Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 57/26
02.02.26
EU - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere
Unternehmensfahrzeuge
COM(2025) 994 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 655/19 = AE-Nr. 190960;
Drucksache 116/20 = AE-Nr. 200141;
Drucksache 752/20 = AE-Nr. 201064;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201;
Drucksache 129/25 = AE-Nr. 250254
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 994 final
2025/0421 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über saubere Unternehmensfahrzeuge
{SEC(2025) 994 final} - {SWD(2025) 1060 final} - {SWD(2025) 1061 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Unternehmensfahrzeuge haben aufgrund ihres hohen Anteils an den neu zugelassenen
Fahrzeugen (rund 60 % bei neu zugelassenen Personenkraftwagen und rund 90 % bei neu
zugelassenen leichten Nutzfahrzeugen) und der besonderen Merkmale ihres Betriebs
erhebliches Potenzial, die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge zu beschleunigen. Ein
höherer Anteil emissionsfreier Unternehmensfahrzeuge kann wiederum die
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie steigern, zu einer beschleunigten
Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen beitragen und die gerechte Energiewende
erleichtern, indem die Verfügbarkeit emissionsfreier Fahrzeuge auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gesteigert wird. Dieses Potenzial wird derzeit nicht voll ausgeschöpft.
Die Kommission hat die Schlüsselrolle von Unternehmensflotten bereits in der Mitteilung zur
Dekarbonisierung von Unternehmensflotten1 hervorgehoben, in der sie zu dem Schluss kam,
weitere Maßnahmen in diesem Bereich nach einer Folgenabschätzung zu beschließen.
Während des dritten strategischen Dialogs über die Automobilindustrie am 12. September
20252 bestätigte die Kommission ferner, dass die Einführung von emissionsfreien Fahrzeugen
in Unternehmensflotten beschleunigt werden muss.
Mit dem Vorschlag wird dem geringen Einsatz bzw. der unzureichenden Verfügbarkeit von
emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen in Unternehmensflotten entgegengewirkt,
indem eine schnellere Einführung von emissionsfreien und emissionsarmen
Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen durch Unternehmen sichergestellt wird.
Dies wiederum wird aufgrund des schnellen Durchsatzes von Unternehmensfahrzeugen dazu
beitragen, die Verfügbarkeit emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge auf dem
Gebrauchtwagenmarkt zu erhöhen, was eine schnellere Abkehr von älteren Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotor fördern kann. Dadurch werden der Verbrauch fossiler Kraftstoffe und die
damit verbundenen Ausgaben im Kraftverkehrssektor verringert, was einen Beitrag zu den
Zielen der Union im Bereich der Energieversorgungssicherheit darstellt.
Indem die Erfüllung bestimmter Zielvorgaben für die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallenden Fahrzeuge vorgeschrieben wird, um die inländischen
Wertschöpfungsketten für Fahrzeuge in Unternehmensflotten im Rahmen des bevorstehenden
Rechtsakts zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie zu stärken, können in Zukunft
strategische Abhängigkeiten verringert, in der EU ansässige Zulieferer gestärkt, neue
Investitionen in die Produktionskapazitäten der EU in diesen Sektoren angezogen und
allgemein die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Automobilökosystems gefördert werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag gewährleistet die Kohärenz mit anderen Aspekten der EU-Rechtsvorschriften
im Zusammenhang mit Unternehmensflotten, vor allem mit den CO2-Emissionsnormen für
1 Mitteilung: Dekarbonisierung von Unternehmensflotten.
2 Präsidentin von der Leyen leitet den dritten strategischen Dialog mit der europäischen
Automobilindustrie.
Straßenfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) 2023/8513, Verordnung (EU) 2024/16104 und
Richtlinie 2009/33/EG5 (Richtlinie über saubere Fahrzeuge).
Der Vorschlag wird insbesondere mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der CO2-
Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge koordiniert, um einen
kohärenten Rahmen zur Unterstützung der Dekarbonisierung und der Wettbewerbsfähigkeit
des Straßenverkehrs durch eine Kombination von Flexibilitätsregelungen auf der
Angebotsseite und der Stimulierung der Nachfrage von Unternehmen zu gewährleisten. Somit
ergänzt er die nachfrageseitigen Maßnahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der
Richtlinie über saubere Fahrzeuge, die sich an öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber
richten. Diese Maßnahmen haben die größten Auswirkungen auf den Markt für Stadtbusse, in
dem die Vergabe öffentlicher Aufträge mehr als 70 % ausmacht.
Der Vorschlag führt zu Synergien mit bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Stärkung des
Geschäftsszenarios und der Wettbewerbsfähigkeit von Lösungen zur Dekarbonisierung des
Straßenverkehrs, insbesondere mit dem EU-Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr
(EU-EHS2), das mit der Richtlinie 2003/87/EG6, der Richtlinie 2003/87/EG zur
Energiebesteuerung7 und der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge8. Die Einführung emissionsfreier und
emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten wird durch die Bestimmungen über den
Aufbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1804
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe9 (Alternative Fuels Infrastructure
Regulation, AFIR) unterstützt, mit der die erforderlichen Voraussetzungen für den Übergang
zu emissionsfreien Fahrzeugen sichergestellt werden. Die Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur
3 Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 im Hinblick auf eine Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für
neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge im Einklang mit den ehrgeizigeren Klimazielen
der Union (ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/851/oj).
4 Verordnung (EU) 2024/1610 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für
neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten, zur Änderung der Verordnung
(EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1610/oj).
5 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120
vom 15.5.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/33/oj).
6 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
7 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
8 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/62/oj).
9 Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj).
ist für diesen Übergang von entscheidender Bedeutung. Bislang wurden in der EU mehr als
eine Million Ladepunkte errichtet, und diese Bemühungen werden fortgesetzt. Die meisten
Mitgliedstaaten sind auf gutem Wege, die Ladeanforderungen der AFIR zu erfüllen. Diese
wird bis Ende 2026 überprüft, um den Entwicklungen der Marktbedingungen Rechnung zu
tragen. Darüber hinaus könnten die Betriebsbedingungen für einige Segmente des Marktes für
Pkw-Unternehmensflotten (z. B. Fahrzeugvermieter) weitere Unterstützungsmaßnahmen
erfordern. In den kommenden Monaten wird die Kommission zudem prüfen, ob gezielte
Maßnahmen nötig sind, um für eine höhere Verfügbarkeit von (Schnell-)Ladepunkten an
wichtigen Standorten (z. B. Bahnhöfen und Flughäfen) zu sorgen. Der Aufbau der
Ladeinfrastruktur wurde durch die Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe sowie durch
die Mitgliedstaaten weiter unterstützt; es ist jedoch nach wie vor mehr Infrastruktur
erforderlich und es bestehen nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag trägt zu den Zielen der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs und der
industriellen Wettbewerbsfähigkeit bei, die im Einklang mit der Mitteilung über den
europäischen Grünen Deal10 im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie11, im
Deal für eine saubere Industrie12, in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität13
und in der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz)14 festgelegt sind.
Insbesondere in der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität wird anerkannt, dass
zur Erreichung der Dekarbonisierungsziele der EU fast alle Straßenfahrzeuge in der EU bis
2050 emissionsfrei sein müssen, und es werden gezielte Maßnahmen eingeführt, um die
Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmens- und Stadtflotten zu fördern.
Der Vorschlag leistet einen weiteren Beitrag zu dem im Deal für eine saubere Industrie und
insbesondere im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie15 festgelegten
industriepolitischen Rahmen – Unterstützung der Automobilindustrie bei der Bewältigung des
bevorstehenden Übergangs zu einer nachhaltigen und intelligenten Mobilität –, indem die
Nachfrage nach emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen angekurbelt wird.
10 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final
vom 11.12.2019).
11 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie (COM(2025) 95 final vom 5.3.2025, CELEX: 52025DC0095).
12 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom
26.2.2025, CELEX: 52025DC0085).
13 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität:
Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final vom 9.12.2020).
14 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie (COM(2025) 95 final).
Diese Initiative trägt zum UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 7 („Bezahlbare und saubere Energie“)
bei, indem sie die Verfügbarkeit erschwinglicher emissionsfreier und emissionsarmer
Fahrzeuge erhöht. Aufgrund ihres Potenzials zur Emissionsreduktion trägt sie zudem zum
Nachhaltigkeitsziel Nr. 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und
seiner Auswirkungen ergreifen“) bei. Indirekt unterstützt sie die Bemühungen um die
Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels Nr. 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden
Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“) und insbesondere seines Unterziels
Nr. 3.9 („Erhebliche Verringerung der Zahl der Todesopfer und Erkrankungen durch
gefährliche Chemikalien sowie durch Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung und -
kontamination“), indem die Luftschadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr durch eine
Verringerung des Anteils der mit fossilen Brennstoffen betriebenen Fahrzeuge an den auf
Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen
eingedämmt werden. Mit der Anforderung, die inländischen Wertschöpfungsketten für
Fahrzeuge der Unternehmensflotte zu stärken, trägt die Initiative außerdem indirekt zum
Nachhaltigkeitsziel Nr. 8 („Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“) bei.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die EU Vorschriften zur Erreichung
der Umweltziele der Union festlegen kann. Unternehmensflotten bestehen aus Fahrzeugen mit
hoher Kilometerleistung, die für einen unverhältnismäßig hohen Anteil des
Kraftstoffverbrauchs und der Emissionen verantwortlich sind, und können daher durch die
Umstellung auf emissionsfreie bzw. emissionsarme Optionen schneller zur Dekarbonisierung
des Kraftverkehrssektors beitragen als Privatfahrzeuge. Durch die Beschleunigung des
Einsatzes emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in diesem Schlüsselsegment wird
die Initiative zu den Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der
Verbesserung ihrer Qualität und einer umsichtigen und rationellen Verwendung der
natürlichen Ressourcen beitragen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die derzeitigen nationalen Maßnahmen allein können die erforderliche Beschleunigung des
Einsatzes emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der EU nicht ausreichend
vorantreiben, um auch die Automobilindustrie bei ihrem doppelten Übergang zu unterstützen.
Ein kohärenter Regulierungsschub mit verbindlichen Zielen für die Mitgliedstaaten wird
daher bevorzugt.
Die nationalen Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten werden die verstärkte Nutzung
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge durch Betreiber von Unternehmensflotten
fördern, ein Nachfragesignal für Fahrzeughersteller und Anbieter von Ladeinfrastruktur
setzen und gleichzeitig Sicherheit schaffen, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit der EU-
Automobilindustrie fördert. Dieses Nachfragesignal im gesamten Binnenmarkt wird auch die
Ziele des Aktionsplans für die europäische Automobilindustrie unterstützen, indem die
Investitionssicherheit erhöht, Innovationen gefördert und emissionsfreie bzw. emissionsarme
Wertschöpfungsketten ausgebaut werden.
Die auf EU-Ebene bestehenden angebotsseitigen Maßnahmen (CO2-Emissionsnormen für
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge) lassen sich wirksamer durch nachfrageseitige
Maßnahmen ergänzen, die ebenfalls auf der EU-Ebene ergriffen werden, als durch die
derzeitigen Maßnahmen auf nationaler Ebene allein. Maßnahmen auf EU-Ebene können auch
eine schnellere Wirkung auf den Markt entfalten. Dies ist wichtig, da es dringend erforderlich
ist, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie zu erhalten und die Verbreitung
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge auf den Gebrauchtwagenmärkten in der
gesamten EU zu beschleunigen.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag schreibt der EU vor, dass ab 2030 ein bestimmter Anteil der auf große
Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge
emissionsfrei bzw. emissionsarm sein muss. Auf KMU zugelassene Fahrzeuge fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Vorschlags.
