Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen"
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Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 105/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen
häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen
Verfahrensrecht schließen"
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, die aus
der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 105/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen
häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen
Verfahrensrecht schließen"
1. Der Bundesrat nimmt die Zunahme von Fällen häuslicher Gewalt besorgt zur
Kenntnis. Aus dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten „Bundeslagebild
Häusliche Gewalt 2024“ geht hervor, dass in Deutschland die Zahl betroffener
Menschen einen alarmierenden Höchststand erreicht hat. Die Fälle sind
innerhalb der letzten fünf Jahre stetig und um knapp 18 Prozent angestiegen. Über 70
Prozent der Opfer waren weiblich, rund ein Viertel war mehrfach von
häuslicher Gewalt betroffen. Über 280 Opfer kamen durch häusliche Gewalt zu Tode.
Erste Ergebnisse der Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit
und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) – ein gemeinsames Projekt des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des
Bundesministeriums des Innern und des Bundeskriminalamts – ergaben, dass die
Anzeigequote der Taten erschreckend gering ist und wohl nur unter zehn Prozent
liegt. Zudem berichtete jede zweite in der Studie befragte Person, in ihrem
Leben schon einmal körperliche Gewalt durch Eltern oder andere
Erziehungsberechtigte erlebt zu haben.
2. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund fest, dass es zum Schutz von
Opfern häuslicher Gewalt eines ganzheitlichen Konzeptes bedarf. Dabei muss auch
das familiengerichtliche Verfahren in den Blick genommen werden.
Diesbezüglich hält der Bundesrat eine noch konsequentere Umsetzung des
Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) sowie klarerer Regelungen, wie
in Fällen häuslicher Gewalt die Schutzbedürfnisse von Kindern und betroffener
Elternteile im gerichtlichen Verfahren besser berücksichtigt werden können, für
geboten. In diesem Zusammenhang sollten folgende Regelungen in das Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen werden:
a) Die Einführung eines Wahlgerichtsstandes zugunsten des gewaltbetroffenen
Elternteils, der an den Gerichtsstand nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen
Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen anknüpft, damit insbesondere
in Kindschaftssachen, aber auch in weiteren familiengerichtlichen
Verfahren der aktuelle Aufenthaltsort des von Gewalt betroffenen Elternteils
besser geheimgehalten werden kann;
b) eine Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts
zur Ermittlung und Bekämpfung vorliegender oder drohender häuslicher
Gewalt;
c) Verfahrenserleichterungen für die von Gewalt Betroffenen, damit diese
möglichst nicht oder nur in geeigneten Fällen mit dem gewaltausübenden
Verfahrensbeteiligten kooperieren oder an gemeinsamen Informations- oder
Beratungsgesprächen teilnehmen müssen – insbesondere auch damit der
gewaltbetroffene Elternteil sich nicht dem missbräuchlichen Vorwurf der
Bindungsintoleranz ausgesetzt sehen muss sowie
d) rechtliche Grundlagen für eine Verbesserung des Informationsflusses und
der Vernetzung der am Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten
Stellen – insofern könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass der
Antrag in einem Gewaltschutzverfahren nach Möglichkeit auch Angaben über
die im Haushalt lebenden Kinder bzw. anhängige Kindschaftsverfahren
enthält und unverzüglich an das Gericht eines bereits anhängigen
Kindschaftsverfahrens übermittelt werden soll.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang umsetzt.
Begründung
Der besorgniserregende Höchststand der Opferzahlen häuslicher Gewalt, den
das aktuelle „Bundeslagebild Häusliche Gewalt“ für das Jahr 2024 aufzeigt,
macht deutlich, dass sich die Gewaltproblematik in Deutschland zunehmend
weiter verschärft. Der Handlungsbedarf ist groß und duldet keinen weiteren
Aufschub von Maßnahmen, die den Schutz der betroffenen oder potenziellen
Opfer hinreichend gewährleisten können.
