Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)
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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 160/26
24.03.26
R - AIS - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)
A. Problem und Ziel
Personen, die in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch verfolgt wurden, haben in der
Praxis Schwierigkeiten, Ansprüche wegen verfolgungsbedingter gesundheitlicher
Beeinträchtigungen geltend zu machen. Diese Schwierigkeiten resultieren daraus, dass zum
einen Maßnahmen politischer Verfolgung staatlicherseits häufig nicht oder nicht
wahrheitsgemäß dokumentiert wurden und zum anderen gesundheitliche Schädigungen als
Folge solcher Maßnahmen oft erst viele Jahre später auftreten, was infolge des
Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führt (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744,
Seite 27). Um den Betroffenen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat der
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 63) in das
Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) eine Regelung aufgenommen, wonach beim
Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher
Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird
(vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG). Gleichzeitig hat er das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen
schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren
Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher
Anordnung vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das BMJV von dieser
Verordnungsermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare
Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine –
häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen
Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist.
Die Rechtsverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
(UN-Agenda 2030). Die Rechtsverordnung soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“
und des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf
allen Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Den dargestellten Beweisschwierigkeiten der Betroffenen wird durch die seit dem
1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung entgegengewirkt, die durch eine
Rechtsverordnung so zu konkretisieren ist, dass bei gesundheitlicher Schädigung über Anträge auf
Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung möglichst einfach und schnell
entschieden werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 99,1 Millionen Euro
und für die Folgejahre jeweils auf etwa 66,1 Millionen Euro geschätzt werden. Davon hat
der Bund gemäß § 20 StrRehaG 65 Prozent (etwa 64,5 Millionen Euro im Jahr 2026 und
etwa 43 Millionen Euro in den Folgejahren) zu tragen. Der Mehrbedarf des Bundes an
Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 im Rahmen
der geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden.
Die restlichen 35 Prozent (etwa 34,6 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 23,1 Millionen
Euro in den Folgejahren) haben die Länder zu tragen. Für die Bearbeitung der Anträge
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG entsteht zudem eine einmalige Belastung durch
Sach- und Personalkosten in Höhe von etwa 1,25 Millionen Euro. Über die Anträge
entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das StrRehaG im Auftrag des Bundes
ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes [GG] in
Verbindung mit § 20 StrRehaG), so dass die einmalige Belastung durch Sach- und
Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern zu tragen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die von der Neuregelung betroffen sind, ändert sich der
einmalige Erfüllungsaufwand geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Neuregelung ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
726 000 Euro. Diese einmalige Belastung stellt anteilig (in Höhe von 10 Prozent) ein „In“
im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 160/26
24.03.26
R - AIS - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen
im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaGSchäV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(StrRehaGSchäV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 21 Absatz 6 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-
Diktatur beim Deutschen Bundestag:
§ 1
Schädigende Ereignisse
Schädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes sind:
1. Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,
2. Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,
3. Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und
4. Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer.
§ 2
Gesundheitliche Schädigungen
Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
1. depressive Störungen,
2. angst- oder furchtbezogene Störungen,
3. somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
4. posttraumatische Belastungsstörungen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Rechtsverordnung soll die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung in
§ 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) so
konkretisiert werden, dass über Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen
Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung möglichst einfach und schnell entschieden werden
kann. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die
die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive –
Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach
dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von
einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur
Vereinfachung der Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich.
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem die Rechtsverordnung die Bestimmung von Begriffen für die Kausalitätsvermutung
des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG vorsieht, welche die Situation von Personen
verbessert, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Opfer politischer
Verfolgung waren, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10 der
UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.4 der UN-Agenda 2030, den Sozialschutz
betreffende Maßnahmen zu beschließen und schrittweise größere Gleichheit zu erzielen.
Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die
Rechtsverordnung damit auch einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der
UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielbestimmungen 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, die
Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG werden in
der Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse (§ 1) und gesundheitlichen
Schädigungen (§ 2) bestimmt, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zum Inhalt der Rechtsverordnung haben Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der
Trauma- und Stressfolgestörungen beigetragen. Sie haben im Rahmen eines vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Workshops, an
dem auch das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die
Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-
Opferbeauftragte) teilgenommen haben, über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft in
Bezug auf gesundheitliche Folgen politischer Verfolgung in der DDR berichtet. Die
Ergebnisse aus dem Workshop haben Eingang in den Regelungstext der Rechtsverordnung
gefunden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung in § 21 Absatz 6 Satz 2
StrRehaG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Bestimmung der schädigenden Ereignisse und der gesundheitlichen Schädigungen im
Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem
sie der Verwaltung die Feststellung der Kausalität – häufig verbunden mit einer zeit- und
kostenintensiven medizinischen Begutachtung – in den mit dieser Rechtsverordnung
bestimmten Fallkonstellationen erspart.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung fördert die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda
2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, indem sie bundesgesetzlich die
Kausalitätsvermutung ausfüllt und damit dazu beiträgt, dass sich die Lebensverhältnisse
der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
und der ehemaligen DDR in den Ländern nicht auseinanderentwickeln, und indem sie das
Leid der SED-Opfer anerkennt sowie deren wirtschaftliche Lage durch leichteren Zugang
zu Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung verbessert.
