Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen"
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Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen"
[Bundesrat Drucksache 105/26
13.02.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates „Ganzheitliches Konzept gegen
häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen
Verfahrensrecht schließen“
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 12. Februar 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende
Entschließung des Bundesrates
„Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt – Lücken im
familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen“
mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 6. März 2026 aufzunehmen und sie
anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entschließung des Bundesrates „Ganzheitliches Konzept gegen häusliche
Gewalt – Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat nimmt die Zunahme von Fällen häuslicher Gewalt besorgt zur
Kenntnis. Aus dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten „Bundeslagebild
Häusliche Gewalt 2024“ geht hervor, dass in Deutschland die Zahl
betroffener Menschen einen alarmierenden Höchststand erreicht hat. Die Fälle sind
innerhalb der letzten fünf Jahre stetig und um knapp 18 Prozent angestiegen.
Über 70 Prozent der Opfer waren weiblich, rund ein Viertel war mehrfach von
häuslicher Gewalt betroffen. Über 280 Opfer kamen durch häusliche Gewalt
zu Tode. Erste Ergebnisse der Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation,
Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) – ein gemeinsames Projekt
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskriminalamts – ergaben,
dass die Anzeigequote der Taten erschreckend gering ist und wohl nur unter
zehn Prozent liegt. Zudem berichtete jede zweite in der Studie befragte
Person, in ihrem Leben schon einmal körperliche Gewalt durch Eltern oder
andere Erziehungsberechtigte erlebt zu haben.
2. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund fest, dass es zum Schutz von
Opfern häuslicher Gewalt eines ganzheitlichen Konzeptes bedarf. Dabei
muss auch das familiengerichtliche Verfahren in den Blick genommen
werden. Diesbezüglich hält der Bundesrat eine noch konsequentere Umsetzung
des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) sowie
klarerer Regelungen, wie in Fällen häuslicher Gewalt die Schutzbedürfnisse von
Kindern und betroffener Elternteile im gerichtlichen Verfahren besser
berücksichtigt werden können, für geboten. In diesem Zusammenhang sollten
folgende Regelungen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen
werden:
a) Die Einführung eines Wahlgerichtsstandes zugunsten des
gewaltbetroffenen Elternteils, der an den Gerichtsstand nach dem Gesetz zum
zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen anknüpft,
damit insbesondere in Kindschaftssachen, aber auch in weiteren
familiengerichtlichen Verfahren der aktuelle Aufenthaltsort des von
Gewalt betroffenen Elternteils besser geheimgehalten werden kann;
b) eine Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten des
Familiengerichts zur Ermittlung und Bekämpfung vorliegender oder drohender
häuslicher Gewalt;
c) Verfahrenserleichterungen für die von Gewalt Betroffenen, damit
diese möglichst nicht oder nur in geeigneten Fällen mit dem
gewaltausübenden Verfahrensbeteiligten kooperieren oder an gemeinsamen
Informations- oder Beratungsgesprächen teilnehmen müssen –
insbesondere auch damit der gewaltbetroffene Elternteil sich nicht dem
missbräuchlichen Vorwurf der Bindungsintoleranz ausgesetzt sehen
muss sowie
d) rechtliche Grundlagen für eine Verbesserung des Informationsflusses
und der Vernetzung der am Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren
beteiligten Stellen – insofern könnte beispielsweise vorgesehen
werden, dass der Antrag in einem Gewaltschutzverfahren nach
Möglichkeit auch Angaben über die im Haushalt lebenden Kinder bzw.
anhängige Kindschaftsverfahren enthält und unverzüglich an das
Gericht eines bereits anhängigen Kindschaftsverfahrens übermittelt
werden soll.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang
umsetzt.
Begründung
Der besorgniserregende Höchststand der Opferzahlen häuslicher Gewalt, den das
aktuelle „Bundeslagebild Häusliche Gewalt“ für das Jahr 2024 aufzeigt, macht
deutlich, dass sich die Gewaltproblematik in Deutschland zunehmend weiter
verschärft. Der Handlungsbedarf ist groß und duldet keinen weiteren Aufschub von
Maßnahmen, die den Schutz der betroffenen oder potenziellen Opfer hinreichend
gewährleisten können.