Durch nationale Zielvorgaben werden die Mitgliedstaaten zum Ergreifen von Maßnahmen
veranlasst, die Anreize für die Nutzung von auf große Unternehmen zugelassenen
emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen schaffen. Die Ausgestaltung der
Maßnahmen liegt im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die daraus resultierende
Erhöhung des Anteils neuer emissionsfreier bzw. emissionsarmer Fahrzeuge in
Unternehmensflotten kann dazu beitragen, die straßenverkehrsbedingten Emissionen schneller
zu verringern und gleichzeitig die Verfügbarkeit emissionsfreier und emissionsarmer
Fahrzeuge für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die auf Gebrauchtfahrzeuge
setzen, zu erhöhen.
Diese nationalen Zielvorgaben für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sind
unterschiedlich ambitioniert, um auf die Differenzen in der Entwicklung von Technologie und
Märkten sowie die abweichenden Zielvorgaben für die jeweiligen Fahrzeugklassen im
Rahmen der CO2-Emissionsnormen Rücksicht zu nehmen. Ebenso wird zwischen den
Mitgliedstaaten differenziert, um ihrer jeweiligen besonderen Situation und Merkmale in
Bezug auf die Fähigkeit der Wirtschaft zum Aufbringen der höheren Anfangskapitalkosten
von emissionsfreien Fahrzeugen Rechnung zu tragen. Um den Grundsatz der
Technologieneutralität zu wahren und den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität
einzuräumen, sollten in dem Vorschlag nationale Zielvorgaben festgelegt werden, die durch
den kombinierten Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge erfüllt werden
können. Um gleichzeitig ein hinreichend klares Marktsignal zu setzen und angemessen zur
Verwirklichung des Ziels der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs beizutragen, sollte
angesichts der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Emissionsreduktionsziele auch
ein spezifisches Teilziel für den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge festgelegt werden.
Dieser Ansatz gewährleistet uneingeschränkte Verhältnismäßigkeit, da die Maßnahmen auf
EU-Ebene auf das zur Unterstützung der Dekarbonisierung des EU-Straßenverkehrssektors
erforderliche Maß begrenzt bleiben. Er wahrt zudem die Wettbewerbsfähigkeit der EU-
Automobilindustrie und sorgt für einen gerechten Übergang. Der Vorschlag lässt den
Behörden auf nationaler Ebene volle Flexibilität bei der Entscheidung über Maßnahmen zur
Förderung des Einsatzes emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge und stellt gleichzeitig
sicher, dass die Ziele des Vorschlags erreicht werden.
• Wahl des Instruments
Die Beschleunigung des Einsatzes emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in
Unternehmensflotten erfordert einen gemeinsamen Ansatz, durch den EU-weit
Marktbewegungen ausgelöst und auch auf den Gebrauchtwagenmärkten erschwingliche
emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge verfügbar werden (insbesondere im Hinblick
auf die Einhaltung der Ziele für 2030 und 2035 und das Ziel, die verkehrsbedingten
Treibhausgasemissionen bis 2050 um 90 % gegenüber 1990 zu senken). Ein solcher auf die
Mitgliedstaaten und die Märkte ausgerichteter Ansatz in Bezug auf den Einsatz von
Fahrzeugen in Unternehmensflotten lässt sich am besten durch eine Verordnung realisieren.
Dies ist wichtig, um der Automobilindustrie sowie den Lade- und Stromanbietern in einer
kritischen Zeit strategischer Entscheidungen über Investitionen in neue Produktionsketten und
Energieinfrastruktur die notwendigen Signale zu geben und gleichzeitig Sicherheit für große
Flottenbetreiber in Bezug auf kohärente Marktvorschriften in der gesamten EU zu schaffen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Vom 6. Februar 2024 bis zum 8. Juli 2024 wurde auf der zentralen Plattform der Kommission
„Ihre Meinung zählt“ eine öffentliche Konsultation16 durchgeführt. In diesem Rahmen konnte
die Kommission Informationen und Meinungen zum aktuellen Stand des Marktes für
Unternehmensflotten, zu der Frage, ob das derzeitige Tempo der Einführung emissionsfreier
Fahrzeuge in Unternehmensflotten im breiteren Kontext des Übergangs zu emissionsfreier
Mobilität ausreicht, sowie allgemein zu Aspekten im Zusammenhang mit der
Erschwinglichkeit emissionsfreier Fahrzeuge und der Wettbewerbsfähigkeit der EU-
Marktteilnehmer einholen. 268 Teilnehmer antworteten auf die öffentliche Konsultation und
111 reichten schriftliche Beiträge und Positionspapiere ein.
Am 17. Juli 2025 fand ein strategischer Dialog statt, an dem 15 Interessenträger teilnahmen.
Er bot Vertretern der Automobilindustrieverbände, Flottenbetreibern, Ride-Hailing-
Plattformen, Zulieferern, Leasingunternehmen und anderen einschlägigen Parteien die
Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch mit Vertretern der Kommission und dazu,
Informationen über eine Reihe von Aspekten der Elektrifizierung von Unternehmensflotten
und allgemein der Bemühungen zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs zu vermitteln. Im
Rahmen des Dialogs wurde betont, dass eine Mischung aus intelligenten politischen
Maßnahmen, steuerlichen Anreizen, Infrastrukturinvestitionen und anderen unterstützenden
Maßnahmen erforderlich ist, während gleichzeitig eine allgemeine Präferenz gegen
verbindliche gesetzliche Vorgaben für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge auf
Flotten- oder Unternehmensebene zum Ausdruck gebracht wurde.
Eine anschließende Aufforderung zur Stellungnahme17 war vom 25. Juli bis zum
8. September 2025 auf der zentralen Plattform der Kommission „Ihre Meinung zählt“
öffentlich zugänglich. Ziel war es, Informationen und Meinungen zusammenzutragen, um die
Ausarbeitung der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag zu unterstützen. Bei der
Kommission gingen 483 Antworten aus 2518 EU-Mitgliedstaaten sowie aus dem Vereinigten
Königreich, den Vereinigten Staaten, Norwegen, der Schweiz und Brasilien ein. Untermauert
wurde dies alles durch gezielte Befragungen der Interessenträger, die zwischen Juli und
16 Ökologisierung von Unternehmensflotten.
17 Saubere Unternehmensfahrzeuge. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde ursprünglich in
englischer Sprache veröffentlicht, alle anderen Sprachfassungen am 11. August 2025.
18 MT und LU gaben keine Rückmeldung.
Oktober 2025 durchgeführt wurden. Dabei wurden Sachinformationen und kontextbezogene
Daten über die aktuelle Geschäftspraxis und konkrete Anwendungsfälle sowie verfügbare
Fahrzeug- und Betriebsdaten der am stärksten betroffenen Interessenträger eingeholt. Bei den
verschiedenen Konsultationstätigkeiten waren sich die Interessenträger weitgehend einig, dass
der Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen in Unternehmensflotten nach wie vor zu wenig
entwickelt ist, um den derzeitigen EU-Anforderungen für nachhaltigen Verkehr gerecht zu
werden. Sie bestätigten ferner, dass die begrenzte Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und
Einsetzbarkeit emissionsfreier Fahrzeuge einer gerechten und inklusiven Abkehr weg von der
Nutzung fossiler Brennstoffe im Wege steht. Viele Teilnehmer wiesen darauf hin, dass die
Gesamtbetriebskosten aufgrund der höheren Kaufpreise für emissionsfreie Fahrzeuge in
Verbindung mit unsicheren Restwerten und nicht ausreichend entwickelten
Gebrauchtwagenmärkten insbesondere für KMU nach wie vor hoch ausfallen.
Die Interessenträger betonten allgemein, dass klare EU-Signale die Produktions- und
Lieferketten in der EU stärken, die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und zum Erhalt
der industriellen Führungsrolle bei emissionsfreien Technologien beitragen würden. Im Falle
eines Ausbleibens wirksamer nachfrageseitiger Maßnahmen und klarer Marktsignale auf EU-
Ebene sind viele Interessenträger der Ansicht, dass die gegenwärtigen Probleme fortbestehen
und sowohl die Dekarbonisierung der Fahrzeugflotten wie die Verwirklichung der
umfassenderen klima- und industriepolitischen Ziele der EU auch weiterhin behindern und
verzögern würden.
Mehrere Interessenträger (darunter Fahrzeughersteller und Flottenbetreiber) betonten den
fragmentierten und uneinheitlichen Unterstützungsrahmen in den Mitgliedstaaten und wiesen
darauf hin, dass auf nationaler Ebene verfügbare politische Hebel (wie steuerliche und
nichtsteuerliche Anreize zur Unterstützung von Flottenkaufentscheidungen) in vielen
Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt und häufig nicht ausreichend genutzt würden. Ihrer
Ansicht nach führe dies trotz Verbesserungen bei größeren Flotten und bei führenden
Unternehmen zu uneinheitlichen Nachfragesignalen für emissionsfreie und emissionsarme
Fahrzeuge. Mehrere Interessenträger äußerten sich zurückhaltend gegenüber gesetzlichen
Vorgaben und betonten, dass bei jeder Initiative zur Förderung der Dekarbonisierung des
Straßenverkehrs die Technologieneutralität berücksichtigt werden müsse.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag stützt sich auf eine externe Begleitstudie, die
von einem Berater durchgeführt wurde. Darüber hinaus erhielt die Kommission Zugang zu
detaillierten Daten über Neuzulassungen nach Fahrzeugklassen, die in ihre Marktanalyse und
die Modellierung der Auswirkungen verschiedener Politikoptionen (auch im Rahmen der
externen Begleitstudie) eingeflossen sind.
Die Interessenträger stellten im Rahmen der Konsultationstätigkeiten eine erhebliche Menge
zusätzlicher Informationen zur Verfügung. Dazu gehörten detaillierte Informationen über die
Marktstruktur und die Geschäftspraxis in den verschiedenen Unternehmensflottensegmenten,
die die aus früheren Studien verfügbaren Informationen bestätigten und in die
Modellannahmen und -analysen einflossen. Die Informationen umfassten Aspekte wie die
typische Flottenzusammensetzung, die Kilometerleistung und die Einbehaltungsraten von
Fahrzeugen für verschiedene Arten von Unternehmensflotten, Anwendungsfälle und
betriebliche Erfordernisse verschiedener Flotten, die Verwendung verschiedener
Fahrzeugtypen, Interaktionen zwischen eigener Flotte und Unterauftragnehmern sowie
typische vertragliche Vereinbarungen und Arten der Unterauftragsvergabe sowie den Anteil
und die Rolle von KMU bei verschiedenen Flottentypen und vertraglichen Vereinbarungen.
Insgesamt wurde für die Erstellung des Folgenabschätzungsberichts eine umfassende,
weitgehend erschöpfende Liste von für die verschiedenen Interessenträger repräsentativen
Quellen herangezogen.
• Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurde eine breite Palette möglicher Politikoptionen auf der
Grundlage der wahrscheinlichen Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der
vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die vorgegebenen Ziele sowie ihrer rechtlichen
und technischen Durchführbarkeit geprüft.
Die Option zur Festlegung verbindlicher Ziele für den Mindestanteil emissionsfreier
Fahrzeuge in allen Unternehmensflotten ab einer bestimmten Größe wurde verworfen, da sie
aufgrund der sehr hohen Verwaltungskosten und des Risikos, dass Flotten auch für bestimmte
Anwendungsfälle, in denen die Verfügbarkeit emissionsfreier Fahrzeuge nach wie vor
begrenzt ist, strenge Ziele auferlegt werden, als nicht verhältnismäßig erachtet wurde. Die
Festlegung verbindlicher Ziele für den Mindestanteil emissionsfreier Fahrzeuge in
bestimmten Arten von Unternehmensflotten (z. B. Leasing oder Taxis) wurde ebenfalls
verworfen, und zwar aufgrund unzureichender innerer Kohärenz, da ein sehr hohes Risiko für
unbeabsichtigte Folgen und Umgehungsmaßnahmen (z. B. Verlagerung von Fahrzeugleasing
auf andere Finanzlösungen) besteht und der begrenzte Anwendungsbereich nur geringe
Wirksamkeit erwarten lässt.
Zwei Hauptgruppen von Politikoptionen wurden für die weitere Analyse ausgewählt. Jede
davon umfasst drei unterschiedliche Stufen an Ambition für die Einführung emissionsfreier
Personenkraftwagen, leichter Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen.
In der ersten Gruppe von Optionen (PO1) werden Ziele für die Mitgliedstaaten festgelegt, die
eine klare Marktsteuerung ermöglichen, was von den Mitgliedstaaten die Aktivierung
wichtiger auf nationaler Ebene verfügbarer politischer Hebel erfordert (z. B. Anreize für die
Einführung emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten durch eine differenzierte
Besteuerung von Fahrzeugen und Einkommen oder Vergünstigungen bei der Erhebung von
Straßenbenutzungsgebühren), wenn solche Maßnahmen nicht bereits in Kraft sind. Bei dieser
Gruppe von Optionen behalten die Mitgliedstaaten die volle Flexibilität bei der Umsetzung im
Rahmen des verbindlichen Gesamtziels. Damit wird für mehr Spielraum gesorgt und das
Risiko minimiert, dass bestimmten Flotten, deren betriebliche Anforderungen noch nicht mit
emissionsfreien Fahrzeugen erfüllt werden können, strenge Zielvorgaben auferlegt werden;
dennoch bleibt eine deutliche Ambition für die Union als ganze erhalten.
Die zweite Gruppe von Optionen (PO2) folgt demselben Ansatz für Neuzulassungen von
emissionsfreien Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, sieht jedoch die
Erreichung eines Mindestanteils emissionsfreier Lastkraftwagen im gesamten Verkehrsbetrieb
großer Unternehmen vor. Dies wäre somit direkt an große Unternehmen gerichtet, was die
Sicherheit der Umsetzung erhöht, ohne dass verbindliche Ziele für ein breiteres Spektrum
einzelner Verkehrsunternehmen festgelegt würden. Dieser Ansatz soll Berechenbarkeit
dadurch bieten, dass große Verlader einen Teil ihrer Güterverkehrsdienste mit emissionsfreien
Lastkraftwagen erbringen werden. Die Nachfrage der Verlader wird
Güterkraftverkehrsunternehmen dazu ermutigen, den Anteil emissionsfreier Lastkraftwagen
in ihren Flotten zu erhöhen.
Gemäß PO1 muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass ab 2029 jährlich ein bestimmter
Anteil der in seinem Hoheitsgebiet neu auf große Unternehmen zugelassenen
Personenkraftwagen, leichten Nutzfahrzeugen und Lastkraftwagen emissionsfrei ist. Auf
KMU zugelassene Fahrzeuge fallen somit nicht in den Anwendungsbereich der
vorgeschlagenen Verordnung. Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, um die
Nachfrage großer Unternehmen nach emissionsfreien Fahrzeugen zu erhöhen. Die
Ausgestaltung dieser Maßnahmen wird im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liegen.
Im Rahmen der PO1 sind die nationalen Mindestziele für Personenkraftwagen, leichte
Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen unterschiedlich ambitioniert, um auf die Differenzen in
der Entwicklung von Technologie und Märkten sowie die abweichenden Zielvorgaben für die
jeweiligen Fahrzeugklassen im Rahmen der CO2-Emissionsnormen Rücksicht zu nehmen. Die
für die EU als ganze festgelegte Ambition wird also je nach Mitgliedstaat modifiziert, wofür
das Pro-Kopf-BIP im Jahr 2024 mit gleicher Gewichtung herangezogen wird. Differenzierte
nationale Zielvorgaben für Lastkraftwagen, die in erheblichem Maße am
grenzüberschreitenden Verkehr beteiligt sind, würden jedoch ein erhebliches Risiko von
Marktverzerrungen mit sich bringen, da die Zulassung von zu diesem Zweck eingesetzten
Neufahrzeugen in Mitgliedstaaten mit geringerer Ambition gefördert würde. Für diese
Fahrzeuge sieht PO1 daher in allen Mitgliedstaaten die gleiche Ambition vor.
Bei Lastkraftwagen muss zudem im Rahmen der CO2-Emissionsnormen auf die
Gewichtungsfaktoren für die Nutzlast Bezug genommen werden, damit die verschiedenen
Untergruppen für die Zwecke der Erfüllung der Zielvorgaben korrekt gezählt werden. Dies ist
notwendig, um sicherzustellen, dass der Vorschlag wirksam zur Verringerung der
verkehrsbedingten Emissionen in der gesamten Flotte beiträgt. Die Überwachung und
Berichterstattung wird von den Mitgliedstaaten gewährleistet, indem sie die einschlägigen
Daten aus ihren Fahrzeugregistern extrahieren, was mit nur minimalem Verwaltungsaufwand
verbunden ist.
Die drei Unteroptionen der PO1 (PO1A, PO1B und PO1C) unterscheiden sich nur in Bezug
auf die Ambition der Zielvorgaben für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und
Lastkraftwagen, alle anderen Elemente sind identisch.
Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge folgt PO2 demselben Ansatz wie PO1,
wobei für die Mitgliedstaaten nationale Zielvorgaben für den Anteil emissionsfreier
Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge an den jährlich in ihrem Hoheitsgebiet auf
große Unternehmen zugelassenen Fahrzeugen festgelegt werden. Bei Lastkraftwagen gelten
die Zielvorgaben der PO2 jedoch unmittelbar für alle großen Unternehmen – Unternehmen
mit mindestens 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 50 Mio. EUR –
unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (d. h. für 54 219 große Unternehmen). Im
Rahmen dieser Option wären die betreffenden großen Unternehmen verpflichtet, jährlich die
gesamten in ihrem Namen – sowohl mit eigenen Lastkraftwagen als auch von direkten und
indirekten Unterauftragnehmern – durchgeführten Güterkraftverkehrstätigkeiten in
Tonnenkilometern zu melden und sicherzustellen, dass ein Mindestanteil dieser Tätigkeiten
mit emissionsfreien Lastkraftwagen durchgeführt wurde.
Die meisten großen Unternehmen führen nur einen relativ geringen Anteil ihres
Güterkraftverkehrs mit der eigenen Flotte durch und setzen im Allgemeinen für den
überwiegenden Teil ihres Güterverkehrsbedarfs auf die Vergabe von Unteraufträgen. Um die
für sie geltende Zielvorgabe zu erfüllen, müssten große Unternehmen daher sicherstellen, dass
ein bestimmter Anteil emissionsfreier Lastkraftwagen in ihrer eigenen Flotte eingesetzt ist
und ein bestimmter Anteil der von ihnen – direkt oder indirekt – unter Vertrag genommenen
Verkehrsdienste mit emissionsfreien Lastkraftwagen durchgeführt wird. Zu diesem Zweck
müssten sie effektiv sicherstellen, dass ihre direkten und indirekten Unterauftragnehmer (bei
denen es sich größtenteils um KMU und Kleinstunternehmen handelt) in ihren jeweiligen
Flotten über die erforderliche Anzahl emissionsfreier Lastkraftwagen verfügen, damit die
Zielvorgaben für die betreffenden Verkehrsdienste erfüllt werden. Diese Option wirkt sich
daher auf den gesamten Güterkraftverkehrssektor aus, sieht jedoch nur für große
Unternehmen rechtliche Verpflichtungen vor.
Die drei Unteroptionen der PO2 (PO2A, PO2B und PO2C) unterscheiden sich nur in Bezug
auf die Ambition der Zielvorgaben für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und
Lastkraftwagen (wie unten beschrieben), alle anderen Elemente sind identisch.
Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass alle Politikoptionen ihre Ziele erreichen, ohne
die Ambition der für Fahrzeughersteller festgelegten CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge
insgesamt erheblich zu beeinträchtigen, und gleichzeitig über eine vermehrte Zulassung und
Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen zu einer Verringerung der Emissionen führen. Bei
Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind die Auswirkungen auf den Anteil
emissionsfreier Fahrzeuge und die Verringerung der Emissionen im Rahmen von PO1 und
PO2 für die Unteroptionen mit vergleichbarer Ambition gleich. Was Lastkraftwagen angeht,
so werden bei allen Unteroptionen von PO2 mehr emissionsfreie Fahrzeuge in den
Flottenbestand eingeführt als bei PO1, da die Zielvorgaben breiter gefasst sind und nicht nur
für auf große Unternehmen zugelassene Lastkraftwagen, sondern auch für alle von ihren
Unterauftragnehmern (einschließlich KMU) genutzten Lastkraftwagen gelten. PO1 wird
keinen Verwaltungsaufwand für Unternehmen mit sich bringen, da die Berichterstattung
durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage bestehender nationaler Fahrzeugregister
durchgeführt wird. PO2 wird den Unternehmen jedoch beträchtliche – sowohl einmalige als
auch wiederkehrende – Verwaltungskosten verursachen, da diese Politikoptionen zusätzlich
zu den Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Personenkraftwagen und leichte
Nutzfahrzeuge eine neue Berichterstattungstätigkeit für Lastkraftwagen vorsehen. Bei PO2 ist
wichtig festzuhalten, dass die Zielvorgaben für Verlader indirekt weit mehr Unternehmen
betreffen (insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Betreiber
ausmachen, die Güterverkehrsdienste für große Unternehmen erbringen). Zur Erfüllung der
Zielvorgaben müssen die Verlader von ihren Unterauftragnehmern verlangen, einen Teil ihrer
Dienste mit emissionsfreien Fahrzeugen zu erbringen. KMU, die Güterverkehrsdienste für
große Unternehmen erbringen, werden daher mit höheren Kapitalkosten konfrontiert sein, die
trotz einer Verringerung der Kraftstoff- und Betriebskosten ein ernsthaftes Hindernis für den
Zugang zu Finanzmitteln darstellen können. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit, den
Einsatz einzelner Fahrzeuge im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen in
Tonnenkilometern zu überwachen und darüber zu berichten, erhebliche Verwaltungskosten
für die betroffenen KMU und Kleinstunternehmen zur Folge haben.
