Betreuung von Kindern in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3210)
Text
Betreuung von Kindern in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3210)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3473
21. Wahlperiode 29.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt,
Birgit Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3210 –
Betreuung von Kindern in getrennten Familien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In den vergangenen Jahrzehnten waren durchschnittlich über 120 000
minderjährige Kinder jährlich von Scheidungen ihrer Eltern betroffen. Die Zahlen
weisen zwar eine leicht abnehmende Tendenz auf, geben allerdings nur einen
Ausschnitt der Realität wieder, da sich auch nichteheliche
Lebensgemeinschaften trennen, in denen Kinder aufwachsen. Hierzu fehlen jedoch
aussagekräftige Daten. 26 Prozent der 16- bis 25-Jährigen geben an, in den ersten 15
Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei der Mutter oder dem
Vater gelebt zu haben. Insgesamt leben 2,5 Millionen Kinder und somit 17
Prozent aller Kinder in einem sog. Alleinerziehendenhaushalt (www.destatis.de/D
E/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidu
ngen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/ehescheidungen-kinder.html; www.bert
elsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_
2024.pdf.,%20S.%2010; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167dd
b2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf., S. 43; www.bmbf
sfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnt
er-familienbericht-kurzfassung-data.pdf,%20S.%204).
Die Zahl derjenigen, die rechtlich als Alleinerziehende gelten, hat sich von
2005 bis 2023 kaum verändert, wobei sich hierbei die Zahl der Mütter leicht
verringert, die der Väter stark erhöht hat. Diese stellen mittlerweile, je nach
Quelle, zwischen 15 Prozent und 19 Prozent der Alleinerziehenden (www.bm
bfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/va
eterreport-2023-data.pdf., S. 43; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilung
en/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-stiftung.de/
fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4).
Die Scheidung bzw. das Ende der Beziehung muss und darf im Interesse der
Kinder, aber auch der Eltern nicht das Aus für das familiäre Miteinander
bedeuten. Getrennt lebende Väter sind heutzutage deutlich präsenter im Leben
ihrer Kinder als früher. 62 Prozent der getrennt lebenden Väter haben nach
repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu
ihren Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts
wurden im Jahr 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben.
68 Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren
Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien. „Eine
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 29. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gute Beziehung zum Vater ist nach der Trennung wichtig für die kindliche
Entwicklung. Kinder mit positiver Verbindung zum getrenntlebenden Vater
haben weniger Verhaltens- und Gesundheitsprobleme“ (www.bmbfsfj.bun
d.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterrepor
t-2023-data.pdf., S. 43/44, siehe auch ebd. S. 18; www.bmbfsfj.bund.de/resour
ce/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienberich
t-bundestagsdrucksache-data.pdf www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/25452
4/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdru
cksache-data.pdf.,%20115).
Für eine gesunde Entwicklung brauchen Kinder ihre beiden Eltern, jeden
Elternteil auf seine Weise. Es ist nach Überzeugung der Fragesteller eine der
Aufgaben des Staates, den Eltern zu erleichtern, dass ihrem Kind bzw. ihren
Kindern Mutter und Vater auch bei Trennungen gleichermaßen erhalten
bleiben. Der Staat darf den Eltern diese Aufgabe keinesfalls erschweren.
Nach Ansicht der Fragesteller dürfte dies in Anbetracht der geltenden
Rechtslage jedoch der Fall sein:
Das bundesdeutsche Familienrecht wurde Anfang der 1950er Jahre konzipiert
und spiegelt somit das Familienbild der damaligen Zeit. Damals war Norm,
dass ganz überwiegend die Frauen Sorgearbeit im Haushalt und für die Kinder
leisten, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und in
der Regel allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie
verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vat
er-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle10
0.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass
beide Eltern für das Kind Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist
„gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht
geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den
Nichtresidenzelternteil, beispielsweise auch im Melderecht oder in der statistischen
Erfassung. Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen an den
Familienkonstellationen der 1950er-Jahre.
Der Nichtresidenzelternteil, also in der Regel, wenn auch mit abnehmender
Tendenz, der Vater, hatte es in Westdeutschland besonders schwer, sein Recht
auf Umgang mit seinem Kind nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) mit Leben zu füllen. Erst im Jahr 1982 erklärte das
Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der
Scheidung für verfassungswidrig. Nach § 1747 BGB a. F. war die Mutter
befugt, ihr nichteheliches Kind ohne Einverständnis des Vaters zur Adoption
freizugeben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies erst im Jahr 1995 für
verfassungswidrig. Im Jahr 2009 entschied der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte, das deutsche Recht verstoße gegen Artikel 8 der
Europäischen Menschrechtskonvention, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes
die elterliche Sorge nur mit Zustimmung der Mutter erwerben konnte (www.b
mbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/ze
hnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., S. 75/76).
Väter beteiligen sich heutzutage aber weit stärker als vor zwei oder drei
Generationen an der Erziehung und Betreuung der Kinder. 98 Prozent der Eltern
behalten auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. In weniger
als 2 Prozent der Scheidungen wird ein Antrag auf Alleinsorge gestellt.
