Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Text
Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 74/26
11.02.26
In
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zweite Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
A. Problem und Ziel
Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen
worden. Teil der GEAS-Reform sind die Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit
Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von
Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu
Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von
übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration
sowie die Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-III-Verordnung mit Regelungen zur
Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität
und effizientere Nutzung der Daten. Insbesondere aufgrund der Erweiterung der
Aufgaben durch die Eurodac-III-Verordnung und die damit einhergehenden veränderten und
erweiterten Zuständigkeiten muss die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
(AsylZBV) neugefasst werden, damit mit Anwendbarkeit der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III-Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die
Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufgaben geregelt sind.
Hierbei werden insbesondere dem Bundesverwaltungsamt neue Zuständigkeiten
übertragen. Bereits in ihrer zurzeit geltenden Fassung regelt die AsylZBV Zuständigkeiten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundeskriminalamtes.
B. Lösung
Die AsylZBV wird neugefasst und legt die zuständigen Behörden für die Ausführung der
Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der
Durchführungsverordnung (EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung
(EU) 2024/1358 fest.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung dieser Verordnung entstehen keine Ausgaben, die nicht bereits
durch Mittel im Bundeshaushalt für die nationale Umsetzung der Verordnung (EU)
2024/1358 berücksichtigt sind.
Diese Verordnung bestimmt lediglich die zuständigen Behörden für die sich aus der
Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung
(EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU)
2024/1358 unmittelbar ergebenden Aufgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder steigt in einem derzeit nicht
bezifferbaren Umfang.
Die nationale Umsetzung der Eurodac-III-Verordnung erfordert sowohl technische und
prozessuale Anpassungen zwischen den Behörden Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), Bundesverwaltungsamt (BVA) und Bundeskriminalamt (BKA) einerseits
sowie andererseits zum Eurodac-Zentralsystem und zu den weiteren bedarfstragenden
Dienststellen, auch in den Ländern. Der hierfür veranschlagte einmalige
Erfüllungsaufwand wurde im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) auf 45,2
Mio. Euro geschätzt, sodass für die Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung bezüglich des Aufbaus einer IT-Infrastruktur kein weiterer einmaliger
Erfüllungsaufwand geschätzt werden muss.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 74/26
11.02.26
In
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zweite Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Zweite Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Neufassung der
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 88 Absatz 1 des
Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31.
August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6.
Mai 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 131) [Aktualisierungsvorbehalt GEAS-AnpassungsG]:
Artikel 1
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
(AsylZBV)
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von
Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die
Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden
Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die
Ausführung
1. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
2. der Verordnung (EU) 2024/1351,
3. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014,
4. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055,
5. der Verordnung (EU) 2024/1358.
§ 2
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug
auf
1. die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise
Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der
Überstellung,
2. die Entscheidung überAuf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise
Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der
Überstellung,
3. den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen
Drittstaatsangehörigen.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die
Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei
1. der endgültigen Identifizierung,
2. der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank
gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung,
3. der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348
festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht,
4. der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von
Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung
(EU) 2024/1358.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die
Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
1. vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,
sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
2. Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,
3. Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung
nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere
Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,
4. Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU)
2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1358,
5. Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern
dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
6. Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac,
insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über
die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.
§ 3
Zuständigkeiten der Grenzbehörden
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein
Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat
angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer
angrenzender Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der Verordnung (EU)
2024/1351 zuständig ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und
Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der
Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort
im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute
Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise die
Wiederaufnahmemitteilung zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung.
§ 4
Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche
die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden
übernimmt es diese Verfahren.
§ 5
Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf
1. die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es
sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische
Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,
2. den Abruf der Daten von Eurodac,
3. die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten
grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an
beziehungsweise von Eurodac,
4. die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der
Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten
übermittelt hat,
5. die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,
6. die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund
von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,
7. die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen,
Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es
sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,
8. die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 Verordnung (EU)
2024/1358,
9. die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,
10. die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder
Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der
Verordnung (EU) 2024/1358,
11. die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen,
einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der
Verordnung (EU) 2024/1358,
12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)
2024/1358.
13. Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne des
Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.
§ 6
Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf die
1. Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3,
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1358,
2. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten
für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden
Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und
3. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013.
§ 7
Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358
(1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines
Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu
erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde
nach § 5. Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde
zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und
sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren
Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU)
2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren
Übermittlung an die Behörde nach § 5.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung
an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA
bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.
§ 8
Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
(1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz
2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden,
einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.
(2) Die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356
zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in
Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3
Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2024/1356.
(3) Die Behörde, die eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1348 durchführt, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in
Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU)
2024/1358 als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1348.
(4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung
(EU) 2024/1358.
(5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der
auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz
1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig.
Artikel 2
Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Satz 1 Nummer 11 und 12 wird durch die folgenden Nummern 11 bis 15 ersetzt:
11. „ die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen
Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48
der Verordnung (EU) 2024/1358,
12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU)
2024/1358,
13. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358,
14. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU)
2024/1358.
15. Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne
des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.“
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)
2024/1358 in Bezug auf die Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß
Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2024/1358.“
Artikel 3
Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom
2. April 2008 (BGBl. I S. 645) tritt am 12. Juni 2026 außer Kraft.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für
den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Das Bundesministerium des
Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 S. 1)
2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31)
3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl.
