Jahresbericht 2026 Der lange Schatten der SED-Diktatur. Die Bewältigung der Folgen des staatlichen Unrechts in der DDR als Gesellschaft gemeinsam gestalten.
Text
Jahresbericht 2026 Der lange Schatten der SED-Diktatur. Die Bewältigung der Folgen des staatlichen Unrechts in der DDR als Gesellschaft gemeinsam gestalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6840
21. Wahlperiode 08.07.2026
Unterrichtung
durch die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur
beim Deutschen Bundestag
Jahresbericht 2026
Der lange Schatten der SED-Diktatur.
Die Bewältigung der Folgen des staatlichen Unrechts in der DDR
als Gesellschaft gemeinsam gestalten.*
Zugeleitet mit Schreiben der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag vom
8. Juli 2026 gemäß § 2 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes.
Inhal tsverzeichnis
Seite
Vorwort ......................................................................................................... 5
1 Schwerpunkte in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten.......... 7
1.1 Begleitung der Umsetzung der von Bundestag und Bundesrat
beschlossenen Verbesserungen für die SED-Opfer .......................... 7
1.1.1 Verbesserung der sozialen Lage ....................................................... 7
1.1.2 Erleichterung der Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden .......................................................................... 9
1.1.3 Einführung des bundesweiten Härtefallfonds ................................... 12
1.1.4 Anerkennung des Leids der Opfer von Zwangsaussiedlung an
der innerdeutschen Grenze ............................................................... 14
1.1.5 Weitere Verbesserungen ................................................................... 15
1.2 Unterstützung der Betroffenen von DDR-Zwangsdoping ................ 15
1.3 Steigerung der Wahrnehmung öffentlich wenig präsenter
Opfergruppen von staatlichem Unrecht in der DDR ........................ 19
2 Situation der unterschiedlichen Opfergruppen ........................... 20
2.1 In Westdeutschland lebende Betroffene ........................................... 20
2.2 Zwangsausgesiedelte ........................................................................ 23
2.3 Inhaftierte der sowjetischen Speziallager und ihre
Angehörigen ..................................................................................... 24
2.4 Übersiedlerinnen und Übersiedler als Benachteiligte des
heutigen Rentenrechts ....................................................................... 26
2.5 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung ........ 27
2.6 Opfer von Zwangsadoption und politisch motiviertem
Kindesentzug in der DDR ................................................................. 29
2.7 Betroffene von Inhaftierungen in Jugendhäusern ............................. 31
2.8 Betroffene von der Unterbringung in Wochenkrippen ..................... 32
2.9 Opfer von sexuellem Missbrauch in der DDR .................................. 34
2.10 Menschen mit Behinderungen .......................................................... 36
2.11 Kinder von politisch Verfolgten ....................................................... 37
2.12 Todesopfer an der innerdeutschen Grenze........................................ 39
2.13 Betroffene von der Unterbringung in Geschlossenen
Venerologischen Stationen ............................................................... 41
2.14 Betroffene von der Unterbringung in der Psychiatrie ....................... 43
2.15 Geschädigte der Anti-D-Immunprophylaxe ..................................... 45
2.16 Ehemalige Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter.................... 46
2.17 Betroffene von Kulturgutentzug in der SBZ und der
SED-Diktatur .................................................................................... 48
2.18 Geschädigte von Eingriffen in Vermögenswerte .............................. 49
Seite
2.19 Beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler .......... 49
2.20 Sogenannte „Asoziale“ als Staatsfeinde der DDR ............................ 50
2.21 Betroffene von Unrecht im Kontext der
Wehrdienstverweigerung, des Dienstes als Bausoldat, der
Fahnenflucht und einer Inhaftierung im Militärgefängnis
Schwedt ............................................................................................ 52
2.22 Opfer von politischer Haft im Ausland ............................................ 55
2.23 Betroffene von Haftzwangsarbeit ..................................................... 56
2.24 Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen durch das
Ministerium für Staatssicherheit ....................................................... 57
3 Gedenken und Erinnern ................................................................ 58
3.1 Aktualisierte Gedenkstättenkonzeption des Bundes ......................... 59
3.2 Gestarteter Wettbewerb für das Mahnmal für die Opfer des
Kommunismus .................................................................................. 62
3.3 Umgang mit Benennungen mit Bezug zur SED-Diktatur im
öffentlichen Raum ............................................................................ 64
4 Stärkung von Aus- und Weiterbildung ......................................... 66
4.1 Behandlung von SED-Unrecht in unterschiedlichen
Berufsgruppen .................................................................................. 67
4.2 Sensibilisierung von Behördenmitarbeiterinnen
und -mitarbeitern .............................................................................. 70
4.3 Das SED-Regime in juristischer Aus- und Fortbildung ................... 71
4.4 Berücksichtigung von Traumasensibilität in der Pflege ................... 74
5 Forschung und Bedeutung der Archive ........................................ 76
5.1 Förderung des Bundes zum Aufbau DDR-bezogener
Forschungsschwerpunkte an Hochschulen ....................................... 76
5.2 Stand und Perspektiven der Arbeit der staatlichen und
zivilgesellschaftlich getragenen Archive .......................................... 77
6 Arbeit der SED-Opferbeauftragten .............................................. 78
6.1 Gesetzlicher Auftrag ......................................................................... 79
6.2 Arbeit als Ombudsfrau für die Opfer der SED-Diktatur ................... 79
6.3 Zusammenarbeit mit den Opferverbänden und
Betroffeneninitiativen ....................................................................... 80
6.4 Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten .................................. 81
6.5 Zusammenarbeit mit Institutionen im Feld der Unterstützung
der Opfer ........................................................................................... 81
6.6 Zusammenarbeit mit dem Bundestag ............................................... 82
6.7 Zusammenarbeit mit der Bundesregierung ....................................... 83
Seite
6.8 Zusammenarbeit mit den Landesregierungen und
Landesparlamenten ........................................................................... 84
6.9 Internationale Zusammenarbeit ........................................................ 84
6.10 Dialogforum ..................................................................................... 84
6.11 Öffentlichkeitsarbeit ......................................................................... 85
6.12 Organisation ..................................................................................... 86
7 Arbeit der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte ................. 86
7.1 Gesetzlicher Auftrag ......................................................................... 87
7.2 Vergabe von Leistungen auf Grundlage des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes .................................................................. 87
7.3 Vergabe von Leistungen aus dem bundesweiten
Härtefallfonds ................................................................................... 88
7.4 Organisation ..................................................................................... 88
7.5 Rechtsaufsicht über die Stiftung für ehemalige politisch
Verfolgte ........................................................................................... 89
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................... 90
Literatur und Quellenverzeichnis ............................................................... 95
Rechtsquellen ................................................................................................ 109
Historische Rechtsquellen ........................................................................... 111
Anhang .......................................................................................................... 112
Vorwort
Am 7. Mai 2026 hat der Deutsche Bundestag mich für eine weitere Amtszeit zur
SED-Opferbeauftragten gewählt.
Dieser Wahltag war für mich ein völlig anderer als bei meiner ersten Wahl vor
fünf Jahren. Damals überwog bei mir die Aufregung und teils auch Sorge, was
mich in diesem Amt als erste Opferbeauftragte erwarten wird und auch, ob ein
solch neues Amt – mehr als dreißig Jahre nach der Wiedervereinigung –
Akzeptanz bei den Betroffenen, der Politik, den bisher in diesem Bereich tätigen
Institutionen und der Öffentlichkeit finden wird.
Dieses Mal war mein Gefühl ein völlig anderes: In den letzten fünf Jahren durfte
ich so viele beeindruckende Menschen persönlich kennenlernen. Menschen, die
in der DDR brutale politische Verfolgung erdulden mussten und die sich heute für
die Aufklärung der Verbrechen des SED-Staats und für Gerechtigkeit für die
Betroffenen einsetzen, engagierte Politikerinnen und Politiker sowie Institutionen,
die mich mit ihrer jahrelang gewachsenen Expertise vom ersten Tag an in meinem
Amt unterstützt haben.
Gleichzeitig musste ich am Wahltag an all die bewegenden Erlebnisse der letzten
Jahre denken. An meinen ersten Besuch im ehemaligen Frauengefängnis
Hoheneck, die ersten Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages, Besuche in den
Wahlkreisen von Abgeordneten und an die vielen Begegnungen mit Betroffenen.
Und selbstverständlich daran, wie es gemeinsam mit der Politik gelungen ist, im
letzten Jahr so wegweisende Entscheidungen für die Opfer auf den Weg zu
bringen. Daher war es vor allem Dankbarkeit, die ich im Moment meiner Wiederwahl
empfunden habe.
Mein Dank gilt den Abgeordneten des Bundestages. Nicht nur für das Vertrauen
in meine Arbeit, sondern ganz besonders dafür, dass ich für die Anliegen der
Opfer immer wieder auf offene Ohren treffe. Ebenso danken möchte ich den
Opferverbänden, den Landesbeauftragten, den Gedenkstätten, der Stiftung für
ehemalige politisch Verfolgte, den Beratungsstellen, dem Bundesarchiv – Stasi-
Unterlagen-Archiv, der Bundesstiftung Aufarbeitung, all den weiteren Organisationen,
die sich gemeinsam mit uns für die Opfer einsetzen.
In meiner zweiten Amtszeit möchte ich auf das Erreichte aufbauen. Ganz konkret
begleite ich die Umsetzung der neuen Gesetze, sei es beim bundesweiten
Härtefallfonds oder auch bei der Anerkennung verfolgungsbedingter
Gesundheitsschäden. Dadurch, dass hier eine Vielzahl von Behörden in ganz Deutschland
Zuständigkeiten hat, ist es wichtig, mit allen Beteiligten im Gespräch zu sein, damit die
Umsetzung bestmöglich gelingt.
Gleichzeitig gibt es Gruppen, wie beispielsweise die Kinder von politisch
Verfolgten, deren Kindheit, Jugend und heutiges Leben stark geprägt sind von der
Traumatisierung ihrer Eltern. Gerade für diese Menschen möchte ich mich weiter
verstärkt einsetzen. Sie sind häufig die vergessenen Opfer der SED-Diktatur.
Dies gilt für mich ebenso auch für die Betroffenengruppen, bei denen die
öffentliche Sichtbarkeit und konkrete Unterstützung bisher nicht ausreicht. Seien es die
minderjährigen Opfer des DDR-Zwangsdopingsystems, die als sogenannte
„Asoziale“ Verurteilten oder auch die Frauen, die in Geschlossenen Venerologischen
Stationen festgehalten wurden.
In den letzten Tagen wurde ich immer wieder gefragt, ob ich nicht in Sorge vor
der Zukunft bin: Was wird aus dem Engagement für die Opfer, wenn immer
weniger Menschen in Politik und Gesellschaft selbst eigene Erfahrungen aus der Zeit
der deutschen Teilung haben?
Ich berichte dann von meinen Erlebnissen in der Politik der letzten Jahre. Davon,
wie es immer wieder gerade auch junge und westdeutsche Abgeordnete sind, die
sich gemeinsam mit ihren ostdeutschen Kolleginnen und Kollegen für die
Anliegen der Opfer eingesetzt haben.
Die Auseinandersetzung mit der SBZ/SED-Diktatur und ihren Folgen ist eben
nicht eine Aufgabe von Ostdeutschen für Ostdeutsche. Sich für die Opfer
einzusetzen, ist in meinen Augen keine Frage der Herkunft oder gar des Alters. Es ist
eine Frage der Haltung.
Dafür braucht es Empathie für die Opfer und ein Verständnis dafür, dass unsere
heutige Demokratie alles andere als selbstverständlich ist.
Daher sehe ich es insbesondere auch als meine Aufgabe für die nächsten Jahre,
das Interesse bei Menschen für „mein“ Thema zu wecken, die nicht auf eigene
Erfahrungen zurückgreifen können. Damit gerade jetzt im Generationenübergang
die Aufklärung über die Verbrechen in der SBZ/SED-Diktatur und die
Unterstützung der Opfer noch stärker zu unserer gemeinsamen gesamtdeutschen
Verantwortung werden.
Berlin, den 8. Juli 2026
Ihre
Evelyn Zupke
1 Schwerpunkte in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten
Mit der Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze1 im letzten Jahr hat der Deutsche Bundestag einen
Meilenstein in der besseren Unterstützung von Opfern politischer Verfolgung in der Deutschen Demokratischen
Republik (DDR) gesetzt. Dies betrifft sowohl eine Stabilisierung der sozialen Lage als auch das Schließen von
Gerechtigkeitslücken in den Gesetzen.
Im Folgenden berichtet die SED-Opferbeauftragte darüber, wie die vom Gesetzgeber beschlossenen
Verbesserungen in den letzten Monaten zur Anwendung gebracht wurden und beschreibt dabei insbesondere, wie der vom
Bundestag durch die Gesetze gelegte Rahmen durch konkrete Verordnungen und Richtlinien ausgefüllt wurde.
Zugleich benennt die Opferbeauftragte Handlungsfelder, bei denen weitere Schritte notwendig sind, um
Betroffene, die in der SED-Diktatur Unrecht erdulden mussten, besser zu unterstützen.
1.1 Begleitung der Umsetzung der von Bundestag und Bundesrat beschlossenen
Verbesserungen für die SED-Opfer
Ein wesentlicher Schwerpunkt in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten lag im Berichtszeitraum darin, die
Umsetzung der von Bundestag und Bundesrat im Frühjahr 2025 beschlossenen umfassenden Verbesserungen für die
Opfer von politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR zu begleiten.
Dies betraf sowohl Verbesserungen wie die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden, bei der
der Gesetzgeber eine Beteiligung der Opferbeauftragten am Prozess der Ausgestaltung vorgesehen hat, als auch
Aspekte wie den bundesweiten Härtefallfonds, bei dem das Gesetz der Opferbeauftragten die Federführung
übertragen hat.
Besonders wichtig war der Bundesbeauftragten, mit den Betroffenenverbänden in engem Austausch zu sein und
die Betroffenen umfassend über die gesetzlichen Neuerungen zu informieren. Bei ihren Treffen mit den
unterschiedlichsten Betroffeneninitiativen wurde immer wieder deutlich, dass die Opfer die weitreichenden
Entscheidungen der Politik als Wertschätzung ihrer Lebensleistung empfinden.
Diese Wertschätzung für die Schicksale der Betroffenen kommt insbesondere zum Ausdruck durch die Auflösung
der Koppelung an die Bedürftigkeit bei der SED-Opferrente und der Unterstützungsleistung für ehemalige
Häftlinge mit kürzeren Haftdauern. So berichten ehemalige Häftlinge der Bundesbeauftragten, dass sie die Opferrente
jetzt nicht mehr als eine Sozialleistung empfinden, sondern als eine Ehrenpension.
1.1.1 Verbesserung der sozialen Lage
Die Stabilisierung der sozialen Lage der Betroffenen von politischer Verfolgung in der DDR war einer der
wesentlichen Schwerpunkte in der Überarbeitung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze. In den vorangegangenen
Jahren hatten unterschiedliche Landesbeauftragte Sozialstudien für ihre jeweiligen Länder vorgelegt, die
aufzeigten, dass die soziale Lage bei vielen SED-Opfern als äußerst prekär einzuschätzen ist.2 Unterschiedliche
Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage wurden durch den Gesetzgeber sowohl im Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) als auch im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) verankert.
1 Darunter fallen insbesondere das StrRehaG, VwRehaG und das BerRehaG.
2 Besonders relevant waren hierbei die Studien zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes für die Bundesländer Thüringen,
Brandenburg und Berlin. Vgl. Thüringer Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (2023). Geteilte Erfahrungen – Fortschreibung
des Berichtes zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen; vgl. Die Beauftragte des Landes Brandenburg zur
Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD); Berliner Institut für Sozialforschung GmbH (BIS) (2020). Studie zu aktuellen
Lebenslagen von Menschen aus dem Land Brandenburg, die in der SBZ/DDR politisch verfolgt wurden oder Unrecht erlitten und deren
mitbetroffenen Familien; vgl. Berliner Beauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (BAB) (Hrsg.) (2022). Empirische Studie zur
Bestandsaufnahme und Bewertung von Maßnahmen für politisch Verfolgte der SED-Diktatur in Berlin im Zeitraum von 1990 bis 2020;
vgl. zu den gemeinschaftlichen Befunden dieser Studien Bundestagsdrucksache 20/11750: 21.
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Erhöhung der SED-Opferrente
Die besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG (sogenannte SED-Opferrente) wurde von 330
auf 400 Euro erhöht.3 Dies entsprach einer Erhöhung von 21 Prozent, womit die Inflationsrate seit der letzten
Erhöhung im Jahr 2019 ausgeglichen wurde.
Dynamisierung der SED-Opferrente
Beginnend mit dem Jahr 2026 wird die Höhe der SED-Opferrente entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um
den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ohne Zustimmung des
Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden
(vgl. § 17a Absatz 1 Satz 3 bis 6 StrRehaG). Das BMJV ist dem mit der Verordnung zur Anpassung der Höhe der
monatlichen besonderen Zuwendung nach § 17a Absatz 1 Satz 5 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ab
dem 1. Juli 2026 (StrRehaGAnpV 2026) nachgekommen. So wird die SED-Opferrente zum 1. Juli 2026 um
4,24 Prozent von 400 auf 417 Euro pro Monat steigen. Mit der nun erstmals greifenden Dynamisierung und der
damit verbundenen Erhöhung der SED-Opferrente wird deutlich, dass die Opferrente zukunftsfest gestaltet wurde
und so den stetig steigenden Lebenshaltungskosten und dem Geldwertverlust Rechnung getragen wird.
In vielen Gesprächen und Schreiben an die Bundesbeauftragte berichten ehemalige Häftlinge darüber, wie
erleichtert sie über diese neue Regelung sind. Neben der konkreten Erhöhung ist für viele Betroffene von besonderer
Bedeutung, dass die Anpassungen der Opferrente nicht erneuter Entscheidungen der Politik bedürfen, die teils
durch die jeweilige Haushaltslage vorgeprägt sein können, sondern einem transparenten und bewährten Verfahren
folgen.
Bessere Unterstützung von Familienangehörigen
Nach dem Tod des Berechtigten auf die SED-Opferrente oder die Unterstützungsleistungen haben auch dessen
nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern), soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich
unmittelbar mitbetroffen waren, einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen (vgl. § 18 Absatz 3 Satz 1 und 2
StrRehaG). Da die Angehörigen allerdings oftmals keine Kenntnis davon haben, wurde mit der Novellierung im
Gesetz festgelegt, dass zukünftig die nächsten Angehörigen nach dem Tod des Berechtigten von der für die
Gewährung der Opferrente zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 StrRehaG zu
unterrichten sind (vgl. § 17a Absatz 3 Satz 2 StrRehaG). Der SED-Opferbeauftragten ist bewusst, dass diese
Unterrichtungspflicht die zuständigen Behörden vor Herausforderungen bei der Ermittlung der Angehörigen stellt.
Diese Regelung hat jedoch eine große Bedeutung, um Kinder von politisch Verfolgten besser zu unterstützen. In
vielen Gesprächen stellt die Opferbeauftragte immer wieder fest, dass gerade die Kinder mit den weitreichenden
Folgen der Repressionserlebnisse in der Familie umzugehen haben, gleichzeitig aber für ihre eigenen Schicksale
wenig Wahrnehmung finden. Ein proaktives Vorgehen der Behörden, wie sie die Unterrichtungspflicht vorsieht,
ist daher ein wichtiger Baustein, um dieser Gruppe mehr Anerkennung und bessere Unterstützung zuteilwerden
zu lassen. Für die konkrete Ausgestaltung der Unterrichtungspflicht spricht sich die Bundesbeauftragte dafür aus,
dass die jeweils zuständigen Behörden ein einheitliches Vorgehen entwickeln.
