Transparenz von Fehlanreizen der Pflegebudgets im Krankenhauswesen (Antwort zu Drs. 21/5572)
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Transparenz von Fehlanreizen der Pflegebudgets im Krankenhauswesen (Antwort zu Drs. 21/5572)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5870
21. Wahlperiode 08.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gerrit Huy, Martin Sichert, Dr. Christina
Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5572 –
Transparenz von Fehlanreizen der Pflegebudgets im Krankenhauswesen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Pflegebudget deckt die krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten
für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen
pauschal ab (www.dbfk.de/media/docs/newsroom/dbfk-positionen/Positionspapie
r_Pflegebudget_Final.pdf).
Seit die Selbstkostendeckung für Pflegepersonalkosten auf bettenführenden
Stationen im Jahr 2020 durch die Herauslösung aus den DRG-Fallpauschalen
(DRG = Diagnosis Related Groups) eingeführt wurde, ist das Pflegebudget
von 15,2 Mrd. Euro (2020) auf 26,1 Mrd. Euro (2024) gestiegen. Für 2025 lag
der Anstieg bei 8 Prozent gegenüber 2024. Die Forderungen der
Krankenhäuser für das Jahr 2026 (Stand: Februar 2026) liegen 12 Prozent über dem für
2025 vereinbarten Wert (https://idw-online.de/de/news866139).
Sechs Jahre nach Einführung der Selbstkostendeckung ist die angekündigte
Verbesserung der Pflege bisher nicht messbar, stattdessen treten die
Fehlanreize immer deutlicher zutage (www.aok.de/pp/gg/pflege/selbstkostendeckung-p
flege/). Beispielsweise beauftragen Kliniken ihr Pflegepersonal inzwischen
häufig mit nichtpflegerischen Aufgaben wie Bettenmachen, Essenverteilen,
Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben.
Im Jahr 2017 versorgten 328 500 Pflegevollkräfte (qualifiziertes
Pflegepersonal, umgerechnet auf eine volle tarifliche Jahresarbeitszeit) knapp 19,5
Millionen stationär im Krankenhaus behandelte Fälle (www.destatis.de/DE/Presse/P
ressemitteilungen/2018/08/PD18_292_231.html).
Im Jahr 2024 versorgten 408 599 Pflegevollkräfte knapp 17,5 Millionen
stationär im Krankenhaus behandelte Fälle (www.bdpk.de/fileadmin/user_upload/
BDPK/Service/Studien/2025/Anlage_Krankenhausstatistik_2024.pdf).
In sieben Jahren (2017 bis 2024) stiegen somit die Zahlen der Pflegevollkräfte
trotz sinkender Fallzahlen (– 10 Prozent) um 24 Prozent. Die Produktivität
(Fälle/Pflegevollkräfte) sank um 28 Prozent, und der Aufwand pro Fall
(Pflegevollkräfte/Fall) stieg um 38 Prozent.
Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV = gesetzliche
Krankenversicherung) sieht vor, dass ab 2025 im Pflegebudget nur noch die Kosten für
qualifizierte Pflegekräfte berücksichtigt werden, die in der unmittelbaren Patienten-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 7. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
versorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind. Servicekräfte
dürfen somit seit Anfang 2025 nicht mehr über das Pflegebudget finanziert
werden. Dies ist jedoch lediglich eine Finanzierungsmaßnahme und keine
gesetzliche Regelung zu exklusiven Aufgaben oder zur Delegation
nichtpflegerischer Tätigkeiten. Da eine klare Abgrenzung fehlt, müssen Pflegefachkräfte
weiterhin nichtpflegerische Aufgaben übernehmen.
Personaluntergrenzen (PuG) zwingen Kliniken, Personal priorisiert auf
regulierte Stationen (bettenführende Stationen) zu verlegen – nichtregulierte
Stationen (Funktions- bzw. Ambulanzbereiche) leiden dadurch unter
Personalmangel (Verschiebungseffekt).
Die WIdO-Analyse (e-Paper des Wissenschaftlichen Instituts der AOK
[WIdO] vom Februar 2026) zeigt auf, dass es im Zuge der Einführung des
Pflegebudgets einen beachtlichen Anstieg der Zahl von Altenpflegekräften
gab, die in den Krankenhäusern eingestellt worden sind: Die Zahl der
ausgebildeten Altenpflegekräfte in den Kliniken hat sich seit 2019 um das 2,5‑Fache
erhöht. Gleichzeitig ist die Zahl der Vollkräfte in den Pflegeheimen und
ambulanten Pflegediensten seit der Einführung des Pflegebudgets deutlich
langsamer gewachsen als in den Jahren davor.
