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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten

dip / drucksache 10.03.2026 · WP 21 · 134/26(neu) · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 134/26 (neu) 10.03.26 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten A. Problem und Ziel Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte sind nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2021 (Az. 1 StR 519/20, NJW 2022, 90) als strafbare Steuerhinterziehung anzusehen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Vermögensabschöpfung um einen überragend wichtigen Allgemeinbelang handelt. Bei den inkriminierten Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften ist es in aller Regel so, dass nicht nur die Investoren und die beteiligten deutschen Kreditinstitute auf Leerkäuferseite von den Geschäften profitieren, sondern insbesondere auch die sog. Leerverkäufer (zur Funktionsweise zuletzt BGH, Urt. v. 08.07.2025, 1 StR 58/24, Rn 19 ff., 23). Letztere sind für das Funktionieren von Cum-/Ex- Leerverkaufsgeschäften unabdingbar. Sie stoßen den zweiten, inkriminierten Zahlungskreislauf an, der in die Ausstellung der zweiten Steuerbescheinigung an den Leerkäufer führt, die wiederum zur unberechtigten Erstattung nicht einbehaltener KapESt/SolZ in Millionenhöhe führt. Für diesen Status werden die im Ausland ansässigen Leerverkäufer, auf die der deutsche Fiskus nicht zugreifen kann, an den inkriminierten Erlösen aus den Cum-/Ex-Geschäften beteiligt: Sie erhalten regelmäßig einen Anteil an der Tatbeute in Millionenhöhe, der dem Anteil der Leerkäufer entspricht oder in manchen Fällen sogar darüber liegt. Diese Zahlungen erhalten die Leerverkäufer in einem sehr frühen Stadium der Cum-/Ex-Geschäfte - vor Einreichung der Steuererklärung oder gar Erstattung der Kapitalertragsteuer durch die Finanzbehörden - über Optionen, Futures und andere Finanzderivate oder mittels anderer vertraglicher Gestaltungen ausgezahlt. Daher erlangen die Leerverkäufer in diesen Fällen nicht „durch die Tat“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB, da dies vor Versuchsbeginn nicht möglich ist. Dieser beginnt aber in den Cum-/Ex-Fällen frühestens mit Einreichung der fraglichen (Körper- Drucksache 134/26 (neu) -2- schafts-)Steuererklärung. In der Zeit davor ist daher auch nach der Rechtsprechung des BGH ein Erlangen „für die Tat“ möglich (sog. Vorkasse-Fälle). „Für die Tat“ sind nämlich Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 1 StR 376/22 Rn. 9 m.w.N.). Allein bei der Tatalternative des § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB unterliegen auch im Vorfeld der Tatbegehung erlangte Vermögensvorteile (Vorkasse) der Abschöpfung (BGH, Urt. vom 16.4.2024 – 1 StR 204/23 Rn. 20). Dass die an die Leerverkäufer geleisteten Vorauszahlungen später durch die Erträge aus der Straftat auf Seiten des Leerkäufers mit der Erstattung der KapESt/ SolZ refinanziert wurden, ist für die Vermögensabschöpfung nach Auffassung des BGH ohne Belang. Allein der tatsächliche Zahlungsfluss ist maßgeblich; die Zuflüsse sind in diesem Sinne nicht in finanzieller Hinsicht zu werten (BGH, Urt. v. 18.09.2024 – 1 StR 197/24, NZWiSt 2025, 164, 166). Ein Kernproblem besteht sodann darin, dass in zahlreichen Fällen eine Inanspruchnahme des Leerkäufers und der weiteren Mittäter auf Käuferseite ausscheidet, weil die häufig allein zur Durchführung von inkriminierten Cum-/Ex-Geschäften gegründeten inländischen Gesellschaften zwischenzeitlich insolvent oder aus anderen Gründen aufgelöst und die dahinterstehenden Gesellschafter ins außereuropäische Ausland verzogen sind. Es liegt auf der Hand, dass der Fiskus dann endgültig geschädigt bleibt, wenn nicht der Leerverkäufer im Wege der Vermögensabschöpfung in Anspruch genommen werden kann. In anderen Fällen leisten die deutschen Leerkäufer bzw. die auf der Käuferseite tätig gewordenen Kreditinstitute den vollständigen Ausgleich des Steuerschadens, da sie von den Finanzbehörden in voller Höhe für den entsprechenden Steuerschaden nebst Nebenleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies führt im Ergebnis zu der unbefriedigenden Situation, dass die Leerverkäufer, die in der Regel zu den (Mit-)Initiatoren der Cum-/Ex-Leerverkäufe zählen, den Millionenbetrag, den sie für ihre Tatbeteiligung erhalten haben, behalten könnten, wenn nicht eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung erfolgen würde. Dass ein Mitinitiator und zentraler Akteur, ohne den die Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte nicht funktionieren, seinen Teil der Erträge folgenlos behalten kann, ist nicht hinnehmbar und läuft den bekannten Zwecken der Vermögensabschöpfung zuwider. Zivilrechtliche Regressmaßnahmen gegenüber den Leerverkäufern spielen nach derzeitigem Stand keine praktische Rolle, da die Leerkäufer mutmaßlich entsprechende