Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Text
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 329/25
10.07.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie
für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem
Raumordnungsgesetz, zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 18. Sitzung am 10. Juli 2025 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/797 – den
von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU)
2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
– Drucksache 21/568 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 31.07.25
Initiativgesetz des Bundestages
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für
Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem
Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und
dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und
zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU)
2018/2001“.
2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen.
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a
Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001
(1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen
Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei
geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur
Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche
weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
(4) § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet
für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht anzuwenden;
– 2 –
2. sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem
Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags
spätestens innerhalb von
a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches
Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder
b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein
solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft;
3. nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan
für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle,
andernfalls dem Antragsteller, mit.
Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller,
in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach
Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. Die
Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
(5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1
gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung
elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
(6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben
geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden:
1. ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft,
2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft,
oder
3. ein Vorhaben, das einen Energiespeicher am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur
Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft.
In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die
Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu
begründen.“
4. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am
Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des
Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im
Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die
Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der
Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter
erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die
Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die
Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, hat die Genehmigungsbehörde die für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen
unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang, der Genehmigungsbehörde den
jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die
Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der
Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“
– 3 –
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen
nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt
als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet
oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Im Fall von Absatz 8 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach
Ablauf von sechs Wochen als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über
den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“
5. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 10a ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
18. „ Erdwärme
Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist.“
2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den
folgenden Vorhaben:
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft,
ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke;
2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme
einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem
oberirdischen Gewässer;
4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
– 4 –
6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als
Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
Energie am selben Standort.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder
der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines
Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie
alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei
geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben
von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch
durchzuführen. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb
von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in
einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2
Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die
Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und
die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche
Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits
eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht
vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den
Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist
nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen
Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5
zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit
der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten
Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen
Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen
Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der
Erlaubnis oder der Bewilligung:
1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe;
2. innerhalb von drei Monaten bei
a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der
Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger
Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird;
– 5 –
3. innerhalb von sechs Monaten bei
a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als
150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die
Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes;
c) der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als
Wärmequelle nutzt;
d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im
Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das
Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an
Land nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
4. innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn
Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet;
5. innerhalb eines Jahres bei
a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient;
c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen
Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
d) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers als Wärmequelle nutzt
aa) mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das
Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1
Kelvin überschritten wird, oder
bb) mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt;
e) der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie
Nummer 4 keine Anwendung finden;
f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines
Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines
Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nach § 2 Nummer 4 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegt;
6. innerhalb von zwei Jahren bei
a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer
Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient;
c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen
Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und 5,
ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend
begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von
– 6 –
Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung
der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen
des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des
Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen
Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende
bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf
Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter
Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den
gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“
3. In § 38 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
4. In § 52 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und
Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“
6. In § 78 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
„§ 108
Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] ein
Zulassungsoder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38
Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden
wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 8 dieses Gesetzes] geltenden Recht fort.“
Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§11a Absatz 4
bis 7 Satz 1 bis 5“ ersetzt.
– 7 –
Artikel 4
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für
Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder
Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in
Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die
für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3
Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2
Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt
nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
4. „ Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land:
Gebiete nach § 249c des Baugesetzbuchs, nach § 28 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 6a
dieses Gesetzes;
5. Regeln für Minderungsmaßnahmen:
Regeln, die bei der planerischen Ausweisung eines Beschleunigungsgebietes für die Windenergie
an Land nach § 249c Absatz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt oder nach § 28 Absatz 4 des
Raumordnungsgesetzes aufgestellt werden;
6. Energiespeicheranlage am selben Standort:
Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch
plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer
Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen
zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
– 8 –
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6
Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das
Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein
anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen.
6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:
„§ 6b
Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
(1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden,
wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land die Errichtung und der Betrieb oder die
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird:
1. einer Windenergieanlage an Land,
2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu einer Anlage nach
Nummer 1 gehört, oder
3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die
Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde.
(2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura
2000-Gebiete durchzuführen,
3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche
Prüfung durchzuführen und
4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten
Bewirtschaftungsziele durchzuführen.
Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht
durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3 bis 7
durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung
der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und
Bewertung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf
Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines
– 9 –
anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist,
eine Beteiligung wünscht.
(3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten
berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen
aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre
sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend
aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der Antragsteller
hat der Zulassungsbehörde aufgrund der im Plan bestimmten Regeln für Minderungsmaßnahmen und
etwaiger weiterer eigener Vorschläge Maßnahmen vorzulegen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den
Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter
Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen,
dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der
Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei
der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4
des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
(4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
abzuschließen, bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage oder bei Windenergieanlagen mit einer
Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die Unterlagen für die Überprüfung
sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung verhalten, und die
Zulassungsbehörde in die Lage versetzen, die Überprüfung durchzuführen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen
der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung ermöglichen. Gibt eine
zu beteiligende Behörde innerhalb einer von der Zulassungsbehörde gesetzten, angemessenen Frist
gegenüber der Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3
Satz 6 vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht äußern
will.
(5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nicht fest, dass eindeutige Nachweise nach
Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ordnet sie gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm nach
Absatz 3 Satz 4 vorgelegten Unterlagen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen im
Zulassungsbescheid an, sofern diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und
Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete
Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde
kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen
akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen.
(6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3
Satz 6 vorliegen, so beteiligt sie im Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3 bis
4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet.
Das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und gemeinsam mit den nach dem jeweiligen
Fachrecht erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht auszulegen. Im
Zulassungsbescheid ordnet die Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten Maßnahmen weitere,
geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Soweit
solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungsbehörde gegenüber dem Antragsteller
geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der Überprüfung
können als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur gleichzeitig
mit den gegen die Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(7) Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht
verfügbar sind oder keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen
angeordnet werden können, hat der Betreiber der Anlage eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von
der Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage als
– 10 –
jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge
nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils
anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei Windenergieanlangen an Land ist von
einer Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von zehn
Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der Zahlung:
1. für Windenergieanlagen an Land:
a) 7 800 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet
werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren
Investitionskosten höher als 17 000 Euro je Megawatt liegen,
b) 52 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, wenn keine der Schutzmaßnahmen nach
Buchstabe a angeordnet wird,
2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten
Fläche.
Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet
werden können, beträgt die Höhe der Zahlung:
3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung,
4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten
Fläche.
Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene
Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb
von Windenergieanlagen an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen.
(8) Mit der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach Absatz 6
Satz 3 oder 4, oder mit Festsetzung der Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die Überprüfung
hinausgehende Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der
Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts
bleiben unberührt.
(9) Können im Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die Erleichterungen
nach diesem Paragrafen angewandt werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es sei denn, der
Antragsteller verlangt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift geführt wird.
(10) Von den in den Absätzen 1 bis 9 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passt durch Rechtsverordnung die
Flächenbeitragswerte in der Anlage entsprechend an, wenn sich ein Land durch Staatsvertrag gegenüber einem
anderen Land verpflichtet, mehr Fläche als gemäß § 3 Absatz 1 gefordert (Flächenüberhang) für die
Windenergie an Land bereitzustellen und diesen Staatsvertrag dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie bis zum 31. Dezember 2026 unter Bezifferung des Flächenüberhangs in Quadratkilometern
übermittelt, es sei denn, der Staatsvertrag ist zum Erreichen der Flächenbeitragswerte der
vertragschließenden Länder offensichtlich ungeeignet. Die Fristen in § 3 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.“
– 11 –
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 245f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 245f Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der Einführung
des § 249c; Evaluierung“.
b) Nach der Angabe zu § 249b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 249c Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land“.
c) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3 (zu § 249c Absatz 3 Satz 3)“.