Aus Sicht der Fragesteller fördert die Selbstkostendeckung im Pflegebudget
zwar kurzfristig den politisch intendierten Personalaufbau, langfristig
verschärft sie jedoch Zielkonflikte: zwischen Sektoren (die Krankenhäuser ziehen
Pfleger aus anderen Bereichen, beispielsweise Pflegeheime oder Pflegedienste
ab, weil sie dort bessere Bedingungen oder mehr Geld bieten können),
zwischen Personalaufbau und Produktivität (statt dass mehr Personal zu besserer
Pflege führt, wird es teurer und träger) sowie zwischen Kostendynamik und
Systemzusammenhang (die Kosten schießen hoch, ohne dass das System
insgesamt besser läuft – alles wird teurer für die Krankenkassen und
Versicherten; www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Forschung_Projekte/Kranke
nhaus/wido_kra_pflegebudget_0226.pdf).
Dies gibt den Fragestellern Anlass zu der Frage, ob die Einführung des
Pflegebudgets zur Fehlallokation von Finanzmitteln geführt hat, insbesondere ob bei
der Vorsorge, an der Physiotherapie, an ambulanten Behandlungen gespart
wird – und das Geld stattdessen für lukrativere, nicht immer notwendige
aufwendige stationäre Eingriffe im Krankenhaus ausgegeben wird, die wiederum
viel Pflegepersonal binden (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/pf
lege-ist-schlechter-vor-zehn-jahren-experte-erklaert-woran-das-liegt-accg-110
832565.html).
1. Aus welchen Bereichen stammen die zusätzlich entstandenen ca. 80 000
Pflegevollkräfte in den Kliniken zwischen 2017 und 2024 genau
(beispielsweise Altenpflegeheime, Ausbildung, Ausland), und wie hoch ist
davon die Quote derer, die nach zwei bis drei Jahren den Beruf wieder
verlassen (bitte ausführlich auflisten)?
Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Grunddaten der
Krankenhäuser geben seit dem Jahr 2018 einen Überblick über die „Pflegevollkräfte
nach Berufsbezeichnung, Weiterbildung und Tätigkeitsbereich“ (Tabellen 2.3.4
(2018)/ 23111-16 (2024)). Da die Differenzierung der Pflegevollkräfte nach
Berufsbezeichnung und Tätigkeitsbereich erst seit dem Jahr 2018 zur
Verfügung steht, ist der nachfolgenden Tabelle ein Vergleich der Pflegevollkräfte
nach Berufsbezeichnung in den Jahren 2018 und 2024 zu entnehmen.
Tabelle: Entwicklung der Pflegevollkräfte von 2018 auf 2024, differenziert
nach Berufsbezeichnungen
Berufsbezeichnung 2018 2024 Veränderung absolut
Pflegedienst insgesamt 284 377 333 901 + 49 524
Gesundheits- und Krankenpfleger/-pflegerinnen 222 720 231 174 + 8 454
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-pflegerinnen 24 149 25 423 + 1 274
Altenpfleger/-pflegerinnen 4 333 14 697 + 10 364
Pflegefachmänner/-fachfrauen - 15 545 -
Akademischer Pflegeabschluss 2 101 2 609 + 508
Krankenpflegehelfer/-helferinnen 11 034 15 897 + 4 863
Altenpflegehelfer/-helferinnen 551 1 905 + 1 354
Sonstiger Berufsabschluss 13 330 13 215 - 115
Ohne Berufsabschluss 6 160 13 436 + 7 276
Quelle: Grunddaten der Krankenhäuser, Statistisches Bundesamt
Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei der Auswertung der Vollkräfte im
Pflegedienst nach Berufsbezeichnungen um eine fachabteilungsbezogene, nicht
tätigkeitsbezogene Abgrenzung handelt. Dabei wurde die Summe über alle
Fachabteilungen um die drei psychiatrischen/psychosomatischen Fachabteilungen
(Allgemeine Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik/
Psychotherapie) bereinigt. Außerdem wurden aus den Grunddaten für das Jahr
2024 Pflegevollkräfte mit bestimmten Berufsbezeichnungen nicht benannt, da
diese Berufsbezeichnungen im Jahr 2018 noch nicht vom Statistischen
Bundesamt ausgewiesen worden sind.
Der Bundesregierung liegen weder Informationen dazu vor, aus welchen
Bereichen die Pflegevollkräfte stammen, noch wie hoch die Quote derer ist, die nach
zwei bis drei Jahren den Beruf wieder verlassen.
