polradar

Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen"

dip / drucksache 13.02.2026 · WP 21 · 105/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen" [Bundesrat Drucksache 105/26 13.02.26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Hessen Entschließung des Bundesrates „Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt - Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen“ Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 12. Februar 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates „Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt – Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen“ mit dem Antrag zuzuleiten, die Entschließung zu fassen. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 6. März 2026 aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Boris Rhein Entschließung des Bundesrates „Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt – Lücken im familiengerichtlichen Verfahrensrecht schließen“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat nimmt die Zunahme von Fällen häuslicher Gewalt besorgt zur Kenntnis. Aus dem vom Bundeskriminalamt veröffentlichten „Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024“ geht hervor, dass in Deutschland die Zahl betroffener Menschen einen alarmierenden Höchststand erreicht hat. Die Fälle sind innerhalb der letzten fünf Jahre stetig und um knapp 18 Prozent angestiegen. Über 70 Prozent der Opfer waren weiblich, rund ein Viertel war mehrfach von häuslicher Gewalt betroffen. Über 280 Opfer kamen durch häusliche Gewalt zu Tode. Erste Ergebnisse der Dunkelfeld-Opferbefragung „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) – ein gemeinsames Projekt des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskriminalamts – ergaben, dass die Anzeigequote der Taten erschreckend gering ist und wohl nur unter zehn Prozent liegt. Zudem berichtete jede zweite in der Studie befragte Person, in ihrem Leben schon einmal körperliche Gewalt durch Eltern oder andere Erziehungsberechtigte erlebt zu haben. 2. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund fest, dass es zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt eines ganzheitlichen Konzeptes bedarf. Dabei muss auch das familiengerichtliche Verfahren in den Blick genommen werden. Diesbezüglich hält der Bundesrat eine noch konsequentere Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention) sowie klarerer Regelungen, wie in Fällen häuslicher Gewalt die Schutzbedürfnisse von Kindern und betroffener Elternteile im gerichtlichen Verfahren besser berücksichtigt werden können, für geboten. In diesem Zusammenhang sollten folgende Regelungen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen werden: a) Die Einführung eines Wahlgerichtsstandes zugunsten des gewaltbetroffenen Elternteils, der an den Gerichtsstand nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen anknüpft, damit insbesondere in Kindschaftssachen, aber auch in weiteren familiengerichtlichen Verfahren der aktuelle Aufenthaltsort des von Gewalt betroffenen Elternteils besser geheimgehalten werden kann; b) eine Konkretisierung der Amtsermittlungspflichten des Familiengerichts zur Ermittlung und Bekämpfung vorliegender oder drohender häuslicher Gewalt; c) Verfahrenserleichterungen für die von Gewalt Betroffenen, damit diese möglichst nicht oder nur in geeigneten Fällen mit dem gewaltausübenden Verfahrensbeteiligten kooperieren oder an gemeinsamen Informations- oder Beratungsgesprächen teilnehmen müssen – insbesondere auch damit der gewaltbetroffene Elternteil sich nicht dem missbräuchlichen Vorwurf der Bindungsintoleranz ausgesetzt sehen muss sowie d) rechtliche Grundlagen für eine Verbesserung des Informationsflusses und der Vernetzung der am Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen – insofern könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass der Antrag in einem Gewaltschutzverfahren nach Möglichkeit auch Angaben über die im Haushalt lebenden Kinder bzw. anhängige Kindschaftsverfahren enthält und unverzüglich an das Gericht eines bereits anhängigen Kindschaftsverfahrens übermittelt werden soll. 