Einen ersten richtigen und wichtigen Schritt in diese Richtung stellt hierbei die
nun geplante Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und
Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz dar. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist
am 19. November 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Darüber hinaus hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
auf Initiative von Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Niedersachsen im November 2025 die Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz um eine zeitnahe Weiterentwicklung des materiellen
Kindschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch gebeten, um den Schutz
gewaltbetroffener Elternteile und deren Kinder – insbesondere im Rahmen des Sorge-
und Umgangsrechts – zu stärken.
Daneben erscheint aber noch eine dritte Säule des Gewaltschutzes erforderlich,
die das gerichtliche Verfahrensrecht in Familiensachen betrifft. Die Istanbul-
Konvention (insbesondere deren Artikel 31 und 51) ist auch im Rahmen
gerichtlicher Verfahren zu beachten und bedarf deshalb einer entsprechenden und
effektiven Umsetzung in deutsches Recht.
Erste Regelungen hierzu sah der im Juli 2024 vom Bundesministerium der
Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des
Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur
Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger
Verfahrensvorschriften vor, der insbesondere die Handlungsempfehlungen des Deutschen
Instituts für Menschenechte aus der Analyse „Häusliche Gewalt im Umgangs-
und Sorgerecht“ aus November 2023 sowie des Deutschen Vereins für eine
„Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung
von häuslicher Gewalt“ aus September 2022 aufgegriffen hatte. Leider sind die
Ziele und Ideen des Entwurfs bis heute nicht weiterverfolgt bzw.
wiederaufgegriffen worden, obwohl – wie dargestellt – ein Handeln in diesem Bereich
besonders dringlich erscheint.
Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung zur zeitnahen Regelung
verschiedener Maßnahmen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgefordert werden.
Die gesetzliche Normierung eines Wahlgerichtsstandes in Kindschaftssachen
(aber auch in Ehe-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen) wird in
diesem Zusammenhang schon lange gefordert,1 da die bisherigen gesetzlichen
Regelungen im Verfahrensrecht für den Gerichtsstand grundsätzlich (wenn
keine Ehesache anhängig ist) an die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des
Gerichtes anknüpfen, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Befindet sich das Kind nun in Fällen häuslicher Gewalt nach der
Trennung beim gewaltbetroffenen Elternteil, sind über das angerufene Gericht
– auch wenn die Wohnadresse im Verfahren geheim gehalten wird –
Rückschlüsse dahingehend möglich, wo genau sich das Kind und der betroffene
Elternteil befinden. Je kleiner der jeweilige Gerichtsbezirk ist, desto eher kann
der genaue Aufenthaltsort der Gewaltbetroffenen – etwa durch Nachstellen
nach dem Gerichtstermin oder Abpassen vor Kitas, Schulen sowie Frauenhäu-
1 Vgl. Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus Juni 2015, TOP I.3,
November 2019 TOP I.8 und November 2022 TOP I.5. Die durch die Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-
Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ hat sich in ihrem
Abschlussbericht aus dem Jahr 2022 ebenfalls für einen Wahlgerichtsstand ausgesprochen.
sern – durch den Täter ausfindig gemacht werden. Der Möglichkeit des
Rückschlusses von dem Gerichtsstand auf den Aufenthaltsort könnte dadurch
begegnet werden, dass der gewaltbetroffene Elternteil die Wahl hat, auch das
örtlich für das Gewaltschutzverfahren zuständige Gericht anzurufen, für welches
gerade nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich ist (vgl.
§ 211 des Familienverfahrensgesetzes).