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Erhöhung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler
Gemäß § 8 BerRehaG haben die Verfolgten (siehe 2.19 Beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und
Schüler) unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine monatliche Ausgleichsleistung. Zum 1. Juli 2025 wurde
diese Leistung entsprechend der SED-Opferrente um 21 Prozent von 240 auf 291 Euro erhöht (vgl. § 8 Absatz 1
Satz 1 BerRehaG).
3 Berechtigte nach § 17 Absatz 1 StrRehaG erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens
90 Tagen erlitten haben.
Dynamisierung der Ausgleichsleistungen
Auch im § 8 BerRehaG wurde die für die SED-Opferrente geltende Dynamisierung wortgleich aufgenommen
(vgl. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 BerRehaG). So hat das BMJV analog zur oben beschriebenen Regelung eine
Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes seit dem 1. Juli 2026 (BerRehaGAnpV 2026) erlassen. Damit sind die
Ausgleichsleistungen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent von 291 auf (gerundet) 303 Euro pro Monat gestiegen.
Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt
Seit dem 1. Juli 2025 findet keine zuvor in § 8 BerRehaG geregelte Absenkung der monatlichen
Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt mehr statt, sodass anspruchsberechtigte Betroffene nunmehr keine Senkungen der
Leistung bei Renteneintritt hinnehmen müssen.4
Keine Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit
Die Ausgleichsleistungen erhalten Verfolgte nur, sofern sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt
sind. Dabei wurde bis zum Inkrafttreten der Verbesserungen am 1. Juli 2025 das Partnereinkommen berücksichtigt
(vgl. § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 BerRehaG alt). Durch die Streichung wird seitdem allein auf das Einkommen des
oder der jeweiligen Betroffenen abgestellt.
Reduzierung der Verfolgungszeit
Die Ausgleichsleistungen wurden Verfolgten bis zum 30. Juni 2025 nur gewährt, wenn die Verfolgungszeit bis
einschließlich zum 2. Oktober 1990 oder länger als drei Jahre gedauert hatte (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG
alt). Mit der nunmehr erfolgten Verkürzung auf zwei Jahre (vgl. § 8 Absatz 2 Satz 1 BerRehaG) erhalten auch
Betroffene Zugang zu Ausgleichsleistungen, bei denen die Einwirkung auf die berufliche Entwicklung kürzer,
aber häufig ebenso folgenreich war.
1.1.2 Erleichterung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden
Ein Schwerpunkt in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten lag bereits bei Amtsantritt darauf, die Anerkennung
verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden grundlegend zu vereinfachen.
Zahlreiche Opfer des SED-Regimes leiden heute noch unter den gesundheitlichen Langzeitfolgen der politischen
Repression. Die vielen Gespräche, die die Opferbeauftragte hierzu mit Betroffenen führt, zeigen, wie tiefgreifend
sie hierdurch in ihrer gegenwärtigen Lebensführung beeinträchtigt sind. Ungeachtet dessen scheiterte die Mehrheit
der SED-Opfer in der Vergangenheit bei dem Versuch, Ansprüche wegen der erlittenen Gesundheitsschäden bei
den Versorgungsämtern geltend zu machen. Insbesondere der Nachweis der Kausalität zwischen der damaligen
Repressionserfahrung und dem heutigen Gesundheitsschaden stellte für eine Vielzahl der Betroffenen eine hohe,
oftmals nicht zu überwindende Hürde dar.
Vor diesem Hintergrund ist die Opferbeauftragte ausgesprochen dankbar dafür, dass durch das am 30. Januar 2025
vom Bundestag einstimmig beschlossene und am 1. Juli 2025 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Verbesserung
rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR diesen
Schwierigkeiten hinreichend Rechnung getragen wurde. Einzelheiten zum Gesetzgebungsprozess finden sich im
vergangenen Jahresbericht der Opferbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 21/520: 13 ff.).
Durch die Einführung einer kriterienbasierten Vermutungsregelung innerhalb von § 21 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) sowie
§ 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) wurde die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
grundlegend vereinfacht. Die Regelung sieht vor, dass beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und
bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet
wird.
4 Bis zum 30. Juni 2025 regelte § 8 Absatz 1 Satz 2 BerRehaG eine Absenkung von 240 auf 180 Euro monatlich, wenn der oder die
Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht.
Welche schädigenden Ereignisse und welche gesundheitlichen Schädigungen die Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben, war nach dem Gesetzesbeschluss durch entsprechende
Rechtsverordnungen zu bestimmen – bezogen auf das StrRehaG sowie das VwRehaG durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), bezogen auf das HHG durch das Bundesministerium des
Innern (BMI). Zu beachten war dabei der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft. In der
Gesetzesbegründung wurde konkret auf die Forschungsergebnisse der Charité – Universitätsmedizin Berlin zu den Folgen
politischer Inhaftierung für Betroffene oder deren Kinder im Rahmen des Forschungsverbundes „Landschaften der
Verfolgung“5 und auf die Resultate aus dem länderübergreifenden Verbundprojekt „Gesundheitliche
Langzeitfolgen von SED-Unrecht“6 der Universitätskliniken Jena, Leipzig, Magdeburg und Rostock verwiesen (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/14744: 27).
Die Bestimmung durch das BMJV bzw. das BMI hatte jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie im Benehmen mit der
SED-Opferbeauftragten zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund war die Opferbeauftragte stark in den
Erarbeitungsprozess eingebunden.
Bereits im März 2025 fand im BMJV ein erster Austausch statt, an dem Vertreterinnen und Vertreter der
beteiligten Ministerien und der Geschäftsstelle der SED-Opferbeauftragten teilnahmen, um den weiteren
Beratungsverlauf zu strukturieren. Aufbauend darauf fand im Juni 2025 ein vom BMJV initiierter Workshop statt. Ziel war es,
diejenigen schädigenden Ereignisse bzw. Maßnahmen der politischen Verfolgung zu identifizieren, die nach den
aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft typischerweise bzw. regelmäßig bestimmte
gesundheitliche Beeinträchtigungen – auch diese sollten in dem Workshop identifiziert werden – zur Folge haben, sodass
eine gesetzliche Kausalitätsvermutung gerechtfertigt werden kann. Als Sachverständige für den Workshop wurden
führende Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden von der
Charité – Universitätsmedizin Berlin, dem Universitätsklinikum Jena sowie der Universität Zürich geladen. Daneben
nahmen an dem Workshop die bereits oben genannten Akteure teil – so auch Vertreter der Geschäftsstelle der
SED-Opferbeauftragten.
Um zu einem abschließenden Ergebnis zu der Frage zu kommen, welche psychischen und physischen
Erkrankungen signifikant häufiger nach einem bestimmten schädigenden Ereignis auftreten, wurden die geladenen
Expertinnen und Experten gebeten, ihre jeweiligen wissenschaftlichen Ergebnisse in eine gemeinsam abgestimmte
Stellungnahme zu überführen. Dabei sollten sie sich an einer im Termin vereinbarten Systematik orientieren.
Ausgehend von dieser Stellungnahme wurden vom BMJV und vom BMI die entsprechenden Referentenentwürfe
zu den drei Rechtsverordnungen erarbeitet – stets in enger Absprache mit der Opferbeauftragten.
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Entwürfe Ende des vergangenen Jahres wurde den Ländern und
Opferverbänden die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben. Darin äußerten sowohl die Länder als auch die
Verbände umfassende Änderungswünsche. Vor diesem Hintergrund wurden die Entwürfe vom BMJV bzw. BMI
entsprechend angepasst. Dabei wurden die wesentlichen Anregungen und Einwände der Verbände und Länder
weitestgehend aufgegriffen.
Zur Klärung letzter Detailfragen veranstaltete das BMJV im Februar 2026 eine abschließende Bund-Länder-
Besprechung sowie eine Bund-Verbände-Besprechung, an denen jeweils auch Vertreter der Geschäftsstelle der SED-
Opferbeauftragten teilnahmen.
Damit war der Erarbeitungsprozess endgültig abgeschlossen. Mit Blick auf die Komplexität, die die Übersetzung
der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Rechtsverordnungen zur Folge hatte, und der damit verbundenen
dargestellten Abstimmungsprozesse, wirbt die Opferbeauftragte um Verständnis, dass die Erarbeitung nicht in der
kurzen Zeit zwischen Gesetzesbeschluss Ende Januar 2025 und Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2025 geleistet
werden konnte, sondern ein vielschichtiger Beratungsprozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure notwendig
5 Vgl. Maslahati, Tolou (2024). Traumafolgestörungen; vgl. Maslahati, Tolou; Röpke, Stefan (2023). Präsentation der vorläufigen
Forschungsergebnisse der Studie der Charité – Universitätsmedizin Berlin „Körperliche und psychische Folgen politischer Haft“ beim
Fachgespräch der SED-Opferbeauftragten am 14.12.2023 im Deutschen Bundestag.
Das Forschungsprojekt wird seine Studie künftig im Deutsche[n] Ärzteblatt veröffentlichen.
6 Vgl. Strauß, Bernhard; Frommer, Jörg; Schomerus, Georg; Spitzer, Carsten (Hrsg.) (2024). Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-
Unrecht.
Der Verbund stellt seine Forschungsergebnisse in einer für die Öffentlichkeit aufbereiteten Form seit Juni 2025 auch auf einem
Webportal (siehe 4.1 Behandlung von SED-Unrecht in unterschiedlichen Berufsgruppen) zur Verfügung. Internetseite. https://www.sed-gesund-
heitsfolgen.de/
war. In diesem Zusammenhang möchte sich die Bundesbeauftragte noch einmal herzlich bei den involvierten
Ministerien für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit bedanken, insbesondere bei den
federführenden Referaten IV B 4 – Rehabilitierung (DDR-Unrecht); Gesundheitsrecht; Krankenversicherungsrecht
(BMJV) und DG I – Aussiedlerpolitik; Vertriebenen- und Kriegsfolgenrecht (vormals H I 8, BMI).
Nach Abschluss des Erarbeitungsprozesses wurden die Rechtsverordnungen im März 2026 durch das
Bundeskanzleramt dem Bundesrat zur erforderlichen Abstimmung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
zugeleitet.
Vor diesem Hintergrund wandte sich die Opferbeauftragte im Vorfeld der Abstimmung an die
Sozialministerinnen und -minister der Länder, um dort für eine Zustimmung durch den Bundesrat zu werben.
In seiner Sitzung am 8. Mai 2026 stimmte der Bundesrat den drei Rechtsverordnungen zu.7 Damit setzte der
Bundesrat – nachdem er bereits Anfang des vergangenen Jahres dem Gesetzespaket zur besseren Unterstützung der
SED-Opfer zugestimmt hatte – erneut ein deutliches Zeichen in Richtung der Menschen, die in der DDR für ihren
Kampf um Freiheit und Demokratie großes Leid erfahren mussten und heute in ganz Deutschland leben. Hierfür
ist die Opferbeauftragte den Ländern ausgesprochen dankbar. Zugleich zeigt die Entscheidung des Bundesrates,
dass die Unterstützung der SED-Opfer ein gesamtdeutsches Anliegen ist.
Durch die drei Rechtsverordnungen (StrRehaGSchäV, VwRehaGSchäV, HHGSchäV) ist die
Vermutungsregelung in § 21 StrRehaG, § 3 VwRehaG sowie § 4 HHG nun hinreichend konkretisiert. Im Regelungsteil der
Verordnungen sind zum einen die schädigenden Ereignisse und zum anderen die gesundheitlichen Schädigungen
aufgelistet, bei deren Vorliegen die Vermutungsregelung zur Anwendung kommt.
Als schädigende Ereignisse gelten:
⎯ freiheitsentziehende Maßnahmen oder Gewahrsam, jeweils von mindestens 30 Tagen Dauer,
⎯ Zersetzungsmaßnahmen sowie
⎯ Zwangsaussiedlungen.
Den einzelnen Verfolgungsmaßnahmen sind wiederum bestimmte gesundheitliche Schädigungen zugeordnet.
Während bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen und dem Gewahrsam sowie den Zersetzungsmaßnahmen
depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der
Körpererfahrung sowie Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) umfasst sind, sind bei den
Zwangsaussiedlungen depressive Störungen und PTBS erfasst.
Darüber hinaus enthalten die Rechtsverordnungen im Begründungsteil klare Leitlinien für die Antragsbearbeitung.
So ist dort die Klarstellung enthalten, dass eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur in Ausnahmefällen
in Betracht kommt und die zuständige Behörde im Regelfall keine Veranlassung hat, von Amts wegen
Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen anzustellen.
Zudem ist klargestellt, dass die Behörde bei Vorliegen eines fachärztlichen Attestes oder einer
Diagnosebescheinigung durch eine qualifizierte psychotherapeutische Fachperson grundsätzlich keine Veranlassung hat, die darin
bescheinigte gesundheitliche Schädigung in Zweifel zu ziehen und von Amts wegen durch eine (weitere)
gutachterliche Stellungnahme bestätigen zu lassen.
Gleichzeitig halten die Verordnungen fest, dass Personen außerhalb des Anwendungsbereichs der
Vermutungsregelung nicht automatisch von Leistungen ausgeschlossen sind. Vielmehr ist in diesen Fällen der
Kausalzusammenhang – wie bisher auch – positiv festzustellen.
Ergänzend werden die im Regelungsteil verwendeten medizinischen Begrifflichkeiten durch die Aufnahme der
jeweiligen ICD-10-GM- und ICD-11-Codes entsprechend präzisiert.
Aus Sicht der Opferbeauftragten stellen die drei Rechtsverordnungen eine praxistaugliche und leicht handhabbare
Regelung dar, die die Bewilligungsverfahren spürbar vereinfacht. In den genannten Fallkonstellationen ist eine –
häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs nun entbehrlich. Die damit
verbundene Entbürokratisierung sorgt dafür, dass die Betroffenen vor langjährigen belastendenden Verfahren geschützt
sind. Gleichzeitig wird hierdurch das Vertrauen in die staatlichen Institutionen gestärkt.
7 Vgl. Bundesrat (2026). Plenarprotokoll 1065: 240.
Die konkrete Umsetzung der Rechtsverordnungen fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Versorgungsämter, die
über die Anträge auf Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden entscheiden. Mit diesen steht die
Opferbeauftragte immer wieder in engem Austausch. So war sie im September 2025 zu Gast bei der Jahrestagung
der Leitungen der Versorgungsverwaltungen der Länder im Regierungspräsidium Gießen, um u. a. über die
beschlossene vereinfachte Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden zu berichten. Die
Bundesbeauftragte weiß derartige Gelegenheiten äußerst zu schätzen, da sie ihr gleichzeitig die Möglichkeit bieten, wertvolle
Hinweise aus der Praxis direkt aufzugreifen.
Abschließend möchte die Bundesbeauftragte hervorheben, welch bedeutende Rolle die Wissenschaft bei der
Novellierung des Anerkennungsverfahrens eingenommen hat. Erst das Vorliegen fundierter wissenschaftlicher
Erkenntnisse hat den eingangs erwähnten Gesetzesbeschluss und daran anknüpfend die Erarbeitung der
Rechtsverordnungen ermöglicht.
Darüber hinaus wird die Wissenschaft auch für die kontinuierliche punktuelle Weiterentwicklung der
Rechtsverordnungen von entscheidender Bedeutung sein. So enthalten die Verordnungen im Begründungsteil jeweils den
ausdrücklichen Hinweis, dass etwaige künftige neue wissenschaftliche Erkenntnisse eine Anpassung der
Regelungstexte erforderlich machen können. Weiterer Forschungsbedarf besteht nach Auffassung der
Bundesbeauftragten insbesondere hinsichtlich der körperlichen Langzeitfolgen von SED-Unrecht. Während die psychischen
Folgen – insbesondere dank der in der Gesetzesbegründung genannten Forschungsprojekte (s. o.) – mittlerweile
tiefgreifender erforscht sind, ist die Forschungslage hinsichtlich der körperlichen Folgen nach wie vor
ausgesprochen lückenhaft. Vor diesem Hintergrund konnten zum jetzigen Zeitpunkt auch lediglich psychische
Schädigungen in die Rechtsverordnungen aufgenommen werden. Zudem sind die Folgen für bestimmte Opfergruppen noch
nicht hinreichend erforscht. So fehlt es beispielsweise bisher an valider Folgenforschung im Bereich der
ehemaligen Heimkinder (siehe 2.5 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung), der transgenerationalen
Traumaweitergabe und der Geschlossenen Venerologischen Stationen (siehe 2.13 Betroffene von der
Unterbringung in Geschlossenen Venerologischen Stationen).
1.1.3 Einführung des bundesweiten Härtefallfonds
In den zurückliegenden Jahren war eines der zentralen Anliegen der Opferverbände, der Landesbeauftragten und
der SED-Opferbeauftragten die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds, der wohnortunabhängig Hilfen
für Betroffene ermöglicht. Bisher bestanden bisher zwar in den ostdeutschen Ländern Härtefallfonds für die Opfer
politischer Verfolgung in der SBZ und der SED-Diktatur, antragsberechtigt sind allerdings nur Betroffene mit
Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.
Mit dem Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG), welches ein maßgeblicher Teil des
Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung
in der ehemaligen DDR darstellt und das zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, wurden die rechtlichen
Voraussetzungen für die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds geschaffen.
Durch das StepVG wurde die „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ in „Stiftung für ehemalige politisch
Verfolgte“ (StepV) umbenannt, um dem erweiterten Aufgabenprofil der Stiftung Rechnung zu tragen. So wurde
im Gesetz geregelt, dass die StepV, die auch weiterhin für die Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG8
zuständig ist, nunmehr zusätzlich Unterstützungsleistungen aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen
Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen
Republik auf der Grundlage einer von der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag zu erlassenden Richtlinie gewährt (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 StepVG).
Um von den Erfahrungen der Härtefallfonds der ostdeutschen Länder zu profitieren, um die Bedarfe in den
Opferverbänden wahrzunehmen und zugleich auch Hinweise aus der Arbeit von Härtefallfonds aus anderen
Politikfeldern zu erhalten, startete die Bundesbeauftragte nach dem Gesetzesbeschluss im Frühjahr 2025 einen
umfassenden Beratungs- und Beteiligungsprozess. Die gewonnenen Erkenntnisse und Impulse aus diesen Beratungen
ließ die SED-Opferbeauftragte in die Ausgestaltung der entsprechenden Richtlinie einfließen.
8 Zielgruppe dieser Leistung sind auch weiterhin ehemalige politische Häftlinge, die aufgrund einer Haftdauer von unter 90 Tagen keinen
Zugang zur SED-Opferrente haben, und nahe Angehörige von strafrechtlich Rehabilitierten.
Die SED-Opferbeauftragte ist dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), dessen Zustimmung die Richtlinie
bedurfte, dankbar für die konstruktive Zusammenarbeit und insbesondere dafür, dass die Beratungen über die
Richtlinie und die Einwilligung binnen weniger Wochen erfolgen konnten.
Am 9. November 2025 ist die Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG) vom 14. Oktober 2025 in
Kraft getreten.
Die Richtlinie enthält folgende Rahmensetzung:
Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) haben, in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind und über eine Rehabilitierung nach den SED-
Unrechtsbereinigungsgesetzen (SED-UnBerG) verfügen oder auf Grundlage einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG oder
gemäß § 26 Absatz 3 StrRehaG Leistungen nach dem StrRehaG erhalten. Zudem sind Personen antragsberechtigt,
die über eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG verfügen, weil sie als Staatsangehörige der Bundesrepublik
Deutschland oder der DDR aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu
vertretenden Gründen in den in § 1 Absatz Nummer 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) genannten Gebieten in
Gewahrsam genommen wurden.