Unverheiratete Eltern können seit 1998 durch eine Erklärung eine gemeinsame
Sorge rechtlich verpflichtend vereinbaren. „Seitdem ist der Anteil
abgegebener Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder stetig angestiegen und
belief sich im Jahr 2018 auf 74 Prozent“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blo
b/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bunde
stagsdrucksache-data.pdf., S. 76).
Eine veraltete Rechtslage führt letztlich nach Ansicht der Fragesteller aber zu
Fehlanreizen, sodass sich Deutschland hinsichtlich einer ausgeglichen
Sorgearbeit bei getrennten Eltern auf einem der letzten Plätze in Europa befindet
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb
0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 11).
Die Sorgerechtsreform von 1998 sieht zwar die gemeinsame mütter- und
väterliche Sorge für die Kinder als Regelfall vor. Das Leitbild des Familienrechts
ist somit im Grundsatz die gemeinschaftliche und gleichberechtigte
Verantwortung von Mutter und Vater. Die konkrete Rechtslage hinkt in zentralen
Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung nach Ansicht der Fragesteller aber
um Jahrzehnte hinterher. Diese Sicht teilt auch eine von der Bundesregierung
beauftragte Sachverständigenkommission: „[…] dass es vor dem Hintergrund
gravierender Umbrüche in den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist,
eine durchgreifende Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in
der das Recht an neue Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung
systematisch geregelt wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der
Sorgearbeit und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle
Rechtsgebiete (Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht) hinweg
verstärkt unterstützt und ermöglicht werden“ sollte. Zudem sei es erforderlich,
dass „im Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt
nebeneinanderstehen“ (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee03
06104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 31).
Sachverständige sowie zahllose Betroffene und ihre Verbände mahnen also an,
das Familienrecht an die offensichtlichen gesellschaftlichen Veränderungen
der vergangenen 50 Jahre anzupassen. Die Regierungsparteien der letzten
Jahrzehnte halten jedoch an einem Rollenverständnis von Mutter und Vater
der 1950er-Jahre fest.
Dabei erklärten CDU, CSU und SPD im Jahr 2018 in ihrem Koalitionsvertrag
zur Bildung der Bundesregierung: „Zumeist wollen beide Elternteile nach
Trennung und Scheidung intensiv in die Erziehungsverantwortung für ihre
Kinder eingebunden bleiben. Dies wollen wir bei Umgang und Unterhalt
stärker berücksichtigen, wenn die Eltern sich einig sind oder Gründe des
Kindeswohls vorliegen. Dabei muss das Kindeswohl stets im Mittelpunkt stehen“
(www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/847984/5b8bc23590d4cb28
92b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, Zeile
6243 ff.).
Diese Worte zeugen davon, dass auch von den damaligen und heutigen
Regierungsfraktionen Handlungsbedarf gesehen wurde. Leider sind weder in der
damaligen Koalition Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller
erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt.
Dabei ist es alles andere als ein Privileg, „alleinerziehend“ zu sein. Der
Nichtresidenzelternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch
Frauen, bringt sich deutlich stärker für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies
in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach
Ansicht der Fragesteller durch eine durchgreifende Reform des Familienrechts
flankiert und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss die gemeinsame
Verantwortungsübernahme der Eltern fördern, eskalierendes Verhalten wirksam
sanktionieren und so auf den Erhalt der Beziehung zu beiden Eltern
hinwirken, wie auch Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention vorsieht (https://head
less-live.unicef.de/caas/v1/media/194402/data/77afdd9d17e246129b04e8aef7
0a01ab). In diese Richtung zielen die folgenden Fragen.
1. Stimmt die Bundesregierung der von ihr beauftragten
Sachverständigenkommission zu, „dass es vor dem Hintergrund gravierender Umbrüche in
den familialen Verhaltensweisen an der Zeit ist, eine durchgreifende
Reform des Familienrechts auf den Weg zu bringen, in der das Recht an
neue Realitäten angepasst und die geteilte Betreuung systematisch
geregelt wird“ und „die gemeinsame Beteiligung beider Eltern an der
Sorgearbeit und Betreuung von Kindern […] vom Gesetzgeber über alle
Rechtsgebiete (Melde-, Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Familienrecht)
hinweg verstärkt unterstützt und ermöglicht werden“ sollte, zudem sollten
„im Familienrecht […] alle Betreuungsmodelle gleichberechtigt
nebeneinanderstehen“, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hierfür
für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (www.bmbfsfj.bund.de/reso
urce/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familie
nbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 31)?
3. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung der von ihr beauftragten
Sachverständigenkommission zu, „es fehlt bislang an einem in sich
stimmigen, rechtlich kodifizierten Gesamtkonzept zur Stärkung gemeinsamer
Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung“, wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung für ihr Handeln (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768
e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-da
ta.pdf., S. 22/23)?
Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit die Möglichkeit und Erforderlichkeit von
Reformen im Familienrecht und bezieht in ihre Überlegungen auch den
Zehnten Familienbericht ein.
2. Besitzt die Bundesregierung eine Definition der „geteilten Betreuung“,
wenn ja, wie lautet sie, und welche Haltung hat sich die Bundesregierung
ggf. hierzu gebildet, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten
Familienbericht verwiesen (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten
Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 23).
4. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass
Getrennterziehende im paritätischen Betreuungsmodell die gleichen
individuellen Ansprüche auf Elterngeld haben sollen wie Eltern in
Paarfamilien, und wie lautet diese ggf., und welche Schlussfolgerungen zieht sie
ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f
0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-d
ata.pdf., S. 10)?
Bereits nach den geltenden Regelungen des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht für getrennt erziehende Elternteile der gleiche
individuelle Anspruch auf Elterngeld wie für Elternteile in Paarbeziehungen, wenn
das Kind weiterhin mit beiden Elternteilen in einer häuslichen Gemeinschaft
lebt. Der Forderung der Familienberichtskommission wird demnach bereits
entsprochen.
5. Hat sich Bundesregierung Haltung dazu erarbeitet, warum die Anteile
der geteilten Betreuung in den meisten Ländern Europas deutlich über
denjenigen hierzulande liegen, und sieht sie hierbei Zusammenhänge mit
einem veralteten Familienrecht, wenn ja, wie lautet diese, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf., und wenn nein, warum nicht (www.b
mbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9
f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf., S. 11)?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Betreuungsmodelle in
der statistischen Erfassung nicht differenziert erfragt werden und es daher
derzeit nicht möglich ist, einen verlässlichen und fixen Wert für die Verbreitung
der geteilten Betreuung zu ermitteln (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung
zum Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 6 und
Bericht der Sachverständigenkommission für den Zehnten Familienbericht auf
Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 112).
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, weshalb die
Anteile geteilter Betreuung in anderen Europäischen Ländern über dem Anteil
hierzulande liegen.
Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Erwerbsstatus und die
innerfamiliäre Aufgabenteilung vor einer Trennung auch die Lebens- und finanzielle
Situation von Allein- und Getrennterziehenden beeinflusst. So führt das
Betreuungsmodell nach einer Trennung häufig die innerfamiliäre Aufgabenteilung bei
Kinderbetreuung und Beruf aus der Vortrennungszeit fort (vgl. Stellungnahme
der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht auf Bundestagsdrucksache
20/14510, S. 6).
Grundsätzlich sind die Vorschriften zur Ausgestaltung von elterlicher Sorge
und Umgang nach Trennung im Bürgerlichen Gesetzbuch geschlechtsneutral
formuliert. Etwaige Entscheidungen haben sich am Kindeswohl auszurichten.
6. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung
zu Alleinerziehenden bekannt, dass es notwendig sei, mehr über die
gelebten Betreuungsarrangements, den getrennt lebenden Elternteil oder
auch die neue Patchworkfamilie zu wissen, da die amtliche Statistik
hierüber nur rudimentär Auskunft gebe, damit eine gute, evidenzbasierte
Politik für alleinerziehende und getrennt lebende Familien gestaltet
werden könne, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung
hierzu (bitte ausführlich begründen) (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmi
n/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)?
Die Bundesregierung hat die Publikation der Bertelsmann Stiftung zu
Alleinerziehenden zur Kenntnis genommen. Auch im Zehnten Familienbericht der
Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei
der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Der
Bundesregierung ist es ein Anliegen, präzise Daten zur Erfassung der Lebenslagen
unterschiedlicher Familienformen zu erhalten. In diesem Sinne werden
Möglichkeiten geprüft, die amtliche Statistik so weiterzuentwickeln, dass sie die Vielfalt
der Familien in Deutschland besser abbildet.
7. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung dazu gebildet, warum der
Anteil der Väter an den Alleinerziehenden im Verlauf der vergangenen
Jahre deutlich angestiegen ist, und wenn ja, welche (www.bertelsmann-st
iftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_202
4.pdf, S. 8)?
8. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, warum der Anteil
alleinerziehender Väter an allen Alleinerziehenden zwischen den einzelnen
Bundesländern recht erheblich schwankt (14,1 Prozent in Rheinland-
Pfalz und 20,6 Prozent in Berlin), und wenn ja, welche (www.bertelsman
n-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_20
24.pdf., S. 4)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine konkreten Erkenntnisse dazu, warum der Anteil
der Väter an den Alleinerziehenden gestiegen ist und es liegen ihr keine
Informationen darüber vor, warum der Anteil alleinerziehender Väter zwischen den
Bundesländern schwankt.
9. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit
alleinerziehender Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach
deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit differenziert für den
Zeitraum der Jahre ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Zur Beantwortung wird auf die folgenden Tabellen verwiesen. Es werden die
Ergebnisse des Mikrozensus zur Zahl der alleinerziehenden Elternteile nach
Staatsangehörigkeit und Geschlecht dargestellt.
