Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur besseren Unterstützung der Opfer des systematischen Zwangsdopings in der ehemaligen DDR
Text
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur besseren Unterstützung der Opfer des systematischen Zwangsdopings in der ehemaligen DDR
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3500
21. Wahlperiode 14.01.2026
Unterrichtung
durch die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim
Deutschen Bundestag
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur besseren Unterstützung der Opfer des
systematischen Zwangsdopings in der ehemaligen DDR
1 Historischer Hintergrund
Mit dem „Staatsplan 14.25“ führte das SED-Regime 1974 ein staatlich organisiertes und flächendeckendes
Dopingprogramm ein, um insbesondere bei internationalen Wettkämpfen Erfolge zu erzielen und so die
vermeintliche Überlegenheit des Sozialismus zu demonstrieren. Zwischen 1974 und 1989 wurden nach neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen in mindestens zwölf Sportarten schätzungsweise 10.000 bis 15.000 Athletinnen und
Athleten, zumeist ohne ihr Wissen oder ausreichende Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen, vorzugsweise
mit anabolen Steroiden gedopt. Betroffen waren nicht nur Erwachsene, sondern vor allem auch minderjährige
Sportlerinnen und Sportler.
Das Vorgehen der Staatsführung, bei dem keinerlei Rücksicht auf die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler
genommen wurde, hatte für viele Betroffene schwerwiegende Folgen. Oftmals führte die Verabreichung von
Dopingpräparaten zu langfristigen und gravierenden Gesundheitsschäden. So leiden heute zahlreiche Opfer unter
physischen und psychischen Erkrankungen (siehe unter 3 Stand der Forschung).
Nicht nur in der DDR, sondern auch in der Bundesrepublik kam es zum Einsatz von Dopingmitteln im
Leistungssport. Auch hier besteht die Notwendigkeit der konsequenten Aufarbeitung der jeweiligen Fälle und der
Unterstützung von Betroffenen. Im Umgang mit dem Thema Doping gilt es jedoch zugleich dem besonderen Rahmen
des staatlichen Dopingprogramms in der DDR Rechnung zu tragen. Nicht nur, dass das Doping staatlich
angeordnet und unter Zuhilfenahme der Staatssicherheit staatlich gesteuert wurde. Die Betroffenen hatten zu keiner
Zeit die Möglichkeit, für sich rechtsstaatliche Strukturen im Umgang mit dem an ihnen begangenen Unrecht zu
nutzen.
2 Einordnung in den politischen und parlamentarischen Entscheidungsprozess
Mit Blick auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des DDR-Zwangsdopings wurde aus humanitären
und sozialen Gründen im Jahr 2002 mit dem Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) ein Hilfsfonds in Höhe von zwei
Millionen Euro eingerichtet, zusätzlich ergänzt durch eine Spende der Schering AG in Höhe von 25.000 Euro.
Aus diesem vom Bundesverwaltungsamt (BVA) verwalteten Fonds erhielten 194 ehemalige
Leistungssportlerinnen und -sportler jeweils einen Betrag in Höhe von rund 10.500 Euro. Damit war der Fonds ausgeschöpft und trat
zum 31. Dezember 2007 außer Kraft. Allerdings wurden von dem Fonds bei weitem nicht alle durch das DDR-
Zwangsdoping Geschädigten erfasst, sodass sich die Bundesregierung im Jahr 2016 dazu entschloss, das Zweite
Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) aufzulegen, welches eine Einmalleistung in Höhe von jeweils 10.500 Euro
für die Betroffenen, die nicht bereits aus dem DOHG eine finanzielle Hilfe erhalten hatten, vorsah. Entsprechende
Anträge konnten bis zum 31. Dezember 2019 beim BVA gestellt werden. Von den insgesamt 1.749 gestellten
Zugeleitet mit Schreiben der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag vom
14. Januar 2026 gemäß § 2 Absatz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes.
Anträgen wurden 1.449 positiv beschieden, sodass eine Summe von 15.214.500 Euro an die Betroffenen
ausgezahlt wurde. Die beiden Dopingopfer-Hilfegesetze haben damit einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet, die
oftmals prekäre Lage der Dopingopfer spürbar zu verbessern. Hierfür ist die SED-Opferbeauftrage ausgesprochen
dankbar.