Ein besonderes Anliegen der SED-Opferbeauftragten war es auch, Angehörigen von Opfern der SED-Diktatur
(Ehegattinnen und -gatten, Kindern und Eltern) den Zugang zum bundesweiten Härtefallfonds zu ermöglichen. So
sind diese antragsberechtigt, wenn die Person, auf die im Antrag Bezug genommen wird, einen anerkannten
politisch motivierten Freiheitsentzug erleiden musste und sie von diesem nicht unerheblich und unmittelbar
mitbetroffen waren. Damit ist es erstmals auch Angehörigen von lebenden Verfolgten möglich,
Unterstützungsleistungen zu erhalten.
Ausgeschlossen sind Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben
(vgl. § 16 Absatz 2 StrRehaG; § 2 Absatz 2 VwRehaG; § 4 BerRehaG).
Für die Gewährung einer Unterstützungsleistung müssen Antragstellerinnen und -steller verschiedene Grundsätze
beachten. So sollen die Leistungen bundesgesetzliche Regelungen und bestehende sozialrechtliche
Versorgungssysteme ergänzen, diese jedoch nicht ersetzen. Die Unterstützungsleistung wird zur Behebung oder Linderung
einer besonderen Notlage gewährt. Eine wiederholte Antragstellung sieht die Richtlinie ausdrücklich vor,
allerdings ist diese erst 24 Monate nach der ersten Bewilligung möglich. Das gleiche gilt, wenn Antragstellerinnen
und -steller in den vergangenen 24 Monaten aus einem der Härtefallfonds der ostdeutschen Länder eine
Unterstützungsleistung erhalten haben.
Unterstützungsleistungen können beantragt werden für:
⎯ gesundheitsfördernde Maßnahmen, wie Therapien sowie medizinische Hilfen, zum Beispiel Zahnersatz,
Hörgeräte oder Brillen,
⎯ die Schaffung oder den Erhalt von selbstbestimmten Wohn- und Lebensmöglichkeiten, zum Beispiel für
einen Umzug in eine behinderten- oder altersgerechte Wohnung,
⎯ die Unterstützung durch technische Hilfen im Alltag, insbesondere bei körperlichen Einschränkungen,
⎯ die Anschaffung von Kommunikationshilfen, die die soziale Teilhabe fördern, wie beispielsweise Computer,
Laptops oder Telefone,
⎯ Aus- und Fortbildungen, die in der DDR aus politischen Gründen versagt wurden,
⎯ Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilität der Betroffenen, wie zum Beispiel die Anschaffung oder
Reparatur von Fahrrädern oder motorisierten Fahrzeugen,
⎯ den Besuch von Gedenkstätten und Erinnerungsorten sowie Veranstaltungen, die dem Prozess der
persönlichen Schicksalsklärung und der Vernetzung mit weiteren Betroffenen dienen können,
⎯ die Beerdigung eines Betroffenen von politisch motiviertem Freiheitsentzug.
Der Höchstbetrag der Unterstützungsleistung für Selbstbetroffene beträgt 5.000 Euro. Für Angehörige beträgt
dieser 2.500 Euro. In begründeten Einzelfällen kann für bestimmte Unterstützungsleistungen ein Höchstbetrag
von bis zu 20.000 Euro gewährt werden.
Darüber hinaus können Opfer von politisch motiviertem Freiheitsentzug einmalig Unterstützungsleistungen
beantragen für Erholungsreisen mit einem Höchstbetrag von 1.000 Euro und für Bekleidung mit einem Betrag von
500 Euro. Die Bewilligung dieser Leistungen erfolgt ausgesprochen schnell, da hier lediglich die Zustimmung
der Vorstandsvorsitzenden – und nicht des Bewilligungsausschusses – notwendig ist. In den Monaten seit dem
Start des Härtefallfonds im November 2025 wurde immer wieder deutlich, dass besonders die
Niedrigschwelligkeit dieser Leistungen von vielen ehemaligen Häftlingen als ausgesprochen positiv wahrgenommen wird.
Insgesamt gestaltet die StepV das Antragsverfahren möglichst unbürokratisch und setzt auf den persönlichen
Kontakt mit den Antragstellerinnen und -stellern. So unterstützt die Geschäftsstelle der StepV die
Antragstellerinnen und -steller beim Ausfüllen des Antragsformulars und wirkt auf eine Konkretisierung des Antrags hin. Die
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung prüfen die Anträge auf ihre Schlüssigkeit. Sodann
werden sie mit einem schriftlichen Votum zur Gewährung oder Ablehnung der Unterstützungsleistung dem
Bewilligungsausschuss oder bei Erholungsreisen und Kleidung der Vorstandsvorsitzenden vorgelegt. Dem
Bewilligungsausschuss gehören neben der Vorstandsvorsitzenden oder einer ihrer Stellvertreterinnen weitere Personen an, die
entweder selbst politisch verfolgt wurden oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit eine besondere Expertise in
die Beratungen einbringen können. Gerade durch die Beteiligung von politisch Verfolgten an der
Entscheidungsfindung, ergänzt um fachliche Expertise aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen, gelingt es, möglichst
viele Perspektiven in die Beratungen einzubringen.
Der Bewilligungsausschuss tagt in der Regel einmal im Monat und hat einschließlich seiner Sitzung im Juni 2026
bisher 1.139.548,50 Euro an 307 Antragstellerinnen und -stellern ausgeschüttet.
Für die SED-Opferbeauftragte ist besonders eindrücklich, dass der Härtefallfonds schon in den wenigen Monaten
seines Bestehens einen immens wichtigen Beitrag für die Unterstützung von Betroffenen leistet. Es wird immer
wieder deutlich, dass die ehemals politisch Verfolgten, die Leistungen von der Stiftung erhalten, sich in teils
äußerst prekären finanziellen Umständen befinden und sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse weit unterhalb der
von der Stiftung gesetzten Einkommensgrenzen bewegen. Dies gilt insbesondere für Betroffene, die als Kinder
und Jugendliche in Spezialkinderheimen oder Jugendwerkhöfen untergebracht waren.
Die Mittel für die Unterstützungsleistungen werden durch den Bund zur Verfügung gestellt und sind im
Haushaltsplan9 mit einer Million Euro pro Jahr veranschlagt. Darüber hinaus ist im StepVG geregelt, dass die Stiftung
Mittel Dritter annehmen darf. Von dieser Möglichkeit, den bundesweiten Härtefallfonds zu unterstützen, hat das
Unternehmen IKEA Gebrauch gemacht und sechs Millionen Euro gestiftet.
Die SED-Opferbeauftragte wird die nächsten Monate nutzen, um die bisherigen Erfahrungen seit Einrichtung des
Fonds gemeinsam mit dem Stiftungsgremium auszuwerten. Hierbei gilt es beispielsweise zu betrachten, inwieweit
Nachweispflichten entbürokratisiert werden können, damit sich das Personal der Stiftung auf seine Kernaufgabe
der Beratung der Betroffenen und der Antragsbearbeitung konzentrieren kann, und Betroffene zugleich entlastet
werden, für die schon zum Teil die Antragstellung eine große Herausforderung darstellt.
1.1.4 Anerkennung des Leids der Opfer von Zwangsaussiedlung an der innerdeutschen
Grenze
Lange waren die Betroffenen von Zwangsaussiedlungen in der DDR (siehe 2.2 Zwangsausgesiedelte) nicht
ausreichend von den SED-UnBerG erfasst. Über viele Jahre warben die Betroffenenvertreterinnen und -vertreter
engagiert gegenüber der Politik dafür, dass das von ihnen erlittene Unrecht eine Würdigung durch den heutigen
Rechtsstaat erfährt.
Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2025 haben Betroffene dieses spezifischen
Verfolgungsunrechts nun einen Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 7.500 Euro (vgl. § 1a Absatz 2 Satz 2
VwRehaG). Zudem wurde im Gesetz festgehalten, dass es dabei unerheblich ist, ob möglicherweise bereits andere
Leistungen im Zusammenhang mit der damaligen Zwangsaussiedlung gewährt wurden (vgl. § 1a Absatz 2 Satz 4
VwRehaG).
In den letzten Monaten hat die SED-Opferbeauftragte viele ehemalige Zwangsausgesiedelte getroffen,
überwiegend bei ihren Besuchen von Veranstaltungen im ehemaligen Grenzgebiet, wie im Januar 2026 in Coburg oder
auch beim Festakt zu 35 Jahre „Bund der Zwangsausgesiedelten“ im Oktober 2025 im Thüringer Landtag. In den
9 Bundeshaushaltsplan, Einzelplan 60 Allgemeine Finanzverwaltung, Kapitel 6003 Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen
Einheit, Titel 685 04 Unterstützungsleistungen für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ/DDR in Härtefällen.
Gesprächen wurde immer wieder deutlich, welch große Bedeutung diese Entscheidung der Politik zugunsten der
Betroffenen für sie selbst und für ihre Familien hat. Hierbei steht meist nicht der finanzielle Aspekt im
Vordergrund, sondern vielmehr der Eindruck, sich erst jetzt, mehr als 35 Jahre nach der Wiedervereinigung,
vollumfänglich als Opfer der SED-Diktatur anerkannt zu sehen. Dieser Gesichtspunkt hat ein besonderes Gewicht
insbesondere mit Blick auf das hohe Lebensalter der Betroffenen. Berührt hat die Opferbeauftragte die Schilderung einer
Frau, die als junger Mensch von Zwangsaussiedlung im thüringischen Grenzgebiet betroffen war. Nach der
Entscheidung des Bundestages hat sie ihren früheren Heimatort erstmals wieder besucht. Sie beschrieb dieses Erlebnis
mit den Worten: „Jetzt wissen es endlich alle. Wir waren keine Verbrecher.“
Mehrere hundert ehemalige Zwangsausgesiedelte haben bisher die neue Einmalleistung in Anspruch genommen.
Die hohe Zahl an Anträgen erklärt sich, so die Rückmeldung aus den Beratungsstellen, vor allem dadurch, dass
viele Betroffene in ihrem persönlichen Umfeld aus Scham wenig oder nicht über diese einschneidenden Erlebnisse
gesprochen und erst jetzt diesen Teil ihrer Familiengeschichte aufgearbeitet haben und damit auch öffentlich
sichtbar werden.
1.1.5 Weitere Verbesserungen
Neben den bereits genannten Maßnahmen hat der Gesetzgeber weitere Verbesserungen beschlossen, die
hauptsächlich auf die Gleichbehandlung von Betroffenen zielen.
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Möglichkeit des wiederholten Antrags der strafrechtlichen Rehabilitierung
Mit der Novellierung der SED-UnBerG im Jahr 2019 hatte der Gesetzgeber u. a. die Rehabilitierung ehemaliger
DDR-Heimkinder (siehe 2.5 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung) deutlich vereinfacht.
Dadurch konnten sich in den letzten Jahren viele Betroffene gerichtlich rehabilitieren lassen. Allerdings bestand
in der Rechtsprechung Uneinigkeit darüber, ob Betroffene, die vor der Novellierung von 2019 einen Antrag auf
Rehabilitierung gestellt und in der Folge einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, einen erneuten
Rehabilitierungsantrag (sogenannter Zweitantrag/Wiederholungsantrag) stellen konnten. Zur Herstellung von
Rechtssicherheit wurde daher im Gesetz klargestellt, dass bei Änderung der Gesetzeslage ein erneutes Antragsrecht besteht
(vgl. § 1 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG). Auch wenn diese Regelung sich nur auf einen kleinen Teil der Betroffenen
auswirkt, trägt sie doch maßgeblich dazu bei, das Vertrauen in das Unterstützungssystem zu stärken, da die
Gleichbehandlung aller Opfer mit gleichem Verfolgungsschicksal hier durch den Gesetzgeber in besonderer Weise
sichergestellt wird.
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
Einbeziehung von Opfern von Zersetzung außerhalb der ehemaligen DDR
Der Anwendungsbereich des VwRehaG war bisher auf das Gebiet der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet)
beschränkt. Betroffene, die außerhalb des Beitrittsgebiets Opfer der Staatssicherheit geworden sind, hatten somit
keinen Zugriff auf die im § 1a VwRehaG geregelte Einmalzahlung für Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen.
Durch die Einführung des § 1a Absatz 2 Satz 3 VwRehaG können nunmehr auch Betroffene von
Zersetzungsmaßnahmen außerhalb der ehemaligen DDR die Einmalleistung beantragen. Diese Entscheidung des
Gesetzgebers wird insbesondere von Betroffenen als Würdigung empfunden, die als politische Häftlinge freigekauft
wurden, von der Bundesrepublik und West-Berlin aus weiter die Widerstandsbewegung unterstützt haben und noch
immer einer Verfolgung ausgesetzt waren. Auch wenn viele der Betroffenen die Leistung nicht in Anspruch
nehmen, da sie schon durch das Erleiden von Zersetzungsmaßnahmen in der DDR anspruchsberechtigt sind, so ist
für sie die Entscheidung dennoch wichtig, da sie anerkennt, dass die politische Verfolgung durch den SED-Staat
nicht an der Grenze der DDR endete.
1.2 Unterstützung der Betroffenen von DDR-Zwangsdoping
Die historischen Hintergründe des DDR-Zwangsdopings hat die SED-Opferbeauftragte bereits in ihren
zurückliegenden Jahresberichten ausführlich dargestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 20/2220: 17 f.; vgl.
Bundestagsdrucksache 20/7150: 30; vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 30 ff.; vgl. Bundestagsdrucksache 21/520: 24 ff.)
und hierzu auch in ihrem Sonderbericht von Januar 2026 ausgeführt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3500).
Das SED-Regime führte 1974 mit dem „Staatsplan 14.25“ ein staatlich organisiertes und flächendeckendes
Dopingprogramm ein, um vor allem bei internationalen Wettkämpfen Erfolge zu erzielen und dadurch die
vermeintliche Überlegenheit des Sozialismus zu demonstrieren. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen wurden
zwischen 1974 und 1989 in mindestens zwölf Sportarten schätzungsweise 10.000 bis 15.000 Athletinnen und
Athleten, regelmäßig ohne ihr Wissen oder ausreichende Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen,
überwiegend mit anabolen Steroiden gedopt. Betroffen waren nicht nur Erwachsene, sondern in erster Linie minderjährige
Sportlerinnen und Sportler. Die Dopinganwendung reichte dabei bis in die unteren Leistungsklassen, sogar bis in
die Kinder- und Jugendsportschulen, hinein.10
Kennzeichnend für das Dopingsystem der DDR waren das hohe Maß an Willkür und das kriminelle Verhalten
der Sportärztinnen und Sportärzte, Trainerinnen und Trainer sowie der Funktionärsstäbe. Vor diesem Hintergrund
hat sich die Opferbeauftragte bereits wiederholt dafür ausgesprochen, dass die damals in der Verantwortung
stehenden Personen auch öffentlich ihre eigene Rolle kritisch hinterfragen, um so zu einem differenzierten Umgang
mit dem Leistungssportsystem der DDR beizutragen.
Der Opferbeauftragten liegt es am Herzen, insbesondere auf die Schicksale der damals minderjährigen
Betroffenen aufmerksam zu machen. Auch wenn die ehemaligen Sportlerinnen und Sportler – im Unterschied zu
zahlreichen anderen Gruppen von SED-Opfern – keiner politischen Verfolgung ausgesetzt waren, erfuhren sie dennoch
einen eklatanten politischen Missbrauch. Das SED-Regime degradierte sie zum bloßen Objekt staatlichen
Handelns und verletzte sie hierdurch massiv in ihrer Menschenwürde.
Für viele Betroffene blieb der skrupellose Medaillenhunger der Staatsführung nicht ohne Folgen. Häufig hatte die
Verabreichung von Dopingpräparaten langfristige und gravierende Gesundheitsschäden zur Folge. So leiden
heute zahlreiche Opfer unter physischen und psychischen Erkrankungen, die mitunter so weitreichend sind, dass
sie an der sozialen Teilhabe nachhaltig gehindert sind. Verdeutlicht wird dies durch die aktuelle Forschungslage
(vgl. Bundestagsdrucksacke 21/3500: 2 f.).
Ungeachtet der schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Zwangsdopings existiert für die Dopingopfer seit
dem Außerkrafttreten des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes (2. DOHG) Ende des Jahres 2020 kein geeignetes
Instrument der Unterstützung, obwohl die Betroffenen nach wie vor dringend auf Hilfe angewiesen sind, gerade
mit Blick auf die gravierenden gesundheitlichen Folgeschäden. Hinzu kommt, dass den Betroffenen die
Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung – welche Grundvoraussetzung für die Beantragung von
Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung ist – nach einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)11 im März 2024 endgültig genommen wurde.
Den weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarf hat auch der Deutsche Bundestag erkannt. Vor diesem
Hintergrund hat er am 30. Januar 2025 einen Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14702) verabschiedet, um die Geschädigten des staatlich
organisierten Dopingsystems der DDR als Opfergruppe anzuerkennen und besser zu unterstützen. In dem Beschluss
fordert der Bundestag die Bundesregierung dazu auf, zu prüfen, inwieweit für die Opfer des DDR-Zwangsdopings
eine ergänzende gesetzliche Entschädigungsregelung geboten erscheint und im Falle eines positiven
Prüfergebnisses einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten. Gleichzeitig hebt der Bundestag in dem
Entschließungsantrag noch einmal hervor, dass die betroffenen Sportlerinnen und Sportler – auch wenn sie damals keiner
politischen Verfolgung ausgesetzt waren – schwerwiegendes Unrecht erfahren haben, indem sie für die Ziele der
Staatsführung bewusst missbraucht wurden.
Zudem enthält der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Zielsetzung, die Opfer des systematischen
Dopings in der DDR zukünftig besser zu unterstützen.12
Um den parlamentarischen Raum für die gesundheitliche Situation der Dopingopfer und die rechtlichen Hürden,
mit denen sie regelmäßig konfrontiert sind, zu sensibilisieren, hat die Opferbeauftragte am 6. November 2025 ein
parlamentarisches Fachgespräch im Bundestag veranstaltet.13 Dieses hat noch einmal eindrucksvoll verdeutlicht,
wie dramatisch sich die Lage für die Betroffenen gegenwärtig darstellt, insbesondere mit Blick auf die
schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des DDR-Zwangsdopings. Daneben wurde das Erfordernis einer möglichst
10 Vgl. Braun, Jutta; Wiese, René (2024). Sportgeschichte vor Gericht.
11 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2024). (Az.8 C 6.23).
12 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 (2025). 21. Legislaturperiode: 118.
13 Vgl. Deutscher Bundestag (2025). [SED-Opferbeauftragte:] „Gold um jeden Preis – Das systematische Zwangsdoping in der DDR und
seine Folgen für die Betroffenen“.
zeitnahen Lösung im Sinne der Dopingopfer erkennbar – besonders vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen
Alters zahlreicher Betroffener. Zugleich hat das Fachgespräch gezeigt, dass das Anliegen, die Opfer des DDR-
Zwangsdopingsystems besser zu unterstützen, über Fraktionsgrenzen hinweg geteilt wird.
Der zuvor dargestellte Bundestagsbeschluss fordert die Opferbeauftragte dazu auf, dem Bundestag einen Bericht
vorzulegen, der die Situation der Dopingopfer darstellt und Handlungsempfehlungen unterbreitet, damit die
Geschädigten des DDR-Zwangsdopings möglichst bald eine bessere und angemessene Unterstützung erhalten. Den
angeforderten Sonderbericht hat die Opferbeauftragte dem Bundestag am 14. Januar 2026 zugeleitet. Darin
dargestellt sind der aktuelle Stand der Forschung, die Defizite im bestehenden Unterstützungssystem sowie konkrete
Lösungsansätze (vgl. Bundestagsdrucksacke 21/3500).