Dabei trägt die Rechtsverordnung vor allem zur Erreichung der Zielvorgabe 10.4 der UN-
Agenda 2030 „Politische Maßnahmen beschließen, insbesondere fiskalische,
lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere Gleichheit
erzielen“ bei.
Die Rechtsverordnung fördert zudem die Erreichung der in den Unterzielen 16.3 und 16.6
der UN-Agenda 2030 enthaltenen Zielvorgaben, indem sie insbesondere die Beantragung
und Bewilligung von Leistungen für Opfer der SED-Diktatur durch die Ausfüllung der
Begriffe für die Kausalitätsvermutung des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG erleichtert. Dadurch
stellt die Rechtsverordnung eine angemessene Entschädigungsregelung für das erlittene
Unrecht sicher und dient damit einem funktionierenden Rechtsstaat. Denn der Nachweis
des erlittenen Unrechts und dessen Folgen wird für die Betroffenen erleichtert.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar.
Die Rechtsverordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in
§ 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG hat finanzielle Auswirkungen auf den Bund (Einzelplan 11)
und auf die Länder. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Personen, die künftig
Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung nach § 21
StrRehaG beanspruchen können, mit Blick auf die konkretisierte Kausalitätsvermutung
erhöhen wird. Die Ausgaben für die Leistungen der Sozialen Entschädigung an die
Bürgerinnen und Bürger können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 99,1 Millionen Euro und danach
jährlich auf etwa 66,1 Millionen Euro geschätzt werden. Davon hat der Bund gemäß § 20
StrRehaG 65 Prozent (etwa 64,5 Millionen Euro im Jahr 2026 und etwa 43 Millionen Euro
in den Folgejahren) zu tragen. Die restlichen 35 Prozent (etwa 34,6 Millionen Euro im Jahr
2026 und etwa 23,1 Millionen Euro in den Folgejahren) haben die Länder zu tragen.
Für die Gruppe der möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und -empfänger ist in
einem ersten Schritt zunächst von den Personen auszugehen, die die besondere Zuwendung
für Haftopfer (sogenannte Opferrente) gemäß § 17a StrRehaG erhalten. Das waren nach
einer Abfrage des BMJV bei den Ländern am 31. Dezember 2024 36 354 Personen. Mit
Blick darauf, dass Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente eine mit wesentlichen
Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare
Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen ist, § 1 der Rechtsverordnung für die Annahme
eines schädigenden Ereignisses im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG aber
Freiheitsentziehungen beziehungsweise gleichgestellte Maßnahmen von mindestens 30 Tagen
Dauer ausreichen lässt, erscheint es gerechtfertigt, die Zahl von 36 354 Personen in einem
zweiten Schritt auf etwa 38 000 Personen zu erhöhen. Davon werden – unter
Berücksichtigung der Krankheitshäufigkeit für die vier in § 2 genannten gesundheitlichen
Schädigungen (siehe dazu die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu § 2) –
wahrscheinlich etwa 72 Prozent, also 27 360 Personen, mindestens eine solche Schädigung
aufweisen. Mit Blick darauf, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei allen
diesen Personen eine etwaige Erkrankung auch erkannt beziehungsweise diagnostiziert
wird und dass alle diese Personen auch einen Anspruch geltend machen werden, erscheint
es sachgerecht, diese Zahl zu halbieren (= 13 680 Personen). Eine weitere Reduzierung
mit Blick darauf, dass die Kausalitätsvermutung widerleglich ist, erscheint nicht angezeigt,
da die Vermutung der Regelfall ist und eine Widerlegung der Vermutung nur in
Ausnahmefällen in Betracht kommen wird (siehe dazu auch die Ausführungen im Besonderen Teil der
Begründung im dritten Absatz unter B.). Abzüglich derjenigen Personen, die derzeit bereits
Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage des § 21 StrRehaG erhalten
(nach einer Statistik des BMAS etwa 1 000 Personen), verbleiben 12 680 mögliche neue
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Ausgehend von einem geschätzten
Grad der Schädigungsfolgen von 30 kann jede dieser Personen gemäß § 21 Absatz 1
Satz 1 StrRehaG in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) eine monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro
beanspruchen. Ist der entsprechende Leistungsantrag spätestens Anfang Juli 2025, also mit
dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG
gestellt worden, wird die monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro frühestens ab
diesem Zeitpunkt (rückwirkend) gezahlt (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG in
Verbindung mit § 11 Absatz 1 SGB XIV). Für 2026 errechnet sich somit ein Gesamtaufwand
von etwa 99,1 Millionen Euro (= 12 680 Personen x 434 Euro pro Monat x 18 Monate
[zweite Hälfte 2025 und 2026]). Für die Folgejahre errechnet sich jeweils ein jährlicher
Gesamtaufwand von etwa 66,1 Millionen Euro (= 12 680 Personen x 434 Euro pro Monat x
12 Monate). Die genannten Beträge können sich gegebenenfalls noch um Kosten für
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhöhen, deren Höhe sich aber nicht
abschätzen lässt, da diese Kosten von den im Einzelfall anerkannten Schädigungsfolgen und den
im Einzelfall bestehenden therapeutischen Bedarfen abhängen, die sich nicht belastbar
prognostizieren lassen.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 11 im Rahmen der geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden.