Insgesamt kam die Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass PO1A, PO1B und PO1C im
Vergleich zum Basisszenario zu einem Nettonutzen führen würden, während PO2A, PO2B
und PO2C Nettokosten verursachen würden. Die bevorzugte Politikoption ist daher PO1,
wobei die Wahl zwischen PO1A, PO1B und PO1C getroffen werden muss, die sich nur in
Bezug auf die Ambition der nationalen Zielvorgaben unterscheiden. Die Analyse zeigt, dass
unter PO1A, PO1B und PO1C letztere Option am wirksamsten zur Erreichung der Ziele
beiträgt, den höchsten Nettonutzen und das günstigste Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist
sowie die niedrigsten indirekten Nettokosten für die Bürgerinnen und Bürger mit sich bringt.
PO1C führt jedoch auch zu den höchsten indirekten Nettokosten für KMU und den höchsten
Verlusten an Steuereinnahmen für die nationalen Behörden. PO1B zeigt ebenfalls eine relativ
hohe Wirksamkeit und ein ähnliches Kosten-Nutzen-Verhältnis wie PO1C, führt zu etwas
niedrigeren indirekten Nettokosten für KMU, geringeren Verlusten an Steuereinnahmen für
die nationalen Behörden und nur etwas höheren indirekten Nettokosten für die Bürgerinnen
und Bürger. PO1A weist den niedrigsten Nettonutzen und das am wenigsten günstige Kosten-
Nutzen-Verhältnis unter PO1A, PO1B und PO1C auf, trägt aber ebenfalls wirksam zur
Erreichung der Ziele bei und führt zu den niedrigsten Nettokosten für KMU und den
geringsten Verlusten an Steuereinnahmen für die nationalen Behörden, während die
Nettokosten für die Bürgerinnen und Bürger ähnlich sind wie bei PO1B. Abgesehen von den
Kosten und dem Verwaltungsaufwand bergen jedoch alle Szenarien das Risiko, dass
Unternehmen mit betrieblichen Schwierigkeiten konfrontiert werden. Dies kann dann der Fall
sein, wenn die für einen Mitgliedstaat festgelegte Zielvorgabe für neu zugelassene
emissionsfreie Fahrzeuge zu nationalen Maßnahmen führt, die die Eignung und Einsetzbarkeit
der Flotten großer Unternehmen für deren spezifische Betriebserfordernisse unangemessen
einschränken, während der Zugang zu geeigneter Ladeinfrastruktur und niedrigpreisigem
Strom in ihren Tätigkeitsbereichen nach wie vor nur begrenzt ist.
Die Prüfung der Klimaverträglichkeit wurde durchgeführt. Wie aus der Folgenabschätzung
hervorgeht, steht die bevorzugte Politikoption im Einklang mit den Umweltzielen des
europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes.
Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die
uneingeschränkte Kohärenz mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der CO2-
Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu gewährleisten, sowie
der oben genannten Risiken hat die Kommission beschlossen, die Ambition der Zielvorgaben
für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge wie im Anhang angegeben festzusetzen.
Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, Lastkraftwagen nicht in den
Anwendungsbereich dieses Vorschlags aufzunehmen – um den Verwaltungsaufwand gering
zu halten sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation der Ladeinfrastruktur für
schwere Nutzfahrzeuge und der Notwendigkeit, im Hinblick auf die bevorstehende
Überarbeitung der CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge die langfristige
Rechtskohärenz zu sichern. Etwaige Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils emissionsfreier
und emissionsarmer Fahrzeuge an den Lastkraftwagen von Unternehmen werden im Rahmen
der bevorstehenden Überarbeitung der CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge in
Betracht gezogen. Diese Maßnahmen sollten dem unterschiedlichen Profil des in hohem
Maße grenzüberschreitenden Marktes für Güterkraftverkehrsdienste, der Notwendigkeit, die
Verfügbarkeit von Ladeinfrastruktur entlang der EU-Verkehrskorridore zu stärken, sowie der
gestiegenen Nachfrage nach emissionsarmen Verkehrsdiensten Rechnung tragen. Daher
könnte die bevorstehende Überprüfung der AFIR und der CO2-Emissionsnormen für schwere
Nutzfahrzeuge einen geeigneteren Handlungsrahmen bieten.
Um die Dekarbonisierung entscheidender Industriesektoren, die die Automobilindustrie
beliefern, voranzubringen und zudem auf umweltverträglicher Technologie beruhende
Erzeugnisse und die heimische Produktion im Technologiebereich wie Batterien für
Elektrofahrzeuge zu fördern, hat die Kommission im Deal für eine saubere Industrie einen
Vorschlag für einen Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonsierung der Industrie
angekündigt. Da die Mitgliedstaaten den Übergang zur emissionsfreien Mobilität in
Unternehmensflotten aus öffentlichen Mitteln unterstützen können, besteht die Möglichkeit,
mittels dieser öffentlichen Unterstützung die inländischen Wertschöpfungsketten in der
Automobilbranche zu stärken. Die Anforderung „in der Europäischen Union hergestellt“
kann dazu beitragen, dass ein stabiler Leitmarkt für die europäischen Anbieter entsteht, der
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie aufgeholfen wird und deren Arbeitskräfte gehalten
und neue Investitionen in die Produktionskapazitäten der EU in den betreffenden Sektoren
angezogen werden können. Um die Anforderungen an die Stärkung der inländischen
Wertschöpfungsketten in der Automobilindustrie an den bevorstehenden Rechtsakt zur
Beschleunigung der Industrie anzugleichen, wird die Kommission delegierte Rechtsakte
erlassen, um eine Methode zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung von
Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen als „in der Europäischen Union
hergestellt“ festzulegen. Die finanzielle und steuerliche Behandlung von
Unternehmensfahrzeugen spielt eine Schlüsselrolle dabei, die Kaufentscheidungen der
Betreiber und die Geschwindigkeit des Übergangs zu emissionsfreien Mobilitätsoptionen zu
beeinflussen. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen ist durch jüngste Beispiele aus Belgien,
Frankreich und Deutschland belegt. Auch die Interessenträger sprechen sich nachdrücklich für
steuerliche und finanzielle Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und
Verfügbarkeit von emissionsfreien Unternehmensfahrzeugen aus. Die Mitgliedstaaten sollten
dieses Instrument nutzen, indem sie finanzielle Anreize für Unternehmensfahrzeuge, die keine
emissionsfreien bzw. emissionsarmen Fahrzeuge sind, schrittweise abschaffen; eine
entsprechende Bestimmung wurde in den Vorschlag aufgenommen.
Angesichts der Notwendigkeit, den Markt für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge
anzukurbeln und gleichzeitig für eine weitere Verbreitung alternativer Kraftstoffe zu sorgen,
dabei aber Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern ein angemessenes Maß an Flexibilität zu
belassen, hat die Kommission die Festlegung nationaler Zielvorgaben beschlossen. Die daraus
resultierende beschleunigte Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in
Unternehmensflotten wird dem Gebrauchtwagenmarkt für Privatpersonen und Unternehmen
einen erheblichen Schub verleihen und sich positiv auf die Verfügbarkeit und
Erschwinglichkeit dieser Fahrzeuge auswirken.
Diesem Vorschlag ist ein Folgenabschätzungsbericht beigefügt, dessen Entwurf dem
Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) am 3. Dezember
2025 vorgelegt wurde. Am 10. Dezember 2025 gab der RSB eine befürwortende
Stellungnahme mit Vorbehalten ab19. Der Folgenabschätzungsbericht wurde entsprechend
angepasst, um den Anmerkungen des RSB Rechnung zu tragen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Während mit der Initiative für die Mitgliedstaaten geltende Zielvorgaben für den Anteil auf
große Unternehmen zugelassener neuer emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge
eingeführt werden, bleibt der zusätzliche Verwaltungsaufwand für die Behörden auf ein
Minimum beschränkt. Der Vorschlag baut auf bestehenden Fahrzeugdatensätzen und -
modalitäten auf, die die Mitgliedstaaten bereits für Fahrzeugzulassungen und -statistiken,
einschließlich Unternehmens- und Steuerstatistiken, verwalten bzw. anwenden. Alle
Mitgliedstaaten verfügen zwar bereits über die erforderlichen Systeme zur Identifizierung neu
zugelassener Unternehmensfahrzeuge und zur Unterscheidung zwischen auf KMU oder große
Unternehmen zugelassenen Fahrzeugen, dennoch sind einmalige Verwaltungskosten zu
erwarten.
KMU sind vom Anwendungsbereich des Vorschlags ausgenommen, der nur auf auf große
Unternehmen zugelassene neue Fahrzeuge abzielt.
Der Vorschlag dürfte sich positiv auf die Anwendung des Grundsatzes „standardmäßig
digital“ auswirken, da die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten durch die Ausweitung
19 Ares(2025)10947680.
des von der Europäischen Umweltagentur geführten zentralen Registers über CO2-
Emissionsnormen für Fahrzeuge erleichtert wird.
• Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommissionsdienststellen werden die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Initiative
durch mehrere Maßnahmen und über eine Reihe von Kernindikatoren überwachen, mit denen
die Fortschritte beim Erreichen der Ziele gemessen werden. Die Kommissionsdienststellen
sollten fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rechtsvorschriften eine Bewertung
durchführen, um zu überprüfen, inwieweit die Ziele der Initiative erreicht worden sind.
Die Überwachung der Erfüllung der nationalen Zielvorgaben und der Erhöhung des Anteils
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den auf große Unternehmen zugelassenen
neuen Fahrzeugen wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser
Initiative aus den jeweiligen Fahrzeugregistern gemeldeten Zulassungszahlen erfolgen. Die
weitere Überwachung der Senkung der Ausgaben für fossile Brennstoffe im
Straßenverkehrssektor wird auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken über den
Endenergieverbrauch im Straßenverkehr erfolgen, die bewährt sind und regelmäßig vorgelegt
werden.
Nach der Annahme des Rechtsinstruments wird die Kommission auch eine spezifische Studie
in Auftrag geben, um die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Verfügbarkeit emissionsfreier und emissionsarmer Gebrauchtfahrzeuge zu analysieren. Die
Ergebnisse dieser Untersuchung werden über die Europäische Beobachtungsstelle für
alternative Kraftstoffe der Kommission bereitgestellt, womit ein uneingeschränkter Zugang zu
diesen Ergebnissen und deren Vergleichbarkeit gewährleistet sind.
Die Kommission wird das Forum für nachhaltigen Verkehr einbeziehen, um die
Interessenträger und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Maßnahmen, die der Erfüllung
der Zielvorgaben dienen, zu unterstützen und Folgeinitiativen zu erörtern.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine neue Verordnung mit folgendem Aufbau:
In Artikel 1 wird der Gegenstand der Verordnung bestimmt.
Artikel 2 enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, die sich auf einschlägige
Rechtsinstrumente beziehen, um Kohärenz zu gewährleisten;
In Artikel 3 werden nationale Zielvorgaben für den Mindestanteil emissionsfreier und
emissionsarmer Fahrzeuge an den in dem betreffenden Mitgliedstaat auf große Unternehmen
zugelassenen neuen Fahrzeugen sowie die Methode zur Berechnung dieser Anteile für die
Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Zielvorgaben festgelegt.