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang umsetzt. Begründung Der besorgniserregende Höchststand der Opferzahlen häuslicher Gewalt, den das aktuelle „Bundeslagebild Häusliche Gewalt“ für das Jahr 2024 aufzeigt, macht deutlich, dass sich die Gewaltproblematik in Deutschland zunehmend weiter verschärft. Der Handlungsbedarf ist groß und duldet keinen weiteren Aufschub von Maßnahmen, die den Schutz der betroffenen oder potenziellen Opfer hinreichend gewährleisten können. Einen ersten richtigen und wichtigen Schritt in diese Richtung stellt hierbei die nun geplante Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz dar. Der entsprechende Gesetzesentwurf ist am 19. November 2025 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Darüber hinaus hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister auf Initiative von Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen im November 2025 die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz um eine zeitnahe Weiterentwicklung des materiellen Kindschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch gebeten, um den Schutz gewaltbetroffener Elternteile und deren Kinder – insbesondere im Rahmen des Sorge- und Umgangsrechts – zu stärken. Daneben erscheint aber noch eine dritte Säule des Gewaltschutzes erforderlich, die das gerichtliche Verfahrensrecht in Familiensachen betrifft. Die Istanbul- Konvention (insbesondere deren Art. 31 und 51) ist auch im Rahmen gerichtlicher Verfahren zu beachten und bedarf deshalb einer entsprechenden und effektiven Umsetzung in deutsches Recht. Erste Regelungen hierzu sah der im Juli 2024 vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vor, der insbesondere die Handlungsempfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenechte aus der Analyse „Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht“ aus November 2023 sowie des Deutschen Vereins für eine „Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt“ aus September 2022 aufgegriffen hatte. Leider sind die Ziele und Ideen des Entwurfs bis heute nicht weiterverfolgt bzw. wiederaufgegriffen worden, obwohl – wie dargestellt – ein Handeln in diesem Bereich besonders dringlich erscheint. Vor diesem Hintergrund soll die Bundesregierung zur zeitnahen Regelung verschiedener Maßnahmen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgefordert werden. Die gesetzliche Normierung eines Wahlgerichtsstandes in Kindschaftssachen (aber auch in Ehe-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen) wird in diesem Zusammenhang schon lange gefordert,1 da die bisherigen gesetzlichen Regelungen im Verfahrensrecht für den Gerichtsstand grundsätzlich (wenn keine Ehesache anhängig ist) an die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Gerichtes anknüpfen, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Befindet sich das Kind nun in Fällen häuslicher Gewalt nach der Trennung beim gewaltbetroffenen Elternteil, sind über das angerufene Gericht – auch wenn die Wohnadresse im Verfahren geheim gehalten wird – Rückschlüsse dahingehend möglich, wo genau sich das Kind und der betroffene Elternteil befinden. Je kleiner der jeweilige Gerichtsbezirk ist, desto eher kann der genaue Aufenthaltsort der Gewaltbetroffenen – etwa durch Nachstellen nach dem Gerichtstermin oder Abpassen vor Kitas, Schulen sowie Frauenhäusern – durch den Täter ausfindig gemacht werden. Der Möglichkeit des Rückschlusses von dem Gerichtsstand auf den Aufenthaltsort könnte dadurch begegnet werden, dass der gewaltbetroffene Elternteil die Wahl hat, auch das örtlich für das Gewaltschutzverfahren zuständige Gericht 1 Vgl. Beschlüsse der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus Juni 2015, TOP I.3, November 2019 TOP I.8 und November 2022 TOP I.5. Die durch die Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-Länder- Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Mädchen und Frauen wirksam begegnen“ hat sich in ihrem Abschlussbericht aus dem Jahr 2022 ebenfalls für einen Wahlgerichtsstand ausgesprochen. anzurufen, für welches gerade nicht der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich ist (vgl. § 211 des Familienverfahrensgesetzes). Darüber hinaus könnten durch klarstellende Konkretisierungen der allgemeinen Amtsermittlungspflicht (§ 26 des