Für die Bearbeitung der (Neu-) Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG entsteht
zudem eine geschätzte einmalige Belastung durch Personalkosten für 23 Vollzeitstellen (205
Minuten / 60 x 11 412 (Neu-) Anträge [90 Prozent von 12 680 möglichen (Neu-) Anträgen]
/ 1 700 Stunden) von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des gehobenen Dienstes
(Besoldungsstufe A12 der Länder [nachgeordneter Bereich]) in Höhe von etwa 2 226 367
Euro. Demgegenüber entfallen durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des
Ursachenzusammenhangs geschätzt einmalige Personalkosten für 1 Vollzeitstelle (110
Minuten / 60 x 888 Fälle [70 Prozent von 10 Prozent von 12 680 möglichen neuen
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger] / 1 700 Stunden) von Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeitern des gehobenen Dienstes (Besoldungsstufe A12 der Länder [
nachgeordneter Bereich]) in Höhe von 96 799 Euro sowie einmalige Sachkosten in Höhe von 888 000
Euro (Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs in 888
Fällen x 1 000 Euro). Damit entsteht insgesamt eine einmalige Belastung durch Sach- und
Personalkosten von etwa 1,25 Millionen Euro. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden
die zuständigen Länderbehörden, die das StrRehaG im Auftrag des Bundes ausführen
(vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 20 StrRehaG), so dass die
einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1
GG von den Ländern zu tragen ist.
4. Erfüllungsaufwand
Die Möglichkeit, dass ehemalige politische Häftlinge in der SBZ beziehungsweise DDR, die
infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung bestimmte Leistungen
nach § 21 StrRehaG beantragen können, besteht bereits seit Einführung des StrRehaG im
Jahre 1992. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden,
die das StrRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3
Satz 2 GG in Verbindung mit § 20 StrRehaG). An diesen Rahmenbedingungen ändert sich
durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung
in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG grundsätzlich nichts. Es ist allerdings davon auszugehen,
dass Personen, deren Anträge in der Vergangenheit mit der Begründung abgelehnt wurden,
es fehle an der für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung
erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, mit Blick auf die neue
Kausalitätsvermutung und die sie konkretisierende Rechtsverordnung einen neuen
Leistungsantrag stellen werden.