EU Nr. L 39 S. 1)
4. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der
Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)
5. Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; L, 2025/90929,
25.11.2025)
6. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356,
22.5.2024)
7. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der
Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser
und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L,
2024/1358, 22.5.2024)
8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und
Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (ABl. L,
2025/2055, 12.11.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen
worden. Teil der GEAS-Reform sind die Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit
Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum
Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren
und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen
Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration sowie die
Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-III-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank
Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und effizientere Nutzung
der Daten. Insbesondere aufgrund der Erweiterung der Aufgaben durch die Eurodac-III-
Verordnung und die damit einhergehenden veränderten und erweiterten Zuständigkeiten
muss die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung neugefasst werden, damit mit
Anwendbarkeit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III-
Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen
ergebenden Aufgaben geregelt sind. Hierbei werden insbesondere dem
Bundesverwaltungsamt neue Zuständigkeiten übertragen. Bereits in ihrer zurzeit geltenden Fassung regelt die
AsylZBV Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des
Bundeskriminalamtes.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Regelungen sind notwendig, damit mit Anwendbarkeit der Asyl- und
Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III-Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die
Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufgaben geregelt sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung der
Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung
(EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU)
2024/1358. Hiervon betroffen sind insbesondere das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, das Bundeskriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die Grenzbehörden. Für die
Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 sind außerdem die Ausländerbehörden und
die nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz für erkennungsdienstliche
Maßnahmen zuständigen Behörden betroffen.
Der überwiegende Inhalt des Entwurfs zur Neufassung der AsylZBV resultiert aus neuen
Aufgaben, die sich unmittelbar aus der der Verordnung (EU) 2024/1358 ergeben. Hierbei
handelt es insbesondere um die Kommunikation und den Datenaustausch mit Eurodac,
organisatorische Verantwortlichkeiten und Datenpflegeprozesse.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Bundesregierung hat die allgemein zugänglichen und ihr unmittelbar zugeleiteten
Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ausgewertet und
berücksichtigt. Eine Stellungnahme, die den Inhalt des Gesetzentwurfs wesentlich bestimmt
hat, lag nicht vor.
[Wird nach Abschluss der Verbände-/Länderbeteiligung geprüft.]
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 88 Absatz
1 des Asylgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358
entfalten nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV allgemeine und unmittelbare Geltung. Diese
Verordnung dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung dieser
Verordnungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, stehen
den Regelungen nicht entgegen.
VII. Regelungsfolgen
Mit der Verordnung ist die Aufhebung der bestehenden Regelungen der AsylZBV
beabsichtigt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung der
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der
Verordnung (EU) 2024/1358.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Entwurf die zuständigen Behörden für Aufgaben aus mehreren EU-
Verordnungen benennt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen
Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive
Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 16.6 auf allen Ebenen leistungsfähige und rechenschaftspflichtige
Institutionenaufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er die zuständigen
Behörden für Aufgaben insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1358 festlegt.
Der Entwurf leistet durch seinen Beitrag zur Zielvorgabe 16.6 also einen positiven Beitrag
für die nachhaltige Entwicklung. Die klare Bestimmung von Zuständigkeiten ist grundlegend
für eine leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Verwaltung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung dieser Verordnung entstehen keine Ausgaben, die nicht bereits durch
Mittel im Bundeshaushalt für die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358
berücksichtigt sind.
Diese Verordnung bestimmt lediglich die zuständigen Behörden für die sich aus der
Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung
(EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU)
2024/1358 unmittelbar ergebenden Aufgaben
4. Erfüllungsaufwand
Für die Asylprozesse gewinnen die unionsrechtlichen Regelungen künftig eine deutlich
prägendere Bedeutung als bislang. Ziel des nationalen Regelungsentwurfs ist es, notwendige
Zuständigkeiten für deren Umsetzung zu regeln. Aufgrund der Erweiterung der Aufgaben
durch die Eurodac-III-Verordnung - die Teil der GEAS-Reform ist - und die damit
einhergehenden veränderten und erweiterten Zuständigkeiten muss die
Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) neugefasst werden. Insbesondere werden dem BVA mehrere
Zuständigkeiten übertragen.
Auswirkungen der GEAS-Reform auf die nationalen Fallzahlen sind zu erwarten, belastbare
Prognosen können hierzu jedoch nicht gestellt werden. Aus diesem Grund können im
Folgenden lediglich Veränderungen des Erfüllungsaufwands pro Fall ausgewiesen werden
(analog zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform
des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz).
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Regelungsentwurf wurden 32 Rechtsänderungen identifiziert, welche bestehende oder
neue Verwaltungsverfahren tangieren. Davon entfalten lediglich 13 Rechtsänderungen
Auswirkungen auf den laufenden bzw. einmaligen Erfüllungsaufwand.
Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 3
AsylZBV-E;
Konsultation mit den
Mitgliedstaaten, ob
die nach der
Überprüfung
festgestellte
Gefahr für die
innere
Sicherheit
nicht mehr
besteht
(Neu)
Bund
16,3 Euro
= (22 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.2
Artikel 1; § 2
Abs. 2 Nr. 4
AsylZBV-E;
Einholung
der
Zustimmung des
Herkunftsmitgliedstaats zur
Übermittlung von
Daten an einen
Drittstaat
zum Zweck
der
Rückführung
(Neu)
Bund
16,3 Euro
= (22 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.3
Artikel 1; § 2
Abs. 3
AsylZBV-E;
Löschung,
Berichtigung,
Markierung,
Speicherung,
Aktualisierung
von Daten
(Neu)
Bund
11,1 Euro
= (15 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.4
Artikel 1; § 2
Abs. 3
AsylZBV-E;
Bearbeitung
Bund
44,4 Euro
= (60 / 60 *
44,40
Euro/h
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
von
Anträgen nach
Artikel 43 der
Verordnung
(EU)
2024/1358
(Neu)
(100%
durchschnitt))
3.5
Artikel 1; § 5
Nr. 3
AsylZBV-E;
Bereitstellung des
technischen
Zugangs zur
von eu-LISA
bereitgestellten
grafischen
Benutzeroberfläche zur
Übermittlung und
zum
Empfang von
Daten (Neu)
Bund
Einmaliger
EA - schon
im GEAS-
Anpassungsgesetz
geschätzt
3.6
Artikel 1; § 5
Nr. 10
AsylZBV-E;
Aufzeichnung der
Datenverarbeitungsvorgänge
gemäß
Artikel 41
Absätze 3 und
5 der
Verordnung
(EU)
2024/1358
(Neu)
Bund
„geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
3.7
Artikel 1; § 6
Abs. 1 Nr. 3 /
§ 5 Nr.16
AsylZBV-E;
Erstellung
des Berichts
nach Artikel
57 Absatz 8
der Verord-
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
nung (EU)
2024/1358
(Neu)
3.8
Artikel 1; § 5
AsylZBV-E;
IT-
Infrastruktur im
BVA
einmalig aufbauen
(Neu)
Bund
Einmaliger
EA - schon
im GEAS-
Anpassungsgesetz
geschätzt
3.9
Artikel 1; § 7
AsylZBV-E;
Erfassung
und
Übermittlung der
erfassten
Daten an
Eurodac
(Neu)
Bund
22,2 Euro
= (30 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.1
Artikel 1; § 8
Abs. 1
AsylZBV-E;
Markierung
der
einschlägigen
Daten nach
Artikel 31
Absatz 4 der
Verordnung
(EU)
2024/1358
(Neu)
Land
5,4 Euro
= (8 / 60 *
40,70
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.1
Artikel 1; § 8
Abs. 2
AsylZBV-E;
Speicherung
als Ergebnis
einer
Sicherheitskontrolle nach
Artikel 15
der
Verordnung (EU)
2024/1356
(Neu)
Bund
5,9 Euro
= (8 / 60 *
44,40
Euro/h
(100%
durchschnitt))
3.1
Artikel 1; § 8
Abs. 2
AsylZBV-E;
Speicherung
Land
6,2 Euro
= (8 / 60 *
46,70
Euro/h
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
als Ergebnis
einer
Sicherheitskontrolle nach
Artikel 15
der
Verordnung (EU)
2024/1356
(Neu)
(100%
durchschnitt))
3.1
Artikel 1; § 8
Abs. 3
AsylZBV-E;
Speicherung
der
Tatsache, dass
eine Person
als Ergebnis
einer
Maßnahme nach
Artikel 9
Absatz 5 der
Verordnung
(EU)
2024/1348
eine Gefahr
oder
Bedrohung für die
innere
Sicherheit
darstellen
könnte
(Neu)
Bund
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
-
-
davon auf
Bundesebene
-
-
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-
-
Die bisherige Rechtslage (AsylZBV) tritt außer Kraft, da sich der Anwendungsbereich
verändert hat, und wird jedoch durch die neue Regelung (AsylZBV-E) im Wesentlichen
übernommen.
Die in § 5 AsylZBV genannten Aufgaben des BKA nach derzeitiger Rechtslage werden
durch die in §§ 5 und 6 AsylZBV-E der neuen Regelung genannten Aufgaben des BKA und
BVA - wie nachfolgend aufgeführt - ersetzt, sodass die zu erwartende Belastung für das
BVA durch die zu erwartende Entlastung für das BKA ausgeglichen wird. Für den Bund ist
im Rahmen dieser Aufgaben kein zusätzlicher Aufwand abzusehen (s. Tabelle 2).
Tabelle 2: Gegenüberstellung des bestehenden Rechtsbestands nach § 5 AsylZBV
und der künftigen Regelung in den §§ 5 und 6 AsylZBV ohne Belastungsänderungen
pro Fall
bisherige Regelung § 5 Nr. ... AsylZBV neue Regelung §§ 5 und 6 AsylZBV-E
nach verändertem
Anwendungsbereich
1. Übermittlung der Daten an die
Zentraleinheit,
§ 5 Nr. 1 AsylZBV-E
2. Prüfung der von der Zentraleinheit
übermittelten Ergebnisse,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV-E
3. Übermittlung der Ergebnisse an das
Bundesamt und an die Behörde, die die
Fingerabdrücke übermittelt hat,
§ 5 Nr. 4 und 5 AsylZBV-E
4. Berichtigung und Löschung der gemäß
Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit
übermittelten und in der zentralen Datenbank
gespeicherten Daten,
§ 5 Nr. 7 AsylZBV-E
5. Löschung und Vernichtung der von der
Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen
Informationen über sonstige Daten,
§ 5 Nr. 9 AsylZBV-E
6. Übermittlung des Verzeichnisses der auf
die zentrale Datenbank
zugriffsberechtigten Behörden,
§ 5 Nr. 13 AsylZBV-E
7. Schadenersatzansprüche gegen die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17
Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000.