2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entwicklung, dass sich die Versorgungslage für Patienten und Personal trotz
eines Zuwachses von 80 000 Pflegevollkräften von 2017 bis 2024 und
einer parallelen Senkung der stationären Fälle um 2 Millionen nicht
verbessert hat?
3. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass sechs Jahre nach Einführung der Selbstkostendeckung für die Pflege
im Krankenhaus die Kosten eklatant gestiegen sind, dennoch die
angekündigte Verbesserung der Pflege bisher nicht messbar ist (www.aok.de/
pp/gg/pflege/selbstkostendeckung-pflege/)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der Einführung der Selbstkostendeckung in der Pflege war der Aufbau von
Pflegepersonal zur Stärkung der Qualität der pflegerischen Versorgung. Dieses
gesundheitspolitische Ziel wurde erreicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
4. Welche spezifischen Fehlanreize sieht die Bundesregierung ggf. im
Mechanismus der Selbstkostendeckung seit 2020?
Eine Vergütung nach dem Selbstkostendeckungsprinzip kann insoweit
Fehlanreize setzen, als dass die vereinbarten Pflegepersonalkosten nicht in dem Maße
wirtschaftlich eingesetzt werden, wie es in einem pauschalierten System der
Fall ist, wenn beispielsweise mehr Pflegekräfte eingestellt werden als
notwendig. Zur Vermeidung der mit einem Selbstkostendeckungsansatz
einhergehenden Fehlanreize wurden verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Dazu
gehört die Nachweisführung über die zweckentsprechende Mittelverwendung
oder auch die Begrenzung der Finanzierung der Kosten, die mit der
Beschäftigung von Leiharbeitskräften einhergehen (im Pflegebudget werden
Leiharbeitskräfte bis zur Höhe der einschlägigen Tariflöhne und ohne die entstehenden
Vermittlungsentgelte berücksichtigt).
5. Inwieweit hat aus Sicht der Bundesregierung die Trennung der
Pflegekosten aus der Finanzierung der Fallpauschalen ggf. dazu geführt, dass
Kliniken Pflegefachkräften zusätzliche nichtpflegerische Aufgaben wie
Reinigungs- oder Verwaltungsarbeiten übertragen, um Kosten zu sparen
(www.aok.de/gp/krankenhaus/blickpunkt-klinik-newsletter/zu-risiken-un
d-nebenwirkungen-des-pflegebudgets)?
Zur Verhinderung eines Einsatzes des Pflegepersonals, dessen Kosten im
Pflegebudget berücksichtigt werden, für pflegefremde Tätigkeiten sind
verschiedene Vorkehrungen getroffen worden. Über die Zeit wurde die Abgrenzung der
Berufsgruppen noch enger gezogen: Seit dem Jahr 2025 können im
Pflegebudget nur noch Personalkosten für Pflegekräfte mit einer in § 17b Absatz 4a
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten pflegerischen
Qualifikation berücksichtigt werden, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
bettenführenden Stationen eingesetzt sind. Die gesetzliche Definition der im
Pflegebudget zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten ist damit seit dem
Jahr 2025 sowohl tätigkeitsbasiert („Pflegepersonal [..], das überwiegend in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist“) als
auch qualifikationsbasiert. Darüber hinaus sind die vereinbarten
Pflegepersonalkosten zweckgebunden einzusetzen. Nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind vom Krankenhaus zurückzuzahlen. Krankenhäuser müssen unter
anderem für die zweckentsprechende Mittelverwendung ein Testat von einem
unabhängigen Wirtschaftsprüfer vorlegen. Das Testat umfasst auch die
Stellenzahl der Pflege in der unmittelbaren Patientenversorgung und die
Pflegepersonalkosten.
6. Wird die Bundesregierung klare gesetzliche Regelungen zu den
exklusiven Aufgaben von Pflegefachkräften einführen, um nichtpflegerische
Tätigkeiten wie Bettenmachen oder Essenverteilen an Hilfskräfte zu
delegieren, und wenn ja, wann?
