2 StPO) nicht ein.
Nach allgemeinen Grundsätzen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und
erlaubten Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und
deren Gebrauch sich aufdrängt oder naheliegt. Die Verpflichtung zur Aufklärung des
Sachverhalts von Amts wegen endet dabei nicht mit der Feststellung eines groben
Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und Einkünften des Betroffenen und
dem daraus folgenden Eingreifen der Vermutung, sondern bezieht sich unverändert
auch auf die Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes.
Dem Betroffenen bleibt es im gesamten Verfahren unbenommen, selbst Angaben zu
seinen rechtmäßigen Einkünften und zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes
zu machen oder Beweismittel zu benennen, aufgrund derer sich Zweifel an einer
legalen Herkunft ausräumen lassen. Ob und inwieweit das Gericht entsprechenden
„Beweisangeboten“ nachzugehen hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie stellt
insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar.
Die selbständige erweiterte Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB ist auf der
Grundlage der durch das BVerfG im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum
erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) entwickelten Beurteilungsmaßstäbe eine
verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (KG NZWiSt 2021, 74, 77;
vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.04.2025 - 2 BvR 533/21).
Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von Beweiserleichterungen und
gesetzlichen Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren hat das BVerfG
bislang nicht entschieden (BR-Drucks. 418/16 (Beschluss) S. 2; Marstaller/
Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 91 ff.; Meyer StV
2017, 343, 348; vgl. i. d. S. auch Beckemper ZStW 134 (2022), 456). In BVerfGE 110,
1 hat es zwar ausgesprochen, dass „[d]ie Annahme der deliktischen Herkunft eines
Gegenstands im Sinne des § 73d Absatz 1 Satz 1 StGB (…) gerechtfertigt [ist], wenn
sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr
überzeugt hat.“ Jedoch ist Gegenstand der Entscheidung ausdrücklich nur die
einschränkende Auslegung von § 73d StGB a. F. durch BGHSt 40, 371. Aus der Entscheidung
ergibt sich nicht, dass Artikel 14 GG einer Beweislastumkehr im Bereich der
Vermögensabschöpfung ausnahmslos entgegenstehen würde. Gegen die Annahme, dass
das Eigentumsgrundrecht Beweiserleichterungen und gesetzliche Vermutungen im
Bereich der Abschöpfung inkriminierten Vermögens prinzipiell ausschließt, spricht
aber insbesondere, dass das BVerfG die Einziehung von Gegenständen unklarer
Herkunft in anderen Rechtsgebieten für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat
(vgl. BVerfG NVwZ 1997, 159; HFR 1970, 453). Zudem hat es bei der Verhängung
eines strafähnlichen Ordnungsgeldes nach den Vorschriften der ZPO die Anwendung
der Grundsätze des Anscheinsbeweises ausdrücklich gebilligt und entsprechende
Beweiserleichterungen nur für Fälle einer Verurteilung im Strafverfahren für
ausgeschlossen erachtet (BVerfGE 84, 82, 87).
Als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte
kann zudem ergänzend auf die EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des
EGMR zurückgegriffen werden. Der EGMR hat festgestellt, dass es „gemeinsame
europäische und weltweit geltende rechtliche Leitlinien [gibt], die auch ohne vorherige
strafrechtliche Verurteilung zu Einziehung von Eigentum ermutigen, das mit schweren
Straftaten (…) in Verbindung steht“, und dass „[z]weitens (…) die Beweislast dafür,
dass der Betroffene rechtmäßiger Eigentümer des vermutet rechtswidrig erlangten
Eigentums ist, in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren, darunter in
Zivilverfahren, zulässigerweise dem Betroffenen überbürdet werden [kann]“ (EGMR NVwZ
2016, 1621 Rn. 105). Der EGMR erachtet es vor diesem Hintergrund im Rahmen von
Einziehungsverfahren „in rem“ ausdrücklich nicht für erforderlich, dass die
rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands jenseits vernünftiger Zweifel
nachgewiesen ist (EGMR Urt. v. 08.10.2019 - 20319/17 und 21414/17 Rn. 91). Vielmehr
sieht der Gerichtshof Einziehungsanordnungen auf der Grundlage von überwiegenden
Beweisen dafür, dass die rechtmäßigen Einkünfte des Betroffenen zum Erwerb des in
Rede stehenden Gegenstands nicht ausreichend waren, als legitim an (ebd.; vgl. zur
Zulässigkeit tatsächlicher und gesetzlicher Vermutungen auch EGMR Urt. v.
13.07.2021 - 50705/11 u. a. Rn. 205). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es „nur
logisch“, dass es in entsprechenden Fallkonstellationen den Betroffenen obliegt,
„Beweis [zu] erbringen und die substanziierten Verdächtigungen der StA über die
rechtswidrige Herkunft ihres Vermögens [zu] zerstreu[en]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn.
108).
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung
geeignet und erforderlich. Die durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 76a
Absatz 4 StGB beabsichtigte Schließung der Abschöpfungslücke für die Fallgruppe
des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft im Bereich der
Organisierten Kriminalität ist bislang nicht gelungen. Grund hierfür ist die „strukturelle
Beweisnot“, in der sich die Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden
Fallkonstellationen vielfach befinden. Nach bisheriger Rechtslage muss eine Einziehungsanordnung
bei verbleibenden Restzweifeln an der deliktischen Herkunft des betreffenden
Gegenstandes unterbleiben. Dies gilt trotz des Umstands, dass diese Zweifel sich häufig aus
für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte praktisch nur schwer zu überprüfenden
Angaben nähren dürften (vgl. etwa BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24 –, BeckRS
2025, 32115). Dies ist nicht hinnehmbar und geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung
in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu beschädigen.