§ 6 Abs. 2 AsylZBV-E
Die weiteren Aufgaben nach §§ 5, 6, 7 und 8 AsylZBV-E werden nach ihrem
Regelungsgehalt bereits durch die bisher unmittelbar geltenden EU-Verordnungen von der Bundes-,
Landes- und Kommunalverwaltung wahrgenommen. Die Neuerung beim Bund ist allerdings,
dass für einige Aufgaben die Zuständigkeit vom BKA zum BVA wechselt, sodass für den
Bund im Rahmen dieser Aufgaben ebenfalls kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten ist (s.
Tabelle 3).
Tabelle 3: Künftige Vorgaben im AsylZBV-E ohne Belastungsänderung
Bezeichnung der Vorgabe
Norm
bisher VO (EU) künftig national
Abruf der Daten vom Eurodac-
Zentralsystem
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe
k VO (EU) 2024/1358
und Art. 2 Abs. 1
Buchstabe e VO EU Nr.
603/2013
§ 5 Nr. 2 AsylZBV-E
Bezeichnung der Vorgabe
Norm
bisher VO (EU) künftig national
Übermittlung von Informationen zu
Aktualisierungen eines Datensatzes
aufgrund von Mitteilungen des Eurodac-
Zentralsystems an das Bundesamt
Die relevanten
Datenerfassungen und -
übermittlungen erfolgen
bereits heute auf
Grundlage der VO (EU) Nr.
603/2013
§ 5 Nr. 6 AsylZBV-E
Mitteilung an eu-LISA über die
Löschung nach Artikel 38 Absatz 6
Verordnung (EU) 2024/1358
Art. 25 Abs. 5 Eurodac
II-VO (VO (EU) Nr.
603/2013
§ 5 Nr. 8 AsylZBV-E
Aufzeichnung der
Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 41 Absätze 3
und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358
Die Aufzeichnung in
Bezug auf Art. 41 Abs.
5 VO (EU) 2024/1358
erfolgt bereits heute
nach Art. 28 Abs. 3 VO
(EU) Nr. 603/2013
§ 5 Nr. 10 AsylZBV-E
Gewährleistung der Datensicherheit,
einschließlich der Aufstellung eines
Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48
der Verordnung (EU) 2024/1358
Art. 34 VO (EU) Nr.
603/2013
§ 5 Nr. 11 AsylZBV-E
Informationspflichten gemäß Artikel 57
Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU)
2024/1358
Art. 40 Abs. 5 u. 6 VO
(EU) Nr. 603/2013
§ 5 Nr. 12 AsylZBV-E
Führung der Listen
Art. 5 Abs. 2 u. 3 VO
(EU) Nr. 603/2013
§ 5 Nr. 14 AsylZBV-E
Protokollierung und Dokumentierung
von Anträgen für Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel
51 der Verordnung (EU) 2024/1358
Art. 36 VO (EU) Nr.
603/2013
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. §
5 Nr. 15 AsylZBV-E
Erstellung des Berichts nach Artikel 57
Absatz 8 der Verordnung (EU)
2024/1358
Art. 40 Abs. 7 VO (EU)
Nr. 603/2013
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. §
5 Nr. 16 AsylZBV-E
Das Bundesverwaltungsamt ist
verantwortlich für die Datenverarbeitung im
Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1348
Art. 23 Abs. 1 VO (EU)
Nr. 603/2013
§ 5 AsylZBV-E
Übermittlung der erfassten Daten an
das Eurodac-Zentralsystem
Die relevanten
Datenerfassungen und -
übermittlungen (Art. 15, 22,
23 VO (EU)
2024/1358)) erfolgen
bereits heute auf
§ 7 AsylZBV-E
Bezeichnung der Vorgabe
Norm
bisher VO (EU) künftig national
Grundlage der VO (EU)
Nr. 603/2013
Unterrichtung nach Artikel 42 der
Verordnung (EU) 2024/1358
Art. 29 VO (EU) Nr.
603/2013
§ 8 Abs. 4 AsylZBV-E
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Lfd. Nr. 3.1: Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung
festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht; § 2 Abs. 2 Nr. 3
AsylZBV-E
Im neu gefassten § 2 Abs. 2 AsylZBV-E wird die Zuständigkeit des BAMF für die
Zusammenarbeit mit anderen Staaten nach der VO (EU) Nr. 2024/1358 geregelt. Artikel 17 Absatz
4 der VO (EU) 2024/1358 regelt u. a. die Löschung der Sicherheitskennzeichnung im
Eurodac-System. Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Kennzeichnung gesetzt hat, muss sie
entfernen, sobald er zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefahr für die innere Sicherheit
nicht mehr besteht. Bevor er löscht, hat er die anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren, die
ebenfalls einen Datensatz zu derselben Person in Eurodac registriert haben. Diese Aufgabe
übernimmt das BAMF.