Einen ersten richtigen und wichtigen Schritt in diese Richtung stellt hierbei die nun
geplante Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit
im Gewaltschutzgesetz dar. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist am
19. November 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden.
Darüber hinaus hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister auf
Initiative von Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Niedersachsen im November 2025 die Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz um eine zeitnahe Weiterentwicklung des materiellen Kindschaftsrecht
im Bürgerlichen Gesetzbuch gebeten, um den Schutz gewaltbetroffener Elternteile
und deren Kinder – insbesondere im Rahmen des Sorge- und Umgangsrechts –
zu stärken.
Daneben erscheint aber noch eine dritte Säule des Gewaltschutzes erforderlich,
die das gerichtliche Verfahrensrecht in Familiensachen betrifft. Die Istanbul-
Konvention (insbesondere deren Art. 31 und 51) ist auch im Rahmen gerichtlicher
Verfahren zu beachten und bedarf deshalb einer entsprechenden und effektiven
Umsetzung in deutsches Recht.
Erste Regelungen hierzu sah der im Juli 2024 vom Bundesministerium der Justiz
vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes
von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung
des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vor,
der insbesondere die Handlungsempfehlungen des Deutschen Instituts für
Menschenechte aus der Analyse „Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht“ aus
November 2023 sowie des Deutschen Vereins für eine „Reform des Familien- und
Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ aus
September 2022 aufgegriffen hatte. Leider sind die Ziele und Ideen des Entwurfs bis
heute nicht weiterverfolgt bzw. wiederaufgegriffen worden, obwohl – wie
dargestellt – ein Handeln in diesem Bereich besonders dringlich erscheint.
Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung zur zeitnahen Regelung
verschiedener Maßnahmen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgefordert werden.
Die gesetzliche Normierung eines Wahlgerichtsstandes in Kindschaftssachen
(aber auch in Ehe-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen) wird in diesem
Zusammenhang schon lange gefordert,1 da die bisherigen gesetzlichen
Regelungen im Verfahrensrecht für den Gerichtsstand grundsätzlich (wenn keine
Ehesache anhängig ist) an die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichtes
anknüpfen, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Befindet
sich das Kind nun in Fällen häuslicher Gewalt nach der Trennung beim
gewaltbetroffenen Elternteil, sind über das angerufene Gericht – auch wenn die
Wohnadresse im Verfahren geheim gehalten wird – Rückschlüsse dahingehend möglich,
wo genau sich das Kind und der betroffene Elternteil befinden. Je kleiner der
jeweilige Gerichtsbezirk ist, desto eher kann der genaue Aufenthaltsort der
Gewaltbetroffenen – etwa durch Nachstellen nach dem Gerichtstermin oder Abpassen
vor Kitas, Schulen sowie Frauenhäusern – durch den Täter ausfindig gemacht
werden. Der Möglichkeit des Rückschlusses von dem Gerichtsstand auf den
Aufenthaltsort könnte dadurch begegnet werden, dass der gewaltbetroffene Elternteil
die Wahl hat, auch das örtlich für das Gewaltschutzverfahren zuständige Gericht
1 Vgl. Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus Juni 2015, TOP I.3, November
2019 TOP I.8 und November 2022 TOP I.5. Die durch die Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ hat sich in ihrem Abschlussbericht
aus dem Jahr 2022 ebenfalls für einen Wahlgerichtsstand ausgesprochen.
anzurufen, für welches gerade nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes
maßgeblich ist (vgl. § 211 des Familienverfahrensgesetzes).
Darüber hinaus könnten durch klarstellende Konkretisierungen der allgemeinen
Amtsermittlungspflicht (§ 26 des Familienverfahrensgesetzes) für den Fall von
Anhaltspunkten für das Vorliegen häuslicher Gewalt zwischen den Beteiligten des
familiengerichtlichen Verfahrens die Vorgaben der Istanbul-Konvention
ausdrücklich im Verfahrensrecht verankert werden. Zwar sind die Familiengerichte bereits
jetzt dazu angehalten, die Normen im Lichte der Istanbul-Konvention auszulegen,
ausdrückliche Regelungen können aber dazu dienen, mehr Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit zu schaffen. Zu prüfen wären in diesem Zusammenhang
gesetzliche Maßgaben, durch die das Vorliegen vorhandener oder potentieller häuslicher
Gewalt möglichst frühzeitig festgestellt werden sowie geeignete Folge- und
Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Insofern wäre auch zu überlegen, wie das weitere Verfahren vor dem Hintergrund
geführt werden kann, dass die Gewaltbetroffenen möglichst gut geschützt werden
und sich nicht durch den gewaltausübenden Teil bedroht fühlen, zugleich aber
Korrespondenz und Kooperation in geeigneten Fällen noch möglich bleiben.
