Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 77/26 (Beschluss)
27.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergie an Land
A. Problem und Ziel
Die Windenergie an Land ist ein zentraler Bestandteil der erneuerbaren
Stromerzeugung in Deutschland und wesentlich für eine sichere, bezahlbare und
klimaverträgliche Energieversorgung. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur
Deckung des Strombedarfs, insbesondere in den Wintermonaten sowie in den
Nachtstunden, und ist damit für die Stabilität des Stromsystems von zentraler
Bedeutung.
Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr
2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden.
Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um
diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der
Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den
dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der
energiepolitischen Ausbauziele gefährdet.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, kurzfristig zusätzliche
Ausschreibungskapazitäten zu schaffen, um genehmigte und weit fortgeschrittene Projekte zügig in die
Umsetzung zu bringen und so den Ausbau der Windenergie wirksam zu stärken.
B. Lösung
Im Jahr 2026 wird einmalig eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie
an Land mit einem Volumen von 5 000 Megawatt eingeführt. Das zusätzliche
Ausschreibungsvolumen wird nicht auf die regulären Ausschreibungsmengen
angerechnet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Sonderausschreibung könnten Mehrausgaben aus dem EEG-Konto
entstehen, die jedoch aktuell nicht beziffert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Vielmehr verbessert die Maßnahme die
Planungs- und Investitionssicherheit für Vorhabenträger.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesnetzagentur entsteht ein geringfügiger zusätzlicher administrativer
Aufwand durch die Durchführung eines weiteren Ausschreibungstermins.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 77/26 (Beschluss)
27.03.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergie an Land
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 77/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergie an Land
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 1 findet im Jahr 2026 zusätzlich eine
Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. Oktober statt (Windsonderausschreibung).
Das Ausschreibungsvolumen der Windsonderausschreibung beträgt
5 000 Megawatt. Dieses Ausschreibungsvolumen ist bei der Verteilung des
Ausschreibungsvolumens im Jahr 2026 nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die
Ausschreibungen dieses Jahres nach Absatz 2 Satz 2 nicht zu berücksichtigen.
Die sonstigen Ausschreibungsbedingungen entsprechen denen der anderen
Gebotstermine.“
2. Nach § 101 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bestimmungen von § 28 Absatz 7 dürfen erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach
Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine zentrale Voraussetzung für
das Gelingen der Energiewende sowie für die langfristige Versorgungssicherheit
und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Dabei kommt der
Windenergie an Land eine Schlüsselrolle zu.
Durch die in den vergangenen Jahren beschleunigten Verfahren konnte im Jahr
2025 eine Rekordzahl an neuen Windenergieprojekten genehmigt werden.
Gleichzeitig reichen die derzeitigen Ausschreibungsvolumina absehbar nicht aus, um
diesen umfangreichen Projektbestand zeitnah in die Realisierung zu überführen. In der
Folge droht ein erheblicher Realisierungsstau genehmigter Vorhaben, der den
dringend erforderlichen Ausbau der Windenergie verzögert und die Erreichung der
energiepolitischen Ausbauziele gefährdet.
Die Einführung einer zusätzlichen Windsonderausschreibung im Jahr 2026
ermöglicht es, kurzfristig auf die außergewöhnliche Marktsituation mit einer hohen Zahl
genehmigter, aber nicht realisierter Projekte zu reagieren. Sie schafft die
Voraussetzung, genehmigte und weit fortgeschrittene Vorhaben zügig in die Umsetzung zu
bringen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf wird durch eine Ergänzung des § 28 EEG für das Jahr 2026
eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen
von 5 000 Megawatt eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden nicht auf die
regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, insbesondere
Energiewirtschaft).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
Aufgrund der beihilferechtlichen Relevanz ist die Änderung mit einem
Genehmigungsvorbehalt versehen.
VI. Auswirkungen des Gesetzes
Die Sonderausschreibung stärkt die Planungs- und Investitionssicherheit,
beschleunigt den Ausbau der Windenergie und unterstützt eine stabile und zunehmend
treibhausgasneutrale Energieversorgung. Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung des § 28 EEG wird einmalig eine zusätzliche Ausschreibung
für Windenergie an Land im Jahr 2026 eingeführt. Die zusätzlichen Mengen werden
nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet.
Zu Nummer 2
Die Ergänzung von § 101 EEG sichert die Vereinbarkeit der zusätzlichen
Ausschreibung mit dem EU-Beihilfenrecht, indem die Durchführung von einer
vorherigen Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 107 in Verbindung mit
Artikel 108 Absatz 3 AEUV abhängig gemacht wird. Bis zu einer
beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission finden die Regelungen zur
Windsonderausschreibung nach § 28 Absatz 7 EEG keine Anwendung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land (Beschlussdrucksache)