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Betreuung von Kindern in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3210)

dip / drucksache 29.12.2025 · WP 21 · 21/3473 · Antwort · Original ↗

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Betreuung von Kindern in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3210) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3473 21. Wahlperiode 29.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3210 – Betreuung von Kindern in getrennten Familien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Jahrzehnten waren durchschnittlich über 120 000 minderjährige Kinder jährlich von Scheidungen ihrer Eltern betroffen. Die Zahlen weisen zwar eine leicht abnehmende Tendenz auf, geben allerdings nur einen Ausschnitt der Realität wieder, da sich auch nichteheliche Lebensgemeinschaften trennen, in denen Kinder aufwachsen. Hierzu fehlen jedoch aussagekräftige Daten. 26 Prozent der 16- bis 25-Jährigen geben an, in den ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei der Mutter oder dem Vater gelebt zu haben. Insgesamt leben 2,5 Millionen Kinder und somit 17 Prozent aller Kinder in einem sog. Alleinerziehendenhaushalt (www.destatis.de/D E/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidu ngen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/ehescheidungen-kinder.html; www.bert elsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_ 2024.pdf.,%20S.%2010; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167dd b2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf., S. 43; www.bmbf sfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnt er-familienbericht-kurzfassung-data.pdf,%20S.%204). Die Zahl derjenigen, die rechtlich als Alleinerziehende gelten, hat sich von 2005 bis 2023 kaum verändert, wobei sich hierbei die Zahl der Mütter leicht verringert, die der Väter stark erhöht hat. Diese stellen mittlerweile, je nach Quelle, zwischen 15 Prozent und 19 Prozent der Alleinerziehenden (www.bm bfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/va eterreport-2023-data.pdf., S. 43; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilung en/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-stiftung.de/ fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4). Die Scheidung bzw. das Ende der Beziehung muss und darf im Interesse der Kinder, aber auch der Eltern nicht das Aus für das familiäre Miteinander bedeuten. Getrennt lebende Väter sind heutzutage deutlich präsenter im Leben ihrer Kinder als früher. 62 Prozent der getrennt lebenden Väter haben nach repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien. „Eine Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 29. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gute Beziehung zum Vater ist nach der Trennung wichtig für die kindliche Entwicklung. Kinder mit positiver Verbindung zum getrenntlebenden Vater haben weniger Verhaltens- und Gesundheitsprobleme“ (www.bmbfsfj.bun d.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterrepor t-2023-data.pdf., S. 43/44, siehe auch ebd. S. 18; www.bmbfsfj.bund.de/resour ce/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienberich t-bundestagsdrucksache-data.pdf www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/25452 4/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdru cksache-data.pdf.,%20115). Für eine gesunde Entwicklung brauchen Kinder ihre beiden Eltern, jeden Elternteil auf seine Weise. Es ist nach Überzeugung der Fragesteller eine der Aufgaben des Staates, den Eltern zu erleichtern, dass ihrem Kind bzw. ihren Kindern Mutter und Vater auch bei Trennungen gleichermaßen erhalten bleiben. Der Staat darf den Eltern diese Aufgabe keinesfalls erschweren. Nach Ansicht der Fragesteller dürfte dies in Anbetracht der geltenden Rechtslage jedoch der Fall sein: Das bundesdeutsche Familienrecht wurde Anfang der 1950er Jahre konzipiert und spiegelt somit das Familienbild der damaligen Zeit. Damals war Norm, dass ganz überwiegend die Frauen Sorgearbeit im Haushalt und für die Kinder leisten, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und in der Regel allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vat er-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle10 0.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für das Kind Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist „gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Nichtresidenzelternteil, beispielsweise auch im Melderecht oder in der statistischen Erfassung. Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen an den Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Der Nichtresidenzelternteil, also in der Regel, wenn auch mit abnehmender Tendenz, der Vater, hatte es in Westdeutschland besonders schwer, sein Recht auf Umgang mit seinem Kind nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Leben zu füllen. Erst im Jahr 1982 erklärte das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung für verfassungswidrig. Nach § 1747 BGB a. F. war die Mutter befugt, ihr nichteheliches Kind ohne Einverständnis des Vaters zur Adoption freizugeben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies erst im Jahr 1995 für verfassungswidrig. Im Jahr 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, das deutsche Recht verstoße gegen Artikel 8 der Europäischen Menschrechtskonvention, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge nur mit Zustimmung der Mutter erwerben konnte (www.b mbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/ze hnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., S. 75/76). Väter beteiligen sich heutzutage aber weit stärker als vor zwei oder drei Generationen an der Erziehung und Betreuung der Kinder. 98 Prozent der Eltern behalten auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. In weniger als 2 Prozent der Scheidungen wird ein Antrag auf Alleinsorge gestellt. Unverheiratete Eltern können seit 1998 durch eine Erklärung eine gemeinsame Sorge rechtlich verpflichtend vereinbaren. „Seitdem ist der Anteil abgegebener Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder stetig angestiegen und belief sich im Jahr 2018 auf 74 Prozent“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blo b/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bunde stagsdrucksache-data.pdf., S. 76). Eine veraltete Rechtslage führt letztlich nach Ansicht der Fragesteller aber zu Fehlanreizen, sodass sich Deutschland hinsichtlich einer ausgeglichen Sorgearbeit bei getrennten Eltern auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb 0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 11). Die Sorgerechtsreform von 1998 sieht zwar die gemeinsame mütter- und väterliche Sorge für die Kinder als Regelfall vor. Das Leitbild des Familienrechts ist somit im Grundsatz die gemeinschaftliche und gleichberechtigte Verantwortung von Mutter und Vater. Die konkrete Rechtslage hinkt in zentralen Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung nach Ansicht der Fragesteller aber um Jahrzehnte hinterher. Diese Sicht teilt auch eine von der Bundesregierung beauftragte Sachverständigenkommission: „[…] dass es vor dem Hintergrund gravierender Umbrüche in den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist, eine durchgreifende Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in der das Recht an neue Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung systematisch geregelt wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der Sorgearbeit und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle Rechtsgebiete (Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht) hinweg verstärkt unterstützt und ermöglicht werden“ sollte. Zudem sei es erforderlich, dass „im Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt nebeneinanderstehen“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee03 06104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 31). Sachverständige sowie zahllose Betroffene und ihre Verbände mahnen also an, das Familienrecht an die offensichtlichen gesellschaftlichen Veränderungen der vergangenen 50 Jahre anzupassen. Die Regierungsparteien der letzten Jahrzehnte halten jedoch an einem Rollenverständnis von Mutter und Vater der 1950er-Jahre fest. Dabei erklärten CDU, CSU und SPD im Jahr 2018 in ihrem Koalitionsvertrag zur Bildung der Bundesregierung: „Zumeist wollen beide Elternteile nach Trennung und Scheidung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre Kinder eingebunden bleiben. Dies wollen wir bei Umgang und Unterhalt stärker berücksichtigen, wenn die Eltern sich einig sind oder Gründe des Kindeswohls vorliegen. Dabei muss das Kindeswohl stets im Mittelpunkt stehen“ (www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/847984/5b8bc23590d4cb28 92b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, Zeile 6243 ff.). Diese Worte zeugen davon, dass auch von den damaligen und heutigen Regierungsfraktionen Handlungsbedarf gesehen wurde. Leider sind weder in der damaligen Koalition Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt. Dabei ist es alles andere als ein Privileg, „alleinerziehend“ zu sein. Der Nichtresidenzelternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich deutlich stärker für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach Ansicht der Fragesteller durch eine durchgreifende Reform des Familienrechts flankiert und unterstützt werden. Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern hinwirken, wie auch Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht (https://head less-live.unicef.de/caas/v1/media/194402/data/77afdd9d17e246129b04e8aef7 0a01ab). In diese Richtung zielen die folgenden Fragen.  