Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 196/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Luftverkehrsteuergesetzes
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Absenkung der
Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024.
Wi
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b) Die deutsche Luftverkehrswirtschaft steht mit den Auswirkungen des Iran-
Konfliktes vor einer weiteren geopolitischen Herausforderung (extreme
Preissteigerungen für Kerosin, Einschränkung sicherer Flugkorridore,
Einstellung wichtiger Strecken nach Nahost aus Sicherheitsgründen). Vor
dem Hintergrund der im europäischen Vergleich weiterhin sehr schwachen
Erholung des deutschen Luftverkehrsmarktes nach der Corona-Pandemie
sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher
Luftverkehrsunternehmen zu erhalten und die internationale Anbindung von
Wirtschaft und Bevölkerung sicherzustellen, erachtet der Bundesrat deshalb
weitere Maßnahmen für erforderlich.
c) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Zuge der Absenkung der Luftverkehrsteuer zugleich der ursprünglich (bis
zum 1. Mai 2024) im Luftverkehrsteuergesetz vorgesehene
Emissionshandels-Absenkungsmechanismus wieder zur Anwendung
kommen kann. Die Gesamtbelastung des Luftverkehrs sollte mit dem
Fortschritt der CO2-Bepreisung nicht kumulativ anwachsen, sondern
systematisch zwischen Steuer und Emissionshandel ausgeglichen werden.
d) Bei Einführung der Luftverkehrsteuer im Jahre 2010 wurde ausdrücklich
darauf abgestellt, dass diese als ergänzendes steuerliches Instrument bis zur
vollständigen Einbeziehung des Luftverkehrs in den europäischen
Emissionshandel dienen sollte.
Zum Gesetzentwurf allgemein
2. a) Der Bundesrat betont die wichtige Bedeutung des Luftverkehrs für
Wirtschaft und Gesellschaft. Auch und gerade in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten ist es erforderlich, den Luftverkehr in seiner wirtschaftlichen
Bedeutung zu erhalten, beim Klima- und Umweltschutz modern und
zukunftssicher aufzustellen und die internationale Konnektivität von
Menschen und Unternehmen sicherzustellen.
U
Vk
...
3. b) Der Bundesrat sieht vor diesem Hintergrund mit Sorge, dass mit der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Absenkung der Luftverkehrsteuer
Mindereinnahmen von mehr als 1,5 Milliarden Euro bis zum Jahr 2030
entstehen, die somit nicht zur finanziellen Unterstützung des Bundes bei der
Modernisierung des Luftverkehrs eingesetzt werden können, also
beispielsweise für Investitionen in Produktionsanlagen für klimaneutrale
Flugkraftstoffe, für Bürgschaftsprogramme zur Absicherung regulatorischer
Risiken des Markthochlaufs oder zur Anschaffung verbrauchsarmer
Flugzeugflotten.
c) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die letzte
Erhöhung der Luftverkehrsteuer im Jahr 2024, die durch das vorliegende
Gesetzgebungsvorhaben zurückgenommen werden soll, laut der damaligen
Begründung zum Gesetzentwurf „insgesamt auch zur Finanzierung der
steigenden Ausgaben zur Bekämpfung des Klimawandels und der
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen“ beitragen sollte
(BT-Drucksache 20/9999).
d) Der Bundesrat empfiehlt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch
geeignete Regelungen zumindest sicherzustellen, dass die künftig nicht
anfallenden Steuern von der Luftverkehrsbranche selbst für Investitionen in
die Produktion klimaneutraler Flugkraftstoffe und die Anschaffung
verbrauchsarmer Flugzeugflotten im Luftverkehr eingesetzt werden, um im
Ergebnis dennoch einen Modernisierungseffekt zu erzielen.
e) Der Bundesrat weist auf die Empfehlungen der Internationalen
Energieagentur zur Verringerung des Energieverbrauchs hin, um die
wirtschaftlichen Auswirkungen der durch den Krieg im Nahen Osten
verursachten Störungen auf den Energiemärkten auf die Verbraucherinnen
und Verbraucher abzumildern. Gemäß diesen Empfehlungen soll der
Luftverkehr dort vermieden werden, wo Alternativen zur Verfügung stehen.
Der Bundesrat erkennt dieses Potenzial, um den Druck auf die Märkte für
Flugkraftstoffe rasch zu verringern, insbesondere bei Kurzstrecken- und
Geschäftsflügen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine steuerliche
Besserstellung des Luftverkehrs zum aktuellen Zeitpunkt diesem Ziel
entgegenlaufen und die Energiekrise weiter verschärfen könnte.
U
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4. f) Der Bundesrat weist auf die Ergebnisse von Untersuchungen u. a. im
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr hin, dass nicht die absolute
Höhe von Steuern und Abgaben die Erholung des Luftverkehrssektors in
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, sondern – neben Faktoren
wie der Marktkonsolidierung oder der schwachen Gesamtwirtschaftslage –
ihre unterschiedliche Höhe in den einzelnen Staaten mitsamt den dadurch
entstehenden Wettbewerbsverzerrungen. Er empfiehlt daher auch angelehnt
an Überlegungen aus der Luftverkehrsbranche, dass sich die
Bundesregierung alternativ zu nationalen Anpassungen für eine europaweit
einheitliche und systematisch angepasste Luftverkehrsteuer einsetzt, um
diese Wettbewerbsverzerrungen zu reduzieren und einen weiteren
Unterbietungswettlauf bei Steuern und Abgaben zu vermeiden.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat lehnt ab, dass die laut dem Gesetzentwurf entstehenden
Steuermindereinnahmen im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung) des
Bundeshaushalts ab dem Jahr 2027 vollständig durch Einsparungen im
Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) erwirtschaftet werden sollen.
Aus Sicht des Bundesrates sind im Einzelplan 12 nicht weniger, sondern
insgesamt mehr Mittel notwendig, um die notwendigen Investitionen in
zukunftsfähige Verkehrsinfrastrukturen und Technologien sicherzustellen. Der
Bundesrat fordert daher, dass die Mindereinnahmen nicht zulasten von
Investitionen in ein zukunftsfähiges Verkehrssystem gehen dürfen und
stattdessen anderweitig erwirtschaftet werden müssen. Vor diesem Hintergrund
bittet der Bundesrat auch um eine Prüfung und Klarstellung, wie trotz dieser
Mindereinnahmen auch staatlicherseits eine weitere Förderung von Maßnahmen
zur Dekarbonisierung erfolgen kann, beispielsweise durch Kofinanzierungen
bei der Anschaffung verbrauchsarmer Flugzeugflotten oder die Nutzung
sektorspezifischer Einnahmen z. B. aus dem Europäischen Emissionshandel für
Bürgschaftsprogramme zur Absicherung regulatorischer Risiken des
Markthochlaufs von klimaneutralen Flugkraftstoffen.
U
Vk
Vk
B
6. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)