Artikel 4 enthält eine Bestimmung über die finanzielle Unterstützung für emissionsfreie und
emissionsarme Unternehmensfahrzeuge und ermächtigt die Kommission zum Erlass
delegierter Rechtsakte, um eine Methode zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung als
„in der Europäischen Union hergestellt“ festzulegen.
In Artikel 5 werden die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisübertragung festgelegt.
In Artikel 6 werden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten festgelegt.
Artikel 7 enthält eine Überprüfungsklausel.
Artikel 8 enthält das Datum des Inkrafttretens der Verordnung.
Im Anhang werden für jeden Mitgliedstaat nationale Zielvorgaben festgelegt.
2025/0421 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über saubere Unternehmensfahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Straßenverkehr ist der wichtigste Verkehrsträger in der Union, auf den im
Jahr 2023 insgesamt 52,6 % des Güterverkehrs und 81,2 % des Personenverkehrs
entfielen, während er für 22,6 % der Treibhausgasemissionen und 35 % der NOx-
Emissionen in der Union verantwortlich ist.
(2) In der Mitteilung der Kommission über den europäischen Grünen Deal22 und in der
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates23 werden die
Schritte zur Klimaneutralität bis 2050 dargelegt und es wird darauf hingewiesen, dass
die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 90 % (gegenüber 1990)
gesenkt werden müssen. Im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie24 und
im Deal für eine saubere Industrie25 wird die Bedeutung der Automobilindustrie für
20 ABl. C, […], [...], S. .
21 ABl. C, […], [...], S. .
22 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische
Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).
23 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie (COM(2025) 95 final vom 5.3.2025, CELEX: 52025DC0095).
25 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union unterstrichen und die
Notwendigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit Unternehmensfahrzeugen
aufgezeigt.
(3) Mit den Verordnungen (EU) 2019/63126 und (EU) 2019/124227 des Europäischen
Parlaments und des Rates wurden Anforderungen an die CO2-Emissionsleistung neuer
Straßenfahrzeuge festgelegt, um dazu beizutragen, dass die von der Union angestrebte
Verringerung der Treibhausgasemissionen erreicht wird. In der Richtlinie 2009/33/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates28 sind nationale Zielvorgaben für den
Anteil der im Hoheitsgebiet der einzelnen Mitgliedstaaten öffentlich beschafften
sauberen Fahrzeuge für zwei Fünfjahreszeiträume festgelegt. Diese gelten für
sämtliche Fahrzeuge, die von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem
Auftraggeber beschafft werden.
(4) Jedes Jahr werden rund 10 Millionen neue Personenkraftwagen und 1,5 Millionen
neue leichte Nutzfahrzeuge in der Union zugelassen. Rund 60 % der
Personenkraftwagen und 90 % der leichten Nutzfahrzeuge sind auf juristische
Personen zugelassene Unternehmensfahrzeuge. Dazu gehören verschiedene
Fahrzeugtypen und Einsatzarten, unter anderem: Fahrzeuge, die auf Leasing- und
Mietunternehmen zugelassen werden; Personenkraftwagen, die Unternehmen ihren
Beschäftigten als Sachleistung zur Verfügung stellen; Fahrzeuge, die von Spediteuren,
Taxi-, Ride-Hailing- und Carsharing-Unternehmen zur Erbringung von Mobilitäts-
und Logistikdienstleistungen eingesetzt werden; Fahrzeuge, die für eigene Zwecke
eingesetzt werden, Fahrzeuge, mit denen die Geschäftsleitung eines Unternehmens zu
Sitzungen gefahren wird, oder Vertriebsfahrzeuge; Schauraum- und Testfahrzeuge, die
in Autohäusern bereitstehen.
(5) Aufgrund des hohen Anteils von Unternehmensfahrzeugen an den neu zugelassenen
Fahrzeugen und der besonderen Merkmale ihres Betriebs bergen auf
Unternehmensfahrzeuge ausgerichtete Maßnahmen ein erhebliches Potenzial, die
Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Union
voranzubringen und die Verringerung der straßenverkehrsbedingten Emissionen in der
Union zu beschleunigen. Dieses Potenzial wird jedoch derzeit nicht voll ausgeschöpft.
Unternehmensfahrzeuge sind aufgrund ihrer im Allgemeinen höheren jährlichen
Kilometerleistung für einen vergleichsweise höheren Anteil der Emissionen
verantwortlich als Privatfahrzeuge – wie dies etwa bei einigen Unternehmensflotten
wie jenen von Taxi- und Ride-Hailing-Unternehmen der Fall ist. Ein höherer Anteil
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in diesen Flotten mit hoher
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom
26.2.2025, CELEX: 52025DC0085).
26 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur
Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
27 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1242/oj).
28 Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom
15.5.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/33/oj).
Kilometerleistung würde in der Praxis zu beträchtlichen Kraftstoffeinsparungen und
Emissionssenkungen im Vergleich zu den derzeitigen Entwicklungstendenzen führen.
(6) Zudem erreichen Unternehmensfahrzeuge im Allgemeinen viel schneller den
Gebrauchtwagenmarkt als Privatfahrzeuge; so werden insbesondere Mietfahrzeuge
häufig innerhalb eines Jahres und Leasingfahrzeuge häufig nach drei bis fünf Jahren
weiterverkauft. Ein höherer Anteil emissionsfreier und emissionsarmer
Unternehmensfahrzeuge würde daher zu einer weitaus schnelleren Verfügbarkeit
solcher Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt führen und es für Bürgerinnen und
Bürger und Unternehmen erschwinglicher machen, Fahrzeuge mit Technologien, die
mehr CO2 freisetzen und weniger umweltverträglich sind, durch emissionsfreie und
emissionsarme Fahrzeuge zu ersetzen.
(7) Mehrere Mitgliedstaaten haben Anreiz- und Förderregelungen eingeführt, um den
Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen in Unternehmensflotten zu beschleunigen.
Diese vorbildlichen Ansätze, insbesondere gezielte Reformen bei der Besteuerung von
Unternehmensfahrzeugen, beschleunigte Abschreibungsregelungen für emissionsfreie
und emissionsarme Fahrzeuge und örtliche Anforderungen an städtische
Mobilitätsdienste, sind nützliche Orientierungshilfen für die Konzeption und
Umsetzung von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden. Diese
Maßnahmen sind jedoch nicht ausreichend und außerdem von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat unterschiedlich; zugleich werden in der ganzen Union in vielen Fällen
auch Fahrzeuge mit hohen Emissionen weiter gefördert. Unter diesen Umständen ist
weder für gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union noch für Neuzulassungen
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in erforderlichem Umfang gesorgt, was
die Integration des Binnenmarkts sowohl im Hinblick auf das Angebot emissionsfreier
und emissionsarmer Fahrzeuge als auch im Hinblick auf deren Einsatz erschwert.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass unzureichend koordinierte nationale
Maßnahmen den grenzüberschreitenden Einsatz von Flotten behindern und die
effiziente Allokation der emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge im
Binnenmarkt beeinträchtigen, die Informationsbeschaffung für wichtige Akteure im
Verkehrsbereich teurer machen und einem kostengünstigen Wandel der Flotten hin zu
emissionsfreien Fahrzeugen im Wege stehen. Daher ist ein kohärentes Vorgehen auf
Unionsebene erforderlich, um den Einsatz emissionsfreier und emissionsarmer
Fahrzeuge voranzubringen.
(8) Ein Rechtsinstrument auf Unionsebene, das die Nachfrage der Unternehmen nach
emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen ankurbelt, dürfte die erforderliche
Sicherheit für Investitionen in eine erhöhte Produktionskapazität für diese Fahrzeuge
bieten und so dazu beitragen, dass die Automobilindustrie der Union in dem sich rasch
wandelnden globalen Marktumfeld wettbewerbsfähig bleibt.
(9) Im Gegensatz zu Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen werden schwere
Nutzfahrzeuge fast ausschließlich auf juristische Personen zugelassen, sodass die
Unternehmenszulassungen fast das gesamte Marktvolumen ausmachen. Bei Bussen
spielt die öffentliche Auftragsvergabe eine wichtige Rolle für den Markt. Die
Richtlinie 2009/33/EG bietet bereits Anreize durch verbindliche Ziele für
emissionsfreie Busse. Um langfristig eine uneingeschränkte Kohärenz mit den
einschlägigen Rechtsinstrumenten – insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende
Überarbeitung der CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge – zu wahren,
sollten nur neu zugelassene Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Etwaige Maßnahmen zur Erhöhung des
Anteils emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den Lastkraftwagenflotten
von Unternehmen können zum Zeitpunkt der Überarbeitung der CO2-
Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge in Betracht gezogen werden. Damit
könnte dem andersartigen Einsatzprofil dieses Marktsegments sowie den Bemühungen
um einen wesentlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur entlang der EU-
Verkehrskorridore besser Rechnung getragen werden.
(10) Angesichts der Tatsache, dass je nach Art der Unternehmensfahrzeuge erhebliche
Unterschiede in Bezug auf Nutzungen, betriebliche Anforderungen und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bestehen, ergäbe sich die Gefahr, dass die Festlegung verbindlicher
Anteile emissionsfreier Fahrzeuge für Einzelunternehmen unverhältnismäßige
negative Auswirkungen auf manche dieser Unternehmen hätte und einen erheblichen
Verwaltungsaufwand sowohl für die Branche als auch die Behörden mit sich brächte.
Solche Vorschriften würden auch erhebliche Risiken im Hinblick auf die
Rechtsumgehung sowie andere unbeabsichtigte Folgen bergen, z. B. Verlagerungen
zwischen Fahrzeugleasing und dem Eigentum an Fahrzeugen oder Änderungen in
Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit verschiedener Arten von Logistik- und
Mobilitätsdiensten. Daher sollten verbindliche Ziele für die Mitgliedstaaten und nicht
für einzelne Unternehmen festgelegt werden.
(11) KMU sind beim Zugang zu Finanzmitteln häufig mit höheren Hürden konfrontiert und
daher im Allgemeinen unverhältnismäßig stark von den höheren Anschaffungskosten
emissionsfreier Fahrzeuge betroffen. Daher sollten die nationalen Zielvorgaben nur
auf den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den auf große
Unternehmen zugelassenen Fahrzeugen abstellen; aus Gründen der Kohärenz sollte
der Begriff „große Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates29 verwendet werden.
(12) Mit der Verordnung sollten für jeden Mitgliedstaat Zielvorgaben für den Anteil
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den in seinem Hoheitsgebiet auf
große Unternehmen zugelassenen neuen Fahrzeugen festgelegt werden. Um die in der
Verordnung (EU) 2019/631 festgelegten Emissionsminderungsziele zu erreichen,
sollte mit den genannten Zielvorgaben gewährleistet werden, dass ein Mindestanteil
der auf große Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeuge emissionsfrei ist. Insgesamt würden die nationalen Zielvorgaben bis
2030 auf Unionsebene zu einem Mindestanteil emissionsfreier und emissionsarmer
Personenkraftwagen von 69 % – davon mindestens 45 % emissionsfrei – und zu einem
Mindestanteil emissionsfreier und emissionsarmer leichter Nutzfahrzeuge von 40 % –
davon mindestens 36 % emissionsfrei – führen und für 2035 mit der Verordnung
(EU) 2019/631 in Einklang stehen.
