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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge

dip / drucksache 13.08.2026 · WP 21 · zu57/26(B)(2) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2) 13.08.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss (2) des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge C(2026) 5815 final EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.8.2026 C(2026) 5815 final Herrn Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin DEUTSCHLAND Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge (COM(2025) 994 final). Der Vorschlag ist Teil des am 16. Dezember 2025 angenommenen Automobilpakets und ergänzt die CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, indem er klare Marktsignale sendet und den Fahrzeugherstellern die langfristige Sicherheit bietet, dass weiter Nachfrage nach sauberen Fahrzeugen besteht. Unternehmensfahrzeuge haben im Allgemeinen eine höhere Kilometerleistung als Privatfahrzeuge und gelangen schneller auf den Gebrauchtwagenmarkt. Ein höherer Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Unternehmensfahrzeuge wird dazu beitragen, die Emissionen rascher zu senken und emissionsfreie Lösungen in der EU sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für KMU erschwinglicher zu machen. Die Kommission nimmt die Bedenken hinsichtlich der nationalen und EU- Zuständigkeiten im Steuerbereich zur Kenntnis. Sie legt Wert darauf, klarzustellen, dass die Vorschrift in Artikel 4, wonach die Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung für konventionelle Unternehmensfahrzeuge gewähren dürfen, keine Harmonisierung der Steuerpolitik darstellt, sondern nur eine bestimmte Art finanzieller Anreize ausschließt. Dieser Ansatz steht im Einklang mit jenem, dem auch andere geltende EU- Rechtsvorschriften im Klima- und Energiebereich folgen – z. B. Artikel 17 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)1, wonach die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bieten dürfen. Der Verweis auf finanzielle Anreize in der genannten Richtlinie stellt keine 1 Richtlinie (EU) 2024/1275. zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2) Harmonisierung im Bereich der direkten Steuern dar, sondern eine sektorspezifische klimabezogene Bedingung für die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Was die in der Stellungnahme des Bundesrates genannten spezifischen Maßnahmen angeht, so möchte die Kommission des Weiteren klarstellen, dass die Anwendung der allgemeinen Besteuerungsgrundsätze für die Abzugsfähigkeit von Vermögenswerten auf Unternehmensfahrzeuge aus dem Blickwinkel des Artikels 4 des Vorschlags für eine Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge keine finanzielle Unterstützung darstellt. Daher verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten nicht, die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze für die Abzugsfähigkeit von Vermögenswerten in Bezug auf Unternehmensfahrzeuge zu ändern oder aufzugeben. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den Ausführungen in diesem Schreiben beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Piotr SERAFIN Mitglied der Kommission zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2) - 2 -

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