Alleinerziehende Elternteile nach deutscher und ausländischer
Staatsangehörigkeit
Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit
in 1 000 in 1 000 in 1 000
Jahr 2024 2 814 2 230 584
Jahr 2023 2 809 2 251 558
Jahr 2022 2 717 2 236 481
Jahr 2021 2 585 2 190 394
Jahr 2020 2 534 2 111 422
Jahr 2019 2 677 2 267 410
Jahr 2018 2 650 2 257 394
Jahr 2017 2 687 2 306 381
Jahr 2016 2 774 2 385 389
Jahr 2015 2 809 2 450 359
Jahr 2014 2 786 2 464 323
Jahr 2013 2 753 2 456 297
Jahr 2012 2 772 2 485 287
Jahr 2011 2 756 2 483 273
Jahr 2010 2 726 2 433 293
Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
Alleinerziehende Mütter nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit
Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit
in 1 000 in 1 000 in 1 000
Jahr 2024 2 318 1 813 505
Jahr 2023 2 324 1 836 488
Jahr 2022 2 235 1 827 408
Jahr 2021 2 122 1 796 325
Jahr 2020 2 093 1 735 357
Jahr 2019 2 257 1 908 349
Jahr 2018 2 232 1 895 337
Jahr 2017 2 260 1 937 323
Jahr 2016 2 353 2 017 336
Jahr 2015 2 391 2 078 313
Jahr 2014 2 372 2 088 284
Jahr 2013 2 357 2 092 265
Jahr 2012 2 381 2 127 253
Jahr 2011 2 380 2 134 245
Jahr 2010 2 353 2 092 261
Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
Alleinerziehende Väter nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit
Jahr Insgesamt Deutsche Staatsangehörigkeit Ausländische Staatsangehörigkeit
in 1 000 in 1 000 in 1 000
Jahr 2024 496 417 79
Jahr 2023 484 415 70
Jahr 2022 482 409 73
Jahr 2021 463 394 69
Jahr 2020 441 376 65
Jahr 2019 420 359 61
Jahr 2018 419 362 57
Jahr 2017 427 369 58
Jahr 2016 421 367 53
Jahr 2015 418 373 45
Jahr 2014 414 375 39
Jahr 2013 396 364 32
Jahr 2012 391 358 33
Jahr 2011 377 349 28
Jahr 2010 373 341 32
Ergebnisse des Mikrozensus – Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
10. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften betroffen
sind, wenn ja, welche, und wenn nein, hält sie dies für einen
Informationsmangel dem abgeholfen werden kann und sollte, und wenn ja, wann,
und auf welche Weise (bitte ggf. die Angaben für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben) (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bev
oelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Ta
bellen/ehescheidungen-kinder.html)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele
minderjährige Kinder von Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften betroffen
sind. Das Lebensformenkonzept der amtlichen Statistik differenziert nach
Ehepaaren mit Kindern im Haushalt, nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit
Kindern im Haushalt und Alleinerziehenden mit Kindern im Haushalt. Die
Bundesregierung sieht hierin keinen Informationsmangel.
11. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Trennungen eingetragener Lebenspartnerschaften (LPartG)
betroffen sind, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben angeben)?
Die Statistik der Aufhebungen von Lebenspartnerschaften wurde erstmals im
Jahr 2014 erhoben. Daten zu betroffenen minderjährigen Kindern bei
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften liegen in der amtlichen Statistik seit dem
Jahr 2021 vor.
Anzahl der von Aufhebungen von Lebenspartnerschaften betroffenen noch
lebenden minderjährigen Kinder dieser Lebenspartnerschaft, Deutschland, 2021
bis 2024
Jahr Anzahl der Kinder
2024 76
2023 94
2022 89
2021 109
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
12. Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wie viele minderjährige
Kinder von Scheidungen gleichgeschlechtlicher Paare betroffen sind, und
wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2017 in Jahresscheiben
angeben)?
Gleichgeschlechtliche Ehescheidungen wurden in der amtlichen Statistik
erstmals im Jahr 2019 erhoben.
Anzahl der von gleichgeschlechtlichen Ehescheidungen betroffenen noch
lebenden minderjährigen Kinder dieser Ehe, Deutschland, 2019 bis 2024
Jahr Anzahl der Kinder
2024 461
2023 444
2022 322
2021 314
2020 305
2019 41
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Zahl
abgegebener Sorgerechtserklärungen für nichteheliche Kinder (bitte für
die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben) (www.bmbfsfj.bund.de/reso
urce/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familien
bericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., 76)?
Die jährliche Zahl der von beiden Elternteilen abgegebenen Sorgeerklärungen
kann für den Zeitraum von 2013 bis 2024 auf der Internetseite des Statistischen
Bundesamtes eingesehen werden (www-genesis.destatis.de/datenbank/online/st
atistic/22522/table/22522-0003/chart/line).
