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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 77/26(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 77/26 (Beschluss) 27.03.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land A. Problem und Ziel Die Windenergie an Land ist ein zentraler Bestandteil der erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland und wesentlich für eine sichere, bezahlbare und klimaverträgliche Energieversorgung. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Deckung des Strombedarfs, insbesondere in den Wintermonaten sowie in den Nachtstunden, und ist damit für die Stabilität des Stromsystems von zentraler Bedeutung. Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr 2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden. Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der energiepolitischen Ausbauziele gefährdet. Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, kurzfristig zusätzliche Ausschreibungskapazitäten zu schaffen, um genehmigte und weit fortgeschrittene Projekte zügig in die Umsetzung zu bringen und so den Ausbau der Windenergie wirksam zu stärken. B. Lösung Im Jahr 2026 wird einmalig eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5 000 Megawatt eingeführt. Das zusätzliche Ausschreibungsvolumen wird nicht auf die regulären Ausschreibungsmengen angerechnet. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Infolge der Sonderausschreibung könnten Mehrausgaben aus dem EEG-Konto entstehen, die jedoch aktuell nicht beziffert werden können. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vielmehr verbessert die Maßnahme die Planungs- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Bundesnetzagentur entsteht ein geringfügiger zusätzlicher administrativer Aufwand durch die Durchführung eines weiteren Ausschreibungstermins. F. Sonstige Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 77/26 (Beschluss) 27.03.26 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 77/26 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: „(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2026 zusätzlich eine Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. Oktober statt (Windsonderausschreibung). Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung beträgt 5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des Ausschreibungsvolumens im Jahr 2026 nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Ausschreibungen dieses Jahres nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen der anderen Gebotstermine.“ 2. Nach § 101 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bestimmungen von § 28 Absatz 7 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende sowie für die langfristige Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dabei kommt der Windenergie an Land eine Schlüsselrolle zu. Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr 2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden. Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der energiepolitischen Ausbauziele gefährdet. Die Einführung einer zusätzlichen Windsonderausschreibung im Jahr 2026 ermöglicht es, kurzfristig auf die außergewöhnliche Marktsituation mit einer hohen Zahl genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu reagieren. Sie schafft die Voraussetzung, genehmigte und weit fortgeschrittene Vorhaben zügig in die Umsetzung zu bringen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetzentwurf wird durch eine Ergänzung des § 28 EEG für das Jahr 2026 eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5 000 Megawatt eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz ist die Änderung mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen. VI. Auswirkungen des Gesetzes Die Sonderausschreibung stärkt die Planungs- und Investitionssicherheit, beschleunigt den Ausbau der Windenergie und unterstützt eine stabile und zunehmend treibhausgasneutrale Energieversorgung. Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung des § 28 EEG wird einmalig eine zusätzliche Ausschreibung für Windenergie an Land im Jahr 2026 eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet. Zu Nummer 2 Die Ergänzung von § 101 EEG sichert die Vereinbarkeit der zusätzlichen Ausschreibung mit dem EU-Beihilfenrecht, indem die Durchführung von einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV abhängig gemacht wird. Bis zu einer beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission finden die Regelungen zur Windsonderausschreibung nach § 28 Absatz 7 EEG keine Anwendung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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