In wie vielen Fällen künftig eine Konsultation nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV-E notwendig
sein wird, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen
Nettobearbeitungszeit von 22 Minuten pro Fall für die Konsultation, ob die nach der Überprüfung
festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht, (vgl. Leitfaden: Anhang 7,
Standardaktivität 4 - hohe Komplexität, S. 65) ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite
67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 16,30 Euro (22/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.2: Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur
Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung; § 2 Abs. 2 Nr. 4
AsylZBV-E
Eine weitere Aufgabe des BAMF ist die Einholung der Zustimmung des
Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung. Art. 50
Abs. 1 der VO (EU) 2024/1358 enthält eine eng begrenzte Ausnahme vom grundsätzlichen
Übermittlungsverbot des Art. 49 der VO (EU) 2024/1358. Danach dürfen bestimmte, aus
Eurodac stammende Daten ausnahmsweise an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn
dies zum Zweck der Rückführung erforderlich ist. Voraussetzung ist dabei insbesondere,
dass die Übermittlung nur mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt und sich auf
das für den Rückführungszweck notwendige Maß beschränkt.
In wie vielen Fällen künftig die Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 2 Abs. 2
Nr. 4 AsylZBV-E eingeholt werden muss, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen
Nettobearbeitungszeit von 22 Minuten pro Fall für die Einholung der Zustimmung (vgl. Leitfaden: Anhang
7, Standardaktivität 4 - hohe Komplexität, S. 65) ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite
67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 16,30 Euro (22/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.3: Löschung, Berichtigung, Markierung, Speicherung, Aktualisierung von
Daten; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E
Mit der neuen Regelung unter § 2 Abs. 3 AsylZBV-E obliegen bestimmte
Datenverarbeitungsprozesse im Eurodac-System dem BAMF.
In wie vielen Fällen künftig die Daten nach § 2 Abs. 3 AsylZBV-E gelöscht, berichtigt,
gespeichert und aktualisiert werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
In Abstimmung mit dem BAMF kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von
15 Minuten pro Fall für die Datenverarbeitung ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite
67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 11,10 Euro (15/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.4: Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU)
2024/1358; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E
Bei den Anträgen nach Art. 43 VO (EU) 2024/1358 geht es um datenschutzrechtliche
Anträge (Betroffenenrechte). Gemeint sind Anträge der betroffenen Person auf Auskunft/
Zugang zu den in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung,
Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten. Auch hier liegt
die Bearbeitung eines solchen Antrags im Zuständigkeitsbereich des BAMF.
In wie vielen Fällen künftig Anträge nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
bearbeitet werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen
Nettobearbeitungszeit von 60 Minuten pro Fall für die Bearbeitung von Anträgen (vgl. Leitfaden: Anhang
7, Standardaktivität 5 - mittlere Komplexität, S. 65) ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite
67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 44,40 Euro (60/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.5: Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten
grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten; § 5
Nr. 3 AsylZBV-E
Die nationale Umsetzung der Eurodac-III-Verordnung erfordert technische Anpassungen –
u. a. die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten
grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten.
Der einmaliger Erfüllungsaufwand für die technischen Anpassungen wurde schon im
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BT-Drs. 21/1848) geschätzt
und wird deshalb an dieser Stelle nicht mehr näher ausgeführt.
Lfd. Nr. 3.8: IT-Infrastruktur im BVA einmalig aufbauen; § 5 AsylZBV-E
Wie schon unter lfd. Nr. 3.5 erwähnt, erfordert die nationale Umsetzung der Eurodac-III-
Verordnung sowohl technische und prozessuale Anpassungen zwischen den Behörden
BAMF, BVA und BKA einerseits sowie andererseits zum Eurodac-Zentralsystem und zu
den weiteren bedarfstragenden Dienststellen, auch in den Ländern.
Der einmaliger Erfüllungsaufwand für die technischen und prozessualen Anpassungen
wurde schon im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BT-Drs.
21/1848) geschätzt und wird deshalb an dieser Stelle nicht mehr näher ausgeführt.
Lfd. Nr. 3.9: Erfassung und Übermittlung der erfassten Daten an Eurodac; § 7
AsylZBV-E
Durch die Eurodac-III-Verordnung (VO (EU) 2024/1358) werden in den Artikeln 18, 20, 24
und 26 neue Kategorien zur Erfassung und Übermittlung von Daten eingeführt. Das heißt,
es werden weitere Sachverhalte bestehen, in denen Daten erfasst und übermittelt werden
müssen. Außerdem sieht die Eurodac-III-Verordnung auch bei den bestehenden
Kategorien eine Erweiterung der zu übermittelnden Daten vor. Der Erfüllungsaufwand dürfte in
diesen Fällen gering sein, da diese Daten ohnehin bereits erfasst werden. Zusätzlich ist die
Erfassung der Daten bereits bei mindestens 6 Jahre alten - statt wie bisher bei 14 Jahre
alten - Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vorgesehen.