Am 18. März 2026 war die Bundesbeauftragte zu Gast im Ausschuss für Sport und Ehrenamt, um den
Ausschussmitgliedern ihren Sonderbericht persönlich vorzustellen.14 Dabei würdigten die Mitglieder des Ausschusses
einhellig das Schicksal der vom DDR-Zwangsdoping betroffenen Athletinnen und Athleten und sprachen sich
fraktionsübergreifend dafür aus, deren prekäre Lage grundlegend zu verbessern. Insgesamt hat sich gezeigt, dass das
Thema in der aktuellen Legislaturperiode eine hohe Priorität genießt.
Deutlich wurde dies auch bei einer von der Bundesstiftung Aufarbeitung in Kooperation mit dem Doping-Opfer-
Hilfe e. V. im April 2026 veranstalteten Podiumsdiskussion zum DDR-Zwangsdoping.15 Dort diskutierten die
Opferbeauftragte, die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Dr. Christiane Schenderlein sowie weitere
Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Forschung über den bestehenden Handlungsbedarf und Möglichkeiten
der Unterstützung.
Bei der Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens kommt es aus Sicht der Opferbeauftragten entscheidend darauf
an, den Dopingopfern einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu einem auf Dauer angelegten
Unterstützungssystem zu eröffnen. Wichtig ist ihr vor allem eine zeitnahe und praktikable Lösung im Sinne der
Betroffenen. Die Gespräche, die die Opferbeauftragte hierzu in den zurückliegenden Monaten im parlamentarischen Raum
geführt hat, haben gezeigt, dass sich dies am besten durch die Schaffung eines eigenständigen, auf die
Dopingopfer zugeschnittenen Gesetzes erreichen lässt. Dieser Ansatz bietet die Möglichkeit, den spezifischen
Besonderheiten des DDR-Zwangsdopings hinreichend Rechnung zu tragen und zielgerichtet auf die besondere Situation
der Betroffenen einzugehen. Gleichzeitig kann auf tiefgreifende Änderungen in den bestehenden SED-
Unrechtsbereinigungsgesetzen verzichtet werden, die auf die Opfer politischer Verfolgung – hierzu zählen die Dopingopfer
nicht – zugeschnitten sind.
Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes plädiert die Opferbeauftragte dafür, den Dopingopfern
für die erlittenen gesundheitlichen Folgeschäden einen Anspruch auf die sogenannte Beschädigtenversorgung
einzuräumen. Gestützt wird dieser Vorschlag durch die Erkenntnisse aus der Wissenschaft. Wie bereits
ausgeführt, zeigt die aktuelle Forschungslage klar auf, dass zahlreiche Dopingopfer unter gravierenden
gesundheitlichen Folgeschäden leiden, die sich massiv auf deren heutiges Leben auswirken. Daher sind sie auf eine dauerhafte
Unterstützung angewiesen. Somit kommt es entscheidend darauf an, ihnen den Zugang zum Sozialen
Entschädigungsrecht (SER) zu eröffnen. Der Verweis auf das SER ist auch in anderen Bereichen des SED-Unrechts üblich,
wenn es um gesundheitliche Folgeschäden geht. So verweisen § 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaG), § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und § 4 des
Häftlingshilfegesetzes (HHG) jeweils auf die Leistungen des SER. Dieses sieht für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Folgen einer gesundheitlichen Schädigung einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung vor
(vgl. § 83 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV), sofern mindestens ein Grad der Schädigungsfolgen
(GdS) von 30 festgestellt wurde.
Nur eine wiederkehrende Leistung ist geeignet, die Situation der Dopingopfer spürbar und vor allem nachhaltig
zu verbessern. Gleichzeitig bietet der Weg über die Beschädigtenversorgung den Vorteil, dass dem konkreten
Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden kann, da sich die Höhe der monatlichen
Entschädigungszahlung am jeweils festgestellten GdS bemisst.
14 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [SED-Opferbeauftragte:] Austausch mit dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt des Bundestages.
15 Vgl. Bundesstiftung Aufarbeitung (2026). Wir müssen reden!
Vor diesem Hintergrund setzt sich die Opferbeauftrage für die Schaffung eines Dopingopfer-
Unterstützungsgesetzes (DOUG) ein, das bezüglich der Unterstützungsleistung auf das SER verweist. Auf der einen Seite wird
dieser Ansatz der schwierigen Situation der Dopingopfer gerecht, gleichzeitig ist er gegenüber der Gruppe der
politisch Verfolgten gut vermittelbar, da eine unangemessene Gleichsetzung vermieden wird.
Bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung wird es entscheidend darauf ankommen, etwaigen
Nachweisschwierigkeiten, mit denen die Dopingopfer naturgemäß konfrontiert sind, hinreichend Rechnung zu tragen.
Dies betrifft zum einen den Nachweis über die Dopingmittelgabe. Diesbezüglich wäre eine Orientierung an den
ausgelaufenen Dopingopfer-Hilfegesetzen (DOHG und 2. DOHG) denkbar. Hier wurde von den Betroffenen nicht
verlangt, die Gabe der Dopingsubstanzen detailliert nachzuweisen, da die Vorlage entsprechender Belege
Jahrzehnte nach den jeweiligen Ereignissen nicht zu erbringen ist. Ausreichend war vielmehr eine eigenhändig
unterzeichnete Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen
Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden. Bei begründeten Zweifeln waren
die Antragsunterlagen einem Beirat vorzulegen, der gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (BVA) schriftlich
Stellung bezog. Gleichzeitig waren die Antragstellerinnen und -steller verpflichtet, an der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken, u. a. durch persönliches Erscheinen, eigene Angaben und die Benennung von Zeuginnen
und Zeugen.
Zum anderen betrifft dies den Nachweis über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der damaligen
Dopingmittelgabe und dem heutigen Gesundheitsschaden. Dieser Nachweis ließe sich erheblich vereinfachen, indem die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs beim Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Schädigungen
vermutet wird. Dass dies ein gangbarer Weg ist, zeigt das am 30. Januar 2025 vom Bundestag einstimmig
beschlossene Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR. Durch dieses wurde in das StrRehaG, in das VwRehaG sowie das HHG
jeweils eine kriterienbasierte Vermutungsregelung implementiert, welche die Anerkennung von
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden grundlegend vereinfacht hat (siehe 1.1.2 Erleichterung der Anerkennung von
verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden). Aufgrund der Regelung wird beim Vorliegen bestimmter schädigender
Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs widerleglich vermutet. Was wiederum als schädigendes Ereignis bzw. gesundheitliche Schädigung im
Sinne der Gesetze gilt, wird unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft durch
Rechtsverordnungen bestimmt. Durch die Schaffung dieser kriterienbasierten Vermutungsregelung wollte der
Gesetzgeber der massiven Beweisnot entgegenwirken, welcher die Opfer politischer Verfolgung bei der Geltendmachung
ihrer verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden regelmäßig ausgesetzt waren.
Die Geschädigten des DDR-Zwangsdopings unterliegen einer vergleichbaren Beweisnot. Gerade mit Blick
darauf, dass die Gabe der Dopingsubstanzen mehrere Jahrzehnte zurückliegt und in den Strukturen eines repressiven
Staates erfolgte, ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs für die Betroffenen in den meisten Fällen nicht zu
erbringen. Gleichzeitig liegen umfassende Forschungsergebnisse vor, die es rechtfertigen, die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem DDR-Zwangsdoping und bestimmten Gesundheitsschäden zu
vermuten. Die Opferbeauftragte spricht sich daher dafür aus, eine entsprechende kriterienbasierte
Vermutungsregelung mit einer dazugehörigen Rechtsverordnung direkt in das von ihr angeregte DOUG zu implementieren.
Die Bundesbeauftragte ist davon überzeugt, dass die Auseinandersetzung mit den Folgen des DDR-Staatsdopings
nicht nur ein Thema für die Betroffenen sowie für die Historikerinnen und Historiker ist. Es ist ebenso wichtig
für das Selbstverständnis Deutschlands als begeisterte und erfolgreiche Sportnation. Ende des vergangenen Jahres
wurde der Weg geebnet für eine Bewerbung Deutschlands um die Olympischen Spiele. Mit einer solchen
Bewerbung zeigt die Bundesrepublik auch international, was Leistungssport in einem demokratischen Land bedeutet.
Hier gehört für die Opferbeauftragte ganz wesentlich dazu, die Vergangenheit adäquat aufzuarbeiten und die
Opfer angemessen zu unterstützen. Hiervon profitieren nicht nur die Betroffenen. Aus Sicht der Opferbeauftragten
leistet dieser Weg einen wichtigen Beitrag zur Arbeit am Fundament eines werteorientierten Leistungssports in
unserer heutigen Demokratie. In diesem Zusammenhang hat sich die Opferbeauftragte sehr darüber gefreut, dass
sie hinsichtlich ihres Vorstoßes auch bei aktuellen Leistungssportlerinnen und -sportlern auf überaus positive
Resonanz gestoßen ist.
1.3 Steigerung der Wahrnehmung öffentlich wenig präsenter Opfergruppen von staatlichem
Unrecht in der DDR
In ihrer täglichen Arbeit begegnet die SED-Opferbeauftragte immer wieder Bürgerinnen und Bürgern, die von
staatlichem Unrecht in der DDR betroffen waren, bei denen jedoch über die Hintergründe der Repression nur eine
Minderheit in der Gesellschaft Kenntnis hat. Darunter sind häufig Betroffene, bei denen nicht die Staatssicherheit
die Repression ausgeübt hat, sondern andere Stellen in der DDR beteiligt waren.
Der Einsatz für diese Betroffenengruppen zielt aus Sicht der Opferbeauftragten nicht auf die Schaffung neuer
Regelungen oder gar auf umfassende Gesetzesänderungen. Vielmehr sieht die Opferbeauftragte ihre Aufgabe
darin, für die spezifischen Hintergründe und Auswirkungen der jeweiligen Repressionserfahrung zu
sensibilisieren, damit die zur Verfügung stehenden Unterstützungsinstrumente zur Anwendung kommen. Gleichwohl prüft
sie, an welchen Stellen Klarstellungen in den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen notwendig werden können, um
hier eine Gleichbehandlung von Betroffenen sicherzustellen.
Beispielhaft für eine solche Entwicklung ist die Lage der Kinder und Jugendlichen zu nennen, die in
Jugendwerkhöfen und Spezialkinderheimen untergebracht waren und bei denen erst mit der richtungsweisenden
Gesetzesänderung von 2019 der Weg zur Rehabilitierung erheblich erleichtert wurde. Diese Opfergruppe fand über viele
Jahre wenig öffentliche Beachtung und erlebte häufig Stigmatisierungen, da die entsprechenden DDR-
Einrichtungen nicht als Orte, in denen Repression ausgeübt wurde, öffentlich wahrgenommen wurden. Durch
Aufklärungsarbeit, Forschung und Klarstellungen in den Rehabilitierungsgesetzen wurde hier ein Paradigmenwechsel
eingeleitet.
Im Berichtszeitraum legte die SED-Opferbeauftragte einen ihrer Schwerpunkte darauf, Politik und Öffentlichkeit
für die Schicksale der Betroffenen zu sensibilisieren, die in der DDR durch den sogenannten
„Asozialenparagrafen 249“ (§ 249 StGB der DDR) kriminalisiert wurden (siehe 2.20 Sogenannte „Asoziale“ als Staatsfeinde der
DDR). Nach Schätzungen ist für den Zeitraum von 1968 bis 1989 von 130.000 Verurteilungen nach dem
entsprechenden Paragrafen auszugehen. Die Gruppe der Betroffenen umfasst ein breites Spektrum, von Punks und
Prostituierten bis hin zu Ausreiseantragstellerinnen und -antragstellern und Oppositionellen. Grundlage der
Verurteilungen war die Verfassung der DDR, die festlegte, dass „gesellschaftlich nützliche Tätigkeit eine ehrenvolle
Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger“16 sei. Ein Nichtnachkommen dieser „Pflicht“ wurde sanktioniert, bis hin
zur Inhaftierung. In einem Fachgespräch im Deutschen Bundestag im Februar 2026, welches verbunden war mit
der Eröffnung der neuen Ausstellung „Erziehung durch Arbeit. ‚Asoziale‘ als Staatsfeinde in der DDR“,
beleuchtete die Opferbeauftragte mit Zeitzeuginnen und Zeitzeugen sowie Expertinnen und Experten die historischen
Hintergründe, die Auswirkungen auf die Opfer und die Herausforderungen, vor denen Betroffene heute stehen,
wenn sie eine Rehabilitierung anstreben. Hier gilt es aus Sicht der Bundesbeauftragten weitere Schritte zu prüfen,
damit die Betroffenen einheitlich einen besseren Zugang zu Unterstützung erhalten.
Ein weiteres Beispiel für eine Betroffenengruppe, über deren Schicksal nur wenig in der Öffentlichkeit bekannt
ist, sind Frauen, die im jungen Erwachsenenalter unter dem Vorwand eines Verdachts auf Geschlechtskrankheiten
gegen ihren Willen in Geschlossenen Venerologische Stationen der DDR untergebracht wurden und dort
regelmäßigen erniedrigenden gynäkologischen Untersuchungen ausgesetzt waren (siehe 2.13 Betroffene von der
Unterbringung in Geschlossenen Venerologischen Stationen). Betroffen waren Frauen, deren Verhalten von den
sogenannten sozialistischen Idealen der Arbeitsdisziplin, des partnerschaftlichen Zusammenlebens oder der
Staatstreue abwich. Um das Thema im parlamentarischen Raum und in der Öffentlichkeit präsenter zu machen, richtete
die SED-Opferbeauftragte im März 2026 ein Fachgespräch im Bundestag aus. Auch wenn die Betroffenen in den
Rehabilitierungsgesetzen berücksichtigt sind und Zugang zur Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden haben, erleben sie immer wieder, dass Ämter und Behörden wenig vertraut sind mit den spezifischen
Hintergründen ihrer Schicksale und daher den rechtsstaatswidrigen Charakter und die psychischen und
körperlichen Folgen der erlebten Repression nicht angemessen einordnen können.
Diese Beispiele zeigen eindrücklich, dass es sich bei den Betroffenen nicht um „neue“ Opfergruppen handelt,
sondern vielmehr um unterschiedliche Ausprägungen politischer Gewalt in der DDR, die so wie das Wirken der
Staatssicherheit auf das Erzwingen von Konformität ausgerichtet war und vergleichbare soziale, körperliche und
seelische Folgen für die Betroffenen hat. Um die gesellschaftliche Sichtbarkeit dieser Opfergruppen zu erhöhen
16 Vgl. Artikel 24 Absatz 2 Verfassung der DDR.
und sie zugleich besser zu unterstützen, plant die Bundesbeauftragte hier einen Schwerpunkt in ihrer zweiten
Amtszeit zu setzen.
Hierbei gilt es aus ihrer Sicht die Forschung weiter zu stärken, die Öffentlichkeit über das Unrecht zu informieren,
die Behörden, die über Rehabilitierung und Unterstützung entscheiden, zu sensibilisieren, die Vernetzung der
Institutionenlandschaft zu forcieren und die Anwendbarkeit bestehender Unterstützungsinstrumente zu prüfen.
2 Situation der unterschiedlichen Opfergruppen
Der ständige Austausch mit Betroffenen mit unterschiedlichsten Biografieverläufen ist ein wesentlicher
Schwerpunkt in der Arbeit der SED-Opferbeauftragten. Aus den Gesprächen als Ombudsperson für die Opfer von
Unrecht in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der SED-Diktatur erhält sie viele wichtige Impulse für
konkrete Verbesserungen der Unterstützungsmaßnahmen von Betroffenen und zur Weiterentwicklung der
Gedenk- und Erinnerungskultur.
An die Bundesbeauftragte wenden sich Personen, die aufgrund ihres widerständigen Verhaltens Opfer von
politischer Verfolgung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der SBZ wurden. Ebenso steht die
SED-Opferbeauftragte im steten Austausch mit Personen, die nicht in direkten Widerspruch zum System
gegangen sind und die dennoch Unrecht durch die staatlichen Institutionen erfahren haben. Viele von ihnen leiden unter
den Folgen der Unrechtserfahrung bis heute. Für die Opfer der SED-Diktatur nimmt häufig die Frage, ob eine
(ausreichende) Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht erfolgte, einen besonderen Stellenwert ein.
Im Folgenden werden die jeweiligen Betroffenengruppen und ihre Unrechtserfahrungen sowie daraus
resultierenden langfristigen sozialen und gesundheitlichen Folgen dargestellt. Zudem wird beschrieben, wie die von
Bundestag und Bundesrat im letzten Jahr beschlossenen Verbesserungen den Betroffenen konkret zugutekommen und
wo weiterer Handlungsbedarf besteht.
2.1 In Westdeutschland lebende Betroffene
Bei den in Westdeutschland lebenden Betroffenen von SED-Unrecht handelt es sich um Menschen, die im Zuge
von Flucht, Häftlingsfreikauf oder Ausreise die DDR verlassen haben oder nach der Deutschen Einheit in den
zurückliegenden Jahrzehnten in westdeutsche Bundesländer zogen. Eine statistische Erfassung zur Größe der
Gruppe der Betroffenen existiert nicht. Von den Bezieherinnen und Beziehern der SED-Opferrente lebt rund ein
Fünftel aller Leistungsempfängerinnen und -empfänger in den westdeutschen Bundesländern.
Bei den in Westdeutschland lebenden Betroffenen von SED-Unrecht bildet sich das gesamte Spektrum der
Opfergruppen ab. Sie haben SED-Unrecht in Form von politischer Haft (siehe auch 2.23 Betroffene von
Haftzwangsarbeit), Zersetzung (siehe 2.24 Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen durch das Ministerium für
Staatssicherheit) oder Einweisung in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe (siehe 2.5 Betroffene von repressiven Formen
der DDR-Heimerziehung) erlebt. Auch können erlebte Repressionen in Form von politisch motivierten Eingriffen
in Familien (siehe auch 2.6 Opfer von Zwangsadoption und politisch motiviertem Kindesentzug in der DDR), von
Zwangsaussiedlungen (siehe 2.2 Zwangsausgesiedelte) der Verhinderung von Bildungs- und Berufswegen und
Schulabschlüssen (siehe 2.19 Beruflich Verfolgte und verfolgte Schülerinnen und Schüler) eine Rolle für die
Betroffenen spielen. Viele in Westdeutschland lebende SED-Opfer (siehe 2.1 In Westdeutschland lebende
Betroffene) wenden sich zudem wegen der Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (siehe 1.1.2
Erleichterung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden), wegen erfahrener
Benachteiligungen im Rentenrecht (siehe 2.4 Übersiedlerinnen und Übersiedler als Benachteiligte des heutigen Rentenrechts)
oder als Betroffene von Eigentumsentziehungen (siehe 2.17 Betroffene von Kulturgutentzug in der SBZ und der
SED-Diktatur; siehe 2.18 Geschädigte von Eingriffen in Vermögenswerte) an die Opferbeauftragte.
Die Besonderheit für in Westdeutschland lebende Betroffene von SED-Unrecht besteht weiterhin darin, dass sie
sich häufig in einem Umfeld bewegen, in dem, anders als in den ostdeutschen Ländern, ihre politische Verfolgung
in beruflichen, sozialen oder medialen Kontexten weniger eingeordnet werden kann und auch weniger thematisiert
wird. In der Regel steht ihnen zudem nur selten ein wohnortnaher Zugang zu spezifischer Beratung oder zu Hilfs-
und Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Während in den ostdeutschen Ländern durch die jeweiligen
Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur mit ihren Behörden psychosoziale und juristische
Beratungsangebote bestehen, fehlt es in weiten Teilen Westdeutschlands an entsprechender Beratung. In den früheren
Jahresberichten hatte die SED-Opferbeauftragte daher anerkennend stets auf die diesbezüglich besonderen
Angebotsstrukturen in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen für Betroffene hingewiesen (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/520: 20).
