Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 74/26
25.03.26
In
Berichtigung
Zweite Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 25. März 2026 zu der oben
genannten Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben des Staatsministers beim Bundeskanzler an den Präsidenten des Bundesrates
vom 10. Februar 2026 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt,
die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 74/26).
Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeiten:
In § 5 AsylZBV sollte die Auflistung zwischen Nummer 12 und Nummer 13 nicht
durch einen Punkt getrennt werden, sondern durch ein Komma. Des Weiteren sollten bei
Nummer 13 die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich“ durch
„die Verantwortlichkeit“ ersetzt werden, um sich sprachlich korrekt in den Einleitungssatz
des § 5 AsylZBV einzufügen.
Die korrekte Austauschseite liegt bei.
6. die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund
von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,
7. die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen,
Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es
sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,
8. die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 Verordnung (EU)
2024/1358,
9. die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,
10. die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder
Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1358,
11. die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen,
einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der
Verordnung (EU) 2024/1358,
12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)
2024/1358,
13. die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358.
§ 6
Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf die
1. Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3,
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1358,
2. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten
für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden
Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und
3. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013.
§ 7
Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358
(1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines
Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
(Austauschseite)
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Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (Verordnung)