2. § 5 Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3, des § 249 Absatz 2 und des § 249c Absatz 1 können
sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets
aufgestellt werden.“
3. § 245e Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine Gemeinde, die nicht zuständige Planungsträgerin nach § 249 Absatz 5 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ist, kann vor dem in
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht
vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie
unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.“
4. § 245f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 245f
Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im
Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie aus Anlass der
Einführung des § 249c; Evaluierung“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß
§ 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen,
soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet
– 12 –
kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden
separaten Planverfahren erfolgen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Windenergiegebiete, die
nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 8] ausgewiesen worden sind.“
5. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten
Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen
werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder
das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.“
b) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) In dem Plan kann bestimmt werden, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme
mit Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn sie
1. weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig sind und
2. im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion
aufweisen.
Die Art und das Maß der Vorhaben nach Satz 1 können im Plan näher bestimmt werden.“
6. Nach § 249b wird der folgende § 249c eingefügt:
„§ 249c
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land
(1) Werden im Flächennutzungsplan Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes dargestellt, sind diese vorbehaltlich des Absatzes 2 zugleich als
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land darzustellen.
(2) Soweit das Windenergiegebiet in einem der folgenden Gebiete liegt, ist die Darstellung als
Beschleunigungsgebiet ausgeschlossen:
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke oder Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
2. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie
betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes,
einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete
können auf der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders
geeigneten Lebensräumen ermittelt werden.
Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße
gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete
Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, die für
durch den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
– 13 –
(3) Bei der Darstellung der Beschleunigungsgebiete sind geeignete Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und ihrem Netzanschluss darzustellen, um in
der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelte mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden
oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Abweichend von § 2 Absatz 4 und der Anlage 1
sind Umweltauswirkungen nach Satz 1 nur Auswirkungen auf
1. die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, und
3. die Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Darstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend der Anlage 3 erfolgen.
(4) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von Absatz 1 Satz 1 im
Ermessen der Gemeinde steht, zusätzliche Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete darzustellen,
sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist.
(5) In einer Rechtsverordnung nach § 249b Absatz 1 können Flächen im Geltungsbereich zu
Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land erklärt werden. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und 5 an die Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten ist für die Rechtswirksamkeit des Windenergiegebiets im Übrigen unbeachtlich.“
7. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 249c Absatz 3 Satz 3)
Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch
die Gemeinde
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die Gemeinde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet
und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von
Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die Gemeinde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die
einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der
Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die
Verpflichtungen in § 249c Absatz 3 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die Gemeinden nicht
verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen anwenden.
I. Kriterien für die Darstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die Gemeinde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen
umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 1a Absatz 4, sofern diese
durchzuführen ist, sowie der Prüfung nach § 2 Absatz 4 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf
die Windenergiegebiete, die den darzustellenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die
Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug
genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit,
– 14 –
die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen
Gewässers zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
Art der Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die
Windenergie an Land sowie die auf der Grundlage von § 249 Absatz 6a im Plan bestimmten zulässigen
Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen,
insbesondere ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die
Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten
unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders
geeigneten Lebensräume dieser Arten.
I.4 Auflistung möglicher Umweltauswirkungen
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten,
die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und
Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),
d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-
Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen
Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer
Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes).
– 15 –
II. Darstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die Gemeinde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis
der Kriterien nach Nummer I darzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die Gemeinde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie
Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen darstellen. Bei dieser Darstellung kann die planaufstellende
Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen
einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen
a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien;
cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften
Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
Ansammlungen.
II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur
Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen
a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope nach
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
cc) Dachbegrünung,
dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von
Oberflächengewässern diese gering gehalten wird;
c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung
autochtoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“
– 16 –
Artikel 6
Änderung der Planzeichenverordnung
Die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1.4.2. wird die folgende Nummer 1.5. eingefügt:
„1.5. Beschleunigungsgebiete
für die Windenergie
an Land (§ 249c BauGB)
Orange mittel“.
2. Die bisherige Nummer 1.5. wird zu Nummer 1.6.
Artikel 7
Änderung des Raumordnungsgesetzes
Das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 27 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 28 Sonderregelung für die Windenergie an Land“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Flächen des Planungsraums einschließlich
Gebietsausweisungen nach Absatz 3 für mehrere miteinander vereinbare Nutzungen und Funktionen vorgesehen
werden (Mehrfachnutzung); ebenfalls kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen
des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände
vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden.“
b) Absatz 3 Satz 6 wird gestrichen.