Mit Ablauf des Jahres 2020 trat das 2. DOHG allerdings außer Kraft. Seitdem existiert für die Dopingopfer kein
geeignetes Instrument der Unterstützung, obwohl die Betroffenen nach wie vor dringend auf Hilfe angewiesen
sind, gerade vor dem Hintergrund der gravierenden gesundheitlichen Folgeschäden. Den weiterhin bestehenden
Unterstützungsbedarf hat auch der Deutsche Bundestag erkannt. Vor diesem Hintergrund hat er am 30. Januar
2025 einen Entschließungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
verabschiedet, um die Geschädigten des staatlich organisierten Dopingsystems der ehemaligen DDR als Opfergruppe
anzuerkennen und besser zu unterstützen.1 In dem Beschluss fordert der Bundestag die Bundesregierung dazu auf,
zu prüfen, inwieweit für die Opfer des DDR-Zwangsdopings eine ergänzende gesetzliche
Entschädigungsregelung geboten erscheint und – bei einem positiven Ergebnis der Prüfung – einen entsprechenden Gesetzentwurf zu
erarbeiten. Gleichzeitig hebt der Bundestag mit dem Entschließungsantrag noch einmal hervor, dass die
betroffenen Sportlerinnen und Sportler – auch wenn sie damals keiner politischen Verfolgung ausgesetzt waren –
schwerwiegendes Unrecht erfahren haben, indem sie für die Ziele der Staatsführung bewusst missbraucht wurden.
Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Zielsetzung, die Opfer des
systematischen Dopings in der DDR zukünftig besser zu unterstützen.2
Um den parlamentarischen Raum für die gesundheitliche Situation der Dopingopfer und die rechtlichen Hürden,
mit denen sie regelmäßig konfrontiert werden, zu sensibilisieren, hat die SED-Opferbeauftragte am 6. November
2025 ein parlamentarisches Fachgespräch im Bundestag veranstaltet. Dieses hat aus Sicht der Bundesbeauftragten
noch einmal eindrucksvoll verdeutlicht, wie dramatisch sich die Lage für die Betroffenen gegenwärtig darstellt,
insbesondere mit Blick auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des DDR-Zwangsdopings. Zudem
wurde klar, dass die ehemaligen DDR-Leistungssportlerinnen und -sportler durch das staatlich organisierte
Doping massiv in ihrer Menschenwürde verletzt wurden. Daneben wurde das Erfordernis einer möglichst zeitnahen
Lösung im Sinne der Dopingopfer erkennbar – insbesondere vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters
zahlreicher Betroffener. Zugleich hat das Fachgespräch gezeigt, dass das Anliegen, die Opfer des DDR-
Zwangsdopingsystems besser zu unterstützen, über die Fraktionsgrenzen hinweg geteilt wird.
Der zuvor dargestellte Bundestagsbeschluss fordert die SED-Opferbeauftragte dazu auf, dem Bundestag einen
Bericht vorzulegen, der die Situation der Dopingopfer darstellt und Handlungsempfehlungen unterbreitet, damit
die Geschädigten des DDR-Zwangsdopings möglichst bald eine bessere und angemessene Unterstützung erhalten.
Mit der vorliegenden Unterrichtung kommt die Opferbeauftragte dieser Aufforderung nach. Nachfolgend
dargestellt sind der aktuelle Stand der Forschung, die Defizite im bestehenden Unterstützungssystem sowie konkrete
Lösungsansätze.
3 Stand der Forschung
In den zurückliegenden Jahren wurden wesentliche Fortschritte in der Erforschung der gesundheitlichen Schäden
infolge des DDR-Zwangsdopings erzielt.
