Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 212/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - In
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A
1. Der federführende Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der federführende Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
...
2. a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alle notwendigen
Funktionalitäten für die Polizeien des Bundes und der Länder anlässlich der Einführung
des digitalen Führerscheins zeitgerecht vor dem Go-Live und dauerhaft zur
Nutzung zur Verfügung zu stellen, die eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung
sowie Durchführung polizeilicher Maßnahmen ermöglichen.
b) Des Weiteren spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kosten für die
Schaffung dieser Funktionalitäten auf eine einmalige, gegebenenfalls
anteilige Zahlung beschränkt werden und auf ein dauerhaftes, kostenpflichtiges
Lizenzmodell verzichtet wird.
Begründung:
Die Polizeien des Bundes und der Länder spielen als Kontrollbehörden eine
elementare Rolle bei der Einführung des digitalen Führerscheins. Können
Vorschriften nicht effektiv kontrolliert werden, so sind ihre Akzeptanz und die
Regelbeachtung durch den Bürger erwartbar gering ausgeprägt. Die Polizeien des
Bundes und der Länder müssen daher zwingend und zeitgerecht befähigt
werden, ihren gesetzlich normierten Aufgaben nachzukommen.
Dazu zählt zunächst, dass die Kontrollbehörden die Möglichkeit der Kontrolle
des digitalen Führerscheins unter Nutzung dienstlicher Mobilfunkgeräte
erhalten. Zum anderen müssen für sie besondere Funktionalitäten geschaffen
werden, insbesondere die Durchführung der Beschlagnahme des digitalen
Führerscheins und die Entgegennahme des digitalen Dokuments anlässlich des
Antritts eines Fahrverbots durch den Bürger. Um diese Aufgaben erfüllen zu
können, benötigen die Polizeien des Bundes und der Länder besondere, eigens für
sie zu schaffende Funktionalitäten.
Hierbei darf die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben der Polizei nicht von
dauerhaften, kostenpflichtigen Lizenzmodellen abhängig sein. Es erscheint
sachgerecht, dass folgende Kosten anfallen:
– einmaliger Kaufpreis eines SDK* zur Abdeckung der initialen
Entwicklungsaufwände bzw. einmaliger Kaufpreis für eine vollständig entwickelte
App,
– Wartungsvertrag für laufende Test- und Anpassungsaufwände bei Updates,
– Abrechnung von Change Requests** nach Aufwand.
* Ein Software Development Kit (SDK) ermöglicht Entwicklern, Anwendungen für Apple-Plattformen
(iOS, macOS, et cetera) oder neuerdings auch Android zu erstellen, indem es Werkzeuge, Bibliotheken
und APIs bereitstellt. Spezielle Funktionen (z. B. Prüffunktion für den digitalen Führerschein oder
optische Fingerabdruckerfassung) können mittels eines SDK als Funktionsmodul (unter Apple beispielsweise
als sogenannte Swift Package) definiert werden, welches dann eine spezifische Logik (z. B. Netzwerk,
Datenbank) kapselt und modular in Apps eingebunden werden kann.
** Ein Change Request (CR) ist eine formelle Anfrage zur Änderung eines laufenden IT-Projekts oder
Systems, beispielsweise für neue Funktionen, Korrekturen oder Anpassungen. Er dient dazu, Änderungen
strukturiert zu planen, ihre Auswirkungen auf Zeit und Kosten zu bewerten und den Projektumfang
kontrolliert anzupassen.
...
3. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Aufnahme des Lichtbilds in den
digitalen Führerschein zur zweifelsfreien Identifikation des Fahrerlaubnisinhabers
unverzichtbar. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert,
– von der Übergangsvorschrift des § 65 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz
(StVG) keinen Gebrauch zu machen und den digitalen Führerschein erst mit
der Implementierung des digitalen Lichtbildes einzuführen, wobei davon
ausgegangen wird, dass der automatisierte Abruf des Lichtbildes
bundesweit umgesetzt wird,
oder
– kurzfristig eine Regelung in das StVG aufzunehmen, dass ein digitaler
Führerschein ohne Lichtbild nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis ist und beim Führen von Kraftfahrzeugen mit dem
digitalen Führerschein der amtliche Lichtbildausweis mitzuführen und
zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.
Begründung:
§ 65 Absatz 4 StVG ermöglicht, abweichend von § 2d Absatz 4 StVG den
digitalen Führerschein zunächst ohne Lichtbild zu implementieren, solange dessen
vorgesehener Abruf technisch noch nicht möglich ist. Die Ausstellung eines
digitalen Führerscheins mit einem aus den Ausweisregistern ausgelesenen
Lichtbild ist bundesweit umzusetzen. Die hierfür notwendigen
Voraussetzungen für das Auslesen des Lichtbildes aus den Ausweisregistern im künftigen
XPassAusweis-Standard zum 1. November 2026 konnten bereits erarbeitet
werden. Das Erfordernis der Schaffung weiterer erforderlicher technischer und
rechtlicher Voraussetzungen führt zu einer späteren Umsetzung und damit der
Einführung des digitalen Führerscheins nach November 2026. Gegebenenfalls
führt die Vorgabe in § 2d Absatz 4 StVG bei der Ausstellung eines digitalen
Führerscheins durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu einer unterschiedlichen
Verfahrensweise in den einzelnen Ländern.
Soweit es in der Begründung zu § 65 Absatz 4 StVG (vgl. BT-Drucksache
21/4979, Seite 15 zu Ziffer 2 Buchstabe c) heißt, eine Personenkontrolle sei
auch über das stets mitzuführende hoheitliche Ausweisdokument (z. B.
Personalausweis) möglich, ist darauf hinzuweisen, dass mit der geltenden
Ausweisvorlagepflicht keine Rechtspflicht verbunden ist, sich jederzeit ausweisen zu
können und damit einen Ausweis stets mit sich zu führen. Allein die Vornahme
einer allgemeinen Verkehrskontrolle berechtigt den kontrollierenden
Polizeibeamten bzw. die kontrollierende Polizeibeamtin gerade nicht, in diesem Rahmen
ohne weitere Gründe eine Identitätsfeststellung vorzunehmen.
Das Fehlen eines Lichtbilds im digitalen Führerschein macht es der Polizei
unmöglich, ihren hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Verkehrskontrolle
nachzukommen, da in diesem Fall den kontrollierenden Polizeibeamtinnen und
-beamten faktisch die Möglichkeit genommen ist, zu überprüfen, ob es sich bei
der kontrollierten Person tatsächlich um den Inhaber des vorgezeigten
Führerscheins handelt. Die Rechtsgrundlagen für eine Identitätsfeststellung, in deren
Rahmen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments verlangt werden darf,
richten sich nach anderen Rechtsgrundlagen, sodass regelmäßig ein hilfsweiser
Rückgriff auf ein solches Dokument zur zweifelsfreien Abklärung der Identität
eines kontrollierten Fahrzeugführers ausscheiden wird.
Es ist daher zwingend erforderlich, dass der digitale Führerschein auch ein
Lichtbild enthält, auch wenn dies gegebenenfalls eine Einführung zu einem
späteren Zeitpunkt als dem ursprünglich geplanten Go-Live am
1. November 2026 bedingt, oder dass kurzfristig eine Rechtsgrundlage zur
Ausweiskontrolle von Fahrzeugführern geschaffen wird, die einen digitalen
Führerschein ohne Lichtbild vorweisen.
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)