Vor diesem Hintergrund begrüßt die SED-Opferbeauftragte ausdrücklich, dass die langjährig existierende Stelle
für die Beratung von Verfolgten der SBZ und der DDR im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport
Ende 2025 nachbesetzt wurde. Somit ist auch weiterhin sichergestellt, dass Niedersachsen in der Fläche und in
unterschiedlichen Regionen jährlich Beratungstage in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten Sachsen-
Anhalts zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und dem Niedersächsischen Netzwerk der SED- und Stasiopfer
anbieten wird.17 Gerade in Zeiten eines Personalabbaus im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung des
niedersächsischen Innenministeriums, die Arbeit der Beratungsstelle fortzusetzen, ein wichtiges Signal in Richtung der
Betroffenen. Denn mit den Änderungen der Rehabilitierungsgesetze im letzten Jahr und der zusätzlich vereinfachten
Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden für Betroffene von SED-Unrecht sieht die SED-Opferbeauftragte
einen gestiegenen Bedarf für Beratung.
Die SED-Opferbeauftragte ist daher dankbar, dass in dem Zusammenhang der Erstberatung auch der Beauftragte
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Aussiedler, Flüchtlinge und Spätaussiedler Heiko Hendriks
zusammen mit den SED-Opferverbänden in Nordrhein-Westfalen Betroffenen von SED-Unrecht in einem weiteren
westdeutschen Bundesland als Ansprechpartner zur Verfügung steht. In einem Gespräch im April 2026 machte
Heiko Hendriks gegenüber der SED-Opferbeauftragten deutlich, dass es gerade den westdeutschen
Opferverbänden in den zurückliegenden Jahren ein wichtiges Anliegen gewesen war, dass die Opferrente nicht mehr an das
Einkommen der Betroffenen gebunden ist, sondern unabhängig hiervon die Lebensleistung der ehemals politisch
Verfolgten als eine Art Ehrenpension gewürdigt wird. Durch die Neuordnung der gesetzlichen
Rehabilitierungsregelungen im Januar 2025 (siehe 1.1.1 Verbesserung der sozialen Lage) ist diesem für die westdeutschen
Opferverbände wichtigen Anliegen politisch entsprochen worden. Außerdem sprach die SED-Opferbeauftragte mit
Heiko Hendriks über die Zwangsarbeit von politischen Häftlingen in Gefängnissen der DDR, von denen
verschiedene westdeutsche Unternehmen nachweislich profitiert haben (siehe 2.23 Betroffene von Haftzwangsarbeit), und
darüber, wie diese Firmen verstärkt für eine Verantwortungsübernahme gewonnen werden können.18
Ein weiterer Schwerpunkt der Unterstützung der in Westdeutschland lebenden Betroffenen besteht für die SED-
Opferbeauftragte darin, die Sichtbarkeit der Schicksale von SED-Opfern in Westdeutschland zu erhöhen und die
Erinnerung an die Folgen der SED-Diktatur stärker als gesamtdeutsches Thema zu verankern.
Dazu arbeitet die Bundesbeauftragte besonders eng mit dem Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv zusammen.
Seit mittlerweile zwei Jahren beteiligt sie sich an der Wanderausstellung des Bundesarchivs „Alles Wissen
Wollen. Die Stasi und ihre Dokumente“19, die über die Arbeitsweise des Ministeriums für Staatssicherheit, die
Bedeutung der Stasi-Unterlagen und die Folgen politischer Verfolgung informiert. Die Ausstellung wurde nach ihrer
Eröffnung durch die SED-Opferbeauftragte im Mauer-Mahnmal im Deutschen Bundestag bewusst verstärkt in
westdeutschen Bundesländern präsentiert. Dort erreicht sie Besucherinnen und Besucher, die bislang oftmals nur
wenige Berührungspunkte mit der Geschichte der SED-Diktatur hatten. Im Zeitraum von Sommer 2025 bis
Sommer 2026 gastierte die Ausstellung an mehreren Orten in Westdeutschland, darunter in Hamburg20, Coburg21 und
zuletzt Mannheim22, wo sie bis zum 6. Juni 2026 zu sehen war. Die Opferbeauftragte begleitete die Stationen der
Ausstellung und nutzte die jeweiligen Eröffnungsveranstaltungen für Gespräche mit Betroffenen, Zeitzeuginnen
und Zeitzeugen sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Aus ihrer
Sicht leistet dieses Format einen wichtigen Beitrag dazu, die Erfahrungen politisch Verfolgter der DDR auch
außerhalb Ostdeutschlands sichtbarer zu machen und die Auseinandersetzung mit den Folgen der SED-Diktatur
17 Vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung (2026). Beratungstag für Verfolgte der SBZ/DDR-Diktatur
am 19. Mai 2026 beim Landkreis Hameln-Pyrmont.
18 Vgl. Beauftragter für die Belange von deutschen Heimatvertriebenen, Aussiedlern und Spätaussiedlern (2026). SED-Opfer im Fokus;
vgl. Deutscher Bundestag (2026). [Die SED-Opferbeauftragte:] NRW-Beauftragter im Gespräch mit der SED-Opferbeauftragten.
19 Vgl. Das Bundesarchiv (2026). Wanderausstellung „Alles Wissen Wollen. Die Stasi und ihre Dokumente“.
20 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [Die SED-Opferbeauftragte:] Wanderausstellung „Alles Wissen Wollen“ im Helmut-Schmidt-Forum
in Hamburg.
21 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [Die SED-Opferbeauftragte:] „Alles Wissen Wollen. Die Stasi und ihre Dokumente“
Wanderausstellung des Stasi-Unterlagen-Archivs zu Gast in Coburg.
22 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [Die SED-Opferbeauftragte:] Wanderausstellung des Stasi-Unterlagen-Archivs gastiert in Mannheim.
als Teil der gemeinsamen deutschen Demokratiegeschichte zu stärken. Bis zum Ende des Jahres wird die
Ausstellung noch in Potsdam (im Juli und September), in Bremen (im September und Oktober) und Göttingen (im
November und Dezember) gezeigt werden.
Ergänzend hierzu intensivierte die SED-Opferbeauftragte ihre Zusammenarbeit mit Einrichtungen der politischen
Bildung in den westdeutschen Bundesländern. Mit der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung steht die
Opferbeauftragte seit mehreren Jahren in engem Kontakt – auch zum Aufbau der dortigen allein durch das
Bundesland geförderten Gedenkstätte Notaufnahmelager Gießen23. Die am 17. Juni 2025 eröffnete Gedenkstätte24 ist
ein in der Konzeption, dem Aufbau und der Fachaufsicht unterstelltes Projekt der Landeszentrale. Das frühere
Notaufnahmelager besitzt für viele heute in Westdeutschland lebende Betroffene eine besondere biografische
Bedeutung. Für zahlreiche Flüchtlinge, Übersiedlerinnen und Übersiedler sowie freigekaufte politische Häftlinge
war Gießen die erste Station nach ihrer Ankunft in Freiheit. Die SED-Opferbeauftragte sieht deshalb in der
weiteren Entwicklung des Erinnerungsortes einen wichtigen Beitrag, um die gesamtdeutsche Erinnerung an Flucht,
politische Verfolgung und den Häftlingsfreikauf zu stärken.
Im Mai 2026 traf sich die SED-Opferbeauftragte mit der Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung
Hamburg, um Möglichkeiten zu erörtern, wie die Geschichte politischer Verfolgung in der DDR und die
Perspektiven der Betroffenen stärker in die dortige politische Bildungsarbeit eingebunden werden können. Besprochen
wurde auch, welche Rolle dafür eine innovative Zeitzeugenarbeit und das Zeigen von Dokumentarfilmen spielen
können.
Zur weiteren Vernetzung mit Initiativen und Einrichtungen in Westdeutschland nahm die SED-Opferbeauftragte
im März 2026 an der Jahrestagung des „Arbeitskreises ehemals verfolgter und inhaftierter Sozialdemokraten
(AvS)“ in Hamburg teil. Zu den Mitgliedern gehören auch ehemals Verfolgte des SED-Regimes und politische
Häftlinge der DDR. Im Austausch mit den Zeitzeuginnen und Zeitzeugen und weiteren Mitgliedern des
Arbeitskreises wurden aktuelle Fragen der Unterstützung von Betroffenen, der Anerkennung von den Auswirkungen der
Verfolgung sowie der Erinnerungskultur erörtert.25 Die Gespräche verdeutlichten für die Bundesbeauftragte
erneut, dass die Folgen politischer Verfolgung viele Menschen bis heute begleiten. Zugleich stellte sie fest, dass ein
großes Bedürfnis gerade für die in Westdeutschland lebenden Zeitzeuginnen und Zeitzeugen besteht, die
Erfahrungen als Diktaturopfer sowohl an jüngere Generationen als auch an Menschen in ihrem Lebensalter, die nicht
in der DDR lebten, weiterzugeben.
Darüber hinaus besteht seitens der SED-Opferbeauftragten seit dem vergangenen Jahr ein Austausch mit dem
2020 gegründeten „Neuen Königsteiner Kreis“26. Er versteht sich als Nachfolger des 1949 im Taunus gegründeten
„Königsteiner Kreises“, einer Vereinigung ausschließlich bestehend aus männlichen Juristen, Volkswirten und
Verwaltungsbeamten, die aus der SBZ und DDR in die BRD geflüchtet waren und in den Jahrzehnten der Teilung
Deutschlands für deren Überwindung der Teilung eintraten und sich für die SED-Opfer in der BRD engagierten.
Sein heutiges Ziel ist es, diese lokalen Orte der deutschen Demokratiegeschichte zu stärken und auch im Hinblick
darauf bekannt zu machen, dass sich Betroffene der SED-Diktatur in der BRD aktiv gegen die Repression des
SED-Staates einsetzten. In dem Zusammenhang hat die SED-Opferbeauftrage u. a. eine mögliche
Zusammenarbeit mit der Gedenkstätte im ehemaligen Notaufnahmelager Gießen angeregt.
Eine weitere wichtige Gelegenheit, die Perspektive der Opfer der SED-Diktatur besonders in Westdeutschland
sichtbarer zu machen, bieten für die SED-Opferbeauftragte die jährlich stattfindenden Feierlichkeiten zum Tag
der Deutschen Einheit. Beim Bürgerfest vom 2. bis 4. Oktober 2025 in Saarbrücken27 beteiligte sich die SED-
Opferbeauftragte an Veranstaltungen und Gesprächen zur Geschichte der Friedlichen Revolution, zur
Aufarbeitung der SED-Diktatur und zur Situation der Betroffenen. Dabei besuchte die Bundesbeauftragte auch die Konrad-
Adenauer-Stiftung in Saarbrücken und nahm den Podcast „Politik auf den Punkt gebracht“28 auf. Auch die
Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit 2026 in Bremen werden aus Sicht der SED-Opferbeauftragten ein
wichtiges Angebot sein, die Erfahrungen politisch Verfolgter der DDR einem breiten Publikum zu vermitteln und
23 Vgl. Hessische Landeszentrale für politische Bildung (2025). Lern- und Erinnerungsort Notaufnahmelager Gießen.
24. Vgl. Lern- und Erinnerungsort Notaufnahmelager Gießen (2026). Informationen zum Besuch.
25 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [SED-Opferbeauftragte:] Opferbeauftragte besucht AvS in Hamburg.
26 Vgl. Neuer Königsteiner Kreis (2025). Geschichte. Demokratie. Identität.
27 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [SED-Opferbeauftragte:] Die SED-Opferbeauftragte beim Tag der Deutschen Einheit 2025 in
Saarbrücken.
28 Vgl. Unionstiftung (2025). Sonderauftrag: SED-Opfer.
die Bedeutung von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit hervorzuheben. Die SED-Opferbeauftragte ist
dankbar, dass die Hansestadt Bremen sich entschieden hat in Rücksprache mit der Opferbeauftragten in Bremen
lebende Betroffene von SED-Unrecht, die heute als Zeitzeuginnen und Zeitzeugen in Schulen tätig sind, zum
Zentralen Festakt als Gäste einzuladen.
Um die Bedarfe der in Westdeutschland lebenden Betroffenen auch künftig im Blick zu haben, gilt es aus Sicht
der SED-Opferbeauftragten weiterhin neue Kooperationspartnerinnen und -partner gewinnen, um eine
gesamtdeutsche Perspektive auf die Folgen der SED-Diktatur zu stärken. Die Verbesserung wohnortnaher Beratung, die
stärkere Verankerung des Themas in der politischen Bildung sowie die intensivere Einbindung westdeutscher
Erinnerungsorte bleiben für sie dabei auch künftig zentrale Aufgaben. Gleichzeitig wirbt die SED-
Opferbeauftragte immer wieder dafür, dass in Westdeutschland beheimatete Institutionen und Firmen sich kritisch mit dem
eigenen Handeln zur Zeit der deutschen Teilung in Bezug auf Beziehungen in die DDR auseinandersetzen. Dies
gilt beispielsweise für den Verkauf von Waren, die in der DDR von Betrieben produziert wurden, die
Produktionsstätten in Gefängnissen unterhielten, in denen politische Gefangene tätig waren.
2.2 Zwangsausgesiedelte
In den Jahren 1952 und 1961 wurden im Rahmen von zwei groß angelegten Zwangsaussiedlungsaktionen
politisch unliebsame Personen, die an der innerdeutschen Grenze lebten, systematisch und unter Entzug ihres
Grundbesitzes in das Landesinnere der DDR verbracht. Die erste dieser Maßnahmen, die den Namen „Aktion
Ungeziefer“ trug, begann am 26. Mai 1952 als unmittelbare Reaktion auf die Unterzeichnung des Deutschlandvertrages
und endete am 12. Juni 1952. Sie betraf rund 8.300 Personen, die innerhalb kürzester Zeit ihre Häuser räumen
mussten. Die Betroffenen wurden meist in entlegene Regionen transportiert und dort in Notunterkünften oder
unzumutbaren Quartieren untergebracht. Infolge des Mauerbaus am 13. August 1961 folgte unter dem Namen
„Festigung“ eine zweite Welle von Zwangsaussiedlungen. Nach Angaben des Ministeriums für Staatssicherheit
(MfS) wurden in diesem Zuge am 3. Oktober 1961 zeitgleich 920 Personen gemeinsam mit 2.255 Angehörigen
zwangsausgesiedelt. Weitere Informationen zu den Hintergründen und Auswirkungen der Zwangsaussiedlungen
sowie zu den individuellen Opferschicksalen der Betroffenen finden sich im Jahresbericht 2024 der
Opferbeauftragten (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750: 28).
Zwangsaussiedlungen waren individuelle politische Repressionsmaßnahmen des SED-Regimes, von denen
insbesondere lang ansässige und einflussreiche Bürgerinnen und Bürger betroffen waren, die der Diktatur kritisch
gegenüberstanden. Dies führte zu gravierenden Veränderungen ihrer Vermögensverhältnisse sowie häufig zu
dauerhaften gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen. In der DDR war es den Betroffenen nicht möglich,
in der Öffentlichkeit über ihr Schicksal zu sprechen. Zudem wurden sie in den Medien kriminalisiert und oft
öffentlich als „asozial“ diffamiert (siehe 2.20 Sogenannte „Asoziale“ als Staatsfeinde der DDR). Sie wurden über
Jahre hinweg weiter überwacht und aufgrund einer speziellen Kennzeichnung in den Polizeiakten zusätzlichen
Reglementierungen unterworfen.
Mit der Einführung des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (2. SED-UnBerG) im Jahr 1994 wurde die
Unvereinbarkeit der Zwangsaussiedlungen mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates gesetzlich
normiert (vgl. § 1 Absatz 3 VwRehaG). Dadurch konnten sich die Betroffenen, die vom direkten Zugriff auf das
Vermögensgesetz (VermG) noch ausgeschlossen waren, nun rehabilitieren lassen und Folgeansprüche aufgrund
gesundheitlicher Schädigungen (vgl. § 3 VwRehaG), vermögensrechtlicher Schädigungen (vgl. § 7 VwRehaG)
oder beruflicher Benachteiligungen (vgl. § 8 VwRehaG) im Zusammenhang mit der Zwangsaussiedlung geltend
machen. In einer Grundsatzentscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 1996 fest, dass die
DDR-Behörden mit der Zwangsaussiedlung bestimmter Personen nicht den Zugriff auf deren Eigentum
bezweckten, sondern das Ziel verfolgten, als politisch unzuverlässig geltende Bürgerinnen und Bürger aus dem
Grenzgebiet zu entfernen.29 Das eigentlich verübte Unrecht, die Vertreibung, wurde somit nicht erfasst und ausgeglichen.
Fast 35 Jahre warben die Betroffenen mit großem Engagement und Beharrlichkeit in der Politik um eine besondere
Anerkennung des erlittenen Vertreibungsunrechts und der damit verbundenen Menschenrechtsverletzung. In
ihren zahlreichen Gesprächen mit Betroffenenvertreterinnen und -vertretern erlebte die Bundesbeauftragte immer
wieder, dass es vielen der Betroffenen nicht vordringlich um die Rückerlangung von Eigentum ging, sondern
darum, dass der heutige Rechtsstaat das an ihnen verübte Unrecht in angemessener Weise anerkennt und eine
breitere Öffentlichkeit von den Verfolgungsschicksalen erfährt.
29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (1996). (Az. 7 C 61.94).
Im Gesetzgebungsverfahren hat die Verbesserung der Situation der Zwangsausgesiedelten einen besonderen
Stellenwert eingenommen. So war es den Abgeordneten wichtig, nicht nur das Schicksal der betroffenen Menschen
zu würdigen, sondern auch in Bezug auf die sozialen und gesundheitlichen Folgen für die Betroffenen tätig zu
werden. So beinhalten die umfassenden Gesetzesverbesserungen, die Bundestag und Bundesrat im letzten Jahr
beschlossen haben, zum einen eine Einmalzahlung für Zwangsausgesiedelte in Höhe von 7.500 Euro, mit der das
Verfolgungsschicksal erstmals eine besondere Würdigung erfährt. Zum anderen wurde die Gruppe der
Zwangsausgesiedelten in das vereinfachte Verfahren zur Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden
(siehe 1.1.2 Erleichterung der Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden) aufgenommen.
Die Anerkennung durch den Gesetzgeber als auch die damit in Verbindung stehende gestiegene öffentliche
Wahrnehmung sind für die teils hochbetagten Betroffenen von besonderer Bedeutung. Dies haben die zahlreichen
positiven Reaktionen, die die SED-Opferbeauftragte seit der Verabschiedung des Gesetzes sowohl von den
Verfolgteninitiativen als auch von einzelnen Betroffenen erreicht haben, gezeigt.
Die große Dankbarkeit der Betroffenen gegenüber der Politik kam insbesondere bei der Festveranstaltung
anlässlich des 35. Jahrestages der Gründung des Bundes der in der DDR Zwangsausgesiedelten e. V. (BdZ) zum
Ausdruck, die im Oktober 2025 im Thüringer Landtag ausgerichtet wurde und an der neben dem Thüringer
Ministerpräsidenten Mario Voigt der Präsident des Thüringer Landtags Dr. Thadäus König und der Thüringer
Landesbeauftragte Dr. Peter Wurschi sowie die SED-Opferbeauftragte teilnahmen.
2.3 Inhaftierte der sowjetischen Speziallager und ihre Angehörigen
Die SED-Opferbeauftragte fungiert nicht nur als Ombudsfrau für die Anliegen der Opfer der SED-Diktatur in der
ehemaligen DDR, sondern wirkt explizit auch für die Anliegen der Opfer der kommunistischen Herrschaft in der
SBZ in Deutschland und trägt zur Würdigung der Opfer des Kommunismus in Deutschland bei.
