Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 131/26 (Beschluss)
27.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Organisierten Kriminalität lässt sich seit Jahren eine zunehmende
Professionalisierung bei der Verschleierung, Verwertung und Mehrung der Erlöse
aus Straftaten feststellen. Dies betrifft sämtliche Deliktsfelder, in denen die
Organisierte Kriminalität agiert, insbesondere Rauschgift- und Waffenhandel,
Schleusungskriminalität, qualifizierte Eigentumsdelikte, Menschenhandel und
Zuhälterei sowie Vermögensdelikte und Geldwäsche.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen die
Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die zwar
keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die unmittelbare
oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen „auf die Stirn
geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind
oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über beträchtliche, durch
legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte wie Immobilien, hochwertige
Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuckstücke, Edelmetalle, hohe Bargeldbeträge oder
Kryptowährungen und pflegen einen luxuriösen Lebensstil, den sie nach außen zur
Schau tragen. Dabei handelt es sich keineswegs um ein bloßes „Ärgernis“, das in
einem freiheitlichen Rechtsstaat hingenommen werden müsste. Vielmehr gibt die
Entwicklung Anlass zu der Sorge, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die
rechtsstaatlichen Institutionen und damit letztlich der Rechtsfrieden gefährdet
werden, wenn der Staat sich nicht als handlungsfähig erweist.
Entsprechende Befunde gelten aber auch für das ausufernde Feld der Wirtschafts-
und Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität, die aus
Tätersicht ebenfalls gigantische Gewinne ermöglichen und die nicht in allen Fällen
der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die besondere rechtsstaatliche
Bedeutung einer funktionierenden Vermögensabschöpfung hervorgehoben: „Das
Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der
Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte
Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher
strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck
hervorrufen, kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten
Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche
Gewinnabschöpfung ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der
Bevölkerung den Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm
rechtsstaatlich Mögliche, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu
unterbinden.“ (Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95-
BVerfGE 110, 1, 29).
Diese Erkenntnis hatte auch der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 vor Augen (BT-Drucks. 18/9525 S. 45). Die
Vermögensabschöpfung sollte gerade auch im Hinblick auf die Einziehung
deliktisch erlangten Vermögens „unklarer“ Herkunft vereinfacht und effektiver
gestaltet werden (ebd., S. 48). In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor,
dass gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat
zugeordnet werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur
unzulänglich möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer
rechtswidrigen Tat herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier
regelmäßig in einer „strukturellen Beweisnot“.
Vor diesem Hintergrund werden bereits seit geraumer Zeit immer wieder – national
und international – Forderungen nach Beweiserleichterungen erhoben.
Bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Convention
against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances -UNCATND),
bekannt auch als Wiener Konvention vom 20. Dezember 1988, sah in Artikel 5
Absatz 7 die Möglichkeit einer Beweislastumkehr vor, um den Anreiz der
Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Danach kann „[j]ede Vertragspartei
[…] in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den
rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer
Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den
Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen
Verfahren vereinbar ist.“
Im Jahr 2005 ist im Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über
die Finanzierung des Terrorismus (Sog. Warschauer Konvention, Europaratsvertrag
Nr. 198) in Artikel 3 Absatz 4 vereinbart worden: „Jede Vertragspartei trifft die
erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder
mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu verlangen,
dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer
Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres
innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.“
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die wichtigste
internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, empfiehlt ihren
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr
bezüglich der Herkunft mutmaßlich der Einziehung unterliegender Gegenstände zu
erwägen („Countries should consider adopting measures which require an offender
to demonstrate the lawful origin of the property alleged to be liable to
confiscation.“, The FATF Recommendations, Stand Oktober 2025, S. 41).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung von 2017 hatte der Bundesrat gefordert, zielgerichtet zu prüfen,
inwieweit bei der Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft, namentlich für
die Bereiche des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, (weitergehende)
Beweiserleichterungen geschaffen werden können. Beweiserleichterungen seien
jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der
(profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein krimineller
Lebenswandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung trete und bei Würdigung
aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Täter ihm
zuordenbare, nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes
Handeln erlangt habe. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter
Tätergruppen verursache für die Vermögensabschöpfung besondere
Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten
erschwere (BR-Drucks. 418/16 (Beschluss) vom 23.09.2016, S. 2).
CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene in diesem Sinne in ihrem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart: „Wir verschärfen den
Kampf gegen Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte
Clankriminalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von
Vermögen unklarer Herkunft“ sowie „Wir regeln, dass beim Einziehen von
Vermögen unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, […].“
(Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode, S. 83, 90).