Bereits nach geltendem Recht scheidet ein Hinwirken auf ein Einvernehmen (i.S.v.
§ 36 des Familienverfahrensgesetzes) zwischen den Beteiligten aus, wenn dies
dem Kindeswohl widerspricht. Insofern käme in diesem Zusammenhang eine
Regelung in Betracht, wonach vom gewaltbetroffenen Elternteil nach erlittener
häuslicher Gewalt regelmäßig nicht erwartet werden kann, dass er sich gegenüber dem
gewalttätigen Elternteil kompromissbereit zeigt. Hierdurch könnte das Opfer
häuslicher Gewalt sowohl vor weiterer psychischer Belastung als auch davor geschützt
werden, dass es als bindungsintolerant eingeschätzt wird und dadurch Zweifel an
seiner Erziehungsfähigkeit geäußert werden. Entsprechend könnte auch geregelt
werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt von gemeinsamen Informations- oder
Beratungsgesprächen zwischen den Beteiligten möglichst abgesehen werden soll.
Des Weiteren erscheint die Prüfung sinnvoll, inwiefern die Erkenntnisse aus einem
Gewaltschutzverfahren besser auch in mögliche Kindschaftsverfahren zwischen
den Beteiligten einfließen und so den Gewaltschutz effektivieren können. In
diesem Zusammenhang wäre es hilfreich, den Informationsfluss und die
Zusammenarbeit der an beiden Verfahren beteiligten Stellen zu verbessern. Entschärft wäre
die Problematik bereits dadurch, wenn durch die Einführung des
Wahlgerichtsstandes das Gericht der Gewaltschutz- und Kindschaftssache zusammenfallen
würden. Ansonsten könnte der Antrag das Gewaltschutzgericht sensibilisieren,
wenn dort bereits angegeben werden müsste, ob ein Kind im Haushalt der
Beteiligten lebt, ob zwischen den Beteiligten eine Kindschaftssache anhängig ist und
welches Gericht damit befasst ist und ob der Aufenthaltsort der antragstellenden
Person geheim gehalten werden soll. Vor diesem Hintergrund wäre dann die
Übermittlung des Gewaltschutzantrages an das Gericht der Kindschaftssache
sinnvoll.
Die Vorgaben zum Inhalt der Anträge in Gewaltschutzverfahren und zur
Übermittlungspflicht an das Gericht der Kindschaftssache können dazu dienen, dass
häusliche Gewalt in Kindschaftsverfahren früher erkannt und dort berücksichtigt werden
kann. Den möglichen Vorgaben liegt auch die Überlegung zugrunde, dass bereits
das Miterleben häuslicher Gewalt Auswirkungen auf die Kinder hat
beziehungsweise selbst Gewalt darstellt. Das Familiengericht hat in Kindschaftssachen
diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es hat dabei im Lichte der Istanbul-
Konvention sicherzustellen, dass gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen des
Besuchs- und Sorgerechts die Rechte und die Sicherheit des jeweiligen Elternteils
oder der Kinder nicht gefährden. Hierzu bedarf es aber gerade der Kenntnis von
etwaigen Gewaltvorfällen. Zudem kann ein bereits mit der Familie in Kontakt
stehendes Jugendamt durch das Gericht der Kindschaftssache informiert werden,
gegebenenfalls eine Gefährdungseinschätzung vornehmen oder Hilfsangebote
unterbreiten. In diesem Zusammenhang könnte auch an eine Erweiterung von
§ 212 des Familienverfahrensgesetzes auf Fälle nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes gedacht werden.
Drucksache 105/26 - 6 -]
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