In wie vielen Fällen künftig die Daten nach § 7 AsylZBV-E erfasst und übermittelt werden
müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
In Abstimmung mit dem BAMF kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von
30 Minuten pro Fall für die Erfassung und Übermittlung der Daten ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen und
Verwaltungsebenen verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt über
alle Verwaltungsebenen und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite
67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 22,20 Euro (30/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.10: Markierung der einschlägigen Daten nach Artikel 31 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1358; § 8 Abs. 1 AsylZBV-E
Nach Art. 31 Abs. 4 VO (EU) 2024/1358 (Eurodac-III-Verordnung) muss der
Herkunftsmitgliedstaat die betreffenden Eurodac-Datensätze „markieren“, wenn er einer Person, die
zuvor als illegal aufhältig (bzw. nach Seenotrettung ausgeschifft) in Eurodac erfasst wurde,
einen Aufenthaltstitel ausstellt. Diese Markierung erfolgt nach den eu-LISA-Vorgaben und
Eurodac informiert anschließend andere Herkunftsmitgliedstaaten, die entsprechende
Datensätze ebenfalls markieren. Für die Markierung ist die jeweilige Ausländerbehörde
zuständig.
In wie vielen Fällen künftig die einschlägigen Daten nach § 8 Abs. 1 AsylZBV-E markiert
werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden.
Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen
Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Markierung der Daten (vgl. Leitfaden: Anhang 7,
Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Kommunalverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Kommune und beträgt 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang
8, Seite 67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 5,40 Euro (8/60 Stunden × 40,70
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.11: Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2024/1356; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E
Art. 15 VO (EU) 2024/1356 regelt die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung
Drittstaatsangehörige, die nach Art. 5 oder Art. 7 überprüft werden, sind einer Kontrolle zu
unterziehen, mit der geprüft wird, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen
könnten. Das Ergebnis dieser Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung an der
Außengrenze darf durch die Bundespolizei selbst nach § 7 Abs. 3 AsylZBV-E im Eurodac-
System gespeichert werden.
In wie vielen Fällen künftig das Ergebnis einer Sicherheitskontrolle an der Außengrenze
nach § 8 Abs. 2 AsylZBV-E gespeichert werden muss, kann nicht verlässlich geschätzt
werden.
Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen
Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Übermittlung der Daten (vgl. Leitfaden: Anhang 7,
Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) ausgegangen werden.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
Bundespolizei verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der
Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 5,90 Euro (8/60 Stunden × 44,40
Euro/Stunde).
Lfd. Nr. 3.12: Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2024/1356; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E
Analog zu Vorgabe 3.11 wird die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets durch die
zuständigen Landesbehörden durchgeführt, sodass auch hier von einer
Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle (vgl.
Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) auszugehen ist.
Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der
zuständigen Landesbehörde verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt
der Verwaltungsebene Land und beträgt 46,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8,
Seite 67).
Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 6,20 Euro (8/60 Stunden × 46,70
Euro/Stunde).
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung und finanziellen Belastungen für
künftige Generationen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU)
2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358 nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich der AsylZBV ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 88
des Asylgesetzes. Wie in der zurzeit geltenden Fassung der AsylZBV werden alle EU-
Verordnungen, zu denen die AsylZBV Zuständigkeiten festlegt, in § 1 zusammenfassend
aufgelistet.
Um den nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen
Übergangszeitraum abzudecken, werden zusätzlich zu der Verordnung (EU) 2024/1351 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 noch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 aufgeführt.
Zu § 2 (Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge)
Zu Absatz 1
§ 2 Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 sowie der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/2055.
Zu Absatz 2
§ 2 Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Zusammenarbeit mit
den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Zu Absatz 3
§ 2 Absatz 3 bestimmt weitere Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358.
Zu § 3 (Zuständigkeiten der Grenzbehörden)
§ 3 regelt weiterhin, in welchen Fällen nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
sondern die Grenzbehörden die in § 2 genannten Zuständigkeiten wahrnehmen. Inhaltlich
entspricht die Vorschrift im Wesentlichen § 3 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig für die Maßnahmen und
Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein
Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden
Mitgliedsstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer
angrenzender Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird hierzu ergänzt, dass eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ferner vorliegt,
wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen
angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und
eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und
Wiederaufnahmeersuchen zuständig ist. Die Zuständigkeit der Grenzbehörden gilt für klare
Fallkonstellationen, d.h. für Fälle, in denen die Zuständigkeit Deutschlands bzw. eines angrenzenden
Mitgliedstaates mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, also beispielsweise
dann, wenn ein Eurodac-Treffer vorliegt.
Zu Absatz 3
Der Absatz stellt wie bisher klar, dass die vorangegangenen Absätze nicht für die
Zollverwaltung gelten.
Zu § 4 (Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge)
§ 4 formuliert, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Verfahren übernehmen
kann, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde, und es auf
Ersuchen der Grenzbehörden diese Verfahren übernimmt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift §
4 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung.
Zu § 5 (Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes)
§ 5 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes für die Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358. Das Bundesverwaltungsamt ist aufgrund einer Entscheidung des
Bundesministeriums des Innern mit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1358
nationale Zugangsstelle (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2024/1358). Bisher war dies das
Bundeskriminalamt. Hieraus ergeben sich für das Bundesverwaltungsamt eine Reihe von
neuen Zuständigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Kommunikation und den
Datenaustausch mit Eurodac sowie organisatorische Verantwortlichkeiten. Dies umfasst
insbesondere die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac.
