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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 160/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 160/26 24.03.26 R - AIS - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) A. Problem und Ziel Personen, die in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch verfolgt wurden, haben in der Praxis Schwierigkeiten, Ansprüche wegen verfolgungsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen geltend zu machen. Diese Schwierigkeiten resultieren daraus, dass zum einen Maßnahmen politischer Verfolgung staatlicherseits häufig nicht oder nicht wahrheitsgemäß dokumentiert wurden und zum anderen gesundheitliche Schädigungen als Folge solcher Maßnahmen oft erst viele Jahre später auftreten, was infolge des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führt (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 27). Um den Betroffenen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 63) in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) eine Regelung aufgenommen, wonach beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird (vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG). Gleichzeitig hat er das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das BMJV von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Die Rechtsverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Die Rechtsverordnung soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“ und des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen. B. Lösung Den dargestellten Beweisschwierigkeiten der Betroffenen wird durch die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung entgegengewirkt, die durch eine Rechtsverordnung so zu konkretisieren ist, dass bei gesundheitlicher Schädigung über Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung möglichst einfach und schnell entschieden werden kann. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 99,1 Millionen Euro und für die Folgejahre jeweils auf etwa 66,1 Millionen Euro geschätzt werden. Davon hat der Bund gemäß § 20 StrRehaG 65 Prozent (etwa 64,5 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 43 Millionen Euro in den Folgejahren) zu tragen. Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 im Rahmen der geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden. Die restlichen 35 Prozent (etwa 34,6 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 23,1 Millionen Euro in den Folgejahren) haben die Länder zu tragen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG entsteht zudem eine einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten in Höhe von etwa 1,25 Millionen Euro. Über die Anträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das StrRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes [GG] in Verbindung mit § 20 StrRehaG), so dass die einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern zu tragen ist. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger, die von der Neuregelung betroffen sind, ändert sich der einmalige Erfüllungsaufwand geringfügig. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch die Neuregelung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 726 000 Euro. Diese einmalige Belastung stellt anteilig (in Höhe von 10 Prozent) ein „In“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 160/26 24.03.26 R - AIS - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) Vom ... Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 21 Absatz 6 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED- Diktatur beim Deutschen Bundestag: § 1 Schädigende Ereignisse Schädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind: 1. Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer, 2. Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer, 3. Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und 4. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer. § 2 Gesundheitliche Schädigungen Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen: 1. depressive Störungen, 2. angst- oder furchtbezogene Störungen, 3. somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie 4. posttraumatische Belastungsstörungen. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Rechtsverordnung soll die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) so konkretisiert werden, dass über Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung möglichst einfach und schnell entschieden werden kann. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich. Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Rechtsverordnung die Bestimmung von Begriffen für die Kausalitätsvermutung des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG vorsieht, welche die Situation von Personen verbessert, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Opfer politischer Verfolgung waren, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.4 der UN-Agenda 2030, den Sozialschutz betreffende Maßnahmen zu beschließen und schrittweise größere Gleichheit zu erzielen. Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die Rechtsverordnung damit auch einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielbestimmungen 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG werden in der Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse (§ 1) und gesundheitlichen Schädigungen (§ 2) bestimmt, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird. III. Exekutiver Fußabdruck Zum Inhalt der Rechtsverordnung haben Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Trauma- und Stressfolgestörungen beigetragen. Sie haben im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Workshops, an dem auch das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED- Opferbeauftragte) teilgenommen haben, über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft in Bezug auf gesundheitliche Folgen politischer Verfolgung in der DDR berichtet. Die Ergebnisse aus dem Workshop haben Eingang in den Regelungstext der Rechtsverordnung gefunden. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung in § 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Bestimmung der schädigenden Ereignisse und der gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem sie der Verwaltung die Feststellung der Kausalität – häufig verbunden mit einer zeit- und kostenintensiven medizinischen Begutachtung – in den mit dieser Rechtsverordnung bestimmten Fallkonstellationen erspart. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung fördert die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, indem sie bundesgesetzlich die Kausalitätsvermutung ausfüllt und damit dazu beiträgt, dass sich die Lebensverhältnisse der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der ehemaligen DDR in den Ländern nicht auseinanderentwickeln, und indem sie das Leid der SED-Opfer anerkennt sowie deren wirtschaftliche Lage durch leichteren Zugang zu Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung verbessert. Dabei trägt die Rechtsverordnung vor allem zur Erreichung der Zielvorgabe 10.4 der UN- Agenda 2030 „Politische Maßnahmen beschließen, insbesondere fiskalische, lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere Gleichheit erzielen“ bei. Die Rechtsverordnung fördert zudem die Erreichung der in den Unterzielen 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030 enthaltenen Zielvorgaben, indem sie insbesondere die Beantragung und Bewilligung von Leistungen für Opfer der SED-Diktatur durch die Ausfüllung der Begriffe für die Kausalitätsvermutung des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG erleichtert. Dadurch stellt die Rechtsverordnung eine angemessene Entschädigungsregelung für das erlittene Unrecht sicher und dient damit einem funktionierenden Rechtsstaat. Denn der Nachweis des erlittenen Unrechts und dessen Folgen wird für die Betroffenen erleichtert. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar. Die Rechtsverordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG hat finanzielle Auswirkungen auf den Bund (Einzelplan 11) und auf die Länder. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Personen, die künftig Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung nach § 21 StrRehaG beanspruchen können, mit Blick auf die konkretisierte Kausalitätsvermutung erhöhen wird. Die Ausgaben für die Leistungen der Sozialen Entschädigung an die Bürgerinnen und Bürger können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 99,1 Millionen Euro und danach jährlich auf etwa 66,1 Millionen Euro geschätzt werden. Davon hat der Bund gemäß § 20 StrRehaG 65 Prozent (etwa 64,5 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 43 Millionen Euro in den Folgejahren) zu tragen. Die restlichen 35 Prozent (etwa 34,6 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 23,1 Millionen Euro in den Folgejahren) haben die Länder zu tragen. Für die Gruppe der möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und -empfänger ist in einem ersten Schritt zunächst von den Personen auszugehen, die die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) gemäß § 17a StrRehaG erhalten. Das waren nach einer Abfrage des BMJV bei den Ländern am 31. Dezember 2024 36 354 Personen. Mit Blick darauf, dass Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen ist, § 1 der Rechtsverordnung für die Annahme eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG aber Freiheitsentziehungen beziehungsweise gleichgestellte Maßnahmen von mindestens 30 Tagen Dauer ausreichen lässt, erscheint es gerechtfertigt, die Zahl von 36 354 Personen in einem zweiten Schritt auf etwa 38 000 Personen zu erhöhen. Davon werden – unter Berücksichtigung der Krankheitshäufigkeit