Darüber hinaus könnten durch klarstellende Konkretisierungen der allgemeinen
Amtsermittlungspflicht (§ 26 des Familienverfahrensgesetzes) für den Fall von
Anhaltspunkten für das Vorliegen häuslicher Gewalt zwischen den Beteiligten
des familiengerichtlichen Verfahrens die Vorgaben der Istanbul-Konvention
ausdrücklich im Verfahrensrecht verankert werden. Zwar sind die
Familiengerichte bereits jetzt dazu angehalten, die Normen im Lichte der Istanbul-
Konvention auszulegen, ausdrückliche Regelungen können aber dazu dienen,
mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Zu prüfen wären in
diesem Zusammenhang gesetzliche Maßgaben, durch die das Vorliegen
vorhandener oder potentieller häuslicher Gewalt möglichst frühzeitig festgestellt
werden sowie geeignete Folge- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Insofern wäre auch zu überlegen, wie das weitere Verfahren vor dem
Hintergrund geführt werden kann, dass die Gewaltbetroffenen möglichst gut
geschützt werden und sich nicht durch den gewaltausübenden Teil bedroht
fühlen, zugleich aber Korrespondenz und Kooperation in geeigneten Fällen noch
möglich bleiben. Bereits nach geltendem Recht scheidet ein Hinwirken auf ein
Einvernehmen (i.S.v. § 36 des Familienverfahrensgesetzes) zwischen den
Beteiligten aus, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Insofern käme in
diesem Zusammenhang eine Regelung in Betracht, wonach vom
gewaltbetroffenen Elternteil nach erlittener häuslicher Gewalt regelmäßig nicht erwartet
werden kann, dass er sich gegenüber dem gewalttätigen Elternteil
kompromissbereit zeigt. Hierdurch könnte das Opfer häuslicher Gewalt sowohl vor weiterer
psychischer Belastung als auch davor geschützt werden, dass es als
bindungsintolerant eingeschätzt wird und dadurch Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit
geäußert werden. Entsprechend könnte auch geregelt werden, dass in Fällen
häuslicher Gewalt von gemeinsamen Informations- oder Beratungsgesprächen
zwischen den Beteiligten möglichst abgesehen werden soll.
Des Weiteren erscheint die Prüfung sinnvoll, inwiefern die Erkenntnisse aus
einem Gewaltschutzverfahren besser auch in mögliche Kindschaftsverfahren
zwischen den Beteiligten einfließen und so den Gewaltschutz effektivieren
können. In diesem Zusammenhang wäre es hilfreich, den Informationsfluss
und die Zusammenarbeit der an beiden Verfahren beteiligten Stellen zu
verbessern. Entschärft wäre die Problematik bereits dadurch, wenn durch die
Einführung des Wahlgerichtsstandes das Gericht der Gewaltschutz- und
Kindschaftssache zusammenfallen würden. Ansonsten könnte der Antrag das
Gewaltschutzgericht sensibilisieren, wenn dort bereits angegeben werden müsste, ob
ein Kind im Haushalt der Beteiligten lebt, ob zwischen den Beteiligten eine
Kindschaftssache anhängig ist und welches Gericht damit befasst ist und ob der
Aufenthaltsort der antragstellenden Person geheim gehalten werden soll. Vor
diesem Hintergrund wäre dann die Übermittlung des Gewaltschutzantrages an
das Gericht der Kindschaftssache sinnvoll.
Die Vorgaben zum Inhalt der Anträge in Gewaltschutzverfahren und zur
Übermittlungspflicht an das Gericht der Kindschaftssache können dazu dienen,
dass häusliche Gewalt in Kindschaftsverfahren früher erkannt und dort
berücksichtigt werden kann. Den möglichen Vorgaben liegt auch die Überlegung
zugrunde, dass bereits das Miterleben häuslicher Gewalt Auswirkungen auf die
Kinder hat beziehungsweise selbst Gewalt darstellt. Das Familiengericht hat in
Kindschaftssachen diejenige Entscheidung zu treffen, die unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der
berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es
hat dabei im Lichte der Istanbul-Konvention sicherzustellen, dass gewalttätige
Vorfälle bei Entscheidungen des Besuchs- und Sorgerechts die Rechte und die
Sicherheit des jeweiligen Elternteils oder der Kinder nicht gefährden. Hierzu
bedarf es aber gerade der Kenntnis von etwaigen Gewaltvorfällen. Zudem kann
ein bereits mit der Familie in Kontakt stehendes Jugendamt durch das Gericht
der Kindschaftssache informiert werden, gegebenenfalls eine
Gefährdungseinschätzung vornehmen oder Hilfsangebote unterbreiten. In diesem
Zusammenhang könnte auch an eine Erweiterung von § 212 des
Familienverfahrensgesetzes auf Fälle nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gedacht werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen" (Beschlussdrucksache)