(13) Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge werden in erster Linie in dem
Mitgliedstaat genutzt, in dem sie zugelassen sind, und die Märkte für Fahrzeuge und
Dienstleistungen sind größtenteils nach Mitgliedstaaten unterteilt. Die nationalen
Zielvorgaben für den kumulierten Anteil emissionsfreier und emissionsarmer
Fahrzeuge an den neu auf große Unternehmen zugelassenen Fahrzeugen sollten für
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge unterschiedlich sein, um dem
unterschiedlichen Stand der Technologie und der Marktentwicklung Rechnung zu
tragen. Bei diesen Fahrzeugen sollten sich die Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten in den jeweiligen Zielvorgaben widerspiegeln. Diese nationalen
Zielvorgaben sollten auf der Grundlage der – unter Berücksichtigung der in der
Drucksache 57/26- 19 -
DE 18 DE
Verordnung (EU) 2019/631 für die jeweiligen Fahrzeugklassen festgelegten
Emissionsvorgaben – für die gesamte Union erforderlichen Ambition berechnet
werden und je nach Mitgliedstaat variieren. Bei dieser Variierung sollte die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt und
dafür das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf als Annäherungswert verwendet werden.
(14) Plug-in-Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge mit verlängerter Reichweite können
beim Übergang zu emissionsfreier Mobilität eine Rolle spielen und für bestimmte
Einsatzarten sowie auf anderen internationalen Märkten nach 2035 nützlich sein.
Indem ihr Beitrag anerkannt wird, können fortgesetzte Investitionen und Innovationen
im Bereich dieser Technologien gefördert werden.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen ergreifen können, die sie für erforderlich
halten, um die in dieser Verordnung festgelegten Zielvorgaben zu erfüllen, darunter
die Ermäßigung von Mautgebühren, Steuervergünstigungen für die Einführung
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge sowie sonstige staatliche
Fördermaßnahmen – vorbehaltlich der Vorschriften für staatliche Beihilfen –,
Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen für bestimmte Personenverkehrsdienste
(z. B. Taxis, Ride-Hailing-Unternehmen) und die Stärkung der Voraussetzungen für
den Einsatz emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, z. B. im Hinblick auf die
Verfügbarkeit entsprechender Ladepunkte an bestimmten Standorten oder den
vorrangigen Zugang zu Parkflächen. Die Mitgliedstaaten sollten auch Zielvorgaben für
bestimmte Arten von Unternehmen oder Flottenbetreibern festlegen können. Ein
entscheidender begünstigender Faktor ist die Verfügbarkeit einer Ladeinfrastruktur,
die ein leichtes Aufladen zu erschwinglichen Preisen ermöglicht; für diese
Infrastruktur sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der spezifischen
betrieblichen Erfordernisse von Unternehmensflotten sorgen, womit sie auch zur
Erreichung der in der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und
des Rates30 für sie festgelegten Ziele beitragen. Die Mitteilung „Dekarbonisierung von
Unternehmensflotten“31 enthält eine Reihe von Beispielen für bewährte Verfahren und
wirksame Maßnahmen, die auf nationaler Ebene angewendet bzw. ergriffen werden
können, um den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge an Unternehmensflotten zu erhöhen.
(16) Auch die zunehmende Verbreitung emissionsarmer Fahrzeuge mit Elektroantrieb wird
die Nachfrage nach Ladeinfrastruktur erhöhen; dies wird zu einer Verdichtung des
Ladenetzes führen, was auch für emissionsfreie Fahrzeuge von Vorteil sein wird.
(17) Wie finanzielle Unterstützungsmaßnahmen konstruiert sind, ist häufig entscheidend
dafür, welche Fahrzeuge die Unternehmen zur Anschaffung auswählen. Unbeschadet
der nationalen Zuständigkeiten sollten die Mitgliedstaaten dieses Instrumentarium in
vollem Umfang nutzen, d. h. sie sollten finanzielle Unterstützung ausschließlich für
emissionsfreie und emissionsarme Unternehmensfahrzeuge gewähren. In den
Schlussfolgerungen des Rates wurde wiederholt betont, dass die Subventionen für
fossile Brennstoffe so bald wie möglich auslaufen müssen32. Mit einer nur auf
emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge ausgerichteten finanziellen
Unterstützung würden die Bemühungen der Union gestärkt, ihre
Energieversorgungssicherheit schneller auszubauen und sich von Einfuhren fossiler
30 Verordnung (EU) 2023/1804.
31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Dekarbonisierung
von Unternehmensflotten (COM(2025) 96).
32 Siehe etwa die Schlussfolgerungen des Rates zur Umweltdiplomatie vom 18. März 2024.
Brennstoffe zu lösen. Um die Dekarbonisierung entscheidender Industriesektoren, die
die Automobilindustrie beliefern, voranzubringen und zudem auf umweltverträglicher
Technologie beruhende Erzeugnisse und die heimische Produktion im
Technologiebereich wie Batterien für Elektrofahrzeuge zu fördern, hat die
Kommission im Deal für eine saubere Industrie einen Vorschlag für einen Rechtsakt
zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie angekündigt. Da die
Mitgliedstaaten den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen in Unternehmensflotten
aus öffentlichen Mitteln unterstützen können, besteht die Möglichkeit, mittels dieser
öffentlichen Unterstützung die inländischen Wertschöpfungsketten in der
Automobilindustrie zu stärken. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die „in
der Europäischen Union hergestellt“ sind, können dazu beitragen, dass ein stabiler
Leitmarkt für die europäischen Anbieter entsteht, der Wettbewerbsfähigkeit der
heimischen Branche aufgeholfen wird und deren Arbeitskräfte gehalten sowie neue
Investitionen in die Produktionskapazitäten der Union in den betreffenden Sektoren
angezogen werden können.
(18) Um die Anforderungen an die Stärkung der inländischen Wertschöpfungsketten in der
Automobilindustrie an den im Deal für eine saubere Industrie angekündigten
Rechtsakt zur beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie anzugleichen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
eine Methode zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung von
Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen als „in der Europäischen Union
hergestellt“ festzulegen.
(19) Damit die Kommission die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwachen
und begleiten kann, sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen nationalen Plan
vorlegen, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die er zur Erfüllung der im
Anhang festgelegten nationalen Zielvorgaben ergriffen hat und zu ergreifen gedenkt.
Um die Erfüllung der Zielvorgaben für Neuzulassungen nachzuweisen, sollte jeder
Mitgliedstaat der Kommission jährlich anhand von Daten aus seinen
Fahrzeugregistern oder anderen einschlägigen Quellen wie Steuerdatenbanken und
Steuerregistern über die Zahl der in seinem Hoheitsgebiet auf große Unternehmen neu
zugelassenen Fahrzeuge sowie den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer
Fahrzeuge daran, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen, Bericht erstatten. Die
Kommission sollte diese Verordnung im Jahr 2032 überprüfen und gegebenenfalls
Vorschläge für eine Überarbeitung vorlegen, unter anderem durch die Festlegung von
Zielvorgaben für die nachfolgenden Zeiträume, wobei den einschlägigen Markt- und
Technologieentwicklungen Rechnung zu tragen ist. Bei der Bewertung der
Funktionsweise der Verordnung sollte die Kommission prüfen, inwieweit die Ziele
dieser Verordnung erreicht wurden und inwieweit sie sich auf die
Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Wirtschaftszweige ausgewirkt hat. Die
Überprüfung sollte sich auch auf die Wechselwirkung der Verordnung mit anderen
einschlägigen Rechtsakten der Union erstrecken. Die Kommission sollte das Forum
für nachhaltigen Verkehr einbeziehen, um im Vorfeld der Überprüfung Informationen
einzuholen, die Interessenträger und Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von
Maßnahmen, die der Erfüllung der Zielvorgaben dienen, zu unterstützen und
Folgeinitiativen zu erörtern.
(20) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die beschleunigte Einführung
emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten bei
gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union
– von den Mitgliedstaaten allein nicht in einer Weise verwirklicht werden können, die
hinreichende und klare Marktsignale für Flottenbetreiber in der gesamten EU
gewährleistet, sondern aus Gründen der Kohärenz mit den EU-Rechtsinstrumenten für
Fahrzeughersteller besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die
Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für einen vermehrten Einsatz emissionsfreier und
emissionsarmer Fahrzeuge in der Union geschaffen. Es werden für jeden Mitgliedstaat
verbindliche Ziele für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den auf
große Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
eingeführt. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ehrgeizigere
Zielvorgaben zu erlassen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments
und des Rates33;
2. „Neufahrzeug“ ein Fahrzeug, das erstmals in der Union zugelassen wird;
3. „Personenkraftwagen“ ein Fahrzeug der Klasse M1 gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858;
4. „leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse N1 gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858;
5. „Unternehmensfahrzeug“ ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug;
6. „emissionsfreies Fahrzeug“ ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe n [des Vorschlags für eine Überarbeitung der Verordnung
(EU) 2019/631];
7. „emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw.
emissionsarmes Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m der
Verordnung (EU) 2019/631;
33 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
8. „großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der
Richtlinie 2013/34/EU.
Artikel 3
Zielvorgaben für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer
Unternehmensfahrzeuge
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem 1. Januar 2030
a) der kombinierte Anteil emissionsfreier und emissionsarmer
Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in
jedem Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet auf große Unternehmen
zugelassenen neuen Fahrzeuge mindestens den kombinierten Zielvorgaben für
emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge gemäß den Tabellen 1 und 2 des
Anhangs entspricht;
b) der Anteil emissionsfreier Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge an
der Gesamtzahl der in jedem Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet auf große
Unternehmen zugelassenen neuen Fahrzeuge mindestens den Mindestzielen für
emissionsfreie Fahrzeuge gemäß den Tabellen 1 und 2 des Anhangs entspricht.
(2) Für die Zwecke der Überwachung der Einführung emissionsfreier und
emissionsarmer Fahrzeuge in der Union und der Berechnung der Erfüllung der
nationalen Zielvorgaben für Personenkraftwagen gemäß Tabelle 1 des Anhangs und
für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Tabelle 2 des Anhangs gelten folgende
Vorschriften:
a) der Zähler für die Zielvorgaben für die kombinierten Anteile emissionsfreier
und emissionsarmer Fahrzeuge ist die kombinierte Gesamtzahl der in jedem
Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat auf große Unternehmen
zugelassenen neuen emissionsfreien und emissionsarmen Personenkraftwagen
bzw. leichten Nutzfahrzeuge;
b) der Zähler für die Mindestziele für emissionsfreie Fahrzeuge ist die
Gesamtzahl der in jedem Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat auf
große Unternehmen zugelassenen neuen emissionsfreien Personenkraftwagen
bzw. leichten Nutzfahrzeuge;
c) der Nenner für beide Zielvorgaben ist die Gesamtzahl der im selben
Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat auf große Unternehmen
zugelassenen neuen emissionsfreien Personenkraftwagen bzw. leichten
Nutzfahrzeuge.
Artikel 4
Finanzielle Unterstützung für Unternehmensfahrzeuge
In den beiden Jahren vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewähren
die Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung für den Kauf, das Leasing, die
Miete, den Mietkauf oder den Betrieb von Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeugen durch Unternehmen, die keine emissionsfreien oder emissionsarmen
Fahrzeuge sind.
Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags gewähren die Mitgliedstaaten in
den beiden Jahren vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nur dann
finanzielle Unterstützung für den Einsatz von Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeugen durch Unternehmen, wenn diese Fahrzeuge „in der Europäischen
Union hergestellt“ sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode
zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung eines Personenkraftwagens oder
leichten Nutzfahrzeuges als „in der Europäischen Union hergestellt“ zu ergänzen.
Artikel 5
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der
Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [OP – bitte Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung einfügen] übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen
Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2026
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von
zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie
keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 6
Überwachung und Berichterstattung
Bis zum 28. Februar 2028 und danach alle zwei Jahre legt jeder Mitgliedstaat der
Kommission einen nationalen Plan vor, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die er
zur Erfüllung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten nationalen Zielvorgaben
ergriffen hat und zu ergreifen gedenkt.
Bis zum 28. Februar 2031 und danach jedes Jahr stellt jeder Mitgliedstaat die Gesamtzahl der
im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Hoheitsgebiet auf große Unternehmen
zugelassenen neuen Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeugen, sowie den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in jeder
dieser Klassen fest und unterrichtet die Kommission über die Gesamtzahl und den jeweiligen
Anteil.
Artikel 7
Überprüfung
Bis zum 31. Dezember 2032 überprüft die Kommission diese Verordnung und legt
gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zu ihrer Änderung vor, auch im Hinblick auf die
Festlegung von Zielvorgaben für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge
für die Zeit nach 2035.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
saubere Unternehmensfahrzeuge
1.2. Politikbereich(e)
Mobilität und Verkehr
Binnenmarkt, Industrie und KMU
Klimaschutz und Dekarbonisierung des Straßenverkehrs
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
[Das allgemeine Ziel besteht darin, die Dekarbonisierung des EU-
Straßenverkehrssektors zu unterstützen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Automobilindustrie zu erhalten und für eine gerechte Energiewende
zu sorgen – im Einklang mit dem Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie, dem Deal für eine saubere Industrie, dem europäischen Grünen
Deal und dem Europäischen Klimagesetz.]
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1 Ankurbelung der Nachfrage nach emissionsfreien Fahrzeugen
im Unternehmenssegment
[Es soll ein EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen für den verstärkten Einsatz
emissionsfreier Unternehmensfahrzeuge geschaffen und die derzeitige
Fragmentierung eingedämmt sowie gleichzeitig für Sicherheit gesorgt und damit die
Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der EU gefördert werden. Ergänzt
werden die angebotsseitigen Instrumente der CO2-Emissionsnormen für leichte
Nutzfahrzeuge und der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe, mit der der Aufbau der Lade- und Betankungsinfrastruktur in der EU
geregelt wird.]
Einzelziel Nr. 2: Senkung der Ausgaben für fossile Brennstoffe im
Straßenverkehr
[Durch einen schnelleren Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen in
Unternehmensflotten soll dafür gesorgt werden, dass der Verbrauch fossiler
Brennstoffe stärker zurückgeht. Emissionsfreie Unternehmensfahrzeuge dürften
aufgrund ihrer gegenüber Privatfahrzeugen höheren jährlichen Kilometerleistung zu
einem stärkeren Rückgang beim Verbrauch fossiler Brennstoffe führen und damit zur
Dekarbonisierung des Straßenverkehrs beitragen sowie aufgrund ihrer gegenüber
konventionellen Unternehmensfahrzeugen niedrigeren Gesamtbetriebskosten
wettbewerbsfähiger sein.]
Einzelziel Nr. 3: Schnellere Verfügbarkeit von emissionsfreien Fahrzeugen auf
dem Gebrauchtwagenmarkt
[Ziel ist es, emissionsfreie Fahrzeuge erschwinglicher zu machen, insbesondere für
Bürgerinnen und Bürger und KMU. Aufgrund des niedrigeren Kaufpreises
gebrauchter emissionsfreier Fahrzeuge werden deutlich mehr Bürgerinnen und
Bürgern und Verkehrsunternehmen auf diese Option umsteigen können, wobei ihnen
die gegenüber konventionellen Fahrzeugen niedrigeren Gesamtbetriebskosten
zugutekommen werden. Indem gebrauchte emissionsfreie Fahrzeuge EU-weit
verfügbarer werden, sorgt dieses Einzelziel dafür, dass sie – im Wege des EU-
internen Handels – auch in jenen Mitgliedstaaten erschwinglicher werden, in denen
der Gebrauchtwagenmarkt vorherrscht und nationale Anreize nicht ausreichen, um
neue emissionsfreie Fahrzeuge wettbewerbsfähig zu machen, womit ein Beitrag zu
EU-weit ausgewogeneren Fortschritten bei der Dekarbonisierung des
Straßenverkehrs geleistet wird.]
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Erhöhung des Anteils emissionsfreier Fahrzeuge an den auf Unternehmen
zugelassenen neuen Fahrzeugen und an der in Betrieb befindlichen
Unternehmensflotte (Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge und
Lastkraftwagen);
Zusätzliche Verringerung von CO2-Emissionen (bis zu 10,0-43,4 Mio. t im Zeitraum
2030-2050, je nach Strenge der Zielvorgaben) sowie von NOx- und PM2,5-
Emissionen und Lärm;
Verringerung der Aufwendungen von großen Unternehmen, KMU und Bürgerinnen
und Bürger für fossile Brennstoffe und Kraftstoffsteuern durch den vermehrten
Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge, insbesondere in Flotten mit hoher
Kilometerleistung;
Steigerung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von gebrauchten
emissionsfreien Fahrzeugen für Haushalte und KMU durch vermehrten Zustrom
emissionsfreier Unternehmensfahrzeuge auf den Gebrauchtwagenmarkt;
Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und Investitionssicherheit für
Fahrzeughersteller und Lieferketten in der EU durch ein berechenbares
Nachfragesignal zusätzlich zu den bestehenden CO2-Emissionsnormen.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
[Die Fortschritte werden anhand einer begrenzten Anzahl von Indikatoren
überwacht, die auf die Folgenabschätzung und die bestehenden
Berichterstattungsregelungen abgestimmt sind:
Anzahl der auf große Unternehmen zugelassenen neuen emissionsfreien
Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge und ihr Anteil an den insgesamt auf
große Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeuge, nach Mitgliedstaat;
Anteil emissionsfreier Fahrzeuge an den Gebrauchtwagenzulassungen und
Durchschnittsalter der emissionsfreien Unternehmensfahrzeuge, die auf den
Gebrauchtwagenmarkt gelangen;
Entwicklung der CO2-, NOx- und PM2,5-Emissionen des Straßenverkehrs;
Endenergieverbrauch im Straßenverkehr nach Kraftstoffart, auf Ebene der EU und
auf Ebene der Mitgliedstaaten.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme34
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
[Diese Initiative begegnet zwei zentralen Problemen:
dem geringen Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge in Unternehmensflotten (im ersten
Halbjahr 2025 etwa 17 % der auf Unternehmen zugelassenen neuen
Personenkraftwagen, 8 % der auf Unternehmen zugelassenen neuen leichten
Nutzfahrzeuge und 3,7 % der auf Unternehmen zugelassenen neuen Lastkraftwagen);
der Tatsache, dass erschwingliche emissionsfreie Fahrzeuge nur unzureichend auf
dem Gebrauchtwagenmarkt verfügbar sind, was einer fairen und inklusiven
Energiewende im Hinblick auf Bürgerinnen und Bürger und KMU im Wege steht.
Angesichts des hohen Anteils von Unternehmensfahrzeugen an den Neuzulassungen
und ihres schnelleren Durchsatzes ist die Initiative jetzt erforderlich, um
die Elektrifizierung der Unternehmensflotten auf die Klimazielpfade für 2030 und
2035 und das langfristige Ziel der Emissionsfreiheit nahezu aller Kraftfahrzeuge bis
2050 auszurichten;
zeitnah für ein glaubwürdiges nachfrageseitiges Gegenstück zu den CO2-
Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge und der
Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe zu sorgen.]
[Inkrafttreten: 2027
Beginn der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten: 2030
Zwischenziele, die auf die CO2-Emissionsnormen für 2030 und 2035 abgestimmt
sind]
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
34 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante) [Unternehmensflotten werden
häufig grenzüberschreitend betrieben. Nationale Maßnahmen allein haben zu
Folgendem geführt:
— fragmentierten und inkohärenten Förderregelungen für emissionsfreie
Unternehmensfahrzeuge (Besteuerung, Anreize, nichtsteuerliche Maßnahmen)
— ungleichen Wettbewerbsbedingungen und erhöhten Planungskosten im Falle
grenzüberschreitender Flotten;
— schwächeren und ungleichen Nachfragesignalen für Hersteller und
Infrastrukturbetreiber.
Die Maßnahmen auf EU-Ebene sorgen für Folgendes:
• ein kohärentes und berechenbares Nachfragesignal im gesamten Binnenmarkt,
das eine bessere Ergänzung der EU-weiten CO2-Emissionsnormen und der
Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe darstellt;
• weniger Fragmentierung und niedrigere Verwaltungs- und Befolgungskosten
für grenzüberschreitend tätige Betreiber;
• einen ausgeglicheneren Zugang zu emissionsfreien Fahrzeugen, einschließlich
Gebrauchtfahrzeugen, in allen Mitgliedstaaten;
• eine schnellere und wirksamere Verringerung der Emissionen von Flotten mit
hoher Kilometerleistung als durch unkoordinierte nationale Regelungen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
[Richtlinie über saubere Fahrzeuge – hat gezeigt, dass klare Zielvorgaben für
öffentliche Aufträge die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge beschleunigen
können, dies aber nur für einen begrenzten Anteil der Flotte gilt (hauptsächlich
Stadtbusse);
CO2-Emissionsnormen für leichte und schwere Nutzfahrzeuge – bringen zwar das
Angebot voran, müssen aber durch Nachfrage ergänzt werden, insbesondere in
Unternehmenssegmenten mit hoher Kilometerleistung;
nationale Steuerreformen und -anreize für Unternehmensfahrzeuge – zeigen, dass gut
konzipierte Steuersignale schnell zu einer Änderung der Zusammensetzung von
Unternehmensflotten führen können, sind derzeit jedoch fragmentiert und
begünstigen häufig immer noch konventionelle Fahrzeuge.]
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
[Die Initiative ist regulatorischer Art und sieht keine operative Ausgabenkomponente
auf EU-Ebene vor. Sie ist mit dem derzeitigen MFR vereinbar und
stützt sich – in Bezug auf Konzeption, Aushandlung, Überwachung und Bewertung –
auf die bestehenden Verwaltungs- und Analysekapazitäten der zuständigen
Dienststellen;
kann gegebenenfalls an bestehende Programme (Kohäsionsfonds, Aufbau- und
Resilienzfazilität, Fazilität „Connecting Europe“, LIFE, InvestEU, Horizont Europa)
anknüpfen, die die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen zur Unterstützung von
Infrastruktur- und Flotteninvestitionen nutzen können;
trägt zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, des Deals für eine saubere
Industrie und des Aktionsplans für die europäische Automobilindustrie bei, ohne
dass Änderungen an der jeweiligen Mittelausstattung erforderlich sind.]
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
[Da keine operativen Ausgaben auf EU-Ebene vorgesehen sind, sind keine neuen
Haushaltslinien, Instrumente oder Eigenmittel erforderlich.