Von zentraler Bedeutung sind hierbei die Forschungsergebnisse der Universitätsmedizin Rostock, die im Rahmen
des vom Bund geförderten und im Jahr 2025 abgeschlossenen Verbundprojektes „Gesundheitliche Langzeitfolgen
von SED-Unrecht“ entstanden sind.3 Untersucht wurden hier unter anderem minderjährig zwangsgedopte,
ehemalige DDR-Leistungssportlerinnen und -sportler. Die Probanden waren durchschnittlich elf Jahre alt, als sie mit
dem Leistungssport begannen. Die erstmalige Gabe von Dopingsubstanzen erfolgte bereits im Alter von etwa
dreizehn Jahren. Die Dauer der Substanzgabe betrug ca. vier Jahre; bei fast 50 Prozent der Betroffenen erfolgte
sie täglich. Insgesamt kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die ehemaligen Sportlerinnen und Sportler
psychisch, chronisch und bis heute schwer belastet sind. So wurde bei 98 Prozent der ehemaligen Athletinnen und
1 Vgl. Deutscher Bundestag (2025). Antrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 28. Januar 2025
„Die Geschädigten des staatlich organisierten Dopingsystems der ehemaligen DDR als Opfergruppe anerkennen und besser
unterstützen“. Bundestagsdrucksache 20/14702.
2 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 5. Mai 2025 (2025). 21. Legislaturperiode. Verantwortung für Deutschland.
118. https://www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
3 Vgl. Krogmann, Diana; Flemming, Eva; Spitzer, Carsten (2024). Die langen Schatten komplexer Sportschädigungen. Psychische
Beeinträchtigung von minderjährig zwangsgedopten, ehemaligen DDR-LeistungssportlerInnen. In: Die Psychotherapie (69) 325-332;
vgl. auch Spitzer, Carsten (2025). Präsentation der Forschungsergebnisse der Universitätsmedizin Rostock beim Fachgespräch der SED-
Opferbeauftragen am 6. November 2025 im Deutschen Bundestag. https://www.bundestag.de/resource/blob/1126160/PPP-spitzer.pdf
Athleten mindestens eine psychische Störung im Verlaufe ihres Lebens diagnostiziert, während die
Lebenszeitprävalenz innerhalb der Allgemeinbevölkerung bei lediglich 43 Prozent liegt. Typischerweise leiden sie unter
depressiven Störungen sowie Belastungsstörungen, neurotischen und somatoformen Störungen (spezifische
Phobien, posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörungen). Zudem konnten ausgeprägte
Körperbildstörungen sowie sexuelle Funktionsstörungen festgestellt werden. Darüber hinaus berichteten die
Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer sowohl von psychischer, körperlicher als auch sexualisierter Gewalt durch
Trainerinnen und Trainer. Gleichzeitig waren sie einem hohen Maß an emotionalem Missbrauch ausgesetzt, nicht
nur durch das Trainingspersonal, sondern auch durch Sportfunktionäre und Ärztinnen und Ärzte. Hier kommt die
Studie zu dem Schluss, dass das Sportsystem der DDR ab einer bestimmten Leistungsstufe als ein Beispiel einer
„totalen Institution“ verstanden werden kann.
Die gravierenden Folgen des DDR-Zwangsdopings werden zudem anhand einer im Jahr 2021 publizierten Studie
deutlich, die die Häufigkeit seelischer und körperlicher Erkrankungen ehemaliger Leistungssportlerinnen und -
sportler der DDR untersucht hat.4 Auch hier lagen Depression, posttraumatische Belastungsstörung,
Anpassungsstörung sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der untersuchten Population signifikant häufiger vor
als im Bevölkerungsdurchschnitt. Gleichzeitig wurde das Ausmaß an degenerativen Erkrankungen des
Bewegungsapparats als hoch eingestuft. Zu nennen sind hier insbesondere verschiedene Arten von Arthrosen,
Meniskus- sowie Bandscheibenschäden.
Eine Studie aus dem Jahr 2023 untersuchte ebenfalls die psychische Belastung ehemaliger DDR-
Leistungssportlerinnen und -sportler und verglich diese mit der Symptombelastung innerhalb der Allgemeinbevölkerung.5 Auch
hier stellte sich die Stichprobe der ehemaligen Sportlerinnen und Sportler als deutlich belastetere Population dar.
So wiesen sie eine verringerte psychische wie körperliche Lebensqualität im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
auf. Besonders auffällig war dabei eine ausgeprägte depressive Symptomatik bei etwa zwei Dritteln der
Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer. In der Vergleichsgruppe lag dieser Wert bei lediglich 5,19 Prozent.
Zudem beschäftigte sich eine Studie aus dem Jahr 2024 näher mit den Mechanismen des DDR-Zwangsdopings.6
Ausgewertet wurden dabei die Ermittlungsprotokolle und Gerichtsakten der Dopingprozesse der 1990er-Jahre.