Andererseits werden bereits anhängige und noch nicht endgültig abgeschlossene
Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher
Schädigung nach § 21 StrRehaG durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene
Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG vereinfacht. Denn im
Anwendungsbereich der Vermutungsregelung und der diese konkretisierenden
Rechtsverordnung wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs künftig vermutet,
so dass eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des
Ursachenzusammenhangs in der Regel nicht mehr erforderlich ist.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Wegfall der Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch
reduzierten Zeitaufwand. Demgegenüber entsteht den Bürgerinnen und Bürgern eine
einmalige geringfügige Belastung durch Sachkosten für einen Zweitantrag. Die Auswirkungen auf
die Bürgerinnen und Bürger sind daher insgesamt geringfügig.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1
§ 21 Absatz 1
Satz 1 StrRehaG;
Bearbeitung von
Anträgen
Land 11.412
147,6 Euro
= (205 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD))
1.684
4.3.2
§ 21 Absatz 6
Satz 1 StrRehaG;
Wegfall
Feststellung des
Ursachenzusammenhangs
Land -888
1.079,2 Euro
= (110 / 60 *
43,20 Euro/h
(100% gD) +
1.000 Euro)
Summe (in Tsd. Euro) 0 726
...davon auf Bundesebene 0 0
...davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) 0 726
Lfd. Nr. 4.3.1: Bearbeitung von Anträgen; § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG
Die Zahl der zu erwartenden Zweitanträge wird auf 11 412 geschätzt (90 Prozent von
12 680 Personen [siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu
den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand]). Für die umfassende und
abschließende Bearbeitung eines erstmalig gestellten Antrags nach § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG
– vom Eingang bei der zuständigen Behörde bis zur Bekanntgabe des Bescheides – ist aus
fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen Zeitwerttabelle Verwaltung des
Statistischen Bundesamtes (Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands
in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand: April 2025, Anhang 7) ein
durchschnittlicher Zeitaufwand von etwa 17,08 Stunden beziehungsweise 1 025 Minuten zu
veranschlagen. Für die Bearbeitung eines entsprechenden Zweitantrags, also in Fällen, in
denen die zuständige Behörde den Erstantrag bereits umfassend geprüft hat, ist von einem
deutlich reduzierten Zeitaufwand auszugehen, der auf ein Fünftel des Aufwands für die
Bearbeitung eines Erstantrags geschätzt wird (= 3,42 Stunden beziehungsweise 205
Minuten). Folglich entstehen für die Bearbeitung der geschätzten 11 412 neuen Zweitanträge
– unter Zugrundelegung der aktuellen Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und
Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundesamtes (Stand: April 2025, Anhang,
Tabelle 3), die für eine Stunde Arbeit einer Sachbearbeiterin beziehungsweise eines
Sachbearbeiters (gehobener Dienst der Länder) Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro ausweist –
einmalige Personalkosten von insgesamt etwa 1 684 000 Euro.
Lfd. Nr. 4.3.2: Wegfall Feststellung des Ursachenzusammenhangs; § 21 Absatz 6
Satz 1 StrRehaG
Demgegenüber entfallen bei der Verwaltung für die vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen
Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG gestellten und noch nicht
beschiedenen Erstanträge einmalige Sach- und Personalkosten durch den Wegfall der
Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs. Dabei ist von geschätzten 888
(70 Prozent von 1 268 Personen [10 Prozent von 12 680 Personen {siehe dazu die
Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu den Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand}]) möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern
auszugehen, die sich einer medizinischen Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des
Ursachenzusammenhangs hätten unterziehen müssen. Der Zeitaufwand bei der zuständigen
Behörde (Sachbearbeiterin beziehungsweise Sachbearbeiter im gehobenen Dienst der
Länder) im Zusammenhang mit der Begutachtung zum Zwecke der Feststellung des
Ursachenzusammenhangs wird aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der aktuellen
Zeitwerttabelle Verwaltung des Statistischen Bundesamtes (Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand: April
2025, Anhang 7) auf etwa 1,84 Stunden beziehungsweise 110 Minuten geschätzt. Mit Blick
auf den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs in
888 Fällen entfallen bei der Verwaltung auch die Kosten für die damit verbundenen
gutachterlichen Aufwendungen, die auf durchschnittlich etwa 1 000 Euro pro Fall geschätzt
werden. Der Schätzung von 1 000 Euro pro Fall liegen als Berechnungsgrundlagen ein
zeitlicher Aufwand der Sachverständigen beziehungsweise des Sachverständigen von
mindesten 7,5 Stunden (für das Anamnesegespräch, die ärztliche Untersuchung und das
Verschriftlichen der Feststellungen und Schlussfolgerungen) und ein Stundensatz von
131 Euro (vergleiche Honorargruppe M3 des Teils 2 der Anlage 1 zum Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz – JVEG) zugrunde. Daneben werden auch Aufwendungen der
Sachverständigen bzw. des Sachverständigen, etwa für die Erstellung notwendiger Kopien,
das Verschriftlichen der Feststellungen und Schlussfolgerungen oder notwendige
Fahrtkosten (vergleiche §§ 6, 7 und 12 JVEG) erspart, deren Höhe sich aber nicht verlässlich
schätzen lässt, da dafür in erster Linie unter anderem Kenntnisse über den durchschnittlichen
Umfang der Verschriftlichung erforderlich wären und es insoweit keine belastbare
Datengrundlage gibt. Gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2 StrRehaG in Verbindung mit § 64 Absatz 1
Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) werden in den Verfahren nach § 21
Absatz 1 Satz 1 StrRehaG keine Gebühren und Auslagen erhoben, so dass die
Begutachtungskosten von der Verwaltung zu tragen sind. Unter Zugrundelegung der oben
aufgeführten Parameter sowie der aktuellen Lohnkostentabellen zur Erfüllungsaufwands- und
Bürokratiekostenmessung des Statistischen Bundesamtes (Stand: April 2025, Anhang,
Tabelle 3) – die für eine Stunde Arbeit einer Sachbearbeiterin beziehungsweise eines
Sachbearbeiters (gehobener Dienst der Länder) Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro ausweist –
entfallen bei der Verwaltung somit einmalige Sach- und Personalkosten von etwa 958 000
Euro.