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform
(Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) wurde
klargestellt, dass Kosten für pflegefremde Tätigkeiten nicht im Pflegebudget
berücksichtigt werden dürfen. Die Klarstellung zielt darauf ab, dass
ausgebildetes Pflegepersonal entsprechend seiner Qualifikation in der Pflege von
Patientinnen und Patienten eingesetzt wird und nicht für pflegefremde Tätigkeiten. Es
handelt sich insoweit um eine Klarstellung, als dass das
Krankenhausfinanzierungsrecht bereits bislang vorsah, dass im Pflegebudget lediglich
Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen berücksichtigt werden durften. Dementsprechend sieht die
Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene
(Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
Verband der Privaten Krankenversicherung) eine Abgrenzung von
nichtpflegebudgetrelevanten Personalkosten gemäß dem anteiligen Tätigkeitsumfang vor. Die
Definition der zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten war somit bereits
bislang auch tätigkeitsbasiert. Soweit Tätigkeiten der unmittelbaren
Patientenversorgung dienen, können sie weiterhin im Pflegebudget berücksichtigt
werden. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung der Pflegedokumentation.
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung ggf. gegen die
Verschiebung von Pflegepersonal von nichtregulierten Stationen zu
regulierten Bereichen aufgrund der niedrigen Personaluntergrenzen nach den
Gesetzen der ehemaligen Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn und
Dr. Karl Lauterbach?
Gemäß § 8 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) bzw. § 6 der
Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von
Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Nachweisvereinbarung) sind Personalverlagerungen aus anderen
Bereichen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen in die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern unzulässig, wenn sie
mit einer Verschlechterung der Versorgungsqualität in den anderen Bereichen
im Krankenhaus verbunden sind. Wurden für ein Krankenhaus unzulässige
Personalverlagerungen festgestellt, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes geeignete Maßnahmen, die das Krankenhaus zur
Vermeidung von Personalverlagerungen zu ergreifen hat.
8. Wie viele Fälle von unlauteren Praktiken, wie beispielsweise dem
parallelen Einplanen einer Pflegekraft auf zwei Stationen zur Erfüllung von
Abrechnungsmodalitäten, sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2020
bekannt, und welche Sanktionen gibt es dagegen?
Die Bundesregierung hat keine näheren Erkenntnisse zu derartigen Praktiken.
Etwaige Sanktionen ergeben sich aus der Pflegepersonaluntergrenzen-
Sanktionsvereinbarung (PpUG-Sanktionsvereinbarung) der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die
PpUG-Sanktionsvereinbarung sieht Vergütungsabschläge sowie eine
Verringerung der Fallzahl als mögliche Sanktionen vor (vgl. im Einzelnen: www.g-dr
g.de/pflegepersonaluntergrenzen-2025/ppug-sanktions-vereinbarung).
9. Welche Initiativen sind der Bundesregierung ggf. bekannt, um die
überdurchschnittlich hohe Zahl unnötiger Operationen in deutschen Kliniken
zu reduzieren, die den Pflegebedarf unnötig steigern und Ressourcen
binden (www.focus.de/gesundheit/ratgeber/push-sportmediziner-klaert-
aufmillionen-ops-sind-unnoetig-welche-fragen-sie-vorher-stellen-sollten_31
a63412-ed14-4696-bdba-d69083c596de.html)?
Die Bundesregierung sieht Maßnahmen, die die Entscheidungssicherheit von
Patientinnen und Patienten stärkt und die Qualität der erbrachten ärztlichen
Leistungen validiert, als geeignet an, um unnötige Operationen zu vermeiden.
Bereits heute haben gesetzlich Versicherte in Deutschland vor bestimmten,
besonders mengenanfälligen und planbaren Operationen (z. B.
Schulterarthroskopie, Wirbelsäuleneingriff, Knieendoprothese) einen Rechtsanspruch auf eine
unabhängige ärztliche und kostenfreie Zweitmeinung. Das Verfahren hat der
Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Zweitmeinungsverfahren-
Richtlinie nach § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
festgelegt (www.g-ba.de/richtlinien/107/). Ärztinnen und Ärzte mit einer
entsprechenden Genehmigung zur Erbringung einer Zweitmeinung können über die
Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen beziehungsweise
dem elektronischen Terminservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
dem sogenannten Patientenservice, unter www.116117.de oder der
entsprechenden mobilen Anwendung ermittelt werden (www.116117.de/de/zweitmein
ung.php).
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz), der am 29. April 2026 vom Kabinett beschlossen wurde,
sieht vor, dies stufenweise in ein verpflichtendes Verfahren umzuwandeln. Der
G-BA soll zukünftig für bestimmte mengenanfällige Eingriffe ein
verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren festlegen. Somit soll perspektivisch sichergestellt
werden, dass die Patientin oder der Patient verpflichtend eine umfassende
Aufklärung über die verschiedenen Therapieoptionen, konservative und weniger
invasive Therapiealternativen und die jeweiligen Konsequenzen erhält. Die
Entscheidung, ob der Eingriff durchgeführt werden soll, soll auch zukünftig der
Patient oder die Patientin treffen.
