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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 212/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 212/1/26 24.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - In zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften A 1. Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B Der federführende Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: ... 2. a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alle notwendigen Funktionalitäten für die Polizeien des Bundes und der Länder anlässlich der Einführung des digitalen Führerscheins zeitgerecht vor dem Go-Live und dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, die eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung sowie Durchführung polizeilicher Maßnahmen ermöglichen. b) Des Weiteren spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kosten für die Schaffung dieser Funktionalitäten auf eine einmalige, gegebenenfalls anteilige Zahlung beschränkt werden und auf ein dauerhaftes, kostenpflichtiges Lizenzmodell verzichtet wird. Begründung: Die Polizeien des Bundes und der Länder spielen als Kontrollbehörden eine elementare Rolle bei der Einführung des digitalen Führerscheins. Können Vorschriften nicht effektiv kontrolliert werden, so sind ihre Akzeptanz und die Regelbeachtung durch den Bürger erwartbar gering ausgeprägt. Die Polizeien des Bundes und der Länder müssen daher zwingend und zeitgerecht befähigt werden, ihren gesetzlich normierten Aufgaben nachzukommen. Dazu zählt zunächst, dass die Kontrollbehörden die Möglichkeit der Kontrolle des digitalen Führerscheins unter Nutzung dienstlicher Mobilfunkgeräte erhalten. Zum anderen müssen für sie besondere Funktionalitäten geschaffen werden, insbesondere die Durchführung der Beschlagnahme des digitalen Führerscheins und die Entgegennahme des digitalen Dokuments anlässlich des Antritts eines Fahrverbots durch den Bürger. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, benötigen die Polizeien des Bundes und der Länder besondere, eigens für sie zu schaffende Funktionalitäten. Hierbei darf die Durchführung der hoheitlichen Aufgaben der Polizei nicht von dauerhaften, kostenpflichtigen Lizenzmodellen abhängig sein. Es erscheint sachgerecht, dass folgende Kosten anfallen: – einmaliger Kaufpreis eines SDK* zur Abdeckung der initialen Entwicklungsaufwände bzw. einmaliger Kaufpreis für eine vollständig entwickelte App, – Wartungsvertrag für laufende Test- und Anpassungsaufwände bei Updates, – Abrechnung von Change Requests** nach Aufwand. * Ein Software Development Kit (SDK) ermöglicht Entwicklern, Anwendungen für Apple-Plattformen (iOS, macOS, et cetera) oder neuerdings auch Android zu erstellen, indem es Werkzeuge, Bibliotheken und APIs bereitstellt. Spezielle Funktionen (z. B. Prüffunktion für den digitalen Führerschein oder optische Fingerabdruckerfassung) können mittels eines SDK als Funktionsmodul (unter Apple beispielsweise als sogenannte Swift Package) definiert werden, welches dann eine spezifische Logik (z. B. Netzwerk, Datenbank) kapselt und modular in Apps eingebunden werden kann. ** Ein Change Request (CR) ist eine formelle Anfrage zur Änderung eines laufenden IT-Projekts oder Systems, beispielsweise für neue Funktionen, Korrekturen oder Anpassungen. Er dient dazu, Änderungen strukturiert zu planen, ihre Auswirkungen auf Zeit und Kosten zu bewerten und den Projektumfang kontrolliert anzupassen. ... 3. Nach Auffassung des Bundesrates ist die Aufnahme des Lichtbilds in den digitalen Führerschein zur zweifelsfreien Identifikation des Fahrerlaubnisinhabers unverzichtbar. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, – von der Übergangsvorschrift des § 65 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) keinen Gebrauch zu machen und den digitalen Führerschein erst mit der Implementierung des digitalen Lichtbildes einzuführen, wobei davon ausgegangen wird, dass der automatisierte Abruf des Lichtbildes bundesweit umgesetzt wird, oder – kurzfristig eine Regelung in das StVG aufzunehmen, dass ein digitaler Führerschein ohne Lichtbild nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis ist und beim Führen von Kraftfahrzeugen mit dem digitalen Führerschein der amtliche Lichtbildausweis mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Begründung: § 65 Absatz 4 StVG ermöglicht, abweichend von § 2d Absatz 4 StVG den digitalen Führerschein zunächst ohne Lichtbild zu implementieren, solange dessen vorgesehener Abruf technisch noch nicht möglich ist. Die Ausstellung eines digitalen Führerscheins mit einem aus den Ausweisregistern ausgelesenen Lichtbild ist bundesweit umzusetzen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen für das Auslesen des Lichtbildes aus den Ausweisregistern im künftigen XPassAusweis-Standard zum 1. November 2026 konnten bereits erarbeitet werden. Das Erfordernis der Schaffung weiterer erforderlicher technischer und rechtlicher Voraussetzungen führt zu einer späteren Umsetzung und damit der Einführung des digitalen Führerscheins nach November 2026. Gegebenenfalls führt die Vorgabe in § 2d Absatz 4 StVG bei der Ausstellung eines digitalen Führerscheins durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu einer unterschiedlichen Verfahrensweise in den einzelnen Ländern. Soweit es in der Begründung zu § 65 Absatz 4 StVG (vgl. BT-Drucksache 21/4979, Seite 15 zu Ziffer 2 Buchstabe c) heißt, eine Personenkontrolle sei auch über das stets mitzuführende hoheitliche Ausweisdokument (z. B. Personalausweis) möglich, ist darauf hinzuweisen, dass mit der geltenden Ausweisvorlagepflicht keine Rechtspflicht verbunden ist, sich jederzeit ausweisen zu können und damit einen Ausweis stets mit sich zu führen. Allein die Vornahme einer allgemeinen Verkehrskontrolle berechtigt den kontrollierenden Polizeibeamten bzw. die kontrollierende Polizeibeamtin gerade nicht, in diesem Rahmen ohne weitere Gründe eine Identitätsfeststellung vorzunehmen. Das Fehlen eines Lichtbilds im digitalen Führerschein macht es der Polizei unmöglich, ihren hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Verkehrskontrolle nachzukommen, da in diesem Fall den kontrollierenden Polizeibeamtinnen und -beamten faktisch die Möglichkeit genommen ist, zu überprüfen, ob es sich bei der kontrollierten Person tatsächlich um den Inhaber des vorgezeigten Führerscheins handelt. Die Rechtsgrundlagen für eine Identitätsfeststellung, in deren Rahmen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments verlangt werden darf, richten sich nach anderen Rechtsgrundlagen, sodass regelmäßig ein hilfsweiser Rückgriff auf ein solches Dokument zur zweifelsfreien Abklärung der Identität eines kontrollierten Fahrzeugführers ausscheiden wird. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der digitale Führerschein auch ein Lichtbild enthält, auch wenn dies gegebenenfalls eine Einführung zu einem späteren Zeitpunkt als dem ursprünglich geplanten Go-Live am 1. November 2026 bedingt, oder dass kurzfristig eine Rechtsgrundlage zur Ausweiskontrolle von Fahrzeugführern geschaffen wird, die einen digitalen Führerschein ohne Lichtbild vorweisen.

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