Insgesamt entsteht der Verwaltung daher ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
726 000 Euro. Diese einmalige Belastung stellt anteilig (in Höhe von 10 Prozent) ein „In“ im
Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der
Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
Negative Auswirkungen auf zukünftige Generationen sind nicht zu erwarten; die derzeitigen
und künftigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bilden als Betroffene der
politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ und DDR einen abgeschlossenen Personenkreis.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist nicht befristet, da auch die
Vermutungsregelung in § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG, die durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird,
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist aus den auf Bundestagsdrucksache 20/12789, Seite 24 genannten
Gründen nicht vorgesehen. Zur Identifizierung punktueller Anpassungs- beziehungsweise
Aktualisierungsbedarfe erscheint der unmittelbare Dialog mit der medizinischen
Wissenschaft und mit den Betroffenen zielführend.
B. Besonderer Teil
§ 21 Absatz 6 Satz 2 StrRehaG ermächtigt das BMJV, durch Rechtsverordnung diejenigen
schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren
Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher
Anordnung (vergleiche § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG) vermutet wird. Mit der
Rechtsverordnung macht das BMJV von dieser Verordnungsermächtigung im Einvernehmen mit dem
BMG und dem BMAS sowie im Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten Gebrauch. Die
Regelung in § 21 Absatz 6 StrRehaG geht der Regelung im (allgemeinen) Sozialen
Entschädigungsrecht in § 4 Absatz 5 SGB XIV als lex specialis vor, denn der Gesetzgeber hat
ausdrücklich „eine vom Sozialen Entschädigungsrecht abweichende Vermutungsregelung
[aufnehmen wollen], die den Besonderheiten politischer Verfolgung in der Deutschen
Demokratischen Republik Rechnung trägt“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744,
Seite 26 f.).
Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die
Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive –
Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem
Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der
Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich.
Liegt ein in § 1 der Rechtsverordnung genanntes schädigendes Ereignis und eine in § 2 der
Rechtsverordnung genannte gesundheitliche Schädigung vor, wird die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung (vergleiche § 21 Absatz 6
Satz 1 StrRehaG) vermutet. Die Vermutung erstreckt sich auf die Kausalität zwischen dem
schädigenden Ereignis, der Primärschädigung und der Sekundärschädigung
(Schädigungsfolge), denn eine trennscharfe Differenzierung zwischen der Primär- und der
Sekundärschädigung ist oftmals praktisch nicht möglich (vergleiche Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2015, L 15 VH 1/12, bei juris Randnummer 44). Zudem ergibt sich
aus der Gesetzesbegründung zu § 21 Absatz 6 StrRehaG in der ab dem 1. Juli 2025
geltenden Fassung, dass die Vermutungsregelung ausdrücklich solche gesundheitlichen
Schädigungen erfasst, die „als Folge“ von Maßnahmen politischer Verfolgung „oft erst viele
Jahre später auftreten“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 27), womit die
langfristigen Schädigungsfolgen politischer Verfolgung gemeint sind. Dem Begriff der
Vermutung ist immanent, dass eine Widerlegung zulässig ist. Im Unterschied dazu wird eine
unwiderlegliche Vermutung, bei der es sich um eine Fiktion handelt, in Gesetzestexten in
der Regel mit Formulierungen wie „… gilt … als …“ kenntlich gemacht. In Betracht kommt
eine Prüfung, ob sich die Vermutung widerlegen lässt, etwa in Fällen, in denen die konkret
in Rede stehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der betroffenen Person schon vor
dem schädigenden Ereignis festgestellt wurde. Hat sich die gesundheitliche Schädigung
nach dem schädigenden Ereignis nicht verschlimmert, ist die Vermutung widerlegt.