Weiterhin ist vielen Menschen nicht bekannt, wofür die Bezeichnung „SBZ“ steht und welchen Repressionen
viele Unschuldige insbesondere in den von der Sowjetunion eingerichteten Speziallagern ausgesetzt waren. Aus
diesem Grund ist es der Opferbeauftragten auch in Zukunft wichtig, gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern
wie beispielsweise der Bundesstiftung Aufarbeitung, den Landesbeauftragten und den Gedenkstätten zu einer
stärkeren Aufklärung beizutragen.
Die sowjetische Militäradministration richtete nach dem Zweiten Weltkrieg in der SBZ sogenannte Speziallager
zur „Säuberung des Hinterlandes der kämpfenden Truppen der Roten Armee von feindlichen Elementen” ein. Als
feindliche Elemente galten aktive Mitglieder der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und
ihrer Organisationen, Repräsentanten staatlicher Verwaltungen des Deutschen Reiches, Partisanen und ganz
allgemein all jene, welche sich ablehnend gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht verhielten. Insgesamt
wurden in den Nachkriegsmonaten auf dem Gebiet der SBZ zehn Speziallager errichtet. Die ersten, noch improvisiert
angelegten Lager entstanden Ende April/Anfang Mai 1945 im Frontbereich der Roten Armee (Weesow,
Ketschendorf, Fünfeichen und Berlin-Hohenschönhausen). Zudem nutzte die Besatzungsmacht von den
Nationalsozialisten zurückgelassene Einrichtungen: darunter die ehemaligen Konzentrationslager (KZ) Buchenwald und
Sachsenhausen sowie das Zuchthaus Bautzen, das Lager Jamlitz (ein Außenlager des KZ Sachsenhausen), in
Torgau das ehemalige Wehrmachtsgefängnis bzw. eine Wehrmachtskaserne und in Mühlberg das ehemalige
Kriegsgefangenenlager Stalag IV.
Die Einweisung in ein Speziallager erfolgte grundsätzlich ohne richterliche Prüfung. Dieses Vorgehen in der SBZ
unterschied sich deutlich von dem der Westmächte in ihren Besatzungszonen. Zudem wurden keine präzisen
Kriterien zur Entnazifizierung durch die sowjetische Besatzungsmacht aufgestellt. Dies führte dazu, dass in den
Speziallagern nur in geringerem Maße tatsächlich für das NS-System Verantwortliche interniert waren. Anders als in
den westalliierten Besatzungszonen, in denen Angehörige von Sturmabteilung (SA) und Schutzstaffel (SS) die
Mehrzahl der Internierten ausmachten, waren in den Speziallagern in der SBZ überwiegend NSDAP-Mitglieder
ohne Leitungsfunktionen, Mitläufer und Parteifunktionäre der unteren Ebene (Block- und Zellenleiter) bis hin zu
vollkommen Unbeteiligten gefangen, teils aufgrund von Denunziation, Willkür oder Verwechslungen. Die
Zusammensetzung der Häftlinge, die von NS-Kriegsverbrechern bis hin zu gänzlich unschuldigen Personen reichte,
stellt die Gestaltung der Erinnerungskultur immer wieder vor Herausforderungen. So dienten die Speziallager
zunehmend auch der Inhaftierung politischer Gegner der sowjetischen Besatzungsherrschaft.
Die sowjetischen Behörden registrierten zwischen 1945 und 1950 157.837 Häftlinge. Nach neueren Erkenntnissen
belief sich die Gesamtzahl der in den Speziallagern Inhaftierten auf bis zu 176.000 Menschen. Aufgrund der
katastrophalen Haftbedingungen überlebten rund 35 Prozent der Häftlinge die Speziallager nicht. Die allermeisten
Einweisungen in die Speziallager waren bis zum Frühjahr 1946 weitestgehend abgeschlossen. Danach nahm die
Einweisung Verurteilter der sowjetischen Militärtribunale (SMT)30 stark zu. Eine Überprüfung der in den Jahren
1945/46 vorgenommenen Internierungen sollte erst im Frühjahr 1948 stattfinden, was allerdings nur in geringem
Maße stattfand. Ende Juni 1948 beschloss der sowjetische Ministerrat die Entlassung von rund 27.750 Häftlingen,
die als „kleine“ Funktionäre der NSDAP und der Hitlerjugend, einfache Mitglieder der SA und der SS, niedere
Dienstränge der Polizei, der Gestapo und der Justiz sowie als Angehörige des Volkssturms interniert worden
waren. Im Zuge dessen wurden die meisten Speziallager aufgelöst. Nur die Speziallager Bautzen, Buchenwald
und Sachsenhausen blieben bis Anfang 1950 bestehen. Zu diesem Zeitpunkt waren noch etwa 28.000 Menschen
inhaftiert. Jedoch wurde nur knapp die Hälfte der Gefangenen entlassen. Die andere Hälfte wurde in den
Strafvollzug der DDR überführt. Für circa 3.450 Internierte inszenierte die SED nach sowjetischen Vorgaben eine
nachträgliche Verurteilung. Diese sogenannten „Waldheimer Prozesse“ gelten als der Beginn der politischen
Justiz in der DDR.
Die Militärstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation begann nach der Wiedervereinigung und dem Zerfall der
Sowjetunion in den 1990er-Jahren mit der Aufhebung eines Großteils der durch die SMT gesprochenen Urteile.
Eine juristische Rehabilitierung derjenigen, die als nichtverurteilte Internierte in den Speziallagern inhaftiert
waren, blieb diesen versagt.31
Die Betroffenen wurden grundsätzlich bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen als politische Häftlinge
anerkannt (vgl. § 10 Absatz 4 HHG). Über § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrRehaG ist ihnen der Zugang zu
den sozialen Ausgleichsleistungen nach den § 17 bis 19 StrRehaG eröffnet. Somit können die noch wenigen
lebenden Betroffenen sowie ihre direkten Angehörigen von den durch den Bundestag und Bundesrat 2025
beschlossenen Verbesserungen profitieren (siehe 1.1.1 Verbesserung der sozialen Lage). Die Urteile in den „Waldheimer
Prozessen“ sind Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts und gelten nach dem StrRehaG als mit
wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar. Daher fallen sie direkt unter
das StrRehaG (vgl. § 1 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 StrRehaG).
Heute erinnern an nahezu allen Orten ehemaliger Speziallager Gedenkstätten und Gedenkorte an das begangene
Unrecht. Durch die an diesen Orten geleistete Informationsarbeit gelingt es, die Geschichte der Speziallager
differenziert darzustellen.
Insbesondere durch die Opferverbände und ihre engagierte ehrenamtliche Arbeit wird die Erinnerung durch
Gedenkveranstaltungen gestaltet. Aber auch die Gedenkstättenstiftungen der jeweiligen Länder leisten in der
Erinnerungsarbeit einen wichtigen Beitrag. Die SED-Opferbeauftragte besucht regelmäßig Gedenkveranstaltungen an
den Orten der ehemaligen Speziallager und trifft dort vor allem die Angehörigen der früheren Inhaftierten. Es sind
diese Gespräche, die der Bundesbeauftragten immer wieder zeigen, wie stark die Inhaftierungen auch über
Generationen hinweg die Familiengeschichte prägen können. Es beeindruckt sie besonders, wenn die Generation der
Enkelinnen und Enkel Verantwortung in der Erinnerungsarbeit übernimmt, wie bei der Initiativgruppe
Internierungslager Ketschendorf / Speziallager Nr. 5 e. V. So ist der Vorsitzende der Initiativgruppe Christoph
Fichtmüller, der zugleich stellvertretender Bundesvorsitzender der Union der Opferverbände der Kommunistischen
Gewaltherrschaft e. V. (UOKG) ist, ein Enkel eines früheren Inhaftierten.
Welche Bedeutung die Erinnerung an die Opfer politischer Gewalt in der SBZ hat, zeigt die Neufassung der
Gedenkstättenkonzeption des Bundes. Die SED-Opferbeauftragte ist Kulturstaatsminister Dr. Wolfram Weimer
dankbar, dass in der Konzeption die Speziallager und besonders die menschenverachtenden Haftbedingungen
dargestellt sind und so die Wahrnehmung für die Erinnerungs- und Bildungsarbeit an den historischen Orten der
Lager gestärkt wird.
30 Bei den SMT handelte es sich um mit besonderen Vollmachten ausgestattete Militärgerichte. Militärtribunale gab es sowohl in den
westlichen Besatzungszonen als auch in der SBZ. In der SBZ wurden Verurteilungen durch die SMT aber auch als Instrument gegen
politische Gegner des Besatzungsregimes genutzt, die Verfahren entsprachen dabei durchgängig nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Vgl. Schmeitzner, Mike (2007). SMT in der SBZ und frühen DDR.
31 Vgl. zu allen vorangehenden Ausführungen des Kapitels (zum Teil auch wörtlich) Morré, Jörg (2016). Sowjetische Speziallager in
Deutschland.
2.4 Übersiedlerinnen und Übersiedler als Benachteiligte des heutigen Rentenrechts
Seit ihrem Amtsantritt steht die SED-Opferbeauftragte im Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern, die aus der
DDR geflohen, ausgereist oder als politische Häftlinge freigekauft wurden und die im heutigen Rentenrecht
Benachteiligungen erfahren.
Bis 1992 galt für Personen, die aus der DDR als Flüchtlinge, als freigekaufte politische Häftlinge oder als
Übersiedler und Übersiedlerinnen in die Bundesrepublik (BRD) kamen, das Fremdrentengesetz (FRG). Die in der
DDR erbrachten Arbeitsleistungen wurden demnach als in der Bundesrepublik erzielte Leistungen anerkannt. Bei
ihrer Ankunft in der Bundesrepublik wurden die Betroffenen durch ein vom damaligen Bundesministerium des
Innern herausgegebenes Informationsblatt „Wegweiser für Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR“32 über ihre
Integration in das westdeutsche Rentensystem informiert.
Um die Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung in Folge der Wiedervereinigung zu
gewährleisten, wurde 1992 das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) eingeführt. Seitdem werden die in der DDR
zurückgelegten Versicherungszeiten gemäß § 256a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einheitlich nach
dem in der DDR erzielten Verdienst in die Rentenberechnung einbezogen. Nach bisheriger Praxis gilt dies auch
für Flüchtlinge, freigekaufte politische Häftlinge und Übersiedler und Übersiedlerinnen, obwohl diese zum
Zeitpunkt des DDR-Beitritts zur Bundesrepublik keine rechtsgültigen rentenrechtlichen Ansprüche im Beitrittsgebiet
mehr besaßen, da alle in den DDR-Systemen erworbenen Anwartschaften mit der Ausreise bzw. Flucht erloschen
waren.33
Die Zusage, die im oben beschriebenen Wegweiser des Bundesministeriums des Innern gegenüber den
Betroffenen gegeben wurde, verlor damit ihre Gültigkeit. Die Folge sind teilweise erhebliche Renteneinbußen, vor allem
wenn sie nicht von der in der DDR bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen konnten, Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) zu zahlen.
Über die oftmals einschneidenden Auswirkungen wurden die Betroffenen nicht informiert, sondern erfuhren in
großer Mehrheit davon erst bei Erteilung des Rentenbewilligungsbescheids. Auch staatliche Stellen waren
offenbar über die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht ausreichend informiert. So enthielt die jährlich vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) herausgegebene „Übersicht über das Sozialrecht“ bis 2006 noch
den Hinweis, dass die rentenrechtlichen Ansprüche der betreffenden Personengruppe im Rahmen des FRG
geregelt seien.34
Der erste vom FRG ausgeschlossene Jahrgang erreichte im Jahr 2002 die Regelaltersgrenze. Seitdem befassen
sich sowohl Gerichte als auch die Politik immer wieder mit der rentenrechtlichen Situation der Betroffenen, ohne
allerdings eine für die Betroffenen befriedigende Lösung gefunden zu haben. Die letzte von den Betroffenen beim
Deutschen Bundestag eingereichte Petition war datiert vom März 2018.35
Wie bereits in den vergangenen Jahresberichten dargestellt, hat sich die SED-Opferbeauftragte im Oktober 2022
selbst mit einer Stellungnahme in den Beratungsprozess des Petitionsausschusses eingebracht (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/11750: 35 f.).36 Zudem hat sie im letzten Jahresbericht ein parlamentarisches Fachgespräch
angekündigt, um die Abgeordneten des Deutschen Bundestages über diese komplexe Thematik zu informieren und
insbesondere um den Entscheidungsprozess innerhalb des laufenden Petitionsverfahrens zu begleiten und auf
einen positiven Abschluss des Verfahren hinzuwirken (vgl. Bundestagsdrucksache 21/520: 26 f.).
Dieses Fachgespräch fand im Dezember 2025 im Deutschen Bundestag statt. Die SED-Opferbeauftragte lud
Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Rechtswissenschaft und Betroffenenvertreterinnen und -vertreter
ein, um den parlamentarischen Raum über die historischen Hintergründe und die aktuelle Situation der
Betroffenen zu informieren. An diesem Fachgespräch nahmen Abgeordnete aller im Parlament vertretenen Fraktionen teil
32 Vgl. beispielhaft Der Bundesminister des Innern (Hrsg.) (1986). Wegweiser für Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR.
33 Allein die Personen, die bei Inkrafttreten der damaligen Gesetzesänderungen zu den rentennahen Jahrgängen (Geburtsjahrgänge vor
1937) gehörten, werden von der Deutschen Rentenversicherung weiterhin bei der Rentenberechnung nach dem FRG berücksichtigt
(vgl. § 259a SGB VI).
34 Vgl. beispielhaft Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.) (2006). Übersicht über das Sozialrecht: 334.
35 Vgl. Deutscher Bundestag (2018). Petition 81823 zu „Regelungen zur Altersrente. Beschwerde über die Nichteinhaltung der
Festlegungen zum Rentenrecht in den beiden Staatsverträgen mit der DDR“ vom 26.6.2018.
36 Vgl. Deutscher Bundestag (2022). Stellungnahme [der SED-Opferbeauftragten] zur Petition „Beschwerde über die Nichteinhaltung der
Festlegungen zum Rentenrecht in den beiden Staatsverträgen mit der DDR“ vom 27.10.2022.
und nutzten die Möglichkeit, sich über die teils ausgesprochen komplexen rentenrechtlichen Hintergründe zu
informieren.
Die SED-Opferbeauftragte ist dankbar, dass sich die Abgeordneten des Petitionsausschusses so intensiv mit dieser
komplexen Thematik auseinandersetzen und nach geeigneten Lösungen suchen. Neben den Fragen des
materiellen Ausgleichs nimmt hierbei die Würdigung der Biografien der Betroffenen, die unter Inkaufnahme von
einschneidenden Nachteilen sich dazu entschieden hatten, die DDR zu verlassen, einen wichtigen Stellenwert ein.
Die SED-Opferbeauftragte ist dankbar, dass nach jahrelangen intensiven Beratungen das Petitionsverfahren zum
Abschluss gebracht wurde. So hat der Petitionsausschuss entschieden, die Petition der Bundesregierung als
Material zu überweisen, damit durch das BMAS das Thema weiter betrachtet werden kann. Dies ist ein wichtiges
Signal in Richtung der Betroffenen, dass ihre Situation von der Bundespolitik gesehen wird. Die
Bundesbeauftragte wird sich weiter in den Beratungsprozess einbringen.
2.5 Betroffene von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung
Die SED-Opferbeauftragte wies bereits in ihren letzten beiden Jahresberichten auf die Situation der ehemaligen
Heimkinder der DDR hin. Ab Gründung der DDR bis zur Wiedervereinigung durchliefen etwa 495.000 Kinder
und Jugendliche die 662 staatlichen Kinderheime, von denen 1989 noch 474 existierten. Knapp 30 Prozent
(circa 135.000) der Heimkinder waren dabei in Spezialheimen untergebracht.37 Das System der Heimerziehung
unterstand der Abteilung Jugendhilfe des Ministeriums für Volksbildung, welche beinahe 25 Jahre lang von
Eberhard Mannschatz geleitet wurde.38
Im Gegensatz zu den Normalkinderheimen, in denen oftmals prekäre Verhältnisse herrschten,39 stand bei den
Spezialheimen nicht die Fürsorge im Vordergrund, sondern eine Umerziehung zur „sozialistischen
Persönlichkeit“. Diese fand vor allem in den 38 Spezialkinderheimen und 32 Jugendwerkhöfen statt. Hinzu kamen etwa
15 Durchgangsheime, die eigentlich als Sammelstelle für jeden Bezirk und vorübergehende Unterkunft gedacht
waren, aber im Laufe der Jahre immer mehr an Gefängnisse erinnerten, in denen die Minderjährigen über mehrere
Monate festgehalten wurden. Die Durchgangsheime waren oft der erste Kontakt mit dem DDR-Heimsystem für
350.000 bis 400.000 Kinder.40 Die Einrichtungen waren geschlossen, die Fenster vergittert. Es gab Isolierzimmer,
keinen Schulunterricht, stattdessen Arbeitseinsätze in den umliegenden Betrieben.
In Spezialkinderheime kamen Kinder in einem Alter zwischen 6 und 14 Jahren, die von der DDR-Jugendhilfe als
schwer erziehbar eingestuft wurden. Dabei begründete diese zwei Drittel der Einweisungen in ein
Spezialkinderheim mit „Disziplinierungsschwierigkeiten“ der Eltern oder in der Schule, worunter das Tragen westlicher
Kleidung, pubertäre Streitigkeiten oder das „Zappelphilipp-Syndrom“ fallen konnten.41 Diese – in der Regel einsam
gelegenen – Heime besaßen eigene Schulen, sodass die Kinder das Gelände kaum verlassen durften und die
Heimleitung die volle Kontrolle behielt. Dort sollten die Kinder die Überzeugungen, Normen und Verhaltensweisen
der sozialistischen Gesellschaft verinnerlichen, während ihre Individualität als „psychische Besonderheit“ und
damit als hinderlich angesehen wurde.42 Die Heimleitung konnte ohne Rücksprache den Aufenthalt verlängern,
wenn sie das „Erziehungsziel“ für nicht erreicht erklärte.43
Ab dem Alter von 14 Jahren fand die sozialistische Umerziehung in den Jugendwerkhöfen statt. Daneben sollten
die Jugendlichen in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Durch „Erziehung durch Arbeit“ wurden die
Jugendlichen gezwungen, in den umliegenden Betrieben schwere Hilfsarbeiten zu verrichten. Die Werkhöfe hatten
Polytechnische Oberschulen oder Hilfsschulen; eine vollwertige Ausbildung konnte dort jedoch nicht absolviert
werden, was zu erheblichen beruflichen Nachteilen für die Betroffenen führte.44
37 Vgl. Censebrunn-Benz, Angelika; Bundeszentrale für politische Bildung (2017). Geraubte Kindheit - Jugendhilfe in der DDR.
38 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Geschichte.
39 1969 beschrieb das Volksbildungsministerium selbst die Ausstattung der Heime und der weiteren Jugendhilfe-Einrichtungen als
„ausgesprochen dürftig und ärmlich“. Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung.
Geschichte.
40 Vgl. Dreier- Horning, Anke (2015). Pädagogisches Niemandsland: 9.
41 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Spezialkinderheime.
42 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Umerziehung in Spezialheimen.
43 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Spezialkinderheime.
44 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Jugendwerkhöfe.
Als Endstation der repressiven Heimerziehung galt der Geschlossene Jugendwerkhof Torgau (GWH), die offiziell
einzige geschlossene Heimeinrichtung der DDR. Diese stark einem Gefängnis gleichende Einrichtung durchliefen
bis 1989 insgesamt 4.046 Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Hierhin kamen diejenigen Jugendlichen, die
in anderen Spezialheimen gegen die Hausordnung verstoßen hatten.45 Unabhängig von der bisherigen Ausbildung
mussten die Insassinnen und Insassen in der Metallindustrie arbeiten und wurden entsprechend ihrer „Leistung“
erst am Ende ihres Aufenthaltes, abzüglich der Unterbringungskosten und der Kosten für Schul- und Pflegemittel,
entlohnt.46
Zudem existierte das Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik und pädagogisch-psychologische
Therapie. Hierzu gehörten vier Heime im Umland von Berlin, in die circa 2.500 Kinder und Jugendliche im Alter von
6 bis 18 Jahren eingewiesen wurden, die von den Behörden als „stark verhaltensgestört“ bezeichnet wurden.