Der begrenzte Verwaltungs- und IT-Bedarf der Kommission (Datenverarbeitung,
Analyse, Bewertung) wird durch Umschichtungen im Rahmen der bestehenden
Verwaltungsmittel der zuständigen GD gedeckt.]
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2030
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
[Die Überwachung baut auf bestehenden Fahrzeugzulassungs- und CO2-
Überwachungssystemen auf, womit eine doppelte Datenerhebung vermieden wird:]
[- Die Mitgliedstaaten werden jährlich Daten über die Zusammensetzung der Flotten
großer Unternehmen (Anzahl der Fahrzeuge, Klassen, Anteile emissionsfreier
Fahrzeuge) aus den nationalen Fahrzeugregistern extrahieren und übermitteln.
- Die Daten werden über das Zentralregister für die CO2-Emissionsnormen
übermittelt, das von der Europäischen Umweltagentur (EUA) unter Verwendung
standardisierter digitaler Vorlagen geführt wird.
- Die Verfahren für die Verarbeitung der im Rahmen der CO2-Emissionsnormen
erhobenen Daten werden auch für die Daten der Unternehmensflotten angewendet.
- Zusätzliche Informationen über Energieverbrauch, Gebrauchtwagenmärkte und
externe Kosten werden den Energiestatistiken von Eurostat, der EAFO und
speziellen Studien entnommen.
]
Die Kommission wird diese Daten nutzen, um
- die Fortschritte bei der Verwirklichung der Einzelziele zu überwachen;
- regelmäßige Berichte über die Durchführung zu erstellen;
- fünf Jahre nach Geltungsbeginn und danach alle fünf Jahre eine Bewertung
vorzunehmen.]
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
[Da kein neues EU-Ausgabenprogramm geschaffen wird, sind die bestehenden
internen Kontrollregelungen der Kommission für die begrenzten
Verwaltungsausgaben angemessen.
Etwaige Unterstützung der Mitgliedstaaten für Unternehmensflotten aus EU-Mitteln
unterliegt weiterhin den Kontrollregelungen der jeweiligen
Finanzierungsprogramme.]
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
[Die wichtigsten Risiken betreffen
Qualität und Vollständigkeit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten;
uneinheitliche Umsetzung, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnte.]
[Diese Risiken werden abgemildert durch
harmonisierte Legaldefinitionen (Anwendungsbereich und Fahrzeugklassen) und
klare Berichtspflichten;
Schlüssigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Folgeersuchen um Klarstellung.
Die Risiken für den EU-Haushalt sind minimal, da keine operativen Ausgaben
getätigt werden.]
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
[Die Kontrollen betreffen administrative und statistische Daten, nicht finanzielle
Transaktionen.
Die Kontrollen dürften nur sehr geringe Kosten verursachen, da sie sich auf
bestehende Instrumente und Verfahren im Rahmen der CO2-Überwachung und der
AFIR-Berichterstattung stützen.
Das erwartete Fehlerrisiko für den EU-Haushalt ist zu vernachlässigen.]
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
[Es gelten die Haushaltsordnung und der bestehende interne Kontrollrahmen.
Einzelmaßnahmen sind
die systematische Qualitätskontrolle der Daten der Mitgliedstaaten (interne
Kohärenz, Vergleiche im Zeitverlauf und zwischen Quellen);
die Möglichkeit, Berichtigungen oder Klarstellungen anzufordern, wenn
Unstimmigkeiten oder mutmaßliche Falschmeldungen festgestellt werden;
Einsatz im Rahmen sektorspezifischer Rechtsvorschriften geschaffener
Durchsetzungsinstrumente, falls erforderlich.
Da diese Verordnung keine Unterstützungsregelung aus EU-Mitteln vorsieht, ist das
Betrugsrisiko zulasten des EU-Haushalts sehr gering.]
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die operativen Ausgaben unter einer
MFR-Rubrik.
Die Personalausgaben werden unter der bestehenden Rubrik 7 (Europäische
öffentliche Verwaltung) aus den Mitteln der zuständigen Dienststellen gedeckt.
Die Ausgaben für Studien, IT-Lösungen und Bewertung werden durch
Umschichtungen im Rahmen der Haushaltsmittel der zuständigen Dienststellen
gedeckt.
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
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Nummer
GM/NGM
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35 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
36 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
37 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 23 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 24 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
DE 25 DE
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Zur Schätzung der Arbeitsbelastung und des Personalbedarfs können Sie die von der GD HR erstellten
Leitlinien zur Bewertung der Arbeitsbelastung heranziehen.
[Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.]
Bitte beachten Sie, dass eine solche Ausnahme vor Beginn des ISC mit den zentralen Dienststellen
vereinbart werden muss.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
DE 26 DE
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
* Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 27 DE
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative40
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
40 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 28 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Die Initiative ist grundsätzlich digital, da sie den Mitgliedstaaten eine vollständig digitale
Meldung der Daten von Unternehmensflotten in maschinenlesbaren Formaten vorschreibt,
die Weiterverwendung der im öffentlichen Sektor vorhandenen Daten (nationale
Fahrzeugregister, CO2-Überwachung, AFIR-Berichterstattung, Energiestatistiken) fördert
und den interoperablen Datenaustausch zwischen nationalen Behörden, der Kommission,
der EUA und Plattformen auf EU-Ebene (z. B. EAFO) unterstützt.
•
4.2. Daten
[Die Verordnung stützt sich in erster Linie auf aggregierte, nicht personenbezogene Daten
über auf Unternehmen zugelassene Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach Klassen und
Antriebsart. Stützen sich die Mitgliedstaaten auf nationale Daten, so werden diese gemäß
den EU-Datenschutzvorschriften behandelt und der Kommission nicht in identifizierbarer
Form übermittelt.]
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
[Der Vorschlag baut auf bestehenden digitalen Lösungen auf und verbessert sie durch
- die Weiterverwendung und schrittweise Anpassung der für die CO2-
Überwachung, die AFIR-Umsetzung und die EAFO verwendeten Instrumente;
- die Ausrichtung der Konzepte und Datenmodelle an den bestehenden
Fahrzeug- und Emissionsvorschriften;
- elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch unter Verwendung von
Standardformaten.]
[Um die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Umsetzung zu unterstützen, wird die
Kommission
- Leitlinien und standardisierter Vorlagen für die digitale Berichterstattung der
Mitgliedstaaten ausarbeiten;
- gegebenenfalls technische Unterstützung bereitstellen und dabei auf
vorhandene Unterstützungsinstrumente zurückgreifen;
DE 29 DE
- die Einbeziehung der Informationen über die Unternehmensflotten in die
EAFO und damit verbundene Plattformen prüfen, um für mehr Transparenz zu
sorgen und die analytische Auswertung der Daten zu verbessern;
- sicherstellen, dass alle IT-Anpassungen den institutionellen Anforderungen an
die IT-Governance, die Cybersicherheit und den Datenschutz entsprechen.]
•
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 994 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über saubere Unternehmensfahrzeuge
{SEC(2025) 994 final} - {SWD(2025) 1060 final} - {SWD(2025) 1061 final}
DE 1 DE
ANHANG
Tabelle 1: Mindestziele für den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge und Ziele für den
kombinierten Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den jährlich auf
große Unternehmen zugelassenen neuen Personenkraftwagen
Mitgliedstaat Zielvorgabe für
die kombinierten
Anteile
emissionsfreier
und
emissionsarmer
Fahrzeuge ab
Mindestziel für
den Anteil
emissionsfreier
Fahrzeuge ab
Zielvorgabe
für die
kombinierten
Anteile
emissionsfreier
und
emissionsarmer
Fahrzeuge ab
Mindestziel für
den Anteil
emissionsfreier
Fahrzeuge ab
Österreich 90 % 58 % 95 % 95 %
Belgien 90 % 58 % 95 % 95 %
Bulgarien 48 % 31 % 67 % 56 %
Kroatien 48 % 31 % 67 % 56 %
Zypern 55 % 36 % 76 % 64 %
Tschechien 55 % 36 % 76 % 64 %
Dänemark 90 % 58 % 95 % 95 %
Estland 55 % 36 % 76 % 64 %
Finnland 83 % 54 % 95 % 95 %
Frankreich 69 % 45 % 95 % 80 %
Deutschland 83 % 54 % 95 % 95 %
Griechenland 48 % 31 % 67 % 56 %
Ungarn 48 % 31 % 67 % 56 %
Irland 90 % 58 % 95 % 95 %
Italien 69 % 45 % 95 % 80 %
Lettland 48 % 31 % 67 % 56 %
Litauen 48 % 31 % 67 % 56 %
Luxemburg 90 % 58 % 95 % 95 %
Malta 69 % 45 % 95 % 80 %
Niederlande 90 % 58 % 95 % 95 %
Polen 48 % 31 % 67 % 56 %
Portugal 48 % 31 % 67 % 56 %
Rumänien 48 % 31 % 67 % 56 %
Slowakei 48 % 31 % 67 % 56 %
Slowenien 55 % 36 % 76 % 64 %
Spanien 55 % 36 % 76 % 64 %
Schweden 90 % 58 % 95 % 95 %
DE 2 DE
Tabelle 2: Mindestziele für den Anteil emissionsfreier Fahrzeuge und Ziele für den
kombinierten Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an den jährlich auf
große Unternehmen zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge
Mitgliedstaat Zielvorgabe für
die kombinierten
Anteile
emissionsfreier
und
emissionsarmer
Fahrzeuge ab
Mindestziel für
den Anteil
emissionsfreier
Fahrzeuge ab
Zielvorgabe für
die
kombinierten
Anteile
emissionsfreier
und
emissionsarmer
Fahrzeuge ab
Mindestziel für
den Anteil
emissionsfreier
Fahrzeuge ab
Österreich 52 % 47 % 95 % 95 %
Belgien 52 % 47 % 95 % 95 %
Bulgarien 28 % 25 % 67 % 56 %
Kroatien 28 % 25 % 67 % 56 %
Zypern 32 % 29 % 76 % 64 %
Tschechien 32 % 29 % 76 % 64 %
Dänemark 52 % 47 % 95 % 95 %
Estland 32 % 29 % 76 % 64 %
Finnland 48 % 43 % 95 % 95 %
Frankreich 40 % 36 % 95 % 80 %
Deutschland 48 % 43 % 95 % 95 %
Griechenland 28 % 25 % 67 % 56 %
Ungarn 28 % 25 % 67 % 56 %
Irland 52 % 47 % 95 % 95 %
Italien 40 % 36 % 95 % 80 %
Lettland 28 % 25 % 67 % 56 %
Litauen 28 % 25 % 67 % 56 %
Luxemburg 52 % 47 % 95 % 95 %
Malta 40 % 36 % 95 % 80 %
Niederlande 52 % 47 % 95 % 95 %
Polen 28 % 25 % 67 % 56 %
Portugal 28 % 25 % 67 % 56 %
Rumänien 28 % 25 % 67 % 56 %
Slowakei 28 % 25 % 67 % 56 %
Slowenien 32 % 29 % 76 % 64 %
Spanien 32 % 29 % 76 % 64 %
Schweden 52 % 47 % 95 % 95 %
Drucksache 57/26- 57 -]
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge KOM(2025) 994 endg.; Ratsdok. 170 (Unterrichtung)