Bei ihrer 223. Sitzung im Juni 2025 haben die Innenminister der Länder die im
Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Beweislastumkehr bei der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft begrüßt und das Bundesministerium
des Innern gebeten, sich innerhalb der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu
schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2026 auf den durch die
Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingebrachten Antrag eine Entschließung
gefasst, mit welcher die Bundesregierung unter anderem gebeten wird, „[…] zu
prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann, soweit
Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel
nachweisen können.“ (BR-Drucks. 741/25 (Beschluss)).
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird nunmehr ein konkreter
Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von
Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ eingebracht.
B. Lösung
Einführung einer gesetzlichen Vermutung für das Herrühren eines Gegenstandes
aus einer rechtswidrigen Tat bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach
§ 76a Absatz 4 StGB.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 131/26 (Beschluss)
27.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 131/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 437 wird durch den folgenden § 437 ersetzt:
„§ 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
(1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der
Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus einer freien Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der
Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter
denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die
sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
berücksichtigen.
(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird
vermutet, wenn dessen Wert in einem groben Missverhältnis zu den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der
selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des
Strafgesetzbuches
(1) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom
13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass
deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im
Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
(2) Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen
erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] gilt nicht für
Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gericht die
Eröffnung des Verfahrens nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches bereits
beschlossen hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Die Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ de lege lata
Mit der Reform im Jahr 2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung
grundlegend neu gestaltet worden.
Neben der an eine Verurteilung gebundenen obligatorischen (erweiterten)
Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB und der fakultativen Einziehung
von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gemäß §§ 74 ff. StGB sieht das
Gesetz in § 76a Absatz 1 bis 3 StGB die selbständige – verurteilungsunabhängige –
Einziehung von Taterträgen sowie von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten
vor.
In § 76a Absatz 4 StGB ist die selbständige erweiterte Einziehung normiert, die die
Abschöpfung von inkriminierten Vermögenswerten „unklarer Herkunft“
ermöglicht. Nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB sollen ein wegen des Verdachts einer
der in dem Straftatenkatalog in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftaten
sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann
selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr
zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei ist es
ausreichend, aber auch erforderlich, dass der in Rede stehende Gegenstand aus
(irgend-) einer rechtwidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) herrührt, die sich
nicht näher konkretisieren lässt, weil anderenfalls die Einziehung im Wege der
Tatertragseinziehung nach § 73 StGB erfolgen müsste (MüKoStGB/Meißner, 5.
Aufl. 2025, StGB § 76a Rn. 18 m.w.N.).
Verfahrensrechtlich wird § 76a Absatz 4 StGB durch § 437 StPO flankiert. Nach
Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht bei der Entscheidung seine Überzeugung
davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, insbesondere auf
ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Nach Satz 2 kann es zudem
insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das
Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und
sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.
Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft. Für die
Anordnung der Einziehung müssen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen –
zur Überzeugung des Gerichts – feststehen. Verbleibende Zweifel gehen
entsprechend zugunsten des von der Einziehung Betroffenen. Das Gericht ist in
seiner Überzeugungsbildung frei und kann also auch aus (Indiz-)Tatsachen wie den
genannten Umständen des Einzelfalls auf eine inkriminierte Herkunft schließen.
Dies folgt – auch ohne Geltung des § 437 StPO – bereits aus dem Grundsatz der
freien richterlichen Beweiswürdigung des § 261 StPO (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl.
2023, StPO § 261 Rn. 86).
Die gesetzgeberische Vorstellung war jedoch eine andere. Nach dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung sollten mit der Vorschrift Umstände bezeichnet werden, die
regelmäßig für die richterliche Überzeugung von der deliktischen Herkunft von
entscheidender Bedeutung sein werden, wobei dem Vorliegen eines groben
Missverhältnisses zwischen dem Wert des sichergestellten Gegenstandes und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein herausragender Stellenwert
zukommen sollte (BT-Drucks. 18/9525 S. 58, 93 und 18/11640 S. 44, 89). Den
Gerichten sollte hierdurch eine „klare Leitlinie“ für die Überzeugungsbildung
gegeben werden. Maßgeblich sollte nach der Gesetzesbegründung jedoch die
richterliche Überzeugung aufgrund einer freien Beweiswürdigung bleiben, auch
wenn der im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehene Absatz 2, wonach § 261
StPO unberührt bleiben sollte, als rein deklaratorisch und damit überflüssig
gestrichen wurde. Zugleich sollte aber nach Vorstellung des Reformgesetzgebers
aus der Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Verfahren ad rem ohne
Strafcharakter in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folgen, „das sich an den
zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die
Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen (beweisbaren)
Tatsachenvortrag dar, der insbesondere mit Blick auf das „Missverhältnis“-
Kriterium (§ 437 Absatz 1 Satz 1 StPO-E) den Schluss auf die deliktische Herkunft
des sichergestellten Gegenstand zulässt, wird - falls die Beweisaufnahme den
Tatsachenvortrag bestätigt - das Gericht in der Regel („soll“) die Einziehung
anordnen, es sei denn, der Betroffene bestreitet als Einziehungsbeteiligter
substantiiert die deliktische Herkunft und bietet entsprechenden Beweis an. Besitzt
der Antrag der Staatsanwaltschaft also die beschriebene Substanz und erweisen
sich die darin aufgeführten Tatsachen im gerichtlichen Verfahren als zutreffend,
wird der Einziehungsbeteiligte die Anordnung der Einziehung mit bloßem
Schweigen oder einem Bestreiten mit Nichtwissen in aller Regel nicht abwenden
können.“ (BT-Drucks. 18/9525 S. 92).
