Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
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Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
Bundesrat Drucksache 132/26
04.03.26
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht
nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“
Freistaat Thüringen Erfurt, 3. März 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Thüringen und Rheinland-Pfalz haben beschlossen, dem
Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen,
Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 zu setzen und anschließend den
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Voigt
Entschließung des Bundesrates „Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize
zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich im Zuge der seit 2025 geltenden
gesetzlichen Verankerung, dass Personal der Kategorien „sonstige Berufe“ und
„ohne Berufsabschluss“ in Krankenhäusern strikt nicht mehr über das
Pflegebudget geltend gemacht werden kann, Berichte häufen, dass
Krankenhäuser aufgrund dieser Neuregelung Servicepersonal abgebaut haben
und stattdessen Pflegefachkräfte mit den entsprechenden Aufgaben betrauen.
Streitfälle im Bereich des Pflegebudgets, in denen fachlich qualifiziertes
Pflegepersonal mit der Übernahme solcher Tätigkeiten betraut wurde, hat es
vorher auch gegeben, nun hat sich die Problematik allerdings deutlich
verschärft.
2. Der Bundesrat unterstreicht, dass es sowohl im Interesse der Beschäftigten als
auch im Sinne der Gemeinschaft der Versicherten liegt, dass Pflegefachkräfte
gemäß ihrer Qualifikation eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie nicht
systematisch pflegeferne Tätigkeiten wie Bettenaufbereitung,
Patiententransport, Reinigungsdienste oder Servicetätigkeiten übernehmen, da
dies vor dem Hintergrund des anhaltenden und sich perspektivisch aufgrund
des demografischen Wandels verschärfenden Fachkräftemangels im
Gesundheitswesen eine Fehlallokation darstellt und unnötige Kosten
verursacht.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die
Anreize, Pflegekräfte über das Pflegebudget zu finanzieren und dann für
pflegeferne Tätigkeiten einzusetzen minimiert werden und bittet darum, einen
entsprechenden gesetzlichen Vorschlag vorzulegen durch den dies eindeutig
ausgeschlossen wird. Zielführend erscheint es z. B. anhand der bisherigen
Erfahrungen, ein belastbares Tätigkeitsprofil für die Pflege zu etablieren, das
ausschließt, dass Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, die nicht
qualifikationsgerecht sind.
4. Der Bundesrat empfiehlt in diesem Zusammenhang, Regelungen zum
Pflegebudget grundsätzlich so zu gestalten, dass es die Refinanzierung von
Pflegefachkräften auf der Grundlage einer angemessenen Personalbemessung
sicherstellt.
5. Der Bundesrat bekräftigt die Auffassung, dass ein etwaiger Verweis zur Lösung
des Problems im Zuge der Krankenhausreform nicht zielführend ist. Zwar soll
für Krankenhäuser ein Vorhaltebudget eingeführt werden, es bleibt im
Grundsatz jedoch erhalten, dass für das Personal für Reinigungs-, Transport-
und Servicetätigkeiten keine vollständige Refinanzierung vorgesehen ist. Somit
ändert sich durch die bisherigen gesetzlichen Verankerungen nichts an der
bestehenden (Fehl-)Anreizstruktur und nach wie vor wird die rein ökonomische
Erwägung dahingehend ausfallen, möglichst viele – auch der Qualifikation nicht
entsprechende – Aufgaben auf den Teil des Personals zu verlagern, der
refinanziert wird.
Begründung:
Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz werden seit 2020 die Pflegepersonalkosten
aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und durch ein krankenhausindividuelles
Pflegebudget vollständig refinanziert. Personal für pflegeunterstützende Tätigkeiten
wird im Sinne der Abdeckung über DRG-Fallpauschalen nicht nach dem
Selbstkostendeckungsprinzip refinanziert. Bis 2024 war allerdings die Berücksichtigung von
Personal ohne pflegerische Qualifikation unter „Sonstige Berufe“ oder „Personal ohne
Berufsabschluss“ im Pflegebudget ebenfalls möglich und wurde so auch praktiziert.
2022 wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz festgelegt, dass ab dem Jahr
2025 ausschließlich Pflegepersonal zu berücksichtigen ist, welches in §17b Abs. 4a
KHG aufgeführt wird. Dies umfasst Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Hebammen,
Auszubildende in der Pflege und Pflegekräfte im Anerkennungsverfahren.
Diese Veränderung hat in der Praxis dazu geführt, dass Krankenhäuser aufgrund von
ökonomischen Erwägungen nicht im Rahmen des Pflegebudget anzurechnendes
Personal abbauen und stattdessen Pflegefachkräfte mit der Übernahme dieser
Tätigkeiten betraut werden, obwohl dies nicht ihrer Qualifikation entspricht. Zudem
haben zwar einige Krankenhäuser bereits in den letzten zwei Jahren auch
grundsätzlich zu begrüßende Bestrebungen unternommen, Personal ohne
entsprechenden Berufsabschluss mindestens zu Pflegehelfenden nachzuqualifizieren,
damit eine Refinanzierung über das Pflegebudget weiterhin möglich ist, jedoch sollte
dafür nicht die Qualifikation, sondern die Tätigkeit entscheidend sein.
Somit verhindert auch die seit 2025 geltende Neuregelung zum Pflegebudget nicht,
dass Personal über das Pflegebudget sach- und qualifikationsfremd eingesetzt werden
kann und es gibt begründete Anhaltspunkte, dass dies auch weiterhin geschieht.
Darüber hinaus scheint die Veränderung teilweise zum Abbau von
pflegeunterstützendem Personal ohne entsprechende berufliche Qualifikation geführt
zu haben. Folglich ergibt sich weiterer Regelungsbedarf.
Denkbar wäre z. B. der gesetzliche Auftrag an die Vertragsparteien nach §17b Abs. 2
Satz 1 KHG, verbindliche Tätigkeitsprofile für Pflegekräfte im Sinne des §17b Abs. 4a
KHG zu vereinbaren, die eine Abgrenzung von Stellen, die über das Pflegebudget
finanziert werden, klar ermöglichen. Zu wünschen ist dabei unbedingt, dass Expertise
aus der Pflege selbst in die Erstellung solcher Tätigkeitsprofile einfließt.
Drucksache 132/26 - 2 -
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