Mit dem Nationalen Gesundheitsportal bietet das Bundesministerium für
Gesundheit (seit dem Jahr 2020) eine Plattform an, die seriöse und
wissenschaftlich geprüfte Informationen zu den unterschiedlichen Gesundheitsfragen in fünf
Sprachen (deutsch, englisch, türkisch, russisch und arabisch) bereitstellt. Allen
Beiträgen liegen festgelegte Qualitätskriterien und Erkenntnisse der aktuellen
Forschung zugrunde. Dazu gehören folgende Kernelemente: evidenzbasierte,
aktuelle, transparente und verständliche Informationen. Die
Gesundheitsinformationen sind leicht verständlich und nutzerfreundlich strukturiert. Die
Barrierefreiheit wird gewährleistet. Das Verständnis der Inhalte wird durch grafische
Darstellungen (Illustrationen, Bilder, Videos) unterstützt. Das Nationale
Gesundheitsportal ist mit seinen seriösen Informationen ein Garant für Vertrauen,
Expertise und Glaubwürdigkeit. Mit seinen Angeboten schafft es eine
wesentliche Voraussetzung, um die Gesundheitskompetenz der Bürgerinnen und
Bürger zu steigern. Des Weiteren werden die Menschen in die Lage versetzt, durch
entsprechende Hinweise und Verlinkungen (auf weitere seriöse
Informationsportale), eigenständig nach zusätzlichen Informationen, Hilfsangeboten,
Anlaufstellen usw. zu suchen. Dabei wird insbesondere auch auf
Entscheidungshilfen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWiG) verwiesen, die auf der Internetseite www.gesundheitsinformation.de
des IQWiG laienverständlich und objektiv verfügbar sind und den Stand des
medizinischen Wissens darlegen. Damit wird eine informierte Entscheidung der
Erkrankten und ihrer Angehörigen zu anstehenden medizinischen Maßnahmen
ermöglicht.
10. Welche konkreten Pläne hat die Bundesregierung zur Neugestaltung des
Pflegebudgets ggf. erarbeitet, um Fehlanreize zu eliminieren, den
Mitteleinsatz transparenter und effizienter zu gestalten, die Produktivität zu
steigern und Beitragssteigerungen für gesetzlich Versicherte zu
verhindern?
Es wurde klargestellt, dass Kosten für pflegefremde Tätigkeiten nicht im
Pflegebudget berücksichtigt werden dürfen. Auf die Antwort zu Frage 6 wird
verwiesen.
Zudem ist auf die Maßnahmen hinzuweisen, die mit dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehen
sind. Für eine Vielzahl von Ausgabenbereichen, darunter auch den
Krankenhausbereich, erfolgt eine Rückkehr zur einnahmeorientierten Ausgabenpolitik.
Die Umsetzung einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik im Bereich der
Krankenhäuser umfasst insbesondere die Begrenzung der Entwicklung der
Vergütungen auf den Orientierungswert, maximal jedoch auf die Grundlohnrate als
Obergrenze und die Rückführung der vollständigen Refinanzierung von
Tariflohnsteigerungen auch über die Obergrenze hinaus auf eine hälftige
Tarifrefinanzierung. Diese Regelungen gelten auch für das Pflegebudget, sodass das
jährliche Wachstum des krankenhausindividuellen Pflegebudgets begrenzt
wird. Den Selbstverwaltungspartnern vor Ort wird jedoch die Überschreitung
der maßgeblichen Obergrenze beim krankenhausindividuellen Pflegebudget
ermöglicht, soweit die Einhaltung von Personalvorgaben aus Bundesgesetzen,
Rechtsverordnungen, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erlassen worden sind, oder Richtlinien und Beschlüssen des G-BA dies erfordert.
Ein darüberhinausgehender Aufbau von weiterem Pflegepersonal seitens der
Krankenhäuser, der zu einer Erhöhung des Pflegebudgets führt, ist somit nicht
mehr möglich. Das Maßnahmenpaket im Gesetzentwurf zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht zudem die Streichung der zusätzlichen und
pauschalen Finanzierung pflegeentlastender Maßnahmen in Höhe von 2,5 Prozent
des Pflegebudgets vor.
Mit den vorgenannten Maßnahmen wird ein Beitrag geleistet, um
Beitragssatzsteigerungen für gesetzlich Versicherte zu verhindern. Außerdem ist davon
auszugehen, dass der Einsatz der Pflegekräfte und der im Pflegebudget
vereinbarten Mittel effizienter gestaltet wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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