Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
Text
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 158/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - R
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1
des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem
Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
a) Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines
Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BR-
Drucksache 390/24 (Beschluss)) die Notwendigkeit einer grundlegenden
Vereinfachung beim Zugang zu Leistungen für gesundheitlich geschädigte
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR hervorgehoben.
...
Er begrüßt daher die Zielstellung der vorliegenden Verordnung, den
Zugang zu Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erleichtern und erkennt
die besondere staatliche Verantwortung für diesen Personenkreis
ausdrücklich an.
b) Der Bundesrat erkennt das Vorhaben des Verordnungsgebers an, den
spezifischen Nachweisschwierigkeiten der Betroffenen durch die gesetzlich
normierte Vermutungsregelung im Häftlingshilfegesetz Rechnung zu
tragen. Er weist gleichwohl darauf hin, dass diese Regelung bereits über die
allgemeinen Kausalitätsregelungen des Sozialen Entschädigungsrechts
hinausgeht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Umsetzung und
Anwendung der Verordnung innerhalb des Normgefüges des
Sozialverwaltungsverfahrensrechts und des Sozialen Entschädigungsrechts zu erfolgen hat.
c) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass aus der vorliegenden Verordnung
rechtliche und tatsächliche Friktionen zwischen der Zielstellung des
Verordnungsgebers und dem bestehenden System des Sozialen
Entschädigungsrechts entstehen können. Dies betrifft insbesondere die
versorgungsmedizinische Begutachtung bei der Bewertung des Grades der
Schädigungsfolgen. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass hierdurch Erwartungen
an Verfahrensvereinfachungen geweckt werden, die im geltenden
Rechtsrahmen nicht vollständig eingelöst werden können. Dies kann zu
Rechtsunsicherheiten sowie zu einer uneinheitlichen Verwaltungspraxis führen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass es sich bei der Vermutungsregelung
um eine spezialgesetzliche, vom allgemeinen System des Sozialen
Entschädigungsrechts abweichende Regelung handelt. Er geht davon aus, dass diese
Sonderregelung entsprechend ihrer Zielsetzung ausschließlich dem
Personenkreis der in der Sowjetischen Besatzungszone oder in der ehemaligen
DDR politisch Verfolgten vorbehalten bleibt.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
aa) die Verordnung dahingehend zu prüfen und anzupassen, dass sie im
Einklang mit dem Gefüge des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Sozialverwaltungsverfahrensrechts steht,
bb) zu prüfen, ob eine alternative Regelung außerhalb des Sozialen
Entschädigungsrechts geeignet ist, den besonderen Bedarfen dieses
Personenkreises besser gerecht zu werden.
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Begrüßt wird die Klarstellung des Verordnungsgebers, dass die
Vermutungsregelung als lex specialis der nach § 4 Absatz 5 SGB XIV geltenden Regelung
vorgeht. Es wird insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-
Drucksache 20/14744, Seite 26 f.) verwiesen, in der ausgeführt wird, dass
Opfer der politischen Verfolgung nicht mit anderen Opfergruppen des Sozialen
Entschädigungsrechts vergleichbar sind. In diesen Fällen wirkt nicht ein
staatliches Unterlassen von Fürsorge- oder Schutzpflichten anspruchsbegründend,
sondern ein aktives und zielgerichtetes staatliches Handeln, das zur Schädigung
geführt hat. Der Bundesrat erkennt die Sonderstellung dieser Personengruppe
und die hieraus resultierende besondere Verantwortung des Staates
ausdrücklich an.
Zu Buchstabe b:
Mit dem Sechsten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wurde
der Verordnungsgeber ermächtigt, die für eine Vermutung in Betracht
kommenden schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen konkret
zu bestimmen. Die in der Verordnungsbegründung enthaltenen
darüberhinausgehenden Ausführungen und Hinweise zum anzuwendenden
Sozialverwaltungsverfahrensrecht sind von dieser Ermächtigung nicht gedeckt. Hieraus
ergibt sich ein erhebliches Risiko von Unsicherheiten und Unwägbarkeiten bei
der praktischen Umsetzung der Verordnung.