Unter Berufung auf diese Gesetzesmaterialien wird teilweise angenommen, dass bei
der Entscheidung über die selbständige erweiterte Einziehung die zivilprozessualen
Grundsätze der (sekundären) Darlegungs- und Substantiierungslast entsprechend
anzuwenden seien (Radtke/Hohmann/Hüls StPO, 2. Aufl. 2025, § 437 Rn. 2ff.;
wohl auch TK-StGB/Eser/Schuster StGB, 31. Aufl. 2025, § 76a Rn. 14; NK-StGB/
Saliger, 6. Aufl. 2023, § 76a Rn. 27; AG Nürtingen Beschl. v. 21.06.2019 – 16 Ds
211 Js 53509/17, BeckRS 2019, 15406 Rn. 15). Andere sehen in der Vorschrift eine
spezielle Form eines „normativen Anscheinsbeweises“, der vom Richter faktisch zu
einer „milden Herabsetzung“ des Beweismaßstabes (von der Überzeugung von der
inkriminierten Herkunft hin zu einer Überzeugung von einer – vom Gesetzgeber aus
dem Vorliegen der Indiztatsachen abgeleiteten – hohen Wahrscheinlichkeit einer
solchen Herkunft) genutzt werden kann (vgl. Marstaller/Zimmermann,
Nonconviction-based confiscation in Deutschland?, S. 115, 125).
Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgt dem indes
nicht. Sie sieht in § 437 StPO lediglich Leitlinien bzw. eine Hilfestellung für das
Tatgericht, leitet jedoch weder aus der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien eine
Geltung zivilprozessualer Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der
Beweislast ab (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 437 Rn. 3;
MüKoSt-PO/Scheinfeld/Langlitz, 2. Aufl. 2024, StPO § 437 Rn. 9; Meyer NZWiSt
2018, 246, 248; OLG Hamburg Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22, BeckRS 2022,
58387 Rn. 13). Verlangt wird vielmehr die uneingeschränkte richterliche
Überzeugung von der inkriminierten Herkunft des Vermögensgegenstandes unter
umfassender Würdigung aller Umstände des Falles. Der Vorschrift des § 437 StPO
komme keine den Überzeugungsmaßstab (§ 261 StPO) modifizierende Bedeutung
zu (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149, 150;
BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, BeckRS 2025, 32115 Rn. 23; Kraushaar
NZWiSt 2019, 288, 292).
Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter
Vermögenswerte „unklarer Herkunft“ daher keine Beweiserleichterung. Die
ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz)Tatsachen in § 437 StPO mag die
Gerichte „ermutigen“, ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen. Lassen sich
nach der Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht
ausräumen, scheitert die Einziehung.
2. Rechtsnatur der Einziehung
Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen ist die Bestimmung der Rechtsnatur der
Einziehung, die für alle Einziehungsformen nach §§ 73 ff. StGB einheitlich zu
betrachten ist.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesgerichtshofs sowie nach herrschender Ansicht in der Rechtslehre handelt
es sich bei der Einziehung von Taterträgen und der Einziehung von Vermögen
unklarer Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB – trotz der Verankerung im
Strafrecht – weder um Strafen noch um strafähnliche Maßnahmen. Dies hat zur
Folge, dass diese nicht am Schuldgrundsatz zu messen sind und die
Unschuldsvermutung nicht gilt (BVerfGE 110, 1, 14; 156, 354, 389; BGHSt 47,
369, 373; BGH NStZ-RR 2004, 214; vgl. auch BGHSt 55, 174, 176; BGH NJW
1995, 2235; NStZ 2001, 312; Köhler NStZ 2017, 497, 498; konkret bezogen auf
§ 76a Absatz 4 StGB: Höft HRRS 2018, 196, 200; Marstaller/Zimmermann,
Nonconviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 77 ff.).