3. § 27 Absatz 4 wird gestrichen.
4. Nach § 27 wird der folgende § 28 eingefügt:
§ 28„
Sonderregelung für die Windenergie an Land
(1) Auf Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sind
vorrangig die §§ 245e und 249 des Baugesetzbuchs anzuwenden; § 7 Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist nicht anzuwenden.
WIND WIND WIND
– 17 –
(2) Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie
an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen:
1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von
Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder
2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie
betroffenen europäischen Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes einer
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist; diese Gebiete können auf
der Grundlage von vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten
Lebensräumen ermittelt werden.
Eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Art ist betroffen, wenn durch den Ausbau der Windenergie Verstöße
gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erwarten sind. Besonders geeignete
Lebensräume sind insbesondere die Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG die für
durch den Ausbau der Windenergie betroffene Arten als Habitate geeignet sind.
(3) Die Länder können durch Landesgesetz bestimmen, dass es abweichend von der Verpflichtung in
Absatz 2 Satz 1 im Ermessen der planaufstellenden Behörde steht, zusätzliche Vorranggebiete für
Windenergie als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, sobald und solange der Flächenbeitragswert nach der
Anlage Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder das jeweilige daraus abgeleitete Teilflächenziel
nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes erreicht ist. § 6a
des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete sind Regeln für wirksame
Minderungsmaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und deren Netzanschluss aufzustellen, um mögliche
negative Auswirkungen vorrangiger Vorhaben zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu
verringern. Auswirkungen nach Satz 1 sind nur Auswirkungen auf
1. Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2. europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,
3. Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen.
(5) Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für
Windenergie. Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 8] förmlich eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die
Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei
Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen; in diesem Fall sind § 7 Absatz 5,
die §§ 8, 9 Absatz 5, die §§ 10 und 11 für Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden.
(6) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 2 bis 5 über die zusätzliche Ausweisung als
Beschleunigungsgebiet ist für die Rechtswirksamkeit des Vorranggebiets im Übrigen unbeachtlich.
(7) Für Vorranggebiete für Windenergie, die nach Ablauf des 19. Mai 2024 und vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 8] ausgewiesen worden sind, gelten die Absätze 2
bis 6 entsprechend.“
– 18 –
5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 28 Absatz 4 Satz 3)
Regeln für Minderungsmaßnahmen
Aufstellung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende Behörde
(§ 28 Absatz 4 Satz 3)
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige
Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von
Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.
Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen
die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und
der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln,
werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die
planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen anwenden.
I. Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:
I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes
Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen
umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese
durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die
Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die
Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen
werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die
Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers
zu berücksichtigen.
I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie
Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen
wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von
Strom oder Wärme und Nebenanlagen, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere
ihres Netzanschlusses.
I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen
Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:
a) die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,
b) die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,
c) die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die
Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und
d) die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten
unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders
geeigneten Lebensräume dieser Arten.
– 19 –
I.4 Auflistung möglicher Umweltauswirkungen
Mögliche Umweltauswirkungen sind:
a) baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten,
die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,
b) Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und
Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes),
c) bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien,
Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1
Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),
d) erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-
Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
e) Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen
Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),
f) betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer
Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von
aa) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
bb) kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
cc) Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),
g) betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes);
II. Aufstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen
Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für
Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen.
Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von
Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann die
planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf
a) die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,
b) den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen
einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.
II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen
a) baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
bb) Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,
cc) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften
Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;
b) anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;
c) betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere
aa) Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,
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bb) Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für
kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen
Ansammlungen.
II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur
Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen
a) baubedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,
bb) Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope,
cc) boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;
b) anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere
aa) Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,
bb) Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,
cc) Dachbegrünung,
dd) Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von
Oberflächengewässern diese gering gehalten wird;
c) betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung
autochtoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26.6.2024, S. 1) geändert worden ist
Drucksache 329/25]
Relationen
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