Dabei kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass das Dopingsystem der DDR trotz staatlicher Planung durch ein
überaus hohes Maß an Willkür gekennzeichnet war. Zudem zeigt die Studie auf, wie stark die Dopinganwendung
bis in untere Leistungsklassen, sogar bis in die Kinder- und Jugendsportschulen, hineinreichte.
4 Aktueller Regelungsrahmen
Voraussetzung für die Beantragung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung
nach § 3 VwRehaG (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) ist eine verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung. Ob dieser Weg den Geschädigten des DDR-Zwangsdopings offensteht, wurde in den einzelnen
Bundesländern bisweilen sehr unterschiedlich bewertet. Während in Mecklenburg-Vorpommern Dopingopfern die
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuerkannt wurde, scheiterten gleichzeitig Betroffene in Brandenburg und
Sachsen-Anhalt bei ihrem Versuch der Rehabilitierung. Die Ablehnungen wurden immer wieder damit begründet, dass
das systematische Zwangsdoping weder politische Verfolgung noch einen Willkürakt im Einzelfall im Sinne des
§ 1 Absatz 2 VwRehaG darstelle.
Diese Sichtweise wurde im März 2024 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt7, sodass den
Betroffenen die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung damit endgültig genommen wurde.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung allerdings auch klargestellt, dass es Sache des Gesetzgebers sei zu
entscheiden, ob und inwieweit er die Opfer staatlichen Dopings in der DDR in die Entschädigungsregelungen des
VwRehaG einbezieht.
Betroffene, denen in der Vergangenheit eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuerkannt wurde, sahen sich
bei der Geltendmachung etwaiger Folgeansprüche mit den hohen Hürden des Sozialen Entschädigungsrechts
konfrontiert. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrages durch die Versorgungsämter ist zunächst, dass es den
4 Vgl. Buhrmann, Jochen-Friedrich; Richter, Daniela; Buhrmann, Simon-Friedrich; Klauer, Thomas (2021). Häufigkeit seelischer und
körperlicher Erkrankungen bei begutachteten Leistungssportlern der DDR. In: Trauma & Gewalt 15 (04) 334-345.
5 Vgl. Buhrmann, Simon-Friedrich; Klauer, Thomas; Buhrmann, Jochen-Friedrich; Grabe, Hans Jörgen (2023). Psychopathologie
ehemaliger DDR-Leistungssportler*innen im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung. In: Psychiatrische Praxis 50 (08) 431-435.
6 Vgl. Braun, Jutta; Wiese René (2024). Sportgeschichte vor Gericht. Ein Gutachten zu Dopingpraxis und SED-Unrecht im DDR-Sport.
Hildesheim.
7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (2024). BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 – 8 C 6.23.
Betroffenen gelingt, das schädigende Ereignis (also die Gabe von Dopingsubstanzen), die gesundheitliche
Schädigung sowie die Schädigungsfolge nachzuweisen. Die einzelnen Punkte wiederum müssen durch Kausalität
miteinander verbunden sein. Für die Feststellung der Kausalität ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs erforderlich. Diese ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr
für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. § 3 Absatz 5 Satz 2 VwRehaG). Nicht ausreichend
ist es dagegen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang lediglich möglich erscheint.8
Im Hinblick auf den Nachweis des schädigenden Ereignisses wurde von den Betroffenen regelmäßig verlangt, die
Dopinggabe detailliert nachzuweisen. Vor dem Hintergrund des hoch konspirativen Charakters des DDR-
Dopingsystems ist ihnen ein derartig kleinteiliger Nachweis jedoch regelmäßig überhaupt nicht möglich.
Auch der Nachweis über die Kausalität stellt für die Betroffenen eine hohe, oftmals nicht zu überwindende Hürde
dar. Gerade mit Blick darauf, dass die Gabe der Dopingsubstanzen mehrere Jahrzehnte zurückliegt und in den
Strukturen eines repressiven Staates erfolgte, werden mit dem Nachweis des Kausalzusammenhangs hier
Kriterien angelegt, die für die Mehrheit der Dopingopfer nicht erfüllbar sind. So verweisen die Ämter in ihren
Ablehnungsbescheiden gegenüber den Betroffenen regelmäßig auf Lebensereignisse, die kürzer zurückliegen als die
Dopinggabe und aus Sicht der Ämter ebenso Ursache für die heutige gesundheitliche Schädigung sein könnten.