Der Einziehung fehlt insbesondere die für eine Strafe charakteristische
Zweckrichtung der Repression und Vergeltung für ein rechtlich verbotenes
Verhalten. Kenn-zeichnend für eine Strafe ist, dass dem Täter ein rechtswidriges
sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen wird (BVerfGE 95, 96, 140). Dies ist bei
der Einziehung jedoch nicht der Fall. Eine Maßnahme ist auch nicht schon dann als
Strafe anzusehen, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden
ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung des
pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien
heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom
Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (BVerfGE 110, 1, 14).
Vor diesem Hintergrund wird die Einziehung als Maßnahme sui generis mit
„kondiktionsähnlichem Charakter“ begriffen. Sie hat eine vermögensordnende
Funktion und ist (vergleichbar dem Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB) auf
eine Wiederherstellung der ursprünglichen (vor dem tatbedingten
Vermögenszufluss bestehenden) Vermögenslage und nicht auf Herbeiführung einer
zusätzlichen Einbuße beim Täter der Erwerbstat im Vergleich zum status quo ante
und auf Schuldausgleich gerichtet (BVerfGE 110, 1, 21 f.; 156, 354, 391 ff.; BGH
Urt. v. 17.08.2023 – 4 StR 125/23 - Rn. 26, juris; BGH Beschl. v. 30.04.2025 – 1
StR 419/24; Köhler NStZ 2017, 497, 498; speziell zu § 76a Absatz 4 StGB Höft
a.a.O.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 1; a.A. zu §§ 73a/76a
Absatz 4 StGB Marstaller/Zimmermann a.a.O., die darin eine nicht-pönale
generalpräventive Sanktion eigener Art sehen).
Mit der grundlegenden Neugestaltung des Rechts der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber an dieser rechtsdogmatischen
Einordnung ausdrücklich nichts geändert (BT-Drucks. 18/9525, S. 48, 55).
Im Schrifttum wird nur noch vereinzelt die Auffassung vertreten, die Einziehung
habe Straf- oder zumindest strafähnlichen Charakter (dazu ausführlich Tübinger
Kommentar-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73 Rn. 15-18). Begründet
wird dies im Kern mit drei Prämissen, nämlich
der möglichen Abschöpfung nach dem „Bruttoprinzip“ (keine Abzugsfähigkeit
von tatbezogenen Aufwendungen, vgl. § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB), da der
Betroffene in einem solchen Fall durch die Einziehung ein zusätzliches Übel in
Gestalt nutzloser Aufwendungen erleide,
der vertikalen Verhängung einer Maßnahme durch den Staat, die in das Recht
auf Eigentum eines Individuums eingreift und
dem der Einziehung sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die
Rechtsprechung zugeschriebenen präventiv-vermögensordnenden Zweck.
Die herrschende Lehre sieht diese Positionen jedoch inzwischen als widerlegt an:
Die seit 2017 geltenden neuen §§ 73 Absatz 1 und 73d Absatz 1 StGB ermöglichen
es, dass nach § 73d Absatz 1 StGB die legalen Aufwendungen des Täters
abgezogen werden, so dass eine strafähnliche Wirkung qua Gesetz verhindert wird
(Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 73d Rn. 3). Die Einziehung stellt
jedenfalls seit der Reform 2017 im Schwerpunkt keine vertikale Maßnahme in
einem Über-Unterordnungsverhältnis von Staat und Täter dar, da sich der Eingriff
in das Vermögen des Täters durch die zwingende Opferentschädigung entsprechend
der zivil-rechtlichen Kondiktion vor allem als horizontale Regulierung der
Beziehungen zwischen Privatpersonen darstellt (zur Opferentschädigung
Schmidt/Sauter/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Auflage 2024, Rdnr. 30ff.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der präventiv-vermögensordnende
Zweck in keinem Widerspruch zum kondiktionsähnlichen Charakter, dessen
Ausgestaltung sich an den Normen des zivilen Bereicherungsrechts orientiert (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rz. 106, 117; BGH
5 StR 622/24).
Einige Autoren erblicken zumindest in den Fällen der selbständigen erweiterten
Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB, in denen der Abschöpfungswert aufgrund
einer „Vermischung“ mit legal erworbenen Mitteln den deliktisch erlangten
Vermögenszuwachs übersteigt, eine strafähnliche Maßnahme (Rönnau/Begemeier,
NStZ 2021, 705, 707f; BeckOKStGB/Heuchemer, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 73
Rn. 1).
Letztlich haben sich aber diese Argumente in der Rechtsprechung und der
herrschenden Meinung nicht durchsetzen können.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einziehung von Taterträgen neben der
Strafe und den Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Maßnahme sui generis
mit eigener Systematik darstellt und die strafrechtliche Unschuldsvermutung und
das Schuldprinzip bei der Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens keine Geltung
beanspruchen.