Familienverfahrensgesetzes) für den Fall von Anhaltspunkten für das Vorliegen häuslicher Gewalt zwischen den Beteiligten des familiengerichtlichen Verfahrens die Vorgaben der Istanbul-Konvention ausdrücklich im Verfahrensrecht verankert werden. Zwar sind die Familiengerichte bereits jetzt dazu angehalten, die Normen im Lichte der Istanbul-Konvention auszulegen, ausdrückliche Regelungen können aber dazu dienen, mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Zu prüfen wären in diesem Zusammenhang gesetzliche Maßgaben, durch die das Vorliegen vorhandener oder potentieller häuslicher Gewalt möglichst frühzeitig festgestellt werden sowie geeignete Folge- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Insofern wäre auch zu überlegen, wie das weitere Verfahren vor dem Hintergrund geführt werden kann, dass die Gewaltbetroffenen möglichst gut geschützt werden und sich nicht durch den gewaltausübenden Teil bedroht fühlen, zugleich aber Korrespondenz und Kooperation in geeigneten Fällen noch möglich bleiben. Bereits nach geltendem Recht scheidet ein Hinwirken auf ein Einvernehmen (i.S.v. § 36 des Familienverfahrensgesetzes) zwischen den Beteiligten aus, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Insofern käme in diesem Zusammenhang eine Regelung in Betracht, wonach vom gewaltbetroffenen Elternteil nach erlittener häuslicher Gewalt regelmäßig nicht erwartet werden kann, dass er sich gegenüber dem gewalttätigen Elternteil kompromissbereit zeigt. Hierdurch könnte das Opfer häuslicher Gewalt sowohl vor weiterer psychischer Belastung als auch davor geschützt werden, dass es als bindungsintolerant eingeschätzt wird und dadurch Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit geäußert werden. Entsprechend könnte auch geregelt werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt von gemeinsamen Informations- oder Beratungsgesprächen zwischen den Beteiligten möglichst abgesehen werden soll. Des Weiteren erscheint die Prüfung sinnvoll, inwiefern die Erkenntnisse aus einem Gewaltschutzverfahren besser auch in mögliche Kindschaftsverfahren zwischen den Beteiligten einfließen und so den Gewaltschutz effektivieren können. In diesem Zusammenhang wäre es hilfreich, den Informationsfluss und die Zusammenarbeit der an beiden Verfahren beteiligten Stellen zu verbessern. Entschärft wäre die Problematik bereits dadurch, wenn durch die Einführung des Wahlgerichtsstandes das Gericht der Gewaltschutz- und Kindschaftssache zusammenfallen würden. Ansonsten könnte der Antrag das Gewaltschutzgericht sensibilisieren, wenn dort bereits angegeben werden müsste, ob ein Kind im Haushalt der Beteiligten lebt, ob zwischen den Beteiligten eine Kindschaftssache anhängig ist und welches Gericht damit befasst ist und ob der Aufenthaltsort der antragstellenden Person geheim gehalten werden soll. Vor diesem Hintergrund wäre dann die Übermittlung des Gewaltschutzantrages an das Gericht der Kindschaftssache sinnvoll. Die Vorgaben zum Inhalt der Anträge in Gewaltschutzverfahren und zur Übermittlungspflicht an das Gericht der Kindschaftssache können dazu dienen, dass häusliche Gewalt in Kindschaftsverfahren früher erkannt und dort berücksichtigt werden kann. Den möglichen Vorgaben liegt auch die Überlegung zugrunde, dass bereits das Miterleben häuslicher Gewalt Auswirkungen auf die Kinder hat beziehungsweise selbst Gewalt darstellt. Das Familiengericht hat in Kindschaftssachen diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es hat dabei im Lichte der Istanbul- Konvention sicherzustellen, dass gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen des Besuchs- und Sorgerechts die Rechte und die Sicherheit des jeweiligen Elternteils oder der Kinder nicht gefährden. Hierzu bedarf es aber gerade der Kenntnis von etwaigen Gewaltvorfällen. Zudem kann ein bereits mit der Familie in Kontakt stehendes Jugendamt durch das Gericht der Kindschaftssache informiert werden, gegebenenfalls eine Gefährdungseinschätzung vornehmen oder Hilfsangebote unterbreiten. In diesem Zusammenhang könnte auch an eine Erweiterung von § 212 des Familienverfahrensgesetzes auf Fälle nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gedacht werden. Drucksache 105/26 - 6 -]

Relationen