Letztendlich handelte es sich dabei um Kinder, die in den Spezialheimen störten und die hier teilweise mittels
Psychopharmaka ruhiggestellt wurden.47
Wie sehr ehemalige Heimkinder bis heute unter den langfristigen Folgen leiden, zeigen die Ergebnisse des
Forschungsverbundes „TESTIMONY – Erfahrungen in DDR-Kinderheimen. Bewältigung und Aufarbeitung“, eines
der 14 vom damaligen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, heute BMFTR) geförderten
Projekte.48
Sowohl in der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zur Überarbeitung der Rehabilitierungsgesetze als
auch beim Sechsten öffentlichen Hearing „Sexueller Kindesmissbrauch in der Heimerziehung“ betonte die
Leiterin des Forschungsprojektes Prof. Dr. Heide Glaesmer die extrem hohe Rate psychischer Krankheiten der
ehemaligen Heimkinder. Rund 80 Prozent berichteten von körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt oder
Vernachlässigung während ihres Heimaufenthalts.
43 Prozent der Befragten der nicht repräsentativen Studie zeigten Hinweise auf eine normale oder komplexe
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). 22 Prozent gaben an, in ihrem Leben mindestens einen Suizidversuch
unternommen zu haben. Dabei sei auch aufgefallen, dass sich für viele Betroffene die Unrechtserfahrung nach
dem Heimaufenthalt weiter fortführte. Den Betroffenen, die oft bereits unter sozialen Folgen leiden, da sie
stigmatisiert werden oder aufgrund von Krankheiten oder der verhinderten Bildungsbiografie in Armut leben, werde
regelmäßig nicht geglaubt, wenn sie von ihrem Leid berichten. Schwierige Gerichtsprozesse und Therapeutinnen
und Therapeuten, die mit der Thematik überfordert erscheinen, führten zu erneuten Verletzungen der Betroffenen
ebenso, wie der Bruch von sozialen Beziehungen, welcher regelmäßig vorkomme.49
Durch das Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR profitieren die Betroffenen von repressiven Formen der DDR-Heimerziehung
umfassend (vgl. Bundestagsrucksache 23/520: 27 ff.). Die SED-Opferbeauftragte hat zudem Corinna Thalheim,
Vorsitzende der Betroffeneninitiative „Missbrauch in DDR-Heimen“ e. V. und Betroffene des Geschlossenen
Jugendwerkhof Torgau, als erste Betroffene repressiver DDR-Heimerziehung im vergangenen Jahr in den
Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte berufen, welcher u. a. über Leistungen des neu eingeführten
bundesweiten Härtefallfonds entscheidet, von dem die Betroffenen profitieren können.50 Die Bundesbeauftragte
begrüßt es sehr, dass sich der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte im Juni 2026 zu seiner
Sitzung in Torgau getroffen hat, um sich vor Ort über das repressive Heimsystem und die heutige Situation der
ehemaligen Heimkinder zu informieren.
Zugleich ist die Bundesbeauftragte dem Bundespräsidenten dankbar, dass er im April 2026 die Gedenkstätte
Geschlossener Jugendwerkhof Torgau besucht hat. Der Besuch des höchsten Repräsentanten unserer Demokratie ist
aus Sicht der SED-Opferbeauftragten ein wichtiges Signal an die Betroffenen, dass ihr Leid in unserer heutigen
45 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau. Aufarbeiten.
Aufklären. Erinnern. Geschichte.
46 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau. Aufarbeiten.
Aufklären. Erinnern. Geschichte.
47 Vgl. Gedenkstätte Geschlossener Jugendwerkhof Torgau (2026). Blackbox Heimerziehung. Kombinat der Sonderheime.
48 Vgl. Glaesmer, Heide; Wagner, Birgit; Gahleitner, Silke Brigitta; Fangerau, Heiner u. a. (Hrsg.) (2023). Ehemalige Heimkinder der
DDR.
49 Vgl. Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (2025). 6. Öffentliches Hearing „Sexueller
Kindesmissbrauch in der Heimerziehung“.
50 Vgl. Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (2026). Gremien.
Gesellschaft nicht vergessen wird. Mit Sorge blickt die Opferbeauftragte allerdings auf die Situation der
Nachkommen der ehemaligen Heimkinder, welche nach eigenen Angaben oftmals in wirtschaftlich prekären
Verhältnissen leben und unter gesundheitlichen Problemen leiden (siehe 2.11 Kinder von politisch Verfolgten).
Des Weiteren klagen die Betroffenen regelmäßig über die Angst, im Alter zurück in ein Heim zu müssen. Eine
Aufarbeitung und Auseinandersetzung der Geschehnisse sind nach Ansicht der SED-Opferbeauftragten daher
umso dringender geboten (siehe 4.4 Berücksichtigung von Traumasensibilität in der Pflege).
Ein positives Beispiel dafür, wie eine solche Aufarbeitung auf regionaler Ebene gelingen kann, ist der ehemalige
Jugendwerkhof „Junge Welt“ Freital. Auf Initiative des mittlerweile verstorbenen Betroffenen Eberhard
Trümpelmann wurde vor Ort durch die BGH Edelstahlwerke GmbH, auf deren heutigem Firmengelände der
Jugendwerkhof sich früher befand, eine Informationstafel eingerichtet. Bei der gemeinsamen Enthüllung der Gedenktafel
im Oktober 2025, bei der neben der Opferbeauftragten der Aufsichtsratsvorsitzende der Edelstahlwerke Sönke
Winterhager, der Oberbürgermeister von Freital Uwe Rumberg, die sächsische Landesbeauftragte Dr. Nancy Aris
und der Bundesvorsitzende der UOKG Dieter Dombrowski sprachen, wurde deutlich, wie wichtig solche Signale
vor Ort sind. Bewegt hat die Bundesbeauftragte insbesondere der Beitrag des Sohns von Eberhard Trümpelmann.
Sven Trümpelmann beschrieb, wie die Erlebnisse seines Vaters die Familie bis zum heutigen Tag prägen.51
2.6 Opfer von Zwangsadoption und politisch motiviertem Kindesentzug in der DDR
In den zurückliegenden Jahresberichten hat die SED-Opferbeauftragte ausführlich über die Thematik
„Zwangsadoption und politisch motivierter Kindesentzug in der DDR“ berichtet und dabei insbesondere die
Entwicklungen des zum 1. Juli 2022 gestarteten Forschungsprojekts „Aufarbeitung von Zwangsadoption in der
SBZ/DDR zwischen 1945 und 1989“ beschrieben (vgl. Bundestagsdrucksache 21/520: 29 f.;
Bundestagsdrucksache 20/11750: 40 f.; Bundestagsdrucksache 20/7150: 33 f.; Bundestagsdrucksache 20/2220: 30 f.).
Auf Einladung der SED-Opferbeauftragten wurden am 22. Januar 2026 die Ergebnisse des vom
Bundesministerium des Innern (BMI) mit rund eine Million Euro geförderten Forschungsprojektes im Deutschen Bundestag
vorgestellt. Diesen Ort hat man bewusst gewählt, da dem Forschungsprojekt ein Beschluss des Deutschen
Bundestages vor sieben Jahren zugrunde lag (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11091).
Dreieinhalb Jahre forschte ein interdisziplinär zusammengesetztes Team aus Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern der Bereiche Sozialethik, Erziehungswissenschaften, Rechtswissenschaften, Psychologie und
Medizingeschichte. Unter der Leitung des Deutschen Instituts für Heimerziehungsforschung (DIH) waren zudem die
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, die Johannes Gutenberg-Universität Mainz, die Medical School Berlin
und die Universität Leipzig an dem Verbundprojekt beteiligt.
Die Studie untersuchte das Handeln im Bereich der DDR-Jugendhilfe und arbeitete detailliert heraus, welche
rechtlichen Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten es in der SBZ und DDR gab und wie diese umgesetzt
wurden. Die Forscherinnen und Forscher analysierten Verläufe, Ausrichtung und Bedeutung von
Kindesentzugsmaßnahmen und Adoptionsverfahren. Dafür werteten sie u. a. 1.323 Adoptionsakten aus 18 ehemaligen DDR-Kreisen,
662 Akten aus dem Bestand der Staatssicherheit der DDR und 140 Urteile zu Erziehungsrechtentzügen aus. Zur
Auswertung kamen auch Interviews mit Betroffenen, die einen Einblick in deren persönliche Erlebnisse und
leidvolle Erfahrungen geben.
Aus Sicht der Forscherinnen und Forscher können erzwungene oder unter Druck erfolgte Adoptionen in der DDR
als Teil eines Systemunrechts der SED-Diktatur beschrieben werden. Zwar könne ein systematisches, planvolles
und explizit politisch motiviertes Vorgehen des Staates innerhalb von Adoptionsverfahren nicht nachgewiesen
werden. Ein Systemunrecht zeige sich jedoch in diesem Zusammenhang vor allem im Bereich der Jugendhilfe.
Die SED-Diktatur habe dort Gelegenheitsstrukturen etabliert, die zu vielfältigem Leid und Unrecht führten und
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Ort Räume gaben, um willkürlich zu agieren. Die für die DDR
spezifischen Gelegenheitsstrukturen ließen sich für die Jugendhilfe wie folgt zusammenfassen:
51 Vgl. Deutscher Bundestag (2025). [SED-Opferbeauftragte:] Neue Gedenktafel erinnert in Freital an den Jugendwerkhof „Junge Welt“ –
Ein wichtiges Zeichen der Aufarbeitung und Verantwortung.
⎯ Erziehungsdiktatur. Man habe Wert daraufgelegt, dass Eltern eine vorbildliche sozialistische Lebensweise
führten und gegenüber ihren Kindern staatsbürgerliche Erziehungsaufgaben wahrnahmen. In der Folge
wurden die individuellen Rechte der Eltern und Kinder, die grundlegende Bedeutung personaler Identität, die
emotionalen Bindungen zur Herkunftsfamilie und die elterliche Fürsorgeverantwortung regelmäßig
übergangen.
⎯ Zwangskontexte. So sei die Praxis darauf angelegt gewesen, Einwilligungserklärungen für eine Adoption
auch mit unangemessenem Nachdruck zu erwirken. Tatsächlich ließ sich dieses gegen den Willen der Eltern
vollzogene Vorgehen in den Akten vielfach nachweisen.
⎯ Unverhältnismäßigkeit. Die Adoption im DDR-Recht (vgl. § 51 Familiengesetzbuch DDR – FGB) wurde
als eine „äußerste Maßnahme“ bezeichnet. Dennoch sei sie, auch wenn andere familienrechtliche
Möglichkeiten vorgesehen waren, seit den 1970er-Jahren verstärkt angestrebt und durchgeführt worden. So habe die
Jugendhilfe bereits bei minderschweren sozialen Problemlagen mit übertriebener Härte reagiert, indem durch
eine häufig rasch vollzogene Adoption die Beziehung der leiblichen Eltern zu ihrem Kind abgebrochen
wurde.
⎯ Fehlender Rechtsschutz. Zentral sei das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes gewesen. Eltern hätten
keinen Zugang zu unabhängigen Gerichten gehabt und verfügten über keine effektiven Rechtsmittel, um
Entscheidungen der Jugendhilfe oder der Gerichte überprüfen zu lassen. Dadurch seien staatliche Eingriffe in
das Elternrecht selbst dann weitgehend folgenlos geblieben, wenn sie rechtswidrig oder unverhältnismäßig
waren. Die Möglichkeit, juristischen Beistand (Widerspruchsmöglichkeiten, anwaltschaftliche Vertretung)
zu erhalten, sei faktisch nicht vorhanden gewesen. Das Eingabe- und Beschwerdesystem der DDR hätte zwar
eine interne Kontrollfunktion über die Arbeit der Jugendhilfereferate auf Kreis- und Bezirksebene erfüllt,
aber nicht zu einer unabhängigen Prüfung von Einzelfällen oder gar zu mehr Rechtsschutz geführt.
Das DIH hat eine Zusammenfassung und die Ergebnisse der Studie veröffentlicht.52 Zudem hat es eine
Handreichung für die Beratung von betroffenen biologischen Eltern und Adoptierten online gestellt.53 Im Herbst soll die
gesamte Studie erscheinen. Das fördergebende BMI hat für den Sommer 2026 einen Abschlussbericht
angekündigt, in welchem auf Grundlage der Forschungsergebnisse konkrete Lösungsvorschläge und Handlungsoptionen
für die noch offenen Punkte des Bundestagsbeschlusses erarbeitet werden sollen.54
Die SED-Opferbeauftragte ist dem BMI und den Abgeordneten des Deutschen Bundestages für die Förderung
des Projektes ausgesprochen dankbar. Ihr Dank gilt auch den Forscherinnen und Forschern und den Betroffenen,
die sich als Zeitzeuginnen und Zeitzeugen eingebracht haben.
Nicht zuletzt ist sie den Landesbeauftragten für die Arbeit ihrer jeweiligen Beratungsstellen dankbar, die in diesem
Zusammenhang darauf abzielen, die einzelnen Ratsuchenden mit ihren persönlichen Anliegen zu begleiten, bei
der Schicksalsklärung zu unterstützen und auszuloten, welche Aufarbeitungsmöglichkeiten und Hilfsangebote für
die jeweilige Person geeignet sind. Insbesondere für diese Beratungsarbeit leistet die Studie einen wichtigen
Beitrag.
Für Betroffene besteht die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung, sofern es sich um eine
rechtsstaatswidrige Adoption im Sinne von § 1 VwRehaG handelt und die Folgen noch unmittelbar und schwer
fortwirken55. Diese Möglichkeit, die der Gesetzgeber mit dem VwRehaG geschaffen hat, wird nach Ansicht der
Opferbeauftragten an Bedeutung gewinnen, wenn durch die nun beendete Forschung und korrespondierende
öffentliche Berichterstattung eine breitere Öffentlichkeit Kenntnis von der Thematik erhält und mehr Personen eine
Aufklärung bezogen auf die Hintergründe ihrer eigenen Adoption anstreben.
Wie die Opferbeauftragte bereits in ihren vergangenen Jahresberichten erläuterte, wird bei der Thematik der
Zwangsadoption und des politisch motivierten Kindesentzugs in der DDR immer wieder eine Verbindung zum
sogenannten „vorgetäuschten Säuglingstod“ hergestellt.
Das Forschungsprojekt hat sich auch mit den medizinischen Einrichtungen für Schwangere, Mütter, Säuglinge
und Kleinkinder befasst. Dabei wurden auch die Teilaspekte Säuglingssterblichkeit und Totgeburten untersucht.
52 Vgl. Deutsches Institut für Heimerziehungsforschung (DIH) (2026). Zusammenfassung und Ergebnisse der Studie: Aufarbeitung
Zwangsadoptionen in der SBZ/DDR 1945-1989.
53 Vgl. Forschungsprojekt „DDR-Zwangsadoption“ (2026). Das Thema „Zwangsadoption in der DDR“ in Therapie und Beratung.
54 Vgl. Bundesministerium des Innern (2026). DDR-Zwangsadoptionen: BMI ermöglicht Forschung zu hochsensibler Thematik.
55 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2023). (Az. 8 C 6.22).
Hiernach konnten keinerlei Belege gefunden werden, die auf das Vortäuschen des Todes eines Säuglings
gegenüber den Eltern hinweisen.
Hier sieht die SED-Opferbeauftragte eine Diskrepanz zwischen den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Forschung, welche trotz umfassender Forschungsarbeit keinen Fall von vorgetäuschtem Säuglingstod bestätigen
kann, und den Berichten von Betroffenen. Das Fehlen von wissenschaftlich fundierten Belegen hat der
Rechtsmediziner Prof. Dr. med. Klaus Püschel zuletzt in dem Aufsatz „Forensische Pädopathologie: Angeblich
vertauschte/„gestohlene“ Kinder in der DDR – ein Forschungsdesiderat?“ thematisiert56. So hat er Fälle, in denen
Betroffene den Verdacht geäußert hatten, ihnen wäre der Tod ihres Kindes bzw. Angehörigen vorgetäuscht
worden, mit Hilfe von Exhumierungen und DNA-Vergleichen untersucht. Trotz des Einsatzes der aktuell üblichen
Instrumente der forensischen Pädopathologie konnte in keinem der untersuchten Fälle der Verdacht bestätigt
werden.
Vor diesem Hintergrund wirbt die SED-Opferbeauftragte weiterhin für einen äußerst sensiblen Umgang mit
Berichten vorgetäuschten Säuglingstodes. Wichtig ist ihr hierbei, dass die schmerzhaften Erfahrungen der Eltern,
die mit dem Verlust des eigenen Säuglings, unabhängig vom jeweiligen Hintergrund, tagtäglich umgehen müssen,
ernstgenommen werden, und zugleich die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse Berücksichtigung
finden.
2.7 Betroffene von Inhaftierungen in Jugendhäusern
Der Jugendstrafvollzug in der DDR betraf ebenso wie der Strafvollzug für Erwachsene nicht nur Menschen, die
aufgrund krimineller Straftaten verurteilt worden waren, sondern auch politische Gegner. Nach Gründung der
DDR galt zunächst das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 weiter. 1952 beschloss die Volkskammer das
Jugendgerichtsgesetz der DDR (JGG), welches u. a. – nachrangig zu Erziehungsmaßnahmen und Weisungen – einen
Freiheitsentzug bis zu zehn Jahren von Jugendlichen ab einem Alter von 14 Jahren in besondere Jugendhäuser
ermöglichte. Bei vollendeten oder versuchten Verbrechen wie Mord, Vergewaltigung, Sabotage oder einem
Verbrechen, das gegen Artikel 6 der Verfassung der DDR oder gegen das Gesetz zum Schutze des Friedens vom
15. Dezember 1950 verstieß, sah das JGG sogar die lebenslange Freiheitsstrafe von Minderjährigen vor (vgl.
§§ 17, 24 Absatz 1 JGG der DDR).
Ein bekannter Häftling des Jugendhauses Torgau ist Michael Gartenschläger. Dieser hatte gegen den Mauerbau
protestiert und damit verbunden die Feldscheune einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in
Brand gesetzt. Er wurde 1961 mit 17 Jahren in einem mehrtägigen Schauprozess zu lebenslangem Zuchthaus
verurteilt und kam zunächst in ein Jugendhaus. Nach zehn Jahren Haft kaufte ihn die Bundesrepublik frei.
Nachdem er mehrfach Menschen bei der Flucht geholfen hatte, wurde Michael Gartenschläger bei dem Versuch, eine
von der DDR an der innerdeutschen Grenze installierte Selbstschussanlage abzumontieren, um sie der westlichen
Presse zu präsentieren, erschossen.57 Die Opferbeauftragte nahm im April 2026 an der Gedenkveranstaltung
anlässlich des 50. Todestages Gartenschlägers und der Eröffnung der Wanderausstellung „DDR-Jugendopposition /
Das Schicksal Michael Gartenschläger“ im Grenzhus Schlagsdorf teil (siehe 2.12 Todesopfer an der
innerdeutschen Grenze).58
Ab 1968 wurden Jugendliche nach dem allgemeinen Strafrecht nicht mehr von gesonderten Jugendstrafgerichten
verurteilt und konnten nach dem Strafgesetzbuch der DDR (StGB-DDR) u. a. mit bis zu sechswöchiger
Jugendhaft in besonderen Einrichtungen des Ministeriums des Innern (§ 74 StGB-DDR), Einweisungen in ein
Jugendhaus zwischen einem und drei Jahren (§ 75 StGB-DDR) oder mit einer Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt
(§§ 76 f. StGB-DDR) bestraft werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe von Jugendlichen wurde 1977 durch die
Maximalstrafe von 15 Jahren ersetzt.