Anhaltspunkte dafür werden sich mit Blick darauf, dass die hier in Rede stehenden schädigenden
Ereignisse regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen, allenfalls in Ausnahmefällen
ergeben. Im Regelfall hat die zuständige Behörde bei Vorliegen eines in § 1 der
Rechtsverordnung genannten schädigenden Ereignisses und einer in § 2 der Rechtsverordnung
genannten gesundheitlichen Schädigung keine Veranlassung, die gesetzlich angeordnete
Vermutung in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz –
von Amts wegen Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen anzustellen. Die Intention
des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden
zu erleichtern, gebietet es, von der Vermutung als Regelfall auszugehen und die
Widerlegungsmöglichkeit auf Ausnahmen zu beschränken.
Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung entfällt die Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und
gesundheitlicher Schädigung beziehungsweise Schädigungsfolge. Dadurch werden die
Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Kosten für erforderliche medizinische Begutachtungen
reduziert (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. 4.3,
laufende Nummer 4.3.2). Auf Begutachtungen der Antragsteller kann allerdings nicht
vollständig verzichtet werden. Für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im
Sinne des § 5 SGB XIV in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG bedarf es
regelmäßig einer – alle Lebensbereiche in den Blick nehmenden – gutachterlichen
Stellungnahme zu den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
Gesundheitsstörungen bedingt sind. Für die Bewertung des GdS ist wie bisher die Versorgungsmedizin-
Verordnung (VersMedV) mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen maßgebend,
wobei Teil C nur anzuwenden ist, soweit in dieser Rechtsverordnung (StrRehaGSchäV)
nichts anderes geregelt ist. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine pauschale Zuerkennung
eines bestimmten GdS – im Gesetzgebungsverfahren wurde ein pauschaler GdS von 30
diskutiert – verzichtet (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 27), denn die
aktuellen Auswirkungen einer anerkannten Gesundheitsstörung lassen sich im
Bewilligungsverfahren ohne weiteres feststellen, anders als der Ursachenzusammenhang zwischen
Ereignissen und Schädigungen, die inzwischen regelmäßig weit mehr als 30 Jahre
zurückliegen. Auch zu der Frage, ob eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 vorliegt,
kann in begründeten Ausnahmefällen eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich
werden. Ist dem Antrag allerdings ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung
einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, die oder der aufgrund einer
Weiterbildung im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene die Voraussetzung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Eintragung in das Arztregister erfüllt, oder einer
Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten
beigefügt, hat die zuständige Behörde grundsätzlich keine Veranlassung, die darin bescheinigte
gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf
den Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen durch eine (weitere) gutachterliche
Stellungnahme bestätigen zu lassen. Denn ein Arzt oder eine andere approbierte
Medizinalperson, der oder die ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen
ausstellt, macht sich nach § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Ein begründeter
Ausnahmefall, der die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme erforderlich macht,
ist anzunehmen, wenn Erkenntnisse vorliegen (etwa aus anderen bei der zuständigen
Behörde geführten Verfahren, zum Beispiel aus der Schwerbehindertenakte), die Zweifel am
Vorliegen der bescheinigten gesundheitlichen Schädigung im Sinne von § 2 aufkommen
lassen.
Die Kataloge in § 1 und § 2 bilden den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab,
so wie die vom BMJV eingebundenen Expertinnen und Experten ihn ermittelt haben.
Aufgenommen wurden nur solche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen, bei denen – ausgehend von einer hinreichenden Evidenz – eine Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erscheint. Berücksichtigt
werden konnten nur Studien und Forschungsergebnisse, die den üblichen Standards der
medizinischen Wissenschaft genügen. Etwaige künftige neue Erkenntnisse können daher
eine Anpassung der Regelungstexte erforderlich machen. In Bezug auf schädigende
Ereignisse und gesundheitliche Schädigungen, die nicht in den Katalogen in § 1 und § 2
enthalten sind, ist nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Leistungen der Sozialen
Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV von vornherein nicht in Betracht
kommen. Bei solchen Sachverhalten bedarf es – abweichend von Fällen, die in den
Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fallen – jedoch einer Feststellung des
Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und
Schädigungsfolge. Dabei ist § 21 Absatz 5 StrRehaG zu beachten, wonach zur Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs genügt (vergleiche § 21 Absatz 5 Satz 1 StrRehaG) und diese
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vergleiche § 21
Absatz 5 Satz 2 StrRehaG).
Zu § 1 (Schädigende Ereignisse)
§ 1 bestimmt die schädigenden Ereignisse, die – wenn gleichzeitig eine der in § 2
genannten gesundheitlichen Schädigungen vorliegt – eine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung dieser schädigenden
Ereignisse hat das BMJV als Verordnungsgeber den aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft zu beachten. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe hat das BMJV vor
Erstellung der Rechtsverordnung einen Workshop mit mehreren einschlägig erfahrenen
Expertinnen und Experten, deren Benennung unter Mitwirkung des BMI, des BMG und des
BMAS sowie der SED-Opferbeauftragten erfolgte, durchgeführt, um den aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft zu eruieren. An dem Workshop waren neben dem BMJV
und den Expertinnen und Experten auch das BMI, das BMG und das BMAS sowie die SED-
Opferbeauftragte beteiligt.