Den überragenden Gemeinwohlbelangen, deren Verwirklichung die Vorschrift dient,
kann daher nur durch die vorgeschlagene Beweislastumkehr wirksam zum Durchbruch
verholfen werden.
Diese überragenden Gemeinwohlbelange werden durch die vorgeschlagene
Regelung mit den Rechten der Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht.
Steht der Wert des in Rede stehenden Gegenstands in einem groben Missverhältnis
zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, rechtfertigt dies die typisierende
Annahme, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Regelung
betrifft dabei nicht beliebige Vermögensgegenstände, denn der Anwendungsbereich der
selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleibt unverändert an die
Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes im Rahmen eines Anlassverfahrens wegen
des Verdachts einer der im Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bezeichneten,
kriminologisch typischerweise der Organisierten Kriminalität zuzuordnenden Delikte
geknüpft. Die Kombination beider Merkmale begründet eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit für das Herrühren des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat und stellt
zugleich eine sachgerechte Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vermutung
dar.
Die Betroffenen haben bereits im Rahmen des Anlassverfahrens die Möglichkeit, die
Sicherstellung, die Voraussetzung der selbständigen Einziehung ist, einer
gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle einer rechtmäßigen Herkunft des in Rede
stehenden Gegenstandes wird es dem Betroffenen zudem in aller Regel problemlos
möglich sein, diese auch zu belegen. Ferner bleibt der Amtsermittlungsgrundsatz
durch die vorgeschlagene Regelung unberührt, so dass die Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte auch im Falle eines Betroffenen, der keine Angaben macht, konkreten
Anhaltspunkten für eine rechtmäßige Herkunft nachzugehen haben. Schließlich setzt
die Anordnung der Einziehung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall
voraus (vgl. BGH Urt. v. 04.06.2025 – 5 StR 622/24 –, NZWiSt 2025, 496).
Der Entwurf genügt den Anforderungen der Verfassung auch unter dem Gesichtspunkt
des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („Nemo-tenetur-Prinzip“). Eine
Verpflichtung des von einer erweiterten selbständigen Einziehung Betroffenen, sich zu
eventuellen Straftaten zu äußern, um die Anordnung der Einziehung zu vermeiden,
wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht begründet (vgl. BVerfGE 110, 1, 31).
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist durch diese allenfalls insoweit betroffen,
als eine Nichtäußerung des Betroffenen zur Herkunft des in Rede stehenden
Einziehungsgegenstandes sich aufgrund der vorgeschlagenen Vermutungsregelung für
diesen als nachteilig erweisen kann. Ein vorbehaltsloser Schutz der Freiheit, sich nicht
selbst belasten zu müssen, wird insoweit aber nicht gewährleistet. Deren
Einschränkung kann vielmehr durch vorrangige andere Interessen gerechtfertigt sein (vgl.
BVerfG NStZ 1995, 599, 600). Auch bei der vorgeschlagenen Regelung muss das
Recht des Betroffenen, keine Angaben zur Herkunft des in Rede stehenden
Gegenstands sowie zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, ohne hierdurch
möglicherweise Nachteile zu erleiden, hinter das mit dem Entwurf verfolgte Ziel einer
wirksamen Korrektur deliktisch zu Stande gekommener Vermögensverschiebungen
zurücktreten.
Mit dem Schuldgrundsatz steht die vorgeschlagene Regelung nicht in Konflikt, da die
Vermögensabschöpfung, wie dargelegt, als Maßnahme eigener Art mit
kondiktionsähnlichem Charakter nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Da die selbständige
erweiterte Einziehung als Verfahren „ad rem“ auch keine Schuldzuweisung gegenüber
dem von ihr Betroffenen beinhaltet, geht mit der vorgeschlagenen Regelung auch
keine Verletzung der Unschuldsvermutung einher (vgl. zum erweiterten Verfall B
VerfGE 110, 1, 22 f.). Auch die in Art. 6 Abs. 2 EMRK geregelte Unschuldsvermutung
findet nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von Einziehungsverfahren, in
denen – wie im Fall des § 76a Absatz 4 StGB – nicht über die Stichhaltigkeit eines
Anklagevorwurfs oder die Verhängung einer Sanktion mit Strafcharakter entschieden
wird, keine Anwendung (EGMR, NVwZ 2016, 1621 Rn. 125 f.).
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)
Der bisherige Inhalt des § 14 EGStPO geht unverändert in einem neuen Absatz 1 der
Vorschrift auf.
Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 437 StPO auch für bereits
eingeleitete und anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Entscheidung über die Eröffnung des selbständigen
Einziehungsverfahrens nach § 435 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO noch nicht
ergangen ist. Anderenfalls sind die Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.
Es wird mithin vermieden, dass Gerichte zu einem Wechsel des Beweismaßstabes in
einem bereits fortgeschrittenen Stadium eines laufenden Erkenntnisverfahrens
gezwungen, oder gar erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren allein
wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Der Eröffnungsentscheidung die maßgebliche Zäsurwirkung für die Geltung des neuen
Rechts beizumessen, ist sachgerecht. Denn mit dem Eröffnungsbeschluss bringt das
Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige Anordnung der Einziehung als
gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ansieht (vgl. §
435 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Regelung trägt damit auch dem im Rechtsstaatsprinzip
verankerten Schutz des Vertrauens von Verfahrensbeteiligten in den Fortbestand
prozessualer Grundsätze Rechnung.
Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Drucksache 131/26 - 18 -
Relationen
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