1. Stimmt die Bundesregierung der von ihr beauftragten Sachverständigenkommission zu, „dass es vor dem Hintergrund gravierender Umbrüche in den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist, eine durchgreifende Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in der das Recht an neue Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung systematisch geregelt wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der Sorgearbeit und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle Rechtsgebiete (Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht) hinweg verstärkt unterstützt und ermöglicht werden“ sollte, zudem sollten „im Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt nebeneinanderstehen“, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hierfür für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/reso urce/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familie nbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 31)?  3. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der von ihr beauftragten Sachverständigenkommission zu, „es fehlt bislang an einem in sich stimmigen, rechtlich kodifizierten Gesamtkonzept zur Stärkung gemeinsamer Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung“, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihr Handeln (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768 e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-da ta.pdf., S. 22/23)? Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit und Erforderlichkeit von Reformen im Familienrecht und bezieht in ihre Überlegungen auch den Zehnten Familienbericht ein.  2. Besitzt die Bundesregierung eine Definition der „geteilten Betreuung“, wenn ja, wie lautet sie, und welche Haltung hat sich die Bundesregierung ggf. hierzu gebildet, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht verwiesen (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 23).  4. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass Getrennterziehende im paritätischen Betreuungsmodell die gleichen individuellen Ansprüche auf Elterngeld haben sollen wie Eltern in Paarfamilien, und wie lautet diese ggf., und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f 0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-d ata.pdf., S. 10)? Bereits nach den geltenden Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht für getrennt erziehende Elternteile der gleiche individuelle Anspruch auf Elterngeld wie für Elternteile in Paarbeziehungen, wenn das Kind weiterhin mit beiden Elternteilen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Der Forderung der Familienberichtskommission wird demnach bereits entsprochen.  5. Hat sich Bundesregierung Haltung dazu erarbeitet, warum die Anteile der geteilten Betreuung in den meisten Ländern Europas deutlich über denjenigen hierzulande liegen, und sieht sie hierbei Zusammenhänge mit einem veralteten Familienrecht, wenn ja, wie lautet diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf., und wenn nein, warum nicht (www.b mbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9 f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 11)? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Betreuungsmodelle in der statistischen Erfassung nicht differenziert erfragt werden und es daher derzeit nicht möglich ist, einen verlässlichen und fixen Wert für die Verbreitung der geteilten Betreuung zu ermitteln (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 6 und Bericht der Sachverständigenkommission für den Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 112). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, weshalb die Anteile geteilter Betreuung in anderen Europäischen Ländern über dem Anteil hierzulande liegen. Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Erwerbsstatus und die innerfamiliäre Aufgabenteilung vor einer Trennung auch die Lebens- und finanzielle Situation von Allein- und Getrennterziehenden beeinflusst. So führt das Betreuungsmodell nach einer Trennung häufig die innerfamiliäre Aufgabenteilung bei Kinderbetreuung und Beruf aus der Vortrennungszeit fort (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 6). Grundsätzlich sind die Vorschriften zur Ausgestaltung von elterlicher Sorge und Umgang nach Trennung im Bürgerlichen Gesetzbuch geschlechtsneutral formuliert. Etwaige Entscheidungen haben sich am Kindeswohl auszurichten.  6. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden bekannt, dass es notwendig sei, mehr über die gelebten Betreuungsarrangements, den getrennt lebenden Elternteil oder auch die neue Patchworkfamilie zu wissen, da die amtliche Statistik hierüber nur rudimentär Auskunft gebe, damit eine gute, evidenzbasierte Politik für alleinerziehende und getrennt lebende Familien gestaltet werden könne, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu (bitte ausführlich begründen) (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmi n/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)? Die Bundesregierung hat die Publikation der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden zur Kenntnis genommen. Auch im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Der Bundesregierung ist es ein Anliegen, präzise Daten zur Erfassung der Lebenslagen unterschiedlicher Familienformen zu erhalten. In diesem Sinne werden Möglichkeiten geprüft, die amtliche Statistik so weiterzuentwickeln, dass sie die Vielfalt der Familien in Deutschland besser abbildet.  7. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, warum der Anteil der Väter an den Alleinerziehenden im Verlauf der vergangenen Jahre deutlich angestiegen ist, und wenn ja, welche (www.bertelsmann-st iftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_202 4.pdf, S. 8)?  8. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, warum der Anteil alleinerziehender Väter an allen Alleinerziehenden zwischen den einzelnen Bundesländern recht erheblich schwankt (14,1 Prozent in Rheinland- Pfalz und 20,6 Prozent in Berlin), und wenn ja, welche (www.bertelsman n-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_20 24.pdf., S. 4)? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine konkreten Erkenntnisse dazu, warum der Anteil der Väter an den Alleinerziehenden gestiegen ist und es liegen ihr keine Informationen darüber vor, warum der Anteil alleinerziehender Väter zwischen den Bundesländern schwankt.  9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit alleinerziehender Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit differenziert für den Zeitraum der Jahre ab 2010 in Jahresscheiben angeben)? Zur Beantwortung wird auf die folgenden Tabellen verwiesen. Es werden die Ergebnisse des Mikrozensus zur Zahl der alleinerziehenden Elternteile nach Staatsangehörigkeit und Geschlecht dargestellt. Alleinerziehende Elternteile nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit in 1 000 in 1 000 in 1 000 Jahr 2024 2 814 2 230 584 Jahr 2023 2 809 2 251 558 Jahr 2022 2 717 2 236 481 Jahr 2021 2 585 2 190 394 Jahr 2020 2 534 2 111 422 Jahr 2019 2 677 2 267 410 Jahr 2018 2 650 2 257 394 Jahr 2017 2 687 2 306 381 Jahr 2016 2 774 2 385 389 Jahr 2015 2 809 2 450 359 Jahr 2014 2 786 2 464 323 Jahr 2013 2 753 2 456 297 Jahr 2012 2 772 2 485 287 Jahr 2011 2 756 2 483 273 Jahr 2010 2 726 2 433 293 Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 Alleinerziehende Mütter nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit in 1 000 in 1 000 in 1 000 Jahr 2024 2 318 1 813 505 Jahr 2023 2 324 1 836 488 Jahr 2022 2 235 1 827 408 Jahr 2021 2 122 1 796 325 Jahr 2020 2 093 1 735 357 Jahr 2019 2 257 1 908 349 Jahr 2018 2 232 1 895 337 Jahr 2017 2 260 1 937 323 Jahr 2016 2 353 2 017 336 Jahr 2015 2 391 2 078 313 Jahr 2014 2 372 2 088 284 Jahr 2013 2 357 2 092 265 Jahr 2012 2 381 2 127 253 Jahr 2011 2 380 2 134 245 Jahr 2010 2 353 2 092 261 Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 Alleinerziehende Väter nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit in 1 000 in 1 000 in 1 000 Jahr 2024 496 417 79 Jahr 2023 484 415 70 Jahr 2022 482 409 73 Jahr 2021 463 394 69 Jahr 2020 441 376 65 Jahr 2019 420 359 61 Jahr 2018 419 362 57 Jahr 2017 427 369 58 Jahr 2016 421 367 53 Jahr 2015 418 373 45 Jahr 2014 414 375 39 Jahr 2013 396 364 32 Jahr 2012 391 358 33 Jahr 2011 377 349 28 Jahr 2010 373 341 32 Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 10. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige Kinder von Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften betroffen sind, wenn ja, welche, und wenn nein, hält sie dies für einen Informationsmangel dem abgeholfen werden kann und sollte, und wenn ja, wann, und auf welche Weise (bitte ggf. die Angaben für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben) (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bev oelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Ta bellen/ehescheidungen-kinder.html)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele minderjährige Kinder von Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften betroffen sind. Das Lebensformenkonzept der amtlichen Statistik differenziert nach Ehepaaren mit Kindern im Haushalt, nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern im Haushalt und Alleinerziehenden mit Kindern im Haushalt. Die Bundesregierung sieht hierin keinen Informationsmangel. 11. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige Kinder von Trennungen eingetragener Lebenspartnerschaften (LPartG) betroffen sind, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)? Die Statistik der Aufhebungen von Lebenspartnerschaften wurde erstmals im Jahr 2014 erhoben. Daten zu betroffenen minderjährigen Kindern bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften liegen in der amtlichen Statistik seit dem Jahr 2021 vor. Anzahl der von Aufhebungen von Lebenspartnerschaften betroffenen noch lebenden minderjährigen Kinder dieser Lebenspartnerschaft, Deutschland, 2021 bis 2024 Jahr Anzahl der Kinder 2024 76 2023 94 2022 89 2021 109 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 12. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige Kinder von Scheidungen gleichgeschlechtlicher Paare betroffen sind, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2017 in Jahresscheiben angeben)? Gleichgeschlechtliche Ehescheidungen wurden in der amtlichen Statistik erstmals im Jahr 2019 erhoben. Anzahl der von gleichgeschlechtlichen Ehescheidungen betroffenen noch lebenden minderjährigen Kinder dieser Ehe, Deutschland, 2019 bis 2024 Jahr Anzahl der Kinder 2024 461 2023 444 2022 322 2021 314 2020 305 2019 41 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Zahl abgegebener Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben) (www.bmbfsfj.bund.de/reso urce/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familien bericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., 76)? Die jährliche Zahl der von beiden Elternteilen abgegebenen Sorgeerklärungen kann für den Zeitraum von 2013 bis 2024 auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes eingesehen werden (www-genesis.destatis.de/datenbank/online/st atistic/22522/table/22522-0003/chart/line). 14. Wie viele Väter, die nicht mit der Mutter verheiratet waren, haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch gegen den Willen der Mutter das Sorgerecht durch Gerichtsentscheidung erhalten, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widersprach (§ 1626a Absatz 2 BGB) (www.bmb fsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/ zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf.,%2076) (bitte für den Zeitraum ab 2013 in Jahresscheiben angeben)? Im Rahmen der Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F- Statistik) werden Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) neben einer Vielzahl weiterer Verfahren unter dem Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ erfasst. Eine weitergehende Differenzierung nach Rechtsgrundlagen wird nicht vorgenommen, sodass Verfahren nach § 1626a Absatz 2 BGB nicht gesondert ausgewiesen werden. Entsprechende Daten für den Zeitraum von 2002 bis 2021 können der Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.8 unter „Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge“ entnommen werden (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESeri e_mods_00000102). 15. Wie viele familienrechtliche Verfahren waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 auf Initiative deutscher Kläger Gegenstand des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in wie vielen Fällen wurde die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, und welche Entschädigungssummen mussten aus Steuermitteln gezahlt werden (bitte für die jeweiligen Jahre aufschlüsseln)? Für Verfahren, die in den Jahren 2015 oder später entschieden worden sind, verweist die Bundesregierung auf die in Ausführung des Beschlusses des Deutschen Bundestages auf Bundestagsdrucksache 16/5734 für die jeweiligen Jahre erstellten und dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleiteten Berichte des Bundesministeriums der Justiz (und für Verbraucherschutz) über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland. Familienrechtliche Verfahren, die in den Jahren 2000 bis 2014 entschieden wurden, werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Zahlen sind nach den Jahren geordnet, in denen der Gerichtshof seine Entscheidung getroffen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Zahlen sich gemäß der Fragestellung auf alle familienrechtlichen Verfahren beziehen. Es besteht nicht unbedingt ein Zusammenhang mit der Gesamtthematik der hier vorliegenden Kleinen Anfrage. Mehrere Verurteilungen erfolgten allein aus dem Grund, dass die Verfahren überlang waren und zum damaligen Zeitpunkt noch keine Beschwerdemöglichkeit aufgrund der Überlänge bestand. In den Entschädigungssummen ist ggf. zusätzlich zugesprochener Kostenersatz für Verfahrenskosten nicht enthalten. Jahr Verfahren Verurteilungen Zugesprochene Entschädigungen 2000 1 1 35000 2001 2 1 25000 2002 2 1 15000 2003 3 3 40000 2004 3 2 60000 2005 2 1 0 2006 4 0 0 2007 8 2 9000 2008 8 2 5500 2009 4 3 2000 2010 5 4 20500 2011 7 2 12200 2012 7 0 0 2013 1 0 0 2014 1 0 0 16. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Anträge auf die Übertragung der Alleinsorge bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nach § 1671 BGB gestellt wurden und wie vielen stattgegeben wurde sowie bei wie vielen dieser Übertragungen wie viele Kinder widersprochen haben (bitte jeweils für die Jahre ab 2013 und für Mütter bzw. Väter bzw. die Anzahl der Kinder angeben)? Verfahren nach § 1671 des BGB werden in der F-Statistik neben einer Vielzahl weiterer Verfahren unter dem Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ erfasst, jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 17. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der Gesamtzahl der Bürger der Ukraine, die sich in Deutschland aufhalten (bitte für die Jahre ab 2020 angeben) (www.destatis.de/DE/Presse/Presse mitteilungen/2023/12/PD23_476_12.html)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Auf Grundlage von Ergebnissen des Mikrozensus wird der Anteil der Bevölkerung in alleinerziehenden Familien mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an allen ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland dargestellt (ohne deutsche Staatsangehörige, die auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen). Beim Vergleich mit anderen Alleinerziehenden ist zu berücksichtigen, dass häufig Mütter mit ihren Kindern alleine aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind. Jahr Ukrainische Staatsangehörige in Deutschland insgesamt Ukrainische Staatsangehörige in alleinerziehenden Familien Ukrainische Staatsangehörige in alleinerziehenden Familien in 1 000 in 1 000 in % Jahr 2024 1 022 291 28,5 Jahr 2023 770 253 32,9 Jahr 2022 363 120 33,2 Jahr 2021 110 (11) (9,7) Jahr 2020 145 (11) (7,6) Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 18. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der Gesamtzahl der Alleinerziehenden und ihrer Kinder, die sich in Deutschland aufhalten (bitte für die Jahre ab 2020 angeben)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Auf Grundlage des Mikrozensus werden alleinerziehende Familien mit ukrainischer Staatsangehörigkeit (ohne deutsche Staatsangehörige, die auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen) sowie deren Anteil an der Bevölkerung in alleinerziehenden Familien insgesamt dargestellt. Jahr Bevölkerung in alleinerziehenden Familien insgesamt Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in alleinerziehenden Familien Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in alleinerziehenden Familien in 1 000 in 1 000 in % Jahr 2024 6 848 291 4,2 Jahr 2023 6 849 253 3,7 Jahr 2022 6 593 120 1,8 Jahr 2021 6 237 (11) (0,2) Jahr 2020 6 092 (11) (0,2) Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025 19. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass „es bislang kaum duale Teilzeitausbildungsverhältnisse gebe, obwohl sie insbesondere jungen Allein- und Getrennterziehenden mit kleinen Kindern flexible Möglichkeiten bieten würden, einen berufsbildenden Abschluss zu erlangen“ und dies zudem Unternehmen eine Chance zur Fachkräftegewinnung böte, und wie lautet diese ggf., und inwiefern hält sie ggf. den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für zielführend (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd 6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-dat a.pdf., S. 14)? Mit der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Novellierung hat das Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen flexiblen und anwenderfreundlichen Rahmen für Teilzeitberufsausbildungen geschaffen (vgl. § 7a BBiG). Dadurch können Auszubildende und Betriebe viele unterschiedliche Lebensrealitäten und Herausforderungen, die einer Vollzeitausbildung entgegenstehen können, gemeinsam auffangen. Trotz des flexiblen gesetzlichen Rahmens zeigen die Zahlen, dass das Potenzial dieser Ausbildungsform in der Praxis noch nicht ausgeschöpft wird. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) plant auch deshalb, die Chancen einer dualen Berufsausbildung für individuelle Lebenslagen und Herausforderungen sichtbarer zu machen. 20. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, Rechtsansprüche auf Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen für Eltern einzuführen, die nach familiären Unterbrechungen in den Beruf zurückkehren möchten, da diese bislang als Ermessensleistungen nur eingeschränkt verfügbar seien, und wie lautet diese gegebenenfalls (www.b mbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c 4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., S. 14)? Die Bundesregierung teilt das im Zehnten Familienbericht zum Ausdruck kommende Ziel, Berufsrückkehrende zu unterstützen. Hierfür sind die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus Sicht der Bundesregierung jedoch bereits ausreichend. Diese Leistungen stehen auch Berufsrückkehrenden zur Verfügung. Die Soll-Vorschrift des § 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erleichtert Berufsrückkehrenden den Zugang zu Ermessensleistungen. Zudem wurde mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz ein Rechtsanspruch auf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch für Berufsrückkehrende eingeführt. Darüber hinaus erhalten arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Teilnahme an Umschulungen oder anderen Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Bei erfolgreicher Zwischen- oder Abschlussprüfung sieht § 87a SGB III zusätzlich eine Prämie in Höhe von 1 000 Euro bzw. 1 500 Euro vor. 21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Mütter bzw. der Väter an den sog. Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren (bitte für die Jahre 2000, 2010, 2020, 2024 sowie die Anzahl der Kinder angeben)? Die Angaben zu den gestellten Anträgen auf medizinische Vorsorge für Mütter und Väter werden in den amtlichen Statistiken der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erst seit dem Jahr 2012 getrennt nach Geschlecht erhoben. Angaben zur Anzahl der Kinder sowie Angaben zum Geschlecht für die tatsächlich in Anspruch genommenen medizinischen Vorsorgemaßnahmen für Mütter und Väter werden nicht erhoben. Die Verteilung der gestellten Anträge auf die Geschlechter kann folgender Tabelle entnommen werden. Jahr Anteil weibliche Versicherte Anteil männliche Versicherte 2012 90,5 Prozent 9,5 Prozent 2020 90,4 Prozent 9,6 Prozent 2024 87,8 Prozent 12,2 Prozent Quelle: Amtliche Statistik KG5 der GKV 22. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum „das Wechselmodell noch selten genutzt“ wird, wie die Bundesregierung im „Väterreport 2023“ erklärte, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9a e2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf.,%20S.%2044)? 23. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern eine weitere Verbreitung des Wechselmodells vorteilhafte, neutrale oder nachteilige Auswirkungen für die Kinder, aber auch die Eltern hätte, und wenn ja, wie lautet diese, und beabsichtigt sie ggf. Schritte, um die Verbreitung des Wechselmodells zu fördern und auf welche Weise? 26. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass 48 Prozent der getrennten Väter den Wunsch hegen, sich mehr in Betreuung und Erziehung ihres Kindes bzw. ihrer bei der Mutter lebenden Kinder zu kümmern und nur 28 Prozent der Befragten angeben, dass die Eltern hinsichtlich der Betreuung eine gute Aufgabenverteilung gefunden hätten, und wenn ja, wie lautet diese, und liegen die Ursachen ihres Erachtens womöglich auch in einem überholten Familienrecht begründet (bitte ausführlich begründen) (Integrationsfachdienst (IfD) Allensbach (2020): Elternschaft heute. Eine Repräsentativbefragung von Eltern unter 18- jähriger Kinder. Allensbacher Archiv, IfD Umfrage 8214. Hg. v. Institut für Demoskopie Allensbach. Allensbach am Bodensee, nach: www.bmbfsfj. bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/va eterreport-2023-data.pdf., S. 44)? Die Fragen 22, 23 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist spiegelbildlich zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. § 1684 Absatz 1 BGB). Diese Rechte und Pflichten gelten nach einer Trennung fort. Wie die Eltern den Umgang ausgestalten, liegt grundsätzlich im Ermessen der Eltern. Gesetzlich ist nicht geregelt, zu welchen Anteilen der Umgang nach der Trennung erfolgt. Werden sich die Eltern nicht einig, kann das Familiengericht Umfang und Ausübung des Umgangs regeln (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB). Maßstab ist hierbei, welche Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a Absatz 1 BGB). Welches Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell voraussetzt, dass die Eltern fähig sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und dass die räumlichen Gegebenheiten geeignet sein müssen. Auch der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat mit der Informationswebseite STARK „Streit und Trennung meistern“ eine Plattform geschaffen, die neben Informationen rund um das Thema Trennung und Scheidung auch mit psychoedukativen Angeboten für Eltern, Kindern und Jugendliche deren Kompetenzen im Umgang mit Trennungs- und Scheidungssituationen stärkt sowie Information und Materialien für Fachkräfte der Paar- und Trennungsberatung bietet. Eltern werden damit darin unterstützt ein Betreuungsmodell zu finden, dass dem Wohl des Kindes bestmöglich entspricht. 24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. über eine wachsende, stagnierende oder zurückgehende Verbreitung des Wechselmodells (bitte ggf. für den Zeitraum ab 2010 angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 25. Hat sich Bundesregierung eine Haltung zu der einstimmig verabschiedeten Resolution 2079 (2015) des Europarats erarbeitet, in der eine paritätische Kinderbetreuung im Falle der Trennung der Eltern gefordert wird (das sog. Wechselmodell), und wenn ja, wie lautet diese, sowie ist sie ggf. der Ansicht, dass die deutsche Familiengesetzgebung auch mit Bezug auf die angegebene Resolution ggf. einer Novellierung bedarf (www. archeviva.com/wp-content/uploads/2019/10/2019-10-14-d-europaratresol ution2079-deutsch-20191014140845-68.pdf)? Die Resolution 2079 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist keine bindende Vorgabe. Reformen des Familienrechts werden am Wohl des Kindes ausgerichtet. Dies ist bewährte Praxis auch in anderen europäischen Staaten. Dies entspricht auch Ziffer 5.5 der Resolution, die bezüglich der Prüfung einer Doppelresidenz ebenfalls auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes abstellt („[...] being adjusted according to the child’s needs and interests;“). 27. Wie viele Umgangsverfahren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)? Die jährliche Anzahl an Umgangsverfahren kann für den Zeitraum von 2002 bis 2021 der F-Statistik Fachserie 10, Reihe 2.2 entnommen werden (abrufbar unter: www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000102). In Tabelle 2.1 weist die Statistik unter „Umgangsrecht“ (auch § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) die Zahl der erledigten familiengerichtlichen Verfahren aus, die als Gegenstand des Verfahrens die Regelung des „Umgangsrechts“ hatten. In Tabelle 4.1 weist die Statistik unter „Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)“ erledigte Beschwerdeverfahren mit dem Gegenstand „Umgangsrecht“ aus. 28. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu dem Vorschlag erarbeitet, Änderungen im Melde- und Statistikrecht umzusetzen, damit Kinder künftig in beiden Haushalten der getrennten Eltern gemeldet und statistisch erfasst werden können, wenn ja, wie lautet diese, Integrationsfachdienst wenn nein, warum nicht? Melderechtlich ist stets nur eine Hauptwohnung für einen Einwohner nach § 21 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässig. Welche Wohnung bei Innehaben mehrerer Wohnungen die Hauptwohnung ist, beurteilt sich nach § 21 Absatz 2 und § 22 BMG. Die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen minderjähriger Kinder ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 38.14) vom 30. September 2015 auch bei Ausübung des Sorgerechts durch die getrenntlebenden Eltern im paritätischen Wechselmodell unzulässig. An die Hauptwohnung eines Kindes sind weitreichende rechtliche und tatsächliche Folgen geknüpft. Nach § 22 Absatz 2 BMG ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann nicht festgestellt werden, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt, obliegt es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38/14). Übt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus, so ist dieses für die Bestimmung der Hauptwohnung des Kindes maßgeblich (Nummer 22.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes– BMGVwV). Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung. Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des melderechtlichen Grundsatzes „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ soll die Funktion des Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Wären mehrere Hauptwohnsitze möglich, würden diese Personen doppelt gezählt und somit die Einwohnerzahl verfälscht. Dies hätte u. a. weitreichende Folgen für die Bevölkerungsstatistik und den Länderfinanzausgleich. Zudem wäre nicht mehr gewährleistet, dass immer nur eine Behörde örtlich zuständig ist und diese eindeutig bestimmt ist. Die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind. Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist für den Vollzug des Bundesmeldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrenntlebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben. Aus den dargelegten Gründen besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. 29. Inwiefern betrachtet es die Bundesregierung ggf. als eines ihrer Ziele, eine gemeinsame Elternverantwortung auch bei gescheiterten Beziehungen zu erleichtern oder zu ermöglichen, wenn ja, mit welchen Mitteln, und plant sie ggf. in dieser Hinsicht weitere Schritte, und wenn nein, warum nicht? Gemeinsam sorgeberechtigten Eltern steht die elterliche Sorge auch nach ihrer Trennung weiterhin gemeinsam zu (§ 1671 Absatz 1 BGB, § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB im Umkehrschluss). Die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil setzt eine familiengerichtliche Entscheidung auf Antrag dieses Elternteils voraus. Sind sich die Eltern nicht einig, ist der Maßstab für die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf diesen Elternteil streng, denn es muss zu erwarten sein, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB. Steht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1626a Absatz 3 BGB alleine zu, kann das Familiengericht auf Antrag jedes Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge (auch nach ihrer Trennung) beiden Eltern gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Absatz 2 BGB). Es besteht kein gesetzlicher Handlungsbedarf. 30. Inwiefern hält die Bundesregierung die geltenden Regelungen zum Recht auf Umgang von Großeltern zu ihren Enkeln in getrennten Familien für angemessen ,bzw. inwiefern sieht sie ggf. Handlungsbedarf? Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das geltende Recht trägt den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung. 31. Wann, und mit welchen konkreten Regelungen wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025 (Zeile 175 bis 178) umgesetzt, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen, um die Jobcenter von Bürokratie zu entlasten, wie der Koalitionsausschuss angab, und stattdessen dem Elternteil mit der hauptsächlichen Betreuung den vollen Regelbedarf zukommen zu lassen, während für den umgangsberechtigten Elternteil ein pauschalierter Mehrbedarf vorgesehen ist (www.portal-sozi alpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2025/2025-10-09_Beschlusstexte_Koalitio nsausschuss.pdf#page=6)? Die Bundesregierung prüft derzeit, wie der Beschluss des Koalitionsausschusses umgesetzt werden kann und wird zu gegebener Zeit einen Umsetzungsvorschlag vorlegen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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