Reputationsschäden durch öffentlichkeitswirksame Zivilprozesse vermeiden wollen. -3- Drucksache 134/26 (neu) In anderen Fällen, in denen der Täter oder Teilnehmer etwaige Erträge, die er „für“ seine Tatbeiträge erhält und nicht an sich selbst, sondern zu Verschleierungszwecken an eine von ihm kontrollierte Gesellschaft auszahlen lässt, besteht die gleiche Problemlage. Beispiele hierfür sind etwa im Bereich der Organisierten Kriminalität auftretende Täter, die im Gewand von juristischen Personen Tatbeiträge im Vorfeldstadium erbringen und bei denen der Tatlohn an die juristische Person fließt (z. B. im Bereich der kriminellen Kraftfahrzeugvermietung an unter alias-Personalien auftretende Personen). Die Schwierigkeiten etwaiger Einziehungsmaßnahmen liegen bislang darin begründet, dass die Gesetzesfassung des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB infolge eines Redaktionsversehens – dazu sogleich – missverständlich gefasst ist. In der jetzigen Fassung lautet § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB wie folgt: „§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen (1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1.er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“ 2. …“ B. Lösung Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser die Taterträge „für die Tat“ erhalten hat. Mit der Übergangsregelung wird weiterhin klargestellt, dass auch solche Sachverhalte von der Neuregelung erfasst sind, die sich noch im Ermittlungsstadium befinden und die noch nicht verjährt sind. C. Alternativen Keine. Drucksache 134/26 (neu) -4- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 134/26 (neu) 10.03.26 Gesetzesantrag des Landes Hessen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 9. März 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu beantragen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 27. März 2026 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Boris Rhein Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 73b Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: „1. er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr.109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 316p wird folgender Artikel 316q eingefügt: „Art. 316q Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften Wird über die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bei anderen wegen einer Tat, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] geltenden Fassung anzuwenden, wenn am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften] 1. die Verfolgung der Tat noch nicht verjährt war oder 2. die Einziehung noch nicht verjährt war (§ 76b des Strafgesetzbuches).“ Drucksache 134/26 (neu) Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Drucksache 134/26 (neu) - 2 - Begründung A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Der Gesetzentwurf dient der Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex- Leerverkaufsgeschäften durch die Klarstellung, dass eine Einziehung bei Dritten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn diese die Taterträge „für die Tat“ erhalten haben. Durch die Ergänzung des Wortlauts von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 StGB um das Merkmal „oder für die Tat“ wird die infolge eines Redaktionsversehens entstandene Gesetzeslücke geschlossen, die andernfalls dazu führen würde, dass zentrale Akteure wie Leerverkäufer ihre rechtswidrig erlangten Gewinne – die noch vor Versuchsbeginn erhaltenen Vorauszahlungen – folgenlos behalten könnten. Die neue Übergangsregelung in Art. 316q des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch stellt sicher, dass auch solche Sachverhalte von der Neuregelung erfasst sind, die sich noch im Ermittlungsstadium befinden und noch nicht verjährt sind. II. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz. III. Auswirkungen Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand. Drucksache 134/26 (neu)- 3 - B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB – neu –) Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, dass eine Einziehung auf Seiten des Einziehungsbeteiligten auch dann unmissverständlich möglich ist, wenn dieser Vorteil „für die Tat“ erlangt worden ist. Von § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2b) StGB („Verschiebung des Erlangten auf den Dritten“) ist der Sachverhalt jedenfalls in den Vorleistungsfällen, wie sie bei Cum-/Ex-Geschäften auf Leerverkäuferseite regelmäßig vorliegen, ebenfalls nicht umfasst. Denn in den Vorkassefällen kann die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten stammen, da die Einreichung der Steuererklärung des Leerkäufers erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und der Leerverkäufer bereits im Vorfeld der Tat vorab entlohnt wird. Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes war in der Literatur umstritten, ob auch ein Erlangen „für die Tat“ vom Wortlaut erfasst ist. Dies ist teils mit dem Argument abgelehnt worden, dass der Wortlaut eben nur von einem Erlangen „durch die Tat“ und nicht von einem Erlangen „für die Tat“ spreche (so Schauenburg/Rossbrey, NZWiSt 2024, 381, 385 ff.; dies., wistra 2025, 72, 74; a. A. Bekritsky, NStZ 2022, 207, 209 ff.: Kein Überschreiten der Wortlautgrenze). Der Gesetzgebungsvorschlag entspricht dem Votum der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Vermögensabschöpfung, die gleichfalls eine Klarstellung in dem hier dargelegten Sinne angeregt hat. Die Bund-/Länder-Arbeitsgruppe hat zur Begründung ihres Gesetzgebungsvorschlags folgendes ausgeführt1: „Ein Grund für die Aussparung des für die Tat Erlangten ist in den Gesetzgebungsunterlagen nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesauslegung, im Gegenteil: § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB soll den zuvor in § 73 Abs. 3 StGB normierten „Vertretungsfall“ regeln (BT-Drs. 9525/8, 56, 66). Noch § 73 Abs. 3 StGB a.F. hieß es: „Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls […] gegen ihn.“ Damit waren sowohl das Erlangen „durch“ wie auch das Erlangen „für die Tat“ erfasst. Es sind in den Gesetzgebungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte. Auch eine systematische Betrachtung deutet darauf, dass § 73b Abs. 1 1. HS StGB beide Erlangungstatbestände des § 73 StGB einschließt, da er sich auf die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a StGB insgesamt bezieht. Dies ergibt gleichermaßen die binnensystematische Auslegung des § 73b Abs. 1 StGB, da nur durch diese Auslegung ein Gleichlauf der drei geregelten Fallgruppen möglicher 1 Bericht der BL-AG Vermögensabschöpfung, S. 68 f. (abrufbar unter https://www.justiz.bremen.de/pub- likationen/bericht-zur-optimierung-des-rechts-der-vermoegensabschoepfung-21745). Drucksache 134/26 (neu) - 4 - Dritteinziehung möglich wird. Sowohl der Verschiebungs- (Nr. 2) als auch der Erbfall (Nr. 3) erfassen aufgrund der Verweisung auf § 73 StGB im 1. Halbsatz der Norm und der deutungsoffenen Bezugnahme auf „das Erlangte“ beide Erlangungstatbestände. Es wäre mithin systemwidrig, wenn der Vertretungsfall nur einen der beiden Tatbestände erfassen würde. Dieses Ergebnis der Auslegung der Norm widerspräche schließlich ihrem Zweck, die Abschöpfung u. a. bei den sog. Vertreterfällen…zu ermöglichen. Sie enthält eine Grundregel, wonach die aus rechtswidrigen Taten erlangten Vermögenswerte durch Einziehung auch bei Drittbegünstigten abzuschöpfen sind…. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss des „Für-die-Tat-Erlangens“ ist demgegenüber nicht ersichtlich. […] Die vorgeschlagene Formulierung ist aber aus mehreren Gründen vorzugswürdig: Sie entspricht der vom Gesetzgeber mit dem Reformgesetz 2017 gewählten Systematik. Aus der Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. wurden zudem die verschiedenen Fallkonstellationen abgeleitet (Verschiebungs-, Vertretungsfälle), die seit dem 01.07.2017 ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Die frühere Formulierung wiederaufzugreifen, würde daher sehr wahrscheinlich zu Missverständnissen führen.“ Angesichts dessen liegt es nahe, dass es sich bei der bisherigen Fassung der Norm um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, da die Gesetzesbegründung keinerlei Hinweise dafür enthält, dass im Rahmen der Abschöpfung beim Dritten nach § 73b StGB (nicht nachvollziehbare) Unterschiede zwischen dem „durch“ und „für“ die Tat erlangten zu machen sind. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der BGH nunmehr in einem obiter dictum ausgeführt, dass der Wortlaut des § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf Fälle der Einziehung „durch die Tat“ beschränkt sei (BGH, Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 31). Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Klarstellung bzw. Heilung des Redaktionsversehens in § 73b Abs. 1 Nr.1 StGB. Denn der Gesetzgeber wollte bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 „ein gesetzliches Instrumentarium [schaffen], das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet“ (BT-Drs. 18/9525, S.1) und nicht vertretbare Abschöpfungslücken schließen (BT-Drs., a.a.O. S. 48). Solche Lücken würden aber, wie ausgeführt, entstehen, wenn man dem Dritten den Anteil aus der Straftat beließe, den er „für die Tat“ erlangt hat. Dass es dann infolge der Vermögensabschöpfung gegenüber dem Leerverkäufer betragsmäßig zu einem höheren Einziehungsbetrag kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Eine betragsmäßige Beschränkung der Einziehung auf den durch die Tat verursachten „Steuerschaden“ oder das hierzu vom Täter spiegelbildlich Erlangte ist nach der Rechtsprechung des BGH nämlich nicht vorgesehen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass es im Einzelfall zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die