für die vier in § 2 genannten gesundheitlichen Schädigungen (siehe dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu § 2) – wahrscheinlich etwa 72 Prozent, also 27 360 Personen, mindestens eine solche Schädigung aufweisen. Mit Blick darauf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei allen diesen Personen eine etwaige Erkrankung auch erkannt beziehungsweise diagnostiziert wird und dass alle diese Personen auch einen Anspruch geltend machen werden, erscheint es sachgerecht, diese Zahl zu halbieren (= 13 680 Personen). Eine weitere Reduzierung mit Blick darauf, dass die Kausalitätsvermutung widerleglich ist, erscheint nicht angezeigt, da die Vermutung der Regelfall ist und eine Widerlegung der Vermutung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird (siehe dazu auch die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung im dritten Absatz unter B.). Abzüglich derjenigen Personen, die derzeit bereits Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage des § 21 StrRehaG erhalten (nach einer Statistik des BMAS etwa 1 000 Personen), verbleiben 12 680 mögliche neue Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Ausgehend von einem geschätzten Grad der Schädigungsfolgen von 30 kann jede dieser Personen gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) eine monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro beanspruchen. Ist der entsprechende Leistungsantrag spätestens Anfang Juli 2025, also mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG gestellt worden, wird die monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro frühestens ab diesem Zeitpunkt (rückwirkend) gezahlt (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 SGB XIV). Für 2026 errechnet sich somit ein Gesamtaufwand von etwa 99,1 Millionen Euro (= 12 680 Personen x 434 Euro pro Monat x 18 Monate [zweite Hälfte 2025 und 2026]). Für die Folgejahre errechnet sich jeweils ein jährlicher Gesamtaufwand von etwa 66,1 Millionen Euro (= 12 680 Personen x 434 Euro pro Monat x 12 Monate). Die genannten Beträge können sich gegebenenfalls noch um Kosten für Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhöhen, deren Höhe sich aber nicht abschätzen lässt, da diese Kosten von den im Einzelfall anerkannten Schädigungsfolgen und den im Einzelfall bestehenden therapeutischen Bedarfen abhängen, die sich nicht belastbar prognostizieren lassen. Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 im Rahmen der geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden. Für die Bearbeitung der (Neu-) Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG entsteht zudem eine geschätzte einmalige Belastung durch Personalkosten für 23 Vollzeitstellen (205 Minuten / 60 x 11 412 (Neu-) Anträge [90 Prozent von 12 680 möglichen (Neu-) Anträgen] / 1 700 Stunden) von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des gehobenen Dienstes (Besoldungsstufe A12 der Länder [nachgeordneter Bereich]) in Höhe von etwa 2 226 367 Euro. Demgegenüber entfallen durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs geschätzt einmalige Personalkosten für 1 Vollzeitstelle (110 Minuten / 60 x 888 Fälle [70 Prozent von 10 Prozent von 12 680 möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger] / 1 700 Stunden) von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des gehobenen Dienstes (Besoldungsstufe A12 der Länder [ nachgeordneter Bereich]) in Höhe von 96 799 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 888 000 Euro (Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs in 888 Fällen x 1 000 Euro). Damit entsteht insgesamt eine einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten von etwa 1,25 Millionen Euro. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das StrRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 20 StrRehaG), so dass die einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern zu tragen ist. 4. Erfüllungsaufwand Die Möglichkeit, dass ehemalige politische Häftlinge in der SBZ beziehungsweise DDR, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung bestimmte Leistungen nach § 21 StrRehaG beantragen können, besteht bereits seit Einführung des StrRehaG im Jahre 1992. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das StrRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 20 StrRehaG). An diesen Rahmenbedingungen ändert sich durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG grundsätzlich nichts. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Personen, deren Anträge in der Vergangenheit mit der Begründung abgelehnt wurden, es fehle an der für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, mit Blick auf die neue Kausalitätsvermutung und die sie konkretisierende Rechtsverordnung einen neuen Leistungsantrag stellen werden. Andererseits werden bereits anhängige und noch nicht endgültig abgeschlossene Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung nach § 21 StrRehaG durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG vereinfacht. Denn im Anwendungsbereich der Vermutungsregelung und der diese konkretisierenden Rechtsverordnung wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs künftig vermutet, so dass eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in der Regel nicht mehr erforderlich ist. 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch reduzierten Zeitaufwand. Demgegenüber entsteht den Bürgerinnen und Bürgern eine einmalige geringfügige Belastung durch Sachkosten für einen Zweitantrag. Die Auswirkungen auf die Bürgerinnen und Bürger sind daher insgesamt geringfügig. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung lfd. Nr. Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.3.1 § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG; Bearbeitung von Anträgen Land 11.412 147,6 Euro = (205 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) 1.684 4.3.2 § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG; Wegfall Feststellung des Ursachenzusammenhangs Land -888 1.079,2 Euro = (110 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD) + 1.000 Euro) Summe (in Tsd. Euro) 0 726 ...davon auf Bundesebene 0 0 ...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 0 726 Lfd. Nr. 4.3.1: Bearbeitung von Anträgen; § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG Die Zahl der zu erwartenden Zweitanträge wird auf 11 412 geschätzt (90 Prozent von 12 680 Personen [siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand]). Für die umfassende und abschließende Bearbeitung eines erstmalig gestellten Antrags nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG – vom Eingang bei der zuständigen Behörde bis zur Bekanntgabe des Bescheides – ist aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Zeitwerttabelle Verwaltung des Statistischen Bundesamtes (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand: April 2025, Anhang 7) ein durchschnittlicher Zeitaufwand von etwa 17,08 Stunden beziehungsweise 1 025 Minuten zu veranschlagen. Für die Bearbeitung eines entsprechenden Zweitantrags, also in Fällen, in denen die zuständige Behörde den Erstantrag bereits umfassend geprüft hat, ist von einem deutlich reduzierten Zeitaufwand auszugehen, der auf ein Fünftel des Aufwands für die Bearbeitung eines Erstantrags geschätzt wird (= 3,42 Stunden beziehungsweise 205 Minuten). Folglich entstehen für die Bearbeitung der geschätzten 11 412 neuen Zweitanträge – unter Zugrundelegung der aktuellen Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundesamtes (Stand: April 2025, Anhang, Tabelle 3), die für eine Stunde Arbeit einer Sachbearbeiterin beziehungsweise eines Sachbearbeiters (gehobener Dienst der Länder) Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro ausweist – einmalige Personalkosten von insgesamt etwa 1 684 000 Euro. Lfd. Nr. 4.3.2: Wegfall Feststellung des Ursachenzusammenhangs; § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG Demgegenüber entfallen bei der Verwaltung für die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG gestellten und noch nicht beschiedenen Erstanträge einmalige Sach- und Personalkosten durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs. Dabei ist von geschätzten 888 (70 Prozent von 1 268 Personen [10 Prozent von 12 680 Personen {siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand}]) möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern auszugehen, die sich einer medizinischen Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des Ursachenzusammenhangs hätten unterziehen müssen. Der Zeitaufwand bei der zuständigen Behörde (Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter im gehobenen Dienst der Länder) im Zusammenhang mit der Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des Ursachenzusammenhangs wird aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Zeitwerttabelle Verwaltung des Statistischen Bundesamtes (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand: April 2025, Anhang 7) auf etwa 1,84 Stunden beziehungsweise 110 Minuten geschätzt. Mit Blick auf den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs in 888 Fällen entfallen bei der Verwaltung auch die Kosten für die damit verbundenen gutachterlichen Aufwendungen, die auf durchschnittlich etwa 1 000 Euro pro Fall geschätzt werden. Der Schätzung von 1 000 Euro pro Fall liegen als Berechnungsgrundlagen ein zeitlicher Aufwand der Sachverständigen beziehungsweise des Sachverständigen von mindesten 7,5 Stunden (für das Anamnesegespräch, die ärztliche Untersuchung und das Verschriftlichen der Feststellungen und Schlussfolgerungen) und ein Stundensatz von 131 Euro (vergleiche Honorargruppe M3 des Teils 2 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) zugrunde. Daneben