3. Notwendigkeit einer „echten“ Beweiserleichterung
Selbst wenn man die vom Reformgesetzgeber im Jahr 2017 und in der
Rechtswissenschaft angedachte Anwendung zivilprozessualer Grundsätze über die
Darlegungs- und Substantiierungslast im Vermögensabschöpfungsrecht (vgl. etwa
Wegner/Ladwig/Zimmermann/El-Ghazi KriPoz 2022, 428, 429 ff., die hierfür ein
eigenes „Vermögenseinziehungsgesetz“ vorschlagen) konsequent umsetzen würde,
wäre dies nicht ausreichend, um die beschriebene strukturelle Beweisnot des Staates
zu beseitigen.
Zwar träfe den Inhaber des betreffenden Gegenstandes die Obliegenheit, den
Vortrag der Staatsanwaltschaft zur inkriminierten Herkunft substantiiert zu
bestreiten bzw. zur rechtmäßigen Herkunft vorzutragen, bevor die „volle
Beweislast“ des Staates zum Tragen kommt. Eine prozessuale Wahrheitspflicht
(wie im Zivilprozess, vgl. § 138 Absatz 1 ZPO) besteht jedoch nicht.
Die forensische Praxis zeigt immer wieder, dass gerade die „erfahrenen“ Täter
(insb. Angehörige der Organisierten Kriminalität) ohne weiteres bereit und in der
Lage sind, unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit hinreichend Details versehene
und an die mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse
angepasste – mithin substantiierte – Angaben zur Herkunft des
Vermögensgegenstandes zu machen und notfalls (manipulierte) Beweismittel
anzubieten. Dies ist insbesondere in Verfahren der Fall, in denen die Einziehung
nennenswerter Vermögenswerte wie Immobilien oder hohen Geldbeträgen im
Raum steht. Oft werden hier Lebenssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung
vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in der Sphäre des Betroffenen, in
dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen im Ausland –, zugetragen
haben sollen.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es in aller Regel schlicht unmöglich, einen
solchen Vortrag (substantiiert) zu bestreiten, geschweige denn zu widerlegen.
Die Lösung kann daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden. Es bedarf
einer Regelung, die es unter engen Voraussetzungen ermöglicht, Vermögenswerte
auch dann einzuziehen, wenn sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine
inkriminierte Herkunft nicht nach dem hohen Maßstab der uneingeschränkten
richterlichen Überzeugung nach § 261 StPO feststellen lässt. Die Grundrechte des
Betroffenen, insbesondere die Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG, müssen dabei
gewahrt, jedoch in einen angemessenen Ausgleich mit der überragenden Bedeutung
einer konsequenten Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte für
das Gemeinwohl gebracht werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Einführung einer gesetzlichen Vermutung für die Herkunft
eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Rahmen der selbständigen
erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB für den Fall vor, dass ein grobes
Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen
Einkünften des Betroffenen besteht.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. Artikel 72 GG.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu § 437 Absatz 1
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der erweiterten selbständigen
Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleiben unverändert. Beibehalten wird auch
der Regelungsstandort für die flankierende Verfahrensvorschrift in § 437 StPO.
Der bisherige § 437 StPO geht weitgehend unverändert, jedoch unter Herauslösung
des Merkmals des groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und den
rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, in dem neuen Absatz 1 auf. Dem
bisherigen Wortlaut sowie dem Verständnis und der Handhabung in der
Rechtspraxis entsprechend wird für die Feststellung des Herrührens eines
Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich (Ausnahme nur unter den
Voraussetzungen des neuen Absatzes 2) die uneingeschränkte richterliche
Überzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung für erforderlich gehalten. Es gilt
der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Absatz 2 StPO). Die „Beweislast“ für das
Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat“
bleibt damit in den Fällen des Absatz 1unverändert beim Staat.
Zu § 437 Absatz 2
a) Regelungskonzept
Um der eingangs beschriebenen strukturellen Beweisnot des Staates hinsichtlich
der Herkunft mutmaßlich inkriminierter Vermögenswerte Rechnung zu tragen,
sieht Absatz 2 für Fälle, in denen zwischen dem Wert des Gegenstandes und
den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis
besteht, eine Beweislastumkehr vor. Die Bestimmung findet – ebenso wie der
neue Absatz 1 – nur in Fällen der selbständigen erweiterten Einziehung nach
§ 76a Absatz 4 StGB Anwendung.
Wie der Reform-Gesetzgeber im Jahr 2017 zutreffend betont und auch die
Rechtspraxis in den vergangenen Jahren gezeigt hat, kommt dem Umstand
eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des in Rede stehenden
Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein im
Vergleich zu anderen Indikatoren ungleich höheres Gewicht zu.
