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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 74/26 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung [Bundesrat Drucksache 74/26 11.02.26 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung A. Problem und Ziel Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden. Teil der GEAS-Reform sind die Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration sowie die Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-III-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und effizientere Nutzung der Daten. Insbesondere aufgrund der Erweiterung der Aufgaben durch die Eurodac-III-Verordnung und die damit einhergehenden veränderten und erweiterten Zuständigkeiten muss die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) neugefasst werden, damit mit Anwendbarkeit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III-Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufgaben geregelt sind. Hierbei werden insbesondere dem Bundesverwaltungsamt neue Zuständigkeiten übertragen. Bereits in ihrer zurzeit geltenden Fassung regelt die AsylZBV Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundeskriminalamtes. B. Lösung Die AsylZBV wird neugefasst und legt die zuständigen Behörden für die Ausführung der Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU) 2024/1358 fest. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Umsetzung dieser Verordnung entstehen keine Ausgaben, die nicht bereits durch Mittel im Bundeshaushalt für die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358 berücksichtigt sind. Diese Verordnung bestimmt lediglich die zuständigen Behörden für die sich aus der Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU) 2024/1358 unmittelbar ergebenden Aufgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der laufende Erfüllungsaufwand des Bundes und der Länder steigt in einem derzeit nicht bezifferbaren Umfang. Die nationale Umsetzung der Eurodac-III-Verordnung erfordert sowohl technische und prozessuale Anpassungen zwischen den Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundesverwaltungsamt (BVA) und Bundeskriminalamt (BKA) einerseits sowie andererseits zum Eurodac-Zentralsystem und zu den weiteren bedarfstragenden Dienststellen, auch in den Ländern. Der hierfür veranschlagte einmalige Erfüllungsaufwand wurde im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) auf 45,2 Mio. Euro geschätzt, sodass für die Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung bezüglich des Aufbaus einer IT-Infrastruktur kein weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand geschätzt werden muss. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 74/26 11.02.26 In Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 131) [Aktualisierungsvorbehalt GEAS-AnpassungsG]: Artikel 1 Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) § 1 Anwendungsbereich Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, über die Gewährung vorübergehenden Schutzes und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und für die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen, namentlich die Ausführung 1. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, 2. der Verordnung (EU) 2024/1351, 3. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, 4. der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055, 5. der Verordnung (EU) 2024/1358. § 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug auf 1. die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung, 2. die Entscheidung überAuf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung, 3. den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen. (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei 1. der endgültigen Identifizierung, 2. der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung, 3. der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht, 4. der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358. (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die 1. vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt, 2. Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358, 3. Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt, 4. Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358, 5. Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt, 6. Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt. § 3 Zuständigkeiten der Grenzbehörden (1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise die Wiederaufnahmemitteilung zuständig ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Zollverwaltung. § 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren. § 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf 1. die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen, 2. den Abruf der Daten von Eurodac, 3. die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac, 4. die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat, 5. die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde, 6. die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde, 7. die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche, 8. die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1358, 9. die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, 10. die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358, 11. die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358, 12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358. 13. Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358. § 6 Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes (1) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die 1. Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 Satz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358, 2. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen auf Abgleich mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke resultierenden Datenverarbeitungsvorgängen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und 3. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358. (2) Das Bundeskriminalamt ist zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 603/2013. § 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 (1) Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden. § 8 Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 (1) Die Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Markierung der einschlägigen Datensätze nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358. (2) Die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356. (3) Die Behörde, die eine Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchführt, ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Speicherung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348. (4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358. (5) Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig. Artikel 2 Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Satz 1 Nummer 11 und 12 wird durch die folgenden Nummern 11 bis 15 ersetzt: 11. „ die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358, 12. Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358, 13. die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358, 14. die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358. 15. Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358.“ 2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundeskriminalamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Prüfung der von Eurodac übermittelten Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358.“ Artikel 3 Außerkrafttreten Die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 645) tritt am 12. Juni 2026 außer Kraft. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 S. 1) 2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) 3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 39 S. 1) 4. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024) 5. Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024; L, 2025/90929, 25.11.2025) 6. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024) 7. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024) 8. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 beschlossen worden. Teil der GEAS-Reform sind die Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration sowie die Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-III-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und effizientere Nutzung der Daten. Insbesondere aufgrund der Erweiterung der Aufgaben durch die Eurodac-III- Verordnung und die damit einhergehenden veränderten und erweiterten Zuständigkeiten muss die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung neugefasst werden, damit mit Anwendbarkeit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III- Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufgaben geregelt sind. Hierbei werden insbesondere dem Bundesverwaltungsamt neue Zuständigkeiten übertragen. Bereits in ihrer zurzeit geltenden Fassung regelt die AsylZBV Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundeskriminalamtes. I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Regelungen sind notwendig, damit mit Anwendbarkeit der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung und der Eurodac-III-Verordnung ab dem 12. Juni 2026 die Zuständigkeiten für die sich aus diesen Verordnungen ergebenden Aufgaben geregelt sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung der Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU) 2024/1358. Hiervon betroffen sind insbesondere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Bundeskriminalamt, das Bundesverwaltungsamt und die Grenzbehörden. Für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 sind außerdem die Ausländerbehörden und die nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz für erkennungsdienstliche Maßnahmen zuständigen Behörden betroffen. Der überwiegende Inhalt des Entwurfs zur Neufassung der AsylZBV resultiert aus neuen Aufgaben, die sich unmittelbar aus der der Verordnung (EU) 2024/1358 ergeben. Hierbei handelt es insbesondere um die Kommunikation und den Datenaustausch mit Eurodac, organisatorische Verantwortlichkeiten und Datenpflegeprozesse. III. Exekutiver Fußabdruck Die Bundesregierung hat die allgemein zugänglichen und ihr unmittelbar zugeleiteten Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ausgewertet und berücksichtigt. Eine Stellungnahme, die den Inhalt des Gesetzentwurfs wesentlich bestimmt hat, lag nicht vor. [Wird nach Abschluss der Verbände-/Länderbeteiligung geprüft.] IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums des Innern ergibt sich aus § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358 entfalten nach Artikel 288 Absatz 2 AEUV allgemeine und unmittelbare Geltung. Diese Verordnung dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung dieser Verordnungen. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Völkerrechtliche Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, stehen den Regelungen nicht entgegen. VII. Regelungsfolgen Mit der Verordnung ist die Aufhebung der bestehenden Regelungen der AsylZBV beabsichtigt. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Verordnung dient der Festlegung der zuständigen Behörden für die Ausführung der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU) 2024/1358. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Indem der Entwurf die zuständigen Behörden für Aufgaben aus mehreren EU- Verordnungen benennt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.6 auf allen Ebenen leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionenaufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieses Ziels, indem er die zuständigen Behörden für Aufgaben insbesondere aus der Verordnung (EU) 2024/1358 festlegt. Der Entwurf leistet durch seinen Beitrag zur Zielvorgabe 16.6 also einen positiven Beitrag für die nachhaltige Entwicklung. Die klare Bestimmung von Zuständigkeiten ist grundlegend für eine leistungsfähige und rechenschaftspflichtige Verwaltung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Umsetzung dieser Verordnung entstehen keine Ausgaben, die nicht bereits durch Mittel im Bundeshaushalt für die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358 berücksichtigt sind. Diese Verordnung bestimmt lediglich die zuständigen Behörden für die sich aus der Verordnung (EU) 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) 118/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 und der Verordnung (EU) 2024/1358 unmittelbar ergebenden Aufgaben 4. Erfüllungsaufwand Für die Asylprozesse gewinnen die unionsrechtlichen Regelungen künftig eine deutlich prägendere Bedeutung als bislang. Ziel des nationalen Regelungsentwurfs ist es, notwendige Zuständigkeiten für deren Umsetzung zu regeln. Aufgrund der Erweiterung der Aufgaben durch die Eurodac-III-Verordnung - die Teil der GEAS-Reform ist - und die damit einhergehenden veränderten und erweiterten Zuständigkeiten muss die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) neugefasst werden. Insbesondere werden dem BVA mehrere Zuständigkeiten übertragen. Auswirkungen der GEAS-Reform auf die nationalen Fallzahlen sind zu erwarten, belastbare Prognosen können hierzu jedoch nicht gestellt werden. Aus diesem Grund können im Folgenden lediglich Veränderungen des Erfüllungsaufwands pro Fall ausgewiesen werden (analog zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz). 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus den gesetzlichen Änderungen entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Regelungsentwurf wurden 32 Rechtsänderungen identifiziert, welche bestehende oder neue Verwaltungsverfahren tangieren. Davon entfalten lediglich 13 Rechtsänderungen Auswirkungen auf den laufenden bzw. einmaligen Erfüllungsaufwand. Tabelle 1: Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV-E; Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht (Neu) Bund 16,3 Euro = (22 / 60 * 44,40 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.2 Artikel 1; § 2 Abs. 2 Nr. 4 AsylZBV-E; Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung (Neu) Bund 16,3 Euro = (22 / 60 * 44,40 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.3 Artikel 1; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E; Löschung, Berichtigung, Markierung, Speicherung, Aktualisierung von Daten (Neu) Bund 11,1 Euro = (15 / 60 * 44,40 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.4 Artikel 1; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E; Bearbeitung Bund 44,4 Euro = (60 / 60 * 44,40 Euro/h lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Neu) (100% durchschnitt)) 3.5 Artikel 1; § 5 Nr. 3 AsylZBV-E; Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten (Neu) Bund Einmaliger EA - schon im GEAS- Anpassungsgesetz geschätzt 3.6 Artikel 1; § 5 Nr. 10 AsylZBV-E; Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Neu) Bund „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.7 Artikel 1; § 6 Abs. 1 Nr. 3 / § 5 Nr.16 AsylZBV-E; Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verord- Bund „geringfügig“ (geringe Fallzahl) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) nung (EU) 2024/1358 (Neu) 3.8 Artikel 1; § 5 AsylZBV-E; IT- Infrastruktur im BVA einmalig aufbauen (Neu) Bund Einmaliger EA - schon im GEAS- Anpassungsgesetz geschätzt 3.9 Artikel 1; § 7 AsylZBV-E; Erfassung und Übermittlung der erfassten Daten an Eurodac (Neu) Bund 22,2 Euro = (30 / 60 * 44,40 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.1 Artikel 1; § 8 Abs. 1 AsylZBV-E; Markierung der einschlägigen Daten nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Neu) Land 5,4 Euro = (8 / 60 * 40,70 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.1 Artikel 1; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E; Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Neu) Bund 5,9 Euro = (8 / 60 * 44,40 Euro/h (100% durchschnitt)) 3.1 Artikel 1; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E; Speicherung Land 6,2 Euro = (8 / 60 * 46,70 Euro/h lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Neu) (100% durchschnitt)) 3.1 Artikel 1; § 8 Abs. 3 AsylZBV-E; Speicherung der Tatsache, dass eine Person als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte (Neu) Bund „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) Summe (in Tsd. Euro) - - davon auf Bundesebene - - davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) - - Die bisherige Rechtslage (AsylZBV) tritt außer Kraft, da sich der Anwendungsbereich verändert hat, und wird jedoch durch die neue Regelung (AsylZBV-E) im Wesentlichen übernommen. Die in § 5 AsylZBV genannten Aufgaben des BKA nach derzeitiger Rechtslage werden durch die in §§ 5 und 6 AsylZBV-E der neuen Regelung genannten Aufgaben des BKA und BVA - wie nachfolgend aufgeführt - ersetzt, sodass die zu erwartende Belastung für das BVA durch die zu erwartende Entlastung für das BKA ausgeglichen wird. Für den Bund ist im Rahmen dieser Aufgaben kein zusätzlicher Aufwand abzusehen (s. Tabelle 2). Tabelle 2: Gegenüberstellung des bestehenden Rechtsbestands nach § 5 AsylZBV und der künftigen Regelung in den §§ 5 und 6 AsylZBV ohne Belastungsänderungen pro Fall bisherige Regelung § 5 Nr. ... AsylZBV neue Regelung §§ 5 und 6 AsylZBV-E nach verändertem Anwendungsbereich 1. Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit, § 5 Nr. 1 AsylZBV-E 2. Prüfung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV-E 3. Übermittlung der Ergebnisse an das Bundesamt und an die Behörde, die die Fingerabdrücke übermittelt hat, § 5 Nr. 4 und 5 AsylZBV-E 4. Berichtigung und Löschung der gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten, § 5 Nr. 7 AsylZBV-E 5. Löschung und Vernichtung der von der Zentraleinheit erhaltenen unzuverlässigen Informationen über sonstige Daten, § 5 Nr. 9 AsylZBV-E 6. Übermittlung des Verzeichnisses der auf die zentrale Datenbank zugriffsberechtigten Behörden, § 5 Nr. 13 AsylZBV-E 7. Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000. § 6 Abs. 2 AsylZBV-E Die weiteren Aufgaben nach §§ 5, 6, 7 und 8 AsylZBV-E werden nach ihrem Regelungsgehalt bereits durch die bisher unmittelbar geltenden EU-Verordnungen von der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung wahrgenommen. Die Neuerung beim Bund ist allerdings, dass für einige Aufgaben die Zuständigkeit vom BKA zum BVA wechselt, sodass für den Bund im Rahmen dieser Aufgaben ebenfalls kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten ist (s. Tabelle 3). Tabelle 3: Künftige Vorgaben im AsylZBV-E ohne Belastungsänderung Bezeichnung der Vorgabe Norm bisher VO (EU) künftig national Abruf der Daten vom Eurodac- Zentralsystem Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k VO (EU) 2024/1358 und Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e VO EU Nr. 603/2013 § 5 Nr. 2 AsylZBV-E Bezeichnung der Vorgabe Norm bisher VO (EU) künftig national Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen des Eurodac- Zentralsystems an das Bundesamt Die relevanten Datenerfassungen und - übermittlungen erfolgen bereits heute auf Grundlage der VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 6 AsylZBV-E Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 25 Abs. 5 Eurodac II-VO (VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 8 AsylZBV-E Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 Die Aufzeichnung in Bezug auf Art. 41 Abs. 5 VO (EU) 2024/1358 erfolgt bereits heute nach Art. 28 Abs. 3 VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 10 AsylZBV-E Gewährleistung der Datensicherheit, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 34 VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 11 AsylZBV-E Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 40 Abs. 5 u. 6 VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 12 AsylZBV-E Führung der Listen Art. 5 Abs. 2 u. 3 VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 Nr. 14 AsylZBV-E Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 36 VO (EU) Nr. 603/2013 § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 5 Nr. 15 AsylZBV-E Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 40 Abs. 7 VO (EU) Nr. 603/2013 § 6 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 5 Nr. 16 AsylZBV-E Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 Art. 23 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 § 5 AsylZBV-E Übermittlung der erfassten Daten an das Eurodac-Zentralsystem Die relevanten Datenerfassungen und - übermittlungen (Art. 15, 22, 23 VO (EU) 2024/1358)) erfolgen bereits heute auf § 7 AsylZBV-E Bezeichnung der Vorgabe Norm bisher VO (EU) künftig national Grundlage der VO (EU) Nr. 603/2013 Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358 Art. 29 VO (EU) Nr. 603/2013 § 8 Abs. 4 AsylZBV-E Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Lfd. Nr. 3.1: Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht; § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV-E Im neu gefassten § 2 Abs. 2 AsylZBV-E wird die Zuständigkeit des BAMF für die Zusammenarbeit mit anderen Staaten nach der VO (EU) Nr. 2024/1358 geregelt. Artikel 17 Absatz 4 der VO (EU) 2024/1358 regelt u. a. die Löschung der Sicherheitskennzeichnung im Eurodac-System. Der Herkunftsmitgliedstaat, der die Kennzeichnung gesetzt hat, muss sie entfernen, sobald er zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht. Bevor er löscht, hat er die anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren, die ebenfalls einen Datensatz zu derselben Person in Eurodac registriert haben. Diese Aufgabe übernimmt das BAMF. In wie vielen Fällen künftig eine Konsultation nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV-E notwendig sein wird, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 22 Minuten pro Fall für die Konsultation, ob die nach der Überprüfung festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht, (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 4 - hohe Komplexität, S. 65) ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 16,30 Euro (22/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.2: Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung; § 2 Abs. 2 Nr. 4 AsylZBV-E Eine weitere Aufgabe des BAMF ist die Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung. Art. 50 Abs. 1 der VO (EU) 2024/1358 enthält eine eng begrenzte Ausnahme vom grundsätzlichen Übermittlungsverbot des Art. 49 der VO (EU) 2024/1358. Danach dürfen bestimmte, aus Eurodac stammende Daten ausnahmsweise an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn dies zum Zweck der Rückführung erforderlich ist. Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass die Übermittlung nur mit Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt und sich auf das für den Rückführungszweck notwendige Maß beschränkt. In wie vielen Fällen künftig die Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AsylZBV-E eingeholt werden muss, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 22 Minuten pro Fall für die Einholung der Zustimmung (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 4 - hohe Komplexität, S. 65) ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 16,30 Euro (22/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.3: Löschung, Berichtigung, Markierung, Speicherung, Aktualisierung von Daten; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E Mit der neuen Regelung unter § 2 Abs. 3 AsylZBV-E obliegen bestimmte Datenverarbeitungsprozesse im Eurodac-System dem BAMF. In wie vielen Fällen künftig die Daten nach § 2 Abs. 3 AsylZBV-E gelöscht, berichtigt, gespeichert und aktualisiert werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden. In Abstimmung mit dem BAMF kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 15 Minuten pro Fall für die Datenverarbeitung ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 11,10 Euro (15/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.4: Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358; § 2 Abs. 3 AsylZBV-E Bei den Anträgen nach Art. 43 VO (EU) 2024/1358 geht es um datenschutzrechtliche Anträge (Betroffenenrechte). Gemeint sind Anträge der betroffenen Person auf Auskunft/ Zugang zu den in Eurodac gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten. Auch hier liegt die Bearbeitung eines solchen Antrags im Zuständigkeitsbereich des BAMF. In wie vielen Fällen künftig Anträge nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358 bearbeitet werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 60 Minuten pro Fall für die Bearbeitung von Anträgen (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 5 - mittlere Komplexität, S. 65) ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Bundesverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 44,40 Euro (60/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.5: Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten; § 5 Nr. 3 AsylZBV-E Die nationale Umsetzung der Eurodac-III-Verordnung erfordert technische Anpassungen – u. a. die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten. Der einmaliger Erfüllungsaufwand für die technischen Anpassungen wurde schon im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BT-Drs. 21/1848) geschätzt und wird deshalb an dieser Stelle nicht mehr näher ausgeführt. Lfd. Nr. 3.8: IT-Infrastruktur im BVA einmalig aufbauen; § 5 AsylZBV-E Wie schon unter lfd. Nr. 3.5 erwähnt, erfordert die nationale Umsetzung der Eurodac-III- Verordnung sowohl technische und prozessuale Anpassungen zwischen den Behörden BAMF, BVA und BKA einerseits sowie andererseits zum Eurodac-Zentralsystem und zu den weiteren bedarfstragenden Dienststellen, auch in den Ländern. Der einmaliger Erfüllungsaufwand für die technischen und prozessualen Anpassungen wurde schon im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, BT-Drs. 21/1848) geschätzt und wird deshalb an dieser Stelle nicht mehr näher ausgeführt. Lfd. Nr. 3.9: Erfassung und Übermittlung der erfassten Daten an Eurodac; § 7 AsylZBV-E Durch die Eurodac-III-Verordnung (VO (EU) 2024/1358) werden in den Artikeln 18, 20, 24 und 26 neue Kategorien zur Erfassung und Übermittlung von Daten eingeführt. Das heißt, es werden weitere Sachverhalte bestehen, in denen Daten erfasst und übermittelt werden müssen. Außerdem sieht die Eurodac-III-Verordnung auch bei den bestehenden Kategorien eine Erweiterung der zu übermittelnden Daten vor. Der Erfüllungsaufwand dürfte in diesen Fällen gering sein, da diese Daten ohnehin bereits erfasst werden. Zusätzlich ist die Erfassung der Daten bereits bei mindestens 6 Jahre alten - statt wie bisher bei 14 Jahre alten - Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen vorgesehen. In wie vielen Fällen künftig die Daten nach § 7 AsylZBV-E erfasst und übermittelt werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden. In Abstimmung mit dem BAMF kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 30 Minuten pro Fall für die Erfassung und Übermittlung der Daten ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen und Verwaltungsebenen verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt über alle Verwaltungsebenen und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 22,20 Euro (30/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.10: Markierung der einschlägigen Daten nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358; § 8 Abs. 1 AsylZBV-E Nach Art. 31 Abs. 4 VO (EU) 2024/1358 (Eurodac-III-Verordnung) muss der Herkunftsmitgliedstaat die betreffenden Eurodac-Datensätze „markieren“, wenn er einer Person, die zuvor als illegal aufhältig (bzw. nach Seenotrettung ausgeschifft) in Eurodac erfasst wurde, einen Aufenthaltstitel ausstellt. Diese Markierung erfolgt nach den eu-LISA-Vorgaben und Eurodac informiert anschließend andere Herkunftsmitgliedstaaten, die entsprechende Datensätze ebenfalls markieren. Für die Markierung ist die jeweilige Ausländerbehörde zuständig. In wie vielen Fällen künftig die einschlägigen Daten nach § 8 Abs. 1 AsylZBV-E markiert werden müssen, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Markierung der Daten (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Kommunalverwaltung verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Kommune und beträgt 40,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 5,40 Euro (8/60 Stunden × 40,70 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.11: Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E Art. 15 VO (EU) 2024/1356 regelt die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung Drittstaatsangehörige, die nach Art. 5 oder Art. 7 überprüft werden, sind einer Kontrolle zu unterziehen, mit der geprüft wird, ob sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten. Das Ergebnis dieser Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung an der Außengrenze darf durch die Bundespolizei selbst nach § 7 Abs. 3 AsylZBV-E im Eurodac- System gespeichert werden. In wie vielen Fällen künftig das Ergebnis einer Sicherheitskontrolle an der Außengrenze nach § 8 Abs. 2 AsylZBV-E gespeichert werden muss, kann nicht verlässlich geschätzt werden. Gemäß Zeitwerttabelle der Verwaltung kann von einer durchschnittlichen Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Übermittlung der Daten (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) ausgegangen werden. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der Bundespolizei verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Bund und beträgt 44,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 5,90 Euro (8/60 Stunden × 44,40 Euro/Stunde). Lfd. Nr. 3.12: Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356; § 8 Abs. 2 AsylZBV-E Analog zu Vorgabe 3.11 wird die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt, sodass auch hier von einer Nettobearbeitungszeit von 8 Minuten pro Fall für die Speicherung als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle (vgl. Leitfaden: Anhang 7, Standardaktivität 5 - einfache Komplexität, S. 65) auszugehen ist. Die Tätigkeiten werden von Personen in unterschiedlichen Hierarchieebenen der zuständigen Landesbehörde verrichtet. Demnach richtet sich der Lohnsatz nach dem Durchschnitt der Verwaltungsebene Land und beträgt 46,70 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden: Anhang 8, Seite 67). Die jährliche Erfüllungsaufwand pro Einzelfall beträgt 6,20 Euro (8/60 Stunden × 46,70 Euro/Stunde). 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung und finanziellen Belastungen für künftige Generationen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1358 nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Der Anwendungsbereich der AsylZBV ergibt sich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 88 des Asylgesetzes. Wie in der zurzeit geltenden Fassung der AsylZBV werden alle EU- Verordnungen, zu denen die AsylZBV Zuständigkeiten festlegt, in § 1 zusammenfassend aufgelistet. Um den nach Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Übergangszeitraum abzudecken, werden zusätzlich zu der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 noch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 aufgeführt. Zu § 2 (Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) Zu Absatz 1 § 2 Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055. Zu Absatz 2 § 2 Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den anderen EU-Mitgliedstaaten. Zu Absatz 3 § 2 Absatz 3 bestimmt weitere Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358. Zu § 3 (Zuständigkeiten der Grenzbehörden) § 3 regelt weiterhin, in welchen Fällen nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Grenzbehörden die in § 2 genannten Zuständigkeiten wahrnehmen. Inhaltlich entspricht die Vorschrift im Wesentlichen § 3 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung. Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig für die Maßnahmen und Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedsstaat angetroffen wurde und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird hierzu ergänzt, dass eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ferner vorliegt, wenn ein Drittstaatsangehöriger aus der Bundesrepublik Deutschland in einen angrenzenden Staat unerlaubt eingereist ist und dort im grenznahen Raum angetroffen wurde und eine mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde für das Auf- und Wiederaufnahmeersuchen zuständig ist. Die Zuständigkeit der Grenzbehörden gilt für klare Fallkonstellationen, d.h. für Fälle, in denen die Zuständigkeit Deutschlands bzw. eines angrenzenden Mitgliedstaates mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, also beispielsweise dann, wenn ein Eurodac-Treffer vorliegt. Zu Absatz 3 Der Absatz stellt wie bisher klar, dass die vorangegangenen Absätze nicht für die Zollverwaltung gelten. Zu § 4 (Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) § 4 formuliert, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Verfahren übernehmen kann, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde, und es auf Ersuchen der Grenzbehörden diese Verfahren übernimmt. Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 4 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung. Zu § 5 (Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes) § 5 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358. Das Bundesverwaltungsamt ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums des Innern mit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1358 nationale Zugangsstelle (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2024/1358). Bisher war dies das Bundeskriminalamt. Hieraus ergeben sich für das Bundesverwaltungsamt eine Reihe von neuen Zuständigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Kommunikation und den Datenaustausch mit Eurodac sowie organisatorische Verantwortlichkeiten. Dies umfasst insbesondere die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac. Nur wenn dies ausnahmsweise oder übergangsweise nicht über die sogenannte Systemto-System-Anbindung, sondern über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt, richtet sich die Zuständigkeit nach § 7 Absatz 2. Viele der in § 5 aufgeführten Zuständigkeiten waren im Wesentlichen in § 5 der AsylZBV in deren derzeitiger Fassung als Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes als bisherige nationale Zugangsstelle geregelt. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus neuen Aufgaben, die die Verordnung (EU) 2024/1358 vorsieht, und die als Aufgaben der nationalen Zugangsstelle anzusehen sind. Schließlich werden durch diese Verordnung Zuständigkeiten zu Aufgaben abgebildet, die im Wesentlichen bereits durch die Verordnung Nr. 603/2013 bestanden, in der AsylZBV aber nicht abgebildet waren. Zu § 6 (Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes) § 6 bestimmt die Zuständigkeiten des Bundeskriminalamtes für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358. Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes für Aufgaben, die aufgrund der Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes (§ 2 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz) und seiner Fähigkeiten im Bereich des Abgleichs biometrischer Daten dort vorzusehen sind. Die Zuständigkeit für die Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 beschränkt sich auf operative Einzelsachverhalte des Bundeskriminalamtes. Die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1358 ergebende Dokumentationsverpflichtung anderer zugriffsberechtigter Behörden ist davon unberührt. Bis zur finalen technischen Umsetzung der Antragsprüfung und Dokumentation im Bundesverwaltungsamt für den Abgleich zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr erfolgt die Dokumentation der Anträge wie bisher dezentral bei den polizeilichen Prüfstellen der Länder und des Bundes Zu Absatz 2 Da das Bundeskriminalamt nationale Zugangsstelle in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 war, ist es weiterhin zuständig für Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Zu § 7 (Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358) Zu Absatz 1 § 7 bestimmt die Zuständigkeit für die Erfassung der nach der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und der an Eurodac zu übermittelnden Daten. Hierbei wird auf bestehende Zuständigkeitsregelungen des Asylgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes aufgesetzt. Das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz bestimmen die Zuständigkeiten für erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers in § 16 Asylgesetz sowie in § 71 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 4a beziehungsweise Absatz 8 oder Absatz 9 Aufenthaltsgesetz. Die nach diesen Vorschriften für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen in einem bestimmten Sachverhalt zuständigen Behörden sind durch die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 auch zuständig für die Erfassung der Daten, die nach der Verordnung (EU) 2024/1358 in dem jeweiligen Sachverhalt zu erfassen und an Eurodac zu übermitteln sind. Damit wird auf die bestehende Zuständigkeitsverteilung nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz Bezug genommen. Die Artikel 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 bestimmen die zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten. Die Regelung stellt somit klar, dass keine neue oder eigenständige Zuständigkeit geschaffen wird, sondern die Aufgaben der Datenerfassung und -übermittlung grundsätzlich derjenigen Behörde zugewiesen sind, die im jeweiligen Verfahren die Identitätsfeststellung tatsächlich vornimmt. Die in Satz 2 geregelten Abweichungen betreffen die Datenerfassung nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/135, für die ausdrücklich auf die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde verwiesen wird. Für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu übermittelnden Daten wird die Zuständigkeit der Ausländerbehörden festgelegt, da diese die Registrierung als vorübergehend Schutzberechtigter, auf die Artikel 26 der Verordnung UE() 2024/1358 für den Zeitpunkt der Erfassung und Übermittlung der Daten an Eurodac Bezug nimmt, durchführen. Für die nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten wird eine abweichende Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestimmt. Die Regelung ist erforderlich, weil in den Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen für die Feststellung und Sicherung der Identität nach § 71 Absatz 4 Satz 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 49 Absatz 5 Nummer 6 Aufenthaltsgesetz und damit einhergehende Maßnahmen zuständig sind. Für die Erfassung und Übermittlung von Daten in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1358 soll hingegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine eigene Zuständigkeit erhalten. Diese Regelung trägt der besonderen Rolle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Verfahrensverantwortliche für die Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz Rechnung. Durch den Bezug auf bestehende Zuständigkeitsregelungen sollen vorhandene Abläufe und Strukturen auch mit Geltung der Verordnung (EU) 2024/1358 fortgeführt werden. Für die Übermittlung der Daten an Eurodac über die den Regelfall darstellende sogenannte System-to-System-Anbindung ist gemäß § 5 Satz 1 Nummer 1 das Bundesverwaltungsamt zuständig. Das Bundesverwaltungsamt ist hierfür angewiesen auf die Übermittlung der Daten durch die jeweils erfassenden Behörden. Satz 1 stellt daher klar, dass die nach Absatz 1 zuständigen Behörden auch für die sich anschließende Übermittlung an das Bundesverwaltungsamt zuständig sind. Die Regelung in Satz 2 ist erforderlich, da nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 die Erfassung der biometrischen Daten bei Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu erfolgen hat. In diesen Fällen muss die Datenerfassung daher durch die für die Registrierung des Antrags zuständige Behörde erfolgen. Diese richtet sich nach § 13a des Asylgesetzes. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 ist die nach Absatz 1 zuständige Behörde auch zuständig für die Übermittlung der im Rahmen dieser Zuständigkeit erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche direkt an Eurodac übermittelt und empfangen werden. Sofern die Daten über die sogenannte System-to-System-Anbindung an Eurodac übermittelt werden, ist hierfür in § 5 Nummer 1 die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes vorgesehen. Diese Übermittlungsform soll den Regelfall darstellen. Allerdings werden zu Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2024/1348 am 12. Juni 2026 seitens der EU einige Funktionen nur über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche zur Verfügung stehen. Für die Kernfunktionalitäten wird eine System-to-System- Anbindung laut eu-LISA rechtzeitig bereitgestellt. Diese umfassen jegliche bestandsbildenden Vorgänge, also die Erfassung und Übermittelung von Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2024/1358, welche somit im Rahmen der Erstregistrierungsarchitektur automatisiert an Eurodac übermittelt werden können. Die System-to-System-Anbindung für alle weiteren Funktionen soll nach Planung von eu-LISA Ende 2026 zur Verfügung stehen und anschließend im Rahmen weiterer Ausbaustufen national umgesetzt werden. Für einen Übergangszeitraum muss somit lediglich für einen Teil der Funktionalitäten die grafische Benutzeroberfläche genutzt werden. Im Hinblick auf Bestandsbildungen gemäß Artikel 15, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2024/1358 findet Absatz 2 indes nur Anwendung, wenn die System-to-system-Anbindung nicht funktioniert und somit auf die grafische Benutzeroberfläche zurückgegriffen werden muss. Hierbei handelt es sich um eine browserbasierte Benutzeroberfläche zum unmittelbaren Zugriff auf Eurodac. Anders als bei der sogenannten System-to-System-Anbindung, bei der das Bundesverwaltungsamt als nationale Zugangsstelle die Übermittlungsfunktion an Eurodac innehat, erfolgt die Übermittlung der Daten bei der Nutzung der von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche direkt durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Zu § 8 (Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358) Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die einer Person, deren Daten zuvor nach Artikel 22 Absatz 2 oder Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gespeichert wurden, einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Markierung der einschlägigen Daten nach Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358. Nur diese Ausländerbehörde, und insbesondere nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, hat sowohl unmittelbaren Zugriff auf den Datensatz der Person als auch unmittelbare Kenntnis von der Erteilung des Aufenthaltstitels. Die vorgesehene Zuständigkeit verhindert insofern Zeitverlust, Datenbrüche und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Im Übrigen ist die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Markierung von Daten nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1358 festgelegt (§ 2 Absatz 3 Nummer 5). Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt die Zuständigkeit für die Speicherung der Tatsache, dass eine Person als Ergebnis einer Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e oder Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt. Zuständig ist die Behörde, die für die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständig ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt die Zuständigkeit für die Speicherung der Tatsache, dass eine Person als Ergebnis einer Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr oder Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vor-liegt. Zuständig ist die Behörde, die die Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchführt. Zu Absatz 4 Absatz 4 bestimmt die Zuständigkeit für die Unterrichtung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1358. Zuständig ist die Behörde, die nach § 7 Absatz 1 zuständig ist. Dies ist zwingend erforderlich, da gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 vorgesehenen Informationen zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten erteilt werden müssen. Zu Absatz 5 Das Bundesministerium des Innern ist für die Übermittlung der Verzeichnisse der auf Eurodac zugriffsberechtigten Behörden nach Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 und die Führung der Listen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständig. Dies entspricht den Regelungen zu EES, ETIAS und VIS. Zu Artikel 2 (Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung) Das Bundesverwaltungsamt soll zuständig sein für die Protokollierung und Dokumentierung von Anträgen für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie für die Erstellung des Berichts nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1358. Damit das Bundesverwaltungsamt dieser Zuständigkeit nachkommen kann, sind Anpassungen technischer Anwendungen notwendig. Diese werden nicht mit Inkrafttreten des Artikels 1 abgeschlossen sein, weswegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten soll (siehe Artikel 4 Absatz 2). Zuvor soll das Bundeskriminalamt zuständig sein (§ 6 Absatz 1 Nummern 2 und 3). Dessen Zuständigkeit soll mit der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes enden. Zu Artikel 3 (Außerkrafttreten) Die Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 645) tritt am 12. Juni 2026 außer Kraft. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft. Zu Absatz 2 Da beim Bundesverwaltungsamt technische Anwendungen angepasst werden müssen und diese nicht zum Inkrafttretenszeitpunkt nach Absatz 1 abgeschlossen sein werden, soll Artikel 2 erst an dem Tag in Kraft treten, an dem das Bundesministerium des Innern im Bundesgesetzblatt bekanntgibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Drucksache 74/26 - 26 -]

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