14. Wie viele Väter, die nicht mit der Mutter verheiratet waren, haben nach
Kenntnis der Bundesregierung auch gegen den Willen der Mutter das
Sorgerecht durch Gerichtsentscheidung erhalten, wenn die Übertragung
dem Kindeswohl nicht widersprach (§ 1626a Absatz 2 BGB) (www.bmb
fsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/
zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf.,%2076) (bitte
für den Zeitraum ab 2013 in Jahresscheiben angeben)?
Im Rahmen der Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-
Statistik) werden Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) neben einer Vielzahl weiterer Verfahren unter dem
Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ erfasst. Eine weitergehende Differenzierung nach
Rechtsgrundlagen wird nicht vorgenommen, sodass Verfahren nach § 1626a
Absatz 2 BGB nicht gesondert ausgewiesen werden.
Entsprechende Daten für den Zeitraum von 2002 bis 2021 können der
Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.8 unter „Verfahren zur Übertragung der elterlichen
Sorge“ entnommen werden (www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESeri
e_mods_00000102).
15. Wie viele familienrechtliche Verfahren waren nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2000 auf Initiative deutscher Kläger Gegenstand
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in wie vielen Fällen
wurde die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, und welche
Entschädigungssummen mussten aus Steuermitteln gezahlt werden (bitte für die
jeweiligen Jahre aufschlüsseln)?
Für Verfahren, die in den Jahren 2015 oder später entschieden worden sind,
verweist die Bundesregierung auf die in Ausführung des Beschlusses des
Deutschen Bundestages auf Bundestagsdrucksache 16/5734 für die jeweiligen Jahre
erstellten und dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zugeleiteten
Berichte des Bundesministeriums der Justiz (und für Verbraucherschutz) über
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die
Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Familienrechtliche Verfahren, die in den Jahren 2000 bis 2014 entschieden
wurden, werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Zahlen sind nach den
Jahren geordnet, in denen der Gerichtshof seine Entscheidung getroffen hat. Es
wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgenden Zahlen sich gemäß der
Fragestellung auf alle familienrechtlichen Verfahren beziehen. Es besteht nicht
unbedingt ein Zusammenhang mit der Gesamtthematik der hier vorliegenden
Kleinen Anfrage. Mehrere Verurteilungen erfolgten allein aus dem Grund, dass die
Verfahren überlang waren und zum damaligen Zeitpunkt noch keine
Beschwerdemöglichkeit aufgrund der Überlänge bestand. In den Entschädigungssummen
ist ggf. zusätzlich zugesprochener Kostenersatz für Verfahrenskosten nicht
enthalten.
Jahr Verfahren Verurteilungen Zugesprochene
Entschädigungen
2000 1 1 35000
2001 2 1 25000
2002 2 1 15000
2003 3 3 40000
2004 3 2 60000
2005 2 1 0
2006 4 0 0
2007 8 2 9000
2008 8 2 5500
2009 4 3 2000
2010 5 4 20500
2011 7 2 12200
2012 7 0 0
2013 1 0 0
2014 1 0 0
16. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Anträge auf die Übertragung
der Alleinsorge bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nach § 1671
BGB gestellt wurden und wie vielen stattgegeben wurde sowie bei wie
vielen dieser Übertragungen wie viele Kinder widersprochen haben (bitte
jeweils für die Jahre ab 2013 und für Mütter bzw. Väter bzw. die Anzahl
der Kinder angeben)?
Verfahren nach § 1671 des BGB werden in der F-Statistik neben einer Vielzahl
weiterer Verfahren unter dem Verfahrensgegenstand „elterliche Sorge“ erfasst,
jedoch nicht gesondert ausgewiesen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
17. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der
Gesamtzahl der Bürger der Ukraine, die sich in Deutschland aufhalten
(bitte für die Jahre ab 2020 angeben) (www.destatis.de/DE/Presse/Presse
mitteilungen/2023/12/PD23_476_12.html)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Auf
Grundlage von Ergebnissen des Mikrozensus wird der Anteil der Bevölkerung
in alleinerziehenden Familien mit ukrainischer Staatsangehörigkeit an allen
ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland dargestellt (ohne deutsche
Staatsangehörige, die auch die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen). Beim
Vergleich mit anderen Alleinerziehenden ist zu berücksichtigen, dass häufig
Mütter mit ihren Kindern alleine aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet
sind.
Jahr Ukrainische Staatsangehörige
in Deutschland insgesamt
Ukrainische Staatsangehörige
in alleinerziehenden Familien
Ukrainische Staatsangehörige
in alleinerziehenden Familien
in 1 000 in 1 000 in %
Jahr 2024 1 022 291 28,5
Jahr 2023 770 253 32,9
Jahr 2022 363 120 33,2
Jahr 2021 110 (11) (9,7)
Jahr 2020 145 (11) (7,6)
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
18. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Alleinerziehenden und ihrer Kinder mit ukrainischer Nationalität an der
Gesamtzahl der Alleinerziehenden und ihrer Kinder, die sich in
Deutschland aufhalten (bitte für die Jahre ab 2020 angeben)?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die folgende Tabelle verwiesen. Auf
Grundlage des Mikrozensus werden alleinerziehende Familien mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit (ohne deutsche Staatsangehörige, die auch die ukrainische
Staatsangehörigkeit besitzen) sowie deren Anteil an der Bevölkerung in
alleinerziehenden Familien insgesamt dargestellt.
