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Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 132/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden" Bundesrat Drucksache 132/26 04.03.26 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“ Freistaat Thüringen Erfurt, 3. März 2026 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierungen von Thüringen und Rheinland-Pfalz haben beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“ zuzuleiten. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Mario Voigt Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich im Zuge der seit 2025 geltenden gesetzlichen Verankerung, dass Personal der Kategorien „sonstige Berufe“ und „ohne Berufsabschluss“ in Krankenhäusern strikt nicht mehr über das Pflegebudget geltend gemacht werden kann, Berichte häufen, dass Krankenhäuser aufgrund dieser Neuregelung Servicepersonal abgebaut haben und stattdessen Pflegefachkräfte mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. Streitfälle im Bereich des Pflegebudgets, in denen fachlich qualifiziertes Pflegepersonal mit der Übernahme solcher Tätigkeiten betraut wurde, hat es vorher auch gegeben, nun hat sich die Problematik allerdings deutlich verschärft. 2. Der Bundesrat unterstreicht, dass es sowohl im Interesse der Beschäftigten als auch im Sinne der Gemeinschaft der Versicherten liegt, dass Pflegefachkräfte gemäß ihrer Qualifikation eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie nicht systematisch pflegeferne Tätigkeiten wie Bettenaufbereitung, Patiententransport, Reinigungsdienste oder Servicetätigkeiten übernehmen, da dies vor dem Hintergrund des anhaltenden und sich perspektivisch aufgrund des demografischen Wandels verschärfenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen eine Fehlallokation darstellt und unnötige Kosten verursacht. 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Anreize, Pflegekräfte über das Pflegebudget zu finanzieren und dann für pflegeferne Tätigkeiten einzusetzen minimiert werden und bittet darum, einen entsprechenden gesetzlichen Vorschlag vorzulegen durch den dies eindeutig ausgeschlossen wird. Zielführend erscheint es z. B. anhand der bisherigen Erfahrungen, ein belastbares Tätigkeitsprofil für die Pflege zu etablieren, das ausschließt, dass Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, die nicht qualifikationsgerecht sind. 4. Der Bundesrat empfiehlt in diesem Zusammenhang, Regelungen zum Pflegebudget grundsätzlich so zu gestalten, dass es die Refinanzierung von Pflegefachkräften auf der Grundlage einer angemessenen Personalbemessung sicherstellt. 5. Der Bundesrat bekräftigt die Auffassung, dass ein etwaiger Verweis zur Lösung des Problems im Zuge der Krankenhausreform nicht zielführend ist. Zwar soll für Krankenhäuser ein Vorhaltebudget eingeführt werden, es bleibt im Grundsatz jedoch erhalten, dass für das Personal für Reinigungs-, Transport- und Servicetätigkeiten keine vollständige Refinanzierung vorgesehen ist. Somit ändert sich durch die bisherigen gesetzlichen Verankerungen nichts an der bestehenden (Fehl-)Anreizstruktur und nach wie vor wird die rein ökonomische Erwägung dahingehend ausfallen, möglichst viele – auch der Qualifikation nicht entsprechende – Aufgaben auf den Teil des Personals zu verlagern, der refinanziert wird. Begründung: Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz werden seit 2020 die Pflegepersonalkosten aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und durch ein krankenhausindividuelles Pflegebudget vollständig refinanziert. Personal für pflegeunterstützende Tätigkeiten wird im Sinne der Abdeckung über DRG-Fallpauschalen nicht nach dem Selbstkostendeckungsprinzip refinanziert. Bis 2024 war allerdings die Berücksichtigung von Personal ohne pflegerische Qualifikation unter „Sonstige Berufe“ oder „Personal ohne Berufsabschluss“ im Pflegebudget ebenfalls möglich und wurde so auch praktiziert. 2022 wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz festgelegt, dass ab dem Jahr 2025 ausschließlich Pflegepersonal zu berücksichtigen ist, welches in §17b Abs. 4a KHG aufgeführt wird. Dies umfasst Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Hebammen, Auszubildende in der Pflege und Pflegekräfte im Anerkennungsverfahren. Diese Veränderung hat in der Praxis dazu geführt, dass Krankenhäuser aufgrund von ökonomischen Erwägungen nicht im Rahmen des Pflegebudget anzurechnendes Personal abbauen und stattdessen Pflegefachkräfte mit der Übernahme dieser Tätigkeiten betraut werden, obwohl dies nicht ihrer Qualifikation entspricht. Zudem haben zwar einige Krankenhäuser bereits in den letzten zwei Jahren auch grundsätzlich zu begrüßende Bestrebungen unternommen, Personal ohne entsprechenden Berufsabschluss mindestens zu Pflegehelfenden nachzuqualifizieren, damit eine Refinanzierung über das Pflegebudget weiterhin möglich ist, jedoch sollte dafür nicht die Qualifikation, sondern die Tätigkeit entscheidend sein. Somit verhindert auch die seit 2025 geltende Neuregelung zum Pflegebudget nicht, dass Personal über das Pflegebudget sach- und qualifikationsfremd eingesetzt werden kann und es gibt begründete Anhaltspunkte, dass dies auch weiterhin geschieht. Darüber hinaus scheint die Veränderung teilweise zum Abbau von pflegeunterstützendem Personal ohne entsprechende berufliche Qualifikation geführt zu haben. Folglich ergibt sich weiterer Regelungsbedarf. Denkbar wäre z. B. der gesetzliche Auftrag an die Vertragsparteien nach §17b Abs. 2 Satz 1 KHG, verbindliche Tätigkeitsprofile für Pflegekräfte im Sinne des §17b Abs. 4a KHG zu vereinbaren, die eine Abgrenzung von Stellen, die über das Pflegebudget finanziert werden, klar ermöglichen. Zu wünschen ist dabei unbedingt, dass Expertise aus der Pflege selbst in die Erstellung solcher Tätigkeitsprofile einfließt. Drucksache 132/26 - 2 -

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