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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · zu74/26 · Berichtigung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 74/26 25.03.26 In Berichtigung Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 25. März 2026 zu der oben genannten Verordnung Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben des Staatsministers beim Bundeskanzler an den Präsidenten des Bundesrates vom 10. Februar 2026 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 74/26). Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeiten: In § 5 AsylZBV sollte die Auflistung zwischen Nummer 12 und Nummer 13 nicht durch einen Punkt getrennt werden, sondern durch ein Komma. Des Weiteren sollten bei Nummer 13 die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich“ durch „die Verantwortlichkeit“ ersetzt werden, um sich sprachlich korrekt in den Einleitungssatz des § 5 AsylZBV einzufügen. Die korrekte Austauschseite liegt bei. 6. die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde, 7. die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche, 8. die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1358, 9. die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, 10. die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358, 11. die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358, 12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358, 13. die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358. § 6 Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die 1. Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358, 2. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und 3. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358. (2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013. § 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 (1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) (Austauschseite) - 4 -

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