den jeweiligen Ertrag der Straftat oder den aus ihr erzielten Erlös übersteigt (so BGH Urt. v. 8.7.2025 – 1 StR 58/24, BeckRS 2025, 21562 Rn. 40). Drucksache 134/26 (neu)- 5 - Zu Artikel 2 Durch Nummer 1 wird eine Abweichung von § 2 Abs. 5 StGB statuiert, sodass die Neufassung von § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB auf Taten anwendbar ist, die vor Inkrafttreten dieser Neufassung begangen wurden, sofern noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Eine derartige Regelung bedeutet keinen Verstoß gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 StGB. Die Vermögensabschöpfung ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter, für die das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht gilt. Sie hat auch nicht dadurch Strafcharakter angenommen, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 in § 459 g Abs. 5 StPO die Entreicherung als gesetzlichen Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen hat (BVerfG, Beschl. v. 7. April 2022 – 2 BvR 2194/21, NZWiSt 2022, 276 Rn. 67). Die Regelung ist sodann anhand des allgemeinen - aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. den Grundrechten abgeleiteten (vgl. Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG Art. 20 Rn. 94) - Rückwirkungsverbots zu messen. Wann eine Regelung am allgemeinen Rückwirkungsverbots zu messen ist, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere auch in seiner Entscheidung zu Art. 316j Nr. 1 EGStGB ausgeführt (vgl. BVerfG, aaO, Rn 72): „Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte „ins Werk gesetzt“ worden sind. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten.“ Das allgemeine Rückwirkungsverbot ist für die Zeit bis zum 01.07.2017 bereits deshalb nicht einschlägig, weil die einschlägigen Taten - sofern es sich um eine besonders schwere Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren handelt (vgl. § 376 Abs. 1 AO) - teilweise vor dem 30.06.2017 unter dem Regelungsregime von § 73 Abs. 3 StGB a.F. begangen worden sind. Dieser hat sowohl das Erlangen „durch“ wie auch das Erlange „für die Tat“ erfasst. An das rechtserhebliche Verhalten werden daher mit Blick auf die Neuregelung gerade keine belastenderen Rechtsfolge geknüpft als zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Taten. Ein Vertrauenstatbestand besteht bereits deshalb nicht, weil die Gesetzgebungsunterlagen, wie bereits ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Gesetzgeber von der Drucksache 134/26 (neu) - 6 - ursprünglichen Rechtslage des § 73 Abs. 3 StGB a.F. abweichen wollte (vgl. nochmals Bekritsky, NStZ 2022, 207 ff.). Das allgemeine Rückwirkungsverbot greift jedoch ab der Geltung von § 73b StGB zum 01.07.2017, da mit dessen Neufassung eine Erweiterung des Anwendungsbereichs bezweckt wird. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit „echter“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit „unechter“ Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“), die nicht grundsätzlich unzulässig sind. Eine Rechtsnorm entfaltet – grundsätzlich unzulässige – „echte“ Rückwirkung in Form einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Demgegenüber ist von einer „unechten“ Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Ein Tatbestand ist in diesem Sinn etwa dann abgeschlossen, wenn Verjährung eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 131, 134ff.). Letzteres ist bei Nummer 1 jedoch zu verneinen, sodass eine „unechte“ Rückwirkung vorliegt. Gesetze mit unechter Rückwirkung sind unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschl. v. 10. 10. 2012 – 1 BvL 6/07, NJW 2013, 145). Mit Blick auf die im Kontext von Art. 316j Nr. 1 EGStGB bezüglich der dortigen „echten“ Rückwirkung durch das Bundesverfassungsgericht angeführten überragenden Belange des Gemeinwohls, die mit der Vermögensabschöpfung verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 82) kann hier nichts anderes gelten. Diese Überlegungen gelten in gleichem Maße für Nummer 2 der Neuregelung. Diese knüpft letztlich an § 76a Abs. 2 S. 1 StGB an, wonach die selbständige Anordnung der Einziehung auch dann zulässig ist, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Insofern sieht § 76b Abs. 1 S. 1 StGB eine eigene Verjährungsregel von 30 Jahren vor. Nummer 2 ermöglicht demnach im Wege der selbständigen Einziehung einen über die Verfolgungsverjährung hinausgehenden Rückgriff. Gleichzeitig liegt wegen der durch § 76a Abs. 2 S. 1 StGB verfassungskonform geleisteten Entkopplung der Einziehung von der Verfolgungsverjährung und der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 76b Abs. 1 S. 1 StGB auch hier lediglich eine grundsätzlich zulässige „unechte“ Rückwirkung vor. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Drucksache 134/26 (neu)- 7 -

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