werden auch Aufwendungen der Sachverständigen bzw. des Sachverständigen, etwa für die Erstellung notwendiger Kopien, das Verschriftlichen der Feststellungen und Schlussfolgerungen oder notwendige Fahrtkosten (vergleiche §§ 6, 7 und 12 JVEG) erspart, deren Höhe sich aber nicht verlässlich schätzen lässt, da dafür in erster Linie unter anderem Kenntnisse über den durchschnittlichen Umfang der Verschriftlichung erforderlich wären und es insoweit keine belastbare Datengrundlage gibt. Gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) werden in den Verfahren nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG keine Gebühren und Auslagen erhoben, so dass die Begutachtungskosten von der Verwaltung zu tragen sind. Unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Parameter sowie der aktuellen Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundesamtes (Stand: April 2025, Anhang, Tabelle 3) – die für eine Stunde Arbeit einer Sachbearbeiterin beziehungsweise eines Sachbearbeiters (gehobener Dienst der Länder) Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro ausweist – entfallen bei der Verwaltung somit einmalige Sach- und Personalkosten von etwa 958 000 Euro. Insgesamt entsteht der Verwaltung daher ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 726 000 Euro. Diese einmalige Belastung stellt anteilig (in Höhe von 10 Prozent) ein „In“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken. Negative Auswirkungen auf zukünftige Generationen sind nicht zu erwarten; die derzeitigen und künftigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bilden als Betroffene der politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ und DDR einen abgeschlossenen Personenkreis. VIII. Befristung; Evaluierung Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist nicht befristet, da auch die Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG, die durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird, nicht befristet ist. Eine Evaluierung ist aus den auf Bundestagsdrucksache 20/12789, Seite 24 genannten Gründen nicht vorgesehen. Zur Identifizierung punktueller Anpassungs- beziehungsweise Aktualisierungsbedarfe erscheint der unmittelbare Dialog mit der medizinischen Wissenschaft und mit den Betroffenen zielführend. B. Besonderer Teil § 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG ermächtigt das BMJV, durch Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung (vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG) vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das BMJV von dieser Verordnungsermächtigung im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMAS sowie im Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten Gebrauch. Die Regelung in § 21 Absatz 6 StrRehaG geht der Regelung im (allgemeinen) Sozialen Entschädigungsrecht in § 4 Absatz 5 SGB XIV als lex specialis vor, denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich „eine vom Sozialen Entschädigungsrecht abweichende Vermutungsregelung [aufnehmen wollen], die den Besonderheiten politischer Verfolgung in der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung trägt“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 26 f.). Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich. Liegt ein in § 1 der Rechtsverordnung genanntes schädigendes Ereignis und eine in § 2 der Rechtsverordnung genannte gesundheitliche Schädigung vor, wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung (vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG) vermutet. Die Vermutung erstreckt sich auf die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis, der Primärschädigung und der Sekundärschädigung (Schädigungsfolge), denn eine trennscharfe Differenzierung zwischen der Primär- und der Sekundärschädigung ist oftmals praktisch nicht möglich (vergleiche Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2015, L 15 VH 1/12, bei juris Randnummer 44). Zudem ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 21 Absatz 6 StrRehaG in der ab dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung, dass die Vermutungsregelung ausdrücklich solche gesundheitlichen Schädigungen erfasst, die „als Folge“ von Maßnahmen politischer Verfolgung „oft erst viele Jahre später auftreten“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 27), womit die langfristigen Schädigungsfolgen politischer Verfolgung gemeint sind. Dem Begriff der Vermutung ist immanent, dass eine Widerlegung zulässig ist. Im Unterschied dazu wird eine unwiderlegliche Vermutung, bei der es sich um eine Fiktion handelt, in Gesetzestexten in der Regel mit Formulierungen wie „… gilt … als …“ kenntlich gemacht. In Betracht kommt eine Prüfung, ob sich die Vermutung widerlegen lässt, etwa in Fällen, in denen die konkret in Rede stehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der