Ziel war es, diejenigen schädigenden Ereignisse beziehungsweise Maßnahmen der
politischen Verfolgung zu identifizieren, die nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche
Beeinträchtigungen zur Folge haben, so dass eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung
gerechtfertigt erscheint. Die – von den Expertinnen und Experten in einer gemeinsamen und
einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus dem Workshop haben
Eingang in den Regelungstext des § 1 gefunden. Als schädigende Ereignisse im Sinne der
Vermutungsregelung gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG konnten alle
Freiheitsentziehungen oder gleichgestellte Maßnahmen im Sinne des StrRehaG von mindestens 30
Tagen Dauer identifiziert werden. Dabei handelt es sich um Freiheitsentziehungen innerhalb
eines Strafverfahrens im Sinne des StrRehaG (Nummer 1), also insbesondere die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen und der Vollzug von Untersuchungshaft, deren Anordnung
jeweils mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung
unvereinbar ist. Zudem sind Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des
§ 2 Absatz 1 StrRehaG erfasst (Nummer 2), womit insbesondere Einweisungen in eine
psychiatrische Anstalt sowie Unterbringungen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche
gemeint sind, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben
(vergleiche § 2 Absatz 1 Satz 2 StrRehaG). Als Freiheitsentziehungen gleichgestellte
Maßnahmen nennt § 1 Leben (Nummer 3) und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen
im Sinne des § 2 Absatz 2 StrRehaG (Nummer 4). Ein Leben unter haftähnlichen
Bedingungen stellt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die
Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim dar
(vergleiche BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, 2 BvR 2782/10, bei juris
Randnummer 41 mit weiteren Nachweisen). Allen in Nummer 1 bis 4 genannten Ereignissen ist
gemeinsam, dass sie der politischen Verfolgung zuzuordnen und als rechtsstaatswidrig
einzustufen sind. Wer von einem dieser Ereignisse betroffen war, hatte Umstände zu erdulden
und Bedingungen hinzunehmen, die in ihrer Gesamtheit als traumatisch einzustufen sind.
Die Mindestdauer von 30 Tagen berücksichtigt, dass kürzere Freiheitsentziehungen oder
gleichgestellte Maßnahmen im Sinne des StrRehaG nicht regelmäßig und typischerweise
bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben. Damit fehlt es in Fällen
von kürzerer Dauer an einer sachlichen Rechtfertigung für eine (widerlegliche) gesetzliche
Kausalitätsvermutung. Bei solchen Sachverhalten ist – wie bisher – im Einzelfall zu prüfen
und – erforderlichenfalls nach Begutachtung durch einen Sachverständigen – unter
Berücksichtigung der Regelungen in § 21 Absatz 5 StrRehaG zu entscheiden, ob von der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs auszugehen ist. Die Begutachtung des
Kausalzusammenhangs erfolgt dann wie bisher nach Teil C der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze. Hierbei ist zu beachten, dass die nur für § 4 Absatz 5 SGB XIV geltende
Konkretisierung in Teil C Nummer 3.4.4 bis 3.4.6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
nicht zu beachten ist. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zur lex specialis des § 21
Absatz 6 StrRehaG verwiesen.