5 Möglichkeiten zur angemessenen Unterstützung der Dopingopfer durch den Gesetzgeber
Bei der Neugestaltung des gesetzlichen Rahmens kommt es entscheidend darauf an, den Dopingopfern einen
möglichst niedrigschwelligen Zugang zu einem Unterstützungssystem zu eröffnen. Hierfür sieht die SED-
Opferbeauftragte zwei geeignete Ansätze:
5.1 Aufnahme der Dopingopfer in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
Der Vorteil dieses Ansatzes liegt darin begründet, dass hier auf das bereits bestehende Unterstützungssystem für
SED-Opfer zurückgegriffen werden kann. So kann auf bestehende Erfahrungen und Strukturen zurückgegriffen
werden. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass das VwRehaG auf die Opfer politischer Verfolgung zugeschnitten
ist, das Zwangsdoping jedoch keinen Akt politischer Repression gegenüber politisch Andersdenkenden darstellt.
Insofern unterscheidet es sich von dem SED-Unrecht, das der Gesetzgeber damals bei der Schaffung des
VwRehaG vor Augen hatte. Zugleich unterscheidet sich der Akt der Gabe von Dopingmitteln von den im
VwRehaG üblichen Unrechtshandlungen, bei denen es sich um rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen
handelt, die durch den heutigen Rechtsstaat aufgehoben werden.
5.2 Schaffung einer eigenständigen, auf die Dopingopfer zugeschnittenen, Gesetzesregelung
Die Schaffung einer eigenen gesetzlichen Regelung zur Unterstützung der Opfer des DDR-Zwangsdopings bietet
in besonderer Weise die Möglichkeit, den spezifischen Besonderheiten dieser Form des SED-Unrechts Rechnung
zu tragen, ohne dass in den bestehenden Gesetzen weitgehende Änderungen vorgenommen werden müssen.
Zugleich gilt es aus Sicht der SED-Opferbeauftragten zwingend zu beachten, dass keine zeitliche Verzögerung durch
die Aushandlung von Zuständigkeiten eintreten sollte, wie es sie im Vorfeld der Einrichtung des bundesweiten
Härtefallfonds über mehrere Jahre gegeben hatte.
Für welchen Weg sich der Gesetzgeber hier letztlich entscheidet ist zweitrangig; dies hat auch noch einmal das
von der Opferbeauftragten veranstaltete Fachgespräch gezeigt.
Bezogen auf die inhaltliche Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung ist, unabhängig von der Art der
gesetzlichen Verankerung, von zentraler Bedeutung, den skizzierten Nachweisschwierigkeiten (siehe unter 4 Aktueller
Regelungsrahmen) in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf den Nachweis der Dopinggabe wäre eine Orientierung an den ausgelaufenen Dopingopfer-
Hilfegesetzen denkbar. Hier wurde von den Betroffenen nicht verlangt, die Gabe der Dopingsubstanzen en détail
nachzuweisen, da Jahrzehnte nach den entsprechenden Ereignissen die Vorlage entsprechender Belege nicht zu
erbringen ist. Ausreichend war vielmehr eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und
in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden. Bei
begründeten Zweifeln waren die Antragsunterlagen einem Beirat vorzulegen, der gegenüber dem BVA schriftlich
Stellung bezog. Gleichzeitig waren die Antragsteller verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts
mitzuwirken, unter anderem durch persönliches Erscheinen, eigene Angaben und die Benennung von Zeugen.
8 Vgl. Bittner, Claudia (Stand 2024). In Schlegel, Rainer; Voelzke, Thomas (Hrsg.). jurisPK-SGB XIV. 2. Aufl. § 4 SGB XIV: Rn. 50.
Denkbar wäre auch, sich auf den Nachweis zu beschränken, dass die oder der Geschädigte in einem bestimmten
Zeitraum leistungsmäßig eine Sportart ausgeübt hat, die typischerweise vom Zwangsdopingsystem der DDR
betroffen war. Um welche Sportarten es sich dabei handelt, könnte – ausgehend von den vorliegenden historischen
Erkenntnissen – in einer entsprechenden Liste konkretisiert werden. Zur Erfassung atypischer Einzelfälle sollte
diese allerdings keinen abschließenden Charakter aufweisen.