Jahr Bevölkerung in
alleinerziehenden Familien insgesamt
Personen mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in
alleinerziehenden Familien
Personen mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in
alleinerziehenden Familien
in 1 000 in 1 000 in %
Jahr 2024 6 848 291 4,2
Jahr 2023 6 849 253 3,7
Jahr 2022 6 593 120 1,8
Jahr 2021 6 237 (11) (0,2)
Jahr 2020 6 092 (11) (0,2)
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025
19. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat, dass
„es bislang kaum duale Teilzeitausbildungsverhältnisse gebe, obwohl sie
insbesondere jungen Allein- und Getrennterziehenden mit kleinen
Kindern flexible Möglichkeiten bieten würden, einen berufsbildenden
Abschluss zu erlangen“ und dies zudem Unternehmen eine Chance zur
Fachkräftegewinnung böte, und wie lautet diese ggf., und inwiefern hält
sie ggf. den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für
zielführend (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd
6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-dat
a.pdf., S. 14)?
Mit der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Novellierung hat das
Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen flexiblen und anwenderfreundlichen Rahmen für
Teilzeitberufsausbildungen geschaffen (vgl. § 7a BBiG). Dadurch können
Auszubildende und Betriebe viele unterschiedliche Lebensrealitäten und
Herausforderungen, die einer Vollzeitausbildung entgegenstehen können, gemeinsam
auffangen.
Trotz des flexiblen gesetzlichen Rahmens zeigen die Zahlen, dass das Potenzial
dieser Ausbildungsform in der Praxis noch nicht ausgeschöpft wird.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) plant auch deshalb, die Chancen einer dualen Berufsausbildung
für individuelle Lebenslagen und Herausforderungen sichtbarer zu machen.
20. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Forderung der
Kommission erarbeitet, die den Zehnten Familienbericht erarbeitet hat,
Rechtsansprüche auf Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen für
Eltern einzuführen, die nach familiären Unterbrechungen in den Beruf
zurückkehren möchten, da diese bislang als Ermessensleistungen nur
eingeschränkt verfügbar seien, und wie lautet diese gegebenenfalls (www.b
mbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c
4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf., S. 14)?
Die Bundesregierung teilt das im Zehnten Familienbericht zum Ausdruck
kommende Ziel, Berufsrückkehrende zu unterstützen. Hierfür sind die Leistungen
der aktiven Arbeitsförderung aus Sicht der Bundesregierung jedoch bereits
ausreichend. Diese Leistungen stehen auch Berufsrückkehrenden zur Verfügung.
Die Soll-Vorschrift des § 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
erleichtert Berufsrückkehrenden den Zugang zu Ermessensleistungen. Zudem
wurde mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz ein Rechtsanspruch auf das
Nachholen eines Berufsabschlusses auch für Berufsrückkehrende eingeführt. Darüber
hinaus erhalten arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
Teilnahme an Umschulungen oder anderen Maßnahmen, die zu einem
Berufsabschluss führen, ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Bei
erfolgreicher Zwischen- oder Abschlussprüfung sieht § 87a SGB III zusätzlich
eine Prämie in Höhe von 1 000 Euro bzw. 1 500 Euro vor.
21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Mütter
bzw. der Väter an den sog. Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren (bitte für die
Jahre 2000, 2010, 2020, 2024 sowie die Anzahl der Kinder angeben)?
Die Angaben zu den gestellten Anträgen auf medizinische Vorsorge für Mütter
und Väter werden in den amtlichen Statistiken der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) erst seit dem Jahr 2012 getrennt nach Geschlecht erhoben.
Angaben zur Anzahl der Kinder sowie Angaben zum Geschlecht für die
tatsächlich in Anspruch genommenen medizinischen Vorsorgemaßnahmen für Mütter
und Väter werden nicht erhoben. Die Verteilung der gestellten Anträge auf die
Geschlechter kann folgender Tabelle entnommen werden.
Jahr Anteil
weibliche Versicherte
Anteil
männliche Versicherte
2012 90,5 Prozent 9,5 Prozent
2020 90,4 Prozent 9,6 Prozent
2024 87,8 Prozent 12,2 Prozent
Quelle: Amtliche Statistik KG5 der GKV
22. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum „das
Wechselmodell noch selten genutzt“ wird, wie die Bundesregierung im
„Väterreport 2023“ erklärte, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9a
e2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf.,%20S.%2044)?
23. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern
eine weitere Verbreitung des Wechselmodells vorteilhafte, neutrale oder
nachteilige Auswirkungen für die Kinder, aber auch die Eltern hätte, und
wenn ja, wie lautet diese, und beabsichtigt sie ggf. Schritte, um die
Verbreitung des Wechselmodells zu fördern und auf welche Weise?
26. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass 48
Prozent der getrennten Väter den Wunsch hegen, sich mehr in Betreuung
und Erziehung ihres Kindes bzw. ihrer bei der Mutter lebenden Kinder zu
kümmern und nur 28 Prozent der Befragten angeben, dass die Eltern
hinsichtlich der Betreuung eine gute Aufgabenverteilung gefunden hätten,
und wenn ja, wie lautet diese, und liegen die Ursachen ihres Erachtens
womöglich auch in einem überholten Familienrecht begründet (bitte
ausführlich begründen) (Integrationsfachdienst (IfD) Allensbach (2020):
Elternschaft heute. Eine Repräsentativbefragung von Eltern unter 18-
jähriger Kinder. Allensbacher Archiv, IfD Umfrage 8214. Hg. v. Institut für
Demoskopie Allensbach. Allensbach am Bodensee, nach: www.bmbfsfj.
bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/va
eterreport-2023-data.pdf., S. 44)?
Die Fragen 22, 23 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
Elternteil ist spiegelbildlich zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt (vgl. § 1684 Absatz 1 BGB). Diese Rechte und Pflichten gelten nach
einer Trennung fort. Wie die Eltern den Umgang ausgestalten, liegt
grundsätzlich im Ermessen der Eltern. Gesetzlich ist nicht geregelt, zu welchen Anteilen
der Umgang nach der Trennung erfolgt.
Werden sich die Eltern nicht einig, kann das Familiengericht Umfang und
Ausübung des Umgangs regeln (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB). Maßstab ist hierbei,
welche Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und
Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des
Kindes am besten entspricht (§ 1697a Absatz 1 BGB). Welches
Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht, kann nur anhand der
Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell voraussetzt, dass die
Eltern fähig sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren und dass die
räumlichen Gegebenheiten geeignet sein müssen. Auch der Wille des Kindes ist
zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung hat mit der Informationswebseite STARK „Streit und
Trennung meistern“ eine Plattform geschaffen, die neben Informationen rund
um das Thema Trennung und Scheidung auch mit psychoedukativen
Angeboten für Eltern, Kindern und Jugendliche deren Kompetenzen im Umgang mit
Trennungs- und Scheidungssituationen stärkt sowie Information und
Materialien für Fachkräfte der Paar- und Trennungsberatung bietet. Eltern werden
damit darin unterstützt ein Betreuungsmodell zu finden, dass dem Wohl des
Kindes bestmöglich entspricht.
24. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. über eine
wachsende, stagnierende oder zurückgehende Verbreitung des Wechselmodells
(bitte ggf. für den Zeitraum ab 2010 angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
25. Hat sich Bundesregierung eine Haltung zu der einstimmig
verabschiedeten Resolution 2079 (2015) des Europarats erarbeitet, in der eine
paritätische Kinderbetreuung im Falle der Trennung der Eltern gefordert wird
(das sog. Wechselmodell), und wenn ja, wie lautet diese, sowie ist sie
ggf. der Ansicht, dass die deutsche Familiengesetzgebung auch mit
Bezug auf die angegebene Resolution ggf. einer Novellierung bedarf (www.
archeviva.com/wp-content/uploads/2019/10/2019-10-14-d-europaratresol
ution2079-deutsch-20191014140845-68.pdf)?
Die Resolution 2079 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des
Europarats ist keine bindende Vorgabe. Reformen des Familienrechts werden am Wohl
des Kindes ausgerichtet. Dies ist bewährte Praxis auch in anderen europäischen
Staaten. Dies entspricht auch Ziffer 5.5 der Resolution, die bezüglich der
Prüfung einer Doppelresidenz ebenfalls auf die Bedürfnisse und Interessen des
Kindes abstellt („[...] being adjusted according to the child’s needs and
interests;“).
27. Wie viele Umgangsverfahren gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
jährlich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Die jährliche Anzahl an Umgangsverfahren kann für den Zeitraum von 2002
bis 2021 der F-Statistik Fachserie 10, Reihe 2.2 entnommen werden (abrufbar
unter: www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000102).
In Tabelle 2.1 weist die Statistik unter „Umgangsrecht“ (auch § 165 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) die Zahl der erledigten
familiengerichtlichen Verfahren aus, die als Gegenstand des Verfahrens die Regelung des
„Umgangsrechts“ hatten.
In Tabelle 4.1 weist die Statistik unter „Umgangsrecht (auch § 165 FamFG)“
erledigte Beschwerdeverfahren mit dem Gegenstand „Umgangsrecht“ aus.
28. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu dem Vorschlag erarbeitet,
Änderungen im Melde- und Statistikrecht umzusetzen, damit Kinder
künftig in beiden Haushalten der getrennten Eltern gemeldet und
statistisch erfasst werden können, wenn ja, wie lautet diese,
Integrationsfachdienst wenn nein, warum nicht?