Zu § 2 (Gesundheitliche Schädigungen)
§ 2 bestimmt die gesundheitlichen Schädigungen, die – wenn gleichzeitig eines der in § 1
genannten schädigenden Ereignisse vorliegt – eine (widerlegliche) Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung
dieser gesundheitlichen Schädigungen wurden die – von den Expertinnen und Experten in
einer gemeinsamen und einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus
dem bereits in den Ausführungen zu § 1 genannten Workshop zu Grunde gelegt. Als
gesundheitliche Schädigungen im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 21 Absatz 6
Satz 1 StrRehaG konnten depressive Störungen (Nummer 1), angst- oder furchtbezogene
Störungen (Nummer 2), somatische Belastungsstörungen oder Störungen der
Körpererfahrung (Nummer 3) sowie posttraumatische Belastungsstörungen (Nummer 4) identifiziert
werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen traten in der Studie „DDR-Unrecht“,
die an der Charité Universitätsmedizin Berlin durchgeführt wurde, bei Betroffenen
politischer Haft in der SBZ beziehungsweise DDR signifikant häufiger auf als in einer alters- und
geschlechtsgematchten Stichprobe ohne politische Hafterfahrungen. Bei den aufgeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigte sich eine mindestens zweifach erhöhte
Prävalenz. Die Ergebnisse stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Art der Erkrankung
Krankheitshäufigkeit
Betroffene politischer Haft Stichprobe
Depressive Störungen 27,7 Prozent 3,2 Prozent
Angst- oder
furchtbezogene Störungen
24,9 Prozent 2,1 Prozent
Somatische
Belastungsstörungen oder Störungen der
Körpererfahrung
22,4 Prozent 7,9 Prozent
Posttraumatische
Belastungsstörungen
32,4 Prozent 0,2 Prozent
Weitere Studien kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vergleiche Maercker/
Gäbler/O’Neil/Schützwohl/Müller, Long-term trajectories of PTSD or resilience in former East
German political prisoners, in: Torture 2013, 15-27; Weißflog/Klinitzke/Hinz,
Gesundheitsbezogene Lebensqualität und Posttraumatische Belastungsstörungen bei in der DDR
politisch Inhaftierten, in: Psychotherapie • Psychosomatik • Medizinische Psychologie 2011,
133-139; Weißflog/Böhm/Klinitzke/Brähler, Erhöhte Ängstlichkeit und Depressivität als
Spätfolgen bei Menschen nach politischer Inhaftierung in der DDR, in: Psychiatrische
Praxis 2010, 297-299; Denis/Eslam/Priebe, Psychische Störungen nach politischer
Inhaftierung in der Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen DDR von 1945-1972, in:
Fortschritte der Neurologie • Psychiatrie 1997, 524-530; Maercker/Schützwohl, Long-term
effects of political imprisonment: a group comparison study, in: Social Psychiatry and
Psychiatric Epidemiology 1997, 435-442; Priebe/Rudolf/Bauer/Häring, Psychische Störungen
nach politischer Inhaftierung in der DDR – Sichtweisen der Betroffenen, in: Fortschritte der
Neurologie·• Psychiatrie 1993, 55-61). Mit Blick auf die jeweils deutlich erhöhte Prävalenz
ist es bei den in § 2 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt, dass
die gesetzliche Kausalitätsvermutung zur Anwendung kommt.
Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Begrifflichkeiten sind der International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems – eleventh revision (ICD-11) der
World Health Organization (WHO) entnommen. Die ICD-11 bildet den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft ab, der bei Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 6
Satz 2 StrRehaG zu beachten ist. Amtliche deutsche Fassung der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten ist die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegebene 10.
Revision (ICD-10-GM). Die Nummern 1 bis 4 umfassen jeweils folgende ICD-11-Kodes und
ICD-10-GM-Kodes:
Regelung ICD-11-Kodes ICD-10-GM-Kodes
§ 2
Nummer 1
6A70 Depressive Störung mit
Einzelepisoden
F32.- Depressive Episode
6A71 Rezidivierende depressive
Störung
F33.- Rezidivierende depressive
Störung
6A72 Dysthyme Störung F34.1 Dysthymia
6A73 Gemischte depressive
Störung und Angststörung
F41.2 Angst und depressive
Störung, gemischt
§ 2
Nummer 2
6B00 Generalisierte Angststörung F41.1 Generalisierte Angststörung
6B01 Panikstörung F41.0 Panikstörung [episodisch
paroxysmale Angst]
6B02 Agoraphobie F40.0- Agoraphobie
6B03 Spezifische Phobie F40.2 Spezifische (isolierte)
Phobien
6B04 Soziale Angststörung F40.1 Soziale Phobien
§ 2
Nummer 3
6C20 Somatische
Belastungsstörung
F45.0 Somatisierungsstörung
F45.1 Undifferenzierte
Somatisierungsstörung
F45.3- Somatoforme autonome
Funktionsstörung
MG30 Chronische Schmerzen
F45.40 Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung
F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren
§ 2
Nummer 4
6B40 Posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
6B41 Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
[Erläuterung: Die ICD-10-GM
enthält keinen Kode für die komplexe
posttraumatische
Belastungsstörung. Beim Vorliegen einer solchen
sind jedoch die Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) erfüllt.]
Zu § 3 (Inkrafttreten)
§ 3 bestimmt, dass die Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die
Rechtsverordnung darf ausnahmsweise rückwirkend in Kraft treten, da sie für die
Betroffenen privilegierende Wirkung im Sinne einer Beweiserleichterung entfaltet. Das
rückwirkende Inkrafttreten berücksichtigt, dass die gesetzliche Vermutungsregelung (vergleiche
§ 21 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG), welche durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird,
bereits am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
- 14 -Drucksache 160/26