Zu Buchstabe c:
Den Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts, dessen Rechtsgefüge auch
für das Häftlingshilfegesetz als sein Nebengesetz Anwendung findet, liegt eine
dreigliedrige Ereigniskette zugrunde: Ein schädigendes Ereignis führt zu einem
Primärschaden, der eine dauerhafte Gesundheitsschädigung zur Folge hat.
Die mit der Vermutungsregelung verbundene Beweiserleichterung bezieht sich
allein auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang
zwischen diesen Gliedern. Für das Vorliegen der einzelnen
Tatbestandsmerkmale ist weiterhin der Vollbeweis erforderlich.
Vor diesem Hintergrund genügt ein fachärztliches Attest, das lediglich einen in
der Begründung der Verordnung beschriebenen Diagnoseschlüssel enthält,
diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Es stellt lediglich ein Indiz für das
Vorliegen einer gesundheitlichen Sekundärschädigung dar, ersetzt aber keine
objektive Begutachtung.
Für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen gemäß den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung sind
nicht Diagnosen als solche maßgeblich, sondern die konkret vorhandenen
funktionellen Einschränkungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen in
den Aktivitäten und der Teilhabe im Einzelfall.
Eine fundierte versorgungsärztliche Begutachtung und Bewertung erfordern
daher regelmäßig die Beiziehung weiterer medizinischer Befunde sowie
gegebenenfalls fachärztlicher Gutachten. Dies entspricht auch den
Verfahrensvorschriften des Häftlingshilfegesetzes, die auf die Verfahrensvorschriften des
Ersten Buches, Zehnten Buches und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
verweisen, soweit Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts betroffen
sind.
Die Ausführungen in der Verordnungsbegründung stehen insoweit nicht
durchgängig im Einklang mit diesen normativen Vorgaben und können zu
Auslegungsunsicherheiten führen.
Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass die mit der Verordnung angestrebte
Verwaltungsvereinfachung sowie die intendierte Reduzierung von
Begutachtungen in der Praxis nur sehr eingeschränkt erreicht werden. Zugleich ist zu
erwarten, dass bei den Betroffenen Erwartungen erweckt werden, die im
bestehenden Rechtsrahmen nicht vollständig erfüllt werden können.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen zwar eine gesundheitliche
Schädigung anerkannt wird, das Ausmaß der Schädigungsfolgen jedoch nicht zu einer
rentenbegründenden Bewertung (Grad der Schädigungsfolgen von mindestens
30) führt. Hierdurch drohen Enttäuschungen sowie zusätzliche
Rechtsunsicherheiten.
Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Überprüfung und gegebenenfalls
Anpassung der Verordnung angezeigt.
Zu Buchstabe d:
Vor dem Hintergrund der dargestellten Sonderstellung ist der
Vermutungsregelung immanent, dass sich ihr Anwendungsbereich auf den Personenkreis der
politisch Verfolgten in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone und der
ehemaligen DDR beschränkt.
Die Hervorhebung dieser Begrenzung dient der Klarstellung, dass es sich um
eine eng umrissene Ausnahme vom allgemeinen System des Sozialen
Entschädigungsrechts handelt.
Zu Buchstabe e:
Für das weitere Verfahren erscheint neben einer Anpassung der Verordnung
und insbesondere der Verordnungsbegründung auf das Normgefüge des
Sozialen Entschädigungsrechts und des Sozialverwaltungsverfahrensrechts
angezeigt, auch alternative Regelungsmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere
kommt auch eine eigenständige Regelung außerhalb des Systems des Sozialen
Entschädigungsrechts in Betracht, um eine stärkere Flexibilisierung sowie eine
zielgenauere und adressatengerechtere Ausgestaltung der Leistungen für den
betroffenen Personenkreis zu erreichen. Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund der strukturellen Besonderheiten dieses Personenkreises und der nur
eingeschränkten Passfähigkeit des bestehenden Systems des Sozialen
Entschädigungsrechts.
Relationen
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