Das Strafgericht hatte ab 1968 auf Einweisung in ein Jugendhaus zu erkennen, wenn das durch den Jugendlichen
verletzte „Gesetz die Freiheitsstrafe androhte […] und eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheits-
56 Vgl. Püschel, Klaus (2026). Forensische Pädopathologie: Angeblich vertauschte/„gestohlene“ Kinder in der DDR – ein
Forschungsdesiderat?
57 Er wollte damit die bis dahin im Westen unbekannte Wirkungsweise der Splittermine zeigen.
58 Vgl. Deutscher Bundestag (2026). [SED-Opferbeauftragte:] Gedenken an Michael Gartenschläger und Ausstellungseröffnung.
entzug verbundene Einwirkung erforderlich ist“. Zu diesem Zwecke wies das StGB-DDR „Schulbildung,
berufliche Qualifizierung, staatsbürgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Betätigung“ durch „besonders
geeignete Erzieher“ an (vgl. § 75 StGB-DDR).
In der Praxis bestand der Alltag aus militärischem Drill und Kollektiverziehung in einer bewusst eingesetzten
Häftlingshierarchie, die mittels brutaler Gewalt durchgesetzt wurde.59 Zudem mussten die Jugendlichen arbeiten
und ihrer Schulbildung nachkommen. Im Jugendhaus für weibliche Jugendliche in Hohenleuben60 mussten die
Mädchen an vier Tagen in der Woche Kinderkleidung für den Volkseigenen Betrieb (VEB) Bekleidungswerk
„herdas“ nähen, in der Seifenfabrik Zeulenroda arbeiten oder Artikel für Polikliniken im Auftrag der VEB
Zeulenroda Gummistrickwerke fertigen. An zwei Tagen hatten sie Berufsschule und am Sonntag mussten sie den
Gebäudekomplex des Jugendhauses putzen.
Die Dauer der Einweisung in ein Jugendhaus war per Gesetz vom Erziehungserfolg der Jugendlichen abhängig
(vgl. § 75 StGB-DDR). Diese unbestimmte Verurteilung wurde 1977 auch im Zuge der menschenrechtlichen
Zugeständnisse im KSZE-Prozess (Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa mit der Schlussakte
in Helsinki 1975) und damit einhergehenden erlassenen Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetze
abgeschafft und der § 75 StGB-DDR aufgehoben. Die Jugendhäuser existierten jedoch unter demselben Namen weiter
bis zur Wiedervereinigung. Inwieweit es zwischen 1968 und 1977 neben den Jugendhäusern noch andere
Jugendstrafvollzugsanstalten gab, die sich im dort stattfindenden Vollzug unterschieden, ist nach derzeitigem
Forschungsstand unklar.61
Die Rehabilitierungsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte haben in den letzten Jahren oftmals ein grobes
Missverhältnis zwischen der jeweils begangenen Tat und der Einweisung in ein Jugendhaus betont.62
Immer wieder trifft die SED-Opferbeauftragte ehemalige Betroffene, die ihr davon berichten, dass sie für teils nur
geringfügige Vergehen zu mehrmonatiger und teils mehrjähriger Unterbringung in einem Jugendhaus verurteilt
wurden. Immer wieder ist die Bundesbeauftragte erschüttert von der Gewalt, die die früheren Insassen und
Insassinnen der Jugendhäuser erleben mussten. Es sind gerade diese Schilderungen, die nachdrücklich aufzeigen, dass
es sich bei den Jugendhäusern nicht um Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs handelte, wie sie heute üblich
sind, sondern um ein Instrument der Repression in der SED-Diktatur.
Trotz erfolgreicher Rehabilitierung berichten viele der ehemaligen politischen Insassinnen und Insassen von
Jugendhäusern, dass sie, aufgrund von Unkenntnis der breiten Öffentlichkeit, immer wieder auch heute noch als
Kriminelle stigmatisiert und ausgegrenzt werden.
Die nunmehr erweiterte Wanderausstellung „Jugendstrafvollzug in der DDR“ des Zeit-Geschichte(n) e. V. Halle,
gefördert von der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,63 wurde im Rahmen einer Kooperation
zwischen dem Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv und der UOKG im Dezember 2025 in Berlin gezeigt. Bei der
Eröffnung der Ausstellung betonte die Opferbeauftragte, dass die Geschichte der Jugendhäuser aufzeige, wie die
SED-Diktatur eben nicht nur im direkten Einflussbereich der Staatssicherheit zu finden gewesen sei, sondern sich
in der Durchdringung der Institutionen, wie denen des Jugendstrafvollzugs, widerspiegele.64 Ziel der
Opferbeauftragten ist es, auch an den früheren Orten der Jugendhäuser die Geschichte sichtbarer zu machen. So plant sie, im
Herbst 2026 das ehemalige Jugendhaus Dessau zu besuchen.
2.8 Betroffene von der Unterbringung in Wochenkrippen
Die Wochenkrippen waren eine Einrichtung zur Unterbringung von Kindern berufstätiger Eltern während der
gesamten Arbeitswoche. Im Gegensatz zu den Tageskrippen wurden die Kinder dort ab einem Alter von 6
Wochen (bis zum Alter von 3 Jahren) Montagmorgen abgegeben und erst Freitagabend oder sogar Samstagmittag
59 Vgl. Grashoff, Udo (2023). Jugendhaus Halle; vgl. auch Rescheleit, Maud; Krippendorf Stefan (2002). Der Weg ins Leben: 133 ff.;
vgl. Reitel, Axel (2002). Jugendstrafvollzug in der DDR am Beispiel des Jugendhauses Halle.
60 Ab 1965 hieß es „Jugendstrafanstalt“, ab 1977 wieder „Jugendhaus“.
61 Vgl. Sachse, Christian (2023). Die Geografie der Jugendhäuser: 22 f.
62 Vgl. Kammergericht Berlin (2023). (Az. 1 Ws 22/23 REHA); vgl. auch Oberlandesgericht Naumburg (2021). (Az.: 1 Ws [Reh] 14/21
(LG Halle)); vgl. ebenso Oberlandesgericht Brandenburg (2019). (Az. 2 Ws (Reha) 12/19).
63 Vgl. Zeit-Geschichte(n) e. V. (2025). Wanderausstellung zum „Jugendstrafvollzug in der DDR“ in Berlin eröffnet.
64 Vgl. Deutscher Bundestag (2025). [SED-Opferbeauftragte:] Neue Wanderausstellung „Jugendstrafvollzug in der DDR“.
wieder abgeholt. 65 Für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren bestanden mit den Wochenheimen
Einrichtungen, die die Betreuung nach demselben Prinzip leisteten.
In den 1960er-Jahren erreichte die Anzahl der Wochenkrippenplätze in der DDR mit fast 40.000 Plätzen in über
100 Einrichtungen ihren Höchststand. Schätzungsweise sind in der Zeit der deutschen Teilung 100.000 bis
200.000 Kinder in Wochenkrippen und Wochenheimen betreut worden.66
Auch in der Bundesrepublik gab es in den 1950er-Jahren sogenannte Säuglingsheime. Im Gegensatz zur DDR
wurden diese allerdings ab 1965 aufgelöst, da Forschungsergebnisse aufzeigten, dass diese Form der Betreuung
schädlich für die Kinder war. Auch in der DDR wurde zu der Unterbringungspraxis in Wochenkrippen geforscht.
Bereits 1953 erforschte die Medizinerin Eva Schmidt-Kolmer den Gesundheitsstand der DDR-Wochenkinder. Sie
kam zu dem Befund, dass in nahezu allen Bereichen die Entwicklung der in den Wochenkrippen betreuten Kinder
hinter der ihrer Altersgruppe zurücklag. Sie berichtete, ebenso wie tschechische Kinderpsychologen zu Beginn
der 1960er-Jahre, zudem von deutlichen psychischen Beeinträchtigungen und emotionaler Vernachlässigung.
Dabei seien neben einer Verzögerung in der Bewegungs- und Sprachentwicklung auch schon bei Kleinkindern
deutliche Anzeichen von Hospitalisierung, wie ein ausdrucksloses Starren oder das Vor- und Zurückwiegen des
Oberkörpers, erkannt worden.67
In anderen sozialistischen Ländern wurde in den Folgejahren die Anzahl der Wochenkrippenplätze deutlich
reduziert. In der DDR hingegen führten die Studienergebnisse zu keinen Veränderungen des Betreuungssystems und
wurden nicht an die Öffentlichkeit getragen. Die Wochenkrippenplätze wurden stattdessen weiter ausgebaut.
Hintergrund des weiteren Ausbaus der Wochenkrippenplätze waren sowohl wirtschaftliche als auch ideologische
Interessen des Staates.68 Die institutionelle Kinderbetreuung sollte zum einen eine sozialistische Erziehung und
die gleichen Lebens- und Bildungschancen für alle Kinder gewährleisten. Gleichzeitig konnte so die
Erwerbsfähigkeit der Mütter gesichert werden. Die Frau als Arbeitskraft hatte in der DDR einen besonderen Stellenwert.
Während die Bundesrepublik in den 1950er-Jahren zunehmend Gastarbeiter aus anderen Ländern als
Arbeitskräfte anwarb, waren in der DDR die Frauen die entscheidende Arbeitskraftreserve. Ab den 1960er-Jahren
machten sie fast die Hälfte der Arbeitskräfte aus und übernahmen Schichtdienste gleichermaßen wie Männer.
In den 1980er-Jahren wurden die Wochenkrippenplätze trotz gleichgebliebenen Bedarfes schließlich bis 1989 auf
8.400 Plätze reduziert. Grund hierfür war allerdings kein pädagogischer, sondern fehlendes Personal und eine
marode Infrastruktur. Tageskrippen waren schlichtweg ökonomisch effizienter. Am Ende der DDR ergab eine
Untersuchung von fast 10.000 Krippenkindern hinsichtlich Entwicklungsstand und Gesundheitszustand immer
noch bei doppelt so vielen Wochenkindern eine unterdurchschnittliche Entwicklung verglichen mit Kindern aus
einer Tageskrippe.69
Die Folgen, die die Unterbringung in einer Wochenkrippe für viele der Betroffenen hat, reichen bis in die
Gegenwart. So berichten Erwachsene, die als Kinder in Wocheneinrichtungen untergebracht waren, der SED-
Opferbeauftragten regelmäßig von Bindungsstörungen, Depressionen und psychischen Zusammenbrüchen. Die
Universitätsmedizin Rostock und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden –
TU Dresden untersuchten diesen Zusammenhang im Rahmen des Forschungsprojekts „Bindung und seelische
Gesundheit von ehemaligen Wochenkrippenkindern“ in den vergangenen Jahren. Im Vergleich zur
Kontrollgruppe wurde bei den ehemaligen Wochenkrippenkindern eine höhere selbstberichtete körperliche Krankheitslast
festgestellt. Die Forscherinnen und Forscher vermuten, dass die früh erfahrene Bindungsunsicherheit eine
Schlüsselrolle in der Vermittlung zwischen früher emotionaler Vernachlässigung und dem Risiko für körperliche
Erkrankungen einnehmen könnte und empfehlen die Erfassung von Bindungserfahrungen und früher
außerfamiliärer Betreuung in der medizinischen Anamnese.70
65 Vgl. Liebsch, Heike (2023). Wochenkinder in der DDR.
66 Vgl. Liebsch, Heike (2023). Wochenkinder in der DDR; vgl. ZDF (2024). Geheimnisse der DDR.
67 Vgl. ZDF (2024). Geheimnisse der DDR.; vgl. Stary, Ute; Bundeszentrale für politische Bildung (2018). Wochenkrippen und
Kinderwochenheime in der DDR.
68 Vgl. Rosenberg, Florian von (2022). Die beschädigte Kindheit.
69 Vgl. Zwiener, Karl; Zwiener-Kumpf, Elisabeth; Grosch, Christa (1994). Kinderkrippen in der DDR.
70 Vgl. Flemming, Eva; Lüpke, Laura; Knorr, Stefanie; Steudte-Schmiedgen, Susann; Bergunde, Luisa; Weidner, Kerstin; Spitzer, Carsten
(2025). Wenn frühe Nähe fehlt.
Nach derzeitiger Rechtslage ist die Unterbringung in einer Wochenkrippe oder einem Wochenheim grundsätzlich
nicht rehabilitierungsfähig. Auch wenn die Unterbringung in einer Wochenkrippe nicht eine politische
Verfolgung im Sinne der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze darstellt, handelt es sich um ein Unrecht, welches die
Betroffenen erlitten haben, und das im direkten Zusammenhang mit staatlichem Handeln in der SED-Diktatur steht.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die SED-Führung trotz Kenntnis der Forschungslage und der geänderten
Praxis in anderen Ländern sich bewusst entschied, weiterhin Kinder in Wochenkrippen unterzubringen, um die
Arbeitskraft der Eltern voll ausschöpfen zu können.
Der Bundesbeauftragten ist wichtig, dass die Öffentlichkeit stärker für die Hintergründe und Auswirkungen der
Unterbringung in Wochenkrippen sensibilisiert wird, umso bestehenden Stigmatisierungen von Betroffenen
entgegenzuwirken. Sie ist daher ausgesprochen dankbar für die Arbeit des Vereins Wochenkinder e. V., welcher
einen entscheidenden Beitrag in der Vernetzung von Betroffenen und der Information der Öffentlichkeit leistet.71
2.9 Opfer von sexuellem Missbrauch in der DDR
Die Opferbeauftragte hat bereits zu Opfern von sexuellem Missbrauch in der DDR in den letzten Jahresberichten
vorgetragen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/11750; vgl. Bundestagsdrucksache 21/520) und möchte in diesem
Kapitel betonend vorwegnehmen, dass sexueller Missbrauch ein schweres Verbrechen ist, egal wo und wann er
stattfindet.
Allerdings ist sexueller Missbrauch in der DDR in einem anderen Kontext zu betrachten, da er vielfach innerhalb
von staatlichen Institutionen verübt wurde, die auch der politischen Verfolgung oder Umerziehung zu
sozialistischen Persönlichkeiten dienten. Zugleich fehlte den Betroffenen der Zugang zu rechtsstaatlichen Mitteln, um der
an ihnen verübten Gewalt zu begegnen.
Für Betroffene, die während der Zeit der deutschen Teilung Opfer sexueller Gewalt auf dem Gebiet der DDR
wurden, bestehen aktuell weitaus schlechtere Unterstützungsmöglichkeiten im Vergleich zu Betroffenen, die
Opfer sexueller Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurden.
Sexuelle Übergriffe und sexualisierte Gewalt fanden in der DDR ebenso wie in der BRD neben familiären
Kontexten oftmals in Institutionen wie Kinderheimen (siehe 2.5 Betroffene von repressiven Formen der DDR-
Heimerziehung), Behinderteneinrichtungen (siehe 2.10 Menschen mit Behinderungen) oder der Psychiatrien (siehe
2.14 Betroffene von der Unterbringung in der Psychiatrie) statt.
Im Unterschied zur damaligen Bundesrepublik unterstanden diese Institutionen vorwiegend dem Staat und die
Einweisung in die entsprechenden Einrichtungen erfolgte oftmals mit politischem Hintergrund.
So wurden beispielsweise während der Weltfestspiele 1973 oder zum X. Parteitag der SED 1981 in Ost-Berlin
die Straßen von potenziellen „Störern“ „gesäubert“, indem man vor allem junge Menschen zwangseinweisen ließ,
inhaftierte oder die entsprechenden Einrichtungen anwies, keinen Urlaub zu genehmigen.72 Kinder wurden
regelmäßig in Heime verbracht, wenn ihre Eltern politisch verfolgt oder inhaftiert waren.
Zudem gab es DDR-spezifische Institutionen wie die Spezialheime, Jugendwerkhöfe (siehe 2.5 Betroffene von
repressiven Formen der DDR-Heimerziehung) und Geschlossenen Venerologischen Stationen, (siehe 2.13
Betroffene von der Unterbringung in Geschlossenen Venerologischen Stationen) die der Umerziehung zu
sozialistischen Persönlichkeiten galten.
Vielfache Berichte von Betroffenen belegen, dass in diesen Institutionen sexuelle Übergriffe sowohl durch das
Personal als auch durch weitere Bewohnerinnen und Bewohner oder Insassen verübt wurden. In einer Studie des
Forschungsverbunds „TESTIMONY – Erfahrungen in DDR-Kinderheimen. Bewältigung und Aufarbeitung“
berichteten 41 Prozent der teilnehmenden ehemaligen Heimkinder in der nicht repräsentativen Befragung von
sexuellem Missbrauch in unterschiedlichen Ausprägungen in den Einrichtungen.73
71 Vgl. Wochenkinder e. V. (2026). Wochenkinder in der DDR.
72 Vgl. Süß, Sonja (2018). Zur Frage eines politischen Missbrauchs der Psychiatrie in der DDR ¬ Eine Rückschau nach 20 Jahren: 111-
126; vgl. Sächsisches Psychiatriemuseum (o. A.). Psychiatrie in Sachsen – Das Jahr 1990: 11.
73 Vgl. Glaesmer, Heide; Wagner, Birgit; Gahleitner, Silke Brigitta; Fangerau, Heiner (Hrsg.) (2023). Ehemalige Heimkinder der DDR.: 31 f.
Des Weiteren schätzte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Machbarkeitsstudie von
2016 zur Vorbereitung der Stiftung Anerkennung und Hilfe die Zahl der Opfer sexueller Gewalt in stationären
Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie in der DDR auf mindestens 2.700 Personen.74
Beim 6. Hearing der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (UKASK) am
17. Juni 2025 betonten die Kommissionsmitglieder Prof. Dr. Silke Gahleitner und Prof. Dr. Heiner Keupp, dass
die Geschichte der circa 500.000 Heimkinder der DDR immer noch nicht ausreichend aufgearbeitet, anerkannt
und entschädigt sei, teilweise aufgrund fehlender Bereitstellung von Akten, aber auch aufgrund fehlender
Unterstützung der Betroffenen während des Aufarbeitungsprozesses. Insbesondere löse das Altern und die Aussicht,
irgendwann in ein Pflegeheim zu müssen, bei den meisten Betroffenen von sexuellem Missbrauch in der
Heimerziehung Panik und Angstzustände aus.75
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Sozialen Entschädigungsrechts selbst in § 1 Absatz 1
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV). folgendermaßen definiert: Die Soziale Entschädigung unterstützt
Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung
trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.76
Für Personen, die seit dem 1. Januar 2024 Opfer von Gewalttaten wurden – hierunter fällt auch sexueller
Missbrauch – greift mittlerweile das SGB XIV. Danach können sie finanzielle, medizinische und psychologische
Hilfen erhalten. Für Gewalttaten, die seit dem 1. Januar 2024 begangen wurden, richten sich die Ansprüche auf
Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV. Für früher begangene Taten gelten gemäß § 138 SGB XIV
grundsätzlich die bisherigen Regelungen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) fort.
Das OEG trat am 16. Mai 1976 in Kraft. Für Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem
23. Mai 1949 und dem 15. Mai 1976 Opfer einer Gewalttat wurden, besteht daher kein regulärer Anspruch nach
dem OEG, sondern lediglich ein Anspruch nach einer Härtefallregelung. Für Personen, die auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR geschädigt wurden, gilt die entsprechende Härtefallregelung hingegen für den deutlich längeren
Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990.
Hieraus ergibt sich eine erhebliche Ungleichbehandlung. Während eine Person, die beispielsweise im Jahr 1985
in Hamburg Opfer eine
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.