Auch andere Staaten knüpfen – so unterschiedlich die Regime zur
Vermögensabschöpfung im Einzelnen auch ausgestaltet sind –
Beweiserleichterungen für die Feststellung der inkriminierten Herkunft
verbreitet an ein solches Missverhältnis (vgl. die Übersicht in „Thematic
Monitoring Review of the Conference of the Parties to CETS No.198 on Article
3 (4), (“Confiscation measures”)“ v. 12.05.2021 zum Übereinkommen des
Europarats Nr. 198; sowie in der Schweiz, vgl. Artikel 15 Absatz 2 des
Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäßig
erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen:
„Der Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht
durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext des Landes zu
erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der
Person, deren Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem
fraglichen Vermögensanstieg besteht.“).
Im Unionsrecht wird dem Kriterium ebenfalls Bedeutung beigemessen. So wird
in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) RL (EU) 2024/1260 ein „erhebliches
Missverhältnis“ zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes und dem
rechtmäßigen Einkommen des Betroffenen ausdrücklich als ein Kriterium, das
auf eine inkriminierte Herkunft hindeuten kann, angesehen.
Verfügt eine Person über einen Gegenstand, dessen Wert ihre rechtmäßigen
Einkünfte weit übersteigt, ist also (ggf. unter Berücksichtigung des sonst
bekannten Lebensstils der Person) nicht ersichtlich, wie sie den Gegenstand bei
lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln erworben haben kann, deutet alles
auf eine nicht-legale Herkunft hin. Diese Wertung lässt sich nicht erst aufgrund
einer dem Tatrichter zu überlassenden Einzelfallbetrachtung, sondern bereits
abstrakt-generell treffen.
Durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen
Gegenstandswert und rechtmäßigen Einkünften anknüpfende gesetzliche
Vermutung für eine inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht
nach Durchführung der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung
davon verschaffen, dass der Gegenstand aus einer legalen Quelle herrührt, muss
es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus nicht-legalen
Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses als Vermutungsbasis muss
hingegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) feststehen. Auf eine
Definition des bereits eingeführten Begriffs des „groben Missverhältnis“ wird
dabei wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet.
Es handelt sich bei Absatz 2 nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Das
Gericht bleibt frei darin, trotz des Vorliegens eines groben Missverhältnisses
eine legale Herkunft festzustellen. Voraussetzung ist dann jedoch die
uneingeschränkte Überzeugung nach den Maßstäben des § 261 StPO. Zweifel
gehen nunmehr zulasten des Betroffenen.
Die Vermutung schränkt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Absatz 2 StPO)
nicht ein. Nach allgemeinen Grundsätzen hat das Gericht den Sachverhalt von
Amts wegen zu erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle
tauglichen und erlaubten Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung
von Bedeutung sind und deren Gebrauch sich aufdrängt oder naheliegt. Die
Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen endet dabei
nicht mit der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen
Gegenstandswert und Einkünften des Betroffenen und dem daraus folgenden
Eingreifen der Vermutung, sondern bezieht sich unverändert auch auf die
Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes.
Dem Betroffenen bleibt es im gesamten Verfahren unbenommen, selbst
Angaben zu seinen rechtmäßigen Einkünften und zur rechtmäßigen Herkunft
des Gegenstandes zu machen oder Beweismittel zu benennen, aufgrund derer
sich Zweifel an einer legalen Herkunft ausräumen lassen. Ob und inwieweit das
Gericht entsprechenden „Beweisangeboten“ nachzugehen hat, richtet sich nach
den allgemeinen Regeln.
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie stellt
insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht
dar.
Die selbständige erweiterte Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB ist auf der
Grundlage der durch das BVerfG im Zusammenhang mit seiner Entscheidung
zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) entwickelten Beurteilungsmaßstäbe
eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
(KG NZWiSt 2021, 74, 77; vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v.
09.04.2025 - 2 BvR 533/21).
Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von Beweiserleichterungen
und gesetzlichen Vermutungen im selbständigen Einziehungsverfahren hat das
BVerfG bislang nicht entschieden (BR-Drucks. 418/16 (Beschluss) S. 2;
Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?,
2018, S. 91 ff.; Meyer StV 2017, 343, 348; vgl. i. d. S. auch Beckemper ZStW
134 (2022), 456). In BVerfGE 110, 1 hat es zwar ausgesprochen, dass „[d]ie
Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d
Absatz 1 Satz 1 StGB (…) gerechtfertigt [ist], wenn sich der Tatrichter durch
Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel von ihr überzeugt hat.“ Jedoch ist
Gegenstand der Entscheidung ausdrücklich nur die einschränkende Auslegung
von § 73d StGB a. F. durch BGHSt 40, 371. Aus der Entscheidung ergibt sich
nicht, dass Artikel 14 GG einer Beweislastumkehr im Bereich der
Vermögensabschöpfung ausnahmslos entgegenstehen würde. Gegen die
Annahme, dass das Eigentumsgrundrecht Beweiserleichterungen und
gesetzliche Vermutungen im Bereich der Abschöpfung inkriminierten
Vermögens prinzipiell ausschließt, spricht aber insbesondere, dass das BVerfG
die Einziehung von Gegenständen unklarer Herkunft in anderen Rechtsgebieten
für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (vgl. BVerfG NVwZ 1997,
159; HFR 1970, 453). Zudem hat es bei der Verhängung eines strafähnlichen
Ordnungsgeldes nach den Vorschriften der ZPO die Anwendung der
Grundsätze des Anscheinsbeweises ausdrücklich gebilligt und entsprechende
Beweiserleichterungen nur für Fälle einer Verurteilung im Strafverfahren für
ausgeschlossen erachtet (BVerfGE 84, 82, 87).
Als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der
Grundrechte kann zudem ergänzend auf die EMRK und die diesbezügliche
Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden. Der EGMR hat
festgestellt, dass es „gemeinsame europäische und weltweit geltende rechtliche
Leitlinien [gibt], die auch ohne vorherige strafrechtliche Verurteilung zu
Einziehung von Eigentum ermutigen, das mit schweren Straftaten (…) in
Verbindung steht“, und dass „[z]weitens (…) die Beweislast dafür, dass der
Betroffene rechtmäßiger Eigentümer des vermutet rechtswidrig erlangten
Eigentums ist, in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren, darunter
in Zivilverfahren, zulässigerweise dem Betroffenen überbürdet werden [kann]“
(EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 105). Der EGMR erachtet es vor diesem
Hintergrund im Rahmen von Einziehungsverfahren „in rem“ ausdrücklich nicht
für erforderlich, dass die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden
Gegenstands jenseits vernünftiger Zweifel nachgewiesen ist (EGMR Urt. v.
08.10.2019 - 20319/17 und 21414/17 Rn. 91). Vielmehr sieht der Gerichtshof
Einziehungsanordnungen auf der Grundlage von überwiegenden Beweisen
dafür, dass die rechtmäßigen Einkünfte des Betroffenen zum Erwerb des in
Rede stehenden Gegenstands nicht ausreichend waren, als legitim an (ebd.; vgl.
zur Zulässigkeit tatsächlicher und gesetzlicher Vermutungen auch EGMR Urt.
v. 13.07.2021 - 50705/11 u. a. Rn. 205). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist
es „nur logisch“, dass es in entsprechenden Fallkonstellationen den Betroffenen
obliegt, „Beweis [zu] erbringen und die substanziierten Verdächtigungen der
StA über die rechtswidrige Herkunft ihres Vermögens [zu] zerstreu[en]“
(EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 108).
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen
Erreichung geeignet und erforderlich. Die durch den Gesetzgeber bei der
Schaffung des § 76a Absatz 4 StGB beabsichtigte Schließung der
Abschöpfungslücke für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden
Vermögens unklarer Herkunft im Bereich der Organisierten Kriminalität ist
bislang nicht gelungen. Grund hierfür ist die „strukturelle Beweisnot“, in der
sich die Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Fallkonstellationen
vielfach befinden. Nach bisheriger Rechtslage muss eine Einziehungsanordnung
bei verbleibenden Restzweifeln an der deliktischen Herkunft des betreffenden
Gegenstandes unterbleiben. Dies gilt trotz des Umstands, dass diese Zweifel
sich häufig aus für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte praktisch nur
schwer zu überprüfenden Angaben nähren dürften (vgl. etwa BGH Urt. v.
17.07.2025 – 5 StR 465/24 –, BeckRS 2025, 32115). Dies ist nicht hinnehmbar
und geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die
Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu beschädigen. Den überragenden
Gemeinwohlbelangen, deren Verwirklichung die Vorschrift dient, kann daher
nur durch die vorgeschlagene Beweislastumkehr wirksam zum Durchbruch
verholfen werden.
Diese überragenden Gemeinwohlbelange werden durch die vorgeschlagene
Regelung mit den Rechten der Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich
gebracht. Steht der Wert des in Rede stehenden Gegenstands in einem groben
Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, rechtfertigt
dies die typisierende Annahme, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen
Tat herrührt. Die Regelung betrifft dabei nicht beliebige
Vermögensgegenstände, denn der Anwendungsbereich der selbständigen
Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB bleibt unverändert an die Sicherstellung
des betreffenden Gegenstandes im Rahmen eines Anlassverfahrens wegen des
Verdachts einer der im Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bezeichneten,
kriminologisch typischerweise der Organisierten Kriminalität zuzuordnenden
Delikte geknüpft. Die Kombination beider Merkmale begründet eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit für das Herrühren des Gegenstandes aus einer
rechtswidrigen Tat und stellt zugleich eine sachgerechte Begrenzung des
Anwendungsbereichs der Vermutung dar.