Melderechtlich ist stets nur eine Hauptwohnung für einen Einwohner nach § 21
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) zulässig. Welche Wohnung bei
Innehaben mehrerer Wohnungen die Hauptwohnung ist, beurteilt sich nach § 21
Absatz 2 und § 22 BMG. Die Eintragung mehrerer Hauptwohnungen
minderjähriger Kinder ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6
C 38.14) vom 30. September 2015 auch bei Ausübung des Sorgerechts durch
die getrenntlebenden Eltern im paritätischen Wechselmodell unzulässig. An die
Hauptwohnung eines Kindes sind weitreichende rechtliche und tatsächliche
Folgen geknüpft. Nach § 22 Absatz 2 BMG ist Hauptwohnung eines
minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Sorgeberechtigten.
Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten,
die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. In
Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann nicht festgestellt werden, welche
Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt
seiner Lebensbeziehungen liegt, obliegt es den sorgeberechtigten Eltern,
gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen.
Können sie sich nicht einigen, ist die frühere Familienwohnung dessen
Hauptwohnung, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt (BVerwG,
Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38/14).
Übt bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ein Elternteil das
Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine aus, so ist dieses für die Bestimmung der
Hauptwohnung des Kindes maßgeblich (Nummer 22.2 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes– BMGVwV). Die
Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung.
Die gesetzlich angeordnete uneingeschränkte Geltung des melderechtlichen
Grundsatzes „ein Einwohner, eine Hauptwohnung“ soll die Funktion des
Melderegisters als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und
Anknüpfungspunkt für zahlreiche Verwaltungshandlungen in den
verschiedensten Verwaltungsbereichen sicherstellen. Wären mehrere Hauptwohnsitze
möglich, würden diese Personen doppelt gezählt und somit die Einwohnerzahl
verfälscht. Dies hätte u. a. weitreichende Folgen für die Bevölkerungsstatistik und
den Länderfinanzausgleich. Zudem wäre nicht mehr gewährleistet, dass immer
nur eine Behörde örtlich zuständig ist und diese eindeutig bestimmt ist. Die
Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung nach diesen objektiven Kriterien
dient dazu, einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit
zahlreicher Behörden sowie für Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die
Wohnung einer Person gebunden sind. Die gebotene Unterscheidung zwischen
Hauptwohnung und Nebenwohnung ist für den Vollzug des
Bundesmeldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrenntlebenden Eltern eines minderjährigen
Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben.
Aus den dargelegten Gründen besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
29. Inwiefern betrachtet es die Bundesregierung ggf. als eines ihrer Ziele,
eine gemeinsame Elternverantwortung auch bei gescheiterten
Beziehungen zu erleichtern oder zu ermöglichen, wenn ja, mit welchen Mitteln,
und plant sie ggf. in dieser Hinsicht weitere Schritte, und wenn nein,
warum nicht?
Gemeinsam sorgeberechtigten Eltern steht die elterliche Sorge auch nach ihrer
Trennung weiterhin gemeinsam zu (§ 1671 Absatz 1 BGB, § 1687 Absatz 1
Satz 1 BGB im Umkehrschluss).
Die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf
einen Elternteil setzt eine familiengerichtliche Entscheidung auf Antrag dieses
Elternteils voraus. Sind sich die Eltern nicht einig, ist der Maßstab für die
Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf
diesen Elternteil streng, denn es muss zu erwarten sein, dass die Aufhebung der
gemeinsamen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf diesen
Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 BGB.
Steht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1626a Absatz 3 BGB alleine zu,
kann das Familiengericht auf Antrag jedes Elternteils die elterliche Sorge oder
einen Teil der elterlichen Sorge (auch nach ihrer Trennung) beiden Eltern
gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a
Absatz 2 BGB).
Es besteht kein gesetzlicher Handlungsbedarf.
30. Inwiefern hält die Bundesregierung die geltenden Regelungen zum Recht
auf Umgang von Großeltern zu ihren Enkeln in getrennten Familien für
angemessen ,bzw. inwiefern sieht sie ggf. Handlungsbedarf?
Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem
Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das geltende Recht trägt den
Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung.
31. Wann, und mit welchen konkreten Regelungen wird der Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025 (Zeile 175 bis 178)
umgesetzt, die temporäre Bedarfsgemeinschaft abzuschaffen, um die Jobcenter
von Bürokratie zu entlasten, wie der Koalitionsausschuss angab, und
stattdessen dem Elternteil mit der hauptsächlichen Betreuung den vollen
Regelbedarf zukommen zu lassen, während für den umgangsberechtigten
Elternteil ein pauschalierter Mehrbedarf vorgesehen ist (www.portal-sozi
alpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2025/2025-10-09_Beschlusstexte_Koalitio
nsausschuss.pdf#page=6)?
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie der Beschluss des
Koalitionsausschusses umgesetzt werden kann und wird zu gegebener Zeit einen
Umsetzungsvorschlag vorlegen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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