betroffenen Person schon vor dem schädigenden Ereignis festgestellt wurde. Hat sich die gesundheitliche Schädigung nach dem schädigenden Ereignis nicht verschlimmert, ist die Vermutung widerlegt. Anhaltspunkte dafür werden sich mit Blick darauf, dass die hier in Rede stehenden schädigenden Ereignisse regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen, allenfalls in Ausnahmefällen ergeben. Im Regelfall hat die zuständige Behörde bei Vorliegen eines in § 1 der Rechtsverordnung genannten schädigenden Ereignisses und einer in § 2 der Rechtsverordnung genannten gesundheitlichen Schädigung keine Veranlassung, die gesetzlich angeordnete Vermutung in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen anzustellen. Die Intention des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden zu erleichtern, gebietet es, von der Vermutung als Regelfall auszugehen und die Widerlegungsmöglichkeit auf Ausnahmen zu beschränken. Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung entfällt die Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Schädigung beziehungsweise Schädigungsfolge. Dadurch werden die Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Kosten für erforderliche medizinische Begutachtungen reduziert (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. 4.3, laufende Nummer 4.3.2). Auf Begutachtungen der Antragsteller kann allerdings nicht vollständig verzichtet werden. Für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 5 SGB XIV in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG bedarf es regelmäßig einer – alle Lebensbereiche in den Blick nehmenden – gutachterlichen Stellungnahme zu den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind. Für die Bewertung des GdS ist wie bisher die Versorgungsmedizin- Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen maßgebend, wobei Teil C nur anzuwenden ist, soweit in dieser Rechtsverordnung (StrRehaGSchäV) nichts anderes geregelt ist. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine pauschale Zuerkennung eines bestimmten GdS – im Gesetzgebungsverfahren wurde ein pauschaler GdS von 30 diskutiert – verzichtet (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 27), denn die aktuellen Auswirkungen einer anerkannten Gesundheitsstörung lassen sich im Bewilligungsverfahren ohne weiteres feststellen, anders als der Ursachenzusammenhang zwischen Ereignissen und Schädigungen, die inzwischen regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen. Auch zu der Frage, ob eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 vorliegt, kann in begründeten Ausnahmefällen eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich werden. Ist dem Antrag allerdings ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, die oder der aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Eintragung in das Arztregister erfüllt, oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten beigefügt, hat die zuständige Behörde grundsätzlich keine Veranlassung, die darin bescheinigte gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen durch eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme bestätigen zu lassen. Denn ein Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson, der oder die ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, macht sich nach § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Ein begründeter Ausnahmefall, der die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme erforderlich macht, ist anzunehmen, wenn Erkenntnisse vorliegen (etwa aus anderen bei der zuständigen Behörde geführten Verfahren, zum Beispiel aus der Schwerbehindertenakte), die Zweifel am Vorliegen der bescheinigten gesundheitlichen Schädigung im Sinne von § 2 aufkommen lassen. Die Kataloge in § 1 und § 2 bilden den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab, so wie die vom BMJV eingebundenen Expertinnen und Experten ihn ermittelt haben. Aufgenommen wurden nur solche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen, bei denen – ausgehend von einer hinreichenden Evidenz – eine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erscheint. Berücksichtigt werden konnten nur Studien und Forschungsergebnisse, die den üblichen Standards der medizinischen Wissenschaft genügen. Etwaige künftige neue Erkenntnisse können daher eine Anpassung der Regelungstexte erforderlich machen. In Bezug auf schädigende Ereignisse und gesundheitliche Schädigungen, die nicht in den Katalogen in § 1 und § 2 enthalten sind, ist nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV von vornherein nicht in Betracht kommen. Bei solchen Sachverhalten bedarf es – abweichend von Fällen, die in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fallen – jedoch einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolge. Dabei ist § 21 Absatz 5 StrRehaG zu beachten, wonach zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügt (vergleiche § 21 Absatz 5 Satz 1 StrRehaG) und diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vergleiche § 21 Absatz 5 Satz 2 StrRehaG). Zu § 1 (Schädigende Ereignisse) § 1 bestimmt die schädigenden Ereignisse, die – wenn gleichzeitig eine der in § 2 genannten gesundheitlichen Schädigungen vorliegt – eine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung dieser schädigenden Ereignisse hat das BMJV als Verordnungsgeber den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beachten. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe hat das BMJV vor Erstellung der Rechtsverordnung einen Workshop mit mehreren einschlägig erfahrenen Expertinnen und Experten, deren Benennung unter Mitwirkung des BMI, des BMG und des BMAS sowie der SED-Opferbeauftragten erfolgte, durchgeführt, um den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu eruieren. An dem Workshop waren neben dem BMJV und den Expertinnen und Experten auch das BMI, das BMG und das BMAS sowie die SED- Opferbeauftragte beteiligt. Ziel war es, diejenigen schädigenden Ereignisse beziehungsweise Maßnahmen der politischen Verfolgung zu identifizieren, die nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben, so dass eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung gerechtfertigt erscheint. Die – von den Expertinnen und Experten in einer gemeinsamen und einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus dem Workshop haben Eingang in den Regelungstext des § 1 gefunden. Als schädigende Ereignisse im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG konnten alle Freiheitsentziehungen oder gleichgestellte Maßnahmen im Sinne des StrRehaG von mindestens 30 Tagen Dauer identifiziert werden. Dabei handelt es sich um Freiheitsentziehungen innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des StrRehaG (Nummer 1), also insbesondere die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Anordnung jeweils mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Zudem sind Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 StrRehaG erfasst (Nummer 2), womit insbesondere Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt sowie Unterbringungen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemeint sind, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben (vergleiche § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG). Als Freiheitsentziehungen gleichgestellte Maßnahmen nennt § 1 Leben (Nummer 3) und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG (Nummer 4). Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim dar (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, 2 BvR 2782/10, bei juris Randnummer 41 mit weiteren Nachweisen). Allen in Nummer 1 bis 4 genannten Ereignissen ist gemeinsam, dass sie der politischen Verfolgung zuzuordnen und als rechtsstaatswidrig einzustufen sind. Wer von einem dieser Ereignisse betroffen war, hatte Umstände zu erdulden und Bedingungen hinzunehmen, die in ihrer Gesamtheit als traumatisch einzustufen sind. Die Mindestdauer von 30 Tagen berücksichtigt, dass kürzere Freiheitsentziehungen oder gleichgestellte Maßnahmen im Sinne des StrRehaG nicht regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben. Damit fehlt es in Fällen von kürzerer Dauer an einer sachlichen Rechtfertigung für eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung. Bei solchen Sachverhalten ist – wie bisher – im Einzelfall zu prüfen und – erforderlichenfalls nach Begutachtung durch einen Sachverständigen – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 21 Absatz 5 StrRehaG zu entscheiden, ob von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs auszugehen ist. Die Begutachtung des Kausalzusammenhangs erfolgt dann wie bisher nach Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hierbei ist zu beachten, dass die nur für § 4 Absatz 5 SGB XIV geltende Konkretisierung in Teil C Nummer 3.4.4 bis 3.4.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nicht zu beachten ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zur lex specialis des § 21 Absatz 6 StrRehaG verwiesen. Zu § 2 (Gesundheitliche Schädigungen) § 2 bestimmt die gesundheitlichen Schädigungen, die – wenn gleichzeitig eines der in § 1 genannten schädigenden Ereignisse vorliegt – eine (widerlegliche) Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung dieser gesundheitlichen Schädigungen wurden die – von den Expertinnen und Experten in einer gemeinsamen und einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus dem bereits in den Ausführungen zu § 1 genannten Workshop zu Grunde gelegt. Als gesundheitliche Schädigungen im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG konnten depressive Störungen (Nummer 1), angst- oder furchtbezogene Störungen (Nummer 2), somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung (Nummer 3) sowie posttraumatische Belastungsstörungen (Nummer 4) identifiziert werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen traten in der Studie „DDR-Unrecht“, die an der Charité Universitätsmedizin Berlin durchgeführt wurde, bei Betroffenen politischer Haft in der SBZ beziehungsweise DDR signifikant häufiger auf als in einer alters- und geschlechtsgematchten Stichprobe ohne politische Hafterfahrungen. Bei den aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigte sich eine mindestens zweifach erhöhte Prävalenz. Die Ergebnisse stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Art der Erkrankung Krankheitshäufigkeit Betroffene politischer Haft Stichprobe Depressive Störungen 27,7 Prozent 3,2 Prozent Angst- oder furchtbezogene Störungen 24,9 Prozent 2,1 Prozent Somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung 22,4 Prozent 7,9 Prozent Posttraumatische Belastungsstörungen 32,4 Prozent 0,2 Prozent Weitere Studien kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vergleiche Maercker/ Gäbler/O’Neil/Schützwohl/Müller, Long-term trajectories of PTSD or resilience in former East German political prisoners, in: Torture 2013, 15-27; Weißflog/Klinitzke/Hinz, Gesundheitsbezogene Lebensqualität und Posttraumatische Belastungsstörungen bei in der DDR politisch Inhaftierten, in: Psychotherapie • Psychosomatik • Medizinische Psychologie 2011, 133-139; Weißflog/Böhm/Klinitzke/Brähler, Erhöhte Ängstlichkeit und Depressivität als Spätfolgen bei Menschen nach politischer Inhaftierung in der DDR, in: Psychiatrische Praxis 2010, 297-299; Denis/Eslam/Priebe, Psychische Störungen nach politischer Inhaftierung in der Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen DDR von 1945-1972, in: Fortschritte der Neurologie • Psychiatrie 1997, 524-530; Maercker/Schützwohl, Long-term effects of political imprisonment: a group comparison study, in: Social Psychiatry and Psychiatric Epidemiology 1997, 435-442; Priebe/Rudolf/Bauer/Häring, Psychische Störungen nach politischer Inhaftierung in der DDR – Sichtweisen der Betroffenen, in: Fortschritte der Neurologie·• Psychiatrie 1993, 55-61). Mit Blick auf die jeweils deutlich erhöhte Prävalenz ist es bei den in § 2 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt, dass die gesetzliche Kausalitätsvermutung zur Anwendung kommt. Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Begrifflichkeiten sind der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – eleventh revision (ICD-11) der World Health Organization (WHO) entnommen. Die ICD-11 bildet den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab, der bei Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG zu beachten ist. Amtliche deutsche Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ist die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegebene 10. Revision (ICD-10-GM). Die Nummern 1 bis 4 umfassen jeweils folgende ICD-11-Kodes und ICD-10-GM-Kodes: Regelung ICD-11-Kodes ICD-10-GM-Kodes § 2 Nummer 1 6A70 Depressive Störung mit Einzelepisoden F32.- Depressive Episode 6A71 Rezidivierende depressive Störung F33.- Rezidivierende depressive Störung 6A72 Dysthyme Störung F34.1 Dysthymia 6A73 Gemischte depressive Störung und Angststörung F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt § 2 Nummer 2 6B00 Generalisierte Angststörung F41.1 Generalisierte Angststörung 6B01 Panikstörung F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] 6B02 Agoraphobie F40.0- Agoraphobie 6B03 Spezifische Phobie F40.2 Spezifische (isolierte) Phobien 6B04 Soziale Angststörung F40.1 Soziale Phobien § 2 Nummer 3 6C20 Somatische Belastungsstörung F45.0 Somatisierungsstörung F45.1 Undifferenzierte Somatisierungsstörung F45.3- Somatoforme autonome Funktionsstörung MG30 Chronische Schmerzen F45.40 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren § 2 Nummer 4 6B40 Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung 6B41 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung [Erläuterung: Die ICD-10-GM enthält keinen Kode für die komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Beim Vorliegen einer solchen sind jedoch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) erfüllt.] Zu § 3 (Inkrafttreten) § 3 bestimmt, dass die Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die Rechtsverordnung darf ausnahmsweise rückwirkend in Kraft treten, da sie für die Betroffenen privilegierende Wirkung im Sinne einer Beweiserleichterung entfaltet. Das rückwirkende Inkrafttreten berücksichtigt, dass die gesetzliche Vermutungsregelung (vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG), welche durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird, bereits am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist. - 14 -Drucksache 160/26

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