Die Betroffenen haben bereits im Rahmen des Anlassverfahrens die
Möglichkeit, die Sicherstellung, die Voraussetzung der selbständigen
Einziehung ist, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle einer
rechtmäßigen Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes wird es dem
Betroffenen zudem in aller Regel problemlos möglich sein, diese auch zu
belegen. Ferner bleibt der Amtsermittlungsgrundsatz durch die vorgeschlagene
Regelung unberührt, so dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch
im Falle eines Betroffenen, der keine Angaben macht, konkreten
Anhaltspunkten für eine rechtmäßige Herkunft nachzugehen haben. Schließlich
setzt die Anordnung der Einziehung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit
im Einzelfall voraus (vgl. BGH Urt. v. 04.06.2025 – 5 StR 622/24 –, NZWiSt
2025, 496).
Der Entwurf genügt den Anforderungen der Verfassung auch unter dem
Gesichtspunkt des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit („Nemo-tenetur-
Prinzip“). Eine Verpflichtung des von einer erweiterten selbständigen
Einziehung Betroffenen, sich zu eventuellen Straftaten zu äußern, um die
Anordnung der Einziehung zu vermeiden, wird durch die vorgeschlagene
Regelung nicht begründet (vgl. BVerfGE 110, 1, 31). Der Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit ist durch diese allenfalls insoweit betroffen, als eine
Nichtäußerung des Betroffenen zur Herkunft des in Rede stehenden
Einziehungsgegenstandes sich aufgrund der vorgeschlagenen
Vermutungsregelung für diesen als nachteilig erweisen kann. Ein
vorbehaltsloser Schutz der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu müssen, wird
insoweit aber nicht gewährleistet. Deren Einschränkung kann vielmehr durch
vorrangige andere Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NStZ 1995, 599,
600). Auch bei der vorgeschlagenen Regelung muss das Recht des Betroffenen,
keine Angaben zur Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands sowie zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, ohne hierdurch
möglicherweise Nachteile zu erleiden, hinter das mit dem Entwurf verfolgte
Ziel einer wirksamen Korrektur deliktisch zu Stande gekommener
Vermögensverschiebungen zurücktreten.
Mit dem Schuldgrundsatz steht die vorgeschlagene Regelung nicht in Konflikt,
da die Vermögensabschöpfung, wie dargelegt, als Maßnahme eigener Art mit
kondiktionsähnlichem Charakter nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Da
die selbständige erweiterte Einziehung als Verfahren „ad rem“ auch keine
Schuldzuweisung gegenüber dem von ihr Betroffenen beinhaltet, geht mit der
vorgeschlagenen Regelung auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung
einher (vgl. zum erweiterten Verfall BVerfGE 110, 1, 22 f.). Auch die in
Artikel 6 Absatz 2 EMRK geregelte Unschuldsvermutung findet nach der
Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von Einziehungsverfahren, in denen –
wie im Fall des § 76a Absatz 4 StGB – nicht über die Stichhaltigkeit eines
Anklagevorwurfs oder die Verhängung einer Sanktion mit Strafcharakter
entschieden wird, keine Anwendung (EGMR, NVwZ 2016, 1621 Rn. 125 f.).
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)
Der bisherige Inhalt des § 14 EGStPO geht unverändert in einem neuen Absatz 1
der Vorschrift auf.
Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 437 StPO auch für bereits
eingeleitete und anhängige Verfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Entscheidung über die Eröffnung des
selbständigen Einziehungsverfahrens nach § 435 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 203
StPO noch nicht ergangen ist. Anderenfalls sind die Verfahren nach altem Recht zu
Ende zu führen.
Es wird mithin vermieden, dass Gerichte zu einem Wechsel des Beweismaßstabes
in einem bereits fortgeschrittenen Stadium eines laufenden Erkenntnisverfahrens
gezwungen, oder gar erstinstanzliche Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren
allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Der Eröffnungsentscheidung die maßgebliche Zäsurwirkung für die Geltung des
neuen Rechts beizumessen, ist sachgerecht. Denn mit dem Eröffnungsbeschluss
bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige Anordnung der
Einziehung als gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu
erwarten ansieht (vgl. § 435 Absatz 1 Satz 1 StPO). Die Regelung trägt damit auch
dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutz des Vertrauens von
Verfahrensbeteiligten in den Fortbestand prozessualer Grundsätze Rechnung.
Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (Beschlussdrucksache)