Der Nachweis über die Kausalität ließe sich erheblich vereinfachen, indem diese beim Vorliegen bestimmter
gesundheitlicher Schädigungen vermutet wird. Dass dies ein gangbarer Weg ist, zeigt ein Blick in das am 30. Januar
2025 vom Bundestag einstimmig beschlossene „Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“. Durch dieses wurde in das Strafrechtliche
Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), in das VwRehaG sowie das Häftlingshilfegesetz (HHG) jeweils eine
kriterienbasierte Vermutungsregelung implementiert, welche die Anerkennung von verfolgungsbedingten
Gesundheitsschäden grundlegend vereinfacht hat. Aufgrund der Regelung wird beim Vorliegen bestimmter schädigender
Ereignisse sowie bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs widerleglich vermutet. Was wiederum als schädigendes Ereignis bzw. gesundheitliche Schädigung im
Sinne der Gesetze gilt, wird unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft durch
Rechtsverordnungen bestimmt. Durch die Schaffung dieser kriterienbasierten Vermutungsregelung wollte der
Gesetzgeber der massiven Beweisnot entgegenwirken, welcher die Opfer politischer Verfolgung bei der
Geltendmachung ihrer verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden regelmäßig ausgesetzt waren. Wie bereits gezeigt,
unterliegen die Geschädigten des DDR-Zwangsdopings einer vergleichbaren Beweisnot.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Aufnahme der Dopingopfer in das VwRehaG, wäre lediglich die
Rechtsverordnung, durch welche die kriterienbasierte Vermutungsregelung in § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG
konkretisiert wird, entsprechend zu erweitern. Im Falle einer neuen, auf die Dopingopfer zugeschnittenen gesetzlichen
Regelung wäre dort eine eigene kriterienbasierte Vermutungsregelung mit einer dazugehörigen Rechtsverordnung
zu verankern. In jedem Fall liegen umfassende Forschungsergebnisse vor (siehe 3 Stand der Forschung), die es
rechtfertigen, die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem DDR-Zwangsdoping und
bestimmten Gesundheitsschäden zu vermuten.
Eine kriterienbasierte Vermutungsregelung käme nicht nur den Dopingopfern zugute, sondern würde zugleich
auch für einen erheblichen Bürokratieabbau sorgen. Zum einen würde die Regelung zu einer deutlichen
Verkürzung der Anerkennungsverfahren führen. Zum anderen ließen sich dadurch zahlreiche Gerichtsverfahren
vermeiden. Folge des aufgezeigten Bürokratieabbaus wäre eine enorme Ersparnis an Verwaltungskosten. Zudem würden
schnelle, nachvollziehbare, transparente und bundesweit einheitliche Verfahren dazu beitragen, das Vertrauen der
Betroffenen in die staatlichen Institutionen zu stärken.
6 Ergänzende Maßnahmen durch den Bund zur Unterstützung der Dopingopfer
Neben der Anpassung des gesetzlichen Rahmens ist es aus Sicht der Opferbeauftragten essenziell, die
Beratungsangebote für die Dopingopfer dauerhaft zu sichern.
Beraten und unterstützt werden die Betroffenen bereits seit vielen Jahren insbesondere durch den
Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und den Doping-Opfer-Hilfe e. V.
(DOH) in Berlin. Gefördert wird die Beratungsstelle des DOH durch den Deutschen Olympischen Sportbund e. V.
(DOSB) sowie das Bundesministerium des Innern (BMI). Im Gegensatz zu den meisten anderen Einrichtungen
erfolgt die Förderung des DOH allerdings nur einjährig. Dieser kurze Bewilligungszeitraum erschwert erheblich
die mittel- bzw. langfristige Planung und ist für den Prozess der Beratung und Begleitung von Betroffenen
kontraproduktiv. Aus Sicht der SED-Opferbeauftragten wäre daher die Umstellung auf eine mehrjährige Finanzierung
sinnvoll. Hierdurch würde die Beratung von Dopingopfern dauerhaft gesichert und eine kontinuierliche
Begleitung der Betroffenen wäre gewährleistet.
Berlin, den 13. Januar 2026
Evelyn Zupke
Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333