Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2)
13.08.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem
Beschluss (2) des Bundesrates zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
saubere Unternehmensfahrzeuge
C(2026) 5815 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 10.8.2026
C(2026) 5815 final
Herrn Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
DEUTSCHLAND
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere
Unternehmensfahrzeuge (COM(2025) 994 final).
Der Vorschlag ist Teil des am 16. Dezember 2025 angenommenen Automobilpakets und
ergänzt die CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge,
indem er klare Marktsignale sendet und den Fahrzeugherstellern die langfristige
Sicherheit bietet, dass weiter Nachfrage nach sauberen Fahrzeugen besteht.
Unternehmensfahrzeuge haben im Allgemeinen eine höhere Kilometerleistung als
Privatfahrzeuge und gelangen schneller auf den Gebrauchtwagenmarkt. Ein höherer
Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Unternehmensfahrzeuge wird dazu beitragen,
die Emissionen rascher zu senken und emissionsfreie Lösungen in der EU sowohl für die
Bürgerinnen und Bürger als auch für KMU erschwinglicher zu machen.
Die Kommission nimmt die Bedenken hinsichtlich der nationalen und EU-
Zuständigkeiten im Steuerbereich zur Kenntnis. Sie legt Wert darauf, klarzustellen, dass
die Vorschrift in Artikel 4, wonach die Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung
für konventionelle Unternehmensfahrzeuge gewähren dürfen, keine Harmonisierung der
Steuerpolitik darstellt, sondern nur eine bestimmte Art finanzieller Anreize ausschließt.
Dieser Ansatz steht im Einklang mit jenem, dem auch andere geltende EU-
Rechtsvorschriften im Klima- und Energiebereich folgen – z. B. Artikel 17 Absatz 15 der
Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April
2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)1, wonach die
Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die
Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bieten
dürfen. Der Verweis auf finanzielle Anreize in der genannten Richtlinie stellt keine
1 Richtlinie (EU) 2024/1275.
zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2)
Harmonisierung im Bereich der direkten Steuern dar, sondern eine sektorspezifische
klimabezogene Bedingung für die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Was die in der Stellungnahme des Bundesrates genannten spezifischen Maßnahmen
angeht, so möchte die Kommission des Weiteren klarstellen, dass die Anwendung der
allgemeinen Besteuerungsgrundsätze für die Abzugsfähigkeit von Vermögenswerten auf
Unternehmensfahrzeuge aus dem Blickwinkel des Artikels 4 des Vorschlags für eine
Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge keine finanzielle Unterstützung
darstellt. Daher verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten nicht, die allgemeinen
Besteuerungsgrundsätze für die Abzugsfähigkeit von Vermögenswerten in Bezug auf
Unternehmensfahrzeuge zu ändern oder aufzugeben.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
Ausführungen in diesem Schreiben beantwortet werden konnten, und sieht der
Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Piotr SERAFIN
Mitglied der Kommission
zu Drucksache 57/26 (Beschluss) (2) - 2 -
Relationen
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