Nur wenn dies ausnahmsweise oder übergangsweise nicht über die sogenannte
Systemto-System-Anbindung, sondern über die von eu-LISA bereitgestellte grafische
Benutzeroberfläche erfolgt, richtet sich die Zuständigkeit nach § 7 Absatz 2.
Viele der in § 5 aufgeführten Zuständigkeiten waren im Wesentlichen in § 5 der AsylZBV in
deren derzeitiger Fassung als Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes als bisherige
nationale Zugangsstelle geregelt. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus neuen Aufgaben,
die die Verordnung (EU) 2024/1358 vorsieht, und die als Aufgaben der nationalen
Zugangsstelle anzusehen sind. Schließlich werden durch diese Verordnung Zuständigkeiten zu
Aufgaben abgebildet, die im Wesentlichen bereits durch die Verordnung Nr. 603/2013
bestanden, in der AsylZBV aber nicht abgebildet waren.
Zu § 6 (Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes)
§ 6 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes für die Ausführung der
Verordnung (EU) 2024/1358.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für Aufgaben, die aufgrund
der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes (§ 2 Absatz 1
Bundeskriminalamtgesetz) und seiner Fähigkeiten im Bereich des Abgleichs biometrischer Daten dort
vorzusehen sind. Die Zuständigkeit für die Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 beschränkt sich
auf operative Einzelsachverhalte des Bundeskriminalamtes. Die sich aus der Verordnung
(EU) 2024/1358 ergebende Dokumentationsverpflichtung anderer zugriffsberechtigter
Behörden ist davon unberührt. Bis zur finalen technischen Umsetzung der Antragsprüfung und
Dokumentation im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich zu Zwecken der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr erfolgt die Dokumentation der Anträge wie bisher dezentral bei
den polizeilichen Prüfstellen der Länder und des Bundes
Zu Absatz 2
Da das Bundeskriminalamt nationale Zugangsstelle in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr.
603/2013 war, ist es weiterhin zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.
Zu § 7 (Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur
Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358)
Zu Absatz 1
§ 7 bestimmt die Zuständigkeit für die Erfassung der nach der Verordnung (EU) 2024/1358
zu erfassenden und der an Eurodac zu übermittelnden Daten. Hierbei wird auf bestehende
Zuständigkeitsregelungen des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes aufgesetzt. Das
Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz bestimmen die Zuständigkeiten für
erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers in § 16 Asylgesetz
sowie in § 71 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 4a
beziehungsweise Absatz 8 oder Absatz 9 Aufenthaltsgesetz. Die nach diesen Vorschriften für
die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in einem bestimmten Sachverhalt zuständigen
Behörden sind durch die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 auch zuständig für die Erfassung
der Daten, die nach der Verordnung (EU) 2024/1358 in dem jeweiligen Sachverhalt zu
erfassen und an Eurodac zu übermitteln sind. Damit wird auf die bestehende
Zuständigkeitsverteilung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz Bezug genommen. Die Artikel
15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 bestimmen die zu
erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten.
Die Regelung stellt somit klar, dass keine neue oder eigenständige Zuständigkeit
geschaffen wird, sondern die Aufgaben der Datenerfassung und -übermittlung grundsätzlich
derjenigen Behörde zugewiesen sind, die im jeweiligen Verfahren die Identitätsfeststellung
tatsächlich vornimmt.
Die in Satz 2 geregelten Abweichungen betreffen die Datenerfassung nach Artikel 15
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/135, für die ausdrücklich auf
die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde verwiesen wird. Für die Erfassung
der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu übermittelnden Daten wird die
Zuständigkeit der Ausländerbehörden festgelegt, da diese die Registrierung als
vorübergehend Schutzberechtigter, auf die Artikel 26 der Verordnung UE() 2024/1358 für den
Zeitpunkt der Erfassung und Übermittlung der Daten an Eurodac Bezug nimmt, durchführen.
Für die nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und
an Eurodac zu übermittelnden Daten wird eine abweichende Zuständigkeit des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestimmt. Die Regelung ist erforderlich, weil in den
Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz die vom
Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen für die Feststellung und Sicherung der
Identität nach § 71 Absatz 4 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 5
Nummer 6 Aufenthaltsgesetz und damit einhergehende Maßnahmen zuständig sind. Für
die Erfassung und Übermittlung von Daten in Zusammenhang mit der Verordnung (EU)
2024/1358 soll hingegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine eigene
Zuständigkeit erhalten. Diese Regelung trägt der besonderen Rolle des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge als Verfahrensverantwortliche für die Aufnahmeverfahren nach
§ 23 Absatz 2 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz Rechnung.
Durch den Bezug auf bestehende Zuständigkeitsregelungen sollen vorhandene Abläufe
und Strukturen auch mit Geltung der Verordnung (EU) 2024/1358 fortgeführt werden.
Für die Übermittlung der Daten an Eurodac über die den Regelfall darstellende sogenannte
System-to-System-Anbindung ist gemäß § 5 Satz 1 Nummer 1 das
Bundesverwaltungsamt zuständig. Das Bundesverwaltungsamt ist hierfür angewiesen auf die Übermittlung der
Daten durch die jeweils erfassenden Behörden. Satz 1 stellt daher klar, dass die nach
Absatz 1 zuständigen Behörden auch für die sich anschließende Übermittlung an das
Bundesverwaltungsamt zuständig sind.
Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, da nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2024/1358 die Erfassung der biometrischen Daten bei Registrierung des
Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu erfolgen
hat. In diesen Fällen muss die Datenerfassung daher durch die für die Registrierung des
Antrags zuständige Behörde erfolgen. Diese richtet sich nach § 13a des Asylgesetzes.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde auch zuständig für die
Übermittlung der im Rahmen dieser Zuständigkeit erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten
über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche direkt an Eurodac
übermittelt und empfangen werden.
Sofern die Daten über die sogenannte System-to-System-Anbindung an Eurodac
übermittelt werden, ist hierfür in § 5 Nummer 1 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
vorgesehen. Diese Übermittlungsform soll den Regelfall darstellen. Allerdings werden zu
Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1348 am 12. Juni 2026 seitens der
EU einige Funktionen nur über die von eu-LISA bereitgestellte grafische
Benutzeroberfläche zur Verfügung stehen. Für die Kernfunktionalitäten wird eine System-to-System-
Anbindung laut eu-LISA rechtzeitig bereitgestellt. Diese umfassen jegliche bestandsbildenden
Vorgänge, also die Erfassung und Übermittelung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1,
Artikel 22 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1358, welche somit im Rahmen der
Erstregistrierungsarchitektur automatisiert an Eurodac übermittelt werden können. Die
System-to-System-Anbindung für alle weiteren Funktionen soll nach Planung von eu-LISA
Ende 2026 zur Verfügung stehen und anschließend im Rahmen weiterer Ausbaustufen
national umgesetzt werden. Für einen Übergangszeitraum muss somit lediglich für einen Teil
der Funktionalitäten die grafische Benutzeroberfläche genutzt werden. Im Hinblick auf
Bestandsbildungen gemäß Artikel 15, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2024/1358 findet Absatz
2 indes nur Anwendung, wenn die System-to-system-Anbindung nicht funktioniert und
somit auf die grafische Benutzeroberfläche zurückgegriffen werden muss. Hierbei handelt es
sich um eine browserbasierte Benutzeroberfläche zum unmittelbaren Zugriff auf Eurodac.
Anders als bei der sogenannten System-to-System-Anbindung, bei der das
Bundesverwaltungsamt als nationale Zugangsstelle die Übermittlungsfunktion an Eurodac innehat, erfolgt
die Übermittlung der Daten bei der Nutzung der von eu-LISA bereitgestellten grafischen
Benutzeroberfläche direkt durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde.
Zu § 8 (Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten
zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in
Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Markierung der
einschlägigen Daten nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358.
Nur diese Ausländerbehörde, und insbesondere nicht das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, hat sowohl unmittelbaren Zugriff auf den Datensatz der Person als auch
unmittelbare Kenntnis von der Erteilung des Aufenthaltstitels. Die vorgesehene Zuständigkeit
verhindert insofern Zeitverlust, Datenbrüche und zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Im Übrigen ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die
Markierung von Daten nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegt (§ 2 Absatz
3 Nummer 5).
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeit für die Speicherung der Tatsache, dass eine Person
als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 eine
Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel
17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe
e oder Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten
Umstände vorliegt. Zuständig ist die Behörde, die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15
der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt die Zuständigkeit für die Speicherung der Tatsache, dass eine Person
als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine
Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel
17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vor-liegt.
Zuständig ist die Behörde, die die Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2024/1348 durchführt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt die Zuständigkeit für die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung
(EU) 2024/1358. Zuständig ist die Behörde, die nach § 7 Absatz 1 zuständig ist. Dies ist
zwingend erforderlich, da gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 die
in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 vorgesehenen Informationen zum
Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten erteilt werden müssen.
Zu Absatz 5
Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf
Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3
der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig. Dies entspricht den Regelungen zu EES, ETIAS
und VIS.
Zu Artikel 2 (Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung)
Das Bundesverwaltungsamt soll zuständig sein für die Protokollierung und Dokumentierung
von Anträgen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der
Verordnung (EU) 2024/1358 sowie für die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2024/1358. Damit das Bundesverwaltungsamt dieser Zuständigkeit
nachkommen kann, sind Anpassungen technischer Anwendungen notwendig. Diese werden
nicht mit Inkrafttreten des Artikels 1 abgeschlossen sein, weswegen die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsamtes erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll (siehe Artikel
4 Absatz 2). Zuvor soll das Bundeskriminalamt zuständig sein (§ 6 Absatz 1 Nummern 2
und 3). Dessen Zuständigkeit soll mit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
enden.
Zu Artikel 3 (Außerkrafttreten)
Die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2.
April 2008 (BGBl. I S. 645) tritt am 12. Juni 2026 außer Kraft.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft.
Zu Absatz 2
Da beim Bundesverwaltungsamt technische Anwendungen angepasst werden müssen und
diese nicht zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 abgeschlossen sein werden, soll
Artikel 2 erst an dem Tag in Kraft treten, an dem das Bundesministerium des Innern im
Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch
das Bundesverwaltungsamt gegeben sind.
Drucksache 74/26 - 26 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium des Innern
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (Verordnung)